BFH zum Verhältnis von Feststellungsbescheid (§ 251 Abs. 3 AO) und Insolvenzfeststellungsklage und zum Feststellungsinteresse bei der Insolvenzfeststellungsklage

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners ist laut BFH die Feststellung der vor Insolvenzeröffnung mit Einspruch und Klage angefochtenen und im Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter bestrittenen Steuerforderung durch das FA nicht mit Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO, sondern nur durch Aufnahme des unterbrochenen Klageverfahrens zu betreiben. Das ursprüngliche Anfechtungsverfahren wandelt sich dabei in ein Insolvenzfeststellungsverfahren um (Az. V R 39/14).

 

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BFH zum Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob für einen unternehmerisch tätigen Mieter für das aus einer im Ganzen angemieteten und sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Immobilie resultierende Nutzungsrecht, das er in vollem Umfang seinem Unternehmensvermögen zugeordnet hat und daraus insgesamt steuerpflichtige Umsätze erzielt und i. S. d. § 9 Abs. 2 UStG in vollem Umfang oder nur anteilig unternehmerisch nutzt, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 UStG vorliegen und ob für die gesamten Vermietungsumsätze gemäß § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optiert werden kann (Az. V R 10/14).

 

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BFH zur Hamburger Zweitwohnungsteuer: Befreiung für aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines Verheirateten verfassungsgemäß

Der BFH hat entschieden, dass eine aus beruflichen Gründen in Hamburg gehaltene Nebenwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nutzung von der Hamburgischen Zweitwohnungsteuer befreit ist. Diese Befreiung von Erwerbszweitwohnungen Verheirateter führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gegenüber Ledigen (Az. II R 13/14).

 

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BFH: Differenzkindergeld für einen vom persönlichen Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 erfassten Selbständigen bei Gewährung von Familienleistungen im EU-Ausland

Der BFH hatte zu entscheiden, ob der Ausschluss von Kindergeldzahlungen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG aufgrund von höherrangigem EU-Recht bei einem im Inland selbständig tätigen polnischen Staatsangehörigen nicht anzuwenden ist und daher zumindest sog. Differenzkindergeld für seine in Polen lebenden Kinder zu gewähren ist (Az. III R 39/13).

 

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