Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob eine Provision für die Verpfändung von GmbH-Anteilen zur Sicherung von Krediten bei der Beteiligungsgesellschaft § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen ist (Az. IX R 35/13).
Steuern
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob eine Provision für die Verpfändung von GmbH-Anteilen zur Sicherung von Krediten bei der Beteiligungsgesellschaft § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen ist (Az. IX R 35/13).
Der BFH hat sich in vier Urteilen mit der Besteuerung von Kapitalleistungen befasst, die deutsche Steuerpflichtige, die im Inland wohnen, aber in der Schweiz gearbeitet haben bzw. noch arbeiten (sog. Grenzgänger), im Rahmen der schweizerischen betrieblichen Altersvorsorge beziehen (Az. VIII R 31/10, VIII R 38/10, VIII R 39/10, VIII R 40/11).
Der BFH hat mit zwei Urteilen zur Umsatzsteuerfreiheit von Umsätzen privater Krankenhausbetreiber bis 2008 einerseits und ab 2009 anderseits entschieden (Az. XI R 8/13, XI R 38/13).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob Fremdgelder, die auf einem betrieblichen Bankkonto eines freiberuflichen, seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelnden Rechtsanwalts eingehen und sodann vom ihm veruntreut werden, um Betriebseinnahmen oder durchlaufende Posten handelt (Az. VIII R 19/12).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Erhebung einer Klage – unabhängig von Erfolgsbeurteilungen – stets ausreichend ist, um eine Passivierungspflicht einer Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit zu begründen (Az. VIII R 45/12).
Der BFH entschied, dass eine Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH von weniger als 10 % nicht zu seinem notwendigen Sonderbetriebsvermögen bei der Kommanditgesellschaft gehört (Az. IV R 1/12).
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vorgelegt.
Der DStV hat mit dem BMF den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erörtert.
Wird im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs ein Teil des Kaufpreises gegen Rückübertragung der GmbH-Anteile zurückgezahlt, stellt dies kein rückwirkendes Ereignis dar, das eine Änderung der auf die ursprüngliche Anteilsveräußerung entfallenden Einkommensteuer rechtfertigt. So das FG Münster (Az. 13 K 2939/12).
Laut FG Münster kann die unentgeltliche Übertragung eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an mehrere Erwerber zu Buchwerten erfolgen (Az. 14 K 4172/12 E).
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