Der BFH hat am 18.12.2013 in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz entschieden, dass Zweifel an der Verfassungskonformität der Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen gemäß § 4h EStG (sog. Zinsschranke) bestehen, und deshalb die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids nach § 69 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 FGO gewährt. Das BMF teilt nun mit, dass dieser Beschluss nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist (Az. IV C 2 – S-2742-a / 07 / 10001 :009).
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