Der DStV nimmt kritisch Stellung zum Urteil VIII R 36/10, in dem sich der BFH erneut zur steuerlichen Behandlung von Erstattungszinsen äußert und die im Jahressteuergesetz 2010 vom Gesetzgeber festgeschriebene Steuerpflicht bestätigt.
Steuern
Der DStV nimmt kritisch Stellung zum Urteil VIII R 36/10, in dem sich der BFH erneut zur steuerlichen Behandlung von Erstattungszinsen äußert und die im Jahressteuergesetz 2010 vom Gesetzgeber festgeschriebene Steuerpflicht bestätigt.
Das BMF teilt mit, dass die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung von Aufträgen auf abgabenbegünstigte Leistungen berechtigt sind durch die, dem Schreiben beiliegende Liste mit Stand vom 01.01.2014 ersetzt wird (Az. IV D 3 – S-7492 / 07 / 10001).
Kulturstaatsministerin Grütters hat die Bundesländer wegen ihrer Weigerung, die seit Anfang des Jahres geltenden Regelungen zur Besteuerung des Kunsthandels umzusetzen, scharf kritisiert. Es sei „skandalös“, dass die Länder den Anwendungserlass für die Pauschalmargenbesteuerung im Kunsthandel geschlossen ablehnen.
Das BMF gibt eine Vertrauensschutzregelung zum BFH-Urteil V R 27/11 zur verjährungshemmenden Wirkung sog. „ressortfremder“ Grundlagenbescheide bekannt (Az. IV A 3 – S-0342 / 09 / 10001-08).
Der BFH hat entschieden, dass Irland nach dem DBA Irland das Besteuerungsrecht des Arbeitslohns eines Flugzeugführers auch bei nur teilweiser Besteuerung hat, auch wenn § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG für diesen Fall das Besteuerungsrecht Deutschland zuweist. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts hat es zurückgewiesen (Az. I B 109/13).
Mit Blick auf die anstehende Reform der Grundsteuer plädiert das IW Köln für das sog. Bodenwertmodell. Dafür spreche vor allem der geringe Verwaltungsaufwand und eine verlässliche, transparente Bewertungsbasis.
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob § 37b EStG auch auf Sachzuwendungen, die vom geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafter Mitarbeitern der von ihm beherrschten AG gewährt werden, Anwendung findet oder nur bei betrieblich veranlassten Zuwendungen im engeren Sinne (Az. VI R 47/12).
Auch wenn im Rubrum eines Einspruchsschreibens ein „Bescheid über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag“ genannt ist, ist lt. BFH der Einspruch als lediglich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlag gerichtet anzusehen, wenn die Einspruchsbegründung ausschließlich auf Rechtsfragen in Zusammenhang mit dem Solidaritätszuschlag eingeht und das Ruhen „des Rechtsbehelfsverfahrens“ wegen eines Musterprozesses zum Solidaritätszuschlag beantragt wird (Az. X R 44/11).
Der BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob der Gesetzgeber durch den Bruch völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere durch die Verletzung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch entgegenstehende innerstaatliche Gesetzgebung (sog. treaty override) – hier § 50d Abs. 10 EStG – gegen Verfassungsrecht verstößt (Az. I R 4/13).
Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), unterliegen der Einkommensteuer. So entschied der BFH nun erstmals nach neuer Gesetzeslage (Az. VIII R 36/10).
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