Verlautbarung der BStBK zum Ausweis passiver latenter Steuern als Rückstellungen in der Handelsbilanz

Anders als das Institut der Wirtschaftsprüfer ist die Bundessteuerberaterkammer der Auffassung, dass § 274 HGB entsprechend seiner Stellung im Gesetz ausschließlich für die Kapitalgesellschaften i. S. d. § 264 HGB und für die in § 264a HGB genannten haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften gilt. Für Einzelkaufleute, nicht haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften, welche die Erleichterung des § 274a Nr. 5 HGB in Anspruch nehmen, gelte diese Vorschrift nicht.

 

Continue reading →