ESEF-Umsetzungsgesetz verkündet

Das Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte (sog. ESEF-UG) wurde am 18. August 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Darauf weist die WPK hin.

ESEF-Umsetzungsgesetz verkündet

WPK, Mitteilung vom 20.08.2020

Das Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte (sog. ESEF-UG) wurde am 18. August 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I, 1874 ff.). Der Bundesrat hatte das Gesetz in seiner 992. Sitzung am 3. Juli 2020 gebilligt („ Neu auf WPK“ vom 9. Juli 2020 ).

Mit dem Gesetz wird Art. 4 Abs. 7 der Transparenzrichtlinie umgesetzt, wonach Jahresfinanzberichte von Inlandsemittenten mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in einem einheitlichen europäischen elektronischen Format (European Single Electronic Format, ESEF) erstellt werden müssen.

Abschlussprüfer von Inlandsemittenten haben demnach künftig nach § 317 Abs. 3b HGB im Rahmen der Abschlussprüfung auch zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Abschlusses und des Lageberichts den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB entspricht. Dies bedeutet, dass diese Unternehmen bereits unmittelbar nach Aufstellung des Abschlusses eine elektronische Wiedergabe im ESEF-Format erstellen und maschinenlesbar auszeichnen müssen.

Das ESEF-UG steht auf der Internetseite des Bundesanzeiger Verlages zur Verfügung.

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Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG angepasst

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat ihren „Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG“ aufgrund von Gesetzesänderungen im GwG, WpHG und ZAG angepasst. Darauf weist die WPK hin.

Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG angepasst

WPK, Mitteilung vom 20.08.2020

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat ihren „Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG“ aufgrund von Gesetzesänderungen im GwG, WpHG und ZAG angepasst. Es handelt sich ausschließlich um redaktionelle Anpassungen wegen geänderter Paragrafen-Verweise infolge der Gesetzesänderungen.

Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG

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Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche

Das BMJV hat einen Referentenentwurf zum Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche

WPK, Mitteilung vom 19.08.2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf zum Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche veröffentlicht.

Damit soll die am 2. Dezember 2018 in Kraft getretene Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche in deutsches Recht umgesetzt werden.

Straftatbestand wird geändert

Der Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) soll wesentlich geändert werden. Derzeit wird der Tatbestand nur verwirklicht, wenn die Tatgegenstände aus bestimmten Vortaten stammen, zum Beispiel Steuerhinterziehung, Drogenhandel, Unterschlagung und Betrug (sogenannte Katalogtaten). Künftig soll es für die Verwirklichung des § 261 StGB unbeachtlich sein, aus welcher Straftat der Tatgestand stammt.

Strafrahmen wird erhöht

Die neue Fassung des § 261 StGB sieht zudem einen höheren Strafrahmen für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz im Vergleich zu Nichtverpflichteten vor. Während der Strafrahmen für Nichtverpflichtete auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe abgesenkt wird, bleibt er für Verpflichtete bei Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Voraussetzung ist, dass der Verpflichtete im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit den Tatbestand der Geldwäsche verwirklicht hat.

Überdies soll künftig die Möglichkeit entfallen, durch eine Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen.

Der Referentenentwurf ist auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums abrufbar.

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Umfrage zur Umsetzung der Auditor Reporting Standards

Das International Auditing and Assurance Standard Board (IAASB) führt aktuell eine Online-Umfrage zur Umsetzung der sog. Auditor Reporting Standards durch. Darauf weist die WPK hin.

Umfrage zur Umsetzung der Auditor Reporting Standards

WPK, Mitteilung vom 14.08.2020

Das International Auditing and Assurance Standard Board (IAASB) führt aktuell eine Online-Umfrage zur Umsetzung der sogenannten Auditor Reporting Standards durch (Auditor Reporting Post-Implementation Review).

Ziel ist es, die bisherigen Erfahrungen der Anwender mit den im Jahr 2015 herausgegebenen Auditor Reporting Standards (ISA 700 ff. zum Bestätigungsvermerk) auszuwerten. Diese sind für Abschlussprüfungen für Zeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 15. Dezember 2016 enden. Die Umfrage erstreckt sich auch auf die bisherigen Erfahrungen mit ISA 720 (Revised).

Das IAASB bittet um Teilnahme an der Umfrage bis zum 23. Oktober 2020.

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Übersicht über die Vorbehaltsaufgaben der WP/vBP aktualisiert

Die WPK hat die Übersicht der Tätigkeiten, die dem Berufsstand der WP/vBP vorbehalten sind, aktualisiert.

WPK, Mitteilung vom 12.08.2020

Die WPK hat die Übersicht der Tätigkeiten, die dem Berufsstand der WP/vBP vorbehalten sind (Vorbehaltsaufgaben – vgl. ”
Neu auf WPK.de” vom 30. Oktober 2019
), aktualisiert.

Als weitere Vorbehaltsaufgaben wurden die Kapitaldeckungsprüfung nach der SE-VO und die Prüfung im Zusammenhang mit der Antragstellung von Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Gewährung einer Zuwendung identifiziert. Darüber hinaus wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Aufgrund des sehr umfangreichen gesetzlichen Regelungswerks in Deutschland – insbesondere auch auf Landesebene – erhebt die Übersicht keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sofern Sie Vorbehaltsaufgaben vermissen, können Sie uns diese gerne mitteilen (
jan.langosch(at)wpk.de
).

Nachfolgend noch einige Hinweise zum Vorgehen:

  • Der Begriff “Vorbehaltsaufgabe” ist weder in der WPO noch in der Berufssatzung WP/vBP definiert, lässt sich jedoch aus § 48 Abs. 1 Satz 1 WPO ableiten. Danach sind WP/vBP zur Siegelführung verpflichtet, wenn sie Erklärungen abgeben, die ihnen gesetzlich vorbehalten sind. § 19 Abs. 1 Satz 1 BS WP/vBP wiederholt diesen Grundsatz.
  • Rechtsnormen von untergeordneter Bedeutung bleiben in der Übersicht unberücksichtigt (bspw. Landwirtschafts-Altschuldenverordnung).
  • Sofern das Prüfungsrecht auch einem Prüfungsverband oder einer Prüfungsstelle zusteht (d.h. nicht nur einem WP), wird die Leistung grundsätzlich als Vorbehaltsaufgabe eingestuft.
  • Hingegen liegt keine Vorbehaltsaufgabe vor, wenn neben WP auch sonstige Personen (wie z.B. Sachverständige), die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind, als geeignete Prüfer genannt sind (z. B. § 18 HeimsicherungsV).
  • Die Prüfung von Jahresabschlüssen kommunaler Einrichtungen oder Betriebe erfolgt in der Regel durch die Rechnungsprüfungsämter, in einigen Bundesländern können auch Wirtschaftsprüfer hiermit beauftragt werden.

Die Übersicht hat rein unterstützende Funktion und kann eine einzelfallabhängige Befassung mit dem Thema Vorbehaltsaufgabe nicht ersetzen.

 

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Stellungnahme: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften

Die WPK hat zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 11.08.2020

Die WPK hat mit Schreiben vom 10. August 2020 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu dessen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften wie nachfolgend wiedergegeben Stellung genommen.

  • Stellungnahme

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DRSC: DRS 28 Segmentberichterstattung im Bundesanzeiger bekannt gemacht

Am 05.08.2020 wurde der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 28 Segmentberichterstattung durch das BMJV im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Das teilt die WPK mit.

WPK, Mitteilung vom 11.08.2020

Am 5. August 2020 wurde der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 28 Segmentberichterstattung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht (§ 342 Abs. 2 HGB).

Über die Verabschiedung des DRS 28 sowie dessen wesentliche inhaltliche Aspekte informierte die WPK unter ”Neu auf WPK.de” vom 3. Juni 2020.

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Grundsätze für die Bewertung von WP/vBP-Praxen

Mit Blick auf Anfragen bei der WPK zur Unternehmens-/Praxisbewertung hat die WPK allgemeine Grundsätze zusammengestellt.

Grundsätze für die Bewertung von WP/vBP-Praxen

WPK, Mitteilung vom 11.08.2020

Mit Blick auf Anfragen bei der WPK zur Unternehmens-/Praxisbewertung sind nachfolgend allgemeine Grundsätze zusammengestellt.

Allgemeines

Eine Unternehmensbewertung (das heißt einschließlich Bewertungen von Praxen) ist eine komplexe betriebswirtschaftliche Tätigkeit. Zum einen stoßen bei der Unternehmensbewertung unterschiedliche Interessenlagen aufeinander: Der Verkäufer möchte einen möglichst hohen Kaufpreis erzielen, der Käufer einen möglichst geringen Kaufpreis zahlen. Zum anderen sind die der Unternehmensbewertung zugrundeliegenden quantitativen und qualitativen Angaben oftmals in hohem Maße ermessensbehaftet. Einen objektiven Wert wird es meist nicht geben, allenfalls einen objektivierbaren, das heißt nachvollziehbaren Wert.

Bewertungsanlässe

Als häufigste Bewertungsanlässe sind zu nennen:

  • unternehmerische Initiativen (zum Beispiel Praxiserwerb, Praxiszusammenschlüsse),
  • Gründe der externen Rechnungslegung (zum Beispiel Kaufpreisallokation) sowie
  • gesellschaftsrechtliche oder andere gesetzliche Vorschriften beziehungsweise vertraglichen Vereinbarungen.

Bewertungsverfahren

Bei den Verfahren zur Ermittlung des Unternehmenswerts wird grundsätzlich zwischen dem Barwert zukünftiger finanzieller Überschüsse (Ertragswert- und Discounted Cash Flow-Verfahren) und sogenannten Multiplikatorverfahren (in der Regel Umsatz- oder Ergebnismultiplikatoren) unterschieden.

Beim Ertragswertverfahren wird der Unternehmenswert durch Diskontierung der den Unternehmenseignern künftig zufließenden finanziellen Überschüsse ermittelt, wobei diese üblicherweise aus den für die Zukunft geplanten Jahresergebnissen abgeleitet werden. Beim Discounted Cash Flow-Verfahren wird der Unternehmenswert durch Diskontierung von Cashflows bestimmt.

Hingegen wird beim Multiplikatorverfahren vereinfacht gesagt die zugrundeliegende Erfolgsgröße (beispielsweise Umsatz, Ertrag) mit einem branchenüblichen Faktor multipliziert. Gegebenenfalls sind Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen, beispielsweise aufgrund von Besonderheiten der Praxisleitung, Mandatsstruktur oder Praxiseinrichtung.

Fachliche Verlautbarungen

Die maßgebliche berufsständische Verlautbarung wurde vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) verfasst. Der IDW Standard: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1 i.d.F. 2008) sieht vor, dass die Unternehmensbewertung grundsätzlich anhand zukünftiger finanzieller Überschüsse zu ermitteln ist. Ein Multiplikatorverfahren wird allenfalls für Plausibilisierungszwecke zugelassen.

Weitergehende Aspekte hinsichtlich der Besonderheiten bei der Ermittlung eines Unternehmenswerts von kleinen und mittelgroßen Unternehmen werden im IDW Praxishinweis 1/2014 beleuchtet.

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat in ihren aktuellen Hinweisen (2017) die Grundzüge einer Wertermittlung dargestellt. Nach Auffassung der BStBK kann der Unternehmenswert sowohl anhand eines Ertragswertverfahrens (das heißt Barwert zukünftiger finanzieller Überschüsse) oder mittels Preisfindung durch das Umsatzverfahren ermittelt werden.

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BMF: Entwurf eines Schreibens zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Das BMF hat den Entwurf eines Schreibens zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vorgelegt. Dazu hat die WPK Stellung genommen.

BMF: Entwurf eines Schreibens zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

WPK, Mitteilung vom 07.08.2020

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Entwurf eines Schreibens zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vorgelegt. Das 72-seitige Schreiben vom 14. Juli 2020 ist auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern veröffentlicht. Begleitend wird dazu erklärt:

„Der Entwurf des BMF-Schreibens zur Anwendung der §§ 138d ff. AO (Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen) gibt den aktuellen Stand der Erörterungen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wieder. Der Diskussionsentwurf ist noch nicht final abgestimmt. Das Bundeszentralamt für Steuern wird im Hinblick auf die Auslegung der §§ 138d fortfolgende der Abgabenordnung (AO) entsprechend dem gegenwärtigen Diskussionsstand des BMF-Schreibens verfahren.“

Die Mitteilungspflicht gilt ab dem 1. Juli 2020. Die WPK hat sich dafür eingesetzt, die vom ECOFIN-Rat einstimmig – also auch von Deutschland – eingeräumte Möglichkeit der Verschiebung der Meldepflichten angesichts der Corona-Belastungen zu nutzen („ Neu auf WPK.de“ vom 8. Juli 2020 ).

Zu dem vorangegangenen Diskussionsentwurf des BMF-Schreibens hatten sich BStBK und WPK in einem gemeinsamen Schreiben vom 8. April 2020 geäußert („ Neu auf WPK.de“ vom 9. April 2020 ).

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Überbrückungshilfe für KMU – Antragsfrist bis zum 30. September 2020 verlängert

Das BMWi hat sich mit dem BMF darauf verständigt, die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe bis zum 30. September 2020 zu verlängern. Darauf weist die WPK hin.

Überbrückungshilfe für KMU – Antragsfrist bis zum 30. September 2020 verlängert

WPK, Mitteilung vom 31.07.2020

Das Bundeswirtschaftsministerium hat sich mit dem Bundesfinanzministerium darauf verständigt, die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe bis zum 30. September 2020 zu verlängern. Diese Entscheidung soll durch eine Änderung der Verwaltungsvereinbarungen und der Vollzugshinweise mit den Ländern umsetzt werden.Die WPK berichtete über den Start der Beantragung von Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen sowie Selbstständige unter „Neu auf WPK.de“ vom 8. Juli 2020 , über FAQ, Checklisten und das Muster einer Zusatzvereinbarung unter „Neu auf WPK.de“ vom 7. Juli 2020 , sowie über die Antragsberechtigung für Unternehmen mit saisonalen Schwankungen unter „Neu auf WPK.de“ vom 16. Juli 2020 .

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