IESBA: Konsultation zur Angleichung des Code of Ethics an ISAE 3000 (Revised)
WPK, Mitteilung vom 28.03.2019
Stellungnahmen gegenüber dem IESBA zu den vorgeschlagenen Änderungen sind bis zum 26. Juni 2019 möglich.
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Wirtschaftsprüfung
WPK, Mitteilung vom 28.03.2019
Stellungnahmen gegenüber dem IESBA zu den vorgeschlagenen Änderungen sind bis zum 26. Juni 2019 möglich.
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WPK, Mitteilung vom 28.03.2019
Der Arbeitsplan sieht für 2019 im Wesentlichen folgende Hauptaktivitäten vor:
Der Jahresbericht 2018 steht auf der Internetseite der Europäischen Kommission zur Verfügung.
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WPK, Mitteilung vom 28.03.2019
Die Verlautbarung ist auf der Internetseite der APAS veröffentlicht.
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WPK, Mitteilung vom 25.03.2019
Die Kommission für Qualitätskontrolle hat den Tätigkeitsbericht abschließend beraten. Der Bericht wird nach Billigung durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle auf der Internetseite der WPK veröffentlicht, Vorstand und Beirat erhalten ihn zur Kenntnis.
Die Kommission für Qualitätskontrolle wertete 2018 insgesamt 710 Qualitätskontrollberichte aus (Vorjahr: 589) und beschloss nach 76 Qualitätskontrollen (rund 11 %, Vorjahr: 7 %) Maßnahmen (Auflagen, Sonderprüfungen und Löschungen als Abschlussprüfer aus dem Berufsregister).
Im Jahr 2018 wurden 153 Praxen als gesetzlicher Abschlussprüfer in das Berufsregister eingetragen. 306 Praxen wurden als Abschlussprüfer aus dem Berufsregister gelöscht, davon 205 Praxen nach Verzicht auf die Eintragung.
Die Vorstandsabteilung Berufsaufsicht wurde in 2018 nach 25 Qualitätskontrollen und anderen Vorgängen informiert (zum Beispiel Prüfen ohne Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer).
Die Kommission für Qualitätskontrolle hat ihre Beratungen zu Anpassungen der WPO nach der Neuregelung durch das APAReG im Wesentlichen abgeschlossen und wird ihre Anregungen dem Vorstand übermitteln.
Die Regelungen des Qualitätssicherungssystems zur Annahme, Fortführung und vorzeitigen Beendigung von Aufträgen müssen auch Regelungen zur Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz enthalten (§ 53 Nr. 10 Berufssatzung WP/vBP). Ein Prüfer für Qualitätskontrolle hat die Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen zur Vermeidung von Geldwäsche im Auftragsannahmeprozess zu prüfen. Das Prüfungsprogramm des IDW PH 9.140 (Anlage 3, Tz. 29 bis 34) zur Beurteilung des Systems zur Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz ist ein geeignetes Instrument zur Prüfung durch den Prüfer für Qualitätskontrolle.
Sind die Regelungen zur Vermeidung von Geldwäsche (beispielsweise fehlende Risikoanalyse) nicht angemessen oder nicht wirksam, liegt ein Mangel des Qualitätssicherungssystems vor. Darüber ist im Qualitätskontrollbericht zu berichten.
Qualitätskontrollen sind mindestens nach sechs Jahren durchzuführen (§ 57a Abs. 2 Satz 4 WPO). Wird eine Qualitätskontrolle nicht innerhalb der sechs Jahre durchgeführt, wird für die Ermittlung der Frist der nächsten Qualitätskontrolle auf das Datum der letzten Anordnung der Frist abgestellt.
Der Ausschuss der Kommission für Qualitätskontrolle „Grundsätze QK“ beriet über eine Aktualisierung des Hinweises der Kommission für Qualitätskontrolle zur Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle. Dieser Hinweis soll zur weitergehenden Unterstützung der Prüfer für Qualitätskontrolle bei der Durchführung und Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle fortentwickelt werden. Bitte verfolgen Sie die Berichterstattung im Internet und im WPK Magazin.
Die Kommission für Qualitätskontrolle beriet über zwei Qualitätskontrollen, in denen die Prüfer für Qualitätskontrolle das Prüfungsurteil jeweils versagt hatten. In einem Fall ordnete sie die aufgezeigten Mängel nicht als so wesentlich ein, als dass die Praxis als Abschlussprüfer aus dem Berufsregister hätte gelöscht werden müssen. In dem anderen Fall wurde das Prüfungsurteil wegen Mängeln und eines wesentlichen Prüfungshemmnisses versagt. Auch in diesem Fall entschied sich die Kommission für Qualitätskontrolle gegen eine Löschung, da die Mängel auch durch Auflagen und das Prüfungshemmnis mittels einer Sonderprüfung beseitigt werden können.
Die Kommission für Qualitätskontrolle hatte bei einer weiteren Praxis, deren vorangegangene Qualitätskontrolle mit einem versagten Prüfungsurteil endete, die Praxis ebenfalls nicht aus dem Berufsregister als Abschlussprüfer gelöscht, sondern eine kurzfristige Qualitätskontrolle angeordnet. Diese endete mit einem eingeschränkten Prüfungsurteil, woraufhin Auflagen und eine anlassbezogene Nachschau angeordnet werden sollen. Die Auswertung eines Qualitätskontrollberichtes einer gemischten Praxis wurde abgeschlossen.
Die Kommission für Qualitätskontrolle hat beschlossen, die Vorstandsabteilung Berufsaufsicht aus drei Qualitätskontrollen über Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung zu informieren.
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WPK, Mitteilung vom 19.03.2019
Der Vorstand wurde über den aktuellen Stand der Beratungen der Projektausschüsse „Evaluierung der Umsetzung der EU-Regulierung“ und „Zusammenführung der Prüferberufe“ informiert. Die Beratungen in den Ausschüssen werden fortgesetzt. Der Vorstand bittet die Vorsitzenden der Ausschüsse, dem Vorstand bis Sommer 2019 Grundlagen für Entscheidungen vorzulegen.
Darüber hinaus wurde über die Beratungen der konstituierenden Sitzung des Ausschusses „Rechnungslegung und Prüfung“ berichtet. Der Ausschussvorsitzende berichtete insbesondere über die Beratungen zum Thema Honorargrenze nach Art. 4 Abs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung.
Die WPK empfiehlt den betroffenen Praxen hierzu im Einzelfall die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) anzusprechen, die für die finale Beurteilung des Sachverhalts die zuständig ist.
Der Vorstand hat sich mit der Anwendbarkeit der ISA in Deutschland befasst. Er ist der Auffassung, dass die ISA derzeit in Deutschland nicht verpflichtend anzuwenden sind. Eine freiwillige Anwendung ist möglich.
Der Vorstand wurde über das am 31. Januar 2019 mit der APAS geführte Gespräch informiert. Gegenstand des Gesprächs waren organisatorische Fragen, die von der APAS durchgeführte Umfrage unter den Prüfungsausschüssen sowie Einschätzungen zu Netzwerken. Darüber hinaus diskutierte der Vorstand das Arbeitsprogramm der APAS.
Der Vorstand hat den Bericht zur Internen Revision bei der WPK für das Jahr 2018 zur Kenntnis genommen. Die Interne Revision kam zu dem Ergebnis, dass die Abläufe der WPK in den einzelnen Prüffeldern unter Berücksichtigung der gegebenen Hinweise und Empfehlungen ordnungsgemäß, wirtschaftlich und zweckmäßig sind. In wenigen Einzelfällen gab es Empfehlungen zur Optimierung von Prozessabläufen.
In der Sitzung wurde der Entwurf beraten. Auf dieser Grundlage hat der Vorstand den Jahresabschluss der WPK 2018 nebst Lagebericht aufgestellt.
Der Vorstand befasste sich mit der Frage, wie ab dem Wirtschaftsjahr 2020 ein ausgeglichenes Ergebnis erzielt werden kann. Hierzu wurde bereits ein Ausschuss eingerichtet, der erstmals am 7. Februar 2019 tagte. Für das Wirtschaftsjahr 2020 soll durch das Zusammenwirken von Aufwandsreduktion und Beitrags-/Gebührenanhebung ein ausgeglichenes Ergebnis erzielt werden. Die Beratungen werden fortgesetzt.
Im Zusammenhang mit dem Geldwäschegesetz erörterte der Vorstand den Entwurf des WPK-Berichts über die Aufsichtstätigkeiten 2018 an das Bundesministerium der Finanzen. Darüber hinaus wurden die Überarbeitungen des Fragebogens zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten besprochen.
Es gab zwei Einsprüche gegen Rügebescheide mit Geldbußen. Der Vorstand hat über beide Einsprüche entschieden.
Der Vorstand wurde über den aktuellen Vorbereitungsstand der Kammerversammlung „Wirtschaftsprüfung – Herausforderung und Chance!“ am 9. und 10. Mai 2019 in Berlin informiert. Mit Günther H. Oettinger, EU-Kommissar für Haushalt und Personal, und Prof. Dr. Ortwin Renn, Geschäftsführender Wissenschaftlicher Direktor des Instituts für Transformative Nachhaltigkeitsforschung, konnten zwei hochkarätige Gastredner gewonnen werden.
Die Modularisierung des Wirtschaftsprüfungsexamens soll den Kandidatinnen und Kandidaten anhand eines zielgruppenorientierten Erklärfilms vermittelt werden, der das Thema in rund drei Minuten auf anschauliche Weise darstellt. Dieser Film wird in Kürze auf der Internetseite der WPK sowie im YouTube-Kanal der WPK erscheinen.
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WPK, Mitteilung vom 19.03.2019
Am 15. November 2018 veröffentliche das IAASB den Entwurf des überarbeiteten Standards. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen vor allem die Bereiche pflichtgemäßes Ermessen, Unabhängigkeit, Auftragsannahme und -fortführung, Einsatz von externen Sachverständigen sowie Weitergaberestriktionen des Berichts.
Die WPK hat dazu am 13. März 2019 Stellung genommen und die moderate Überarbeitung des Standards insgesamt begrüßt, da die Themenbereiche sachgerecht adressiert und praktikabel umgesetzt werden sowie die erforderliche Flexibilität des Standards erhalten bleibt. Die WPK spricht sich jedoch gegen die Aufnahme von Regelungen zu Weitergaberestriktionen in den Standardentwurf aus. Dies sollte von den jeweiligen Vertragsparteien individuell auf Grundlage der anzuwendenden Rechtsnormen geregelt werden, nicht durch einen Standard.
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WPK, Mitteilung vom 06.03.2019
Nach einer ersten Aktualisierung im Oktober 2018 hat die WPK nun eine weitere Erweiterung veröffentlicht.
In den Kompass wurden nunmehr Digitalisierungsmöglichkeiten in den Bereichen Buchhaltung, Steuerberatung und betriebswirtschaftliche Beratung aufgenommen. Zudem wurden weitere Digitalisierungsmöglichkeiten in der betrieblichen Organisation und im Personalwesen ergänzt. Die mit den Erweiterungen neu hinzugekommenen Schlagworte sind im Digitalisierungsglossar erläutert.
Auch die Softwareübersicht für Prüfungssoftware wurde aktualisiert. Zudem steht ab sofort für ausgewählte Digitalisierungsbereiche eine Linkliste zur Verfügung.
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WPK, Mitteilung vom 06.03.2019
Die Kommission möchte ihre im Juni 2017 veröffentlichten Leitlinien zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen überarbeiten und um einen Anhang zu klimabezogenen Informationen erweitern. Damit sollen Unternehmen unterstützt werden, ausreichende, verlässliche und vergleichbare Informationen über ihre klimabezogenen Aktivitäten zur Verfügung zu stellen, die seitens des Kapitalmarktes nachhaltige Investitionen begünstigen und damit letztlich zur Senkung der CO2-Emmissionen und Erreichung der Klimaziele beitragen sollen.
Beispielsweise sollen Unternehmen im Rahmen ihrer nichtfinanziellen Berichterstattung beschreiben, wie sich Klimawandel kurz-, mittel- und langfristig auf das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens auswirken könnten. Damit sollen Unternehmen angehalten werden, eine längerfristige Perspektive einzunehmen, als es im Rahmen der finanziellen Berichterstattung üblich ist. Darüber hinaus sollen Unternehmen beschreiben, welche klimabezogenen Risiken identifiziert wurden und wie mit diesen Risiken umgegangen wird. Um eine bessere Vergleichbarkeit klimabezogener Informationen zu ermöglichen, wird die Verwendung von Schlüsselgrößen (Key Performance Indicators) vorgeschlagen.
Die Konsultationsunterlagen erhalten Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission . Die Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen sind im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
In Deutschland wurde die Richtlinie 2014/95/EU (Non-Financial Reporting Directive) mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes in nationales Recht transformiert. Das Gesetz ist am 19. April 2017 in Kraft getreten.
Damit wurden insbesondere für große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeitern neue handelsrechtliche Berichtspflichten für nichtfinanzielle Informationen eingeführt. Diese Berichtspflichten, die im Lagebericht oder in einem separaten Bericht abgegeben werden können, betreffen Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer-, und Sozialbelangen sowie zur Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung der Korruption.
Artikel 2 der Richtlinie 2014/95/EU sieht vor, dass die Kommission unverbindliche Leitlinien zur Methode der Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen, einschließlich der wichtigsten allgemeinen und sektorspezifischen nichtfinanziellen Leistungsindikatoren verfassen muss. Damit soll eine relevante, zweckdienliche und vergleichbare Angabe nichtfinanzieller Informationen durch Unternehmen erleichtert werden.
Die Leitlinien, die die wichtigsten Grundsätze für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen enthalten, wurden im Juni 2017 veröffentlicht.
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WPK, Mitteilung vom 04.03.2019
Der Code hat als Verlautbarung des privaten Standardsetzers IESBA für den Berufsstand in Deutschland grundsätzlich keine unmittelbare Geltung. Ausnahmen bestehen jedoch in zwei Fällen:
Entsprechend verpflichtete Berufsgesellschaft haben ab dem 15. Dezember 2018 bei Abschlussprüfungen und Reviews die neuen Anforderungen zu Long Association of Personnel with Audit Clients (Long Association) im Code (Sections 290.148 ff. für Prüfungsleistungen) zu beachten. Im vollständig neu strukturierten Code, der zum 15. Juni 2019 in Kraft tritt, werden diese neuen Anforderungen in Section 540 enthalten sein.
Für sonstige Prüfungsleistungen sind im Code in den Sections 291.137 ff. bzw. 940.1 ff entsprechende Regelungen zu finden.
Die Einhaltung des Code darf grundsätzlich jedoch nicht im Widerspruch zu einschlägigen strengeren deutschen gesetzlichen Regelungen stehen. Gegebenenfalls ist in einem solchen Fall der Auftraggeber auf entsprechende Einschränkungen hinzuweisen.
Sofern eine natürliche Person bei ein und derselben Abschlussprüfung über einen längeren Zeitraum hinweg eingesetzt ist, können aufgrund persönlicher Vertrautheit oder Eigeninteresse die Objektivität und die kritische Grundhaltung dieser Person beeinflusst werden.
Die Vorschriften des Code sehen diesbezüglich vor, dass die Bedeutung der Gefährdung zu beurteilen ist und, soweit erforderlich, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, um die Gefährdung zu beseitigen oder auf ein akzeptables Niveau zu senken.
Als Beispiele für Schutzmaßnahmen nennt der Code u. a. die Rotation aus dem Prüfungsteam heraus oder die Änderung der Funktion innerhalb des Prüfungsteams. Die für alle Abschlussprüfungen geltenden Regelungen sind in den Sections 290.148 – 152 (aktueller Code) bzw. 540.3 A1 – R540.4 (restrukturierter Code) dargelegt.
1. Begriff des Unternehmens von öffentlichem Interesse im Code
Die Definition von Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des IESBA Code of Ethics ist nicht vollständig deckungsgleich mit Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne der EU-Abschlussprüferverordnung (AP-VO). So sind nach dem Code u. a. wertpapieremittierende Unternehmen PIE, deren Wertpapiere an einer anerkannten Börse notiert sind, während die AP-VO hier ausschließlich auf EU-regulierte Märkte abstellt.
Nachfolgende Ausführungen beziehen sich auf die PIE-Definition im Code.
2. Mandatsbezogene Verweildauer
Der Code sieht für Abschlussprüfungen von PIE vor, dass eine natürliche Person nicht länger als sieben Jahre
für ein und denselben Prüfungsmandanten tätig sein darf (mandatsbezogene Verweildauer). Nach dieser Zeit ist eine Abkühlphase erforderlich (290.153 bzw. R540.5).
Bei der Berechnung der mandatsbezogenen Verweildauer bleiben Unterbrechungen unberücksichtigt, die nicht den Zeitraum einer vollständigen Abkühlphase erreichen (siehe hierzu unter 3). Die vor der Unterbrechung bereits aufgelaufenen Jahre werden nach der Unterbrechung weiterhin mitgezählt. Erst mit Ablauf einer zusammenhängenden vollständigen Abkühlphase beginnt die mandatsbezogene Verweildauer von neuem zu zählen (290.154 bzw. R540.6).
Sofern ein Unternehmen zum PIE wird, werden für das Auslösen der Rotationspflicht auch solche Jahre (mit-)berücksichtigt, in denen ein Prüfer das Unternehmen bereits zu Non-PIE-Zeiten geprüft hat (290.167 bzw. R540.8).
3. Abkühlphase (Cooling-off Period)
Die Dauer der Abkühlphase, die bislang zwei Jahre betrug, hängt künftig davon ab, in welcher Funktion und wie lange die betroffene Person tätig war.
a) Ununterbrochene Tätigkeit von sieben Jahren:
b) Kombination unterschiedlicher Tätigkeiten:
War die betroffene Person in verschiedenen Funktionen als Key Audit Partner für ein und dasselbe Prüfungsmandat über einen 7-Jahreszeitraum tätig, hängt die Dauer der Abkühlphase von der Art und der Dauer der einzelnen Tätigkeiten ab (290.158 – 161. bzw. R540.14 – 17).
Zur Veranschaulichung verweisen wir auf das Staff Questions & Answers des IESBA („Q&A“). Im Abschnitt III. „Combination of Roles“ sind zahlreiche Beispiele für die Ermittlung der Abkühlphase zu finden.
c) Untersagte Tätigkeiten während der Abkühlphase:
Der Code stellt nun klar, welche Tätigkeiten der betroffenen Person während der Abkühlphase untersagt sind (290.164 bzw. R540.20):
Die genannten Vorschriften sollen aber nicht darauf abzielen, die betroffene Person von ihrer Führungsverantwortung auszuschließen.
1. Abschlussprüfungen bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind (NON-PIE)
Für Abschlussprüfungen bei sog. NON-PIE (vgl. die Ausführungen unter Punkt C.1.) enthält der Code mit Blick auf Long Association allgemeine Vorschriften, wobei die interne Rotation und die Änderung der Funktion innerhalb des Prüfungsteams als geeignete Schutzmaßnahmen genannt werden. Die starren Rotationsfristen, die sich aus den besonderen Vorschriften des Code für PIE ergeben, gelten für diese Unternehmen nicht.
Die interne Rotation ist weder im HGB noch in der Berufssatzung WP/vBP explizit genannt. In § 30 Abs. 1 Satz 2 Berufssatzung WP/vBP werden sechs Schutzmaßnahmen genannt, die die Gefährdung der Unabhängigkeit des WP/vBP soweit abschwächen, dass aus Sicht eines verständigen Dritten die Gefährdung insgesamt als unwesentlich zu beurteilen ist („insbesondere“). Die interne Rotation wird hier nicht genannt, ist aber als weitere Schutzmaßnahme zu sehen.
2. Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE)
a) Mandatsbezogene Verweildauer
Die maximale mandatsbezogene Verweildauer für den verantwortlichen Prüfungspartner beträgt nach Artikel 17 Abs. 7 Satz 1 AP-VO sieben Jahre und entspricht damit dem Code.
Grundsätzlich gilt als verantwortlicher Prüfungspartner, wer den Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB unterzeichnet oder als Wirtschaftsprüfer als für die Durchführung einer Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist.
Als verantwortlicher Prüfungspartner gilt auf Konzernebene auch, wer als Wirtschaftsprüfer auf der Ebene bedeutender Tochterunternehmen als für die Durchführung von deren Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist (Art. 2 Nr. 16 AP-RL in Verbindung mit §§ 319a Abs. 1 Satz 4, 319a Abs. 2 Satz 2 HGB).
Da Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des Code und Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne der AP-VO nicht deckungsgleich sind, können sich im Einzelfall hier Unterschiede ergeben (siehe hierzu Punkt C.1).
Abweichend zum Code sieht die AP-VO keine expliziten Rotationsanforderungen für den auftragsbegleitenden Qualitätssicherer (Engagement Quality Control Reviewer) und anderweitig verantwortliche Prüfungspartner (Other Key Audit Partner) vor. Der Mitunterzeichner wird zwar per Gesetz zum verantwortlichen Prüfungspartner (s. o.), ist in nach dem Wortlaut des Code aber wohl eher als Other Key Audit Partner zu beurteilen.
b) Dauer der Abkühlphase
Artikel 17 Abs. 7 AP-VO sieht abweichend zu den Anforderungen des Code für den verantwortlichen Prüfungspartner lediglich eine dreijährige Abkühlphase vor.
Für diesen Fall, dass ein Gesetzgeber oder eine Aufsichtsbehörde eine kürzere Abkühlphase als der Code vorsieht, enthält der Code eine Übergangsregelung. Danach hat der Anwender des Code lediglich die gesetzlich vorgegebene kürzere Abkühlphase zu beachten, mindestens jedoch drei Jahre (290.163 bzw. R540.19). Diese Übergangsregelung ist nur für Prüfungen anwendbar, die vor dem 15. Dezember 2023 beginnen. In Deutschland gibt es mit Artikel 17 Abs. 7 AP-VO eine solche kürzere gesetzliche Abkühlphase.
Der aktuelle Text des IESBA Code of Ethics sowie weiterführende Informationen zu Long Association finden Sie auf der Internetseite der IFAC .
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WPK, Mitteilung vom 15.02.2019
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung steht auf der Internetseite des Bundesanzeiger Verlages zur Verfügung.
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