WPK Magazin 3/2018

Das WPK Magazin 3/2018 vom September ist erschienen und steht neben einigen ergänzenden Inhalten zu einzelnen Beiträgen im Volltext zum Herunterladen (PDF) zur Verfügung.

WPK Magazin 3/2018

WPK, Mitteilung vom 25.09.2018

Das WPK Magazin 3/2018 (September) ist erschienen und steht im Volltext zum Herunterladen (PDF) zur Verfügung.

Darüber hinaus stehen ergänzende Inhalte zu einzelnen Beiträgen des Hefts zum Download bereit:

  • Vorschlag der WPK zur Einführung eines Syndikus-WP/vBP
  • WPK befürwortet rein klarstellende Hinweise zum Thema „Kritische Grundhaltung“ im Code of Ethics
  • Umfragen von IESBA und IAASB zur strategischen Ausrichtung – Technologischer Wandel und Komplexität der Standards sind die größten Herausforderungen
  • EU-Fitness-Check zur Unternehmensberichterstattung – WPK spricht sich gegen die Schaffung von „EU-IFRS“ aus
  • Schutz von Geschäftsgeheimnissen gestärkt – BMJV und Bundeskabinett folgen der Anregung der WPK einer Bereichsausnahme für WP/vBP
  • Neue Regeln für die Prüfung kommunaler Eigenbetriebe und prüfungspflichtiger Einrichtungen in NRW – Externe Rotation des Abschlussprüfers vorgesehen
  • Medizinische Versorgung qualitativ hochwertig und gut erreichbar sicherstellen – WPK setzt sich für Prüfungsbefugnis vereidigter Buchprüfer ein
  • Auswirkungen des APAReG auf die Durchführung von Qualitätskontrollen
  • Bestellung des Abschlussprüfers für Geschäftsjahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt wirksam

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Praxishinweis zur Abschlussprüfung

Zur Verbesserung der Prüfungsqualität sichtet die WPK stichprobenweise die von den prüfungspflichtigen Unternehmen im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahres- und Konzernabschlüsse und gibt dazu Praxishinweise zu den daraus im Jahr 2017 getroffenen Feststellungen.

Praxishinweis zur Abschlussprüfung

WPK, Mitteilung vom 11.09.2018

Zur Verbesserung der Prüfungsqualität sichtet die WPK stichprobenweise die von den prüfungspflichtigen Unternehmen im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahres- und Konzernabschlüsse.WP/StB Evi Lang, Mitglied des Vorstandes und stellvertretende Vorsitzende der Vorstandsabteilung Berufsaufsicht der Amtszeit 2014 bis 2018, gibt Praxishinweise zu den daraus im Jahr 2017 getroffenen Feststellungen.

Sie betreffen insbesondere die Bereiche

  • Einzelangaben des Anhangs,
  • Ausweis von Abzinsungs- und Fremdwährungseffekten,
  • Prognoseberichterstattung im Lagebericht,
  • Kapitalflussrechnung sowie
  • Steuerüberleitungsrechnung.

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Erleichterung bei der Einreichung von Berichten zu Investmentvermögen nach der KARBV und der KAPrüfbV

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) informiert, dass Jahres-, Halbjahres- und Zwischenberichte sowie Prüfberichte zu Investmentvermögen ab sofort nicht mehr in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln sind. Darauf weist die WPK hin.

Sonstiges

Erleichterung bei der Einreichung von Berichten zu Investmentvermögen nach der KARBV und der KAPrüfbV

WPK, Mitteilung vom 06.09.2018

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) informiert, dass Jahres-, Halbjahres- und Zwischenberichte sowie Prüfberichte zu Investmentvermögen ab sofort nicht mehr in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln sind.Für die Übermittlung von Jahres-, Halbjahres- und Zwischenberichten zu Investmentvermögen gilt nachfolgende Erleichterung: Abweichend von § 4 Abs. 1 Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und ‑Bewertungsverordnung (KARBV) ist ab sofort nur noch ein Exemplar in Papierform und ein Exemplar elektronisch (per CD oder per USB-Stick) zu übermitteln.

Für Auflösungs- und Abwicklungsberichte bleibt es dagegen bei der gegenwärtigen Regelung, wonach zwei Exemplare in Papierform und ein Exemplar elektronisch einzureichen sind. § 4 Absatz 1 KARBV wird entsprechend geändert.

Diese Erleichterung gilt auch für Prüfberichte zu Investmentvermögen. Auch hier genügen ab sofort zwei Exemplare, davon ein Exemplar in Papierform und ein Exemplar elektronisch. § 3 Absatz 5 Satz 1 Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV) wird ebenfalls entsprechend geändert.

Indes sind Prüfungsberichte zu Kapitalverwaltungsgesellschaften weiterhin entsprechend der aktuellen Regelung einzureichen (das heißt zwei Exemplare in Papierform und ein Exemplar elektronisch).

Das elektronische Exemplar von Berichten nach der KAPrüfbV wird nach Inkrafttreten der Änderung von § 3 Absatz 5 KAPrüfbV nur noch über das MVP-Portal eingereicht werden können.

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Vorschlag der WPK zur Einführung eines Syndikus-WP/vBP

Die WPK spricht sich dafür aus, die Berufsausübung als Syndikus-WP/vBP zuzulassen, um das Berufsbild zeitgemäß zu gestalten. In einem Schreiben hat die WPK dem BMWi einen Regelungsvorschlag übermittelt und darum gebeten, den Vorschlag baldmöglichst in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen.

Berufsrecht

Vorschlag der WPK zur Einführung eines Syndikus-WP/vBP

WPK, Mitteilung vom 31.08.2018

Die WPK spricht sich dafür aus, die Berufsausübung als Syndikus-WP/vBP zuzulassen, um das Berufsbild zeitgemäß zu gestalten. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sollen mehr Freiräume bei der Planung ihrer beruflichen Lebensläufe erhalten.

Nach Anhörung des Berufsstandes und der interessierten Öffentlichkeit („ Neu auf WPK.de“ vom 19. Januar 2018, WPK Magazin 1/2018, Seite 14 ) befasste sich der Beirat der WPK erneut mit dem Thema. Mit Schreiben vom 29. August 2018 hat die WPK dem BMWi einen Regelungsvorschlag übermittelt und darum gebeten, den Vorschlag baldmöglichst in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen.

Die WPK wird über weitere Entwicklungen im Internet und im WPK Magazin berichten.

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Praxishinweis: Anforderungen an Prüfer für Qualitätskontrolle

Prüfer für Qualitätskontrolle müssen nicht nur im Zeitpunkt ihrer Registrierung, sondern auch danach im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen tätig sein. Außerdem haben alle, nicht nur aktive Prüfer für Qualitätskontrolle, regelmäßig alle drei Jahre die Erfüllung der speziellen Fortbildungsverpflichtung nachzuweisen. Die Erfüllung dieser Berufspflichten ist spätestens bis zum 16. Juni 2019 nachzuweisen. Darauf weist die WPK hin.

Praxishinweis: Anforderungen an Prüfer für Qualitätskontrolle

WPK, Mitteilung vom 29.08.2018

Prüfer für Qualitätskontrolle müssen nicht nur im Zeitpunkt ihrer Registrierung, sondern auch danach im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen tätig sein. Außerdem haben alle, nicht nur aktive Prüfer für Qualitätskontrolle, regelmäßig alle drei Jahre die Erfüllung der speziellen Fortbildungsverpflichtung nachzuweisen. Die Erfüllung dieser Berufspflichten ist spätestens bis zum 16. Juni 2019 nachzuweisen.

In einem Praxishinweis erläutert WP/StB Gerhard Schorr, Vorsitzender der Abteilung „Prüferauswahl und Registrierung“ der Kommission für Qualitätskontrolle, die Anforderungen an eine Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen. Ferner gibt er Hinweise zu gegebenenfalls weitergehenden Anforderungen an eine Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen im Prüferauswahlverfahren. Abschließend behandelt er die Anforderungen an den Nachweis der speziellen Fortbildung für Prüfer für Qualitätskontrolle.

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 21.08.2018

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Die WPK hat auf Ihrer Homepage die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 21.08.2018 zusammengefasst.

Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 21.08.2018

WPK, Mitteilung vom 30.08.2018

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 21.08.2018 zusammengefasst.

Anforderungen an Prüfer für Qualitätskontrolle – Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfung

Die Kommission für Qualitätskontrolle befasste sich erneut mit den Anforderungen an Prüfer für Qualitätskontrolle. Mit Inkrafttreten des APAReG müssen diese auch nach ihrer Registrierung nachweisen können, dass sie im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen tätig sind. Der diesbezügliche Hinweis der Kommission für Qualitätskontrolle vom 24. Oktober 2017 wurde weiter konkretisiert (Stand: 21.08.2018). Darüber hinaus wird im Internet und im WPK Magazin 3/2018 ein Praxishinweis zu den Anforderungen an Prüfer für Qualitätskontrolle veröffentlicht werden.

Des Weiteren wurde beschlossen, ebenfalls im WPK Magazin 3/2018 die Frage zu beantworten, welche Folgen die Aufgabe der Tätigkeit in eigener Praxis in Bezug auf die Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB hat.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Im Mittelpunkt standen hier insbesondere die Auswertungen von Qualitätskontrollberichten von gemischten Praxen, da diese unabhängig vom Ergebnis der Qualitätskontrolle immer von der Kommission für Qualitätskontrolle beraten und entschieden werden.

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Kommission für Qualitätskontrolle: Hinweis zur Aufrechterhaltung der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat ihren „Hinweis zur Aufrechterhaltung der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle – Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung“ ergänzt und konkretisiert. Das berichtet die WPK.

Kommission für Qualitätskontrolle: Hinweis zur Aufrechterhaltung der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle

Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung

WPK, Mitteilung vom 29.08.2018

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat ihren „Hinweis zur Aufrechterhaltung der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle – Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung“ ergänzt und konkretisiert.

Neben einzelnen Klarstellungen wurde der Katalog der anzuerkennenden Tätigkeiten im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen ergänzt. Hinzugekommen sind

  • der auftragsbegleitende Qualitätssicherer sowie
  • der Konsultierte, soweit die Konsultation eine mit einer konkreten Abschlussprüfung in Verbindung stehende Fragestellung betrifft.

Eine Tätigkeit als Vortragender von Fachvorträgen im Prüfungswesen oder das Erstellen entsprechender Arbeitshilfen kann zusätzlich im Rahmen der Gesamtschau berücksichtigt werden.

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WPK-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (TSVG)

Die WPK hat zum Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) Stellung genommen.

WPK-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (TSVG)

WPK, Mitteilung vom 24.08.2018

Die WPK hat mit Schreiben vom 17. August 2018 gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit zum Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) wie nachfolgend wiedergegeben Stellung genommen.

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BaFin: Erweiterte Investmentfonds-Datenbank geplant

Die BaFin plant eine Erweiterung der Investmentfonds-Datenbank. Zukünftig sollen neben den vertriebsberechtigten Publikums-Investmentvermögen auch alle anderen aktiven Investmentfonds angezeigt werden, die in Deutschland aufgelegt wurden. Darauf weist die WPK hin.

BaFin: Erweiterte Investmentfonds-Datenbank geplant

WPK, Mitteilung vom 24.08.2018

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) plant eine Erweiterung der Investmentfonds-Datenbank. Zukünftig sollen neben den vertriebsberechtigten Publikums-Investmentvermögen auch alle anderen aktiven Investmentfonds angezeigt werden, die in Deutschland aufgelegt wurden, das heißt auch Spezial-AIF (Alternative Investmentfonds) und Investmentvermögen, die nicht vertriebsberechtigt sind. Die Änderungen sollen frühestens zum 1. Oktober 2018 umgesetzt sein.

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Digitalisierungskompass der WPK

Kernstück des Digitalisierungskompasses der WPK ist eine Verknüpfung der aufgezeigten Digitalisierungsmöglichkeiten mit den Produkten und Lösungen verschiedener Anbieter von Prüfungssoftware, u. a. von DATEV.

Digitalisierungskompass der WPK

WPK, Mitteilung vom August 2018

Bedeutung der Digitalisierung für den Berufsstand

Die digitale Entwicklung führt zu einem strukturellen Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft. Für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer (WP/vBP) eröffnen sich einerseits neue Dienstleistungsmöglichkeiten, andererseits ergeben sich umfassende Auswirkungen auf die Art und Weise der Durchführung der Abschlussprüfung und auf die Praxisorganisation.

Jede(r) Berufsangehörige sollte sich dieser Entwicklung und den verbundenen Folgewirkungen bewusst sein und aktiv damit auseinandersetzen. So ist es grundsätzlich geboten, für die eigene Praxis eine „Digitalisierungsstrategie“ zu entwerfen, die sich mit Fragen der IT-Investition, der Erlangung von IT-Kompetenzen, Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter und der Prozessanpassung in der eigenen Praxis befasst.

Nicht nur neue technologische Möglichkeiten, sondern auch die „digitale“ Erwartungshaltung sowie der Digitalisierungsgrad des Mandanten sind weitere bedeutsame Einflussfaktoren, mit denen sich der Berufsangehörige bei seinen Überlegungen zur Digitalisierung auseinander setzen sollte.

Zielsetzung des Digitalisierungskompasses

Mit dem vorliegenden Kompass möchte die WPK Berufsangehörige bei ihren Überlegungen zur Digitalisierung der eigenen WP/vBP-Praxis unterstützen.

Der Kompass soll in erster Linie WP/vBP-Praxen, die sich bislang noch nicht umfassend mit der Digitalisierung auseinandergesetzt haben, den Einstieg in das Thema erleichtern.

Dazu werden auf den folgenden Seiten Digitalisierungsmöglichkeiten sowohl bei der Praxisorganisation als auch der Durchführung der Abschlussprüfung für zwei idealtypische WP/vBP-Praxen unterschiedlicher Komplexität aufgezeigt und priorisiert. Diese Digitalisierungsmöglichkeiten können gering digitalisierten Praxen als Hinweise für den weiteren Weg der Digitalisierung dienen. Stärker digitalisierte Praxen könnten hier ggf. ihren eigenen Digitalisierungsgrad spiegeln.

Kernstück des Digitalisierungskompasses ist eine Verknüpfung der aufgezeigten Digitalisierungsmöglichkeiten mit den Produkten und Lösungen verschiedener Anbieter von Prüfungssoftware. Hierdurch soll ein schneller Überblick und ggf. Vergleich der derzeit am Markt vorhandenen Softwareprodukte ermöglicht werden.

Kurzanleitung zur Handhabung

Der Digitalisierungskompass besteht neben diesen Vorbemerkungen aus vier Bereichen, die über das Menü in dem rechten Block angewählt werden können.

Im Bereich Digitalisierung im Berufsstand sollen dem Nutzer Hinweise für die Ableitung einer Digitalisierungsstrategie für die eigene Praxis gegeben werden. Zudem werden Themen aufgegriffen, die bereichsübergreifende Relevanz haben.

Unter Digitalisierungsbereiche und -möglichkeiten werden die idealtypischen Geschäftsbereiche einer WP/vBP-Praxis dargestellt. Für die Abschlussprüfung sowie die damit verbundene Praxisorganisation und Qualitätssicherung werden Möglichkeiten für eine Digitalisierung aufgezeigt.

Im Bereich Praxistypologien werden idealtypische Praxistypen dargestellt. Je nach Praxistyp ergeben sich unterschiedliche Ansätze für eine Digitalisierungsstrategie. In einer Übersicht wird für jeden Praxistyp eine mögliche Priorisierung bei der Umsetzung der Digitalisierungsmöglichkeiten dargestellt.

Im Bereich Softwarelösungen werden die aufgezeigten Digitalisierungsbereiche mit am Markt erhältlichen Softwarelösungen verknüpft. Der Nutzer des Kompasses kann sich so einen ersten Überblick über den Leistungsumfang der einzelnen Produkte verschaffen.

Disclaimer

Der Digitalisierungskompass hat rein unterstützende Funktion. Er kann eine intensive Befassung des WP/vBP mit dem Thema Digitalisierung nicht ersetzen.

Die im Kompass enthaltenen Ausführungen, insbesondere die Darstellung der Digitalisierungsbereiche und -möglichkeiten, werden nicht unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten analysiert. Die Darstellung konzentriert sich auf ausgesuchte Aspekte unter Digitalisierungsgesichtspunkten. Die berufsrechtlichen Anforderungen an die Praxisorganisation und die Auftragsdurchführung ergeben sich aus den einschlägigen Gesetzen und Satzungen und bleiben von den Ausführungen in diesem Kompass unberührt.

In der vorliegenden Version des Digitalisierungskompasses wurden die der WPK per 1. Juli 2018 bekannten Anbieter von Prüfungssoftware für WP/vBP-Praxen berücksichtigt. Der Kompass steht offen für weitere Anbieter.

Die im Bereich Softwarelösungen dargestellten Informationen wurden von den Softwareanbietern zur Verfügung gestellt. Die WPK hat diese Informationen nicht geprüft und übernimmt keine Gewähr für die Aktualität der Angaben. Die Reihenfolge der Anbieter ist alphabetisch und mit keiner Wertung hinsichtlich der Qualität oder Seriosität verbunden. Die WPK gibt auch keine Kaufempfehlung zu den verschiedenen Softwareprodukten ab.

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