Illegales Wochenendhaus – Kein Notwegerecht für die Zufahrt

Wer sein Grundstück mit dem Auto nur über den Privatweg eines Nachbarn erreichen kann, hat nicht automatisch Anspruch auf ein Notwegerecht. Voraussetzung ist lt. LG Landau u. a., dass die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks rechtmäßig ist (Az. 4 O 121/25).

LG Landau, Mitteilung vom 10.07.2026 zum Urteil 4 O 121/25 vom 12.03.2026 (nrkr)

Wer sein Grundstück mit dem Auto nur über den Privatweg eines Nachbarn erreichen kann, hat nicht automatisch Anspruch auf ein Notwegerecht. Voraussetzung ist unter anderem, dass die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks rechtmäßig ist.

Eine Eigentümerin eines dauerhaft zum Wohnen genutzten Wochenendhauses in Burrweiler verlangte von ihrem Nachbarn, ihr die Zufahrt über dessen Grundstück mit dem Auto zu gestatten. Außerdem sollte das Fahrrecht dauerhaft durch eine Eintragung im Grundbuch abgesichert werden.

Damit hatte sie vor Gericht keinen Erfolg.

Nach Auffassung der 4. Zivilkammer scheiterte ein Notwegerecht bereits daran, dass das Wochenendhaus rechtswidrig erweitert worden war. Bereits Jahre zuvor hatte die zuständige Bauaufsichtsbehörde einen entsprechenden Änderungsantrag abgelehnt, weil das Gebäude erheblich von den genehmigten Bauplänen abwich und dadurch seinen Charakter als Wochenendhaus verloren hatte.

Die Klägerin machte geltend, die Bauaufsichtsbehörde habe ihr signalisiert, gegen die bestehende Bebauung nicht einzuschreiten. Das genügte dem Gericht jedoch nicht. Eine bloße passive Duldung reiche nicht aus. Erforderlich sei vielmehr eine eindeutige und verbindliche Erklärung der Behörde, den rechtswidrigen Zustand aktiv zu dulden.

Auch der Umstand, dass der Weg möglicherweise seit Jahrzehnten genutzt worden war, half der Klägerin nicht weiter. Nach Auffassung des Gerichts entsteht allein durch eine langjährige Nutzung kein Gewohnheitsrecht, das den Grundstückseigentümer zur Duldung der Durchfahrt verpflichtet.

Die Entscheidung verdeutlicht: Ein Notwegerecht besteht nicht schon deshalb, weil ein Grundstück mit dem Auto nur schwer erreichbar ist. Wer sich darauf beruft, muss auch nachweisen können, dass die beabsichtigte Nutzung seines Grundstücks mit der Rechtsordnung im Einklang steht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat gegen die Entscheidung Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt.

Hinweis zur Rechtslage

§ 917 BGB Notweg

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

Quelle: Landgericht Landau in der Pfalz

Powered by WPeMatico

Umstrittene Absenkung der Vergütung für psychotherapeutische Leistungen: Kassenärztliche Bundesvereinigung obsiegt im Eilverfahren

Im Streit um die Absenkung der Vergütung für psychotherapeutische Leistungen hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) einen vorläufigen Erfolg erzielen können: Durch Eilbeschluss hat das LSG Berlin-Brandenburg die sofortige Vollziehung des umstrittenen Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 11. März 2026 ausgesetzt (Az. L 7 KA 11/26 KL ER).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 09.07.2026 zum Beschluss L 7 KA 11/26 KL ER vom 09.07.2026 (rkr)

Im Streit um die Absenkung der Vergütung für psychotherapeutische Leistungen hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) einen vorläufigen Erfolg erzielen können: Durch Eilbeschluss vom heutigen Tage hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg die sofortige Vollziehung des umstrittenen Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 11. März 2026 ausgesetzt (Beschluss vom 9. Juli 2026, L 7 KA 11/26 KL ER).

Mit diesem Beschluss hatte der Erweiterte Bewertungsausschuss mit Wirkung vom 1. April 2026 eine Absenkung der Vergütung für psychotherapeutische Therapiestunden um 4,5 Prozent verfügt. Hiergegen hat die KBV als Sachwalterin auch der Interessen der Psychotherapeutinnen und -therapeuten eine Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist; zugleich hat die KBV um Eilrechtsschutz nachgesucht, der nun gewährt wurde und zur Folge hat, dass von der Honorarabsenkung kein Gebrauch gemacht werden darf, solange nicht rechtskräftig über die Klage entschieden ist.

Der Beschluss basiert auf zwei Erwägungen:

Erstens: Die Entscheidung, dass die Psychotherapeutenvergütung zu kürzen sei, basiert auf der Annahme, dass der für eine voll ausgelastete psychotherapeutische Praxis erzielbare Umsatz im Jahre 2026 deutlich höher liege als der Umsatz einer typischen fachärztlichen Praxis. Das LSG hat erhebliche rechtliche Bedenken an der Methodik der vorgenommenen Vergleichsrechnung formuliert. Denn für die Vergleichsgruppe der Fachärzte seien Abrechnungszahlen des Jahres 2024 zugrunde gelegt worden, während der erzielbare Umsatz einer psychotherapeutischen Praxis auf Basis des Jahres 2026 errechnet worden sei. Das führe zu einer Verzerrung, denn in den Jahren 2025 und 2026 sei es zu erheblichen Steigerungen des sog. Orientierungswerts gekommen, einer für die Leistungsvergütung erheblichen Rechengröße. Ein 1:1-Vergleich von Umsätzen des Jahres 2024 auf der einen und des Jahres 2026 auf der anderen Seite sei nicht valide.

Zweitens: Unabhängig davon hat das LSG die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, weil der Erweiterte Bewertungsausschuss kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung seines Beschlusses dargelegt habe. Die sog. Vollziehungsanordnung sei nur von dem Willen getragen gewesen, der Klage eben keine aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Rechtsdogmatisch genüge dies nicht. Auch sonst sei ein besonderes Vollziehungsinteresse nicht erkennbar. Sofern es zwischenzeitlich aufgrund des Ergebnisses des Eilverfahrens für einige Quartale zu Überzahlungen komme, weil am Ende die Klage ggf. rechtskräftig abgewiesen werde, stehe es den Kassenärztlichen Vereinigungen offen, solche Überzahlungen rückgängig zu machen; hierfür müssten sie nur die ab dem Quartal II/26 ergehenden Honorarbescheide unter entsprechende Vorbehalte stellen.

Der Beschluss ist rechtskräftig. Wann über die Klage in der Hauptsache entschieden wird, ist noch offen.

Zum Hintergrund

Die Vergütung psychotherapeutischer Leitungen ist seit Jahrzehnten Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Im Ergebnis haben diese zu einer deutlichen Verbesserung der Vergütung geführt, insbesondere auf der Basis der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. In der Folge dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit § 87 Abs. 2c Satz 8 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) folgende Regelung getroffen, in deren Rahmen der vorliegende Rechtsstreit zu entscheiden war: „Die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen haben eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten.“

Der Erweiterte Bewertungsausschuss besteht aus Vertretern der KBV sowie des GKV-Spitzenverbandes sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Er wird nach Art einer Schiedsstelle tätig, sofern sich die Ärzte- und die Kassenseite – wie hier – im (einfachen) Bewertungsausschuss nicht über die Vergütung vertragsärztlicher und -psychotherapeutischer Leistungen einigen können.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Powered by WPeMatico

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit: Neuerungen zu A1-Bescheinigungen

Das EU-Parlament hat am 07.07.2026 eine zuvor mit dem Rat erzielte Einigung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009) bestätigt. Der Rat muss die Einigung noch formell annehmen, bevor sie im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden kann.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 10.07.2026

Das EU-Parlament hat am 07.07.2026 eine zuvor mit dem Rat erzielte Einigung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009) bestätigt. Im nächsten Schritt muss der Rat die Einigung noch formell annehmen, bevor sie im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden kann. Der überwiegende Teil der neuen Regelungen soll 24 Monate nach Inkrafttreten angewandt werden (voraussichtlich ab 2028).

Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit stellt sicher, dass EU-Bürgerinnen und -Bürger ihre Sozialversicherungsansprüche bei Umzügen oder bei Erwerbstätigkeit innerhalb der EU übertragen können.

Ziel der Reform ist es, die Rechtsvorschriften klarer zu fassen und ihre Durchsetzung zu verbessern. Neben Anpassungen bei Arbeitslosen-, Familien- und Pflegeleistungen enthält die überarbeitete Verordnung auch wichtige Neuerungen zu A1-Bescheinigungen im Zusammenhang mit Geschäftsreisen und Entsendungen in der EU.

Künftig soll für Geschäftsreisen – wie etwa die Teilnahme an Konferenzen, Schulungen oder Geschäftstreffen – oder Geschäftstätigkeiten von bis zu drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen keine A1-Bescheinigung mehr erforderlich sein. Der Bausektor ist hiervon ausgenommen.

Gleichzeitig bleibt der Arbeitgeber verantwortlich, die erforderlichen Nachweise zu erbringen und den betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen, wenn sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausüben. Diese Nachweise können sowohl in Papierform als auch elektronisch vorgelegt werden. Wird – wie im Falle von Geschäftsreisen – keine A1-Bescheinigung ausgestellt, muss der Arbeitgeber auf Ersuchen des Trägers des EU-Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, einen Nachweis für die Ausnahmeregelung vorlegen.

Vorabmeldung bei Entsendungen

Bei Entsendungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten ist der Arbeitgeber verpflichtet, den zuständigen Träger des Herkunftsmitgliedstaates vorab zu informieren und eine A1-Bescheinigung zu beantragen. Zur Vermeidung von Betrug wird künftig vorausgesetzt, dass der entsandte Arbeitnehmer zuvor mindestens drei Monate dem Sozialversicherungssystem des Heimatlandes angehört hat. Nach Ablauf einer Entsendung muss zudem eine Unterbrechung von mind. zwei Monaten eingehalten werden, bevor der Entsendezeitraum für dieselbe Person und denselben EU-Mitgliedstaat verlängert werden kann. In bestimmten Fällen können Ausnahmen gewährt werden.

Werden die Pflichten zur rechtzeitigen Unterrichtung des zuständigen Trägers und zur vorherigen Beantragung der A1-Bescheinigung nicht eingehalten, können die EU-Mitgliedstaaten angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen gegen den Arbeitgeber (oder wenn keine abhängige Beschäftigung vorliegt, die betroffene Person selbst) ergreifen.

Digitalisierung und Datenaustausch

Die überarbeitete Verordnung legt einen Fokus auf die stärke Nutzung digitaler Lösungen. Die EU-Mitgliedstaaten werden verpflichtet, den Einsatz moderner Technologien beim Austausch von Sozialversicherungsdaten schrittweise auszubauen und den Informationsaustausch zwischen den Trägern weiter zu vereinfachen.

Insbesondere das System für den europäischen elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) kann dazu beitragen, das Verfahren und die Einhaltung der Regelungen zur Vorabmeldung zu vereinfachen. Auch die Digitalisierung der Beantragung und Ausstellung von Sozialversicherungsbescheinigungen ist ein weiterer Schritt, um eine grenzübergreifende Überprüfung in Echtzeit zu ermöglichen.

Die EU-Kommission und die EU-Mitgliedstaaten treiben u. a. im Rahmen der Initiative zum Europäischen Sozialversicherungsausweis die digitale Interaktion zwischen Behörden und Einzelpersonen voran. Des Weiteren bieten die europäischen Brieftaschen für die digitale Identität erhebliches Potenzial für eine sichere und benutzerfreundliche Identifizierung und Verifizierung.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico

Länder billigen Gesetz zur KI-Aufsicht in Deutschland

Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz hat am 10.07.2026 den Bundesrat passiert.

Bundesrat, Mitteilung vom 10.07.2026

Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz hat am 10. Juli 2026 den Bundesrat passiert. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit.

Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde

Das Gesetz setzt die europäische Verordnung über Künstliche Intelligenz um, die einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Entwicklung und Nutzung von Systemen künstlicher Intelligenz (KI) in der Europäischen Union bildet. Es legt vor allem fest, welche Behörden in Deutschland die europäischen Regelungen umsetzen sollen. Eine zentrale Rolle kommt dabei der Bundesnetzagentur zu, die im Wesentlichen als Marktüberwachungsbehörde für die Einhaltung der KI-Verordnung zuständig ist. Bei ihr wird ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum eingerichtet, um mit anderen öffentlichen Stellen zusammenzuarbeiten und als Ansprechpartner für europäische Institutionen zu fungieren. Dadurch werde die KI-Expertise zentral gebündelt und ressourcenschonend bei Bedarf den bestehenden Behörden zur Verfügung gestellt, so die Bundesregierung. Ausgenommen von der Marktüberwachung durch die Bundesnetzagentur sind jedoch die KI-Systeme der öffentlichen Stellen der Länder und Kommunen.

Anlauf- und Beschwerdestelle

Die Bundesnetzagentur soll darüber hinaus als zentrale Anlauf- und Beschwerdestelle für Bürgerinnen und Bürger dienen. Deren Beschwerden über mögliche Verstöße gegen Vorschriften zur künstlichen Intelligenz werden an die zuständige Marktüberwachungsbehörde weitergeleitet. Darüber hinaus soll die Bundesnetzagentur Informationsangebote bereitstellen, Beratungsleistungen organisieren und mindestens ein sogenanntes KI-Reallabor einrichten und betreiben, in dem neue Anwendungen unter Aufsicht getestet werden können. Auf diese Weise solle insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen der Zugang zu KI-Innovationen erleichtert werden.

Wie es weitergeht

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Recht auf Reparatur passiert den Bundesrat

Das Gesetz zur Förderung der Reparatur von Waren hat am 10. 07.2026 den Bundesrat passiert. Im parlamentarischen Verfahren war es um Regelungen zur Vorsorgeverfügung ergänzt worden.

Bundesrat, Mitteilung vom 10.07.2026

Das Gesetz zur Förderung der Reparatur von Waren hat am 10. Juli 2026 den Bundesrat passiert. Im parlamentarischen Verfahren war es um Regelungen zur Vorsorgeverfügung ergänzt worden.

Neue Pflichten für Hersteller

Das Gesetz setzt eine EU-Richtlinie um, mit dem Ziel, die Reparatur und Wiederverwendung von Waren zu fördern. Hersteller bestimmter Waren müssen diese auf Verlangen des Käufers reparieren und über diese Möglichkeit informieren. Sie dürfen keine Technik verbauen, durch die eine Reparatur erschwert oder verhindert wird. Lässt sich eine Ware nicht reparieren, obwohl das vernünftigerweise zu erwarten wäre, stellt auch das einen Sachmangel dar.

Außerdem müssen sie Ersatzteile und zur Reparatur geeignete Werkzeuge zu einem angemessenen Preis anbieten, der nicht von der Reparatur abschreckt, damit der Verbraucher die Reparatur selbst in die Hand nehmen kann.

Verlängerte Gewährleistungsfrist

Die neuen Regeln sollen Verbrauchern Anreize bieten, defekte Produkte reparieren zu lassen, anstatt sie wegzuwerfen. Entscheidet sich der Käufer gegenüber dem Hersteller für eine Reparatur statt eines Neugerätes, verlängert sich die bestehende Gewährleistungsfrist um ein weiteres Jahr. Darüber hinaus sollen Verbraucher für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät erhalten können.

Vorsorgeverfügungen ins Vorsorgeregister

Der Bundestag hatte im parlamentarischen Verfahren Regelungen zur Vorsorgeverfügung in das Gesetz aufgenommen. Vorsorgeverfügungen sollen künftig selbst in das Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden. Bisher ist dort nur ersichtlich, ob eine solche Verfügung erstellt wurde.

Der Bundesrat stimmte am 10. Juli 2026 außerdem Änderungen bei der Vorsorgeregister-Verordnung zu, mit der die neuen Regeln umgesetzt werden.

Wie es weitergeht

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Die Regeln zum Recht auf Reparatur treten am Tag nach der Verkündung in Kraft, die Vorschriften zum Vorsorge-Register hingegen am 1. Oktober 2026.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Bundestag verabschiedet GKV-Finanzreform

Nach heftigen Kontroversen und umfassenden Änderungen im Gesundheitsausschuss hat der Bundestag die von der Bundesregierung vorgelegte Finanzreform der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) am 10.07.2026 in 2./3. Lesung gebilligt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.07.2026

Nach heftigen Kontroversen und umfassenden Änderungen im Gesundheitsausschuss hat der Bundestag die von der Bundesregierung vorgelegte Finanzreform der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gebilligt. Mit der Reform soll das Defizit in der GKV für 2027 und die Folgejahre möglichst ausgeglichen werden.

In namentlicher Abstimmung votierten am Freitag, 10. Juli 2026, 319 Abgeordnete für den entsprechenden Gesetzentwurf (21/6130, 21/6559, 21/7023), 286 stimmten dagegen, vier enthielten sich.

Entschließungen angenommen

Mit der Koalitionsmehrheit angenommen wurde zudem eine Entschließung (21/7016), die sich auf psychische Erkrankungen und die psychotherapeutische Versorgung bezieht. Einschränkungen in der Versorgung würden zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen der gesetzlich Versicherten in der Zukunft führen, heißt es darin an die Adresse der Bundesregierung, die nun aufgefordert ist, gesetzlich nachzusteuern.

Nachjustieren soll sie laut einem weiteren Entschließungsantrag (21/7063) auch bei den gesetzlichen Rahmenbedingungen für die klinische Forschung und die Pharmaindustrie in Deutschland, die mit der Reform einen zusätzlichen Herstellerabschlag leisten muss.

Zur Abstimmung standen und stehen zur Stunde noch eine Reihe von Änderungs- und Entschließungsanträge sowie regulären Anträgen aus den Reihen der Oppositionsfraktionen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die dramatische Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) habe in den vergangenen Jahren zu historisch starken Anstiegen der Zusatzbeitragssätze geführt, schrieb die Regierung in ihrem Gesetzentwurf. Hauptursache sei die Ausgabenentwicklung. Bereits 2027 sei von einer Deckungslücke in Höhe von 15,3 Milliarden Euro auszugehen. Bis 2030 könne die Lücke auf rund 40 Milliarden Euro ansteigen, heißt es im Gesetzentwurf.

Zur Stabilisierung der Beiträge müssten die hohen Zuwächse bei den Ausgaben in Einklang mit den Einnahmen gebracht werden (einnahmenorientierte Ausgabenpolitik). Daher liege der Fokus auf der Reduktion der Ausgabendynamik. Die GKV soll 2027 durch Mehreinnahmen und Minderausgaben in Höhe von 16,3 Milliarden Euro entlastet werden, im Jahr 2030 um bis zu 38,1 Milliarden Euro.

Begrenzung der Vergütungsanstiege

Kostenintensive Sondervergütungen und Doppelfinanzierungen sollen abgeschafft werden. Die jährlichen Vergütungsanstiege sollen in sämtlichen Leistungsbereichen sowie in der Verwaltung auf die tatsächlichen Kostensteigerungen oder auf die Grundlohnrate (durchschnittliche prozentuale Steigerung der beitragspflichtigen Einnahmen) begrenzt werden. Dabei soll in den Jahren 2027 bis 2029 ein Abschlag von einem Prozentpunkt gelten.

Vergütungsanstiege bei den stationären Leistungen werden auf die tatsächliche Kostenentwicklung oder die Grundlohnrate begrenzt. Tarifsteigerungen in Krankenhäusern, die über die maßgebliche Obergrenze hinausgehen, sollen auch für das Pflegepersonal nur noch zur Hälfte bei der Vergütung berücksichtigt werden.

Streichung von Zusatzvergütungen

Beim Pflegebudget der Krankenhäuser sollen Steigerungen ebenfalls nur bis zur maßgeblichen Obergrenze möglich sein. Zusätzliches Personal, das zur Erfüllung von Personalvorgaben benötigt wird, soll weiter voll refinanziert werden. Ab 2027 soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) jährlich für mindestens einen der planbaren und mengenanfälligen Eingriffe ein verpflichtendes Zweitmeinungsverfahren einführen.

Bei der vertragsärztlichen Versorgung werden die extrabudgetären Zusatzvergütungen für Leistungen, die in offenen Sprechstunden und Vermittlungsfällen erbracht werden, gestrichen. Auch die extrabudgetäre Zusatzvergütung für die Erstbefüllung und weitere Befüllungen der elektronischen Patientenakte (ePA) wird nicht mehr gezahlt.

Einbezogen in das Sparpaket ist auch die Pharmabranche. Allerdings ist die ursprünglich geplante Regelung in den Beratungen verändert worden. So wird zwar der allgemeine Herstellerabschlag von derzeit sieben Prozent auf 15,5 Prozent mehr als verdoppelt, jedoch fällt die angedachte dynamische Komponente weg, die auf lange Sicht regelmäßige Mehreinnahmen bringen sollte.

Abschläge bei der Familienversicherung

Die Versicherten und Patienten werden an verschiedenen Stellen stärker zur Kasse gebeten. In der bislang beitragsfreien Familienversicherung sind Ehepartner und eingetragene Lebenspartner künftig nur noch dann kostenlos mitversichert, wenn im Haushalt Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr leben oder behinderte Kinder, bei zu pflegenden Angehörigen sowie nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

In allen anderen Fällen zahlen Mitglieder für ihre Ehepartner ab 2028 einen Zuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Die beitragsfreie Mitversicherung für Kinder bleibt erhalten. In den Beratungen ist die bei den Ausnahmen zu berücksichtigende Altersgrenze für Kinder im Haushalt von sieben auf zwölf Jahre angehoben worden.

Beitragspauschale für die Bezieher von Grundsicherung

Die Zuzahlungsbeträge werden um 50 Prozent erhöht (mindestens 7,50 Euro, höchstens 15 Euro), allerdings nicht, wie ursprünglich geplant, mit der Grundlohnrate dynamisiert.

Zudem will der Bund die nicht kostendeckende Beitragspauschale für die Bezieher von Grundsicherung ab 2027 stufenweise anheben.  Der Bund zahlt nunmehr ab 2027 rund 750 Millionen Euro mehr. So wächst die Summe 2027 von 250 Millionen Euro auf eine Milliarde Euro. In den Folgejahren soll das vom Bund getragene Beitragsaufkommen schrittweise weiter angehoben werden.

Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds

Zugleich soll der Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds, der eigentlich seit 2017 bei 14,5 Milliarden Euro festgeschrieben ist, weniger stark gekürzt werden als zunächst geplant. Statt den Zuschuss ab 2027 um zwei Milliarden Euro auf 12,5 Milliarden Euro zu reduzieren, soll er nun 2027 bei 13,15 Milliarden Euro liegen und ab 2028 jährlich bei 12,95 Milliarden Euro.

Konkret einbezogen in die Überlegungen werden spätere Einnahmen aus einer höheren Tabaksteuer sowie aus einer neu einzuführenden Abgabe auf zuckerhaltige Getränke.

Teilkrankschreibung und Teilkrankengeld

Neu eingeführt wird eine Teilkrankschreibung und ein Teilkrankengeld: Vorgesehen sind drei Stufen von Teilarbeitsfähigkeit mit 25, 50 und 75 Prozent. Der G-BA soll dazu die Einzelheiten festlegen. Zuzahlungsbefreiungen und Härtefallregelungen sollen unverändert bleiben. Der pauschale Beitragssatz der Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte soll auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags angehoben werden.

Cannabisblüten werden künftig von der GKV nicht mehr erstattet. Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie solche Leistungen sind künftig auch als zusätzliche Satzungsleistungen der Kassen ausgeschlossen. Wegfallen soll zudem die Abrechnung für ein anlassloses Ganzkörper-Hautkrebs-Screening. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

Powered by WPeMatico

Erteilung einer auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkten Heilpraktikererlaubnis

Eine Heilpraktikererlaubnis kann beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik erteilt werden. Das hat das BVerwG in zwei Fällen entschieden (Az. 3 C 10.24 und 3 C 9.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 09.07.2026 zu den Urteilen 3 C 10.24 und 3 C 9.24 vom 09.07.2026

Die Kläger sind als Physiotherapeuten tätig, ein Kläger in Bayern (Az. 3 C 9.24), der andere in Baden-Württemberg (Az. 3 C 10.24). Sie besitzen jeweils eine auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis.

Im Fall aus Bayern lehnte die zuständige Behörde den Antrag des Klägers ab, ihm eine auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkte Heilpraktikererlaubnis (sog. sektorale Heilpraktikererlaubnis) ohne Kenntnisüberprüfung zu erteilen. Nachdem die daraufhin erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht München zunächst erfolgreich gewesen ist, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sie abgewiesen. Die begehrte sektorale Heilpraktikererlaubnis könne nicht erteilt werden, weil hinsichtlich der Chiropraktik weder im Hinblick auf die zu behandelnden Krankheitsbilder noch hinsichtlich der anzuwendenden Behandlungstechniken ein fest umrissenes, abgrenzbares Berufsbild bestehe.

Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs teilweise geändert und das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkten Heilpraktikererlaubnis erneut zu entscheiden. Wie für die Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis erforderlich, ist das Gebiet der Chiropraktik hinreichend abgrenzbar und ausdifferenziert; es besteht insoweit ein fest umrissenes Berufsbild. Ausbildung und Tätigkeit auf dem Gebiet der Chiropraktik sind zwar gesetzlich nicht geregelt; aus den WHO-Richtlinien zu Mindestanforderungen an das Studium und zur Sicherheit in der Chiropraktik aus dem Jahr 2006 ergeben sich aber hinreichend abgrenzbare Behandlungsfelder und Behandlungsmethoden. Diese stimmen im Wesentlichen mit den Tätigkeitsbeschreibungen der deutschen Berufsverbände und den Inhalten eines Studiengangs an einer in der Bundesrepublik ansässigen staatlich anerkannten privaten Universität überein. Der Kläger kann jedoch die Erteilung der begehrten beschränkten Heilpraktikererlaubnis nicht ohne Kenntnisüberprüfung durch die zuständige Behörde verlangen. Er hat sich vielmehr einer auf die Tätigkeit auf dem Gebiet der Chiropraktik bezogenen Kenntnisüberprüfung zu unterziehen.

Im Fall aus Baden-Württemberg wurde der Antrag des Klägers, ihm eine auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkte Heilpraktikererlaubnis zu erteilen, ebenfalls abgelehnt. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg das beklagte Land zur Neubescheidung des Antrags nach Durchführung einer Kenntnisüberprüfung verpflichtet. Auf die Berufung des beklagten Landes hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Klage zunächst abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Februar 2021 – BVerwG 3 C 17.19 – das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache an diesen zurückverwiesen. Mit dem daraufhin ergangenen Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Das Gebiet der Chiropraktik sei nach einer wertenden Gesamtbetrachtung auch ohne ausdrückliche spezialgesetzliche Normierung hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des beklagten Landes hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, das Gebiet der Chiropraktik sei hinreichend abgrenzbar und ausdifferenziert, sodass eine Heilpraktikererlaubnis hierauf beschränkt werden könne, ist nach den obigen Ausführungen nicht zu beanstanden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Unternehmensinsolvenzen im April 2026: +7,1 % gegenüber April 2025

Im April 2026 haben die deutschen Amtsgerichte 2.276 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 7,1 % mehr als im Vorjahresmonat.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.07.2026

  • Verbraucherinsolvenzen April 2026: +2,5 % gegenüber April 2025
  • Januar bis April 2026: 6,7 % mehr Unternehmensinsolvenzen und 5,1 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im Vorjahreszeitraum

Im April 2026 haben die deutschen Amtsgerichte 2.276 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 7,1 % mehr als im Vorjahresmonat. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

Januar bis April 2026: 6,7 % mehr Unternehmensinsolvenzen als im Vorjahreszeitraum

Von Januar bis April 2026 wurden 8.551 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Das waren 6,7 % mehr als im Vorjahreszeitraum.

Die Forderungen der Gläubiger aus den von Januar bis April 2026 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 13,9 Milliarden Euro. Von Januar bis April 2025 hatten die Forderungen bei rund 22,5 Milliarden Euro gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen trotz steigender Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass von Januar bis April 2025 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als von Januar bis April 2026.

Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es von Januar bis April 2026 insgesamt 24,1 Unternehmensinsolvenzen. Am höchsten war die Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 43,9 Fällen je 10.000 Unternehmen. Danach folgte das Gastgewerbe mit 41,2 Fällen und das Baugewerbe mit 35,6 Insolvenzen.

Verbraucherinsolvenzen: +2,5 % im April 2026, +5,1 % von Januar bis April 2026

Im April 2026 gab es 6.488 Verbraucherinsolvenzen. Das waren 2,5 % mehr als im Vorjahresmonat. Für Januar bis April 2026 wurden 26.167 Verbraucherinsolvenzen gemeldet. Das bedeutet einen Anstieg von 5,1 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Inflationsrate im Juni 2026 bei +2,3 %

Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, lag die Inflationsrate in Deutschland im Juni 2026 bei +2,3 %. Damit hat sich die Teuerung der Verbraucherpreise insgesamt erneut abgeschwächt, nachdem sie im Mai 2026 bei +2,6 % und im April 2026 bei +2,9 % gelegen hatte.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.07.2026

Teuerung der Energieprodukte hat sich erneut abgeschwächt

Verbraucherpreisindex, Juni 2026:
+2,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
-0,3 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Juni 2026:
+2,4 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
-0,2 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Juni 2026 bei +2,3 %. Damit hat sich die Teuerung der Verbraucherpreise insgesamt erneut abgeschwächt, nachdem sie im Mai 2026 bei +2,6 % und im April 2026 bei +2,9 % gelegen hatte. „Die Energiepreise verteuerten sich infolge des Iran-Kriegs weiterhin überdurchschnittlich und blieben somit ein zentraler Preistreiber. Jedoch fiel die Teuerung bei den Energieprodukten weniger stark aus als im Vormonat, wodurch die Inflationsrate gedämpft wurde“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes (Destatis). „Vor allem die Preise für Kraftstoffe und leichtes Heizöl sind gegenüber Mai 2026 gesunken. Verbraucherfreundlich war auch der leichte Rückgang der Nahrungsmittelpreise gegenüber dem Vormonat“, so Brand. Im Vergleich zum Vormonat Mai 2026 sanken die Verbraucherpreise insgesamt im Juni 2026 um 0,3 %.

Energieprodukte verteuerten sich um 3,4 % gegenüber Juni 2025

Die Preise für Energieprodukte insgesamt lagen im Juni 2026 um 3,4 % höher als im Juni 2025. Damit hat sich die Teuerung der Energiepreise im Juni 2026 gegenüber dem Vorjahresmonat erneut abgeschwächt (Mai 2026: +6,6 %; April 2026: +10,1 %). Ein Grund für die geringere Preiserhöhung dürfte neben der Rohölmarktentwicklung die temporäre Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe gewesen sein, die bereits am 1. Mai 2026 in Kraft trat und bis zum 30. Juni 2026 galt. Kraftstoffe verteuerten sich im Juni 2026 binnen Jahresfrist um 11,3 % und damit weniger stark als in den Vormonaten (Mai 2026: +18,0 %; April 2026: +26,2 %).

Leichtes Heizöl, ein Teil der Haushaltsenergie, verteuerte sich im Juni 2026 binnen Jahresfrist infolge der Rohölmarktentwicklung noch deutlich mit +29,4 % (Mai 2026: +47,9 %). Trotz dieses Anstiegs war Haushaltsenergie insgesamt mit -1,6 % günstiger als im Vorjahresmonat, da leichtes Heizöl nur einen geringen Anteil an den Konsumausgaben für Haushaltsenergie hat. Darüber hinaus verbilligte sich Strom um 5,2 %, Erdgas einschließlich Betriebskosten um 2,9 % und Fernwärme um 0,9 %. Diese rückläufigen Preisentwicklungen sind unter anderem auf die bereits seit Jahresbeginn umgesetzten Maßnahmen der Bundesregierung zurückzuführen.

Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist mit +0,4 % unterdurchschnittlich

Die Preise für Nahrungsmittel waren im Juni 2026 um 0,4 % höher als im Vorjahresmonat. Teurer binnen Jahresfrist waren vor allem Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+4,8 %), Fisch, Fischwaren und Meeresfrüchte (+3,3 %) sowie Fleisch und Fleischwaren (+2,4 %). Günstiger wurden hingegen Speisefette und Speiseöle (-14,7 %) sowie Molkereiprodukte (-6,2 %). Im Einzelnen standen auffälligen Preisrückgängen zum Beispiel bei Butter (-29,1 %) und Kartoffeln (-8,8 %) auch nennenswerte Preisanstiege unter anderem für Eier (+14,6 %) gegenüber.

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,5 %

Im Juni 2026 betrug die Inflationsrate ohne Energie +2,2 % und die Inflationsrate ohne Heizöl und Kraftstoffe +1,9 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag im Juni 2026 bei +2,5 % und damit über der Gesamtteuerung.

Waren verteuerten sich gegenüber Juni 2025 um 1,7 %

Die Preise für Waren lagen im Juni 2026 insgesamt um 1,7 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Verbrauchsgüter verteuerten sich dabei um 2,0 % und Gebrauchsgüter um 0,9 %. Teurer wurden neben Energieprodukten (+3,4 %) und Nahrungsmitteln (+0,4 %) beispielsweise Informationsverarbeitungsgeräte (+9,6 %), Tabakwaren (+5,8 %) sowie Kaffee und Ähnliches (+5,6 %). Preisrückgänge gab es hingegen unter anderem bei Haushaltsgeräten (-2,2 %) und Geräten der Unterhaltungselektronik (-4,0 %).

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist mit +3,1 % überdurchschnittlich

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich im Juni 2026 um 3,1 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Damit lag die Teuerung für Dienstleistungen erneut über der Gesamtteuerung. Besonders stark verteuerten sich im Vorjahresvergleich unter anderem Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+6,8 %), Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+4,8 %) sowie Friseurleistungen und andere Dienstleistungen für die Körperpflege (+4,2 %). Auch Pauschalreisen (+3,9 %), Wasserversorgung und andere Dienstleistungen für die Wohnung (+3,3 %) sowie Gaststättendienstleistungen (+2,9 %) waren im Juni 2026 deutlich teurer als ein Jahr zuvor. Bedeutsam für die Preisentwicklung insgesamt blieben im Juni 2026 die Nettokaltmieten mit +1,9 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Die Preise für Telekommunikationsdienstleistungen blieben im Vorjahresvergleich nahezu unverändert (+0,1 %). 

Preise insgesamt sanken gegenüber dem Vormonat um 0,3 %, Energie um 3,0 %

Gegenüber Mai 2026 sank der Verbraucherpreisindex insgesamt im Juni 2026 um 0,3 %. Die Energiepreise sanken binnen Monatsfrist um 3,0 %, hauptsächlich aufgrund des Preisrückgangs bei Kraftstoffen (-5,8 %, darunter Dieselkraftstoff: -7,9 %) und leichtem Heizöl (-9,5 %). Zudem gingen die Preise für Nahrungsmittel insgesamt um 0,5 % zurück, wobei Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem von niedrigeren Preisen für frisches Obst (-4,0 %) und frisches Gemüse (-2,7 %) profitieren konnten. Günstiger wurden unter anderem Bekleidungsartikel (-1,7 %), deutlich teurer hingegen zum Beispiel Pauschalreisen (+6,1 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Drei Initiativen für einen besseren Mieterschutz debattiert

Der Bundestag hat am 09.07.2026 in 1. Lesung über einen stärkeren Mieterschutz debattiert. Grundlage dafür waren ein Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete“ (BT-Drs. 21/6807) sowie ein Antrag der Linken mit dem Titel „Mietrechtsnovelle nachschärfen – Mieterinnen und Mieter wirklich schützen“ (BT-Drs. 21/6924).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.07.2026

Der Bundestag hat am Donnerstag, 9. Juli 2026, über einen stärkeren Mieterschutz debattiert. Grundlage dafür waren ein Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete“ (21/6807) sowie ein Antrag der Linken mit dem Titel „Mietrechtsnovelle nachschärfen – Mieterinnen und Mieter wirklich schützen“ (21/6924).

Darüber hinaus hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Rückführung und Weiterentwicklung des Rechts der Eigenbedarfskündigung im privaten Wohnraummietrecht (21/6915) vorgelegt. Die Vorlagen wurden nach halbstündiger Aussprache zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Um der Mietpreisbremse mehr Geltung zu verschaffen, den Markt für langfristig anzumietende Wohnungen zu erweitern und so Mietende finanziell zu entlasten, will die Regierung die Ausnahme von Mieterschutzvorschriften bei der Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch durch eine klare zeitliche Grenze von sechs Monaten rechtssicherer ausgestalten. Unter bestimmten Voraussetzungen soll diese auf insgesamt acht Monate verlängert werden können.

Zudem soll künftig ausdrücklich geregelt werden, dass grundsätzlich nur ein am Zeitwert der Möbel orientierter Möblierungszuschlag verlangt werden kann. Hierfür soll eine klare Berechnungsmethode vorgesehen werden. Darüber hinaus soll für voll möblierte Wohnungen grundsätzlich eine Pauschale von zehn Prozent der Nettokaltmiete angesetzt werden können. Über diesen Zuschlag sollen laut Regierung Vermietende künftig verpflichtend Auskunft erteilen. Erfolge dies nicht, soll die Wohnung jedenfalls vorübergehend als unmöbliert vermietet gelten.

Begrenzung von Indexmietsteigerungen

Um im Fall starker Preissteigerungen Mietende mit Indexmietverträgen besser vor finanzieller Überforderung zu schützen, sollen zudem in angespannten Wohnlagen Indexmietsteigerungen begrenzt werden. Oberhalb einer Grenze von 3,0 Prozent jährlich sollen sie dem Entwurf zufolge nur noch zur Hälfte mieterhöhend geltend gemacht werden können werden.

Mehr Schutz ist auch bei Kündigungen wegen Zahlungsverzugs vorgesehen. Wenn Mietforderungen durch Nachzahlung vollständig beglichen werden, sollen Mieterinnen und Mieter künftig auch bei einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ihre Wohnung behalten können. Dafür sollen die Regelungen zur sogenannten Schonfrist einmalig auf die ordentliche Kündigung übertragen werden.

Verfahren bei Modernisierungsmieterhöhungen

Der Entwurf enthält zudem Regelungen zugunsten von Vermietenden. So soll die Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren bei Modernisierungsmieterhöhungen von derzeit 10.000 Euro auf 20.000 Euro angehoben werden. Die Bundesregierung verweist zur Begründung darauf, dass auch in diesem Bereich zu „extremen Preissteigerungen“ gekommen sei und eine Anpassung der Obergrenze daher geboten sei. Weitere Änderungen betreffen unter anderem die Datenerhebung für qualifizierte Mietspiegel, die digitale Belegeinsicht bei Betriebskostenabrechnungen im Gewerberaummietrecht und den Übergang von Mietverhältnissen bei der Veräußerung von Eigentumsanteilen an einen Miteigentümer. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

Powered by WPeMatico