Grünes Licht für Tankrabatt

Das Gesetz zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe hat in der Sondersitzung am 24.04.2026 den Bundesrat passiert.

Bundesrat, Mitteilung vom 24.04.2026

Das Gesetz zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe hat in der Sondersitzung am 24. April 2026 den Bundesrat passiert.

Befristete Steuersenkung für Diesel und Benzin

Das Gesetz sieht vor, die Energiesteuersätze für Diesel und Benzin ab dem 1. Mai 2026 für zwei Monate um jeweils 14,04 Cent je Liter zu reduzieren. Einschließlich des darauf anfallenden Umsatzsteueranteils ergebe sich daraus eine Entlastung von bis zu 17 Cent brutto pro Liter. Auf diese Weise würden Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft bei den Kraftstoffpreisen um rund 1,6 Milliarden Euro entlastet, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Reaktion auf Spritpreiskrise

Ziel des Gesetzes sei es, den Preisschock bei den Spritpreisen kurzfristig zu dämpfen. Aufgrund des Iran-Krieges seien die Energiepreise, insbesondere die Rohölpreise stark gestiegen. Dies könne die Konsumnachfrage verringern. Außerdem werde die wirtschaftliche Entwicklung durch die Unsicherheit und sinkende Zuversicht belastet.

Wie es weitergeht

Das Gesetz kann nun nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt zum 1. Mai 2026 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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Bundestag beschließt Entlastungsprämie

Der Bundestag hat am 24.04.2026 in 2./3. Lesung die sog. Entlastungsprämie beschlossen. Der Bundesrat muss noch
zustimmen (evtl. am 08.05.2026). Zudem wurde eine Änderung des Steuerberatungsgesetzes und das sog. Fremdbesitzverbot bei Steuerkanzleien diskutiert.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.04.2026

Der Bundestag hat am Freitag, 24. April 2026, die sog. Entlastungsprämie beschlossen. Die Maßnahme ermöglicht Arbeitgebern die steuer- und abgabenfreie Auszahlung einer Prämie in Höhe von bis zu 1.000 Euro an ihre Beschäftigten. Diese Regelung war als Änderung zu einem Entwurf für ein anderes Steuergesetz, das unter anderem Regeln zur Steuerberatung enthielt, ins Gesetzgebungsverfahren gekommen (21/4550, 21/4783, 21/5531). Die Initiative wurde mit den Stimmen der Koalition gegen das Votum von AfD und Linke bei Enthaltung der Grünen angenommen. Keine Mehrheit fand hingegen ein Entschließungsantrag, den die AfD zu dem Gesetzentwurf eingebracht hatte (21/5532).

(…)

Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Im Steuerberatungsgesetz besteht laut Bundesregierung insbesondere bei der Befugnis zur entgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen umfangreicher Modernisierungsbedarf. Darüber hinaus sei die Befugnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen angesichts des gesellschaftlichen Wandels reformbedürftig. Die starre Beschränkung der Zulässigkeit unentgeltlicher Hilfeleistung in Steuersachen auf Angehörige der Steuerpflichtigen bilde die Lebensrealitäten nicht mehr sachgerecht ab und berücksichtige alternative Lebenskonzepte nicht. Änderungsbedarf gebe es auch im Bereich der Lohnsteuerhilfevereine.

Der Entwurf sieht daher eine Liberalisierung vor, indem auf eine abschließende Aufzählung der zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen verzichtet wird. Die entsprechenden Vorschriften sollen vollständig neu geordnet und um eine nicht abschließende Generalklausel für die Hilfeleistung in Steuersachen ergänzt werden, die als Nebenleistung zu einem anderen Berufs- oder Tätigkeitsbild erbracht wird.

(…)

Fremdbesitzverbot bei Steuerkanzleien

Geschärft im Vergleich zum Regierungsentwurf wurde auch das sog. Fremdbesitzverbot bei Steuerkanzleien. Mit der neuen Regelung soll die Beteiligung von Investoren an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften „nur in engen Grenzen möglich sein“, heißt es in dem Änderungsantrag. Dieser Punkt war in der Anhörung zu dem Gesetz von den anwesenden Sachverständigen unterschiedlich bewertet worden.

Eine weitere Änderung soll Land- und Forstwirte unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht entlasten, ein Anbauverzeichnis zu führen. Es sei ausreichend, wenn ein Betriebswerk geführt oder ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten vorgelegt wird. Auch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz erfährt im Zuge des Steuerberatergesetzes eine Änderung. Diese betrifft die Weitergeltung der Steuervergünstigungen für Personengesellschaften in der Grunderwerbsteuer.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Zuständigkeit für Balkonsanierungen in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Der BGH hat entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) eine Balkonsanierung auch dann beschließen darf und ggf. sogar muss, wenn nach der Teilungserklärung die einzelnen Wohnungseigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung der Balkone verpflichtet sind (Az. V ZR 102/24).

BGH, Pressemitteilung vom 24.04.2026 zum Urteil V ZR 102/24 vom 24.04.2026

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) eine Balkonsanierung auch dann beschließen darf und ggf. sogar muss, wenn nach der Teilungserklärung die einzelnen Wohnungseigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung der Balkone verpflichtet sind.

Sachverhalt

Der Kläger ist Mitglied der beklagten GdWE. Mehrere Balkone des Gebäudes sind sanierungsbedürftig. Es droht die Ablösung und der Absturz von Betonteilen; die darunter liegende Grünfläche ist gesperrt worden. Nach der Teilungserklärung hat jeder Wohnungseigentümer unter anderem die Balkone auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen. Auf einer Eigentümerversammlung wurde über drei von einem Sachverständigen ausgearbeitete Sanierungsvarianten (A, B, C) abgestimmt. Keine der Varianten fand eine Mehrheit.

Bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger hat gegen die Negativbeschlüsse Anfechtungsklage erhoben. Außerdem begehrt er die Ersetzung eines Beschlusses über die Durchführung der von dem Sachverständigen empfohlenen Sanierungsvariante B. Damit hat er in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt er sein Klageziel weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Urteile der Vorinstanzen geändert und der Klage vollen Umfangs stattgegeben, indem er die Negativbeschlüsse für ungültig erklärt und einen Beschluss über die Sanierung der Balkone und Balkonbrüstungen dem Grunde nach ersetzt hat. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Die Beschlusskompetenz der GdWE für die Balkonsanierung ist gegeben. Ihr obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, wozu insbesondere dessen ordnungsmäßige Erhaltung gehört. Zwar kann von dieser gesetzlichen Verteilung der Aufgaben durch Vereinbarung abgewichen werden; eine solche abweichende Regelung enthält die Teilungserklärung hier. Damit verliert die GdWE entgegen einer insbesondere in der Rechtsprechung verbreiteten Auffassung aber nicht die Kompetenz, über Erhaltungsmaßnahmen selbst zu entscheiden.

Denn die GdWE kann die ihr grundsätzlich obliegende Erhaltungslast zwar delegieren, sich ihrer aber nicht vollständig entledigen. Das ergibt sich schon daraus, dass (allein) die GdWE für den baulichen Zustand der Anlage verantwortlich ist und die auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten erfüllen muss. Die Erfüllung dieser Aufgaben muss die GdWE selbst sicherstellen können. Sie ist nicht darauf beschränkt, jeden einzelnen Wohnungseigentümer auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands „seines“ Balkons in Anspruch zu nehmen. Wird die GdWE trotz vereinbarter Übertragung der Erhaltungslast für bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Eigentums selbst tätig und beschließt eine Erhaltungsmaßnahme, endet insoweit spiegelbildlich die Erhaltungszuständigkeit des einzelnen Wohnungseigentümers. Das ändert allerdings nichts daran, dass ein Wohnungseigentümer weiterhin – wie in der Teilungserklärung vorgesehen – die Kosten für die Sanierung „seines“ Balkons allein tragen muss.

Diese Sichtweise entspricht auch dem Interesse der Wohnungseigentümer. Zwar wollen die übrigen – von der Nutzung der Balkone ausgeschlossenen – Wohnungseigentümer von den mit dieser Sonderausstattung verbundenen Lasten freigehalten werden. Da die GdWE aber verkehrssicherungspflichtig ist, bleibt die Erhaltung auch solcher Teile des Gemeinschaftseigentums, die eine Sonderausstattung darstellen, schon mit Blick auf verbleibende Haftungsrisiken von Relevanz für die anderen Wohnungseigentümer. Hinzu kommt ganz allgemein ein Interesse aller Wohnungseigentümer an der Erhaltung des Werts der gesamten Anlage, da sich deren Zustand auf den Wert ihrer jeweiligen Einheit auswirkt. Auf der anderen Seite kann auch der einzelne Wohnungseigentümer ein Interesse an einem Tätigwerden der GdWE haben. Denn im Regelfall verfügt gerade in größeren Anlagen nur die GdWE über die für die Durchführung von koordinierten Erhaltungsmaßnahmen erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse und Möglichkeiten; auch wird es dem einzelnen Wohnungseigentümer nicht ohne weiteres gelingen, die Auswahl und die Koordinierung verschiedener Handwerksunternehmen mit anderen Wohnungseigentümern abzustimmen.

Unter Umständen kann die GdWE sogar dazu verpflichtet sein, tätig zu werden. Besteht zwingender Erhaltungsbedarf an Balkonen, sind an den Anspruch der Wohnungseigentümer auf ein Tätigwerden der GdWE trotz vereinbarter Übertragung der Erhaltungslast auf einzelne Wohnungseigentümer eher niedrige Anforderungen zu stellen. Die GdWE ist jedenfalls dann verpflichtet, ihrerseits Maßnahmen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Bereich von Balkonen zu ergreifen, wenn mehrere Balkone zwingend saniert werden müssen. Ist nur ein Balkon betroffen, ist die GdWE zum Tätigwerden verpflichtet, wenn es – etwa wegen der Art der Schäden und der zu ihrer Behebung gebotenen Maßnahmen – für einen einzelnen Wohnungseigentümer unzumutbar erscheint, selbst tätig zu werden. Drohen außerdem aufgrund des Zustands eines einzelnen Balkons oder mehrerer Balkone Schäden für sonstiges Eigentum, für die übrigen Wohnungseigentümer oder für Dritte, muss die GdWE zweifelsohne selbst tätig werden. Infolgedessen hat der Kläger in dem heute entschiedenen Fall wegen des zwingenden Sanierungsbedarfs an mehreren Balkonen einen Anspruch auf ein Tätigwerden der GdWE. Schon die Vielzahl der Balkone macht ein koordiniertes Vorgehen unumgänglich. Hiervon war letztlich auch die beklagte GdWE ausgegangen und hatte dementsprechend eigens eine Rücklage gebildet; es bestand lediglich Unsicherheit über die Beschlusskompetenz.

Der BGH hat deshalb einen Grundlagenbeschluss des Inhalts ersetzt, dass die Sanierung der Balkone durch die GdWE selbst vorgenommen wird. In welcher Weise die Balkonsanierung durchgeführt wird, unterliegt dagegen weiterhin der Entscheidung der Wohnungseigentümer. Ist nämlich wie hier vor allem umstritten, wer die Sanierung durchführen muss, genügt es in der Regel, wenn das Gericht im Wege der Beschlussersetzung die Richtung vorgibt. Die gerichtliche Festlegung auf die Durchführung einer bestimmten Sanierungsvariante kann dagegen nicht verlangt und deshalb ein entsprechender Beschluss nicht ersetzt werden.

Auf die Anfechtungsklage hat der BGH außerdem die Negativbeschlüsse über die Sanierungsvarianten für ungültig erklärt. Zwar gibt es drei verschiedene Ausführungsvarianten für die Balkonsanierung, die sich jeweils abgesehen von den Kosten hinsichtlich der neu zu verbauenden Balkonbrüstungen unterscheiden. Fest steht aber der grundsätzliche Sanierungsbedarf. Dann entspricht es jedenfalls nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, alle von dem zuvor beauftragten Sachverständigen ausgearbeiteten Sanierungsvarianten abzulehnen und es letztlich dauerhaft bei einer Sperrung der unter den Balkonen liegenden Grünflächen zu belassen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WEG:

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie

2. …

verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung […]) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.

§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WEG

(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (…) nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung (…).

(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung (…) gehören insbesondere

1. (…)

2. die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, (…)

§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG

Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

Quelle: Bundesgerichtshof

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BStBK veröffentlicht Berufsstatistik 2025

Zum 1. Januar 2026 waren bundesweit 105.953 Mitglieder bei den Steuerberaterkammern registriert. Darunter befanden sich 89.549 Steuerberaterinnen und Steuerberater. Gegenüber dem Vorjahr stieg die Mitgliederzahl insgesamt um 1,1 Prozent; die Zahl der Steuerberaterinnen und Steuerberater erhöhte sich um 0,6 Prozent. Das zeigt die aktuelle Berufsstatistik der Bundessteuerberaterkammer.

BStBK, Pressemitteilung vom 23.04.2026

Zum 1. Januar 2026 waren bundesweit 105.953 Mitglieder bei den Steuerberaterkammern registriert. Darunter befanden sich 89.549 Steuerberaterinnen und Steuerberater – das zeigt die aktuelle Berufsstatistik der Bundessteuerberaterkammer (BStBK). Gegenüber dem Vorjahr stieg die Mitgliederzahl insgesamt um 1,1 Prozent; die Zahl der Steuerberaterinnen und Steuerberater erhöhte sich um 0,6 Prozent.

Die Steuerberaterkammer München bleibt mit 13.812 Berufsangehörigen die mitgliederstärkste Steuerberaterkammer. Es folgen Düsseldorf mit 10.024 und Westfalen-Lippe mit 9.339 Mitgliedern.

Auch der Frauenanteil im Berufsstand ist weiter gestiegen: Zum Stichtag lag die Quote der weiblichen Berufsangehörigen bei 39,3 Prozent – ein neuer Höchststand.

Teil der BStBK-Berufsstatistik sind auch die aktuellen Ausbildungszahlen. Zum 1. Januar 2026 waren bundesweit 17.081 Ausbildungsverhältnisse zum Steuerfachangestellten registriert. Das sind 220 beziehungsweise 1,3 Prozent weniger als im Vorjahr. Die meisten Auszubildenden verzeichnete erneut die Steuerberaterkammer Niedersachsen mit 2.080 Nachwuchskräften. Die höchste Ausbildungsquote im Verhältnis zur Mitgliederzahl erreichte erneut Mecklenburg-Vorpommern mit 30,9 Prozent.

Darüber hinaus waren zum 1. Januar 2026 bundesweit 2.113 Umschülerinnen und Umschüler zum Steuerfachangestellten registriert. Die meisten entfielen auf Westfalen-Lippe mit 370, gefolgt von München mit 227 und Köln mit 205.

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab: „Die aktuelle Berufsstatistik zeigt, dass der steuerberatende Beruf attraktiv bleibt und weiterwächst. Zugleich machen die Ausbildungszahlen deutlich, dass wir bei der Gewinnung von Nachwuchs nicht nachlassen dürfen. Mit unseren Maßnahmen zur Fachkräftesicherung setzen wir genau dort an und werben gezielt für ein modernes, sicheres und chancenreiches Berufsbild.“

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Rauchwarnmelder: Veröffentlichung eines Testergebnisses ohne vorherige Klärung von Zweifeln am Testergebnis

Die Veröffentlichung der Bewertung eines Produkts mit „mangelhaft“ in einem vergleichenden Wartentest stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn sie auf einem nicht sachgerecht durchgeführten Testverfahren beruht. Hat die Herausgeberin der Veröffentlichung die Durchführung des Warentests einem fachlich spezialisierten und akkreditierten Prüfinstitut übertragen, so trifft sie eine Haftung auf Schadensersatz jedenfalls dann, wenn der Hersteller des Produkts konkret auf Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Testergebnisses hinweise und die Herausgeberin dem vor der Veröffentlichung nicht (ausreichend) nachgeht, entschied das OLG Frankfurt (Az. 16 U 38/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.04.2026 zum Urteil 16 U 38/25 vom 23.04.2026

Die Veröffentlichung der Bewertung eines Produkts mit „mangelhaft“ in einem vergleichenden Wartentest stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn sie auf einem nicht sachgerecht durchgeführten Testverfahren beruht. Hat die Herausgeberin der Veröffentlichung die Durchführung des Warentests einem fachlich spezialisierten und akkreditierten Prüfinstitut übertragen, so trifft sie eine Haftung auf Schadensersatz jedenfalls dann, wenn der Hersteller des Produkts konkret auf Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Testergebnisses hinweise und die Herausgeberin dem vor der Veröffentlichung nicht (ausreichend) nachgeht, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) heute.

Die Klägerin stellt u. a. Rauchwarnmelder her. Die Beklagte veröffentlicht vergleichende Warentests nebst Bewertungen. Sie beauftragte ein externes Prüfinstitut mit der Durchführung der – stark standardisierten und durch DIN EN Vorgaben vorgegebenen – Funktionsprüfung der zu testenden Rauchwarnmelder. Drei von vier Produkten der Klägerin lösten bei den Testfeuern nicht innerhalb der Parameter ein Alarmsignal aus. Das Testfeuer hatte dabei einen von der DIN EN 14604/2005 vorgegebenen Grenzkorridor nach unten unterschritten. Gemäß einer internen Arbeitsanweisung des Prüfinstituts, die von dem vorgegebenen Prüfprogramm abwich und von der die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nichts wusste, wertete das Prüfinstitut das Testfeuer als gültig und wiederholte den Test nicht. Die Beklagte übersandte der Klägerin die Ergebnisse. Diese äußerte Bedenken an der Testung, übersandte abweichende Testberichte anderer zertifizierter und akkreditierter Prüfinstitute, verwies u. a. darauf, dass alle ihre Produkte den EN-Vorgaben genügten und forderte die Beklagte auf, die Veröffentlichung der übermittelten Testergebnisse zu unterlassen.

Die Beklagte veröffentlichte nachfolgend einen Artikel über die getesteten Rauchwarnmelder sowie die tabellarische Bewertung. Das Produkt der Klägerin erhielt als Qualitätsurteil „mangelhaft“. Den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erkannte die Beklagte im Laufe des Verfahrens ohne Anerkennung einer Rechtspflicht als endgültig an und berichtete in ihrer Zeitschrift, dass sie die streitgegenständliche Bewertung zurückziehe.

Die Parteien streiten weiterhin u. a. über einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 7,7 Mio. Euro. Das Landgericht hat – sachverständig beraten – dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz zugesprochen.

Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten bestätigte der zuständige 16. Zivilsenat (Pressesenat) des OLG, dass die Klägerin wegen des mit dem Testurteil „mangelhaft“ verbundenen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dem Grunde nach Schadensersatz verlangen könne. Die Bewertung sei geeignet, dem Ruf der Klägerin zu schaden und das Vertrauen in die Produkte zu schmälern. Der Eingriff sei rechtswidrig. Die von dem beauftragten Testinstitut durchgeführte und dem Bericht zugrundeliegende Testung sei nicht sachkundig durchgeführt worden. Das Testergebnis sei nicht vertretbar gewesen, da der Grenzkorridor beim Testfeuer nach unten unterschritten worden sei. In diesem Fall habe nach den Vorgaben des Prüfprogramms und der DIN EN das Testfeuer – entgegen der Handhabung des Prüfinstituts – nicht als gültig bewertet werden dürfen.

Die Beklagte habe diesen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb auch zu vertreten. Auf die von der Klägerin geäußerten Bedenken hin habe die Beklagte „stichhaltige Anhaltspunkte (gehabt), die Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Rauchwarnmeldertests“ hätten aufkommen lassen müssen. Die abweichenden Prüfergebnisse der von der Klägerin beauftragten Prüfinstitute hätten sie „aufhorchen lassen müssen“. Wenn ein ebenfalls zuverlässiges und akkreditiertes Prüfinstitut zu einem abweichenden Ergebnis komme, müsse die Beklagte jedenfalls bei dem von ihr beauftragten Institut nachfragen, wie es zu der Abweichung komme. Hätte die Beklagte entsprechend nachgefragt, hätte sie sehr wahrscheinlich erfahren, dass das von ihr beauftragte Institut – entgegen der Vorgaben im Prüfprogramm und der DIN EN – gemäß der dortigen internen Arbeitsanweisung Prüffeuer als gültig wertet, die die Grenzkurve nach unten unterschreiten.

Auch wenn die Frage letztlich nicht mehr entschieden werden musste, betonte der Senat, dass er eine Ausweitung einer sog. Fiktionshaftung ohne eigenes Verschulden für beauftragte externe Unternehmen – wie sie in dem hier zu entscheidenden Einzelfall vom Landgericht vorgenommen wurde – nicht für sachgerecht hält.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision begehren.

Erläuterungen

Ist ein Anspruch nach Grund, d. h. ob er überhaupt besteht, und Höhe streitig, kann ein sog. Grundurteil ergehen, wenn nur noch Fragen zur Höhe des Anspruchs streitig sind. Über die Höhe des Anspruchs wird das Landgericht Frankfurt am Main im Rahmen eines Endurteils befinden. Auch dieses kann mit der Berufung angegriffen werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Kurzzeitvermietungen: Bundesnetzagentur als zentrale digitale Zugangsstelle

Der Bundestag hat am 23.04.2026 in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union“ (BT-Drs. 21/3484) auf Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 21/5527) in unveränderter Fassung angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.04.2026

Der Bundestag hat am Donnerstag, 23. April 2026, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union“ (21/3484) auf Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (21/5527) in unveränderter Fassung angenommen. Gegen den Gesetzentwurf stimmte nur die AfD-Fraktion. Zugleich wurde mit den Stimmen von CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der von Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke eine Entschließung angenommen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Bundesnetzagentur soll dem Entwurf zufolge bei kurzfristigen Vermietungen über Plattformen wie Airbnb oder Booking.com zur zentralen digitalen Zugangsstelle werden und so den automatisierten digitalen Datenaustausch zwischen Online-Plattformen, Behörden und Statistikämtern ermöglichen. Damit soll die EU-Verordnung 2024/1028 über den Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen von Unterkünften, die ab dem 20. Mai 2026 gilt, in nationales Recht umgesetzt werden.

Mit dem Gesetz ist auch vorgesehen, die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die Durchsetzung von Diskriminierungsverboten zu stärken und zu vereinheitlichen. Damit wird sie nach dem Willen der Bundesregierung zur bundesweit zentralen Durchsetzungsbehörde für die Pflichten der Online-Plattformen unter anderem nach der Geoblocking-Verordnung. Diese soll der Diskriminierung bei Online-Käufen aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnort oder Ort der Niederlassung innerhalb des Binnenmarkts einen Riegel vorschieben.

Entschließung beschlossen

In der angenommenen Entschließung heißt es, das Kurzzeitvermietung-Datenaustausch-Gesetz (KVDG) sehe vor, die Bundesnetzagentur als einheitliche digitale Zugangsstelle nach der EU-Verordnung 2024/1028 sowie als nationalen Koordinator zu benennen und ihr zusätzliche Aufgaben bei der Durchsetzung der EU-Geoblocking-Verordnung 2018/302 sowie des Verbots diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG zu übertragen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Inflationserwartungen steigen deutlich an

91 Prozent der Befragten nennen die Entwicklung der Energiepreise als Haupttreiber der gestiegenen Inflationserwartungen. Gleichzeitig deuten die Ergebnisse des aktuellen ZEW-Finanzmarkttests auf ein stabiles Zinsniveau hin. Senkungen des Leitzinses erscheinen kurzfristig deutlich unwahrscheinlicher.

ZEW, Pressemitteilung vom 24.04.2026

ZEW-Finanzmarkttest zeigt erhöhten Preisdruck und begrenzten Zinsspielraum

Die Inflationserwartungen von Finanzmarktexperten und -expertinnen für die Eurozone haben sich im April 2026 deutlich nach oben verschoben. Für das laufende Jahr liegt die erwartete Teuerungsrate im Median bei 2,7 Prozent und damit klar über dem Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB) von 2,0 Prozent. 91 Prozent der Befragten nennen die Entwicklung der Energiepreise als Haupttreiber der gestiegenen Inflationserwartungen. Gleichzeitig deuten die Ergebnisse des aktuellen ZEW-Finanzmarkttests auf ein stabiles Zinsniveau hin. Senkungen des Leitzinses erscheinen kurzfristig deutlich unwahrscheinlicher.

„Vor diesem Hintergrund ergibt sich eine Risikolage, bei der die EZB in beide Richtungen eingeschränkt ist – zu frühe Zinssenkungen würden den Inflationsdruck verstärken, während eine zu rasche Straffung das ohnehin schwache Wachstum zusätzlich belasten könnte“, sagt Dr. Lora Pavlova, Leiterin des ZEW-Finanzmarkttests und Wissenschaftlerin im ZEW-Forschungsbereich „Altersvorsorge und nachhaltige Finanzmärkte“.

„Solange die Inflationserwartungen erhöht bleiben, ist geldpolitischer Spielraum nach unten kaum vorhanden. Ein stabiles Zinsniveau gilt damit als wahrscheinlichstes Szenario, während sowohl rasche Zinssenkungen als auch eine dauerhafte Straffung vom Marktkonsens weitgehend ausgeschlossen werden“, ergänzt Anna-Lena Herforth, Wissenschaftlerin im ZEW-Forschungsbereich „Altersvorsorge und nachhaltige Finanzmärkte“.

Zinserwartungen spiegeln geldpolitischen Zielkonflikt wider

Für die kommenden Monate rechnen die Expertinnen und Experten überwiegend mit einem stabilen Zins. Die Einschätzungen zum Zinspfad bis Ende 2026 zeigen eine abwartende Haltung: Eine Mehrheit erwartet zunächst keine Veränderung der Leitzinsen. Doch die Zinserwartungen für das Ergebnis der EZB-Ratssitzung im Juni gehen auseinander: 48 Prozent der Expertinnen und Experten gehen hier von stabilen Zinsen aus, während rund 47 Prozent mit einem Zinsschritt von zwischen 16 und 25 Basispunkten rechnen. Für die Sitzungen nach der Sommerpause wird mehrheitlich keine Zinsanpassung erwartet. Einzelne Stimmen antizipieren jedoch bereits eine graduelle Zinssenkung im Q4 2026.

Energiepreise treiben Inflationserwartungen

Als Haupttreiber der gestiegenen Inflationserwartungen nennen 91 Prozent der Befragten die Entwicklung der Energiepreise. Auch steigende Preise für andere Rohstoffe sowie anhaltende Lieferengpässe tragen maßgeblich zur Aufwärtsrevision bei. Geopolitische Spannungen und internationale Handelskonflikte verstärken den Preisdruck zusätzlich. Dämpfende Effekte gehen hingegen von der Aufwertung des Euro und einer schwächeren Konjunktur im Euroraum aus, diese spielen insgesamt aber eine untergeordnete Rolle.

Quelle: ZEW

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IMK Konjunkturindikator: Rezessionsrisiko durch Iran-Krieg spürbar gestiegen

Der Iran-Krieg hat das Risiko, dass die deutsche Wirtschaft in den kommenden Monaten in eine Rezession gerät, deutlich erhöht. Das signalisiert der monatliche Konjunkturindikator des IMK der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 24.04.2026

Der Iran-Krieg hat das Risiko, dass die deutsche Wirtschaft in den kommenden Monaten in eine Rezession gerät, deutlich erhöht. Das signalisiert der monatliche Konjunkturindikator des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung, der die neuesten verfügbaren Daten zu den wichtigsten wirtschaftlichen Kenngrößen bündelt. Für das zweite Quartal von April bis Ende Juni 2026 weist der Indikator eine Rezessionswahrscheinlichkeit von 33,5 Prozent aus. Anfang März betrug sie für die folgenden drei Monate noch 11,6 Prozent. Gleichzeitig ist die statistische Streuung im Indikator, die eine Verunsicherung von Wirtschaftsakteuren widerspiegelt, gestiegen. Deshalb schaltet der nach dem Ampelsystem arbeitende Indikator erstmals seit Oktober 2025 von „gelb-grün“, was für ein moderates Wachstum spricht, auf „gelb-rot“. Diese Phase markiert eine erhöhte konjunkturelle Unsicherheit.

Maßgeblich für den Anstieg der Rezessionswahrscheinlichkeit sind vor allem Eintrübungen bei Finanzmarkt- und Stimmungsindikatoren. Dazu zählen unter anderem höhere Risikoprämien bei Kreditausfallversicherungen für Unternehmen, eine gestiegene Volatilität am Aktienmarkt sowie Zinsentwicklungen, die darauf schließen lassen, dass Finanzmarktakteure sich auf eine Anhebung der EZB-Leitzinsen einstellen. Zudem haben sich neben dem Geschäftsklima die vom ifo-Institut gemessenen Exporterwartungen deutscher Unternehmen verschlechtert, was damit zu tun hat, dass die Weltwirtschaft, darunter insbesondere das Wachstum vieler Schwellenländer, durch den Iran-Krieg belastet wird.

Die schlechteren wirtschaftlichen Aussichten ergeben sich somit sowohl aus Faktoren, die im Inland wirken, als auch international. „Mit dem Angriff der USA und Israels auf den Iran im März hat die Wahrscheinlichkeit für weitere Produktionsrückgänge aufgrund höherer Energiepreise und unterbrochener Lieferungen, insbesondere im Bereich der in Deutschland seit Beginn des Ukraine-Kriegs stark belasteten energieintensiven Industrien, zugenommen“, skizziert IMK-Forscher Dr. Thomas Theobald das aktuelle Konjunkturbild. „Für die kommenden Monate ist zudem mit einer spürbaren Dämpfung des privaten Verbrauchs zu rechnen, da die Energiepreisschocks zunächst die Öl-nahen Ausgaben der privaten Haushalte verteuern, aber sich auch nach und nach auf die Preise weiterer Güter und Dienstleistungen auswirken werden.“

Dullien: Entlastungssignale nicht durch Kürzungsdebatten entwerten

Die Bundesregierung handele richtig, wenn sie in der aktuellen Situation kurzfristig für Entlastung sorge, erklärt Prof. Dr. Sebastian Dullien, der wissenschaftliche Direktor des IMK. Dabei hält er den temporären Tankrabatt, über den heute im Bundesrat abgestimmt wird, für ein „akzeptables Instrument“. Er schwäche zwar die Preissignale ab, habe aber eine Reihe von Vorteilen gegenüber allen anderen derzeit diskutierten Maßnahmen: „Er ist sehr schnell umsetzbar und er dämpft direkt die Inflation. Seine Verteilungswirkung ist weniger negativ als oft unterstellt, denn er kommt vor allem Familien mit niedrigen und mittleren Einkommen zugute. Außerdem entlastet er das Gewerbe und beugt so Kostendruck in der Logistik und bei der Herstellung vieler Güter und Dienstleistungen vor.“

Ebenso wichtig sei, dass die Verbraucher*innen nicht immer wieder durch von der Politik angekündigten Abbau bei sozialer Sicherung und Arbeitsbedingungen verunsichert werden, mahnt Dullien. Das gelte für Belastungen durch die Gesundheitsreform ebenso wie für Deregulierungen bei der Arbeitszeit und immer wieder diskutierte Einschnitte bei der Alterssicherung oder beim Kündigungsschutz. „Alles, was den privaten Konsum weiter schwächt, ist aktuell ein schweres Wachstumsrisiko. Es ist widersinnig, richtigerweise Entlastungssignale zu setzen, diese dann aber postwendend zu entwerten – etwa, wenn beim Thema Rente unnötig zugespitzt wird“, warnt der IMK-Direktor.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Berichte zur Evaluation des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung

Das BMF hat seinen Abschlussbericht zur Evaluation des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (im Folgenden auch „Investmentsteuerreform“) veröffentlicht. Dieser ergänzt einen Zwischenbericht, den das BMF im Jahr 2023 dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages vorgelegt hatte.

BMF, Mitteilung vom 23.04.2026

Der Gesetzgeber hat das Investmentsteuergesetz durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vom 19. Juli 2016 (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) grundlegend neugestaltet. Ziele dabei waren insbesondere EU-rechtliche Risiken auszuräumen, einzelne Steuersparmodelle zu verhindern und die Gestaltungsanfälligkeit zu reduzieren sowie die Steuervereinfachung. Eine Evaluierung dieser neuen Vorschriften wurde auf Bitte des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages durchgeführt. Die Evaluierung beruht auch auf der Ankündigung der Bundesregierung im Regierungsentwurf, die Regelungen auf ihre Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand und das Erreichen ihrer Wirkungsziele zu evaluieren.

Dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages wurde am 4. Mai 2023 ein Zwischenbericht übersandt, welcher anschließend im Internet veröffentlicht wurde.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten auch für Beliehene

§ 55d VwGO, wonach u. a. „Behörden“ den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Schriftsätze als elektronische Dokumente zu übermitteln haben, gilt auch für Beliehene als Behörden im funktionellen Sinn (hier: die Deutsche Bank AG im gerichtlichen Disziplinarverfahren). Das hat das BVerwG entschieden (Az. 2 C 11.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 23.04.2026 zum Urteil 2 C 11.25 vom 23.04.2026

§ 55d VwGO, wonach u. a. „Behörden“ den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Schriftsätze als elektronische Dokumente zu übermitteln haben, gilt auch für Beliehene als Behörden im funktionellen Sinn (hier: die Deutsche Bank AG im gerichtlichen Disziplinarverfahren). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

In einem Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin, die in einer Filiale der Postbank als einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt war, wurde die Disziplinarklageschrift per Briefpost an das Verwaltungsgericht übermittelt. Klägerin ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Vorstand der Deutschen Bank AG, dieser vertreten durch den Zentralen Beauftragten für Disziplinarangelegenheiten und Regressverfahren.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß aus dem Beamtenverhältnis entfernt, das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Beide Vorinstanzen haben angenommen, dass die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gemäß § 55d VwGO für die Deutsche Bank AG nicht gelte; der Begriff der „Behörde“ in dieser Bestimmung erfasse lediglich Behörden im organisatorischen, nicht aber im funktionellen Sinn und damit auch nicht beliehene Unternehmen des Privatrechts.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision der Beklagten die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Disziplinarklage als unzulässig abgewiesen. Die Disziplinarklage ist nicht wirksam erhoben, weil die Formvorschrift des § 55d VwGO nicht beachtet worden ist, die u. a. „Behörden“ zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit verpflichtet. Zwar ist die Deutsche Bank AG als juristische Person des Privatrechts, die Dienstherrnbefugnisse gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten im Auftrag des Bundes als Beliehene ausübt, keine Behörde im organisatorischen Sinn. § 55d VwGO erfasst aber auch Behörden im funktionellen Sinn. Dies folgt insbesondere aus Sinn und Zweck der Bestimmung in Verbindung mit der Gesetzeshistorie. Der Gesetzgeber knüpfte bei Einführung der Bestimmung im Jahr 2013 an das kurz zuvor beschlossene Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz – EGovG) an, für das er den weiten, funktionellen Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugrunde gelegt hatte. Hieraus wird deutlich, dass die Regelungen des elektronischen Rechtsverkehrs für die Gerichte an diejenigen für die Verwaltung anschließen sollten. Außerdem ist die Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr die prozessuale Kehrseite der materiellen Inanspruchnahme von Hoheitsbefugnissen: Wer als Beliehener sich der Formen und des Verfahrens der Verwaltung bedient und vor den Verwaltungsgerichten klagt und verklagt wird, soll auch den für Behörden geltenden Regeln für den Verkehr mit den Verwaltungsgerichten unterliegen.

Das Urteil steht einer erneuten Erhebung der Disziplinarklage – unter Beachtung des § 55d VwGO – nicht entgegen.

Fußnote

§ 55d VwGO Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte (aktuelle Fassung)

1. Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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