Bericht über die Sitzung des Vorstandes der WPK am 28. November 2024

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit und informierte zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 28. November 2024.

WPK, Mitteilung vom 02.12.2024

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 28. November 2024 zusammengefasst.

Gesetz zur Umsetzung der CSRD in Deutschland

Da aktuell offen ist, ob das CSRD-Umsetzungsgesetz noch in diesem Jahr vom Bundestag verabschiedet wird und vor dem 31. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt steht, hat der Vorstand die Auswirkungen der Umsetzung beziehungsweise Nichtumsetzung diskutiert. Für den Fall der Umsetzung noch im Jahr 2024 ist ab dem 1. Januar 2025 die Registrierung sogenannter „Grandfather“ als Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten möglich. Der Vorstand beschloss eine Verlautbarung der WPK für die Interimszeit bis zur Verabschiedung des § 5a BS WP/vBP zur speziellen Fortbildung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichterstattung nach § 13d Abs. 3 WPO‑E.

Der Fragen- und Antwortenkatalog zur Anwendung des CSRD-Umsetzungsgesetzes (Stand 24. Oktober 2024, „Neu auf WPK.de vom 13. November 2024), soll um Informationen für den Fall ergänzt werden, dass das Umsetzungsgesetz nicht verabschiedet wird.

Wirtschaftsprüfungsexamen

Der Vorstand hat die Vorschläge des Ausschusses Berufsnachwuchs und -examina zur Entschlackung des Wirtschaftsprüfungsexamens beraten. Digitale schriftliche Prüfungen sollen im Jahr 2025 zu beiden Prüfungsterminen angeboten werden.

Zusammenarbeit WPK und WPV

WPK und WPV wollen ihre Zusammenarbeit intensivieren. Geplant ist, dem WPV die Möglichkeit einzuräumen, im WPK-Magazin über dessen Belange zu berichten. Außerdem soll eine gemeinsame Veranstaltung von WPK und WPV im Rahmen der Veranstaltungsreihe „WPK aktuell Mitgliederinformation“ stattfinden.

Elektronische Kommunikation der WPK mit ihren Mitgliedern (§ 58b WPO neu)

Ab dem 1. Januar 2025 gilt § 58b WPO, wonach die elektronische Kommunikation der WPK mit ihren Mitgliedern gefördert werden soll. Dazu haben die Mitglieder der WPK die Adresse eines besonderen elektronischen Postfachs und E-Mail-Postfachs mitzuteilen, sofern dem keine wesentlichen Gründe entgegenstehen (siehe hierzu bereits „Neu auf WPK.de“ vom 7. November 2024). Die Adressen dienen ausschließlich der Kommunikation zwischen der WPK und ihren Mitgliedern; sie werden nicht an Dritte weitergegeben.

Fortbildungsprüfung zum Fachwirt / zur Fachwirtin Wirtschaftsprüfung (WPK)

Die Amtszeit der Prüfungsausschüsse Hamburg I und Stuttgart I wird bis zum 30. Juni 2025 verlängert.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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EU-Kommission schließt beihilferechtliche Ermittlungen zu Steuervorbescheiden für Fiat, Amazon und Starbucks ab

Die EU-Kommission hat drei eingehende beihilferechtliche Prüfungen von Steuervorbescheiden zu Verrechnungspreisen abgeschlossen, die Fiat und Amazon von Luxemburg und Starbucks von den Niederlanden erteilt worden waren. Infolge der Urteile der Unionsgerichte stellte die Kommission fest, dass den Unternehmen durch die Steuervorbescheide keine selektiven Vorteile gewährt wurden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.11.2024

Die Europäische Kommission hat drei eingehende beihilferechtliche Prüfungen von Steuervorbescheiden zu Verrechnungspreisen abgeschlossen, die Fiat und Amazon von Luxemburg und Starbucks von den Niederlanden erteilt worden waren. Infolge der Urteile der Unionsgerichte stellte die Kommission fest, dass den Unternehmen durch die Steuervorbescheide keine selektiven Vorteile gewährt wurden.

2015 und 2017 war die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass Luxemburg Fiat und Amazon sowie die Niederlande Starbucks selektive Steuervorteile gewährt hatten, die gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen. In allen drei Fällen hatte die Kommission festgestellt, dass ein von der jeweiligen nationalen Steuerbehörde erteilter Steuervorbescheid die von den Unternehmen entrichtete Steuer künstlich verringerte und den Unternehmen somit einen selektiven Vorteil gegenüber anderen Unternehmen verschaffte. In allen drei Fällen wurden die ursprünglichen Beschlüsse der Kommission schließlich von den Unionsgerichten für nichtig erklärt, weshalb die jeweiligen eingehenden Prüfverfahren noch weiterliefen.

Heute hat die Kommission – unter Berücksichtigung der Urteile der Unionsgerichte – drei abschließende Beschlüsse zu den eingehenden Prüfverfahren erlassen und bestätigt, dass Luxemburg und die Niederlande Fiat, Amazon und Starbucks im Rahmen der jeweiligen Steuervorbescheide keine selektiven Steuervorteile gewährt haben, die gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen.

Hintergrund

Die Kommission prüft Steuervorbescheide der Mitgliedstaaten seit 2013 nach den EU-Beihilfevorschriften. Steuervorbescheide verstoßen nicht grundsätzlich gegen die EU-Beihilfevorschriften, sofern sie lediglich bestätigen, dass Steuervereinbarungen mit den einschlägigen Steuervorschriften im Einklang stehen. Verschaffen Steuerbescheide jedoch bestimmten Unternehmen einen selektiven Vorteil, können sie den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verfälschen und damit gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen.

Im Oktober 2015 stellte die Kommission fest, dass ein von den luxemburgischen Behörden 2012 erteilter Steuervorbescheid Fiat einen selektiven Vorteil verschafft und die Steuerlast des Unternehmens seit 2012 ungerechtfertigt um 20-30 Mio. Euro vermindert hatte. Im November 2022 hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts aus dem Jahr 2019 auf, mit dem der Beschluss der Kommission von 2015 bestätigt wurde, und erklärte den Beschluss für nichtig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Kommission im Rahmen der Prüfung falsche Parameter angesetzt hatte.

Im Oktober 2015 stellte die Kommission fest, dass Starbucks durch einen von den niederländischen Behörden im Jahr 2008 erteilten Steuervorbescheid ein ungerechtfertigter selektiver Vorteil entstanden war, der die Steuerlast des Unternehmens seit 2008 um 20-30 Mio. Euro vermindert hatte. Im September 2019 erklärte das Gericht den Beschluss der Kommission auf Grundlage der Feststellung für nichtig, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Niederlande Starbucks durch den Steuervorbescheid einen selektiven Vorteil verschafft hatten.

Im Oktober 2017 stellte die Kommission fest, dass die von Amazon in Luxemburg entrichtete Steuer durch einen von Luxemburg im Jahr 2003 erteilten und 2011 verlängerten Steuervorbescheid ungerechtfertigterweise um rund 250 Mio. Euro verringert worden war. Im Mai 2021 erklärte das Gericht den Beschluss der Kommission auf Grundlage der Feststellung für nichtig, dass die Kommission das Vorliegen eines selektiven Vorteils nicht nachgewiesen habe. Die Nichtigerklärung wurde im Dezember 2023 durch den Gerichtshof bestätigt.

Quelle: Europäische Kommission

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Erfolglose Verfassungsbeschwerden von Betreibern von Erneuerbare Energien-Anlagen gegen die Abschöpfung der im Zuge des Ukraine-Krieges entstandenen „Überschusserlöse“

Im Streit um die Abschöpfung von Überschusserlösen im Zuge der Strompreisbremse blieben Verfassungsbeschwerden von betroffenen Ökostromerzeugern beim BVerfG ohne Erfolg. In der Ausnahmesituation habe die Umverteilung der erzielten Überschusserlöse einen angemessenen Ausgleich zwischen den
begünstigten Stromerzeugern und den belasteten Stromverbrauchern hergestellt (Az. 1 BvR 460/23 1 BvR 611/23).

BVerfG, Pressemitteilung vom 28.11.2024 zum Urteil 1 BvR 460/23, 1 BvR 611/23 vom 28.11.2024

Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass der Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Berufsfreiheit durch die Umverteilung der „Überschusserlöse“ von bestimmten Stromerzeugern zugunsten der privaten und gewerblichen Stromverbraucher als Reaktion auf eine nach Beginn des Ukraine-Krieges im Februar 2022 entstandene Ausnahmesituation auf dem Strommarkt gerechtfertigt ist.

Der enorme Anstieg des Strompreises infolge der kriegsbedingten Verknappung von Gas hat insbesondere bei den Betreibern von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu außerordentlichen, die typischen Investitionserwartungen weit übersteigenden Erlösen geführt; gleichzeitig wurden Stromverbraucher außergewöhnlich stark belastet. In dieser Ausnahmesituation stellt die Umverteilung der erzielten sog. Überschusserlöse einen angemessenen Ausgleich zwischen den begünstigten Stromerzeugern und den belasteten Stromverbrauchern her.

Sachverhalt

Im Jahre 2022 stieg insbesondere der Erdgaspreis als Folge der durch den Ukraine-Krieg ausgelösten Gasverknappung enorm an. Dadurch kam es aufgrund des für den Strommarkt maßgeblichen Preisbildungsmechanismus zu einem massiven Anstieg der Strompreise. Bei diesem Mechanismus richten sich die Preise auf dem europäischen Strommarkt nach den Referenzpreisen, die auf dem sog. Day-Ahead-Markt im Rahmen einer börslichen Auktion für den Folgetag gebildet werden. Bei diesen Auktionen werden die Zuschläge nicht in der Reihenfolge der günstigsten Gebote erteilt, sondern in der Reihenfolge der ansteigenden, von den Betreibern angegebenen und insbesondere von den Brennstoffkosten abhängigen Grenzkosten ihrer Stromerzeugungsanlagen. Dabei bestimmen die höchsten Grenzkosten der zuletzt zur Deckung des Strombedarfs eingesetzten Anlagen den für alle Anbieter maßgeblichen Einheitspreis. Da zur Deckung des Strombedarfs nicht selten auch die teuren Gaskraftwerke eingesetzt werden mussten, führten deren kriegsbedingt enorm angestiegene Brennstoffkosten zu einem massiven Anstieg des einheitlichen Strompreises. Dieser Anstieg des einheitlichen Strompreises führte bei den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen mit geringen Brennstoffkosten, zu denen insbesondere die Erneuerbare-Energien-Anlagen gehören, zu außerordentlich hohen Gewinnen.

Auf Seiten der Verbraucher lösten die massiv gestiegenen Strompreise einen unerwarteten Kostenschock für Unternehmen und private Haushalte aus. Die Unsicherheiten über eine bezahlbare Energieversorgung der Unternehmen und privaten Haushalte wurde als außergewöhnliche Notsituation eingestuft. Private und gewerbliche Stromverbraucher wurden dazu aufgerufen, jede mögliche Anstrengung zur Einsparung von Strom zu nutzen.

Vor diesem Hintergrund erging eine Notfallverordnung der Europäischen Union, die den Mitgliedstaaten eine Abschöpfung der über eine festgelegte Obergrenze hinausgehenden Erlöse und deren gezielte Verwendung zur Entlastung der Stromverbraucher von den hohen Stromkosten vorgab. Die außerordentlich hohen Erlöse aus dem Verkauf von Strom sollten angesichts der Belastung der Verbraucher durch die extrem hohen Preise nach Maßgabe der vor dem Ukraine-Krieg bestehenden Investitionserwartungen begrenzt werden. Deutschland hat diese Vorgabe mit dem Strompreisbremsegesetz umgesetzt. Dieses legt unterschiedliche Erlösobergrenzen fest, die sich an den Kostenstrukturen der verschiedenen Stromerzeugungsarten orientieren. Soweit die fiktiv am Markt erzielbaren oder die tatsächlich aufgrund von Verträgen erzielten Erlöse aus dem Verkauf von Strom diese Obergrenzen überschreiten, werden sie abgeschöpft und sollen im Wege eines privatwirtschaftlichen Wälzungsmechanismus über die Netzbetreiber, die Übertragungsnetzbetreiber und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen letztlich den Stromverbrauchern zugutekommen.

Die insgesamt 22 Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer betreiben Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Solarenergie, aus Windenergie oder aus fester Biomasse. Sie wenden sich unmittelbar gegen die gesetzlich vorgeschriebene Abschöpfung ihrer über die festgelegten Obergrenzen hinausgehenden „Überschusserlöse“ sowie gegen die mit administrativen Lasten einhergehenden Pflichten zur Mitwirkung bei dieser Abschöpfung (§§ 13, 14, 15, 16, 17, 18, 29 Strompreisbremsegesetz). Dieser Eingriff in ihre Berufsfreiheit sei nicht gerechtfertigt. Die Erlösabschöpfung sei als Sonderabgabe zur Finanzierung der Verbraucherentlastung zu beurteilen, die die für solche Abgaben geltenden finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen nicht erfülle. Ihre Stromerzeugungsanlagen hätten im Unterschied zu den Gaskraftwerken nicht zu den hohen Strompreisen beigetragen, sondern im Gegenteil preisdämpfend gewirkt. Auch sonst komme ihnen keine besondere Verantwortung für die Entlastung der Stromverbraucher zu. Hierbei handele es sich um eine Maßnahme, die im allgemeinen sozial- und konjunkturpolitischen Interesse liege und daher allein aus Steuermitteln zu finanzieren sei.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Die nur teilweise zulässigen Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.

I. Die angegriffenen Regelungen sind am Maßstab des Grundgesetzes zu prüfen. Sie sind durch die Notfallverordnung der Europäischen Union nicht vollständig unionsrechtlich vorgegeben, sondern bewegen sich innerhalb des durch die Verordnung eröffneten Umsetzungsspielraums.

II. Allerdings greift die Abschöpfung der Überschusserlöse in die nach Art. 12 Abs. 1 GG als Ausprägung der Berufsfreiheit geschützte Unternehmensfreiheit ein. Das gilt auch für die mit erheblichen administrativen Lasten einhergehenden Mitwirkungspflichten der betroffenen Anlagenbetreiber. Diese Eingriffe sind jedoch sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß.

1. Die Erlösabschöpfung ist durch die Sachgesetzgebungskompetenz des Bundes für das Energiewirtschaftsrecht gedeckt. Einer Steuergesetzgebungskompetenz bedarf es nicht.

Bei der Maßnahme handelt es sich mangels Aufkommenswirkung zugunsten des Bundes weder um eine Steuer noch um eine nichtsteuerliche Abgabe.

Die von den betroffenen Anlagenbetreibern zu leistenden Abschöpfungsbeträge verschaffen dem Bund keine Einnahmen. Die Abschöpfungsbeträge werden vielmehr auf der Grundlage privater Rechtsbeziehungen von den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen über die Netzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis zu den Stromverbrauchern „gewälzt“. Regelungsgegenstand ist also eine Umverteilung unter Privaten, die darin besteht, dass den Stromerzeugern ein Teil ihrer Erlöse aus dem Verkauf von Strom entzogen und letztlich auf die Stromverbraucher übertragen wird. Dem Bund kommt nur die Rolle einer darlehensähnlichen Vorfinanzierung der im Rahmen des Wälzungsmechanismus von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegenüber den Verbrauchern zu erbringenden Entlastung zu.

Die Erlösabschöpfung begründet daher eine Zahlungspflicht zwischen Privaten ohne Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand und muss mangels Konkurrenz zur Steuer keinen besonderen finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Der Bund kann sich hierfür auf seine Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Energiewirtschaft berufen.

2. Die Maßnahme ist auch materiell verfassungsgemäß. Sie verfolgt ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel und ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und angemessen.

a) Die Abschöpfung der über die festgelegten Obergrenzen hinausgehenden Erlöse dient dem Ziel, einen Ausgleich zwischen den durch die kriegsbedingten Verwerfungen auf dem Energiemarkt außerordentlich begünstigten Betreibern von Stromerzeugungsanlagen und den wegen desselben Ereignisses außerordentlich belasteten Stromverbrauchern dadurch herzustellen, dass die über die Investitionserwartungen vor dem Ukraine-Krieg hinausgehenden Erlöse zur Entlastung der Verbraucher verwendet werden. Dieses Ziel ist legitim.

b) Die Erlösabschöpfung ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich. Insbesondere stellt die Verwendung von Haushaltsmitteln anstelle einer Erlösabschöpfung kein milderes Mittel dar, weil dadurch nur die Kostenlast auf die Allgemeinheit verschoben würde und das Ziel eines Interessenausgleichs zwischen Anlagenbetreibern und Stromverbrauchern nur durch eine Abschöpfung der Überschusserlöse der Betreiber erreicht werden kann. Auch eine Umstellung der Strompreisbildung auf ein Verfahren, bei dem der Zuschlag nach den günstigsten Geboten und nicht zu einem Einheitspreis erteilt wird, ist keine die betroffenen Stromerzeuger weniger belastende, aber gleich wirksame Alternative zur Zielerreichung. Das Einheitspreisverfahren sichert die günstigsten Strompreise, weil stets nur die Anlagen mit den geringsten Grenzkosten zur Deckung des aktuellen Strombedarfs zum Einsatz kommen. Daher hätte dem massiven Anstieg des Strompreises im Zuge des Ukraine-Krieges auch durch ein Gebotspreisverfahren nicht besser begegnet werden können.

c) Die mit der Erlösabschöpfung verbundene Beeinträchtigung der Berufsfreiheit ist angemessen.

aa) Zwar kann eine Umverteilung unter Privaten, mit der außerhalb der betroffenen Privatrechtsverhältnisse liegende Gemeinwohlaufgaben verfolgt werden, den zahlungspflichtigen Privaten jedenfalls dann nicht zugemutet werden, wenn sie in keinem spezifischen Näheverhältnis zu solchen Aufgaben stehen. Hier geht es jedoch um die Herstellung eines Ausgleichs zwischen den durch den massiven Anstieg der Strompreise außergewöhnlich begünstigten Stromerzeugern und den dadurch ebenfalls außergewöhnlich belasteten Stromverbraucherinnen und -verbrauchern. Dieses auf einen Interessenausgleich unter Privaten bezogene Ziel kann nicht durch die Verwendung von Haushaltsmitteln erreicht werden.

bb) Auch sonst genügt die Maßnahme insgesamt dem Gebot der Angemessenheit.

(1) Die Abschöpfung der Überschusserlöse greift mit erheblichem Gewicht in die Berufsfreiheit der betroffenen Stromerzeuger ein. Dies folgt vor allem aus dem Umstand, dass auf Erlöse zugegriffen wird, die das Ergebnis einer freien wettbewerblichen Preisbildung sind. Zudem kann gerade den von der Abschöpfung betroffenen Stromerzeugern der massive Anstieg der Strompreise nicht zugerechnet werden. Hinzu kommen die auch mit finanziellem Aufwand verbundenen Erschwernisse der beruflichen Tätigkeit durch umfangreiche Mitwirkungspflichten bei der Selbstveranlagung der Überschusserlöse. Deutlich eingriffsmindernd wirken hingegen die kurze Befristung der Erlösabschöpfung auf die Zeit nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Juli 2023 sowie der Umstand, dass auf einen wesentlichen Teil der seit Beginn des Ukraine-Krieges angefallenen außergewöhnlichen Erlöse nicht zugegriffen wird.

Dem bezweckten Ausgleich zwischen den krisenbedingten Begünstigungen und den krisenbedingten Belastungen kommt schon angesichts der außergewöhnlichen Dimension dieses Ungleichgewichts ebenfalls erhebliches Gewicht zu.

(2) Die Umverteilung zwischen Unternehmen und Verbrauchern in einem Markt mit freier wettbewerblicher Preisbildung, die Angebot und Nachfrage in ein Gleichgewicht bringt, ist mit Blick auf die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit rechtfertigungsbedürftig. Allein der Umstand, dass bei einer wettbewerblichen Preisbildung in Knappheitssituationen besonders hohe Gewinne oder Erlöse anfallen, kann deren Abschöpfung zugunsten der Verbraucher nicht rechtfertigen.

Hier war die Abschöpfung von aus dem Stromverkauf erzielten Überschusserlösen zugunsten der Stromverbraucher jedenfalls angesichts der Spezifika der Ausnahmesituation, der die Strompreisbremse begegnen sollte, angemessen. Strom ist ein zur Deckung existenzieller Bedarfe unverzichtbares Gebrauchsgut. Die hohen Preise haben bei den Stromverbrauchern in erheblichem Umfang unvermeidbare außergewöhnliche Belastungen ausgelöst und die Erlöse der in Anspruch genommenen Stromerzeuger haben die typischen Investitionserwartungen weit überstiegen, ohne dass diese Erlöse auf Dauer preisdämpfende Investitionsanreize setzen konnten.

(3) Der danach gegebenen Rechtfertigung steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Mitwirkungspflichten der von der Abschöpfung betroffenen Stromerzeuger, aber auch der Netzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen bei der Wälzung der Abschöpfungsbeträge zu den Verbrauchern einen hohen administrativen Aufwand auslösen. Zwar sind hier die verschiedenen administrativen Lasten in ihrer Größenordnung gemessen an den nach Angaben der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung tatsächlich erzielten Abschöpfungsbeträgen erheblich. Der Gesetzgeber ist aber zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Verabschiedung des Strompreisbremsegesetzes von deutlich höheren Abschöpfungsbeträgen ausgegangen und dabei im Rahmen des ihm zustehenden Prognose- und Beurteilungsspielraums geblieben.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Reform des Vergaberechts vom Bundeskabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 27.11.2024 den Entwurf zu einem Gesetz zur Transformation des Vergaberechts beschlossen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht u. a. vor, dass Nachweispflichten für Unternehmen deutlich gesenkt, bürokratische Hürden abgebaut, Gesamtvergaben etwa zum Zweck beschleunigter Transformations-, Infrastruktur- und Verteidigungsprojekte erleichtert und Nachprüfungsverfahren digitalisiert werden.

BMWK, Pressemitteilung vom 27.11.2024

Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz vorgelegten Entwurf zu einem Gesetz zur Transformation des Vergaberechts beschlossen.

Der Gesetzentwurf wurde in einem intensiven Prozess mit allen Stakeholdern abgestimmt und ist das Ergebnis intensiver Aushandlungen. Die im Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen basieren maßgeblich auf den Vorschlägen und über 450 Stellungnahmen aller relevanten Fachkreise im Rahmen einer öffentlichen Konsultation im Jahr 2023. Dabei wurde insbesondere Wert auf die Vereinfachung der Vergabeverfahren und Abbau überschüssiger Bürokratie sowie auf einfach umsetzbare, praxisnahe Regelungen für eine nachhaltigere Beschaffung gelegt.

Dies ist der erste und wichtigste Baustein des Vergabetransformationspakets. Ziel ist eine weitreichende Entlastung der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung. Einfache Vergabeverfahren helfen dabei, öffentliche Investitionen und die Bedarfsdeckung staatlicher Aufgaben schnell umzusetzen – gerade mit Blick auf dringend notwendige Infrastruktur- und Transformationsprojekte. Auch bei der Verteidigung und Sicherheit und für die Bundeswehr stehen dringliche Beschaffungen an, für die besondere Erleichterungen vorgesehen sind.

Auch sollen Innovationen in der öffentlichen Beschaffung gestärkt werden. Gerade die Chancen von jungen, kleinen und mittleren Unternehmen sollen verbessert werden; sie sollen mit dem Entwurf zukünftig mehr Berücksichtigung bei öffentlichen Aufträgen finden. Soziale und umweltbezogene Kriterien sollen bei den Vergabeverfahren im Regelfall mitgedacht und berücksichtigt werden. Die Anforderungen in der praktischen Anwendung für die Auftraggeber und die Unternehmen sollen dabei einfach und flexibel erfüllbar sein. Mit diesem Konzept soll die deutsche Wirtschaft im Wettbewerb um öffentliche Aufträge gestärkt werden und die Entwicklung grüner Leitmärkte, etwa bei Stahl und Zement gefördert werden.

Die öffentliche Beschaffung hat eine große Bedeutung für die deutsche Wirtschaft. Aufträge mit einem Gesamtvolumen im unteren dreistelligen Milliardenbereich werden jährlich von öffentlichen Stellen vergeben.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht unter anderem vor, dass Nachweispflichten für Unternehmen deutlich gesenkt, bürokratische Hürden abgebaut, Gesamtvergaben etwa zum Zweck beschleunigter Transformations-, Infrastruktur- und Verteidigungsprojekte erleichtert und Nachprüfungsverfahren digitalisiert werden. Dadurch werden öffentliche Aufträge wieder attraktiver für die deutsche Wirtschaft und der Wettbewerb gestärkt.

Bei dem neuen Regelfall einer nachhaltigen Beschaffung können die Auftraggeber über die bestmögliche Umsetzung selbst entscheiden. Denn sie haben selbst das größte Praxiswissen, wie Nachhaltigkeit am besten in das Vergabeverfahren integriert wird. Die Maßnahmen zur Nachhaltigkeit sind insgesamt einfach umsetzbar und an der Realität der Vergabepraxis orientiert.

Neben dem heute beschlossenen Vergaberechtstransformationsgesetz zur Reform der Regelungen oberhalb der EU-Schwellenwerte ist eine Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung vorgesehen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

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Unternehmen in Deutschland erhöhen ihre Investitionen für den Klimaschutz

Unternehmen in Deutschland haben im vergangenen Jahr zusammengerechnet ihr Engagement beim Klimaschutz ausgeweitet. Das aggregierte Volumen der inländischen Klimaschutzinvestitionen stieg um 12,1 % auf 85 Mrd. Euro. Die Inflation herausgerechnet verblieb ein Plus von 5,3 %. Diese positive Entwicklung wurde lt. KfW allerdings überwiegend von Großunternehmen getragen.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 26.11.2024

  • Unternehmen steigern 2023 ihr Engagement für die Verbesserung ihrer eigenen Klimabilanz auf 85 Mrd. Euro
  • Positive Entwicklung wird vor allem von Großunternehmen getragen, Mittelstand tut sich schwer
  • Investitionslücke von mindestens 35 Mrd. Euro im Jahr, um Klimaneutralitätsziel in Deutschland zu erreichen
  • KfW-Vorstandschef Stefan Wintels: „Klimaschutz steht für die KfW weit oben auf der Agenda“

Unternehmen in Deutschland haben im vergangenen Jahr zusammengerechnet ihr Engagement beim Klimaschutz ausgeweitet. Das aggregierte Volumen der inländischen Klimaschutzinvestitionen stieg um 12,1 % auf 85 Mrd. Euro. Die Inflation herausgerechnet verblieb ein Plus von 5,3 %. Diese positive Entwicklung wurde allerdings überwiegend von Großunternehmen getragen. Sie investierten im vergangenen Jahr 50 Mrd. Euro in den Klimaschutz, 11 Mrd. Euro mehr als im Vorjahr – das war ein preisbereinigter Zuwachs um 19 %. Dementgegen nahm der gesamte Mittelstand 35 Mrd. Euro in die Hand, ein Jahr zuvor waren es noch 36 Mrd. Euro – preisbereinigt entsprach das einem Minus von 10 %.

Dies sind Ergebnisse des KfW-Klimabarometers, das in diesem Jahr zum dritten Mal erscheint. Es liefert die bislang einzige repräsentative Datenbasis für das Investitionsverhalten deutscher Unternehmen, vom Kleinstunternehmen bis zum Großkonzern, auf dem Weg zur Klimaneutralität. In diesem Jahr nahmen zwischen Mitte Februar und Mitte Juni 9.662 Unternehmen an der Befragung teil. Unter Klimaschutzinvestitionen werden Investitionen in Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Treibhausgasemissionen im jeweiligen Unternehmen verstanden.

Die Zahl der Unternehmen, die Investitionen zur Verbesserung der eigenen Klimabilanz durchführten, nahm stark ab. Im Jahr 2023 waren es etwa 340.000 der rund 3,8 Mio. Unternehmen in Deutschland – das ist ein Minus von 150.000 Unternehmen gegenüber 2022. Der Anteil der Unternehmen, die Klimaschutzinvestitionen vornahmen, lag somit bei nur noch 9 %. Im Jahr 2022 waren es noch 13 %, 2021 sogar noch 23 %. Dieser Rückgang ging von den mittelständischen Unternehmen aus, die die Unternehmenslandschaft in Deutschland anzahlmäßig dominieren. Diejenigen mittelständischen Unternehmen, die in den Klimaschutz investierten, erhöhten aber ihr Engagement deutlich: Die durchschnittliche Klimaschutz-Investitionshöhe im Mittelstand stieg um 38 % auf 146.000 Euro.

„Klimaschutz steht bei der KfW weit oben auf der Agenda. Seit 2017 haben wir rund 320 Mrd. Euro für Klima- und Umweltschutzfinanzierungen zugesagt; 2024 werden es rund 30 Mrd. Euro sein“, sagte Stefan Wintels, Vorstandsvorsitzender der KfW.

„Es gilt jetzt, die Anstrengungen gegen den sich beschleunigenden Klimawandel zu intensivieren. Die schwierige wirtschaftliche Lage belastet viele Unternehmen und reduziert ihre Spielräume, in den Klimaschutz zu investieren. Wir benötigen in Deutschland verlässliche Rahmenbedingungen und mehr Angebote, um insbesondere mittelständische Unternehmen auf dem Weg zur Klimaneutralität zu begleiten.“

Was hält Unternehmen davon ab, in den Klimaschutz zu investieren? Laut KfW-Klimabarometer sind es neben den konjunkturellen Einflüssen verschiedene strukturelle Hemmnisse. An erster Stelle nennen die Unternehmen dabei die Unsicherheit über die Wirtschaftlichkeit der Klimaschutzinvestitionen (47 %), gefolgt von fehlenden finanziellen Ressourcen (37 %) und langen Planungs- und Genehmigungsverfahren (36 %).

Die Unternehmen, die 2023 in den Klimaschutz investierten, taten dies am häufigsten im Bereich klimafreundliche Mobilität – also für Elektroautos und entsprechende Ladeinfrastruktur. Darauf folgten Maßnahmen zur Erzeugung oder Speicherung von Strom und Wärme aus Erneuerbaren Energien sowie zur Verbesserung der Energieeffizienz in bestehenden Gebäuden.

Ein Vergleich der momentanen Investitionstätigkeit mit den zur Erreichung des Klimaneutralitätsziels für Deutschland notwendigen Investitionsbedarfen zeigt, dass Unternehmen aller Größenklassen ihre Bemühungen deutlich ausweiten müssen. Durchschnittlich rund 120 Mrd. Euro jährlich muss der Unternehmenssektor investieren – zuzüglich Preisanpassungen im Zeitablauf – um Klimaneutralität bis 2045 zu erreichen. Für den gesamten Unternehmenssektor ergibt sich somit derzeit eine Investitionslücke von mindestens 35 Mrd. Euro, zuzüglich weiterer Investitionsbedarfe, um die Lücken vergangener Jahre zu schließen.

Hoffnung macht da, dass derzeit immerhin ein Viertel aller Unternehmen plant, ihre Klimaschutzinvestitionen in den kommenden drei Jahren zu erhöhen – das Thema dürfte also wieder an Bedeutung gewinnen.

Quelle: KfW

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Betrachtung berufsrechtlicher Aspekte zu ISA 600 (Revised) Special Considerations – Audits of Group Financial Statements

ISA 600 (Revised) ist erstmals auf die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 15.12.2023 beginnen. Die WPK hat einen Praxishinweis zu berufsrechtlichen Fragestellungen erarbeitet, insbesondere zu solchen im Zusammenhang mit der Eigenverantwortlichkeit des Teilbereichsprüfers und mit der Zugriffsmöglichkeit auf die Arbeitspapiere des Teilbereichsprüfers.

WPK, Mitteilung vom 20.11.2024

Das IAASB hat im Dezember 2021 den grundlegend überarbeiteten Standard für Konzernabschlussprüfungen ISA 600 (Revised) Special Considerations – Audits of Group Financial Statements (Including the Work of Component Auditors) verabschiedet.

Anwendungszeitpunkt

ISA 600 (Revised) ist erstmals auf die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 15. Dezember 2023 beginnen.

Bei kalendergleichen Geschäftsjahren betrifft dies die Prüfung von Konzernabschlüssen mit Abschlussstichtag 31. Dezember 2024. ISA [DE] 600 (Revised) gilt erstmals für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15. Dezember 2024 beginnen, also erstmals für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2025. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung für Zeiträume, die am oder nach dem 15. Dezember 2023 beginnen, also erstmals für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2024, ist zulässig.

Fragen und Antworten des IDW

Das IDW hat Fragen und Antworten: Zu besonderen Überlegungen zu Konzernabschlussprüfungen (einschließlich der Tätigkeit von Teilbereichsprüfern) nach ISA [E-DE] 600 (Revised) veröffentlicht (IDW Life 4/2024, Seite 449). Der Entwurf des ISA [E-DE] 600 (Revised) wurde am 14. Februar 2024 vom Hauptfachausschuss des IDW verabschiedet und zur öffentlichen Diskussion gestellt.

Praxishinweis der WPK zu berufsrechtlichen Aspekten

Der WPK-Ausschuss Unternehmensberichterstattung und Prüfung hat einen Praxishinweis zu berufsrechtlichen Fragestellungen erarbeitet, insbesondere zu solchen im Zusammenhang mit der Eigenverantwortlichkeit des Teilbereichsprüfers und mit der Zugriffsmöglichkeit auf die Arbeitspapiere des Teilbereichsprüfers. Der Vorstand der WPK hat dem Praxishinweis zugestimmt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2025

Gut einen Monat nach der Veröffentlichung des Einführungsschreibens zur E-Rechnung hat das BMF auch einen FAQ-Katalog zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung zum 01.01.2025 veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 19.11.2024

Mit dem Wachstumschancengesetz sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG für nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden. Ab dem 1. Januar 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E‑Rechnung) zu verwenden. Bei der Einführung dieser obligatorischen (verpflichtenden) E‑Rechnung gelten Übergangsregelungen. Insbesondere private Endverbraucher sind von diesen Regelungen nicht betroffen.

In den FAQ des BMF erhalten Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur E‑Rechnung. Die detaillierte Verwaltungsauffassung kann dem BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 entnommen werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Keine Aussetzung der Vollziehung bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung

Das FG Münster entschied, dass für die Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerwertfeststellung ein besonderes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen erforderlich ist, welches sich im Streitfall jedoch nicht feststellen ließ (Az. 3 V 1270/24 Ew,F).

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.11.2024 zum Beschluss 3 V 1270/24 Ew,F vom 29.10.2024

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 (Az. 3 V 1270/24 Ew,F) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass für die Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerwertfeststellung ein besonderes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen erforderlich ist, welches sich im Streitfall jedoch nicht feststellen ließ.

Der Antragsteller ist Berechtigter eines durch Bebauung ausgenutzten Teilerbbaurechts. Hierfür erließ das Finanzamt eine Grundsteuerwertfeststellung auf den 1. Januar 2022 und setzte zugleich den Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 fest. Über die vom Antragsteller eingelegten Einsprüche ist bisher nicht entschieden worden. Nachdem der außergerichtliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erfolglos blieb, beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung bei Gericht. Zur Begründung trug er vor, dass das neue Recht zur Grundsteuerwertermittlung verfassungswidrig sei.

Der 3. Senat hat den Antrag abgelehnt. Dabei ließ der Senat offen, ob im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide aufgrund einer möglichen Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen zur Grundsteuerwertfeststellung bestehen. Dem Antragsteller habe es jedenfalls an einem das öffentliche Interesse am Gesetzesvollzug überwiegenden besonderen Aussetzungsinteresse gefehlt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erfordere die Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit eines dem Verwaltungsakt zugrundliegenden formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes grundsätzlich, dass ein besonderes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehe, dem Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukomme. Im Rahmen dieser Interessenabwägung komme es einerseits auf die Bedeutung des durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung der Vollziehung für den Gesetzesvollzug sowie das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung an.

Vorliegend sei dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers kein Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Gesetzesvollzug einzuräumen gewesen. Die Grundsteuerwertfeststellung sowie die Grundsteuermessbetragsfestsetzung würden nicht zu drohenden irreparablen Nachteilen des Antragstellers führen. Demgegenüber bestehe ein öffentliches Interesse am Gesetzesvollzug zur Sicherung einer geordneten Haushaltsführung. Eine faktische Außerkraftsetzung der sog. Grundsteuer B würde im Geltungsbereich des sog. Bundesmodells für einen nicht absehbaren Zeitraum zu Einnahmeausfällen der hebeberechtigten Kommunen in Milliardenhöhe führen. So hätten sich im Jahr 2023 die Einnahmen aus der Grundsteuer B auf ca. 15,08 Milliarden Euro belaufen. Auch bei der konkret hebeberechtigten Kommune mache die Grundsteuer 15 % der gesamten kommunalen Einnahmen aus und sei damit von erheblicher Bedeutung. Es sei derzeit nicht ersichtlich, dass die Kommune die konjunkturunabhängigen Grundsteuereinnahmen durch konjunkturabhängige Steuern (Gewerbesteuer; Anteil Einkommen- und Umsatzsteuer) kompensieren könne. Aufgrund der Konjunkturunabhängigkeit und der eigenen Hebesatzkompetenz sei die Grundsteuer auch die einzige Einnahmequelle, die die Kommune planbar selbst steuern könne. Für die Gewichtung des öffentlichen Interesses könne der vorläufige Rechtsschutz auch nicht auf einzelne Steuerpflichtige beschränkt werden. Vielmehr sei zu erwarten, dass bei Häufungen stattgebender Aussetzungsbeschlüsse eine Vielzahl der Steuerpflichtigen ebenfalls unter Zuhilfenahme von Musteranträgen gerichtliche Aussetzung der Vollziehung beantragen werde. Die Aussetzung käme daher einer temporären Vorwegnahme des Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts gleich.

Der 3. Senat hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster

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Bürokratie in Deutschland kostet jährlich 146 Milliarden Euro an Wirtschaftsleistung

Durch die überbordende Bürokratie entgehen Deutschland bis zu 146 Milliarden Euro pro Jahr an Wirtschaftsleistung. Das zeigt eine Studie des ifo Instituts. Grundlage für die Berechnungen ist ein „Bürokratie-Index“, der für eine Vielzahl von Ländern den Bürokratieaufwand in für die Wirtschaft und Unternehmen relevanten Bereichen multidimensional abbildet.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 14.11.2024

Durch die überbordende Bürokratie entgehen Deutschland bis zu 146 Milliarden Euro pro Jahr an Wirtschaftsleistung. Das zeigt eine Studie des ifo Instituts im Auftrag der IHK für München und Oberbayern. „Das große Ausmaß der Kosten durch die Bürokratie verdeutlicht die Dringlichkeit des Reformbedarfs. Die Kosten von Nichtstun sind riesig, gemessen am Wachstumspotenzial, das im Bürokratieabbau schlummert “, sagt Oliver Falck, Leiter des ifo Zentrums für Industrieökonomik und neue Technologien.

Grundlage für die Berechnungen ist ein „Bürokratie-Index“, der für eine Vielzahl von Ländern den Bürokratieaufwand in für die Wirtschaft und Unternehmen relevanten Bereichen multidimensional abbildet. Auf Basis dieses Datensatzes identifizieren die Forschenden Länder, die tiefgreifende Bürokratiereformen umgesetzt haben, und verfolgen deren wirtschaftliche Entwicklung über die Zeit. Auf Basis dieser Ergebnisse simulieren sie die Wirkung einer Bürokratiereform, die Deutschland auf das niedrige Bürokratieniveau von Schweden, dem Spitzenreiter im Bürokratie-Index, gebracht hätte.

Auch die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung kann eine wichtige Rolle zur Verringerung des bürokratischen Aufwands beitragen. „Würde Deutschland bei der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung auf das Niveau von Dänemark aufschließen, wäre die Wirtschaftsleistung um 96 Milliarden Euro pro Jahr höher“, ergänzt Falck.

„Bürokratie wird seit zwei Jahren in allen IHK-Umfragen als das größte Problem der Wirtschaft genannt. Je kleiner die Unternehmen sind, desto gravierender ist die Belastung. Die ifo-Studie beziffert erstmals, wie stark Bürokratie und fehlende Digitalisierung unsere Unternehmen tatsächlich ausbremsen“, sagt Manfred Gößl, Hauptgeschäftsführer der IHK für München und Oberbayern. „Der Schaden im dreistelligen Milliardenbereich ist gigantisch. Es darf nun keinen Verzug mehr geben. Ein sofortiges Bürokratiemoratorium muss her. Alle Nachweis- und Dokumentationspflichten, Berichtspflichten und Statistikmeldungen, alle ständigen Gesetzesänderungen, Datenschutzvorgaben und langwierigen Verwaltungsverfahren gehören auf den Prüfstand, müssen deutlich verschlankt und teilweise komplett abgeschafft werden – und das in Berlin und Brüssel“, so Gößl weiter. „Die Verwaltungsdigitalisierung muss auf die Sprünge kommen: Die Unternehmen brauchen einen zentralen Online-Zugang zu allen wirtschaftsrelevanten Leistungen und bundesweit einheitliche, nutzerfreundliche Lösungen.“

Gesetzesänderungen, Datenschutzvorgaben und langwierigen Verwaltungsverfahren gehören auf den Prüfstand, müssen deutlich verschlankt und teilweise komplett abgeschafft werden – und das in Berlin und Brüssel“, so Gößl weiter. „Die Verwaltungsdigitalisierung muss auf die Sprünge kommen: Die Unternehmen brauchen einen zentralen Online-Zugang zu allen wirtschaftsrelevanten Leistungen und bundesweit einheitliche, nutzerfreundliche Lösungen.“

In der Studie berechnen die Forschenden direkte und indirekte Kosten, die durch Bürokratie in Deutschland entstehen. Aufgrund dieser Methodik fallen die Gesamtkosten der Bürokratie mehr als doppelt so hoch aus als andere Schätzungen, wie die des Normenkontrollrats, der auf direkte Bürokratiekosten in Höhe von 65 Milliarden Euro pro Jahr kommt.

Quelle: ifo Institut

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Klage wegen diskriminierender steuerlicher Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf deutscher Immobilien

Die EU-Kommission verklagt Deutschland vor dem EuGH, weil das Land es versäumt hat, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens) zu beseitigen, die durch die diskriminierende steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt war.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.11.2024

EU-Vertragsverletzungsverfahren: Kommission beschließt, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land die diskriminierende steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf deutscher Immobilien nicht beseitigt hat

Die Europäische Kommission hat heute entschieden, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens) zu beseitigen, die durch die diskriminierende steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt war. Deutschland gewährt einen Steueraufschub für reinvestierte Veräußerungsgewinne, die mit dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien erzielt wurden, sofern das Grundeigentum mindestens sechs Jahre lang ununterbrochen einer Betriebsstätte in Deutschland zuzuordnen war. Bei nach deutschem Recht gegründeten Unternehmen wird davon ausgegangen, dass sie am Ort ihrer Hauptverwaltung (d. h. in Deutschland) eine solche Betriebsstätte unterhalten, selbst wenn sie in Deutschland keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Bei vergleichbaren nach dem Recht eines anderen EU- oder eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten Unternehmen wird jedoch nicht davon ausgegangen, dass sie eine solche Betriebsstätte in Deutschland unterhalten. Ihnen wird daher kein Steueraufschub für reinvestierte Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von deutschen Immobilien gewährt.

Im November 2019 hatte die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland gerichtet und intensive Gespräche eingeleitet, um die Frage zu lösen. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen der Behörden unzureichend waren, und verklagt Deutschland daher vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Hintergrund

Das deutsche Einkommensteuergesetz sieht die Möglichkeit eines Steueraufschubs für Veräußerungsgewinne aus bestimmten Vermögenswerten vor, indem es Unternehmen gestattet, die Veräußerungsgewinne von den Anschaffungskosten für in den Folgejahren erworbene neue Vermögenswerte abzuziehen. Dieser Aufschub stellt einen Steuervorteil dar. Ein gebietsfremdes Unternehmen aus einem anderen EU- oder einem EWR-Mitgliedstaat kann diese Bestimmung des deutschen Einkommensteuergesetzes nur geltend machen, wenn es über in Deutschland steuerpflichtige Vermögenswerte, wie etwa Grundeigentum, verfügt, die einer Betriebsstätte in Deutschland zuzuordnen sind. Ein deutsches Unternehmen in einer ähnlichen Situation, wie etwa ein Unternehmen, das nur über Grundeigentum verfügt, aber keine Betriebsstätte in Deutschland hat, kann diesen Steueraufschub nutzen, da bei ihm davon ausgegangen wird, dass es am Ort seiner Hauptverwaltung (d. h. in Deutschland) über eine solche Betriebsstätte verfügt.

Diese unterschiedliche Behandlung stellt eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens) dar, für die die Kommission keine überzeugende Rechtfertigung finden konnte.

Hinsichtlich der Anforderung einer Reinvestition von Veräußerungsgewinnen stellt die Kommission fest, dass die frühere Bestimmung des deutschen Steuerrechts, wonach neu angeschaffte Anlagegüter einer in Deutschland gelegenen Betriebsstätte zugeordnet werden, vom Gerichtshof der Europäischen Union bereits als Verstoß gegen das EU-Recht gewertet wurde (siehe C-591/13, Kommission/Deutschland).

Quelle: Europäische Kommission

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