IESBA: 2023 Handbook veröffentlicht

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat die 2023 Edition of the Handbook of the International Code of Ethics for Professional Accountants (including International Independence Standards) veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 26.09.2023

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat die 2023 Edition of the Handbook of the International Code of Ethics for Professional Accountants (including International Independence Standards) veröffentlicht.

Änderungen zum 15. Dezember 2023

Die Neuauflage berücksichtigt die folgenden genehmigten Änderungen am Code of Ethics, die am 15. Dezember 2023 in Kraft treten (eine frühere Anwendung ist zulässig und wird von IESBA empfohlen):

  • Engagement Team und Group Audits
  • Long Association: Auslaufen der Jurisdictional Provision (R540.20).

Änderungen zum 15. Dezember 2024

Daneben wurde im hinteren Teil des Handbuchs folgende genehmigte Änderungen aufgenommen, die erst am 15. Dezember 2024 in Kraft treten (eine frühere Anwendung ist zulässig und wird von IESBA empfohlen):

  • Public Interest Entity (PIE)
  • Audit Client und Group Audit Client (Glossar)
  • Technology.

Quelle: WPK

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Beschäftigte müssen die Leasingraten eines Dienstrad-Leasings in Zeiträumen ohne Entgeltzahlung, hier im Krankengeldbezug, selbst zahlen

Das ArbG Aachen entschied, dass der Arbeitnehmer die Leasingraten eines Dienstrad-Leasings, das im Wege der Entgeltumwandlung finanziert wird, während des Krankengeldbezugs selbst zu tragen hat (Az. 8 Ca 2199/22).

ArbG Aachen, Pressemitteilung vom 25.09.2023 zum Urteil 8 Ca 2199/22 vom 02.09.2023

In einem Urteil vom 02.09.2023 – Az. 8 Ca 2199/22 – hat die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen entschieden, dass der Arbeitnehmer die Leasingraten eines Dienstrad-Leasings, das im Wege der Entgeltumwandlung finanziert wird, während des Krankengeldbezugs selbst zu tragen hat.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Arbeitgeberin ist Leasingnehmerin für zwei Fahrräder, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des sog. JobRad-Modells zur Nutzung überlassen wurden. Die Leasingraten wurden durch eine Entgeltumwandlung vom monatlichen Bruttoarbeitsentgelt abgezogen. Der Arbeitnehmer erkrankte arbeitsunfähig und erhielt nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen von der Krankenversicherung Krankengeld. Während des Krankengeldbezugs zahlte der Arbeitnehmer an die Arbeitgeberin keinen Beitrag zur Leasingrate. Nachdem der Arbeitnehmer wieder arbeitete, zog die Arbeitgeberin die zwischenzeitlich angefallenen Leasingraten von der nächsten Entgeltzahlung an den Arbeitnehmer ab.

Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin die Zahlung des für die Leasingraten einbehaltenen Entgeltabzugs. Er war der Auffassung, dass die Klauseln des Fahrradüberlassungsvertrags intransparent seien und er unangemessen benachteiligt werde.

Die Arbeitgeberin war der Meinung, dass die Regelungen des Überlassungsvertrags transparent seien und den Kläger nicht benachteiligten.

Nach der Entscheidung der 8. Kammer war die Arbeitgeberin berechtigt, im Rahmen einer Aufrechnung die Leasingraten vom Arbeitnehmer zu fordern. Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bestehe auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten, wie dem Bezug von Krankengeld, fort. Dies sei nicht überraschend. Der Abschluss des Leasingvertrags gehe auf die Initiative des Arbeitnehmers zurück, ein von ihm ausgewähltes Fahrrad, zu leasen. Auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit bleibe das Fahrrad im Besitz des Arbeitnehmers. Damit habe er weiterhin die Nutzungsmöglichkeit, wodurch die Verpflichtung zur Gegenleistung – die Zahlung der Leasingrate – bestehen bleibe. Der Arbeitnehmer finanziere die Nutzung des Fahrrads faktisch aus seinem Einkommen selbst. Diese Regelung benachteilige den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Betroffen sei das unmittelbare Austauschverhältnis von Leistung (Nutzung des Fahrrads) und Gegenleistung (Zahlung der Leasingrate). Daher unterliege die entsprechende Vertragsgestaltung nicht der Kontrolle nach dem Maßstab, der für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt.

Quelle: Arbeitsgericht Aachen

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RVG: lineare Gebührenerhöhung – BRAK und DAV fordern Gebührenanpassung

Mit einer gemeinsamen Stellungnahme fordern BRAK und DAV eine zeitnahe lineare Erhöhung der anwaltlichen Vergütung.

BRAK, Mitteilung vom 26.09.2023

Mit einer gemeinsamen Stellungnahme fordern BRAK und DAV eine zeitnahe lineare Erhöhung der anwaltlichen Vergütung.

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und Deutscher Anwaltverein e.V. (DAV) haben sich mit einer gemeinsamen Stellungnahme erneut für eine zeitnahe lineare Erhöhung der anwaltlichen Vergütung stark gemacht, um eine Angleichung der Gebühren an die wirtschaftliche Entwicklung zu erreichen. Neben den ganz grundsätzlich stetig wachsenden Kosten zur Unterhaltung einer Kanzlei bedingen auch die enorm gestiegene Inflationsrate in Folge der Pandemie sowie der Energiekrise aufgrund des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine ein rasches Handeln. Bei der letzten Vergütungsanpassung durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 erfolgte überdies keine vollständige Angleichung an die wirtschaftliche Entwicklung seit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz im August 2013. Auch diese Differenz muss nach Ansicht der Anwaltsorganisationen dringend ausgeglichen werden.

Mit der Stellungnahme schlagen BRAK und DAV zudem strukturelle Änderungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vor. So sollte das Schriftformerfordernis bei Rechtsanwaltsrechnungen in § 10 RVG – unabhängig von der Zustimmung von Mandantinnen und Mandanten – durch die Textform ersetzt werden. Auch die Zusatzgebühr nach Nr. 1010 VV RVG sollte laut BRAK und DAV dahingehend geändert werden, dass diese unabhängig von der Durchführung einer Beweisaufnahme bei der Teilnahme an mehr als zwei Terminen mit einer Gesamtdauer von insgesamt mehr als 120 Minuten entsteht. Daneben wird die Einführung einer gesonderten Vergütung für die Tätigkeit im strafrechtlichen Zwischenverfahren und die Anhebung der Verfahrenswerte in Kindschafts- sowie Gewaltschutz- und Abstammungssachen gefordert.

Zudem sind DAV und BRAK der Auffassung, dass die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG künftig auch das Einscannen von in Papierform vorliegenden Akten zur weiteren Bearbeitung als elektronische Akte erfassen sollte. Zudem halten die Organisationen eine Erhöhung der Fahrtkostenpauschale nach Nr. 7003 VV RVG auf mindestens 0,50 Euro für sachgerecht und notwendig.

Die Anwaltsorganisationen stehen in Gesprächen mit den beteiligten Akteuren.

Quelle: BRAK

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Vorerst keine Polizeigebühren für „Klimakleber“

Die Berliner Polizei darf vorerst keine Gebühren von Demonstrierenden, die sich auf der Straße festkleben, dafür verlangen, dass sie die Klebeverbindung auflöst und die Personen vom Ort wegträgt. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. 1 L 363/23).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 26.09.2023 zum Beschluss 1 L 363/23 vom 21.09.2023

Die Berliner Polizei darf vorerst keine Gebühren von Demonstrierenden, die sich auf der Straße festkleben, dafür verlangen, dass sie die Klebeverbindung auflöst und die Personen vom Ort wegträgt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller hatte sich im Juni 2022 zusammen mit mehreren anderen Personen auf einer Straßenkreuzung in Berlin festgeklebt, um so gegen die Klimapolitik der Bundesregierung demonstrieren. Nachdem er durch die Polizei zum Verlassen der Fahrbahn aufgefordert worden, dem aber nicht nachgekommen war, lösten Einsatzkräfte die Klebeverbindung und trugen ihn von der Fahrbahn. Mit Bescheid vom 13. April 2023 erhob die Polizei Berlin hierfür vom Antragsteller – gestützt auf die Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (PolBenGebO) – eine Gebühr i. H. v. 241,00 Euro. Zur Begründung hieß es, der Straßenverkehr sei durch die Sitzblockade des Antragstellers erheblich behindert worden sei, was eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt habe. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Sein Eilantrag gegen den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Gebührenbescheid hatte Erfolg. Nach Auffassung der 1. Kammer erfasst der von der Polizei herangezogene Gebührentatbestand die vorliegende Konstellation nicht. Zwar sieht Tarifstelle 8 des Gebührenverzeichnisses zur PolBenGebO vor, dass vom Gebührenschuldner für die unmittelbare Ausführung von Maßnahmen und für Ersatzvornahmen zur Gefahrenabwehr für Personen, Sachen oder Tiere gemäß den §§ 14, 15 und 36 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) für Personen und Tiere in Notlagen je Einsatzfall 241,00 Euro zu fordern ist. Diese Voraussetzungen hätten hier aber nicht vorgelegen. Denn bei der zugrundeliegenden Maßnahme habe es sich weder um eine Ersatzvornahme noch um eine unmittelbare Ausführung gehandelt. Eine Ersatzvornahme liege nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz nur bei einer vertretbaren Handlung vor, deren Vornahme durch einen anderen möglich sei. Das sei hier gerade nicht der Fall, weil nur der Antragsteller selbst sich habe entfernen können. Es sei aber auch nicht um eine unmittelbare Ausführung gegangen. Denn diese setze eine polizeiliche Maßnahme voraus, die ohne den Willen des Pflichtigen durchgeführt worden sei, nicht aber – wie hier – gegen diesen. Selbst wenn dies anders zu beurteilen sein sollte, habe die Maßnahme ausweislich der Begründung des Gebührenbescheides jedenfalls nicht der Gefahrenabwehr für Personen, Sachen oder Tiere gedient, sondern allein dem Zweck, den ungehinderten Straßenverkehr zu ermöglichen. In Folge der Entscheidung muss die Polizei dem Antragsteller die bereits gezahlte Gebühr vorerst zurückerstatten.

Gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024

Das BMAS hat am 11.09.2023 den Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 veröffentlicht. Die Verordnung muss noch verabschiedet und verkündet werden.

BMAS, Mitteilung vom 11.09.2023

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst. Die Werte werden jährlich auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Verbesserungen in der KfW-Förderung „Wohneigentum für Familien“ (WEF) ab 16.10.2023

Im Zuge des Maßnahmenpakets der Bundesregierung zur Unterstützung des Wohnungsbaus in Deutschland verbessert die KfW die Förderbedingungen ihrer Kreditförderung „Wohneigentum für Familien“.

KfW, Pressemitteilung vom 25.09.2023

  • Deutliche Erhöhung der Einkommensgrenze sowie der Kredithöchstbeträge
  • Gefördert werden neu errichtete Wohngebäude in den Stufen „Klimafreundliches Wohngebäude“ und „Klimafreundliche Wohngebäude – mit QNG“

Im Zuge des Maßnahmenpakets der Bundesregierung zur Unterstützung des Wohnungsbaus in Deutschland verbessert die KfW die Förderbedingungen ihrer Kreditförderung „Wohneigentum für Familien“ im Auftrag des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB). Danach wird die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens, das zur Nutzung des Kreditprogramms berechtigt, für eine Familie mit einem Kind von 60.000 Euro auf 90.000 Euro angehoben. Die Einkommensgrenze erhöht sich mit jedem weiteren Kind um jeweils 10.000 Euro. Darüber hinaus werden die von der Zahl der Kinder abhängigen Kredithöchstbeträge um bis zu 35.000 Euro angehoben.

Gefördert wird wie bisher der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB) neu errichteter klimafreundlicher und energieeffizienter Wohngebäude zur Selbstnutzung in den Stufen „Klimafreundliches Wohngebäude“ und „Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG“. Pro Antrag kann maximal eine Wohneinheit gefördert werden. Antragsberechtigt sind Privatpersonen oder Haushalte, die zu mindestens 50 % (Mit-)Eigentum an selbstgenutztem Wohneigentum erwerben möchten und in denen mindestens ein leibliches oder angenommenes Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt des Antrags das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Förderung umfasst bis zu 100 % der förderfähigen Investitionen, d. h. die gesamten Ausgaben für das Bauwerk, die Leistungen der Fachplanung und Baubegleitung, einschließlich der Dienstleistungen für Lebenszyklusanalyse und Nachhaltigkeitszertifizierung. Bei Eigenleistung sind die Ausgaben für das Material förderfähig.

Die neuen Förderbedingungen gelten ab dem 16.10.2023. Nähere Informationen unter ­www.kfw.de/300

Quelle: KfW

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Deutsche Wirtschaft schrumpft in diesem Jahr um 0,5 %, 2024 Wachstum um 0,7 %

Die durch die Energiepreisschocks geschwächte deutsche Wirtschaft kommt auch in den kommenden Monaten lt. Hans-Böckler-Stiftung nicht richtig in Gang, weil hohe Zinsen und eine verhaltene Weltkonjunktur bremsen. Im kommenden Jahr wächst die Wirtschaft wieder, allerdings nur verhalten.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 26.09.2023

Die durch die Energiepreisschocks geschwächte deutsche Wirtschaft kommt auch in den kommenden Monaten nicht richtig in Gang, weil hohe Zinsen und eine verhaltene Weltkonjunktur bremsen. Bei abnehmender Inflation und stärkeren Lohnsteigerungen erholt sich zwar ab dem dritten Quartal 2023 der private Konsum, diese positive Entwicklung kommt aber so spät, dass sie die Rezession im Gesamtjahr 2023 nur etwas mildern kann, nicht verhindern. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) sinkt im Jahresdurchschnitt um 0,5 Prozent. Im kommenden Jahr wächst die Wirtschaft wieder, allerdings nur verhalten: Das BIP dürfte 2024 um durchschnittlich 0,7 Prozent zulegen. Das ergibt die neue Konjunkturprognose des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. Die Arbeitslosenquote steigt im Jahresmittel 2023 auf 5,7 Prozent. Das entspricht rund 2,6 Millionen Menschen ohne Job – etwa 190.000 mehr als 2022. 2024 steigt die Arbeitslosenquote erneut leicht auf dann 5,9 Prozent. Die Inflationsrate wird im Jahresdurchschnitt 2023 noch hohe 6,0 Prozent betragen, im Jahresverlauf verringert sich der Preisauftrieb aber. 2024 dürfte die Teuerungsrate mit durchschnittlich 2,4 Prozent wieder relativ nahe am Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB) liegen. Angesichts dieser Aussichten empfiehlt das IMK eine Pause bei den EZB-Leitzinsen sowie eine stärkere staatliche Unterstützung der sozial-ökologischen Transformation der Wirtschaft mit dem Schwerpunkt auf einer Absicherung gegen weiterhin hohe und volatile Strompreise.

Gegenüber seiner vorherigen Prognose vom Juni bestätigt das IMK seine Erwartung zur BIP-Entwicklung für 2023. Die Wachstumsprognose für 2024 nehmen die Konjunkturfachleute hingegen spürbar um 0,5 Prozentpunkte zurück. Dabei gehen sie davon aus, dass es zu keinen weiteren Energiepreisschüben kommt und sich der aktuell hohe Rohölpreis etwas zurückbildet. Ein erhebliches Risiko sehen sie darin, dass die Wirkung der geldpolitischen Straffung stärker ausfällt als bisher erwartet, wobei auch eine Finanzkrise weiterhin eine relevante Gefahr darstellt.

Die deutsche Wirtschaft ist durch die Folgen der Energiepreisschocks und den globalen geldpolitischen Restriktionskurs geschwächt und wird sich auch 2024 nur schleppend erholen. Denn die Zinserhöhungen wirken sich auf unterschiedlichen Wegen negativ auf die Konjunktur aus: Einmal dämpfen sie das Wachstum der Weltwirtschaft, das die Konjunkturexpert*innen bis Ende 2024 als „verhalten“ einstufen. Das gilt vor allem für den Euroraum, dessen Wirtschaft in diesem Jahr um 0,5 und im kommenden Jahr um 0,9 Prozent wächst. Aber auch für die USA, wo das BIP in diesem Jahr zwar um 1,8 Prozent zulegt, im kommenden Jahr aber nur um 0,8 Prozent. Aus China kommen ebenfalls wenig Impulse für die deutsche Exportwirtschaft. Im Inland sinken die Bauinvestitionen drastisch, auch weil sich Kredite stark verteuert haben. Gleichzeitig wird insbesondere die energieintensive Industrie weiter von hohen Energiepreisen behindert, gegen die die Leitzinserhöhungen wenig bewirken.

Der deutsche Staat steuert mit seinen Ausgaben in diesem Jahr weniger stark gegen die schwächelnde Konjunktur an als noch vor einigen Monaten erwartet. 2024 werden die fiskalischen Impulse sogar leicht negativ ausfallen, weil finanzielle Anti-Krisen-Maßnahmen zurückgefahren werden, während etwa die Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung steigen.

Auf der konjunkturellen Habenseite steht eine langsame Erholung beim privaten Konsum. Nach den heftigen Kaufkrafteinbußen im vergangenen Jahr lässt die Inflation langsam nach, zugleich „werden die Einkommen von deutlich höheren Tariflohnabschlüssen als in den Vorjahren profitieren“, schreiben die Konjunkturfachleute des IMK. In diesem Jahr dürften die verfügbaren Einkommen zwar preisbereinigt noch einmal leicht zurückgehen. Im kommenden Jahr wachsen sie nach der aktuellen Prognose aber spürbar. Der private Konsum entwickelt sich nach dem gleichen Muster (alle Zahlen unten). Stabilisierend auf die Konjunktur wirken auch die kontinuierlich wachsenden Ausrüstungsinvestitionen. Gründe dafür sind unter anderem die ökologische Transformation der Wirtschaft und höhere Rüstungsausgaben des Staates.

Um die wirtschaftlichen Aussichten zu verbessern, haben die Expert*innen zwei zentrale Empfehlungen: Erstens solle die Europäische Zentralbank (EZB) vorläufig unbedingt von weiteren Zinserhöhungen absehen. „Der aktuelle Kurs der EZB birgt angesichts der bereits deutlich geschwächten Wirtschaft das Risiko einer übermäßigen Straffung, zumal sich die Auswirkungen der bisherigen Zinserhöhungen angesichts der erheblichen Wirkungsverzögerungen geldpolitischer Maßnahmen erst noch voll entfalten werden“, warnt das IMK.

Zweitens empfehlen die Ökonom*innen der Bundesregierung: „Angesichts der geldpolitisch verschärften Wirtschaftsflaute und den davon ausgehenden Risiken für die Beschäftigung und die künftigen Produktionsmöglichkeiten sollte sie nun den Schwerpunkt auf die klimapolitisch erforderliche Transformation der Wirtschaft legen und für den Mittelstand und die Industrie Konzepte umsetzen, die die hiesige Produktion sichert, bis der deutlich ausgeweitete Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung den Strompreis hinreichend senkt.“

Kerndaten der Prognose für 2023 und 2024

Arbeitsmarkt

Die schwache konjunkturelle Dynamik bremst die Entwicklung der Erwerbstätigkeit, die gleichwohl positiv bleibt. Die Zahl der Erwerbstätigen legt 2023 jahresdurchschnittlich um 0,7 Prozent zu und 2024 noch geringfügig um 0,1 Prozent. Gleichzeitig wächst allerdings auch die Arbeitslosigkeit leicht. Bei den Arbeitslosenzahlen prognostiziert das IMK im Jahresdurchschnitt 2023 einen Anstieg um knapp 190.000 Personen, sodass im Jahresmittel rund 2,61 Millionen Menschen arbeitslos sein werden. Das entspricht einer Quote von 5,7 Prozent, ein Anstieg um 0,4 Prozentpunkte gegenüber 2022. Für 2024 veranschlagen die Forschenden eine weitere leichte Zunahme der Arbeitslosigkeit und eine Quote von 5,9 Prozent.

Weltwirtschaft und Außenhandel

Die Weltwirtschaft wächst verhalten. Von wichtigen Handelspartnern kommen nur schwache Impulse. 2023 gehen die deutschen Ausfuhren um 1,5 Prozent im Jahresmittel zurück. Trotzdem leistet der Außenhandel per saldo in diesem Jahr rechnerisch einen kleinen positiven Wachstumsbeitrag, weil die Importe jahresdurchschnittlich noch stärker sinken: um 2,2 Prozent. 2024 wachsen die Exporte leicht um 0,5 Prozent, die Importe kräftiger um 1,8 Prozent, der Außenbeitrag ist mit -0,6 Prozent negativ..

Investitionen

Die Ausrüstungsinvestitionen entwickeln sich laut IMK-Prognose robust: 2023 steigen sie um 3,5 Prozent im Jahresmittel, 2024 um 3,3 Prozent. Dabei schlagen sowohl Ausgaben von Unternehmen für den klimafreundlichen Umbau ihrer Produktion zu Buche als auch die steigenden staatlichen Ausgaben für Verteidigung. Die lange Zeit kräftigen Bauinvestitionen brechen hingegen wegen erhöhter Kosten und Zinsen weiter ein. Nach einem Rückgang um 2,2 Prozent im Jahresdurchschnitt 2023 fallen sie 2024 um jahresdurchschnittlich 4,3 Prozent zurück.

Privater Konsum

Die starke Teuerung drückt in diesem Jahr weiter auf die realen Einkommen, auch wenn sich die nominalen Löhne spürbar kräftiger entwickeln als in den Vorjahren. Für 2024 erwartet das IMK dann wieder eine Erholung, weil bei niedrigerer Inflation wieder reale Lohngewinne zu verzeichnen sind. Die privaten Konsumausgaben sinken dementsprechend im Jahresmittel 2023 real um 0,5 Prozent. 2024 wachsen die realen privaten Konsumausgaben dann wieder um 1,6 Prozent.

Inflation und öffentliche Finanzen

Nach 6,9 Prozent Inflation im Vorjahr prognostiziert das IMK für 2023 eine Teuerungsrate von 6,0 Prozent. 2024 beruhigt sich das Inflationsgeschehen dann stärker, im Jahresdurchschnitt beträgt die Teuerungsrate 2,4 Prozent.

Die Steuereinnahmen entwickeln sich 2023 etwas schwächer, nicht zuletzt als Folge verschiedener steuerlicher Entlastungen. Zugleich setzt der Staat zur Krisenbekämpfung noch erhebliche Mittel ein. Das trägt zur Stabilisierung der Konjunktur bei, führt aber auch dazu, dass das öffentliche Budget 2023 ein Defizit von 2,2 Prozent aufweisen wird. Für das kommende Jahr geht das IMK für die öffentlichen Finanzen von einem restriktiveren Kurs aus. Das bremst die Konjunktur, führt aber auch zu einem prognostizierten Rückgang des Defizits auf 1,8 Prozent im Jahresdurchschnitt 2024.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Hundesteuer für Trainings- und Therapiehunde

Auch Hunde, die der Halter bei seiner beruflichen Tätigkeit als Hundetrainer und Hundephysiotherapeut einsetzt, unterliegen der Hundesteuer. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 16/23.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 26.09.2023 zum Urteil 3 K 16/23.MZ vom 20.09.2023

Auch Hunde, die der Halter bei seiner beruflichen Tätigkeit als Hundetrainer und Hundephysiotherapeut einsetzt, unterliegen der Hundesteuer. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Das klagende Ehepaar wurde von der beklagten Stadt zur Hundesteuer für drei in seinem Haushalt lebende Hunde herangezogen. Dagegen wandten sie sich mit Widerspruch und machten geltend: Zwei der Hunde würden von der Klägerin zu 1) bei ihrer selbstständigen Tätigkeit als Hundetrainerin und Hundephysiotherapeutin eingesetzt. Die Hunde stellten notwendige Betriebsmittel dar, die nicht der Hundesteuer unterfielen. Lediglich der dritte Hund, der aus Altersgründen nicht mehr in eine berufliche Tätigkeit einbezogen werde, sei steuerpflichtig. Der Widerspruch blieb erfolglos. Auch die Klage wurde abgewiesen.

Bei der Hundesteuer handele es sich um eine Aufwandsteuer, die nur eine über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasse. Das Halten von Hunden, die allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienten (wie z. B. Diensthunde, verpflichtende Jagd- und Wachhunde, Artistenhunde, Hütehunde, Hundezucht und -handel), dokumentiere keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Halters. Von einer erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung sei jedoch nur dann auszugehen, wenn die Berufs-/Gewerbeausübung ohne die Hundehaltung nicht möglich sei oder ohne die Hundehaltung erheblich erschweren würde. Solche Umstände seien von der Klägerin zu 1) nicht aufgezeigt worden und auch nicht ersichtlich. Sie habe nicht dargestellt, dass ihre Hunde als „Anleithunde“ oder „Vorführhunde“ für den Trainings- und Therapiebetrieb notwendig seien. Dieser könne auch allein mit den Hunden der Kunden durchgeführt werden, vielfach dürfte die Beteiligung eines weiteren Hundes sogar eher hinderlich sein. Das Anbieten von online-Schulungen, in denen die Klägerin zu 1) für ihre Kunden einen artgerechten Umgang mit Hunden an ihren eigenen Tieren demonstriere, beruhe auf einer privaten Entscheidung für ein Einzelsegment der Berufsausübung, die eine Betriebsnotwendigkeit nicht begründe. Die Haltung aller drei Hunde im privaten Lebensbereich der Eheleute zeige vielmehr, dass ihre Hundehaltung in erster Linie aus privaten Interessen erfolge.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Rüge der Prozessvollmacht darf nicht missbraucht werden

Wie alle Prozesshandlungen darf auch die Rüge der Prozessvollmacht nicht missbraucht werden, um den Prozess zu verzögern. Der Verstoß gegen das Missbrauchsverbot führe dazu, dass es der Vorlage einer Originalprozessvollmacht nicht bedürfe. So das KG Berlin (Az. 7 U 127/21). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 26.09.2023 zum Urteil 7 U 127/21 des KG Berlin vom 02.06.2023

Wenn der Prozess verloren scheint, schnell noch die Prozessvollmacht des gegnerischen Anwalts rügen? Nein, das geht so nicht, so das KG Berlin.

Wie alle Prozesshandlungen darf auch die Rüge der Prozessvollmacht nicht missbraucht werden, um den Prozess zu verzögern, so das Kammergericht (KG) Berlin. Der Verstoß gegen das Missbrauchsverbot führe dazu, dass es der Vorlage einer Originalprozessvollmacht nicht bedürfe (Urteil vom 02.06.2023, Az. 7 U 127/21).

In dem Fall ging es um die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von 100.000 Euro. Der Fall war bereits in der Berufungsinstanz und für die Klägerpartei sah es nicht gut aus: Das Gericht hatte bereits deutlich gemacht, dass die Berufung keine großen Aussichten auf Erfolg habe und die Beklagten wollten sich nicht auf einen Vergleich einlassen. Sie meinten, die Höhe der zu sichernden Werklohnforderung sei schon nicht schlüssig dargelegt. Daraufhin reagierte die Klägerin sinngemäß mit folgender Argumentation: Wenn die Beklagten so formalistisch vorgingen, werde sie selbst auch auf die Einhaltung der Form pochen und daher die ordnungsgemäße Vollmacht des Beklagtenvertreters rügen.

KG: Missbräuchliche Rüge bleibt ohne Wirkung

Das ließ das KG aber nicht durchgehen. Zwar könne die Rüge des Mangels der Vollmacht nach § 88 Zivilprozessordnung (ZPO) jederzeit erhoben werden. Wer aber – wie hier – mit der Rüge wartet, bis klar ist, dass Klage und Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben und auch ein Vergleich nicht in Betracht kommt, wolle nur den Rechtsstreit verzögern.

Dass es sich letztlich auch nur um eine Reaktion auf die Verweigerung des Vergleichs gehandelt habe, zeige auch die Begründung für die Rüge. Die Prozessvollmacht habe hingegen nicht ernsthaft in Zweifel gestanden. Schließlich habe sich das Verfahren bereits in der zweiten Instanz in der Hauptsache befunden und auch im vorherigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren über zwei Instanzen sei auf der gegnerischen Seite derselbe Anwalt aufgetreten. Die persönlich anwesenden Beklagten hätten im Berufungstermin sogar noch beteuert, dass ihr Anwalt von sämtlichen Beklagten bevollmächtigt sei.

Schlussendlich gab das Gericht der Klägerseite noch einen endgültigen Dämpfer: Selbst wenn die Rüge wirksam erhoben worden wäre, so hätten sie damit auch keinen Erfolg gehabt. Denn dann wäre zwar die Beklagtenseite säumig gewesen, doch mangels Schlüssigkeit hätte die Klägerin auch kein Versäumnisurteil bekommen, sondern die Berufung wäre dennoch zurückgewiesen worden.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: BRAK

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BGH legt EuGH Fragen zum Bestehen eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs und zum Begriff des immateriellen Schadens nach DSGVO vor

Der BGH hat dem EuGH Fragen hinsichtlich des Bestehens eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs der betroffenen Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt wurden, bzw. zu der insoweit bestehenden Möglichkeit eines Rückgriffs auf das nationale Recht und zum Begriff des immateriellen Schadens i. S. v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgelegt (Az. VI ZR 97/22).

BGH, Pressemitteilung vom 26.09.2023 zum Beschluss VI ZR 97/22 vom 26.09.2023

Der unter anderem für Ansprüche nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung zur Auslegung von Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hinsichtlich des Bestehens eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs der betroffenen Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt wurden, bzw. zu der insoweit bestehenden Möglichkeit eines Rückgriffs auf das nationale Recht und zum Begriff des immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgelegt.

Sachverhalt

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Weitergabe persönlicher Daten auf Unterlassung und Ersatz immateriellen Schadens in Anspruch. Er befand sich bei der beklagten Privatbank in einem Bewerbungsprozess, der über ein Online-Portal stattfand. Im Zuge dessen versandte eine Mitarbeiterin der Beklagten über den Messenger-Dienst des Portals eine nur für den Kläger bestimmte Nachricht auch an eine dritte, nicht am Bewerbungsprozess beteiligte Person, die mit dem Kläger vor einiger Zeit in derselben Holding gearbeitet hatte und ihn deshalb kannte. In der Nachricht wird unter anderem mitgeteilt, dass die Beklagte die Gehaltsvorstellungen des Klägers nicht erfüllen könne.

Der Kläger macht geltend, sein – immaterieller – Schaden liege nicht im abstrakten Kontrollverlust über die offenbarten Daten, sondern darin, dass nunmehr mindestens eine weitere Person, die den Kläger und potenzielle wie ehemalige Arbeitgeber kenne, über Umstände Kenntnis habe, die der Diskretion unterlägen. Es sei zu befürchten, dass der in der gleichen Branche tätige Dritte die in der Nachricht enthaltenen Daten weitergegeben habe oder sich durch ihre Kenntnis als Konkurrent auf etwaige Stellen im Bewerbungsprozess einen Vorteil habe verschaffen können. Zudem empfinde er das „Unterliegen“ in den Gehaltsverhandlungen als Schmach, die er nicht an Dritte – vor allem nicht an potenzielle Konkurrenten – weitergegeben hätte.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt und dem Kläger, der immateriellen Schadensersatz von mindestens 2.500 Euro fordert, einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro zuerkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf immateriellen Schadensersatz abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der er seine Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. a) Ist Art. 17 DSGVO dahingehend auszulegen, dass der betroffenen Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt wurden, ein Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Weiterleitung dieser Daten zusteht, wenn sie vom Verantwortlichen keine Löschung der Daten verlangt?

b) Kann sich ein solcher Unterlassungsanspruch (auch) aus Art. 18 DSGVO oder einer sonstigen Bestimmung der DSGVO ergeben?

2. Falls Fragen 1a) und/oder 1b) bejaht werden:

a) Besteht der unionsrechtliche Unterlassungsanspruch nur dann, wenn künftig weitere Beeinträchtigungen der sich aus der DSGVO ergebenden Rechte der betroffenen Person zu besorgen sind (Wiederholungsgefahr)?

b) Wird das Bestehen der Wiederholungsgefahr gegebenenfalls aufgrund des bereits vorliegenden Verstoßes gegen die DSGVO vermutet?

3. Falls Fragen 1a) und 1b) verneint werden:

Sind Art. 84 i. V. m. Art. 79 DSGVO dahingehend auszulegen, dass sie es dem nationalen Richter erlauben, der betroffenen Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt wurden, neben dem Ersatz des materiellen oder immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO und den sich aus Art. 17 und Art. 18 DSGVO ergebenden Ansprüchen einen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Weiterleitung dieser Daten nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zuzusprechen?

4. Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass für die Annahme eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung bloße negative Gefühle wie z. B. Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens sind, genügen? Oder ist für die Annahme eines Schadens ein über diese Gefühle hinausgehender Nachteil für die betroffene natürliche Person erforderlich?

5. Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens der Grad des Verschuldens des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters bzw. seiner Mitarbeiter ein relevantes Kriterium darstellt?

6. Falls Fragen 1a), 1b) oder 3 bejaht werden:

Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens als anspruchsmindernd berücksichtigt werden kann, dass der betroffenen Person neben dem Anspruch auf Schadensersatz ein Unterlassungsanspruch zusteht?

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.

f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.

(2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;

b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;

d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder

e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
a) die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,

b) die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;

c) der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder

d) die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21 Absatz 1 eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

(2) Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.

(3) …

Art. 79 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.

(2) …

Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Haftung und Recht auf Schadenersatz

(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

(2) …

Art. 84 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung – insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen – fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) …

Quelle: Bundesgerichtshof

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