Stellungnahme der BRAK: Beitrag zum Rechtsstaatlichkeitsbericht 2024

Die BRAK hat sich an der Konsultation der EU-Kommission für den Bericht über die Lage der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten beteiligt. In ihrem jährlich erscheinenden, nicht bindenden Rechtsstaatlichkeitsbericht fasst die Kommission nach Einbindung unterschiedlicher Interessenträger und Institutionen Entwicklungen in den Bereichen Justizsysteme, Antikorruptionsrahmen, Medienpluralismus und institutionelle Fragen in Bezug auf die Gewaltenteilung zusammen.

BRAK, Mitteilung vom 19.01.2024

Die BRAK hat sich wie bereits in den Vorjahren an der Konsultation der Europäischen Kommission für ihren alljährlichen Bericht über die Lage der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten beteiligt.

In ihrem jährlich erscheinenden, nicht bindenden Rechtsstaatlichkeitsbericht fasst die Kommission nach Einbindung unterschiedlicher Interessenträger und Institutionen Entwicklungen in den Bereichen Justizsysteme, Antikorruptionsrahmen, Medienpluralismus und institutionelle Fragen in Bezug auf die Gewaltenteilung zusammen. Neben einer Mitteilung über die Gesamtlage in der Union und Kapitel über alle EU-Mitgliedstaaten sind spezifische Empfehlungen für jeden einzelnen Staat vorgesehen.

In der Stellungnahme der BRAK werden u. a. das System der anwaltlichen Selbstverwaltung, aktuelle rechtspolitische Entwicklungen und die Anwaltschaft betreffende Gesetzgebungsverfahren unter rechtsstaatlichen Aspekten thematisiert. Die BRAK macht sich insbesondere für den Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit, des Berufsgeheimnisses sowie anderer anwaltlicher Kernwerte stark, welche zur Gewährleistung des rechtsstaatlich gebotenen Zugangs zum Recht für jedermann unabdingbar sind.

Darüber hinaus hat die BRAK ihre Position zum Rechtsstaatlichkeitsbericht auch über den Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE), gemeinsam mit anderen europäischen Anwaltschaften, gegenüber der Kommission deutlich gemacht. Die BRAK wird hinsichtlich der weiteren Ausarbeitung des Berichts im Kontakt mit der Kommission bleiben und sich insbesondere im Rahmen eines virtuellen Länderbesuchs mit den zuständigen Stellen austauschen.

Quelle: BRAK

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Bundeswehr: Landeskundlicher Berater und Übersetzer grundsätzlich sozialversicherungspflichtig

Ein für die Bundeswehr tätiger landeskundlicher Berater und Übersetzer ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 10 KR 259/22).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 19.01.2024 zum Urteil L 10 KR 259/22 vom 06.09.2023 (nrkr)

Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen jüngst entschieden (Urteil vom 06.09.2023 – L 10 KR 259/22).

Der Kläger war als landeskundlicher Berater und Übersetzer für die Bundeswehr tätig und in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig versichert. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger 2016 meldete die Bundeswehr den Kläger rückwirkend zum 01.11.2014 zur Sozialversicherung an. Für die davorliegende Zeit beantragte der Kläger 2019, ihm Beitragszuschüsse zur GKV nachzuzahlen. Die beklagte Bundesrepublik lehnte seinen Antrag ab, das Sozialgericht Köln wies die Klage ab.

Das LSG hat diese Entscheidung nun bestätigt. Dem Grunde nach stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Arbeitgeberzuschüssen nach § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu. Er sei nicht selbständig tätig und nur wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltsgrenze versicherungsfrei gewesen. Es überwögen die Umstände, die für eine Beschäftigung sprächen, denn er sei in den Betrieb eines Fernmeldeaufklärungsabschnitts bzw. eines Bataillons Elektronische Kampfführung eingegliedert und dabei weisungsabhängig gewesen. Zeit, Dauer, Ort sowie Art der Ausführung der von ihm geschuldeten Tätigkeit seien durch die Vorgaben der Bundeswehr in wesentlichen Punkten vorbestimmt gewesen. Die enge Eingliederung in die Arbeitsabläufe der Bundeswehr zeige sich zunächst daran, dass diese die Übersetzungsaufträge nach Dringlichkeit der zu übersetzenden Audiodateien vorsortiere und die landeskundlichen Berater sie in dieser Reihenfolge zu übersetzen hätten. Zudem hätten die landeskundlichen Berater ihre Übersetzungstätigkeiten ausschließlich in einem festgelegten Sicherheitsbereich der Dienststelle nach den Vorgaben der Bundeswehr und unter Nutzung der von der Bundeswehr zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel zu leisten, ohne dass ihnen dabei noch nennenswerte Handlungsspielräume verblieben. Der Anspruch sei jedoch nicht mehr durchsetzbar, weil er Ende 2018 verjährt sei. Die Berufung auf die Verjährung durch die Beklagte sei auch nicht treuwidrig gewesen, weil der Kläger durch die Beklagte nicht davon abgehalten worden sei, seine Ansprüche auf Beitragszuschüsse zwischen der Betriebsprüfung Anfang 2016 und dem Eintritt der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2018 geltend zu machen. Der Kläger hat Revision beim BSG eingelegt (Az. B 12 KR 12/23).

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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WPK zum Regierungsentwurf des BMJ zur Anhebung der Schwellenwerte

Das BMJ hat einen Regierungsentwurf zur Anhebung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen nach der Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie) veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 19.01.2024

Am 17. Januar 2024 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen Regierungsentwurf zur Anhebung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen nach der Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie) veröffentlicht (Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof).

Der Regierungsentwurf entspricht im Wesentlichen dem am 22. Dezember 2023 veröffentlichten Entwurf. Die materiellen Änderungen betreffen

  • die Klarstellung, dass die angehobenen Schwellenwerte bereits auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden dürfen, jedoch nur insgesamt. In der Begründung wird hierzu ausgeführt, dass ein Unternehmen, das Mutterunternehmen im Sinne des § 290 Absatz 1 Satz 1 HGB ist, das Wahlrecht nur einheitlich für seinen Jahres- und Konzernabschluss für dasselbe Geschäftsjahr ausüben darf.
  • die Ergänzung, dass die Größenmerkmale des § 267a Absatz 1 Satz 1 HGB auch für die Einstufung als Kleinstgenossenschaft in § 53a Absatz 1 Satz 1 GenG anzuwenden sind.

Darüber hinaus wurde in der Begründung klargestellt, dass bei der Einstufung von Unternehmen in Größenklassen anhand der neuen Schwellenwerte, außer in den Fällen des § 267 Absatz 4 Satz 2 HGB (auch in entsprechender Anwendung nach § 293 Absatz 4 Satz 2 HGB), stets auf zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre abzustellen ist.

Quelle: WPK

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Corona-Wirtschaftshilfen: Last Call – Frist für die Schlussabrechnung endet am 31.01.2024

Nur noch bis zum 31.01.2024 steht das digitale Antragsportal zur Einreichung der Schlussabrechnungen für prüfende Dritte offen. Im Einzelfall kann bis dahin auch eine weitergehende Fristverlängerung bis zum 31.03.2024 beantragt werden. Darauf weist der DStV erneut hin.

DStV, Mitteilung vom 19.01.2024

Achtung: Nur noch bis zum 31.01.2024 steht das digitale Antragsportal zur Einreichung der Schlussabrechnungen für prüfende Dritte offen. Im Einzelfall kann bis dahin auch eine weitergehende Fristverlängerung bis zum 31.03.2024 beantragt werden. Dazu muss bis Ende Januar allerdings zwingend das Organisationsprofil im Portal angelegt sein.

Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aktuell nochmals hin. Weitergehende Fristverlängerungen seien ausgeschlossen. Umso dringender sei es, die noch offenen Schlussabrechnungen nunmehr fristgerecht einzureichen. Dies gelte nach Auskunft des BMWK im Übrigen auch in den Fällen, in den gegen einen vorläufigen (teil-)bewilligenden Bescheid ggf. Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde.

Alle Informationen zur Schlussabrechnung sind auch unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar. Dort befindet sich auch ein ausführlicher FAQ-Katalog sowie der Zugangslink zur Schlussabrechnung.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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EU-Parlament und Rat einigen sich auf neue CO2-Standards für Lkw und Busse

Das EU-Parlament und die EU-Staaten haben sich auf verschärfte CO2-Vorgaben für neue schwere Nutzfahrzeuge geeinigt, die ab 2030 auf den EU-Markt kommen. Ziele für die Verringerung der CO2-Emissionen bis 2030, 2035 und 2040 sollen sicherstellen, dass dieses Segment des Verkehrssektors zum Übergang zu emissionsfreier Mobilität und zu den Klimazielen der EU beiträgt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.01.2024

Das Europäische Parlament und die EU-Staaten haben sich auf verschärfte CO2-Vorgaben für neue schwere Nutzfahrzeuge geeinigt, die ab 2030 auf den EU-Markt kommen. Ziele für die Verringerung der CO2-Emissionen bis 2030, 2035 und 2040 sollen sicherstellen, dass dieses Segment des Verkehrssektors zum Übergang zu emissionsfreier Mobilität und zu den Klimazielen der EU beiträgt. Der EU-Kommissar für Klimapolitik, Wopke Hoekstra, begrüßte die Einigung: „Die Emissionen aus dem Straßenverkehr steigen, und wir müssen diesen Trend umkehren. Diese Einigung wird Lkw und Busse weniger umweltschädlich machen, die Emissionen senken und die Luftqualität in der gesamten EU verbessern. Wenn wir mehr emissionsfreie Fahrzeuge auf unsere Straßen stellen, kommt es uns allen zugute.“

Die EU-Gesetzgeber einigten sich auf Ziele zur Senkung von CO2-Emissionen für schwere Nutzfahrzeuge von 45 Prozent für 2030-2034, 65 Prozent für 2035-2039 und 90 Prozent ab 2040 gegenüber 2019. Der Anwendungsbereich der Verordnung wird erweitert, und diese Normen gelten nun für fast alle Lastkraftwagen (einschließlich Arbeitsfahrzeuge wie Müllwagen oder Betonmischer ab 2035), Stadtbusse, Fernbusse und Anhänger. Spezifische Emissionsreduktionsziele werden ab 2030 auch für Anhänger (7,5 Prozent) und Sattelanhänger (10 Prozent) festgelegt.

Um den Übergang zu einem emissionsfreien öffentlichen Verkehr in ganz Europa zu beschleunigen, müssen neue Stadtbusse die Emissionen ab 2030 um 90 Prozent senken. Alle neuen Stadtbusse müssen bis 2035 emissionsfrei sein.

Überprüfung 2027

Gemäß der vorläufigen Einigung wird die Kommission die Wirksamkeit und die Auswirkungen der Verordnung bis 2027 überprüfen. Sie wird dabei auch folgendes prüfen:

  • eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf kleine Lastkraftwagen,
  • eine Methode zur Registrierung schwerer Nutzfahrzeuge, die ausschließlich mit CO2-neutralen Kraftstoffen betrieben werden, im Einklang mit dem EU-Recht und den Zielen der Klimaneutralität,
  • die Rolle eines CO2-Korrekturfaktors beim Übergang zu emissionsfreien schweren Nutzfahrzeugen und
  • eine Methode zur Bestimmung der CO2-Emissionen neuer schwerer Nutzfahrzeuge über den gesamten Lebenszyklus.

Die heutige Einigung sendet ein weiteres klares Signal an Hersteller, Verkehrsunternehmen und Nutzer, um Investitionen in innovative emissionsfreie Technologien zu lenken und den Aufbau der Lade- und Betankungsinfrastruktur zu fördern.

Nächste Schritte

Das Europäische Parlament und der Rat müssen die vorläufige Einigung noch formell beschließen. Danach werden die neuen Rechtsvorschriften im Amtsblatt der Union veröffentlicht und treten in Kraft.

Schwere Nutzfahrzeuge sind für mehr als 25 Prozent der Treibhausgasemissionen des Straßenverkehrs in der EU verantwortlich und machen mehr als 6 Prozent der gesamten Treibhausgasemissionen der EU aus.

Quelle: EU-Kommission

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Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Umweltaktivistin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde einer Umweltaktivistin teilweise stattgegeben, die sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen Verwaltungsrechtsstreit richtet (Az. 1 BvR 687/22).

BVerfG, Pressemitteilung vom 19.01.2024 zum Beschluss 1 BvR 687/22 vom 30.10.2023

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde einer Umweltaktivistin teilweise stattgegeben, die sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen Verwaltungsrechtsstreit richtet.

Die Beschwerdeführerin, die in der Vergangenheit an zahlreichen Umweltprotestaktionen teilgenommen hatte, fuhr am 3. Dezember 2020 in einem ICE der Deutschen Bahn. Zur gleichen Zeit fanden Proteste gegen die Rodung des Dannenröder Forstes in Hessen statt. In dem Zug, der sich vom Rodungsort wegbewegte, sprachen Bundespolizeibeamte die Beschwerdeführerin während eines Halts an einem etwa 80 Kilometer nördlich des Dannenröder Forstes gelegenen Hauptbahnhof an, stellten ihre Personalien fest, führten eine Durchsuchung durch und stellten mitgeführte Kletterutensilien sicher. Gegen einen Teil dieser Polizeimaßnahmen erhob die Beschwerdeführerin Fortsetzungsfeststellungsklage zum Verwaltungsgericht und beantragte zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht lehnte den Prozesskostenhilfeantrag ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage zurück.

Bezogen auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist die Verfassungsbeschwerde teilweise zulässig und begründet; im Übrigen ist sie unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verletzt, indem er die Anforderungen an die im Prozesskostenhilfeverfahren zu prüfenden Erfolgsaussichten der Klage überspannt hat.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist eine bekannte Umweltaktivistin, die seit vielen Jahren Proteste durchführt, insbesondere sog. Kletteraktionen. Am 3. Dezember 2020 fuhr sie mit einem ICE der Deutschen Bahn. In dem Zug, der sich vom Rodungsort wegbewegte, wurde sie während eines Halts an einem etwa 80 Kilometer nördlich des Dannenröder Forstes gelegenen Hauptbahnhof als einzige Person im ICE von Bundespolizeibeamten angesprochen. Diese stellten ihre Personalien fest, führten eine Durchsuchung durch und stellten mitgeführte Kletterutensilien sicher.

Gegen einen Teil der Polizeimaßnahmen erhob die Beschwerdeführerin Fortsetzungsfeststellungsklage zum Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Mit der Klageerhebung beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit angegriffenem Beschluss vom 26. Mai 2021 lehnte das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag ab. Da das notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle, habe die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit angegriffenem Beschluss vom 2. November 2021 wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zurück. Der Verwaltungsgerichtshof hielt die Klage für unbegründet, weil die Polizeimaßnahmen rechtmäßig gewesen seien. Der für die Identitätsfeststellung erforderliche Gefahrenverdacht habe schon deshalb vorgelegen, weil aufgrund polizeilicher Erkenntnisse zu befürchten gewesen sei, dass sich die Beschwerdeführerin den Baumbesetzungen im Dannenröder Forst anschließe. Ihr Rucksack habe durchsucht werden dürfen, da aufgrund polizeilicher Erkenntnisse zu befürchten gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin darin Kletterutensilien mit sich führe, die im Zusammenhang mit der Rodung des Dannenröder Forstes zur möglichen Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten geeignet gewesen seien. Welche polizeilichen Erkenntnisse der Gefahrenprognose zugrunde lagen und woher sie rührten, führte der Verwaltungsgerichtshof jeweils nicht aus.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs richtet und eine Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit gerügt wird, zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Im Übrigen ist sie unzulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 2. November 2021 die aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen an die im Prozesskostenhilfeverfahren zu prüfenden Erfolgsaussichten der Klage überspannt.

Die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe obliegt in erster Linie den Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn deren Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der „hinreichenden Erfolgsaussicht“ erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, der den Zugang zum Recht unverhältnismäßig erschwert.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs genügt diesen aus der Rechtsschutzgleichheit folgenden Anforderungen nicht. Ungeachtet der mit dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse und der Gefahrenannahme verbundenen tatsächlichen und grundrechtlichen Fragen hat der Verwaltungsgerichtshof schon im Rahmen der summarischen Prüfung des Prozesskostenhilfeverfahrens die Erfolgsaussicht der Klage von vornherein verneint. Insbesondere hat er die Versagung der Prozesskostenhilfe – durch den Verzicht auf eine dem Klageverfahren vorbehaltene Beweiserhebung – auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage getroffen, zumal die Beschwerdeführerin dem Dannenröder Forst nähergelegene Haltestellen bereits passiert hatte. Welche polizeilichen Erkenntnisse dennoch die Annahme einer Gefahr beziehungsweise eines Gefahrenverdachts in der konkreten Situation haben begründen sollen, bleibt unklar. Die augenscheinliche Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Eigenschaft als polizeibekannte Aktivistin für eine jederzeitige Durchsuchung an Verkehrsknotenpunkten im Bundesgebiet ausreiche, wäre jedenfalls einer vertieften Erörterung im Hauptsacheverfahren vorbehalten gewesen. Stützt sich die Polizei für die Vornahme von Grundrechtseingriffen auf gespeicherte Daten aus ihren Datenbeständen, dürfen die Gerichte die Rechtmäßigkeit dieser Speicherung und Verwendung nicht ohne Weiteres unterstellen. Sind – wie hier – Vorkenntnisse die Grundlage für ein gezieltes Herausgreifen einer Person, kann von dieser Rechtmäßigkeitsprüfung grundsätzlich nicht abgesehen werden.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen und zum Ausbau von Balkonkraftwerken in erster Lesung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf am 18.01.2024 in erster Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen (BT-Drucks. 20/9890).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.01.2024

Wohneigentümerversammlungen sollen künftig online stattfinden und sog. Balkonkraftwerke leichter errichtet werden können. Darauf zielt der von der Bundesregierung vorgelegter Gesetzentwurf „zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen“ (20/9890) ab.

Der Bundestag hat den Entwurf am Donnerstag, 18. Januar 2024, in erster Lesung beraten und anschließend an die Ausschüsse überwiesen. Bei den weiteren Beratungen soll der Rechtsausschuss die Federführung übernehmen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Wohneigentümerversammlungen sollen künftig rein virtuell stattfinden können. Der Entwurf sieht ein Quorum von 75 Prozent der in der Wohnungseigentümerversammlung abgegebenen Stimmen für eine solche Online-Veranstaltung vor. Mit diesem hohen Quorum werde der besonderen Bedeutung Rechnung getragen, die das Wohnungseigentum typischerweise für viele Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer habe, schreibt die Bundesregierung. „Spricht sich in einer Wohnungseigentümerversammlung mindestens eine Dreiviertelmehrheit für reine Online-Versammlungen aus, ist das ein starkes Indiz dafür, dass in dieser Gemeinschaft die Präsenzversammlung nicht für das vorzugswürdige Versammlungsformat gehalten wird“, heißt es in der Gesetzesbegründung. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Erzeugerpreise Dezember 2023: -8,6 % gegenüber Dezember 2022

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Dezember 2023 um 8,6 % niedriger als im Dezember 2022. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren die gewerblichen Erzeugerpreise Im Jahresdurchschnitt 2023 2,4 % niedriger als im Jahresdurchschnitt 2022.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.01.2024

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), Dezember 2023
-8,6 % zum Vorjahresmonat
-1,2 % zum Vormonat
-2,4 % Jahresdurchschnitt 2023 gegenüber 2022

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Dezember 2023 um 8,6 % niedriger als im Dezember 2022. Im November 2023 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -7,9 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, gingen die Erzeugerpreise im Dezember 2023 gegenüber dem Vormonat um 1,2 % zurück. Im Jahresdurchschnitt 2023 waren die gewerblichen Erzeugerpreise 2,4 % niedriger als im Jahresdurchschnitt 2022. Einen stärkeren Rückgang im Vorjahresvergleich hatte es zuletzt 2009 gegeben (-4,2 % gegenüber 2008). Allerdings blieben die Erzeugerpreise im Jahr 2023 auf einem hohen Niveau, nachdem sie in den Jahren 2021 (+10,5 % gegenüber 2020) und 2022 (+32,9 % gegenüber 2021) sehr stark gestiegen waren.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren auch im Dezember 2023 die Preisrückgänge bei Energie. Vorleistungsgüter waren ebenfalls billiger als im Dezember 2022, während Konsum- und Investitionsgüter teurer waren.

Rückgang der Energiepreise gegenüber Vorjahresmonat vor allem bedingt durch Preisrückgänge für Strom

Energie war im Dezember 2023 um 23,5 % billiger als im Vorjahresmonat. Gegenüber November 2023 fielen die Energiepreise um 3,7 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge für Strom. Die Strompreise fielen über alle Abnehmergruppen betrachtet gegenüber Dezember 2022 um 35,6 % (-5,6 % gegenüber November 2023).

Erdgas in der Verteilung kostete im Dezember 2023 über alle Abnehmergruppen hinweg 22,4 % weniger als im Dezember 2022. Gegenüber dem Vormonat November 2023 sanken die Erdgaspreise um 3,5 %.

Mineralölerzeugnisse waren im Dezember 2023 um 6,7 % billiger als im Dezember 2022. Gegenüber November 2023 sanken diese Preise um 4,4 %. Leichtes Heizöl kostete 14,4 % weniger als ein Jahr zuvor (-6,2 % gegenüber November 2023). Die Preise für Kraftstoffe waren um 5,1 % niedriger (-3,8 % gegenüber November 2023).

Ohne Berücksichtigung von Energie waren die Erzeugerpreise 0,3 % höher als im Dezember 2022 und blieben gegenüber November 2023 unverändert.

Preisrückgänge bei Vorleistungsgütern vor allem durch Preissenkungen bei Metallen und chemischen Grundstoffen

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im Dezember 2023 um 3,7 % niedriger als ein Jahr zuvor. Gegenüber dem Vormonat blieben sie unverändert.

Der Preisrückgang im Vorjahresvergleich wurde vor allem durch die Preisentwicklung für Metalle und chemische Grundstoffe verursacht. Metalle waren 9,4 % billiger als im Dezember 2022. Gegenüber dem Vormonat stiegen die Metallpreise um 0,2 %. Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen kosteten 14,4 % weniger als im Dezember 2022. Die Preise für Betonstahl in Stäben sanken im Vorjahresvergleich um 17,7 %. Chemische Grundstoffe waren insgesamt 10,4 % billiger als im Vorjahresmonat. Besonders stark sanken die Preise gegenüber Dezember 2022 für Düngemittel und Stickstoffverbindungen (-37,3 %). Papier und Pappe waren 20,6 % billiger als im Dezember 2022, Futtermittel für Nutztiere 19,2 % billiger.

Hohe Preissteigerungen gegenüber Dezember 2022 gab es dagegen bei Transportbeton (+25,2 %) und Zement (+23,2 %). Baukies und natürliche Sande kosteten 17,2 % mehr, Hohlglas 15,3 %.

Gebrauchsgüter waren im Dezember 2023 um 3,0 % teurer als ein Jahr zuvor. Gegenüber November 2023 sanken diese Preise um 0,1 %.

Preisanstieg bei Verbrauchsgütern vor allem durch höhere Preise für Nahrungsmittel

Die Preise für Verbrauchsgüter waren im Dezember 2023 um 3,2 % höher als im Dezember 2022, gegenüber November 2023 blieben sie unverändert. Nahrungsmittel waren 2,8 % teurer als im Vorjahr.

Verarbeitete Kartoffeln kosteten 13,5 % mehr als im Dezember 2022, Obst- und Gemüseerzeugnisse 12,4 % mehr. Zucker war 10,5 % teurer als im Dezember 2022. Billiger als im Vorjahresmonat waren insbesondere nicht behandelte pflanzliche Öle (-28,7 %), deren Preise im Jahr 2022 besonders stark gestiegen waren. Die Preise für Butter sanken im Dezember 2023 um 17,0 % gegenüber Dezember 2022.

Investitionsgüter waren 3,9 % teurer als im Vorjahresmonat, insbesondere verursacht durch die Preissteigerungen bei Maschinen (+4,7 %) sowie bei Kraftwagen und Kraftwagenteilen (+3,4 %). Gegenüber November 2023 blieben die Preise für Investitionsgüter unverändert.

Veränderungen im Jahresdurchschnitt 2023

Den größten Einfluss auf den Rückgang der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte im Jahresdurchschnitt 2023 um 2,4 % gegenüber dem Vorjahr hatte die Entwicklung der Energiepreise. Im Durchschnitt sanken diese Preise gegenüber dem Vorjahr um 12,6 % (2022 gegenüber 2021: +86,2 %). Elektrischer Strom war im Jahresdurchschnitt 2023 um 22,2 % billiger als 2022, Erdgas in der Verteilung 9,2 %. Mineralölerzeugnisse kosteten im Jahresdurchschnitt 10,9 % weniger als 2022.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise erhöhten sich die Erzeugerpreise 2023 gegenüber dem Vorjahr um 3,6 % (2022 gegenüber 2021: +14,0 %).

Vorleistungsgüter waren im Jahr 2023 durchschnittlich 0,6 % billiger als 2022 (2022 gegenüber 2021: +19,4 %). Hier wirkte sich die Preisentwicklung für Metalle mit -7,7 % am stärksten aus. Besonders stark sanken die Preise für Düngemittel und Stickstoffverbindungen (-24,2 %) und für Holz (-20,7 %). Pellets und Briketts aus Sägenebenprodukten waren 17,4 % billiger, nachdem sich die Preise im Vorjahr fast verdoppelt hatten (+96,1 %).

Die Preise für Gebrauchsgüter waren im Jahresdurchschnitt 2023 um 6,7 % höher als 2022 (2022 gegenüber 2021: +9,7 %). Investitionsgüter verteuerten sich um 5,8 % (2022 gegenüber 2021: +7,1 %).

Verbrauchsgüter waren im Jahr 2023 durchschnittlich 9,2 % teurer als 2022 (2022 gegenüber 2021: +14,4 %). Nahrungsmittel kosteten 10,8 % mehr als 2022. Besonders stark stiegen die Preise für Zucker (+64,1 %) und für verarbeitete Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse (+33,5 %). Kaffee war 1,3 % teurer. Dagegen sanken die Preise für pflanzliche unbehandelte Öle um 32,4 %, für Butter um 21,3 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Geschäftsklima in der deutschen Chemie hat sich verschlechtert

Das Geschäftsklima in der Chemischen Industrie hat sich lt. ifo Institut verschlechtert. Der Wert fiel im Dezember 2023 auf -15,2 Punkte, nach -13,0 im November.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 19.01.2024

Das Geschäftsklima in der Chemischen Industrie hat sich verschlechtert. Der Wert fiel im Dezember 2023 auf -15,2 Punkte, nach -13,0* im November. „Die Talsohle in der Chemiebranche scheint zwar erreicht zu sein, ein baldiges Aufwärts ist allerdings noch nicht in Sicht“, sagt Branchenexpertin Anna Wolf vom ifo Institut. Die aktuelle Geschäftslage bewerteten die Unternehmen im Dezember weniger negativ als im Vormonat. Die Geschäftserwartungen haben sich allerdings deutlich verschlechtert auf -14,6 Punkte von -6,5* Punkten im November.

Die Chemische Industrie beurteilte ihren Auftragsbestand als sehr niedrig. Zuletzt hatten die Unternehmen ihre Hoffnungen noch auf das Auslandsgeschäft gesetzt. Doch diese Hoffnungen haben sich offenbar zerschlagen, denn die Erwartungen hinsichtlich der Aufträge aus dem Ausland verschlechterte sich. Der Pessimismus der Firmen schlägt sich auch in ihrer Personalplanung nieder. Hier sind die Erwartungen auf dem niedrigsten Stand seit der Finanzkrise 2008/2009. „Der Chemiebranche droht ein noch stärkerer Beschäftigungsabbau“, sagt Wolf.

In anderen energieintensiven Branchen hat sich das Geschäftsklima ebenfalls verschlechtert: In der Metallerzeugung und -bearbeitung fiel der Indikator auf -44,9 Punkte, nach +2,6*. Im Papiergewerbe, Kokerei und Mineralölverarbeitung sowie im Glas- und Keramikgewerbe und der Verarbeitung von Steinen und Erden gab der Geschäftsklimaindikator deutlich nach.

*Saisonbereinigt korrigiert

Quelle: ifo Institut

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Gesetz zur Umsetzung des Digital Services Act in erster Lesung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf zur Umsetzung des Digital Services Act am 18.01.2024 in erster Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen (BT-Drucks. 20/10031).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.01.2024

Der Bundestag hat am Donnerstag, 18. Januar 2024, erstmals über das sog. Digitale-Dienste-Gesetz (20/10031) beraten, das die Bundesregierung zur Umsetzung des Digital Services Act (DSA) auf nationaler Ebene vorgelegt hat. Während die ab 17. Februar 2024 in der Europäischen Union geltende DSA-Verordnung etwa Sorgfaltspflichten für Online-Dienste im „Kampf gegen Desinformation und Hassrede“ im Internet und die Durchsetzung auf EU-Ebene regelt, konkretisiert der Gesetzentwurf der Bundesregierung Zuständigkeiten der Behörden in Deutschland.

Im Anschluss an die Debatte wurde der Gesetzentwurf „zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze“ in den federführenden Ausschuss für Digitales überwiesen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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