Banken etwas weniger zurückhaltend bei Krediten für Unternehmen

Für Unternehmen ist es lt. ifo Institut etwas leichter geworden, neue Kredite zu bekommen. 25,6 % jener Unternehmen, die gegenwärtig Verhandlungen führen, berichteten im Dezember von Zurückhaltung bei den Banken. Im September waren es noch 29,2 %.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 18.01.2024

Für Unternehmen ist es etwas leichter geworden, neue Kredite zu bekommen. 25,6 % jener Unternehmen, die gegenwärtig Verhandlungen führen, berichteten im Dezember von Zurückhaltung bei den Banken. Im September waren es noch 29,2 %. „Die Banken bleiben bei der Kreditvergabe aber weiterhin vorsichtig“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo-Umfragen.

„Die hohen Leitzinsen und die Unsicherheit unter den Unternehmen mit Blick auf die wirtschaftliche Entwicklung spiegeln sich auch in der Kreditvergabepraxis der Banken wider“, fügt er hinzu. Der Rückgang bei der ifo Kredithürde war vor allem auf die Dienstleister zurückzuführen (von 31,5 auf 25,7 %) und auf den Bau (von 29,4 auf 19,9 %). In der Industrie gab der Indikator nach, um knapp zwei Prozentpunkte auf 25,6 %.

Im Einzelhandel ist der Anteil unverändert bei 28,2 % geblieben. Die wirtschaftliche Lage vieler Einzelhändler ist aufgrund der Kaufzurückhaltung der Kunden weiterhin schwierig. Das spiegelt sich auch in den Kreditbedingungen wider. Im Großhandel ist die Kennzahl von 20,2 auf 26,9 % gestiegen.

Generell ist es für größere Unternehmen leichter an Kredite zu kommen. Für Selbständige und Kleinstunternehmen liegt die Kredithürde bei 45,7 %.

Quelle: ifo Institut

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Klage des Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgreich

Das VG Schleswig entschied, dass die im Jahr 2016 durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgten Freigaben für insgesamt 62 verschiedene ältere Fahrzeugtypen mit den Dieselmotoren des für den Volkswagen-Konzern unter Verantwortung der Volkswagen AG entwickelten Typs EA 189 Euro 5 rechtswidrig waren (Az. 3 A 332/20).

VG Schleswig, Pressemitteilung vom 17.01.2024 zum Urteil 3 A 332/20 vom 17.01.2024 (nrkr)

Die 3. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat am 17. Januar 2024 in einem Klageverfahren des Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen das Kraftfahrt-Bundesamt (Az. 3 A 332/20) mündlich verhandelt. Beigeladen waren die zum Volkswagen-Konzern gehörenden Automobilhersteller Volkswagen AG, Audi AG und SEAT S.A. Die Beigeladenen produzierten unter anderem Fahrzeuge, in denen Dieselmotoren des für den Volkswagen-Konzern unter Verantwortung der beigeladenen Volkswagen AG entwickelten Typs EA 189 Euro 5 verbaut sind.

Die Kammer hat entschieden, dass die im Jahr 2016 durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgten Freigaben für insgesamt 62 verschiedene ältere Fahrzeugtypen der Beigeladenen mit dem o. g. Motortyp rechtswidrig waren. Die Freigaben hätten nicht erfolgen dürfen, weil es sich bei der Verwendung eines sog. Thermofensters bei der Abgasrückführung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Daneben handele es sich auch bei der „Taxi-Schaltung“, die nach 900 Sekunden im Stand die Abgasrückführung reduziert, sowie bei der ab einer Höhe von 1.000 m reduzierten Abgasrückführung um unzulässige Abschalteinrichtungen.

Die Kammer verweist zur Begründung u. a. auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 8. November 2022 (Az. C-873/19). Der EuGH hatte entschieden, dass der Deutsche Umwelthilfe e.V. zum einen zur Anfechtung der Genehmigung befugt ist und dass zum anderen eine Abschalteinrichtung wie die Thermofenster nur ausnahmsweise zugelassen werden darf, wenn sie zur Vermeidung einer schweren Gefahr für den Motor und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs notwendig ist. Die Kammer verneinte eine derartige Gefahr. Die Rechtsprechung des EuGH betone, dass es um ein unmittelbares Risiko für den Motor gehen müsse. Die Beklagte und die Beigeladenen hätten technische Probleme anderer Bauteile ihrer Fahrzeuge dargelegt, die zunächst aber nicht direkt den Motor betreffen würden. Eine konkrete Gefahr für den sicheren Betrieb ergebe sich aus diesen Darlegungen nicht. Damit hält die Kammer an ihrer bereits im Urteil vom 20. Februar 2023 (Az. 3 A 113/18) entwickelten Rechtsprechung fest.

Das Kraftfahrt-Bundesamt ist im Falle der Rechtskraft des Urteils verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Herstellung rechtmäßiger Zustände zu ergreifen.

Die ausformulierten Urteilsgründe liegen derzeit noch nicht vor. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Die Rechtsmittel können binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig

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EU-Parlament nimmt Verbot von Grünfärberei und irreführender Produktinformation an

Das EU-Parlament gab endgültig grünes Licht für eine Richtlinie, die die Produktkennzeichnung verbessert und irreführende Umweltaussagen verbietet.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 17.01.2024

Das EU-Parlament gab endgültig grünes Licht für eine Richtlinie, die die Produktkennzeichnung verbessert und irreführende Umweltaussagen verbietet.

Die am 17.01.2024 mit 593 zu 21 Stimmen bei 14 Enthaltungen angenommene Richtlinie soll die Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführender Werbung schützen und ihnen helfen, bessere Kaufentscheidungen zu treffen. Damit das gelingt, werden einige problematische Geschäftspraktiken, die mit Grünfärberei und dem geplanten Verschleiß von Produkten zusammenhängen, in die EU-Liste der unlauteren Geschäftspraktiken aufgenommen.

Genauere und verlässlichere Werbung

Die neuen Vorschriften sollen vor allem die Kennzeichnung von Produkten klarer und vertrauenswürdiger machen, indem sie allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „natürlich“, „biologisch abbaubar“, „klimaneutral“ oder „öko“ verbieten, sofern diese nicht nachgewiesen werden.

Reguliert wird künftig auch die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln. Für Verwirrung hatte gesorgt, dass es so viele davon gibt und dass man sie kaum vergleichen kann. Künftig sind in der EU nur noch Nachhaltigkeitssiegel erlaubt, die auf offiziellen Zertifizierungssystemen beruhen oder von staatlichen Stellen eingeführt worden sind.

Nach der Richtlinie darf man künftig auch nicht mehr behaupten, dass ein Produkt aufgrund von Emissionsausgleichssystemen neutrale, reduzierte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Schwerpunkt auf Langlebigkeit

Die neuen Vorschriften haben noch ein weiteres wichtiges Ziel: Sie sollen bewirken, dass Hersteller und Verbraucherschaft mehr Gewicht auf die Langlebigkeit von Produkten legen. Künftig müssen die Garantieinformationen deutlicher sichtbar sein, und es wird ein neues, einheitliches Etikett eingeführt, um Waren mit verlängerter Garantiezeit stärker hervorzuheben.

Verboten ist nach den neuen Vorschriften in Zukunft auch, unbegründete Aussagen zur Haltbarkeit zu machen (z. B. zu behaupten, dass eine Waschmaschine 5.000 Waschzyklen lang hält, obwohl dies im Normalbetrieb nicht der Fall ist), dazu aufzufordern, Verbrauchsgüter früher auszutauschen als unbedingt nötig (was z. B. bei Druckertinte häufig der Fall ist), und nicht reparierbare Waren als reparierbar anzupreisen.

Nächste Schritte

Die Richtlinie muss nun noch vom Rat endgültig gebilligt werden. Danach wird sie im Amtsblatt veröffentlicht, und die Mitgliedstaaten haben 24 Monate Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: EU-Parlament

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Keine Wiedereinsetzung: Anwälte brauchen in Zeiten des beA keine Drucker mehr

Ein Anwalt kann sich nicht darauf berufen, die Berufungsbegründung wegen eines kaputten Druckers nicht per beA versendet zu haben. Auf diese Entscheidung des BGH weist die BRAK hin (Az. III ZB 4/23).

BRAK, Mitteilung vom 17.01.2024 zum Beschluss III ZB 4/23 des BGH vom 30.11.2023

Ein Anwalt kann sich nicht darauf berufen, die Berufungsbegründung wegen eines kaputten Druckers nicht per beA versendet zu haben, so der BGH.

Streikt der ansonsten zuverlässig arbeitende Drucker kurz vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, so hilft diese Begründung laut Bundesgerichtshof (BGH) nicht, um eine Wiedereinsetzung zu erlangen. Schließlich brauche man in Zeiten des beA überhaupt keinen Drucker mehr: Der Schriftsatz könne als PDF und mit einer einfachen Signatur versehen per beA versendet werden (Beschluss vom 30.11.2023, Az. III ZB 4/23).

Im Rahmen einer Klage u. a. auf Schmerzensgeld war die Berufungsbegründungsfrist bereits zweimal verlängert worden. Wenige Stunden vor Ablauf der Frist versuchte der Anwalt, den Schriftsatz auszudrucken. Doch anders als bei den kurz zuvor ausgedruckten anderen Schriftsätzen streikte dieses Mal der „ansonsten zuverlässig arbeitende“ Drucker. Sein Backup-Drucker hätte den Druckauftrag nicht mehr vor 0 Uhr bewältigen können. Als dies absehbar wurde, versuchte der Anwalt, um 23.46 Uhr, 23.53 Uhr und 23.56 Uhr eine Fristverlängerung um einen Tag zu beantragen – was aufgrund einer technischen Störung im beA-System aber gescheitert sei. Der Antrag auf Fristverlängerung erreichte das Gericht dann erst kurz nach 2 Uhr am nächsten Tag. Erst am nächsten Tag konnte er den Fehler des Druckers beheben und sendete die Berufungsbegründung nach. Zu spät, sagten erst das Berufungsgericht und nun auch der BGH, der die Rechtsbeschwerde als unzulässig verwarf.

Dank des beA brauchen Anwälte keine funktionierenden Drucker

Wiedereinsetzung könne hier nicht gewährt werden, weil nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offenbleibe, dass die Fristversäumung verschuldet gewesen sei. Es fehlt bereits an einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung, warum der Anwalt den schon fertiggestellten Schriftsatz nicht einfach – ohne ihn zuvor auszudrucken – per beA an das Berufungsgericht versendet habe. Schließlich setze die Übersendung eines Schriftsatzes an ein Gericht per beA eine vorherige „drucktechnische Ausfertigung“ dieses Schriftsatzes nicht voraus. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) in Verbindung mit § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO sei ein elektronisches Dokument als PDF zu übermitteln. Der vorherige Ausdruck des Dokuments sei auch nicht notwendig, um die gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderliche einfache Signatur anzubringen. Für diese Signaturform müsse man das Dokument gerade nicht ausdrucken und unterschreiben. Es genüge, wenn am Ende des Schriftsatzes der Name des Verfassers maschinenschriftlich wiedergegeben sei.

Somit könne auch dahinstehen, ob ab Viertel vor zwölf wirklich eine beA-Störung vorgelegen habe. Das wäre nur relevant gewesen, wenn der Anwalt die letzte Viertelstunde für den Versuch genutzt hätte, den Schriftsatz zu übersenden. Jedoch hatte er lediglich versucht, einen Fristverlängerungsantrag zu versenden. Zudem sei der Antrag praktisch aussichtslos gewesen. Schließlich fehlte die Einwilligung des Gegners und nicht nur angesichts der Uhrzeit sei es unwahrscheinlich gewesen, diese zu erlangen. Daher habe der Anwalt nicht auf die Stattgabe der Fristverlängerung vertrauen dürfen.

Quelle: BRAK

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Übersicht der Vorbehaltsaufgaben der WP/vBP aktualisiert

Die WPK hat die Übersicht der Tätigkeiten, die dem Berufsstand der WP/vBP vorbehalten sind (Vorbehaltsaufgaben), aktualisiert.

WPK, Mitteilung vom 17.01.2024

Die WPK hat die Übersicht der Tätigkeiten, die dem Berufsstand der WP/vBP vorbehalten sind (Vorbehaltsaufgaben), aktualisiert. Zusätzliche Vorbehaltsaufgaben entstanden insbesondere im Energiewirtschaftsgesetz, im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, im Strompreisbremsegesetz und im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Darüber hinaus wurden die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG und die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts eines Versorgungswerkes nach der Versicherungsaufsichtsverordnung NRW in die Übersicht aufgenommen. Zudem wurden Verweise auf fachliche Verlautbarungen punktuell überarbeitet und redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Die Übersicht hat eine unterstützende Funktion; eine einzelfallabhängige Befassung mit dem Thema Vorbehaltsaufgabe kann sie indes nicht ersetzen.

Quelle: WPK

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Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Besteuerung von Ärzten nach dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen

Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des DBA-Österreich bezüglich der Besteuerung von Sonderklassegebühren, die an in der Grenzzone ansässige Ärztinnen und Ärzte gezahlt werden, haben die zuständigen Behörden gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 DBA-Österreich eine Konsultationsvereinbarung abgeschlossen (Az. IV B 3 – S-1301-AUT / 19 / 10006 :012).

BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-AUT / 19 / 10006 :012 vom 08.01.2024

Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des DBA-Österreich bezüglich der Besteuerung von Sonderklassegebühren, die an in der Grenzzone ansässige Ärztinnen und Ärzte gezahlt werden, haben die zuständigen Behörden gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 DBA-Österreich die folgende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:

„Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Besteuerung von Ärzten gemäß des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000

Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 21. August 2023, (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Österreichs die folgende Konsultationsvereinbarung zur Anwendung des Abkommens im Hinblick auf die Besteuerung von Ärzten erzielt:

1. Allgemeines

1 Das Besteuerungsrecht für Arbeitslohnzahlungen an in der Grenzzone Deutschlands ansässige Ärzte, die mit Kliniken in der Grenzzone Österreichs Arbeitsverträge haben und dort ihre Tätigkeit ausüben, steht aufgrund der Grenzgängerregelung im Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens Deutschland zu.

2 Neben den Lohnzahlungen werden sog. Sonderklassegebühren gezahlt. Deutschland sieht diese Sonderklassegebühren aufgrund der abgeschlossenen Verträge als Arbeitslohnzahlungen an. Die österreichische Finanzverwaltung geht davon aus, dass es sich bei den Sonderklassegebühren, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit handelt.

3 Sofern eine feste Einrichtung in Österreich fehlt, steht sowohl nach Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens als auch nach Artikel 14 des Abkommens Deutschland das Besteuerungsrecht für diese Zahlungen zu. Liegt hingegen eine feste Geschäftseinrichtung vor, besteuert Österreich die Sonderklassegebühren nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Deutschland besteuert nach Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens.

4 Aufgrund der in Nummer 16 des Protokolls zum Abkommen enthaltenen Maßgeblichkeit des OECD-Musterkommentars zur Auslegung des Abkommens ist bei einem positiven Qualifikationskonflikt, der aus der Anwendung des nationalen Rechts resultiert, der Qualifikation des Quellenstaates zu folgen (vgl. Tz. 32.1 zu Artikel 23 OECD-Musterkommentar und Tz. 8.4 zu Artikel 15 OECD-Musterkommentar). Im Fall der Sonderklassegebühren wird somit die Doppelbesteuerung in analoger Anwendung des Artikels 23 Absatz 3 des Abkommens im Ansässigkeitsstaat, in diesem Fall Deutschland, durch Anrechnung gelöst.

5 Sind in Österreich ansässige Ärzte in Kliniken in Deutschland beschäftigt und gelangt die Grenzgängerregelung des Artikels 15 Absatz 6 des Abkommens zur Anwendung, so verbleibt das Besteuerungsrecht an den Vergütungen in Österreich. Sonderklassegebühren wären nach österreichischer Auffassung grundsätzlich in Deutschland zu besteuern, sofern dort eine feste Einrichtung zur Ausübung der Tätigkeit besteht. Sollte Deutschland die Sonderklassegebühren als Arbeitslohnzahlungen ansehen und aufgrund der Grenzgängerregelung nicht besteuern, werden die Vergütungen also aufgrund der durch das maßgebliche innerstaatliche Recht Deutschlands gebotenen Anwendung des Abkommens nicht im Tätigkeitsstaat besteuert (negativer Qualifikationskonflikt), können diese Vergütungen gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Abkommens im Ansässigkeitsstaat, in diesem Fall Österreich, besteuert werden.

2. Zeitliche Anwendung

6 Diese Konsultationsvereinbarung ist für Anwendungs- und Auslegungsfragen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 21. August 2023, anwendbar.

7 Die Konsultationsvereinbarung vom 4./9. April 2019 soll weiterhin im Anwendungsbereich des Abkommens vor Wirksamwerden des Protokolls vom 21. August 2023 gelten.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Haftung der depotführenden Bank im Fall Wirecard

Haftet die depotführende Bank für Verluste eines Anlegers durch Wertpapiertransaktionen mit Aktien der Wirecard AG? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu beantworten (Az. 3 O 180/23).

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 16.01.2024 zum Urteil 3 O 180/23 vom 22.12.2023 (nrkr)

Haftet die depotführende Bank für Verluste eines Anlegers durch Wertpapiertransaktionen mit Aktien der Wirecard AG? Diese Frage hatte die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Der Sachverhalt

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten ein Wertpapierdepot. Im Rahmen dieses Depots hielt er Aktien der Wirecard AG. Zuletzt kaufte er am 30.04.2020 312 weitere Aktien der Wirecard AG zu einem Kurs von 95,00 Euro. Er hielt sodann insgesamt 1.232 Stück mit einem damaligen Kurswert von insgesamt 117.040,00 Euro. Am 18.09.2020 verkaufte der Kläger seinen gesamten Bestand an Wirecard-Aktien Stück zum Kurs von 0,83 Euro, sodass er einen Erlös in Höhe von 1.022,31 Euro erzielte.

Die Beklagte unterhielt Geschäftsbeziehungen zur Wirecard AG, unter anderem durch die Gewährung von Darlehen. Im Januar 2019 führte die Beklagte eine „Targeted Investigation“ der Wirecard AG durch, und übermittelte daraufhin am 26.02.2019 an die FIU (Financial Intelligence Unit, nationale Zentralstelle des Bundeszollamtes für die Entgegennahme, Sammlung und Auswertung von Meldungen über verdächtige Finanztransaktionen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (vgl. § 89c StGB) stehen könnten) als zuständige Behörde 345 auffällige Verdachtsfälle mit Spuren aus der Zeit vom März 2013 bis Januar 2019.

Am 18.06.2020 erstattete die BaFin Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Bilanzbetrug durch unrichtige Information in den Jahresabschlüssen 2016-2018.

Am 25.06.2020 stellte die Wirecard AG Insolvenzantrag, woraufhin über das Vermögen der Wirecard AG wurde am 25.08.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Der Kläger bringt vor, dass die Beklagte weiterhin Kaufempfehlungen für die Wirecard-Aktie ausgesprochen habe, obwohl sie selbst im Mai intern beschlossen habe, ihre Geschäftsverbindungen zu der Wirecard AG zu beenden.

Zudem ist der Kläger der Ansicht, dass es die Beklagte durch ihren Vorstand pflichtwidrig unterlassen habe Informationen, welche zu einem abrupten Ende der Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Wirecard AG geführt haben, an ihre Depotkunden weiterzugeben. Die Beklagte sei rechtlich verpflichtet gewesen, eine entsprechende Ad-hoc-Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 MAR, § 26 WpHG zu veröffentlichen.

Der Kläger ist daher der Meinung, dass die Beklagte den ihm insoweit hinsichtlich der Kursverluste der Wirecard AG entstandenen Schaden zu ersetzen haben. Ein solcher Anspruch folge dabei sowohl aus einer (Neben)-Pflichtverletzung zum Depotvertrag sowie direkt aus §§ 97, 98 WpHG. Der Kläger beziffert dabei den ihm entstandenen Schaden auf 165.099,69 Euro, wobei er hiervon im Wege der Teilklage lediglich einen Betrag in Höhe von 60.000 Euro geltend macht.

Die Entscheidung

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen.

Es bestehe kein Anspruch gem. §§ 280, 241 BGB i. V. m. dem zwischen den Parteien bestehenden Depotvertrag. Insbesondere habe der Depotvertrag keine umfassende fortdauernde Vermögenssorge oder Beratungspflicht über tatsächliche Begebenheiten auf dem Kapitalmarkt zum Gegenstand. Der Kunde bleibe für seine Anlageentscheidungen selbst verantwortlich.

Zudem sei durch den Kläger nicht schlüssig vorgetragen worden, welche Informationen die Beklagte ihm vorenthalten haben soll.

Soweit der Kläger ein abruptes Ende der Geschäftsbeziehung der Beklagten zur Wirecard AG vorgetragen hat, führt die Kammer aus, dass es der Beklagten gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 GWG untersagt gewesen sei, den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion oder sonstige Dritte von einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung an die Financial Intelligence Unit nach § 43 Absatz 1 GWG in Kenntnis zu setzen.

Es ergebe sich auch kein Anspruch aus §§ 97, 98 WpHG, weil deren Anwendungsbereich in Bezug auf die Beklagte nicht eröffnet sei.

Nach § 97 WpHG sei ein Emittent, der für seine Finanzinstrumente die Zulassung zum Handel an einem inländischen Handelsplatz genehmigt oder an einem inländischen regulierten Markt oder multilateralen Handelssystem beantragt hat, einem Dritten zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der dem Dritten dadurch entsteht, dass der Emittent es unterlässt, unverzüglich eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu veröffentlichen. § 98 WpHG wiederum normiere vergleichbare Pflichten, falls es sich um unwahre Informationen handelt.

Vorliegend habe der Kläger jedoch kein Finanzinstrument der Beklagten, sondern Aktien der Wirecard AG erworben. Soweit in der Literatur teilweise eine allgemeine gesetzliche Vertrauenshaftung für das Inverkehrbringen fehlerhafter Kapitalmarktinformationen angenommen werde, folge die Kammern einem solchen Ansatz nicht.

Aus den gleichen rechtlichen Gesichtspunkten scheitere daher auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 26 WpHG oder Art. 17 MAR.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Sturz bei der Reha-Nachsorge: Patientin ist nicht unfallversichert

Das LSG Berlin-Brandenburg hat sich mit der Frage befasst, ob eine Reha-Patientin unfallversichert ist, wenn sie auf dem Heimweg von einer Maßnahme der Nachsorge stürzt und sich dabei verletzt (Az. L 21 U 180/21).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 16.01.2024 zum Urteil L 21 U 180/21 vom 11.01.2024 (nrkr)

Der 21. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine Reha-Patientin unfallversichert ist, wenn sie auf dem Heimweg von einer Maßnahme der Nachsorge stürzt und sich dabei verletzt.

Die seinerzeit 55-jährige Klägerin führte im Frühjahr 2018 eine mehrwöchige stationäre medizinische Behandlung in einer Rehabilitationsklinik durch. Diese Reha-Maßnahme war ihr von der Deutschen Rentenversicherung gewährt worden, um ihre Berufsfähigkeit aufrechterhalten bzw. wiederherstellen zu können. Kurz vor Beendigung der Reha zog sich die Patientin bei einer Faszien-Therapie ein behandlungsbedürftiges Hämatom zu, sodass sie die stationäre Reha abbrechen musste und im Folgenden im Einvernehmen mit der Rentenversicherung ambulante Leistungen zur „intensivierten Rehabilitationsnachsorge“ (IRENA) in Anspruch nahm. Am 16. Oktober 2018 kollidierte die Patientin auf ihrem Heimweg vom IRENA-Sport mit einer Radfahrerin, stürzte und zog sich Prellungen der Wirbelsäule, des Knies und der Wade zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Sturz der Patientin als Arbeitsunfall anzuerkennen und für ihre ärztliche Behandlung aufzukommen. Unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fielen keine Leistungen, die erst nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation als „sonstige Leistung“ erbracht würden. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Potsdam blieb ohne Erfolg.

Auf die daraufhin von der Klägerin eingelegte Berufung hat der 21. Senat des Landessozialgerichts mit seinem Urteil vom 11. Januar 2024 die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Er hat ausgeführt, dass das Ereignis vom 16. Oktober 2018 keinen Arbeitsunfall darstelle. Zwar sehe das Gesetz für Teilnehmende an Leistungen zur stationären, teilstationären oder ambulanten medizinischen Rehabilitation Unfallversicherungsschutz vor (§ 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII). Anders sei dies jedoch für Maßnahmen zur Nachsorge, wie die hier in Rede stehenden IRENA-Leistungen. Diese stellten insbesondere keine „ambulante Rehabilitation“ dar und würden vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst. Bereits aus der Gesetzesbegründung werde deutlich, dass die Nachsorge auch nicht einer ambulanten Reha-Maßnahme gleichgestellt werden könne. Die Gesetzgebungsmaterialien enthielten auch keine Anhaltspunkte für eine (unbeabsichtigte) Regelungslücke. Überdies seien bei einer ambulanten und – erst recht – bei einer stationären Reha-Maßnahme die zeitliche Bindung und Verweildauer des Patienten in der Sphäre der Reha-Einrichtung und mithin die Unfallgeneigtheit deutlich höher als bei der Nachsorge, die lediglich die Teilnahme an vergleichsweise kurzen Terminen in zeitlich loser Abfolge erfordere. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm sei es daher gerechtfertigt, den gesetzlichen Versicherungstatbestand restriktiv auszulegen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen.

Zum rechtlichen Hintergrund

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 15a Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind kraft Gesetzes Personen unfallversichert, die „auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ erhalten.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Bundesregierung entlastet kleine und mittelständische Unternehmen um 650 Millionen Euro Bürokratiekosten

Die monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen im Handelsbilanzrecht sollen um rund 25 Prozent angehoben werden. Das sieht ein Gesetzesentwurf vor, den die Bundesregierung auf Vorschlag des BMJ beschlossen hat. Von der Anhebung werden insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen profitieren.

BMJ, Pressemitteilung vom 17.01.2024

Anhebung der Schwellenwerte bei der Bilanzierung und Rechnungslegung beschlossen

Die monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen im Handelsbilanzrecht sollen um rund 25 Prozent angehoben werden. Das sieht ein Gesetzesentwurf vor, den die Bundesregierung heute auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz beschlossen hat. Von der Anhebung werden insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen profitieren.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:

„Deutschland braucht mehr wirtschaftliche Dynamik. Der Abbau von Bürokratie ist dafür ein wichtiger, manchmal noch unterschätzter Baustein. Denn Bürokratieabbau ist ein Konjunkturprogramm zum Nulltarif. So profitieren von der Anhebung der Schwellenwerte bei der Bilanzierung und Rechnungslegung 52.000 Unternehmen in unserem Land – und zwar schon bei der Aufstellung ihrer Abschlüsse für das Jahr 2023. Sie werden um rund 650 Millionen Euro Bürokratiekosten pro Jahr entlastet. Das sind im Durchschnitt also 12.500 Euro pro Unternehmen. Das zeigt: Die Anhebung der Schwellenwerte führt zu weniger Papierarbeit und mehr unternehmerischer Freiheit, sich der eigentlichen Arbeit und Wertschöpfung zu widmen.“

Die monetären Schwellenwerte legen fest, ob ein Unternehmen von einem „Kleinstunternehmen“ zu einem „kleinen“ Unternehmen, von einem „kleinen“ zu einem „mittelgroßen“ Unternehmen und von einem „mittelgroßen“ zu einem „großen“ Unternehmen im Sinne des Handelsbilanzrechts wird. Der Umfang der Bilanzierungs- und Berichtspflichten hängt von der Unternehmensgröße ab: So hat etwa ein „kleines“ Unternehmen deutlich weniger intensive Pflichten als ein „großes“ Unternehmen. Durch die Anhebung werden sehr viele Unternehmen in eine niedrigere Größenklasse rutschen – was für sie mit einer deutlichen Reduzierung des bürokratischen Aufwands und erheblichen Kostensenkungen verbunden ist.

Das Entlastungspotential für die Wirtschaft beläuft sich auf rund 650 Millionen Euro pro Jahr. Dies entspricht einer jährlichen Reduktion der insgesamt durch Offenlegungspflichten für publizitätspflichtige Unternehmen verursachten Bürokratiekosten um rund 16 Prozent. Von der Anhebung der Schwellenwerte werden etwa 52.000 Unternehmen (Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften) profitieren. So werden künftig knapp 11.200 „kleine Unternehmen“ als Kleinstunternehmen klassifiziert. Diese Unternehmen werden damit um über 93 Millionen Euro pro Jahr entlastet.

Die Schwellenwertanhebung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie 2023/2775 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen. Die europäischen Regelungen ermöglichen es, die Schwellenwertanhebung auch rückwirkend für das Geschäftsjahr 2023 geltend zu machen.

Der Gesetzesentwurf wird als Formulierungshilfe der Bundesregierung in das parlamentarische Verfahren eingebracht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Förderung des demokratischen Staatswesens als gemeinnütziger Zweck und Prüfungstiefe bei Freistellungsbescheiden nach § 60a AO

Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass der Begriff der Förderung des demokratischen Staatswesens sich aus grundrechtlich verbürgten Prinzipien, Rechten und Werten ableiten lassen muss. Dazu gehört insbesondere die Förderung der Ausübung der grundgesetzlich verbürgten Grundrechte, wie im Streitfall der Meinungsfreiheit, sowie die Förderung allgemeiner demokratischer Teilhabe, die sich aus dem Demokratieprinzip ergibt (Az. 8 K 8012/23).

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 16.01.2024 zum Urteil 8 K 8012/23 vom 14.11.2023

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 14. November 2023 (Az. 8 K 8012/23) entschieden, dass der Begriff der Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO) sich aus grundrechtlich verbürgten Prinzipien, Rechten und Werten ableiten lassen muss. Dazu gehört insbesondere die Förderung der Ausübung der grundgesetzlich verbürgten Grundrechte, wie im Streitfall der Meinungsfreiheit, sowie die Förderung allgemeiner demokratischer Teilhabe, die sich aus dem Demokratieprinzip ergibt (vgl. auch die Parallelentscheidung 8 K 8198/22 zur Pressemitteilung 01/2024).

Ausgangspunkt dieses Rechtsstreits ist zugleich die Frage der Prüfungstiefe des § 60a Abs. 6 AO bei Versagung eines Freistellungsbescheides nach § 60a Abs. 1 AO. Hiernach kann ein Finanzamt einen Freistellungsbescheid versagen, wenn bis zum Zeitpunkt des Erlasses des erstmaligen Körperschaftsteuerbescheids oder Freistellungsbescheids bereits Erkenntnisse vorliegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt. Die Vorschrift wurde durch JStG 2020 eingeführt (BGBl. I 2020 S. 3096). Ausweislich der Gesetzesbegründung soll hierdurch die rechtsmissbräuchliche Verwendung des Feststellungsbescheids ausgeschlossen werden. In der Begründung wird ausdrücklich auf Missbrauchsfälle sog. extremistischer Organisationen verwiesen (Bundestags-Drucksache 19/25160, S. 204).

Der Kläger – ein nicht eingetragener Verein – betrieb auf einer Internetseite einen sog. Online-Blog, auf welchem Vereinsmitglieder und Gastautoren zu einem aktuellen Thema (i. w. S.) Beiträge veröffentlichten. Streitgegenstand war insoweit die Ablehnung des Erlasses eines Freistellungsbescheides, weil dem Beklagten bereits Erkenntnisse zur Tätigkeit des Klägers vorlagen, obgleich der Kläger noch keine Körperschaftsteuererklärungen nebst Tätigkeitsberichten vorgelegt hatte.

Das Gericht hat hier die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 10. Januar 2019 – V R 60/17, BStBl II 2019 S. 301; sog. Attac-Rechtsprechung) bekräftigt. Eine Vereinigungen zur Förderung der Volksbildung und des demokratischen Staatswesens muss in ihrer „politischen Bildung“ „geistig offen“ sein und darf gerade nicht das Ziel verfolgen, Lösungsvorschläge für Problemfelder der Tagespolitik durchzusetzen, denn eine steuerliche Gemeinnützigkeit stünde sonst im Konflikt mit den strengen Vorgaben des Grundgesetzes und des Bundesverfassungsgerichts zur Parteienfinanzierung. Der Kläger hat aber nach Überzeugung des Gerichts gerade konkrete Problemfelder der Tagespolitik entsprechend thematisiert. Die Förderung des demokratischen Staatswesens war höchstens Nebenfolge.

Das Gericht hat zudem entschieden, dass der Beklagte bei § 60a Abs. 6 AO nicht auf bestimmte Prüffelder beschränkt ist, sondern insbesondere auch Hinweise zu konkreten Tätigkeiten berücksichtigen kann. Allerdings führt nach Auffassung des Gerichts die Versagung des Feststellungsbescheids nicht zu einer abschließenden Entscheidung hinsichtlich der Freistellung, denn diese erfolgt allein im Veranlagungsverfahren und mündet in einem positiven Freistellungsbescheid nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AO bzw. in einer Versagung eines solchen Bescheides. Der Regelungsgehalt des Ablehnungsbescheides betrifft nur die fehlende vorläufige Vertrauensschutzwirkung der gesonderten Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen.

Das Gericht hat die Revision zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg

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