BFH: Kein Abzug sog. finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

Der BFH hat eine für international tätige deutsche Unternehmen wichtige Entscheidung getroffen. Danach können inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit „final“ sind. Dies verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union (Az. I R 35/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 24/23 vom 27.04.2023 zum Urteil I R 35/22 (I R 32/18) vom 22.02.2023

Mit Urteil vom 22.02.2023 – I R 35/22 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine für international tätige deutsche Unternehmen wichtige Entscheidung getroffen. Danach können inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit „final“ sind (sog. finale Verluste). Dies verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine in Deutschland ansässige Bank im Jahr 2004 in Großbritannien eine Zweigniederlassung eröffnet. Nachdem die Zweigniederlassung jedoch durchgehend nur Verluste erwirtschaftet hatte, wurde sie im Jahr 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale niemals Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Großbritannien erlittenen Verluste dort steuerlich nicht nutzen.

Der BFH führte aus, dass die Verluste auch in Deutschland nicht nutzbar sind. Denn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterliegen Betriebsstätteneinkünfte aus Großbritannien nicht der deutschen Besteuerung. Entscheidend ist dabei die sog. Symmetriethese, nach der die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte, also Verluste, umfasst. Vergleichbare Regelungen enthalten eine Vielzahl der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen.

Wie der BFH nach Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) weiter entschied, verstößt dieser Ausschluss des Verlustabzugs auch im Hinblick auf sog. finale Verluste nicht gegen das Unionsrecht.

Ursprünglich gingen allerdings sowohl der EuGH als auch der BFH davon aus, dass aus Gründen der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit ein Verlustabzug möglich ist, wenn und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im ausländischen Betriebsstättenstaat „final“ sind. Das EuGH-Urteil Timac Agro Deutschland vom 17.12.2015 C-388/14 war sodann vom BFH (Urteil vom 22.02.2017 – I R 2/15, Pressemitteilung Nr. 031/17) als Aufgabe dieser Rechtsprechung verstanden worden. Nachdem jedoch aufgrund weiterer EuGH-Entscheidungen daran Zweifel aufgekommen waren, hatte der BFH den EuGH erneut zur Klärung angerufen. Dieser hat mit Urteil W vom 22.09.2022 – C-538/20 – sein Urteil Timac Agro Deutschland – und damit im Ergebnis die Aufgabe der früheren Rechtsprechung – bestätigt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Kein Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn aus einer Tätigkeit in einem Drittstaat

Der BFH hatte zu entscheiden, ob inländische Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung, die mit nach dem DBA-China steuerfrei gestellten Einkünften in Zusammenhang stehen und im Beschäftigungsstaat China nicht abziehbar sind, als Sonderausgaben abgezogen werden können (Az. X R 25/21).

BFH, Urteil X R 25/21 vom 14.12.2022

Leitsatz

Bezieht ein Steuerpflichtiger für eine Tätigkeit in einem Drittstaat steuerfreien Arbeitslohn, sind hiermit im Zusammenhang stehende Vorsorgeaufwendungen (im Streitfall Beiträge zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung) nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung nicht als Sonderausgaben abziehbar. Das Verfassungsrecht verpflichtet den Gesetzgeber auch dann nicht, hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn im Tätigkeitsstaat keine steuerliche Entlastung für die Aufwendungen gewährt wird.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine inzidente Anfechtung einer Lohnsteuer-Anmeldung durch Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids

Durch die Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids werden nicht zugleich (inzident) auch die Lohnsteuer-Anmeldungen oder ein Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Lohnsteuer-Anmeldungen für die Anmeldungszeiträume angefochten, in denen der Haftungstatbestand verwirklicht wurde. Dies entschied der BFH (Az. VI R 13/21).

BFH, Urteil VI R 13/21 vom 15.02.2023

Leitsatz

Durch die Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids werden nicht zugleich (inzident) auch die Lohnsteuer-Anmeldungen oder ein Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Lohnsteuer-Anmeldungen für die Anmeldungszeiträume angefochten, in denen der Haftungstatbestand verwirklicht wurde.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur erweiterten Kürzung: Keine teleologische Reduktion im Fall von Sondervergütungen an nicht der Gewerbesteuer unterliegende Mitunternehmer

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG dahingehend teleologisch einzuschränken ist, dass die Vorschrift die erweiterte Kürzung für Sondervergütungen nicht ausschließt, wenn der betreffende Mitunternehmer nicht der Gewerbesteuer unterliegt (Az. IV R 25/20).

BFH, Urteil IV R 25/20 vom 09.03.2023

Leitsatz

§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ist auch dann anzuwenden, wenn der die Sondervergütung beziehende Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Der BFH nahm dazu Stellung, wie die Tatbestandsmerkmale „finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung“ der gesetzlichen Neuregelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG auszulegen sind (Az. VI R 39/19).

BFH, Urteil VI R 39/19 vom 12.01.2023

Leitsatz

  1. Kosten der Lebensführung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG sind die Kosten des Haushalts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand.
  2. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung erforderlich.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Nach Revision: Reallöhne im Jahr 2022 um 4,0 % gegenüber 2021 gesunken

Die Nominallöhne in Deutschland sind im Jahresdurchschnitt 2022 nach revidierten Ergebnissen um 2,6 % gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, sanken die Reallöhne um durchschnittlich 4,0 % gegenüber 2021, nachdem sie sich bereits in den letzten beiden Krisenjahren rückläufig entwickelt hatten.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 27.04.2023

  • Verdienstindizes aufgrund von Wechsel des Basiszeitraums revidiert: Real- und Nominallohnindex erstmals mit Basisjahr 2022 veröffentlicht
  • Nominallohnanstieg 2022 nach Revision um 0,9 Prozentpunkte geringer (+2,6 %), Rückgang der Reallöhne folglich um 0,9 Prozentpunkte höher (+4,0 %)
  • Nach Revision von Verbraucherpreisindex und Nominallohnindex: Immer noch stärkster Reallohnverlust für Beschäftigte seit 2008

Die Nominallöhne in Deutschland sind im Jahresdurchschnitt 2022 nach revidierten Ergebnissen um 2,6 % gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Der Anstieg fällt damit um 0,9 Prozentpunkte schwächer aus, als am 1. März 2023 auf der alten Basis veröffentlicht. Aufgrund der Neukonzeption der Verdiensterhebung mit Erhebungsbeginn im Januar 2022 wurden Nominal- und Reallohnindex nun auf das Basisjahr 2022 umgestellt und die bisherigen Ergebnisse revidiert. Der Nominallohnindex bildet die Entwicklung der Bruttomonatsverdienste von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einschließlich Sonderzahlungen ab. Die Verbraucherpreise erhöhten sich im Jahr 2022 um 6,9 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, sanken die Reallöhne damit um durchschnittlich 4,0 % gegenüber 2021, nachdem sie sich bereits in den letzten beiden Krisenjahren rückläufig entwickelt hatten. Der Rückgang fällt damit analog zur Entwicklung der Nominallöhne um 0,9 Prozentpunkte höher aus als anhand der vorläufigen Berechnungsgrundlage ermittelt.

Während im Jahr 2020 insbesondere der vermehrte Einsatz von Kurzarbeit zur negativen Nominal- und Reallohnentwicklung beigetragen hatte, zehrte 2021 und besonders 2022 die hohe Inflation das Nominallohnwachstum auf. Im Jahr 2022 wurde der stärkste Reallohnrückgang in Deutschland seit Beginn der Zeitreihe des Nominallohnindex im Jahr 2008 gemessen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Eine Arbeitsstunde kostete im Jahr 2022 im Schnitt 39,50 Euro

Arbeitgeber des Produzierenden Gewerbes und des Dienstleistungsbereichs in Deutschland haben im Jahr 2022 durchschnittlich 39,50 Euro für eine geleistete Arbeitsstunde bezahlt. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren die Arbeitskosten in Deutschland damit wie schon seit dem Jahr 2019 die siebthöchsten in der Europäischen Union (EU-27).

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 26.04.2023

Arbeitskosten in Deutschland im EU-Vergleich an siebter Stelle

Arbeitgeber des Produzierenden Gewerbes und des Dienstleistungsbereichs in Deutschland haben im Jahr 2022 durchschnittlich 39,50 Euro für eine geleistete Arbeitsstunde bezahlt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren die Arbeitskosten in Deutschland damit wie schon seit dem Jahr 2019 die siebthöchsten in der Europäischen Union (EU-27). Luxemburg hatte im EU-Vergleich mit 50,70 Euro die höchsten Arbeitskosten je geleisteter Stunde, Bulgarien mit 8,20 Euro die niedrigsten.

Arbeitskosten in Deutschland mit 39,50 Euro rund 30 % höher als EU-Durchschnitt

Gemessen am EU-Durchschnitt von 30,50 Euro zahlten deutsche Arbeitgeber des Produzierenden Gewerbes und des Dienstleistungsbereichs im Jahr 2022 rund 30 % mehr für eine Stunde Arbeit. Der relative Abstand zum EU-Durchschnitt blieb damit gegenüber dem Jahr 2021 nahezu unverändert.

Arbeitsstunde in der Industrie mit 44,00 Euro um 44 % teurer als im EU-Durchschnitt

Im Verarbeitenden Gewerbe kostete eine Arbeitsstunde 2022 durchschnittlich 44,00 Euro. In diesem Wirtschaftsabschnitt waren die Arbeitskosten in Deutschland im EU-Vergleich die vierthöchsten. Eine Stunde Arbeit in der deutschen Industrie war damit 44 % teurer als im EU-Durchschnitt (30,50 Euro).

Bei den marktbestimmten Dienstleistungen lag Deutschland mit Arbeitskosten von 38,00 Euro pro Arbeitsstunde EU-weit auf dem sechsten Rang (26 % über dem EU-Durchschnitt).

Zehnjahresvergleich: Arbeitskosten steigen im europäischen Durchschnitt um 25 %

Die Arbeitskosten je geleisteter Stunde haben sich in den vergangenen zehn Jahren in der Europäischen Union (EU-27) sehr unterschiedlich entwickelt. Während in Bulgarien (+141,2 %), Rumänien (+131,7 %), Litauen (+122,0 %) und Lettland (+103,3 %) von 2012 bis 2022 die höchsten prozentualen Anstiege der Arbeitskosten (ausgehend von niedrigem Niveau) zu verzeichnen waren, stiegen die absoluten Arbeitskosten je Stunde mit einer Erhöhung um 15,40 Euro in Luxemburg am stärksten. Die geringsten Anstiege waren in Schweden mit 2,80 Euro beziehungsweise 7,5 % und in Italien mit 1,70 Euro beziehungsweise 6,1 % zu beobachten. Griechenland weist im Zehnjahresvergleich als einziges Land im Jahr 2022 geringere durchschnittliche Arbeitskosten je geleisteter Stunde aus als zehn Jahre zuvor (-7,6 % bzw. -1,20 Euro). Deutschland lag in diesem Vergleich mit einem Anstieg der Arbeitskosten je Stunde um 29,5 % beziehungsweise 9,00 Euro über dem EU-Durchschnitt von +25,0 % beziehungsweise +6,10 Euro.

Verglichen mit dem Vorjahr stiegen die Arbeitskosten im Jahr 2022 in Bulgarien (+15,5 %), Litauen (+12,9 %) sowie Rumänien (+11,8 %) am stärksten. In Deutschland betrug der Anstieg 5,6 % und im EU-Durchschnitt 5,2 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Satzung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten ist unwirksam

Der VGH Hessen entschied, dass die Satzung der Stadt Offenbach am Main vom 14. Juni 2018 über die Bezuschussung von Kindertagesstätten der Träger der Jugendhilfe und Elternbeiträge in der Stadt Offenbach am Main unwirksam ist (Az. 10 C 1271/19.N).

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 25.04.2023 zum Urteil 10 C 1271/19.N vom 25.04.2023

Der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit einem am 25.04.2023 verkündeten Urteil entschieden, dass die Satzung der Stadt Offenbach am Main vom 14. Juni 2018 über die Bezuschussung von Kindertagesstätten der Träger der Jugendhilfe und Elternbeiträge in der Stadt Offenbach am Main unwirksam ist.

Gegen die Satzung haben zwei anerkannte freie Träger der Jugendhilfe und Betreiber von Kindertagesstätten im Stadtgebiet von Offenbach am Main einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt.

Zur Begründung ihres Antrags haben die Einrichtungsträger im Wesentlichen geltend gemacht, die von der Stadt Offenbach am Main erlassenen Satzungsregelungen seien von den Vorgaben des Gesetzgebers zur Förderung der freien Jugendhilfe nicht mehr gedeckt und würden sie in ihren Grundrechten verletzen.

Der Senat hat entschieden, dass die Satzung der Stadt Offenbach Voraussetzungen für eine Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe vorsehe, die über die im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (§ 74 SGB VIII) und im Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (§ 30 HKJGB) abschließend geregelten Fördervoraussetzungen hinausgingen. Insbesondere die Regelungen der Satzung, wonach nur diejenigen Träger Betriebskostenzuschüsse erhalten könnten, welche die jeweils geltende Fassung der ebenfalls in der Satzung enthaltenen Beitragsordnung der Stadt Offenbach am Main als öffentlicher Träger der Jugendhilfe anwenden und deren Schließzeiten maximal 22 Tage im Jahr (zuzüglich der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr) nicht überschreiten, seien mit den gesetzlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren.

Die beanstandeten Regelungen der Satzung griffen in die Berufsausübungsfreiheit der Antragsteller ein, ohne dass hierfür eine hinreichend bestimmte Satzungsermächtigung in der Hessischen Gemeindeordnung oder im Sozialgesetzbuch Achtes Buch bestehe.

Die Verstöße führten zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung, denn ohne die rechtswidrigen Bestimmungen verbleibe keine sinnvolle Restregelung. Mit den in der Satzung normierten zusätzlichen Fördervoraussetzungen habe der Satzungsgeber das Ziel verfolgt, die von ihm gewünschten Betreuungsbedingungen in sämtlichen Kindertagesstätten im Stadtgebiet sicherzustellen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Antragsteller die Möglichkeit der Beschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

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Stellungnahme: Entwurf eines Abschnitts zur Einbeziehung von Konzernabschlussprüfungen in den vorgeschlagenen Prüfungsstandard für weniger komplexe Unternehmen (ISA for LCE)

Am 26.04.2023 hat die WPK zu dem Entwurf eines Abschnitts zur Konzernabschlussprüfung innerhalb des vorgeschlagenen Prüfungsstandards für weniger komplexe Unternehmen Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 26.04.2023

Am 26. April 2023 hat die WPK zu dem Entwurf eines Abschnitts zur Konzernabschlussprüfung innerhalb des vorgeschlagenen Prüfungsstandards für weniger komplexe Unternehmen (Proposed Part 10, Audits of Group Financial Statements of the Proposed International Standard on Auditing for Audits of Financial Statements of Less Complex Entities – ISA for LCE) Stellung genommen.

Die WPK begrüßt die Absicht des IAASB, den ISA for LCE auch für einfach gelagerte Konzernabschlussprüfungen zuzulassen.

Konzernabschlussprüfung nur unter bestimmten Umständen zugelassen

Der vorliegende Entwurf des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) sieht vor, dass der ISA for LCE bei Konzernabschlussprüfungen nicht angewendet werden darf, wenn Teilbereichsprüfer einbezogen werden. Dieses Verbot soll dann nicht gelten, wenn sich die Einbeziehung der Teilbereichsprüfer auf Umstände beschränkt, die eine physische Anwesenheit für ein bestimmtes Prüfungsverfahren für die Konzernabschlussprüfung erfordert (zum Beispiel die Teilnahme an einer Inventurzählung oder die Inspektion von Sachanlagen).

Diese Einschränkungen erachtet die WPK als nicht zielführend, da sich gesetzliche Abschlussprüfungen damit grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs des ISA for LCE bewegen würden, selbst wenn die Unternehmen ansonsten die Voraussetzungen eines weniger komplexen Unternehmens erfüllen.

Zusätzliche qualitative Kriterien

Die im Entwurf genannten zusätzlichen qualitativen Kriterien sind aus Sicht der WPK zwar grundsätzlich nachvollziehbar, allerdings sollten die beispielhaft genannten Begrenzungen (auf fünf Einheiten beziehungsweise drei Jurisdiktionen innerhalb eines Konzerns) gestrichen werden, da anhand dieser Werte keine Schlussfolgerungen für die Komplexität eines Konzernes gezogen werden können. Vorzugswürdig erscheint die isolierte Betrachtung des Konzerns beziehungsweise der Teilbereiche dahingehend, ob dieser beziehungsweise diese einzeln und insgesamt die Voraussetzungen einer weniger komplexen Einheit erfüllen.

Quelle: WPK

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Diskussionsentwurf zur Umsetzung der globalen effektiven Mindestbesteuerung in Deutschland

Das BMF hat einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MinBestRL-UmsG) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 26.04.2022

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MinBestRL-UmsG) veröffentlicht. Die EU-Mitgliedstaaten haben sich am 15. Dezember 2022 auf die Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (Mindestbesteuerungsrichtlinie (MinBestRL)) geeinigt. Der vorliegende Diskussionsentwurf dient der Umsetzung dieser Richtlinie. Mit der nationalen Umsetzung der MinBestRL implementiert Deutschland zentrale Elemente der internationalen Vereinbarungen zur Säule 2 der sog. G20/OECD Zwei-Säulen-Lösung. Die darin enthaltenen Nachversteuerungsregelungen stellen eine globale effektive Mindestbesteuerung sicher, wirken schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiven Steuergestaltungen entgegen und tragen damit zur Förderung der Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit bei. Es bestand die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 21. April 2023.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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