§ 15 Absatz 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes ist mit dem Grundgesetz vereinbar

Das BVerfG entschied, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (ContStifG) in den Fassungen vom 26. Juni 2013 und vom 21. Februar 2017 mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Az. 1 BvL 6/21).

BVerfG, Pressemitteilung vom 10.01.2024 zum Beschluss 1 BvL 6/21 vom 21.11.2023

Mit am 10.01.2024 veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf eine Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz – ContStifG) in den Fassungen vom 26. Juni 2013 und vom 21. Februar 2017 mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nach dieser zum 1. August 2013 in Kraft getretenen Vorschrift werden Zahlungen, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von Anderen, insbesondere von ausländischen Staaten, geleistet werden, auf die nach dem Conterganstiftungsgesetz zu zahlende Kapitalentschädigung und Conterganrente angerechnet.

Seit 1972 erbringt die staatliche Conterganstiftung Rentenzahlungen und weitere Leistungen an contergangeschädigte Personen im In- und Ausland. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein Contergangeschädigter mit Wohnsitz in Irland, bezieht zusätzlich zur deutschen Conterganrente Leistungen des irischen Staates wegen seiner Conterganschädigung. Aufgrund von § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG wird diese Zahlung seit dem Jahr 2013 auf die Conterganrente des Klägers angerechnet. Hiergegen wandte er sich bislang erfolglos an die Fachgerichte.

§ 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG ist mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) der von der Anrechnung betroffenen Bezieherinnen und Bezieher von Conterganrenten und mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Die Conterganrente unterfällt in ihrem gesetzlich gewährten Bestand dem Eigentumsschutz. Die Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG greift als Inhalts- und Schrankenbestimmung in die Eigentumsrechte der Conterganrentenbezieher ein. Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Die Regelung verhindert Doppelleistungen und vermeidet damit Beeinträchtigungen der Gleichstellung der Leistungsempfänger.

Sachverhalt

Zwischen 1958 und 1962 kamen weltweit etwa 10.000 Kinder von Müttern, die während der Schwangerschaft thalidomidhaltige Schlaf- und Beruhigungsmittel des Pharmaunternehmens Chemie Grünenthal GmbH (Grünenthal) eingenommen hatten, mit schweren Fehlbildungen ihrer Gliedmaßen und anderen Körperschäden zur Welt. Im Jahr 1970 verpflichtete sich Grünenthal im Wege eines Vergleichs zur Zahlung von 100 Millionen DM an contergangeschädigte Kinder, sofern diese und ihre Eltern auf alle Ansprüche gegen Grünenthal verzichteten. Der Vergleich gelangte nicht zur Durchführung.

Das im Jahr 1972 in Kraft getretene Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ (Stiftungsgesetz – StHG) sah die Errichtung einer Stiftung des öffentlichen Rechts vor, deren Zweck es unter anderem war, Leistungen an contergangeschädigte Kinder im In- und Ausland zu erbringen. In die später in Conterganstiftung umbenannte Stiftung flossen 100 Millionen DM aus Bundesmitteln und 100 Millionen DM von Grünenthal. Das Stiftungsgesetz regelte das Erlöschen aller Ansprüche inländischer Betroffener gegen Grünenthal; bei im Ausland wohnhaften Geschädigten war der Anspruch auf Leistungen nach dem Stiftungsgesetz an einen Verzicht auf Ansprüche gegen Grünenthal geknüpft. Seit 1997 werden Conterganrenten vollständig aus Bundeshaushaltsmitteln finanziert. 2005 wurde das Stiftungsgesetz durch das Conterganstiftungsgesetz abgelöst.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ContStifG stehen contergangeschädigten Personen unter anderem eine einmalige Kapitalentschädigung und eine lebenslängliche Conterganrente zu. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen. Mit dem am 1. August 2013 in Kraft getretenen Dritten Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes (3. Änderungsgesetz) wurden die Leistungen mit Blick auf die veränderte Bedarfssituation der älter werdenden Leistungsberechtigten erheblich ausgeweitet. So wurden das maximale Rentenniveau auf das 6,3-Fache angehoben und ein zusätzlicher Anspruch auf Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe geschaffen. 2013 betrug die monatliche Conterganrente zwischen 612 Euro und 6.912 Euro. Mit dem 3. Änderungsgesetz wurde auch die hier zur Überprüfung gestellte Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG eingeführt. Hiernach werden auf die Kapitalentschädigung und die Conterganrente Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von Anderen, insbesondere von ausländischen Staaten, geleistet werden. Mit der Anrechnungsvorschrift reagierte der Gesetzgeber auf staatliche Doppelleistungen an Geschädigte, die eine im Auftrag der Conterganstiftung erstellte internationale Vergleichsstudie ermittelt hatte. Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes wurde die monatliche Conterganrente im Jahr 2017 auf mindestens 662 Euro und höchstens 7.480 Euro erhöht.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein thalidomidgeschädigter irischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Irland, erhält als Leistungen der Conterganstiftung unter anderem eine Conterganrente. Zusätzlich erhält er nach dem Irish Thalidomide Compensation Scheme, einem Entschädigungsprogramm des irischen Staates für irische Contergangeschädigte, eine monatliche Zahlung. Mit im Juli 2013 ergangenem Bescheid rechnete die Conterganstiftung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG die monatliche Zahlung des irischen Staates in Höhe von 1.109 Euro auf die monatliche Conterganrente des Klägers in Höhe von 3.686 Euro ab August 2013 an. Der Kläger wandte sich hiergegen bislang erfolglos an die Fachgerichte. Das im Rahmen der Revision vom Kläger angerufene Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) vereinbar ist.

Wesentliche Erwägungen des Senats

§ 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG ist mit Art. 14 Abs. 1 GG und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

I. 1.Die Conterganrente unterfällt dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG.

a) Sozialrechtliche Ansprüche genießen nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die dem Rechtsträger nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen.

Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Wird durch dieselbe Maßnahme des Gesetzgebers eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition einerseits erweitert, andererseits eingeschränkt (gemischte Umgestaltung), bestimmt sich die Reichweite des Eigentumsschutzes nach dem Verhältnis von Zuteilungs- und Entziehungsakt. Maßgeblich ist, ob der Zuteilungsakt eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte erweiterte Rechtsposition schafft, in die der Entziehungsakt eingreift, oder ob eine einheitliche Inhalts- und Schrankenbestimmung getroffen wird, nach der die Zuteilung von vornherein im Umfang des Entziehungsakts begrenzt wird. Das Verhältnis von Zuteilungs- und Entziehungsakt ist anhand der gesetzgeberischen Gesamtkonzeption zu bestimmen.

b) Die Conterganrente unterfällt als sozialrechtliche Position in ihrem gesetzlich gewährten Bestand dem Eigentumsschutz.

Der Rentenanspruch weist die für sozialrechtliche Positionen eigentumskonstituierenden Merkmale der privatnützigen Zuordnung und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis, des Beruhens auf nicht unerheblichen Eigenleistungen und der Bestimmung zur Existenzsicherung auf. Insbesondere beruht er auf nicht unerheblichen Eigenleistungen der Berechtigten. Das Erlöschen der Ansprüche gegen Grünenthal und die staatliche Einvernahme der Vergleichszahlung von 100 Millionen DM bewirkten auf Kosten und zu Gunsten der Geschädigten eine gesetzliche Neuordnung, nämlich die Entstehung der sozialrechtlichen Position des § 14 StHG.

Der dem Rentenanspruch zukommende Eigentumsschutz schützt diesen auch vor einer Anrechnung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG. Der Umstand, dass die substanzielle Erhöhung des Rentenanspruchs und die Einführung der Anrechnungsvorschrift im 3. Änderungsgesetz zusammenfielen, gebietet keine andere Bewertung. Diese gemischte Umgestaltung stellt keine einheitliche Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, weil die Rentenerhöhung und die gleichzeitig verabschiedete Anrechnung nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht untrennbar zusammengehören.

2.§ 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG, der keine Enteignung darstellt, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

a) Die Anrechnungsvorschrift erweist sich nicht schon deshalb als verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber gegen an die Gesetzgebung zu stellende Rationalisierungsanforderungen verstoßen hätte. Eine allgemeine selbstständige, von den Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes unabhängige Sachaufklärungspflicht folgt aus dem Grundgesetz nicht. Es liegt auch kein Verstoß gegen eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Gesetzesbegründung vor. Eine solche besteht nicht.

b) aa) Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG angeordnete Anrechnung verfolgt legitime Zwecke.

Der gesetzgeberische Zweck, den Empfang von Doppelleistungen zu verhindern, ist verfassungsrechtlich legitim. Denn eine gesetzliche Regelung darf sicherstellen, dass vergleichbare deutsche und ausländische Leistungen nur einmal gewährt werden. Ausreichend ist, dass beide Leistungen in ihrer Funktion tatsächlich vergleichbar sind. Auch die darüber hinaus vom Gesetzgeber verfolgten Ziele, Ungleichheit zwischen den Geschädigten zu vermeiden, die Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft zu sichern und öffentliche Mittel sparsam einzusetzen, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

bb) § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG ist zur Verfolgung dieser Gemeinwohlziele geeignet.

Insbesondere stellen die von der Anrechnung erfassten Leistungen eine zu verhindernde Doppelleistung dar, weil sie – wie die deutsche Conterganrente – spezifisch und ausschließlich einen Ausgleich für die Conterganschädigung gewähren. Der Entstehungsgrund der Rentenansprüche schließt verfassungsrechtlich die Vergleichbarkeit beider Ansprüche nicht aus; der Anrechnung steht weder ein Verbot der Anrechnung von allgemeinen Sozialleistungen auf Ansprüche mit Entschädigungsfunktion noch ein aus dem haftungsrechtlichen Hintergrund des Anspruchs folgendes Verbot des Vorteilsausgleichs entgegen. Eine verfassungsrechtliche Anforderung an den Gesetzgeber, bei der Identifikation sozialer Doppelleistungen eine wertende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des allgemeinen Niveaus aller staatlichen Sozialleistungen und aller sonstigen Vergünstigungen anzustellen, besteht nicht.

cc) Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG angeordnete Anrechnung ist zur Erreichung der genannten Zwecke erforderlich. Der Eingriff in das Eigentumsgrundrecht der Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher ist auch angemessen.

Die Conterganrente genießt eine besondere, nicht aber eine unbeschränkte Schutzwürdigkeit. Denn die Schutzwürdigkeit des Eigentums in seiner Bedeutung als individuelles Freiheitsgrundrecht ist bei der Conterganrente zwar stark ausgeprägt; gleichzeitig hat die Conterganrente aber auch einen ausgeprägten sozialen Bezug, weil sie in einen auf die Gemeinschaft der Contergangeschädigten bezogenen Gesamtzusammenhang eingefügt ist.

Die Anrechnungsvorschrift ist von moderatem Eingriffsgewicht; denn der mit der Kürzung des Auszahlungsanspruchs verbundene Eigentumseingriff wird dadurch gemildert, dass die Conterganrenten mit dem 3. Änderungsgesetz bedeutend angehoben wurden und zusätzlich ein Anspruch auf eine jährliche Leistung zur Deckung spezifischer Bedarfe geschaffen wurde.

Die mit der Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG verfolgten legitimen Ziele dienen gewichtigen öffentlichen Interessen. Die Abschöpfung von Doppelleistungen und die hiermit verbundene Gleichstellung aller Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher verfolgt das bedeutsame Interesse, innerhalb der Schicksalsgemeinschaft der Geschädigten ein gleiches Leistungsniveau zu sichern. Dahinter stehen sowohl das öffentliche Interesse an Verteilungsgerechtigkeit innerhalb der Gemeinschaft der Leistungsempfänger als auch das staatliche Interesse, die begrenzten öffentlichen Mittel in einem stimmigen Leistungsgefüge möglichst optimal zur Abdeckung der verschiedenen sozialen Bedarfe zu verwenden. In der Gesamtabwägung erweist sich der Eigentumseingriff als verhältnismäßig. Die Belange des öffentlichen Interesses überwiegen das Interesse der Berechtigten, die substanziell erhöhte Conterganrente unbeschadet der Anrechnung zu erhalten. Der mit der Anrechnung verbundene moderate Eigentumseingriff ist auch angesichts der Schutzwürdigkeit, die der Conterganrente im Hinblick auf ihren Charakter eines Äquivalents für Einbußen an Lebenstüchtigkeit zukommt, nicht unangemessen. Die Stiftungslösung, der sich die nicht in Deutschland ansässigen Berechtigten unterstellt haben, verfolgt den Zweck, wegen der Conterganschädigung an alle gleich Geschädigten die gleiche Leistung zu erbringen, nicht hingegen, zu einer gleichwertigen allgemeinen sozialen Absicherung aller Mitglieder der Solidargemeinschaft beizutragen. Ausgehend von dieser auf den Schadensfall fokussierten Zielsetzung richtet sich die Höhe der Leistungen allein nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen, während schädigungsunabhängige Kriterien ausgeblendet werden. Der Gesetzgeber, der die Eigentumsposition des Conterganrentenanspruchs losgelöst von schadensunabhängigen allgemeinen Kriterien ausgestaltet hat, war verfassungsrechtlich nicht gehalten, diese Kriterien bei der Begrenzung des Auszahlungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG zu berücksichtigen.

III. § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG wird auch den Anforderungen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) gerecht.

Eine Ungleichbehandlung von Empfängerinnen und Empfängern ausländischer staatlicher gegenüber solchen nichtstaatlicher Leistungen oder von Empfängerinnen und Empfängern laufender gegenüber solchen einmaliger Zahlungen liegt nicht vor. Die durch § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG ausgelöste faktische Ungleichbehandlung von Empfängerinnen und Empfängern, deren Auszahlungsanspruch gekürzt wird, gegenüber solchen, die die Conterganrente ungekürzt erhalten, ist gerechtfertigt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Baupreise für Wohngebäude im November 2023: +4,3 % gegenüber November 2022

Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, sind die Preise für den Neubau konventionell gefertigter Wohngebäude in Deutschland im November 2023 um 4,3 % gegenüber November 2022 gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.01.2024

Die Preise für den Neubau konventionell gefertigter Wohngebäude in Deutschland sind im November 2023 um 4,3 % gegenüber November 2022 gestiegen. Im August 2023, dem vorherigen Berichtsmonat der Statistik, waren die Preise im Vorjahresvergleich um 6,4 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, erhöhten sich die Baupreise im November 2023 gegenüber August 2023 um 0,4 %. Alle Preisangaben beziehen sich auf Bauleistungen am Bauwerk einschließlich Mehrwertsteuer.

Die Preise für Rohbauarbeiten an Wohngebäuden stiegen von November 2022 bis November 2023 um 1,5 %. Den größten Anteil an den Rohbauarbeiten und auch am Gesamtindex für den Neubau von Wohngebäuden haben Betonarbeiten und Mauerarbeiten. Während Betonarbeiten im Vorjahresvergleich um 1,3 % günstiger waren, nahmen die Preise für Mauerarbeiten im Vergleich zum November 2022 um 3,3 % zu. Für Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten erhöhten sich die Preise um 4,6 %, Erdarbeiten waren 6,2 % teurer als im November 2022. Die Preise für Zimmer- und Holzbauarbeiten sind im Vergleich zum November 2022 um 1,9 % gesunken.

Die Preise für Ausbauarbeiten lagen im November 2023 um 6,5 % über denen des Vorjahresmonats. Hierbei erhöhten sich die Preise für Tischlerarbeiten um 5,5 %. Diese haben unter den Ausbauarbeiten den größten Anteil am Baupreisindex für Wohngebäude. Bei Heizanlagen und zentralen Wassererwärmungsanlagen (zum Beispiel Wärmepumpen) stiegen die Preise um 9,0 %, bei Nieder- und Mittelspannungsanlagen (zum Beispiel Elektro-Warmwasserbereiter) um 8,0 %. Die Preise für Wärmedämm-Verbundsysteme nahmen um 7,1 % zu.

Neben den Baupreisen werden auch die Preise für Instandhaltungsarbeiten an Wohngebäuden (ohne Schönheitsreparaturen) erhoben. Diese lagen im November 2023 um 6,6 % über denen des Vorjahresmonats.

Die Neubaupreise für Bürogebäude stiegen zwischen November 2022 und November 2023 um 4,3 %, für gewerbliche Betriebsgebäude stiegen sie um 3,7 %. Im Straßenbau erhöhten sich die Preise um 6,4 % gegenüber November 2022.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Keine Baugenehmigung zur Errichtung eines Tierschutzhofes für Hunde im Außenbereich

Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Tierschutzhofes auf einem Grundstück im Außenbereich. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 4 K 461/22).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 09.01.2024 zum Urteil 4 K 461/22 vom 14.12.2023

Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Tierschutzhofes auf einem Grundstück im Außenbereich. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Auf dem mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bebauten Grundstück beabsichtigten die beiden Klägerinnen unter anderem den Bau einer Zwingeranlage zur Errichtung eines Tierschutzhofes, welcher durch einen Tierschutzverein betrieben werden soll. Der Verein möchte rumänische Straßenhunde nach Deutschland bringen, auf dem Hof betreuen und an Dritte vermitteln.

Den Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung lehnte der Landkreis Cochem-Zell ab. Bei dem Vorhaben handele es sich nicht um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben, weshalb es am konkreten Standort nicht umgesetzt werden dürfe. Hiergegen wandten sich die Klägerinnen zunächst erfolglos mittels Widerspruchs und sodann mit ihrer Klage. Sie verwiesen insbesondere auf erhebliche Lärmemissionen, die von den zu betreuenden Hunden ausgingen. Deshalb könne ihr Vorhaben nicht gebietsverträglich in einem Baugebiet oder im Innenbereich der beigeladenen Ortsgemeinde untergebracht werden.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Vorhaben sei im Außenbereich unzulässig, weil es keinen Privilegierungstatbestand erfülle, so die Koblenzer Richter nach Inaugenschein­nahme der Örtlichkeit im Rahmen einer Beweisaufnahme. Der Tierschutzhof könne zwar wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nicht im Innenbereich der beigeladenen Ortsgemeinde, sondern nur in deren Außenbereich ausgeführt werden. Weitere Voraussetzung sei nach den maßgeblichen gesetzlichen Wertungen jedoch, dass das konkret beabsichtigte Vorhaben gerade bevorzugt und billigenswert im Außenbereich errichtet werden solle. Daran fehle es hier, weil es nach Größe und Ausmaß sowie wegen unzureichender Lärmschutzmaßnahmen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umgebung habe und so die Naherholungsfunktion des Außenbereichs beeinträchtige.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Geschäftsklima im Wohnungsbau auf Allzeittief

Im Wohnungsbau ist das ifo-Geschäftsklima auf ein Allzeittief seit 1991 gefallen. Die Stimmung im Dezember erreichte nur noch -56,8 Punkte, nach -54,4 im Vormonat. Das ist der niedrigste Stand seit Beginn der Erhebung 1991. Die Unzufriedenheit mit der aktuellen Lage greift immer weiter um sich.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 10.01.2024

Im Wohnungsbau ist das ifo-Geschäftsklima auf ein Allzeittief seit 1991 gefallen. Die Stimmung im Dezember erreichte nur noch -56,8 Punkte, nach -54,4 im Vormonat. Das ist der niedrigste Stand seit Beginn der Erhebung 1991. Die Unzufriedenheit mit der aktuellen Lage greift immer weiter um sich. Außerdem befürchten die Unternehmen für das erste Halbjahr 2024 weitere Geschäftseinbußen. „Obwohl die Zinsen für Baufinanzierungen zuletzt wieder gesunken sind, ist noch keine Entspannung in Sicht“, sagt Klaus Wohlrabe, der Leiter der ifo-Umfragen. „Die außergewöhnlich schwachen Erwartungen zeigen, dass die Firmen aktuell keine Hoffnung haben. Die Perspektiven für 2024 sind düster“, sagt Wohlrabe.

Im Dezember klagten mehr Unternehmen über Auftragsstornierungen. „Die Verunsicherung der potenziellen Bauherren sitzt tief“, ergänzt Wohlrabe. 22,1 % der Befragten beklagten im Dezember gestrichene Projekte, nach 21,5 % im Vormonat. Über zu niedrige Auftragsbestände klagten 56,9 % der Unternehmen.

„2023 war ein ausgesprochen schwieriges Jahr für den Wohnungsbau, das Neugeschäft blieb weit unter dem Niveau der Vorjahre zurück. Dies war eine Folge der drastisch gestiegenen Bau- und Zinskosten sowie der schwächeren Fördermöglichkeiten. Nur der hohe Auftragsbestand, mit dem die Betriebe in die Krise gestartet waren, sowie die langen Projektlaufzeiten hatten einen noch stärkeren Einbruch der Bautätigkeit verhindert“, sagt Wohlrabe.

Quelle: ifo Institut

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„Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz“ vom Bundeskabinett beschlossen

Die Bundesregierung hat am 08.01.2024 das „Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz“ auf den Weg gebracht. Es sieht ab 2024 u. a. eine höhere Luftverkehrssteuer, Sanktionsmöglichkeiten beim Bürgergeld und den schrittweisen Abbau des begünstigten Agrardiesels vor (BT-Drucks. 20/9999).

Bundesregierung, Mitteilung vom 08.01.2024

Einsparungen im Bundeshaushalt nötig

Die Bundesregierung hat das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz auf den Weg gebracht. Es sieht ab 2024 unter anderem eine höhere Luftverkehrssteuer, Sanktionsmöglichkeiten beim Bürgergeld und den schrittweisen Abbau des begünstigten Agrardiesels vor.

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 sind Änderungen am Bundeshaushalt 2024 notwendig geworden. Bundeskanzler Olaf Scholz, Vizekanzler Robert Habeck und Bundesfinanzminister Christian Lindner haben Maßnahmen vereinbart, mit deren Hilfe die Finanzierungslücke für den Bundeshaushalt 2024 geschlossen werden kann. Auch wenn weniger Geld zur Verfügung steht, hält die Bundesregierung an ihren Zielen fest: Investitionen in die Zukunft unseres Landes, die soziale Sicherung und Steuerentlastungen bleiben erhalten.

Der Bundeshaushalt 2024: Lesen Sie hier die wichtigsten Informationen zum Haushalt in unserem FAQ.

Nötig sind aber auch Einsparungen und zusätzliche Einnahmen für den Bundeshaushalt 2024. Im Fokus stehen dabei klimafreundliche Maßnahmen, wie die Anpassung der Luftverkehrssteuer und die schrittweise Abschaffung des subventionierten Agrardiesel. Maßnahmen, für die eine Gesetzesänderung erforderlich ist, sind im Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz zusammengefasst. Dieses Gesetz hat die Bundesregierung nun auf den Weg gebracht.

Es enthält folgende Regelungen:

  • Die derzeit geltenden Sätze der Luftverkehrsteuer werden zum 1. Mai 2024 erhöht.
  • Die Einnahmen aus den Offshore-Ausschreibungen im Jahr 2023 werden breiter verwendet. Ein Teil fließt an den Bundeshaushalt.
  • Die Steuerbegünstigung beim Agrardiesel sinkt schrittweise ab 1. März 2024 und entfällt ab 2026 vollständig.
  • In der Grundsicherung werden Regelungen für diejenigen Arbeitsuchenden verschärft, die die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit willentlich verweigern.
  • Der Bürgergeldbonus wird abgeschafft, die finanziellen Anreize für berufsabschlussbezogene Weiterbildungen durch das Weiterbildungsgeld und die Weiterbildungsprämie bleiben erhalten.

Weitere Maßnahmen, die keiner Gesetzesänderung bedürfen, wird die Bundesregierung direkt in die parlamentarischen Beratungen des Bundeshaushalts 2024 einbringen.

Entlastungen bleiben erhalten

Für die Bürgerinnen und Bürger sieht der Haushalt 2024 weiterhin deutliche Entlastungen vor – im Gesamtvolumen von 15 Milliarden Euro. Seit Jahresanfang gilt die zweite Stufe des Inflationsausgleichsgesetzes. Damit steigen die steuerlichen Freibeträge für Erwachsene und Kinder noch einmal und der Einkommensteuertarif wird an die Inflation angepasst. So bleibt auch 2024 wieder deutlich mehr Netto vom Brutto.

Wie geht es mit dem Bundeshaushalt 2024 weiter?

Nach den Planungen der Koalitionsfraktionen soll der Haushaltsausschuss des Bundestags Mitte Januar in einer Bereinigungssitzung über den Bundeshaushalt 2024 beraten. In der zweiten Sitzungswoche des Bundestages Ende Januar 2024 soll nach diesen Planungen der Bundeshaushalt 2024 beschlossen werden. Der Bundesrat könnte in seiner Sitzung am 2. Februar 2024 das Gesetzgebungsverfahren dann abschließen.

Quelle: Bundesregierung

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Virtuelle Welten und generative KI: EU-Kommission bittet um Rückmeldungen zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen

Die EU-Kommission hat zwei Aufforderungen zur Einreichung von Beiträgen zum Wettbewerb in virtuellen Welten und zu generativer künstlicher Intelligenz („KI“) veröffentlicht und mehrere große digitale Akteure um Informationen ersucht.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.01.2024

Die Europäische Kommission hat zwei Aufforderungen zur Einreichung von Beiträgen zum Wettbewerb in virtuellen Welten und zu generativer künstlicher Intelligenz („KI“) veröffentlicht und mehrere große digitale Akteure um Informationen ersucht.

Margrethe Vestager, für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin, sagte: „In den Bereichen virtuelle Welten und generative KI erleben wir zurzeit eine rasante Entwicklung. Wir müssen den Wettbewerb auf diesen neuen Märkten schützen, damit das Wachstum von Unternehmen und die Bereitstellung der besten und innovativsten Produkte für die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht beeinträchtigt werden. Wir fordern Unternehmen und Branchenexperten auf, uns über etwaige Wettbewerbsprobleme in diesen Bereichen zu informieren. Gleichzeitig nehmen wir KI-Partnerschaften unter die Lupe, um sicherzustellen, dass sie die Marktdynamik nicht übermäßig verzerren.“

Prüfung von Wettbewerbsfähigkeit und Marktdynamik

Alle interessierten Kreise sind aufgerufen, ihre Erfahrungen mitzuteilen und Rückmeldungen über das Wettbewerbsniveau im Zusammenhang mit virtuellen Welten und generativer KI zu geben sowie ihre Erkenntnisse darüber, wie das Wettbewerbsrecht dazu beitragen kann, dass diese neuen Märkte wettbewerbsfähig bleiben. Die Europäische Kommission wird alle eingegangenen Beiträge sorgfältig prüfen. Im Anschluss an diese Prüfung wird die Kommission möglicherweise im zweiten Quartal 2024 einen Workshop veranstalten, um die verschiedenen Perspektiven, die sich aus den Beiträgen ergeben, zusammenzuführen und die Überlegungen fortzusetzen.

Darüber hinaus prüft die Europäische Kommission einige der Vereinbarungen, die zwischen großen digitalen Marktteilnehmern und Entwicklern und Anbietern von generativer KI geschlossen wurden. Die Europäische Kommission untersucht derzeit die Auswirkungen dieser Partnerschaften auf die Marktdynamik.

Schließlich prüft die Europäische Kommission, ob Microsofts Investition in OpenAI nach der EU-Fusionskontrollverordnung überprüft werden kann.

Nächste Schritte

Interessierte Parteien werden aufgefordert, ihre Antworten auf die Aufforderungen zur Einreichung von Beiträgen bis zum 11. März 2024 einzureichen. Die Aufforderungen sind hier abrufbar.

Quelle: EU-Kommission

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Stellungnahme zum Änderungsvorschlag zur Anhebung der Schwellenwerte im HGB

Am 22. Dezember 2023 hat das BMJ eine Formulierungshilfe zu Änderungen des Handelsgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch veröffentlicht. Hierzu hat die WPK Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 09.01.2024

Am 22. Dezember 2023 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) eine Formulierungshilfe zu Änderungen des Handelsgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch veröffentlicht („Neu auf WPK.de vom 3. Januar 2024). Dies erfolgte im Rahmen eines Änderungsvorschlages zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof. Hierzu hat die WPK mit Schreiben vom 5. Januar 2024 Stellung genommen.

Die WPK begrüßt ausdrücklich alle Maßnahmen, die dazu beitragen, Unternehmen in Deutschland von unnötigen und vermeidbaren administrativen Pflichten zu entlasten. Auch kann die WPK grundsätzlich nachvollziehen, dass die monetären Schwellenwerte für die Bilanzsumme und Umsatzerlöse in regelmäßigen Abständen überprüft werden, um die Auswirkungen der Inflation zu berücksichtigen.

Drohender Qualitätsverlust in der Rechnungslegung

Allerdings weist die WPK darauf hin, dass mit einem Wegfall der Prüfungspflicht bei den betroffenen Unternehmen ein Qualitätsverlust in der Rechnungslegung droht. Es könnte zudem die Gefahr erhöhter Risiken von Unrichtigkeiten und Verstößen im Jahres-/Konzernabschluss entstehen. Sofern in diesen Fällen keine freiwillige Abschlussprüfung beauftragt wird, kann sich dies für die betroffenen Unternehmen negativ auf die Refinanzierung auswirken.

Die rückwirkende Anhebung der Schwellenwerte gestattet den betroffenen Unternehmen zwar eine frühzeitige Inanspruchnahme der damit einhergehenden Erleichterungen. Gleichwohl können sich hieraus komplexe Auslegungs- und Umsetzungsfragen ergeben.

Quelle: WPK

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Kreditzweitmarktförderungsgesetz in Kraft getreten

Die WPK berichtet, dass ihre Forderung, die Bezeichnung „Abschlussprüfer“ nicht durch „geeigneter Prüfer“ in § 102 KAGB-E zu ersetzen, im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt wurde. Weiter Forderungen wurden leider nicht berücksichtigt.

WPK, Mitteilung vom 09.01.2024

Am 29. Dezember 2023 wurde das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) veröffentlicht (BGBl. I 2023 Nr. 411). Es trat in seinen überwiegenden Regelungsgehalten am 30. Dezember 2023/1. Januar 2024 in Kraft.

Im Vergleich zum Regierungsentwurf wurde das Gesetz erweitert, da Regelungen aus dem Wachstumschancengesetz wegen Dringlichkeit in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen worden sind. Dies betrifft nicht die Anzeigepflichten bezüglich innerstaatlicher Steuergestaltungen.

Berücksichtigung von Forderungen der WPK

Die Forderung der WPK, die Bezeichnung „Abschlussprüfer“ nicht durch „geeigneter Prüfer“ in § 102 KAGB-E zu ersetzen, wurde im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt. Unberücksichtigt blieben leider unsere Forderungen zu folgenden Regelungen:

  • Die Bekanntmachung von Maßnahmen nach § 60b KWG soll auch bei einer Ablehnung eines bestellten Prüfers durch BaFin möglich sein (Art. 6 Nr. 23).
  • Eine externe Rotationspflicht soll für mittlere und kleine Wertpapierinstitute in § 77 Abs. 1 WpIG (Art. 7 Nr. 25) und für Verwahrstellen in § 68 Abs. 7 Satz 5 KAGB (Art. 12 Nr. 7) eingeführt werden.

Die WPK berichtete über ihre Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren unter „Neu auf WPK.de“ vom 15. August 2023 und „Neu auf WPK.de“ vom 21. November 2023.

Quelle: WPK

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Wodka auf Klassenfahrt kann teuer werden

Wird ein Schüler von einer Klassenfahrt ausgeschlossen, weil er dort unzulässigerweise Alkohol erworben hat, können Erziehungsberechtigte zu den Mehrkosten der verfrühten Rückreise heranzogen werden. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 3 K 191/23).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 09.01.2024 zum Gerichtsbescheid VG 3 K 191/23 vom 15.11.2023 (rkr)

Wird ein Schüler von einer Klassenfahrt ausgeschlossen, weil er dort unzulässigerweise Alkohol erworben hat, können Erziehungsberechtigte zu den Mehrkosten der verfrühten Rückreise heranzogen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Im Juni 2022 fand eine Klassenfahrt einer 10. Klasse eines Berliner Gymnasiums nach München statt. Zuvor hatte sich die Beklagte, Mutter eines minderjährigen Schülers, schriftlich verpflichtet, die Kosten einschließlich etwaiger Zusatzkosten bei vorzeitiger Heimreise zu tragen. Während der Fahrt kauften insgesamt sieben Schüler, darunter der Sohn der Beklagten, zwei Wodkaflaschen, woraufhin sie von der Fahrt ausgeschlossen wurden. Die Beklagte zahlte die hierdurch entstandenen Mehrkosten von 143,60 Euro nicht, woraufhin das Land Berlin sie auf Zahlung verklagte.

Die Klage hatte Erfolg. Der Anspruch auf Kostenerstattung ergebe sich aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag, den die Beteiligten miteinander geschlossen hätten. Dieser Vertrag sei wirksam zustande gekommen. Der Ausschluss sei als Ordnungsmaßnahme nach dem Berliner Schulgesetz ergangen und von der Beklagten nicht angegriffen worden, wodurch die vereinbarte Kostenfolge entstanden sei. Die Forderung einschließlich der geltend gemachten Zinsen sei schließlich der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig geworden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Investoren müssen Vertragsstrafe an Planungsverband zahlen

Zwei Investoren sind zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 300.000 Euro nebst Zinsen an den Planungsverband Loreley verpflichtet, weil sie die Erteilung einer Baugenehmigung zur Realisierung eines Hotelbauvorhabens nicht rechtzeitig beantragt haben. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 4 K 388/23).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 09.01.2024 zum Urteil 4 K 388/23 vom 06.12.2023

Zwei Investoren sind zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 300.000 Euro nebst Zinsen an den Planungsverband Loreley verpflichtet, weil sie die Erteilung einer Baugenehmigung zur Realisierung eines Hotelbauvorhabens auf dem Loreley-Plateau nicht rechtzeitig beantragt haben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Im Dezember 2016 schloss der Planungsverband mit den Investoren einen städtebaulichen Vertrag. In diesem verpflichteten sich die Investoren, binnen 36 Monaten ab Inkrafttreten eines vom Planungsverband aufzustellenden Bebauungsplans einen vollständigen Bauantrag zur Errichtung eines Hotelbaus auf dem Loreley-Plateau zu stellen. Unterbleibt eine rechtzeitige Bauantragstellung, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000 Euro monatlich; höchstens in Höhe von 300.000 Euro vorgesehen. Weil die Investoren ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen waren, verlangte der Planungsverband zunächst außergerichtlich und sodann mit seiner Klage die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Die Investoren beriefen sich dagegen auf Formfehler beim Zustandekommen des Vertrags und machten geltend, die Stellung eines vollständigen Bauantrags sei ihnen unmöglich gewesen, weil der Planungsverband Gestaltungsvorgaben nicht hinreichend konkret vorgegeben habe. Ferner stünde ein Lärmschutzkonflikt mit den Betreibern der auf dem Plateau vorhandenen Freilichtbühne einer Umsetzung des Hotelkonzepts entgegen.

Die Klage hatte Erfolg. Der Verband habe einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe, so die Koblenzer Verwaltungsrichter. Der Vertrag sei frei von Verfahrens- und Formfehlern zustande gekommen und entspreche den an einen städtebaulichen Vertrag zu stellenden gesetzlichen Anforderungen. Den Investoren sei es zudem nicht unmöglich gewesen, rechtzeitig vollständige Bauantragsunterlagen einzureichen. Insbesondere habe der Lärmschutzkonflikt zwischen dem geplanten Hotelvorhaben und der Freilichtbühne die Vorlage vollständiger Bauantragsunterlagen nicht unmöglich gemacht. Eine Lösung des Konflikts wäre vielmehr im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens herbeizuführen gewesen.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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