Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs – Stand 01.01.2024

Das BMF hat die Gesamtübersicht über die maßgebenden Kaufkraftzuschläge mit Stand 01.01.2024 bekannt gegeben (Az. IV C 5 – S-2341 / 23 / 10001 :004).

BMF, Schreiben IV C 5 – S-2341 / 23 / 10001 :004 vom 04.01.2024

Das BMF hat die Gesamtübersicht über die maßgebenden Kaufkraftzuschläge mit Stand 01.01.2024 bekannt gegeben.

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt.

Die Gesamtübersicht umfasst die Zeiträume ab 01.01.2020.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Keine Öffnung von ohne Personal betriebenen Verkaufsmodulen an Sonn- und Feiertagen

Der VGH Hessen entschied, dass die von der Stadt Fulda verfügte Schließung von ohne Personal betriebenen Verkaufsmodulen an Sonn- und Feiertagen Bestand hat (Az.

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 04.01.2024 zum Beschluss 8 B 77/22 vom 22.12.2023

Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2023 entschieden, dass die von der Stadt Fulda verfügte Schließung von ohne Personal betriebenen Verkaufsmodulen an Sonn- und Feiertagen Bestand hat.

Die Antragstellerin und Inhaberin einer Supermarktkette betreibt im Gebiet der Stadt Fulda Verkaufsmodule, die an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr geöffnet sind und zu denen die Kunden nach einer digitalen Kontrolle Zugang erhalten. Angeboten werden dort Waren des täglichen Bedarfs, die digital bezahlt werden. An Sonn- und Feiertagen wird in diesen Verkaufsmodulen kein Personal eingesetzt.

Mit Bescheid vom 8. Oktober 2021 hatte die Stadt Fulda gegenüber der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung verfügt, die im Stadtgebiet aufgestellten Verkaufsmodule insbesondere an Sonn- und Feiertagen zu schließen. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit einem gerichtlichen Eilantrag, den das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 4. Januar 2022 ablehnte (Az. 3 L 1734/21.KS).

Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel nunmehr bestätigt und sich hierbei maßgebend auf die Bestimmungen des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes gestützt. Nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes müssen Verkaufsstellen unter anderem an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geschlossen sein. Verkaufsstellen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes Ladengeschäfte aller Art, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann „feilgehalten“ werden.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Verkaufsmodule Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes seien. Das „Feilhalten“ von Waren im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes setze nach der gesetzlichen Definition dieses Begriffs keinen persönlichen Kontakt mit einem Verkäufer voraus. Es mache für das „Feilhalten“ von Waren keinen Unterschied, ob der Kunde die begehrte Ware aus einem Automaten oder aus einem Verkaufsregal bzw. von einem Verkaufstisch an sich nehme; der Verkaufsvorgang setze in beiden Fällen ein aktives Handeln des Kunden voraus, dem nicht zwangsläufig ein aktives Tun des Verkäufers gegenüberstehe. Richtig sei zwar das von der Antragstellerin vorgetragene Argument, dass bei einem Verzicht auf den Einsatz von Verkaufspersonal das dem Ladenschlussrecht zu Grunde liegende Ziel des Arbeitnehmerschutzes erreicht werde. Das Hessische Ladenöffnungsgesetz diene allerdings nicht allein dem Arbeitnehmerschutz, sondern auch dem Ziel, die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu schützen. Es bestehe auch keine Vergleichbarkeit zwischen dem Einkauf in den streitgegenständlichen Verkaufsmodulen und den auch sonn- und feiertags durchgängig möglichen Onlinebestellungen. Insbesondere habe der Onlinebestellvorgang keinerlei Außenwirkungen und sei daher nicht geeignet, die Sonn- und Feiertagsruhe der übrigen Bevölkerung zu beeinträchtigen.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

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Kindergeld: Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung

Das FG Hamburg hatte im Rahmen einer Gesamtwürdigung etwa auf der Grundlage vorliegender ärztlicher Beurteilungen die Rechtsfrage zu entscheiden, ob eine Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG besteht (Az. 1 K 121/22).

FG Hamburg, Mitteilung vom 05.01.2024 zum Urteil 1 K 121/22 vom 12.10.2023 (rkr)

  1. Das Finanzgericht hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung etwa auf der Grundlage vorliegender ärztlicher Beurteilungen die Rechtsfrage zu entscheiden, ob eine Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht. Dabei kommt es darauf an, ob eine Behinderung im Sinne der maßgeblichen Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorliegt.
  2. Die Form des Nachweises der Behinderung ist nicht gesetzlich geregelt. Auch die in der Dienstanweisung des Bundeszentralamtes für Steuern zum Kindergeldrecht (DA-KG 2022 A 19.2) formulierten Möglichkeiten des Nachweises der Behinderung können nicht abschließend vorgeben, wie der Nachweis der Behinderung zu erbringen ist.
  3. Auch ohne eine Verwendung des Begriffes Behinderung in einer ärztlichen Bescheinigung oder einem Gutachten ist gleichwohl zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen bzw. Gutachten mit der für die gerichtliche Entscheidungsfindung erforderlichen Sicherheit auf eine Behinderung im Sinne der oben genannten Legaldefinition zu schließen ist.
  4. Nur ein solches Verständnis der Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung zwischen der Berücksichtigung von Kindern bei krankheitsbedingter Hinderung an der Durchführung einer Ausbildung oder Suche nach einem Ausbildungsplatz einerseits und den Fällen behinderter Kinder andererseits, in denen der BFH eine Abgrenzung ausschließlich danach vornimmt, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung regelmäßig mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostisch nicht länger als sechs Monate oder aber mehr als sechs Monate dauert (BFH-Urteile vom 31. August 2021, III R 41/19; vom 7. Oktober 2021, III R 48/19; vom 15. Dezember 2021, III R 43/20).
  5. Im Streitfall führte die Auswertung von amtsärztlichen Gesundheitszeugnissen und Gutachten eines Sozialmedizinischen Dienstes auch ohne das Vorliegen von Bescheinigungen eines behandelnden Arztes und trotz erst spät im Verfahrensverlauf erfolgter Feststellung eines Grades der Behinderung zur Überzeugung des Senates vom Vorliegen einer Behinderung und deren Eintritt bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres.

Streitig war das Bestehen eines Kindergeldanspruchs der Klägerin für das Kind A bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.

Das Kind A leidet zumindest seit dem Jahr 2009 an seelischen Beeinträchtigungen, über die Gesundheitszeugnisse der beim Landkreis C tätigen Amtsärzte sowie eine sozialmedizinische Begutachtung des sozialmedizinischen Dienstes D vorliegen. Ärztliche Bescheinigungen eines behandelnden Arztes liegen nicht vor. Die Feststellung eines Grades der Behinderung hat das Kind A erst im Verlauf des Jahres 2023 während des gerichtlichen Verfahrens beantragt. Durch Feststellungsbescheid wurde entschieden, dass ab 10. Juni 2021 der Grad der Behinderung (GdB) 30 beträgt; die beantragte rückwirkende Feststellung wurde abgelehnt, da die Ausmaße erst seit dem 10. Juni 2021 nachgewiesen seien.

Die Familienkasse zahlte zunächst Kindergeld aufgrund einer Behinderung des Kindes A, forderte jedoch sodann einen amtlichen Nachweis der Behinderung (z. B. Vor- und Rückseite des Schwerbehindertenausweises) oder einen ärztlichen Nachweis der Behinderung auf dem mitübersandten Vordruck vom behandelnden Arzt an. Die Klägerin A verwies darauf, es sei kein Schwerbehindertenausweis vorhanden und auch einen ärztlichen Nachweis könne sie mangels vertrauensvoller Basis zur Hausärztin nicht vorlegen. Eine Begutachtung von Amts wegen sei zuletzt im Juni 2021 erfolgt, worauf die volle Erwerbsminderungsrente weiterhin bis März 2023 bewilligt worden sei.

Die Beklagte hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung für das Kind A ab Januar 2022 gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Begründung auf, dass der vorgelegte Nachweis nicht die erforderlichen Angaben zum Nachweis einer Behinderung enthalte und daher kein Nachweis der Behinderung im Sinne des EStG vorliege. Der gegen die Entscheidung eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen, wobei die Aufhebung nunmehr auf § 70 Abs. 3 EStG gestützt wurde. Die bisher beigebrachten Unterlagen seien als Nachweise über das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht ausreichend.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Kindergeld für das Kind A, weil das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Dies ergebe sich aus den vorliegenden Gesundheitszeugnissen und ärztlichen Gutachten ebenso wie der Umstand, dass diese Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sei.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen eines Kindergeldanspruches für das Kind A im Streitzeitraum vorgelegen hätten, da es an einem Nachweis der Behinderung gemäß A 19.2 der DA-KG 2022 fehle.

Das Gericht sah die Klage als begründet an.

Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG (i. V. m. §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 EStG) besteht ein Kindergeldanspruch, wenn ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Bei der Frage, ob eine Behinderung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, handele es sich um eine Rechtsfrage, über die das Finanzgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung etwa auf der Grundlage vorliegender ärztlicher Beurteilungen zu entscheiden habe. Dabei komme es darauf an, ob eine Behinderung im Sinne der maßgeblichen Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorliege. Die Form des Nachweises der Behinderung sei nicht gesetzlich geregelt. Ein Nachweis sei daher auch in anderer Form zulässig als in der DA-KG 2022 in Abschnitt A 19.2 vorgegeben. Die in der DA-KG 2022 A 19.2 formulierten Möglichkeiten des Nachweises der Behinderung könnten daher lediglich einen ersten Anhalt geben, jedoch nicht abschließend vorgeben, wie der Nachweis der Behinderung zu erbringen sei. Die dort für ärztliche Bescheinigungen oder Gutachten angeführten erforderlichen Angaben insbesondere zum Vorliegen der Behinderung könnten nicht so verstanden werden, dass ausdrücklich in der ärztlichen Bescheinigung oder dem Gutachten das Wort „Behinderung“ bejaht bzw. verwendet werden müsse. Denn diese Rechtsfrage könne nicht durch den behandelnden Arzt oder einen Gutachter abschließend beurteilt werden. So könne etwa auch trotz Verwendung des Wortes „Behinderung“ durch einen Sachverständigen das Merkmal der Behinderung im Sinne der maßgeblichen Legaldefinition nicht erfüllt sein. Auch ohne eine Verwendung des Begriffes „Behinderung“ in einer ärztlichen Bescheinigung oder einem Gutachten sei gleichwohl zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen bzw. Gutachten mit der für die gerichtliche Entscheidungsfindung erforderlichen Sicherheit auf eine Behinderung im Sinne der oben genannten Legaldefinition zu schließen sei.

Bei Anwendung dieser Maßstäbe liege im Fall des Kindes A nach Überzeugung des Senats eine Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zumindest seit 2009 vor, sodass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sei. Aus den vorliegenden zwischen 2009 und 2021 erstellten Gesundheitszeugnissen sei zu entnehmen, dass das Kind A mindestens seit dem Jahr 2009 und damit seit einem Zeitpunkt, zu dem es erst 21 Jahre alt gewesen sei, an einer Angsterkrankung und einer depressiven Grundstimmung leide. Dabei stimmten die ärztlichen/gutachterlichen Einschätzungen darin überein, dass eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes von unter 3 Stunden täglich zumindest für mehr als 6 Monate bestünde. Seit 2016 erhalte das Kind A eine Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit im Hinblick auf diese seelischen Erkrankungen. Die Voraussetzungen gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX seien danach erfüllt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 4/2023

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Kein Rechtsschutzbedürfnis für Klage eines Arbeitsnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale

Einer Klage eines Arbeitsnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil der Arbeitgeber nicht Schuldner der Energiepreispauschale ist. So entschied das FG Hamburg (Az. 1 K 163/23).

FG Hamburg, Mitteilung vom 05.01.2023 zum Gerichtsbescheid 1 K 163/23 vom 18.10.2023 (rkr)

Einer Klage eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil der Arbeitgeber nicht Schuldner der Energiepreispauschale ist. Solange die Energiepreispauschale noch nicht im Sinne des § 115 Abs. 2 EStG ausgezahlt worden ist, muss der Arbeitnehmer als Gläubiger der Energiepreispauschale grundsätzlich gemäß § 115 Abs. 1 EStG gegenüber dem Finanzamt die Festsetzung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Die Klägerin begehrte die Verurteilung ihrer vormaligen Arbeitgeberin zur Zahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro.

Zwischen der Klägerin und ihrer vormaligen Arbeitgeberin bestand seit 1994 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin war auch im Jahr 2022 bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Die Beklagte zahlte für die Monate September, Oktober und November 2022 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sog. Insolvenzgeldzeitraum) ihren Arbeitnehmern kein Arbeitsentgelt und gab in dieser Zeit auch keine Lohnsteuer-Anmeldungen ab. Mit E-Mail vom 24. November 2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass voraussichtlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet werde. Das Amtsgericht Hamburg eröffnete tatsächlich in der Folgezeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten in Eigenverwaltung. Am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kündigung aus.

Die Klägerin hat die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht B erhoben, mit der sie – unter Ziffer 2. der angekündigten Klageanträge – unter anderem die Verurteilung zur Zahlung der Energiepreispauschale gemäß §§ 112 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 300 Euro zzgl. Zinsen von der Beklagten verlangte. Mit Beschluss vom 11. Mai 2023 trennte das Arbeitsgericht B die Klage betreffend den Klageantrag zu 2. ab und verwies den Rechtstreit wegen Unzulässigkeit des Arbeitsrechtswegs insoweit an das Finanzgericht D. Mit Beschluss vom 13. Juli 2023 erklärte sich das Finanzgericht D für örtlich unzuständig und verwies den Rechtstreit an das Finanzgericht Hamburg.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe im Monat September 2022 pflichtwidrig die Energiepreispauschale weder abgerechnet noch ausgezahlt.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet. Für den Insolvenzgeldzeitraum habe die Beklagte ihren Arbeitnehmern – so auch der Klägerin – keine Gehälter ausgezahlt und dementsprechend auch keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgegeben, sodass sie von der Auszahlung der Energiepreispauschale im September 2022 nach § 117 Abs. 1 Satz 2 EStG befreit gewesen sei.

Das Gericht ist der Auffassung der Beklagten gefolgt und sah die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet an.

Für die Klage gegen die Beklagte als Arbeitgeberin bestehe kein Rechtsschutzinteresse, weil diese nicht Schuldnerin der Energiepreispauschale sei. Vielmehr erfülle die Beklagte durch die Auszahlung der Energiepreispauschale weder eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht noch eine Zahlungspflicht, die ihr als selbst zu erbringende Arbeitgeberleistung durch den Gesetzgeber auferlegt sei, sondern allein eine ihr durch den Gesetzgeber auferlegte Pflicht einer Zahlstelle. Solange die Energiepreispauschale daher noch nicht im Sinne des § 115 Abs. 2 EStG ausgezahlt worden sei, müsse die Klägerin daher als Gläubigerin der Energiepreispauschale grundsätzlich gemäß § 115 Abs. 1 EStG gegenüber dem Finanzamt die Festsetzung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Das Gericht führt ergänzend aus, dass selbst wenn man das Rechtschutzbedürfnis der Klägerin vorliegend für gegeben hielte, etwa, weil man aus der der Beklagten gesetzlich zugewiesenen Funktion als Zahlstelle der Energiepreispauschale ein subjektives Recht der Klägerin ableiten wollte (z. B. im Hinblick auf etwaige Zinsansprüche bei Nichtauszahlung), sei die vorliegende Klage gleichwohl unbegründet. Nach § 117 Abs. 1 Satz 2 EStG erfolge die Auszahlung der Energiepreispauschale nämlich dann nicht durch den Arbeitgeber, wenn dieser – wie vorliegend – keine Lohnsteuer-Anmeldung abgebe. Durch diese gesetzliche Regelung konkretisiere der Gesetzgeber die Funktion des Arbeitgebers als bloße organisatorische Zahlstelle der Energiepreispauschale. Der Arbeitgeber solle nämlich durch die Energiepreispauschale zusätzlich zur organisatorischen Belastung grundsätzlich gerade nicht selbst finanziell belastet werden. Vielmehr entnehme er für die Auszahlung der Energiepreispauschale den Zahlbetrag dem Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer. Dementsprechend könne eine Auszahlungspflicht dann nicht bestehen, wenn keine Lohnsteuer-Anmeldung abgeben worden sei, da andernfalls der Arbeitgeber entgegen der gesetzlichen Wertung mitunter erhebliche Beträge vorzufinanzieren gehabt hätte.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 4/2023

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Haftung bei Anfahren vom Straßenrand

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass bei einem Unfall, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einfahren von einer Parkbucht in den Straßenverkehr stattfindet, das einfahrende Fahrzeug als Verursacher gilt, wenn eine weitere Aufklärung nicht möglich ist (Az. 39 C 329/21 (19)).

AG Hanau, Pressemitteilung vom 04.01.2023 zum Urteil 39 C 329/21 (19) vom 05.06.2023 (nrkr)

Haftung für nicht aufklärbares Unfallgeschehen nach Einfahren in den Straßenverkehr.

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass bei einem Unfall, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einfahren von einer Parkbucht in den Straßenverkehr stattfindet, das einfahrende Fahrzeug als Verursacher gilt, wenn eine weitere Aufklärung nicht möglich ist (Amtsgericht Hanau, Urteil vom 05.06.2023, Az. 39 C 329/21 (19)).

Der Fahrer eines zuvor in einer Parkbucht am Straßenrand stehenden Fahrzeugs ist mit diesem in den Straßenverkehr eingefahren. Hierauf kam es zu einer Kollision mit einem dort in gleicher Richtung fahrenden Wagen. Über den Unfallhergang machten die Beteiligten jeweils unterschiedliche Angaben.

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass der Verkehrsunfall vollständig von dem einfahrenden Fahrzeug verursacht wurde. Zwar ließ sich das Geschehen überwiegend nicht mehr aufklären, allerdings habe derjenige, der vom Straßenrand in den Verkehr einfährt, gem. § 10 der Straßenverkehrsordnung besonders darauf zu achten, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Aufgrund der zeitlichen und örtlichen Nähe des Unfallgeschehens zu dem Einfahren des parkenden Fahrzeugs in den Straßenverkehr bestehe daher der Anschein, dass dessen Fahrer nicht ausreichend auf den Verkehr geachtet und somit den Unfall herbeigeführt habe. Dafür spreche zudem, dass seine Version des Unfallgeschehens, er sei bereits einige Zeit auf der Straße gefahren, mit dem Schadensbild nicht in Einklang zu bringen sei. Zudem habe der Fahrer selbst erklärt, das andere Fahrzeug erst durch den Anstoß bemerkt zu haben, was darauf hinweise, dass er das Verkehrsgeschehen beim Losfahren von dem Parkplatz nicht ausreichend beobachtet habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG Hanau

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Vertrag ist Vertrag – Vereinbarung im Mietvertrag über Strompauschale gilt

Wenn in einem Mietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter für Strom einfach eine Pauschale zahlt, gilt das auch in Zeiten steigender Kosten. So entschied das LG Lübeck (Az. 14 S 21/22).

LG Lübeck, Mitteilung vom 04.01.2023 zum Urteil 14 S 21/22 vom 16.11.2023 (rkr)

Wenn in einem Mietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter für Strom einfach eine Pauschale zahlt, gilt das auch in Zeiten steigender Kosten.

In vielen alten Mietverträgen finden sich noch Nebenkostenpauschalen, zum Beispiel für Strom. Das bedeutet, dass die Mieter einfach pauschal einen festen Betrag für Strom bezahlen – egal wieviel sie wirklich verbraucht haben. Das ist so, weil früher Mietshäuser manchmal keine gesonderten Stromzähler für jede Wohnung hatten. In Zeiten steigender Stromkosten ist das für den Vermieter allerdings ein Problem. Denn er muss dann ja bei steigenden Strompreisen die Mehrkosten tragen. Kann er dann einfach Zähler einbauen und in der nächsten Jahresabrechnung von der Pauschale auf Abrechnung nach gemessenem Verbrauch umstellen? Nein, sagt die Berufungskammer des Landgerichts Lübeck: Vertrag ist Vertrag. Wenn im Mietvertrag ausdrücklich eine Pauschale vereinbart ist, dann gilt das. Der Vermieter hat kein Recht, den Vertrag einfach außer Kraft zu setzen. Rechtlos ist der Vermieter aber nicht: das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, dass der Vermieter höhere Betriebskosten auf die Mieter umlegt – trotz Pauschale (§ 560 BGB). Dies muss aber im Mietvertrag vereinbart worden sein. Und der Vermieter muss den Grund für die Erhöhung in Textform bezeichnen und erläutern. Einfach Fakten schaffen durch eine geänderte Form der Jahresabrechnung funktioniert nicht.

Oder in den Worten der Richter*innen: „Dass dies bei […] steigenden Strompreisen nachteilhaft für den Vermieter sein kann, liegt in der Natur einer Pauschale und ist von dem Vermieter, der sich auf eine Pauschale eingelassen hat, grundsätzlich hinzunehmen […]. Der [Vermieter], der von der Erhöhungsmöglichkeit [des § 560 BGB] keinen Gebrauch gemacht hat, hat aber kein Recht, die mietvertraglichen Vereinbarungen außer Kraft zu setzen und diese einseitig […] zu ändern.“

Das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 16.11.2023 (Az. 14 S 21/22) ist rechtskräftig.

Quelle: LG Lübeck

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Jahresbericht 2022 der Financial Intelligence Unit (FIU)

Der von der Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, vorgelegte Jahresbericht 2022 enthält Ausführungen zu neuen Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Fallbeispiele hierzu und dürfte daher auch für WP/vBP interessant sein. Die WPK stellt ihn ihren Mitgliedern zur Verfügung.

WPK, Mitteilung vom 04.01.2024

Der von der Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, vorgelegte Jahresbericht 2022 steht im Mitgliederbereich „Meine WPK“ (dort unter „Geldwäschebekämpfung“) zur Verfügung.

Der Bericht enthält Ausführungen zu neuen Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Fallbeispiele hierzu und dürfte daher auch für WP/vBP interessant sein.

Quelle: WPK

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Mangelhaftigkeit einer Pauschalreise wegen vielfach reservierter Poolliegen?

Das AG Hannover hat entschieden, dass eine Pauschalreise auch dann mangelhaft sein kann, wenn der Reiseveranstalter in einer Hotelanlage entweder nur wenige Poolliegen zur Verfügung stellt oder aber nicht einschreitet, wenn andere Reisegäste Poolliegen etwa mittels eines Handtuchs längere Zeit reservieren, ohne sie tatsächlich zu nutzen (Az. 553 C 5141/23).

AG Hannover, Pressemitteilung vom 04.01.2024 zum Urteil 553 C 5141/23 vom 20.12.2023

Nur der frühe Vogel fängt den Wurm?

Mit Urteil vom 20.12.2023 (Az. 553 C 5141/23) hat das Amtsgericht Hannover durch den Richter Sommer entschieden, dass eine Pauschalreise auch dann mangelhaft sein kann, wenn der Reiseveranstalter in einer Hotelanlage entweder nur wenige Poolliegen zur Verfügung stellt oder aber nicht einschreitet, wenn andere Reisegäste Poolliegen etwa mittels eines Handtuchs längere Zeit reservieren, ohne sie tatsächlich zu nutzen.

Zum Sachverhalt

Der Kläger buchte für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Rhodos zum Preis von insgesamt 5.260 Euro. Das gebuchte Hotel verfügte über sechs Swimmingpools und etwa 500 Poolliegen. Nach den ausgeschilderten Verhaltensregeln war es den Badegästen untersagt, Poolliegen für mehr als 30 Minuten zu reservieren, ohne sie zu nutzen. Tatsächlich war es aber so, dass Badegäste Poolliegen auch länger mit ihren Handtüchern reservierten. Leitung und Personal des Hotels unternahmen nichts dagegen. Der Kläger und seine Familie hingegen hielten sich an die vorgegebenen Verhaltensregeln. Der Kläger rügte mehrfach, dass ihm und seiner Familie deswegen keine Liegen zur Verfügung gestanden hätten. Darin sah der Kläger einen Reisemangel und forderte von der Beklagten u. a. einen Teil des Reisepreises (798 Euro) zurück.

Die Beklagte war der Auffassung, dass es sich um ein friedliches Wettrennen um die begehrten Plätze am Pool mit dem besseren Ende für den sprichwörtlichen „frühen Vogel“ gehandelt habe, nicht aber um einen Reisemangel. Möglicherweise hätten sich nur der Kläger und seine Familie an die Poolregeln gehalten, obwohl sie nicht mit Sanktionen hätten rechnen müssen, wenn der Kläger abends oder seine Lebensgefährtin morgens zum Sonnenaufgang sein Handtuch auf eine Liege gelegt hätte.

Zur Entscheidung

Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger einen Betrag von 322,77 Euro zugesprochen.

Dabei hat das Gericht angenommen, dass der Reiseveranstalter nicht gehalten ist, jedem Hotelgast eine Liege zur Verfügung zu stellen. Vielmehr müsse die Anzahl der Liegen in einem angemessenen Verhältnis zur Auslastung des Hotels und damit zur Anzahl der Hotelgäste stehen. Stünden zwar genug Liegen zur Verfügung, seien diese für den Reisenden aber faktisch nicht nutzbar, weil andere Hotelgäste entgegen den Verhaltensregeln Poolliegen mit eigenen Handtüchern reservierten, ohne sie zu nutzen, sei der Reiseveranstalter zum Einschreiten verpflichtet. Es sei in diesem Zusammenhang auch nicht Sache des Reisenden, selbst für Abhilfe zu sorgen, indem er entweder fremde Handtücher eigenmächtig entferne oder seinerseits entgegen den Verhaltensregeln Liegen reserviere. Dies sei unzumutbar, da Streitigkeiten mit anderen Hotelgästen zu befürchten seien, auf die sich kein Reisender einlassen müsse.

Das Gericht ist im Streitfall aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Kläger und seiner Familie mit Ausnahme des letzten Tages nicht möglich gewesen sei, nach dem Frühstück ab etwa 09:00 Uhr Poolliegen zu nutzen, weil diese entweder belegt, durch Handtücher anderer Badegäste „reserviert“ oder aber defekt gewesen seien. Das Gericht hat insoweit eine Reisepreisminderung von 15 % des Tagesreisepreises der ab der erstmaligen Rüge des Klägers betroffenen Tage angenommen.

Angewendete Vorschrift

§ 651m des Bürgerlichen Gesetzbuches: Minderung

„(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. […]

(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. […]“

Quelle: Amtsgericht Hannover

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Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten

Nach der Zustimmung des Bundesrates am 15.12.2023 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) am 27.12.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat am Folgetag in Kraft. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 04.01.2024

Nach der Zustimmung des Bundesrates am 15. Dezember 2023 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) am 27. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt Nr. 397/2023 verkündet. Es trat am Folgetag in Kraft.

Die Mindestbesteuerungsrichtline hat zum Ziel, eine globale effektive Mindestbesteuerung sicherzustellen und aggressiven Steuergestaltungen entgegenzuwirken. Das Kernstück deren Umsetzung bildet das Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen („Mindeststeuergesetz“). Daneben enthält das Umsetzungsgesetz die Änderung einiger bestehender steuerlicher Vorschriften sowie mit dem Mindeststeuergesetz in Verbindung stehende Anpassungen des HGB.

Erleichterung beim Ansatz und der Bewertung latenter Steuern

Gemäß § 274 Absatz 3 HGB sind die Auswirkungen, die sich aus der Anwendung des Mindeststeuergesetzes oder entsprechender ausländischer Steuergesetze ergeben, bei dem Ansatz und der Bewertung latenter Steuern nicht zu berücksichtigen. Dies gilt über die Aufnahme eines Verweises in § 306 Satz 5 HGB auch für den Konzernabschluss. Diese Regelung ist erstmals für einen Tag nach Verkündung des Gesetzes beginnende Geschäftsjahre verpflichtend; darf aber bereits auf nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahre freiwillig angewendet werden.

Zusätzliche Angabepflicht zu Steueraufwand oder Steuerertrag

Neben dieser Erleichterung wird in § 285 Nummer 30a HGB beziehungsweise § 314 Absatz 1 Nr. 22a HGB eine zusätzliche Angabepflicht eingeführt, wonach der tatsächliche Steueraufwand oder Steuerertrag anzugeben ist, der sich aufgrund des Mindeststeuergesetzes oder entsprechender ausländischer Steuergesetze ergibt. Sofern diese Gesetze noch nicht in Kraft getreten sind, ist im (Konzern-)Anhang zu erläutern, welche Auswirkungen bei der Anwendung dieser Gesetze zu erwarten sind. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen diese Angaben nicht zu machen. Die neuen (Konzern-)Anhangsangaben sind erstmals für Geschäftsjahre verpflichtend, die nach dem 30. Dezember 2023 enden. Bei kalendergleichem Geschäftsjahr betrifft dies damit bereits Jahres- bzw. Konzernabschlüsse zum 31. Dezember 2023.

Quelle: WPK

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Inflationsrate im Dezember 2023 voraussichtlich +3,7 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Dezember 2023 voraussichtlich +3,7 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber November 2023 voraussichtlich um 0,1 %. Im Jahresdurchschnitt 2023 wird die Inflationsrate voraussichtlich bei +5,9 % liegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 04.01.2024

Inflationsrate im Jahresdurchschnitt 2023 voraussichtlich +5,9 %

Verbraucherpreisindex, Dezember 2023:
+3,7 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,1 % zum Vormonat (vorläufig)
+5,9 % im Jahresdurchschnitt 2023 gegenüber 2022 (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Dezember 2023:
+3,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,2 % zum Vormonat (vorläufig)
+6,0 % im Jahresdurchschnitt 2023 gegenüber 2022 (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Dezember 2023 voraussichtlich +3,7 % betragen. Gemessen wird die Inflationsrate als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber November 2023 voraussichtlich um 0,1 %. Im Jahresdurchschnitt 2023 wird die Inflationsrate voraussichtlich bei +5,9 % liegen.

Auf die Entwicklung der Energiepreise (+4,1 % zum Vorjahresmonat) wirkte im Dezember 2023 ein Basiseffekt infolge der sogenannten „Dezember-Soforthilfe“, in deren Rahmen der Bund im Dezember 2022 einmalig den Monatsabschlag der privaten Haushalte für Gas und Wärme übernommen hatte. Diese Maßnahme der Bundesregierung hatte sich im Dezember 2022 dämpfend auf den Gesamtindex ausgewirkt, im Dezember 2023 hatte sie folglich einen steigernden Effekt. Der Preisanstieg bei den Nahrungsmitteln schwächte sich im Dezember 2023 mit +4,5 % zum Vorjahresmonat weiter ab.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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