Vorschriften zum European Single Access Point (ESAP) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht

Am 20.12.2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (kurz ESAP-VO) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 02.01.2024

Am 20. Dezember 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (kurz ESAP-VO) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Verordnung sieht vor, dass die ESMA bis zum 10. Juli 2027 ein zentrales europäisches Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) einrichtet und betreibt. Die über den ESAP zugänglich zu machenden Informationen sollen dabei schrittweise über einen Zeitraum von vier Jahren aufgenommen werden, wobei Nachhaltigkeitsinformationen frühzeitig zugänglich gemacht werden sollen, um die Ziele des Europäischen Green Deals zu unterstützen.

Die über den ESAP öffentlich zugänglich zu machenden Informationen werden von sog. nationalen Sammelstellen erhoben und an den ESAP übermittelt. Zu deren Aufgaben gehören neben dem Sammeln auch das Speichern und Überprüfen der von Unternehmen und Institutionen übermittelten Informationen.

Neben der ESAP-VO wurden auch die

  • Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals und die
  • Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals

veröffentlicht. Diese sehen unter anderem Änderungen an der Abschlussprüferverordnung, der Abschlussprüferrichtlinie und der Bilanzrichtlinie vor:

Änderungen der Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014)

Die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (Art. 13a Abschlussprüferverordnung-E) sehen unter anderem vor, dass Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse ab dem 10. Januar 2030 ihre Transparenzberichte an eine Sammelstelle zu übermitteln haben. Die Informationen müssen bestimmte Metadaten enthalten und sind in einem in der Verordnung näher spezifizierten datenextrahierbaren oder maschinenlesbaren Format zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle zu benennen und diese der ESMA mitzuteilen.

Änderungen der Abschlussprüferrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG)

Die Änderungen der Richtlinie 2006/43/EG (Art. 20a Abs. 1 Abschlussprüferrichtlinie-E) bestimmen unter anderem, dass ab dem 10. Januar 2030 die von den zuständigen nationalen Behörden nach Art. 30c bekannt zu machenden Sanktionen und Maßnahmen gegen Abschlussprüfer/ Abschlussprüfungsgesellschaften an den ESAP übermittelt werden. Die zuständigen nationalen Behörden fungieren dabei als Sammelstelle.

Darüber hinaus bestimmt Art. 20a Abs. 2 Abschlussprüferrichtlinie-E, dass die in Art. 15 Abschlussprüferrichtlinie (Öffentliches Register) genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert das öffentliche Register als Sammelstelle.

Änderungen der Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU)

Mit Blick auf die Änderungen der Richtlinie 2013/34/EU (Art. 33a Bilanzrichtlinie-E) müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ab dem 10. Februar 2028 die von den Unternehmen offenzulegenden Unterlagen (insbesondere Lagebericht beziehungsweise Konzernlagebericht, Jahresabschluss beziehungsweise konsolidierter Abschluss, Bestätigungsvermerk) an die jeweilige nationale Sammelstelle zu übermitteln sind. Die zu übermittelnden Informationen sind umfangreich und beinhalten beispielsweise auch Angaben zur Rechtsträgerkennung, zur Größenklasse, zum Wirtschaftszweig und eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

Hintergrund

Die Europäische Kommission hatte im September 2020 vorgeschlagen, den Zugang der Öffentlichkeit zu finanziellen und nichtfinanziellen Informationen von Unternehmen durch die Einrichtung eines zentralen ESAP zu verbessern. Damit soll die Öffentlichkeit einen einfachen zentralisierten Zugang zu Informationen über Unternehmen und ihre Produkte erhalten, die in Bezug auf Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte, Nachhaltigkeit und Vielfalt von Belang sind.

Quelle: WPK

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Wurzelschaden auf Radweg: Gestürzter Rennradfahrer hat mit Schadensersatzklage gegen Gemeinde keinen Erfolg

Das LG Frankenthal hat die Schadensersatzklage eines Rennradfahrers, der auf einem Radweg aufgrund von Wurzelschäden gestürzt war, abgewiesen. Ein Radfahrer müsse seine Fahrweise so einrichten, dass er sichtbare Hindernisse auf einem Radweg rechtzeitig wahrnehmen und vor ihnen anhalten kann (Az. 3 O 71/22).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 29.12.2023 zum Urteil 3 O 71/22 vom 31.08.2023 (rkr)

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat die gegen eine Gemeinde gerichtete Schadensersatzklage eines Rennradfahrers aus dem Landkreis Germersheim, der auf einem Radweg in Richtung Speyer aufgrund von Wurzelschäden gestürzt sei, abgewiesen. Ein Radfahrer müsse seine Fahrweise so einrichten, dass er sichtbare Hindernisse auf einem Radweg rechtzeitig wahrnehmen und vor ihnen anhalten kann, heißt es in der Urteilsbegründung.

Grundsätzlich hat derjenige, der eine Gefahrenquelle (wie beispielsweise eine aus dem Boden ragende Baumwurzel) schafft oder eine solche andauern lässt, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (sog. Verkehrssicherungspflicht). Er hat Gefahren auszuräumen oder vor ihnen zu warnen. Dies gilt jedoch nur soweit sie für andere trotz aufmerksamen Verhaltens im Straßenverkehr nicht erkennbar oder nicht beherrschbar sind. Die Anforderungen an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht für einen Radweg bemessen sich an einem normalen Radfahrer mit einer üblichen Geschwindigkeit. Ein Rennradfahrer muss von sich aus besonders vorsichtig fahren, da er mit seinen dünnen Reifen bei Unebenheiten im Boden besonders gefährdet ist. Vorliegend seien die Wurzelschäden nach Ansicht der Kammer gut und rechtzeitig erkennbar gewesen. Der Wegabschnitt habe auch an anderen Stellen Unebenheiten wie Bodenschwellen, Risse oder eben Wurzelschäden aufgewiesen, sodass Schäden auch an der Unfallstelle nicht überraschend gewesen sein könnten. Ein konzentrierter Radfahrer hätte sein Fahrverhalten an die vorgefundenen Hindernisse anpassen können und müssen. Aufgrund der ausreichenden Erkennbarkeit der Wurzelschäden sei auch eine Warnung bspw. durch ein Hinweisschild nicht erforderlich gewesen. Auch ein unter Umständen störendes Licht- und Schattenspiel auf dem Radweg wegen eines ungünstigen Sonnenstandes, weswegen der Rennradfahrer das Hindernis nicht erkannt haben will, ändere daran nichts. Auf witterungsbedingte Umstände habe sich ein Radfahrer einzustellen und dementsprechend noch vorsichtiger zu fahren.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Anweisung zur Korrektur falscher Frist muss Dringlichkeit betonen

Weist ein Rechtsanwalt seine Mitarbeiterin an, eine falsche Frist zu korrigieren, muss er klar machen, dass dies höchste Priorität hat. Auf diese Entscheidung des BGH weist die BRAK hin (Az. XII ZB 31/23).

BRAK, Mitteilung vom 27.12.2023 zum Beschluss XII ZB 31/23 des BGH vom 18.10.2023

Weist ein Rechtsanwalt seine Mitarbeiterin an, eine falsche Frist zu korrigieren, muss er klar machen, dass dies höchste Priorität hat, so der BGH.

Ist im Fristenkalender eine falsche Frist zur Begründung des Rechtsmittels eingetragen, muss eine Einzelanweisung an eine Mitarbeiterin klar und präzise beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender zu korrigieren ist. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Zudem müssten Fristen zunächst als vorläufig eingetragen werden, solange noch keine Entscheidung des Gerichts über das Verlängerungsgesuch ergangen ist. Schließlich haben die Karlsruher Richter noch einmal betont, wie wichtig es ist für den Krankheitsfall eine Vertretung in petto zu haben (Beschluss vom 18.10.2023, Az. XII ZB 31/23).

In einem Mietrechtsfall hatte der Prozessvertreter einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung um vier Wochen gestellt. Der erwartete neue Fristablauf am 4. August 2022 wurde bereits im internen Fristenkalender eingetragen. Tatsächlich gewährte das Gericht jedoch nur eine Fristverlängerung bis zum 2. August. Der Anwalt korrigierte die falsch eingetragene Frist jedoch nicht. Als es ihm später auffiel, wies er eine bislang zuverlässige Mitarbeiterin mündlich an, die Frist zu korrigieren. Diese vergaß es jedoch. Und zu allem Überfluss erkrankte der Anwalt auch noch an Corona und konnte erst am 4. August wieder arbeiten. Er begründete die Berufung und schickte sie ans Gericht – dass die Frist falsch war, fiel ihm da nicht mehr auf. Wohl aber dem Gericht, dass nach entsprechendem Hinweis die Berufung als unzulässig abwies und auch seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgab. Mit seiner Rechtsbeschwerde zum BGH hatte er auch nicht mehr Erfolg – der sah direkt drei Punkte, aufgrund derer der Anwalt diesen Fehler zu verschulden hatte.

BGH: Anforderungen an die Kanzleiorganisation bei Fristverlängerungsgesuchen

Zunächst sah der BGH hier ein eigenes Organisations- und Aufsichtsverschulden des Anwalts, sodass dieser sich nicht auf den Fehler seiner Angestellten berufen konnte. Dieses Fehlverhalten könne der Partei auch zugerechnet werden gem. § 85 Zivilprozessordnung (ZPO).

Dieses bestand hier zunächst darin, dass die Frist vor Entscheidung des Gerichts nicht als vorläufig, sondern als fix eingetragen worden war. Denn im Fall eines Antrags auf Fristverlängerung müsse das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung als vorläufig gekennzeichnet werden. Dann müsse die Eintragung rechtzeitig – spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung – überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt und notiert werden könne.

Auch könne sich der Rechtsanwalt hier nicht darauf berufen, dass seine sonst zuverlässige Mitarbeiterin hier nur eine Einzelanweisung nicht befolgt habe. Denn betreffe eine mündliche Anweisung etwas so Wichtiges wie die Korrektur einer Rechtsmittelfrist, müsse darin auch klar und präzise hingewiesen werden, dass sie sofort und vor allen anderen Aufgaben umzusetzen sei. Dies solle verhindern, dass „die Anweisung – etwa im Drang der übrigen Geschäfte – in Vergessenheit“ gerate. Entsprechendes sei hier aber nicht dargetan worden.

Schließlich hätte der Anwalt Vorsorge für den Fall treffen müssen, dass er krank wird und Fristen nicht alleine einhalten kann. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH müssten Anwältinnen und Anwälte zumindest allgemeine Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen vornehmen könne. Ein Vertreter hätte die Akte bereits während der Krankheitszeit bearbeiten können. Der Anwalt hatte aber nichts dazu vorgetragen, dass er in seiner Kanzlei irgendwie auf einen solche Fall vorbereitet war.

Quelle: BRAK

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KfW-ifo-Mittelstandsbarometer: Rückgang zum Jahresende

Während das Geschäftsklima der kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland in den Vormonaten noch anstieg, erleidet es zum Jahresende einen Rückschlag und sinkt um 3,1 Zähler auf -19,1 Saldenpunkte, wie das aktuelle KfW-ifo-Mittelstandbarometer zeigt.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 28.12.2023

  • Mittelständisches Geschäftsklima sinkt im Dezember um 3,1 Zähler
  • Lagebeurteilungen etwas schlechter, Erwartungen gehen deutlich zurück
  • Moderates, konsumgetriebenes Wirtschaftswachstum 2024 dennoch wahrscheinlich

Während das Geschäftsklima der kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland in den Vormonaten noch anstieg, erleidet es zum Jahresende einen Rückschlag und sinkt um 3,1 Zähler auf -19,1 Saldenpunkte, wie das aktuelle KfW-ifo-Mittelstandbarometer zeigt. Die Verschlechterung der Stimmung im Mittelstand basiert vor allem auf schwächeren Geschäftserwartungen, die um 5,2 Zähler auf -24,4 Saldenpunkte fallen. Die Beurteilung der Geschäftslage sinkt im Dezember leicht um 0,7 Zähler auf -13,6 Saldenpunkte. Die Aufwärtstendenz, die die Stimmung im Mittelstand seit September einschlug, wird damit unterbrochen.

Der Stimmungsabfall zeigt sich in fast allen Hauptwirtschaftsbereichen. Am stärksten betroffen sind die mittelständischen Industrieunternehmen, deren Geschäftsklima um deutliche 5,3 Zähler auf -24,0 Saldenpunkte zurückgeht. Im Bauhauptgewerbe verschlechtert sich die Stimmung um -3,7 Zähler auf -28,8 Saldenpunkte, im Dienstleistungssegment um 1,6 Zähler auf -12,1 Saldenpunkte. Lediglich im mittelständischen Einzelhandel sorgt eine etwas positivere Lagebeurteilung im Dezember für einen Anstieg des Geschäftsklimas um 0,6 Zähler auf -11,2 Saldenpunkte.

Wie im Mittelstand geht im Dezember auch in den Großunternehmen das Geschäftsklima zurück (-2,7 Zähler auf -27,4 Saldenpunkte). Treiber sind hier allerdings neben skeptischeren Erwartungen auch deutlich schwächere Lagebeurteilungen.

„Für 2024 gibt es die Aussicht auf eine moderate wirtschaftliche Erholung trotz des Stimmungsdämpfers im Dezember“, fasst Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW, zusammen.

„Nachdem sich die Stimmung in den Vormonaten noch aufgehellt hatte, enttäuscht das mittelständische Geschäftsklima im Dezember. Insgesamt aber dürften kräftig steigende Reallöhne und anziehende Konsumausgaben für eine Rückkehr zu einem moderaten Wirtschaftswachstum im kommenden Jahr sorgen. Die Ursache für die Stimmungsverschlechterung liegt vermutlich in der zwischenzeitlichen Unsicherheit über den Bundeshaushalt. Mit dem ausgehandelten Kompromiss wird sich diese Verunsicherung wohl nun wieder verringern, zumal der Kompromiss die Weiterführung wesentlicher Programme zur Transformationsförderung der Industrie vorsieht. Der deutliche Zinsrückgang an den globalen Kapitalmärkten infolge der bisher schneller als erwartet sinkenden Inflation wirkt unterstützend auf die Unternehmensinvestitionen 2024 und damit stabilisierend auf das Wirtschaftswachstum.“

Quelle: KfW

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Höhere Entlastungen für Familien ab 2024

Mit verschiedenen Maßnahmen will die Bundesregierung Familien ab 2024 stärker entlasten. So wird beispielsweise der Kinderzuschlag erhöht, mehr Unterhaltsvorschuss gezahlt und die Freibeträge steigen.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.12.2023

Mit verschiedenen Maßnahmen will die Bundesregierung Familien im neuen Jahr stärker entlasten. So wird beispielsweise der Kinderzuschlag erhöht, mehr Unterhaltsvorschuss gezahlt und die Freibeträge steigen – ein Überblick.

Gleich mit einer ganzen Reihe von Maßnahmen plant die Bundesregierung, Familien ab 2024 stärker finanziell zu entlasten:

Kinderzuschlag steigt

Familien mit kleinen Einkommen und Alleinerziehende erhalten mehr Kinderzuschlag: Ab dem 1. Januar 2024 steigt der Zuschlag von maximal 250 Euro auf bis zu 292 Euro pro Monat und Kind.

Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Eltern, bei denen das Einkommen nicht oder nur knapp reicht, um für den gesamten Bedarf der Familie aufzukommen.

Mehr Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende

Der Unterhaltsvorschuss entlastet Alleinerziehende. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage des Kindes zu sichern, wenn das andere Elternteil kein oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt.

Ab Januar 2024 beträgt der Vorschuss:

  • für Kinder im Alter von null bis fünf Jahren monatlich bis zu 230 Euro – und damit 43 Euro mehr als zuvor
  • für Kinder im Alter von sechs bis elf Jahren monatlich bis zu 301 Euro – das sind 49 Euro mehr als zuvor
  • und für Kinder im Alter von zwölf bis 17 Jahren monatlich bis zu 395 Euro – also 57 Euro mehr als zuvor.

Kinderfreibetrag erhöht

Ab 2024 erhöht sich der Kinderfreibetrag um 360 Euro auf 6.384 Euro pro Kind.

Eltern können für Kinder Freibeträge erhalten, beispielsweise den Kinderfreibetrag. Er wird bei der Einkommensteuer berücksichtigt und führt dazu, dass Eltern weniger Steuern zahlen müssen.

Mindestunterhalt für minderjährige Kinder wird angehoben

Zum 1. Januar 2024 wird der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen erhöht, da auch im vergangenen Jahr die Lebenshaltungskosten gestiegen sind. Die Erhöhung beträgt:

  • für Kinder bis sechs Jahre steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2024 von derzeit 437 auf 480 Euro an
  • für Kinder von sieben bis einschließlich zwölf Jahren steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2024 von 502 auf 551 Euro an.
  • für minderjährige Kinder ab 13 Jahren steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2024 von 588 auf 645 Euro an.

Leben die Eltern eines Kindes nicht zusammen, so muss derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, Kindesunterhalt zahlen. Der Mindestunterhalt beschreibt die Höhe, die der Unterhalt für Kinder mindestens haben muss. Er richtet sich nach den Beträgen der untersten Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle.

Kinderkrankentage erhöht

Wenn das Kind berufstätiger Eltern krank ist, können sie sich von der Arbeit freistellen lassen. Sie bekommen vom Arbeitgeber dann keine Bezahlung. Gesetzlich Versicherte haben in diesem Fall Anspruch auf Kinderkrankengeld. Es beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Die Kinderkrankentage werden für 2024/2025 von zehn auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil im Jahr erhöht. Für Alleinerziehende sind es statt 20 nun 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern können künftig insgesamt bis zu 35 Arbeitstage pro Elternteil genommen werden oder 70 Arbeitstage im Falle von Alleinerziehenden. Wenn Eltern diese Tage in Anspruch nehmen, bekommen sie dafür Kinderkrankengeld.

Quelle: Bundesregierung

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Fachkräftemangel geht infolge schwacher Konjunktur zurück, bleibt aber Herausforderung

Der Fachkräftemangel in Deutschland hat durch die Konjunkturschwäche abgenommen. Trotz des deutlichen Rückgangs bleibt der Fachkräftemangel im historischen Vergleich immer noch auf sehr hohem Niveau und damit weiter eine Herausforderung für die Wirtschaft.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 31.12.2023

  • Niveau weiterhin historisch hoch
  • 39 % der deutschen Unternehmen erleben Behinderung der Geschäftstätigkeit durch fehlendes Fachpersonal
  • Dienstleistungsbranche überdurchschnittlich stark betroffen

Der Fachkräftemangel in Deutschland hat durch die Konjunkturschwäche abgenommen: Im Oktober 2023 melden 39 % der Unternehmen im KfW-ifo-Fachkräftebarometer eine Behinderung ihrer Geschäftstätigkeit durch fehlendes Fachpersonal – das sind 4 Prozentpunkte weniger als im Juli, dem Zeitpunkt der letzten Erhebung, und 11 Prozentpunkte weniger als im Juli 2022, als der Fachkräftemangel sein bisheriges Hoch seit Beginn der Befragung aufwies. Trotz dieses deutlichen Rückgangs bleibt der Fachkräftemangel im historischen Vergleich immer noch auf sehr hohem Niveau und damit weiter eine Herausforderung für die Wirtschaft.

Insgesamt sind kleine und mittlere Unternehmen ebenso häufig betroffen wie große, beide Größenklassen melden den Anteil von jeweils 39 %. Regional bestehen erhebliche Unterschiede. So sind die Unternehmen in Ostdeutschland mit 44 % mit Abstand am häufigsten durch Fachkräftemangel betroffen, die Unternehmen in Norddeutschland mit 33 % dagegen am wenigsten.

Durch die konjunkturelle Abschwächung hat sich die Fachkräfteknappheit vor allem in der Industrie erheblich verringert. 29 % der Unternehmen aus dem Verarbeitenden Gewerbe klagen derzeit über fehlendes Fachpersonal (Juli 2023: 35 %, Juli 2022 45 %). Das ist der niedrigste Wert unter den Hauptwirtschaftsbereichen. Bei den Dienstleistern ist der Anteil mit 45 % am höchsten. Im Handel melden 33 % der Unternehmen einen Mangel an Fachkräften, wobei der Einzelhandel mit 39 % deutlich stärker betroffen ist als der Großhandel (28 %). Im Bauhauptgewerbe sehen sich 29 % der Unternehmen durch fehlende Fachkräfte in ihrer Produktion eingeschränkt.

Blickt man tiefer in die Branchen, so zeigt sich, dass aktuell besonders stark Rechts- und Steuerberater und Wirtschaftsprüfer einen Mangel an Fachkräften spüren: Mit 77 % betroffener Unternehmen erreicht die Branche ihren bisherigen Höchstwert. Auch die Betriebe des Landverkehrs (Straße, Schiene) melden mit 64 % einen Anteil weit über dem Durchschnitt. Mehr als 50 % Betroffene waren es in der Gastronomie, im Beherbergungsgewerbe, unter Architektur- und Ingenieurbüros sowie in der Gebäude- und Gartenbetreuung. Stark nachgelassen hat der Fachkräftemangel dagegen unter anderem in der Textilindustrie (11 %), der chemischen Industrie (16 %), der Möbelherstellung (20 %) und in der Automobilindustrie (26 %).

„Der Anteil der Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit durch Fachkräftemangel behindert sehen, ist durch die Konjunkturabschwächung zum ersten Mal seit zwei Jahren wieder unter die 40%-Marke gefallen“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW.

„Wenn sich die konjunkturelle Lage wie erwartet im kommenden Jahr verbessert, wird er jedoch auch wieder zunehmen. Denn der strukturelle Trend bleibt bestehen: Es gehen immer mehr Babyboomer in Rente und schwächer besetzte Jahrgänge rücken am Arbeitsmarkt nach. 2025 wird die Zahl der Erwerbstätigen zu schrumpfen beginnen und für den Fachkräftemangel eine neue Phase einläuten.“

Längerfristig könne das geringere Arbeitskräfteangebot das Wirtschaftswachstum auf deutlich unter 1 % begrenzen. Allerdings hätten Unternehmen, Staat und die erwerbsfähige Bevölkerung es in der Hand, dem entgegenzuwirken.

„Es bedarf eines entschlossenen, zügigen Gegensteuerns, das an allen Stellschrauben ansetzt. Nötig ist eine stärkere Steigerung der Erwerbsbeteiligung von Frauen und älteren Erwerbsfähigen sowie eine erhöhte Zuwanderung von Fachkräften aus Staaten außerhalb der EU. Außerdem müssen Unternehmen und Verwaltungen die Arbeitsproduktivität stärker erhöhen, um fehlende Arbeitskräfte durch Digitalisierung und Automatisierung zu ersetzen.“

Quelle: KfW

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Neue Ära für die Unternehmensbesteuerung in der EU beginnt ab 01.01.2024

Am 01.01.2024 treten bahnbrechende neue EU-Vorschriften in Kraft, mit denen für multinationale Unternehmen, die in den EU-Mitgliedstaaten tätig sind, ein Mindeststeuersatz von 15 % eingeführt wird. Darauf weist die EU-Kommission hin.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.01.2024

Am 01.01.2024 treten bahnbrechende neue EU-Vorschriften in Kraft, mit denen für multinationale Unternehmen, die in den EU-Mitgliedstaaten tätig sind, ein Mindeststeuersatz von 15 % eingeführt wird.

Die Rahmenvorschriften werden die Steuerlandschaft in der EU und weltweit nicht nur gerechter und stabiler machen, sondern auch moderner und besser geeignet für die heutige globalisierte, digitale Welt. Mit dem Inkrafttreten der 2022 von den Mitgliedstaaten einstimmig vereinbarten Vorschriften für eine effektive Mindestbesteuerung wird die sogenannte zweiten Säule durch die EU formell umgesetzt. Vereinbart worden war sie im Rahmen der globalen Vereinbarung über die internationale Steuerreform im Jahr 2021.

Fast 140 Länder und Gebiete weltweit haben sich diesen Regeln angeschlossen, und die EU hat bei ihrer Umsetzung in verbindliche Rechtsvorschriften eine Vorreiterrolle gespielt. Im Rahmen der zweiten Säule werden die Anreize für Unternehmen, ihre Gewinne in Niedrigsteuergebiete zu verlagern, gesenkt, um so dem „Wettlauf nach unten“ Einhalt zu gebieten, den die Staaten sich liefern, wenn sie bestrebt sind, durch einen möglichst niedrigen Körperschaftsteuersatz Investitionen anzulocken. Die zweite Säule führt bereits zu Ergebnissen, denn eine Reihe von Nullsteuergebieten haben die Einführung einer Körperschaftsteuer für die in den Anwendungsbereich der Regeln fallenden Unternehmen angekündigt.

Im Detail

Die Vorschriften sollen für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Konzerne in der EU mit kombinierten Umsatzerlösen von mindestens 750 Mio. Euro pro Jahr gelten. Sie finden Anwendung auf alle großen inländischen und internationalen Konzerne, die mit ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind.

Die Richtlinie enthält ein gemeinsames Regelwerk für die Berechnung und Anwendung einer „Zusatzsteuer“, die in einem bestimmten Land geschuldet wird, falls der effektive Steuersatz unter 15 % liegt. Unterliegt eine Tochtergesellschaft in einem anderen Land, in dem sie ihren Sitz hat, nicht dem effektiven Mindeststeuersatz, so wendet der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft auch auf die Tochtergesellschaft eine Zusatzsteuer an. Ferner gewährleistet die Richtlinie die effektive Besteuerung in Fällen, in denen die Muttergesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU in einem Niedrigsteuerland hat, das keine gleichwertigen Vorschriften anwendet.

Quelle: EU-Kommission

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Neue Förderung für Heizungstausch und Gebäude-Effizienzmaßnahmen startet

Die reformierte Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen“ wurde am 29.12.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit kann die neue Förderung für den Heizungstausch zum 1. Januar 2024 und damit zeitgleich mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz in Kraft treten.

BMWK, Pressemitteilung vom 29.12.2023

Bürgerinnen und Bürger können von nun an beim Heizungstausch hin zu klimafreundlichen Heizungen von neuen Fördersätzen profitieren.

Die reformierte Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen“ wurde am 29.12.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit kann die neue Förderung für den Heizungstausch zum 1. Januar 2024 und damit zeitgleich mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz in Kraft treten. Der Heizungstausch kann aber schon nach Veröffentlichung der Richtlinie im Bundesanzeiger, also von sofort an, beauftragt und der Förderantrag dann später nachgereicht werden. So profitieren Antragsteller bereits jetzt von den neuen Fördersätzen.

Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien mit bis zu 70 % Investitionskostenzuschuss.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Robert Habeck: „Der Start der Förderung ist ein wichtiges Signal: Bei Investitionen in klimafreundliche Heizungen greifen wir den Bürgerinnen und Bürgern im Land unter die Arme und unterstützen mit großer finanzieller Kraft des Staates. Das ist entscheidend, denn wir müssen beim Klimaschutz im Gebäudebereich vorankommen, und zwar so, dass es für die Menschen machbar ist. Deshalb starten wir wie geplant die neue Förderung zusammen mit dem Gebäudeenergiegesetz. Und die neue Förderung kommt auch so, wie zur Verabschiedung des Gebäudeenergiegesetzes vereinbart. Ich bin froh, dass es gelungen ist, die Gelder im Klima und Transformationsfonds dafür zu sichern.“

Der Minister ergänzte: „Wichtig ist mir, dass die neue Förderung erstmals sozial ausgerichtet ist. Wer wenig verdient, erhält eine höhere Förderung – und zwar bis zu 70 Prozent Investitionskostenzuschuss.“

Die Förderung für den Heizungstausch und Gebäude-Effizienzmaßnahmen wird aus dem sogenannten Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert. Ein erheblicher Teil der im kommenden Jahr im KTF zur Verfügung stehenden Mittel sind dafür veranschlagt und kommt Bürgerinnen und Bürgern also direkt zu Gute. Das Geld konnte auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 gesichert werden, obwohl für den KTF große Einsparungen notwendig wurden.

Der Beschluss ist ein wichtiges Signal an Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft, dass die Heizungsförderung wie versprochen kommt und niemand beim Umstieg auf klimafreundliches Heizen allein gelassen wird: Mit hohen Fördersätzen von bis zu 70 % will die Bundesregierung die Bürgerinnen und Bürger künftig dabei unterstützen, alte fossile Heizungen z. B. auf Basis von Erdgas oder Erdöl durch neue, klimafreundliche Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien zu ersetzen. Auch Vermieter und die Wohnungswirtschaft erhalten die Grundförderung von 30% Investitionskostenzuschuss. Auch weitere Effizienzmaßnahmen am Gebäude wie Maßnahmen zur Dämmung oder ein Fenstertausch werden umfassend unterstützt.

Der einheitliche Grundfördersatz für Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien beträgt 30 %, plus ggf. ein Effizienzbonus von 5 % für Wärmepumpen oder ein pauschaler Zuschlag von 2.500 Euro für emissionsarme Biomasseheizungen.

Die Förderung enthält mit dem Einkommensbonus zudem erstmals eine besondere Komponente für Menschen, die im Eigentum wohnen und deren durchschnittliches zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 40.000 Euro nicht überschritten hat.

Der zügige Austausch sehr emissionsintensiver alter Heizungen wird für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer zusätzlich mit dem Klimageschwindigkeitsbonus unterstützt. Auch einzelne Effizienzmaßnahmen, etwa Dämmung der Gebäudehülle oder Fenstertausch, werden künftig weiterhin mit bis zu 20 % Investitionskostenzuschuss gefördert, bestehend aus einer Grundförderung von 15 % plus ggf. 5 % Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFPBonus).

Für alle Einzelmaßnahmen kann ein neuer Ergänzungskredit von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit beantragt werden.

Naturgemäß richtet sich die Förderung an Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer, die die erforderlichen Investitionen tätigen. Zugleich profitieren indirekt aber auch Mieter, da auch Vermietende mit der Grundförderung für den Heizungstausch sowie für einzelne Effizienzmaßnahmen und Komplettsanierungen gefördert werden. Die Kosten, von denen Vermietende durch die Förderung entlastet werden, dürfen sie nicht über die Miete umlegen. So wird der Anstieg der Mieten durch energetische Sanierungen gedämpft.

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt für alle neu eingebauten Heizungen spätestens ab 2028 verpflichtend mindestens 65 % Erneuerbare Energien vor. Das ist eine zentrale Anforderung, um die Klimaschutzverpflichtungen Deutschlands im Gebäudebereich einzulösen.

Kurzüberblick zur neuen Förderung:

Förderung für den Heizungstausch:

  • Eine Grundförderung von 30% für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, die wie bisher allen privaten Hauseigentümern, Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen sowie ausführenden Unternehmen offensteht. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist ein Effizienzbonus von zusätzlich 5% erhältlich. Für emissionsarme Biomasseheizungen wird ein pauschaler Zuschlag von 2.500 Euro gewährt.
  • Ein Klimageschwindigkeitsbonus von 20% wird selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern gewährt für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen. Bis 31. Dezember 2028 beträgt dieser Bonus 20%, danach sinkt er alle zwei Jahre um 3 % ab, zunächst am 1. Januar 2029 auf 17 %. Der Klimageschwindigkeitsbonus wird für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie von mehr als zwanzig Jahre alten Biomasse und Gasheizungen gewährt.
  • Hinzu kommt erstmals ein Einkommensbonus von 30 % für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.

Die Boni können ergänzt werden; sie sind also kumulierbar. Insgesamt kann die Zuschussförderung für den Heizungstausch für private Selbstnutzer bis zu 70% betragen (d. h. bei einer Kumulierung mehrerer Boni wird der Fördersatz begrenzt).

Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch liegen bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

Wichtig zu wissen:

Die technische Antragstellung für die neue Heizungsförderung erfolgt neu bei der KfW und wird voraussichtlich zum 27. Februar 2024 starten. Aber der Heizungstausch kann schon jetzt nach der heutigen Veröffentlichung der Förderrichtlinien beauftragt und der Förderantrag zu den neuen Förderkonditionen – übergangsweise und befristet – nachgereicht werden. So profitiert man bereits jetzt von den neuen Fördersätzen.

Förderung für weitere Effizienzmaßnahmen:

Zudem können weiterhin Zuschüsse für einzelne Effizienzmaßnahmen beantragt werden, z.B. für die Dämmung der Gebäudehülle, für Anlagentechnik und für die Heizungsoptimierung. Der Fördersatz beträgt hier auch künftig bis zu 20 %: Der Grundfördersatz beträgt weiterhin 15 %, plus ggf. 5 % Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP).

Die maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt, und bei 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan.

Neuer Ergänzungskredit:

Neu ist ein ergänzendes Kreditangebot von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit – zinsverbilligt für Antragstellende mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro für die selbstgenutzte Wohneinheit – für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen.

Die technische Antragstellung beim BAFA für sonstige Effizienzmaßnahmen sowie Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen startet zum 1. Januar 2024. Für die Förderung systemischer Sanierungen (BEG WG und NWG) bleibt die Antragstellung durchgängig möglich.

Alle Informationen zur neuen Richtlinie sind veröffentlicht unter www.energiewechsel.de/beg.

Quelle: BMWK

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Kindergeld für Stiefkinder

Die Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG beim Stiefelternteil als „Kind des Ehegatten“ erlischt weder durch die Scheidung des Stiefelternteils vom leiblichen Elternteil noch dadurch, dass das Kind zwischenzeitlich den Haushalt des Stiefelternteils verlassen hat. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 13 K 254/23).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 29.12.2023 zum Gerichtsbescheid 13 K 254/23 vom 04.08.2023 (rkr)

Die Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG beim Stiefelternteil als „Kind des Ehegatten“ erlischt weder durch die Scheidung des Stiefelternteils vom leiblichen Elternteil noch dadurch, dass das Kind zwischenzeitlich den Haushalt des Stiefelternteils verlassen hat.

Sachverhalt

Streitig ist, ob die Klägerin für ein in ihren Haushalt zurückgekehrtes Stiefkind, das nach der Trennung von ihrer Lebenspartnerin zwischenzeitlich wieder bei dieser bzw. beim leiblichen Vater lebte, kindergeldberechtigt ist. Die Klägerin hat ein Stiefkind, mit dessen leiblicher Mutter (M) sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Im gemeinsamen Haushalt lebten neben den beiden leiblichen Kindern der Klägerin auch die leiblichen Kinder der Lebenspartnerin, die mit Eintragung der Lebenspartnerschaft Stiefkinder der Klägerin wurden. Nach der Trennung der Klägerin von ihrer Lebenspartnerin zog diese mit ihren beiden leiblichen Kindern aus. In der Folge zog zunächst ein Kind der Lebenspartnerin und später, nachdem dieses zwischenzeitlich bei seinem Vater lebte, auch das zweite Kind der Lebenspartnerin zurück zur Klägerin, welche beide Kinder in ihren Haushalt aufnahm. Die leiblichen Eltern hatten einer Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin zugestimmt. Beide Kinder leben seit ihrem Rückzug zur Klägerin bei dieser mit alleinigem Wohnsitz. Die leiblichen Eltern treffen die Kinder nur in unregelmäßigen Abständen ein bis zweimal im Monat.

Die beklagte Familienkasse (Beklagte) lehnte eine Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin ab, da die Kinder zwischenzeitlich den Haushalt der Klägerin verlassen haben und das „Stiefkindverhältnis“ mithin erloschen sei.

Aus den Gründen

Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz werden auch die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten als Kinder berücksichtigt. Gleiches gelte gem. § 11 Abs. 2 Lebenspartnerschaftsgesetz im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten können auch nach Auflösung der Ehe nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz berücksichtigt werden.

Der Senat legte diese Vorschrift dahingehend aus, dass zu den Kindern des Ehegatten bzw. Lebenspartners auch die Kinder des verstorbenen oder geschiedenen Ehegatten bzw. Lebenspartners zählten, und zwar unabhängig davon, ob diese „durchgehend“ im Haushalt des Stiefelternteils verbleiben würden.

Für diese Auslegung spreche die gesetzliche Regelung des § 1590 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Gemäß § 1590 Abs. 1 i. V. m. § 1589 Abs. 1 BGB sei die Klägerin mit ihren Stiefkindern im ersten Grade verschwägert. Die Schwägerschaft dauere nach dem klaren Wortlaut des § 1590 Abs. 2 BGB fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne das „Stiefkindschaftsverhältnis“ mithin schon aus Rechtsgründen nicht erlöschen. Diese gesetzliche Wertung sei mangels entgegenstehender Regelungen auch im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz zu beachten.

Eine Auslegung dahingehend, dass Stiefkinder im Rahmen des § 63 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz unabhängig vom Fortbestehen der Ehe berücksichtigungsfähig blieben, erscheine auch im Lichte des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz zum Schutz der Familie als geboten. Wie gerade der vorliegende Fall zeige, könnten sich insbesondere nach langem Zusammenleben der Stiefkinder mit dem Stiefelternteil und dessen leiblichen Kindern enge familiäre Bindungen entwickeln. Dementsprechend würden Stiefkinder leiblichen Kindern rechtlich – auch im Steuerrecht – weitgehend gleichgestellt. Sachliche Gründe für eine Benachteiligung des Verhältnisses Stiefelternteil/Stiefkind ausgerechnet im Kindergeldrecht, welches in besonderer Weise zur Sicherung des Kindeswohls ausgelegt sei, seien nicht ersichtlich. Etwaigen Besonderheiten im Hinblick auf die „Stiefkindseigenschaft“ und die Abgrenzung der Kindergeldberechtigung zwischen verschiedenen Berechtigten werde nach Auffassung des Senats insbesondere durch das Kriterium der Haushaltsaufnahme in § 63 Abs. 1 Nr. 2 und § 64 Abs. 2 Einkommensteuergesetz Rechnung getragen.

Es kommt nicht darauf an, ob das Stiefkind nach Auflösung der Ehe „durchgehend“ im Haushalt des Berechtigten verbleibt.

Gründe für eine Differenzierung dahingehend, ob das Stiefkind nach Auflösung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft im Haushalt des Stiefelternteils „durchgehend verbleibt“ oder zwischenzeitlich auszieht, wie dies von der Beklagten unter Bezugnahme auf A 12 Abs. 2 DA-KG angenommen werde, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine solche Differenzierung erscheine im Übrigen dem Kindeswohl abträglich. Besonders deutlich werde dies am Beispiel der alternativen Fallgestaltung, dass die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod des leiblichen Elternteils aufgelöst werde und das Stiefkind sodann vorübergehend (z. B. wegen Depression des Stiefelternteils) bei Verwandten untergebracht werde. Es erscheine als Wertungswiderspruch, wenn das Kindergeldrecht in einer solchen Konstellation der späteren Rückkehr des Kindes zum Stiefelternteil und in die bisherige gemeinsame Familie finanzielle Hindernisse bzw. Nachteile in den Weg legen würde.

Soweit den Ausführungen in A 12 Abs. 2 DA-KG eine „temporale“ Auffassung des Tatbestandsmerkmals „in seinen Haushalt aufgenommen“ zu Grunde liegen sollte, wonach eine zeitliche Kongruenz zwischen dem Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme und des Bestehens der Ehe für eine Berücksichtigungsfähigkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz vorliegen müsse, werde diese vom Senat nicht geteilt. Für eine solche Auslegung gebe weder der Wortlaut der Vorschrift Anhaltspunkte noch gebiete eine solche das Telos der Vorschrift.

Abgrenzung zum Urteil des FG Baden-Württemberg vom 01.03.2000 (Az. 14 K 293/98)

Soweit in einem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 01.03.2000 (Az. 14 K 293/98, EFG 2000, 795) in einem obiter dictum eine gegenteilige Auffassung vertreten worden sei, vermöge sich der erkennende Senat dieser nicht anzuschließen. Soweit ersichtlich sehe der 14. Senat den Grund für die Vorschrift des § 63 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz darin, dass solange die Stiefkinder im gemeinsamen Haushalt des leiblichen Elternteils und des Stiefelternteils lebten, noch ein Obhutsverhältnis zum leiblichen Elternteil fortbestehe. § 63 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz schließe insoweit eine gesetzliche Lücke für Stiefkindschaftsverhältnisse, welche mit der Trennung der Ehegatten entfalle.

Nach Auffassung des Senats greife diese Auslegung zu kurz. Sie reduziere die Vorschrift auf eine Art „verwaltungstechnische Zuordnungsmöglichkeit“ der Kinder im Rahmen einer neuen Ehe und lasse den Aspekt außer Betracht, dass das Kindergeld der steuerrechtlichen Freistellung des Familienexistenzminimums und der Förderung der Familie diene. Diese Entlastung und Förderwirkung solle grundsätzlich zunächst derjenigen Person zukommen, welche das Kind in seinen Haushalt aufgenommen, diesem Unterhalt gewährt und in seine Familie integriert habe.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Newsletter 2/2023

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Kindergeldberechtigung eines im Inland lebenden EU-Ausländers trotz möglichem Verstoß seines Arbeitgebers gegen das Mindestlohngesetz

Ein möglicher Verstoß des Arbeitgebers gegen arbeitnehmerschützende Vorschriften (hier: Mindestlohngesetz) kann nicht zur Versagung von Kindergeld für einen freizügigkeitsberechtigten EU-Staatsangehörigen in Deutschland führen. So das FG Baden-Württemberg (Az. 1 K 2050/22).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 29.12.2023 zum Gerichtsbescheid 1 K 2050/22 vom 30.03.2023 (rkr – Revision III R 12/23 zurückgenommen)

  1. Ein möglicher Verstoß des Arbeitgebers gegen arbeitnehmerschützende Vorschriften (hier: Mindestlohngesetz) kann nicht zur Versagung von Kindergeld für einen freizügigkeitsberechtigten EU-Staatsangehörigen in Deutschland führen.
  2. Auch eigene strafrechtliche Verurteilungen des Arbeitnehmers alleine würden nicht dazu führen, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit eingeschränkt werden kann.

Sachverhalt

Der Kläger ist südosteuropäischer EU-Staatsangehöriger und der leibliche Vater eines Kindes, für das er seit März 2016 Kindergeld erhält. Das Kind ist bei der Mutter in Südosteuropa, wo auch der Kläger lebt, wenn er nicht Deutschland arbeitet. Der Kläger ist seit April 2014 in Deutschland nichtselbständig tätig und lebt in der Zeit seiner Arbeitstätigkeit in einem Wohncontainer, welchen die Arbeitgeberin zur Verfügung stellt. Ein schriftlicher Mietvertrag liegt nicht vor. Als Entgelt für die Nutzung wird pauschal vom Lohn ein Abzug vorgenommen. In welcher Höhe, ist nicht bekannt. Der Kläger erhält von der Arbeitgeberin keine Lohnabrechnungen. Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers liegt bei mindestens acht Stunden pro Tag bei einer Sieben-Tage-Woche. In den Monaten, in denen sich der Kläger in Südosteuropa aufhält, hat er seiner Arbeitgeberin keine Miete zu zahlen, da er in diesen Monaten auch keinen Arbeitslohn (Urlaubsentgelt) erhält und auch bei der Sozialversicherung (Versicherung) abgemeldet wird.

Die beklagte Familienkasse (Beklagte) hob die Kindergeldfestsetzung von Januar 2019 bis einschließlich April 2020 sowie von Februar bis Dezember 2021 auf und forderte überzahltes Kindergeld i. H. von 3.326,80 Euro zurück. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Arbeitnehmer stelle keine Beschäftigung im Sinne der VO Nr. 883/2004 dar, da es sich um ein illegales Beschäftigungsverhältnis handele, mit dessen Durchführung Straf- und Ordnungswidrigkeiten begangen würden. Der Kläger erhob gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid erfolglos Einspruch.

Aus den Gründen

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der Kläger sei als freizügigkeitsberechtigter Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaates nach den nationalen Vorschriften kindergeldberechtigt. Freizügigkeitsberechtigt sei ein Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaates nach Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland, wenn er Arbeitnehmer ist oder sich zur Berufsausbildung im Inland aufhalte. Vorliegend sei der Kläger Arbeitnehmer gewesen und während seines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland unstreitig einer nichtselbständigen Arbeit nachgegangen.

Möglicher Verstoß gegen Mindestlohngesetz steht Kindergeldanspruch nicht entgegen

Dass in diesem Arbeitsverhältnis möglicherweise gegen das Mindestlohngesetz verstoßen worden sei und sich die Arbeitgeberin – nach Auffassung der Beklagten – nach § 266a Strafgesetzbuch strafbar gemacht haben könnte, ändere daran nichts. Schon vom Schutzzweck der genannten Vorschriften – nämlich die Interessen des Arbeitnehmers zu wahren – wäre es nicht zulässig, den Kläger bei (möglichen) Rechtsverstößen seiner Arbeitgeberin durch die Aberkennung der Kindergeldberechtigung zu sanktionieren. Sei die Beklagte daher davon überzeugt, dass der Arbeitgeberin entsprechende Rechtsverstöße anzulasten seien, habe sie den Sachverhalt näher aufzuklären und/oder durch Mitteilung an die zuständigen Behörden im Rahmen der §§ 30 und 31a Abgabenordnung für eine Verfolgung der Arbeitgeberin zu sorgen (z. B. § 14 Mindestlohngesetz).

Deutschland ist vorrangig zuständiger EU-Mitgliedstaat für Familienleistungen

In den Streitzeiträumen bestehe eine Konkurrenzsituation mit südosteuropäischen Familienleistungen. Die sich daraus ergebene Anspruchskumulierung sei nach Art. 68 VO Nr. 883/2004 (sog. Grundverordnung) dahingehend aufzulösen, dass Deutschland die Familienleistungen als vorrangig zuständiger EU-Mitgliedstaat nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 883/2004 zu erbringen habe. Sei nämlich der persönliche und sachliche Geltungsbereich der Grundverordnung eröffnet und lägen konkurrierende Ansprüche in deren Sinne vor, dann seien die Ansprüche ausschließlich nach Art. 68 VO Nr. 883/2004 zu koordinieren. Diese Prioritätsregelung sei gegenüber § 65 Einkommensteuergesetz vorrangig. Der Kläger unterliege in den streitigen Monaten gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO i. V. m. Art. 1 Buchst. a Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften Deutschlands als dem Beschäftigungsstaat. Wie bereits oben ausgeführt könne ein möglicher Verstoß der Arbeitgeberin gegen arbeitnehmerschützende Vorschriften nicht zur Versagung von Familienleistungen in Deutschland führen. Deutschland bleibe vorrangig zuständiger EU-Mitgliedstaat.

Kein Ordre-Public-Vorbehalt

Auch könne die Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU nur aufgrund des Ordre-Public-Vorbehalts in Art. 45 Abs. 3 AEUV eingeschränkt werden. Selbst strafrechtliche Verurteilungen des Arbeitnehmers allein seien dafür nicht ausreichend. Gemäß Art. 27 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (RL 2004/38) i. V. m. § 6 Abs. 2 FreizügG/EU dürften nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen ließen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Es müsse eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Unter Anwendung dieser Maßstäbe sei ein Rechtsverlust des Klägers, der weder strafrechtlich verurteilt noch einer Straftat verdächtig sei, nicht zu begründen. Wie bereits ausgeführt, werde auch von der Beklagten ein Tatvorwurf nicht gegen den Kläger, sondern gegen seine Arbeitgeberin erhoben. Dem werde die Beklagte im Weiteren mit den geeigneten Maßnahmen nachzugehen haben.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Newsletter 2/2023

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