Falschbezeichnung in Bescheid über die Feststellung eines Grundbesitzwertes führt zur Nichtigkeit

Wird in einem Bescheid über die Feststellung eines Grundbesitzwertes zum Zwecke der Erbschaftsteuer ein Grundstück so fehlerhaft bezeichnet, dass nicht mehr eindeutig bestimmbar ist, was von der Feststellung genau umfasst sein soll, ist der Bescheid nichtig und kann von Seiten der Finanzbehörde auch ohne Zustimmung des Betroffenen aufgehoben werden. Dies entschied das FG Hessen (Az. 3 K 240/22).

FG Hessen, Pressemitteilung vom 18.12.2023 zum Urteil 3 K 240/22 vom 23.03.2023 (nrkr – BFH-Az.: II B 27/23)

Wird in einem Bescheid über die Feststellung eines Grundbesitzwertes zum Zwecke der Erbschaftsteuer ein Grundstück so fehlerhaft bezeichnet, dass nicht mehr eindeutig bestimmbar ist, was von der Feststellung genau umfasst sein soll, ist der Bescheid nichtig und kann von Seiten der Finanzbehörde auch ohne Zustimmung des Betroffenen aufgehoben werden.

Dies hat das Hessische Finanzgericht am 23.03.2023 entschieden (Az. 3 K 240/22).

Geklagt hatten zwei Erben, die durch Erbfall jeweils zu je ½ Miteigentümer eines Mietwohngrundstücks und eines weiteren land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks geworden waren. Das beklagte Finanzamt schätzte für diese beiden Grundstücke die Grundbesitzwerte und erließ jeweils einen Feststellungsbescheid. Darin wurden die beiden Grundstücke zwar entsprechend ihrer Nutzung bewertet, allerdings stimmte die Lagebezeichnung in beiden Bescheiden überein, sodass das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt davon ausging, dass es sich um ein und denselben Bescheid handelte. Demzufolge legte es lediglich den Grundbesitzwert über das Mietwohngrundstück der Besteuerung zugrunde. Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens fiel dies erstmals auf und das Finanzamt erklärte den ergangenen Bescheid in Bezug auf das land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück für nichtig. Die Kläger traten dieser Entscheidung entgegen und wollten vor dem Finanzgericht erreichen, dass der ursprüngliche Feststellungsbescheid bestehen bleibt.

Der Einzelrichter hat die Klage abgewiesen.

Nach § 125 der Abgabenordnung sei ein Bescheid nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies offenkundig sei. Die gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte setze voraus, dass klar und eindeutig bestimmt sei, auf welches Grundstück sich die Feststellung beziehe. Dies umfasse auch die exakte Lagebezeichnung. Vorliegend komme erschwerend hinzu, dass beide Grundstücke unter derselben Lagebezeichnung erfasst worden seien, sodass aus dem Bescheid heraus nicht klar erkennbar sei, welcher Wert wofür festgestellt werde. Dass die Kläger ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Bescheides hätten, falle insoweit nicht ins Gewicht, da das Finanzamt von Amts wegen eine Nichtigkeitsfeststellung vornehmen dürfe. Ebenso komme es nicht darauf an, aus welchem Antrieb das Finanzamt den Bescheid für nichtig erkläre.

Gegen das Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (Az. II B 27/23) eingelegt worden.

Hintergrundinformation

Wird ein Grundstück geschenkt oder vererbt, muss es nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem Verkehrswert bewertet werden. Aufgrund der Masse an vererbten oder geschenkten Grundstücken ist eine individuelle Bewertung durch einen Gutachter nicht durchführbar. Der Gesetzgeber hat daher typisierende Bewertungsverfahren gesetzlich geregelt, deren Ziel es ist, den Verkehrswert so genau wie möglich zu ermitteln. Der ermittelte Wert wird in einem so genannten Feststellungsbescheid festgesetzt. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in § 12 Abs. 3 des Erbschaftsteuergesetzes und §§ 157 ff. des Bewertungsgesetzes. Dem Steuerpflichtigen steht jedoch die Möglichkeit offen, den Verkehrswert – abweichend von der typisierenden gesetzlichen Regelung – durch ein Verkehrswertgutachten nachzuweisen.

Quelle: Hessisches Finanzgericht

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Verpackungsgesetz: Einwegpfand erweitert auf Milch & Co.

Ab 2024 wird die geltende Einwegpfandpflicht auch auf Milch, Milchmischgetränke und Milchprodukte in Einwegkunststoffflaschen ausgeweitet. Das sieht die letzte Novelle des Verpackungsgesetzes vor. Für diese Produkte wird dann lt. Bundesregierung ein Pfand von mindestens 25 Cent erhoben.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 18.12.2023

Ab 2024 wird die geltende Einwegpfandpflicht auch auf Milch, Milchmischgetränke und Milchprodukte in Einwegkunststoffflaschen ausgeweitet. Das sieht die letzte Novelle des Verpackungsgesetzes vor. Für diese Produkte wird dann ein Pfand von mindestens 25 Cent erhoben.

Die in Einwegkunststoffflaschen gefüllte Milch sowie Milchmischgetränke mit einem Milchabteil von mindestens 50 Prozent und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse unterliegen ab 2024 der gesetzlichen Pfandpflicht. Neben normaler Milch betrifft das zum Beispiel auch Kakao, Kaffeegetränke, Kefir oder Joghurt.

Bereits mit der letzten Erweiterung der Einwegpfandpflicht im Jahr 2022 gilt die Pfandpflicht für sämtliche Getränkedosen und nahezu alle Kunststoffgetränkeflaschen. Damit wurden zuvor geltende Ausnahmen verringert, beispielsweise für Wein oder Saft. Lediglich für Milch und Milchprodukte in Kunststoffflaschen gab es eine verlängerte Übergangsfrist, die nun endet. Es gilt dann auch darauf eine Pfandpflicht von mindestens 25 Cent.

Zeit zur Bewältigung der hygienischen Herausforderung

Für Milch oder Milchprodukte wurde deswegen mehr Zeit für die Einführung einer Einwegpfandpflicht gewährt, weil die leeren Flaschen bei der Rückgabe eine besondere hygienische Herausforderung bedeuten können. Hersteller und Händler erhielten damit eine verlängerte Frist zur Umstellung.

Die Bundesregierung strebt an, die Vermüllung unserer Umwelt mit Kunststoff so weit wie möglich zu verhindern. Der Weg muss idealerweise weg von Einwegprodukten sein. Pfandflaschen sind ein Weg dorthin. Sie werden zu fast 100 Prozent zurückgegeben beziehungsweise eingesammelt. Die sortenreine Erfassung ermöglicht ein hochwertiges Bottle-to-Bottle-Recycling. Immerhin werden mehr als 90 Prozent der gesammelten PET-Flaschen recycelt.

Rückgabe am Pfandautomaten

Bisher wurden die leeren Milch- beziehungsweise Milchprodukteflaschen aus Kunststoff im gelben Sack oder in der gelben Tonne gesammelt. Durch die dualen Systeme wurden sie also zumindest schon weiterverwertet.

Ab 2024 können bepfandete leere Flaschen von Milch und Milchmischgetränken dann dort zurückgegeben werden, wo Getränke in Einwegkunststofflaschen vertrieben werden. Das Verfahren ist dasselbe wie bei anderen Verpackungen im Einwegpfandsystem.

Die Einwegpfandpflicht gilt seit 2003 für viele Einwegverpackungen. Im Laufe der Jahre wurde der Anwendungsbereich mehrfach ausgeweitet. Seit 2022 sind bereits alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und alle Getränkedosen pfandpflichtig. Und seit 2023 gilt die Pflicht, Essen und Getränke zum Mitnehmen in Mehrwegbehälter anzubieten. Das trägt dazu bei, Abfälle zu vermeiden, Rohstoffe zu sparen und die Umwelt zu schonen.

Quelle: Bundesregierung

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ifo Exporterwartungen gefallen (Dezember 2023)

Die Stimmung in der deutschen Exportindustrie hat sich verschlechtert. Die ifo Exporterwartungen sanken im Dezember auf -6,7 Punkte, von -4,1 Punkten im November.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 19.12.2023

Die Stimmung in der deutschen Exportindustrie hat sich verschlechtert. Die ifo Exporterwartungen sanken im Dezember auf -6,7 Punkte, von -4,1 Punkten im November. „In der Exportwirtschaft bleibt eine Weihnachtsstimmung aus“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Die Unternehmen sehen für den Jahresbeginn wenig positive Perspektiven.“

Eine Mehrheit der Branchen geht von rückläufigen Exporten in den kommenden Monaten aus. Dazu gehören auch wieder die Automobilhersteller, die zuletzt eher von einer konstanten Entwicklung ausgegangen waren. Auch im Maschinenbau rechnen die Unternehmen mit weniger Aufträgen aus dem Ausland. Einen schwierigen Stand haben im Moment vor allem die energieintensiven Branchen wie die Chemie oder die Metallindustrie. Einen Zuwachs bei den Exporten erwarten die Nahrungsmittelindustrie sowie die Getränkehersteller. Auch die Hersteller von Lederprodukten rechnen wird mit mehr Export-Umsatz.

Quelle: ifo Institut

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Auslaufen beihilferechtlicher Anzeigen im Energie- und Stromsteuerrecht

Zum 31. Dezember 2023 laufen lt. BMF mehrere bisher als EU-Beihilfen gewährte Begünstigungen im Energie- und Stromsteuerrecht regulär oder aber aufgrund des zum 1. Juli 2023 geänderten EU-Beihilferechtsrahmens aus.

BMF, Mitteilung vom 15.12.2023

Zum 31. Dezember 2023 laufen mehrere bisher als EU-Beihilfen gewährte Begünstigungen im Energie- und Stromsteuerrecht regulär oder aber aufgrund des zum 1. Juli 2023 geänderten EU-Beihilferechtsrahmens aus.

Für ab dem 1. Januar 2024 verbrauchte Energieerzeugnisse beziehungsweise Strom finden nachfolgende Begünstigungen daher keine Anwendung mehr:

  • die Steuerentlastung nach § 55 des Energiesteuergesetzes,
  • der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer nach § 10 des Stromsteuergesetzes,
  • die vollständige Steuerentlastung nach § 53a Absatz 6 des Energiesteuergesetzes und
  • teilweise die Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 des Stromsteuergesetzes.

Das teilweise Auslaufen der Steuerbefreiungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes betrifft Strom, soweit dieser:

  1. aus Biomasse in Form von
    a) flüssigen Brennstoffen,
    b) festen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr, oder
    c) gasförmigen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr, oder
  2. aus Klär- und Deponiegas

erzeugt wird.

Wird Strom aus den genannten Energieträgern beziehungsweise im Falle fester und gasförmiger Biomasse in Anlagen oberhalb der genannten Feuerungswärmeleistung erzeugt, gilt der Strom ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr als aus erneuerbaren Energieträgern nach § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes erzeugt und kann ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr wie bisher von der Steuer befreit werden.

Werden die oben genannten Energieträger zugleich in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt eingesetzt, so kommt alternativ auch diese Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Stromsteuergesetz in Betracht (d. h. Wechsel der Rechtsgrundlage für die Steuerbefreiung). Damit dürfte der Großteil der bisher begünstigten Anlagen auch weiterhin von einer Stromsteuerbefreiung profitieren. Hierbei ist jedoch die Pflicht zur Beantragung einer Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 Stromsteuergesetz beim zuständigen Hauptzollamt zu beachten.

Die Steuerbegünstigungen nach § 53a und § 55 des Energiesteuergesetzes sowie nach § 10 des Stromsteuergesetzes können für im Kalenderjahrjahr 2023 verwendete Energieerzeugnisse beziehungsweise entnommenen Strom regulär unter Einhaltung der Antragsfristen beantragt werden.

Die Bekanntgabe des Auslaufens der EU-beihilferechtlichen Anzeigen erfolgte am 15. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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2024 droht erneute Schrumpfung des BIP

Die Finanzpolitik der Bundesregierung dürfte mit dem Haushaltskompromiss der vergangenen Woche dazu beitragen, dass die deutsche Wirtschaft auch im kommenden Jahr leicht schrumpft. Kürzungen bei den Staatsausgaben, höhere Abgaben und die zusätzliche Unsicherheit über die weitere Förderung von Klimaschutzprojekten dürften den bremsenden Effekt von hohen Zinsen und verhaltener Entwicklung der Weltwirtschaft verstärken. In der Folge sinkt das Bruttoinlandsprodukt im Jahresdurchschnitt 2024 um 0,3 Prozent. Damit wäre der Rückgang ähnlich groß wie 2023. Zu diesem Ergebnis kommt die Hans-Böckler-Stiftung in ihrer neuen Konjunkturprognose.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 18.12.2023

IMK erwartet Rückgang um 0,3 Prozent, ebenso viel wie 2023

Die Finanzpolitik der Bundesregierung dürfte mit dem Haushaltskompromiss der vergangenen Woche dazu beitragen, dass die deutsche Wirtschaft auch im kommenden Jahr leicht schrumpft. Kürzungen bei den Staatsausgaben, höhere Abgaben und die zusätzliche Unsicherheit über die weitere Förderung von Klimaschutzprojekten dürften den bremsenden Effekt von hohen Zinsen und verhaltener Entwicklung der Weltwirtschaft verstärken. In der Folge sinkt das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Jahresdurchschnitt 2024 um 0,3 Prozent. Damit wäre der Rückgang ähnlich groß wie 2023. Zu diesem Ergebnis kommt das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung in seiner neuen Konjunkturprognose. Bei weiter abnehmender Inflation erholt sich zwar im kommenden Jahr der private Konsum wieder etwas. Diese positive Entwicklung kann aber negative Impulse vom Bau, den Anlageinvestitionen und aus dem Außenhandel nicht kompensieren. Bleibt es bei diesem Szenario, steigt die Arbeitslosigkeit im Jahresmittel 2024 spürbar um knapp 240.000 Personen auf 6,2 Prozent nach durchschnittlich 5,7 Prozent 2023. Die Inflationsrate wird im Jahresdurchschnitt 2023 noch hohe 5,9 Prozent betragen, im kommenden Jahr aber weiter deutlich sinken und mit jahresdurchschnittlich 2,5 Prozent wieder relativ nahe am Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB) liegen.

Gegenüber seiner vorherigen Prognose vom September geht das IMK für 2023 davon aus, dass das BIP geringfügig weniger stark schrumpft – um 0,3 Prozent statt um 0,5 Prozent. Dabei geht diese Revision für 2023 vor allem darauf zurück, dass das statistische Bundesamt die Daten für die Quartale in der ersten Jahreshälfte nachträglich minimal höher angesetzt hat. Die Prognose für 2024 nehmen die Konjunkturfachleute hingegen deutlich um 1,0 Prozentpunkte zurück, von 0,7 Prozent Wachstum auf 0,3 Prozent Rückgang. Neue Werte des IMK-Konjunkturindikators unterstreichen die trüben Aussichten: Für den Drei-Monats-Zeitraum bis Ende Februar 2024 signalisiert das Instrument ein Rezessionsrisiko von knapp 70 Prozent.

„Der von der Bundesregierung als Kompromiss vorgelegte Haushaltsentwurf ist zwar kein brachialer Austeritätshaushalt. Er kürzt aber Ausgaben an verschiedenen Stellen und beinhaltet Abgabenerhöhungen. All das hat negative Effekte auf das Wachstum“, sagt Prof. Dr. Sebastian Dullien, der wissenschaftliche Direktor des IMK.

Hinzu komme, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und die Reaktion der Regierung darauf Unsicherheit bei Unternehmen und privaten Haushalten geschürt habe, was ebenfalls das Wachstum belaste. „Die Haushaltssperre aus dem November, der nun beschlossene Wegfall bereits zugesagter Entlastungen wie bei den Netzentgelten und die Tatsache, dass zwischenzeitlich in der Öffentlichkeit Projekte von der Chipförderung bis zu Subventionen für bereits begonnene Investitionen etwa bei der Batteriezellenproduktion in Frage standen, stellt aus Sicht vieler Unternehmen die Verlässlichkeit der deutschen Politik in Frage“, so Dullien weiter. „Besser wäre es gewesen, wenn die Bundesregierung aufgrund der wirtschaftlichen Folgen des russischen Angriffs auf die Ukraine und des dadurch verursachten massiven Energiepreisschocks sofort erneut die Notsituation nach Artikel 115 Grundgesetz erklärt und auf Kürzungen verzichtet hätte.“

„Nicht ohne Not in eine hartnäckige wirtschaftliche Schwäche manövrieren“

Angesichts einer im internationalen Vergleich relativ niedrigen Staatsschuldenquote und von Haushaltsdefiziten, die selbst bei der aktuell schwachen Konjunktur moderat ausfallen – das IMK prognostiziert für dieses Jahr ein Defizit von 1,6 Prozent des BIP – „müssen wir aufpassen, dass wir uns nicht ohne Not in eine hartnäckige wirtschaftliche Schwäche manövrieren“, warnt der IMK-Direktor. „Jetzt zeigt sich auch, wie ungeeignet die Schuldenbremse für die Herausforderungen der aktuellen Zeit ist. Statt einfach einen Haushalt aufstellen zu können, der den konjunkturellen und transformativen Herausforderungen angemessen ist, gibt es jetzt lange Diskussionen um mögliche Erklärungen für Notsituationen“, so Dullien. Wichtig sei nach dem aktuellen Haushaltskompromiss, nun Spielräume und Planungssicherheit auch für die Jahre nach 2024 zu schaffen. „Ein denkbarer Weg wäre die Einrichtung eines Sondervermögens, um die nötigen öffentlichen Investitionen für das kommende Jahrzehnt sicherzustellen.“

Kerndaten der Prognose für 2023 und 2024

Arbeitsmarkt

Die schwache konjunkturelle Dynamik bremst die Entwicklung der Erwerbstätigkeit stark. Die Zahl der Erwerbstätigen legt 2023 jahresdurchschnittlich noch um 0,8 Prozent zu, 2024 sinkt sie um 0,1 Prozent. Gleichzeitig wächst die Arbeitslosigkeit. Bei den Arbeitslosenzahlen prognostiziert das IMK im Jahresdurchschnitt 2023 einen Anstieg um knapp 200.000 Personen, so dass im Jahresmittel rund 2,61 Millionen Menschen arbeitslos sein werden. Das entspricht einer Quote von 5,7 Prozent, ein Anstieg um 0,4 Prozentpunkte gegenüber 2022. Für 2024 veranschlagen die Forschenden eine weitere Zunahme der Arbeitslosigkeit auf 2,85 Millionen Personen und eine Quote von 6,2 Prozent.

Weltwirtschaft und Außenhandel

Die Weltwirtschaft wächst sehr verhalten, wozu die global hohen Zinsen wesentlich beitragen. So verlangsamt sich die BIP-Entwicklung in den USA von 2,4 Prozent 2023 auf 1,3 Prozent 2024. Das ohnehin geringe Wirtschaftswachstum im Euroraum geht von 0,5 Prozent in diesem Jahr auf 0,4 Prozent im kommenden Jahr zurück. Damit erhält der deutsche Export nur schwache Impulse von wichtigen Handelspartnern. Die deutschen Ausfuhren sinken um 2,3 Prozent im Jahresmittel 2023. Trotzdem leistet der Außenhandel per Saldo rechnerisch einen kleinen positiven Wachstumsbeitrag, weil die Importe jahresdurchschnittlich noch stärker sinken: um 3,0 Prozent. 2024 gehen die Exporte geringfügig um 0,1 Prozent zurück, die Importe nehmen minimal um 0,1 Prozent zu.

Investitionen

Die Ausrüstungsinvestitionen entwickeln sich laut IMK-Prognose 2023 noch robust und steigen um 3,9 Prozent im Jahresmittel. Im kommenden Jahr bricht der positive Trend aber ab: die Ausrüstungsinvestitionen wachsen nur minimal um 0,1 Prozent, auch weil Unternehmen mit Ausgaben abwarten werden, so lange Unsicherheit über den öffentlichen Investitionskurs herrscht. Die Bauinvestitionen brechen wegen erhöhter Kosten und Zinsen weiter ein. Nach einem Rückgang um 1,8 Prozent im Jahresdurchschnitt 2023 fallen sie 2024 sogar um jahresdurchschnittlich 5,1 Prozent zurück.

Privater Konsum

Die starke Teuerung drückt in diesem Jahr auf die realen Einkommen, auch wenn sich die nominalen Löhne durch höhere Tarifabschlüsse spürbar kräftiger entwickeln als in den Vorjahren. Für 2024 erwartet das IMK dann bei niedrigerer Inflation wieder reale Lohngewinne. Die privaten Konsumausgaben sinken dementsprechend im Jahresmittel 2023 real um 1,0 Prozent. 2024 erholen sie sich wieder etwas, nehmen mit 0,6 Prozent Wachstum aber nur moderat zu.

Inflation und öffentliche Finanzen

Für 2023 rechnet das IMK mit einer durchschnittlichen Teuerungsrate von 5,9 Prozent. 2024 beruhigt sich das Inflationsgeschehen dann stärker. Zwar wirken zu Jahresbeginn der höhere CO2-Preis, das Auslaufen der Energiepreisbremsen und die Normalisierung des Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie noch einmal preistreibend, so dass der Rückgang der Inflationsrate zumindest gebremst wird. Ab März setzt sich der Sinkflug dann aber konsequent fort, im Jahresdurchschnitt 2024 beträgt die Teuerungsrate 2,5 Prozent.

Die Steuereinnahmen entwickeln sich 2023 gedämpft, nicht zuletzt als Folge verschiedener steuerlicher Entlastungen. Zugleich setzt der Staat zur Krisenbekämpfung noch erhebliche Mittel ein. Das trägt zur Stabilisierung der Konjunktur bei und verhindert einen stärkeren Einbruch. Das öffentliche Budget wird 2023 ein Defizit von 1,6 Prozent aufweisen – deutlich weniger als noch im Sommer erwartet. Für das kommende Jahr geht das IMK für die öffentlichen Finanzen von einem restriktiveren Kurs aus. Das bremst die Konjunktur bei einem prognostizierten Rückgang des Defizits auf 1,0 Prozent im Jahresdurchschnitt 2024.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Anhörung zum StBerG: DStV sieht in Tax Law Clinics eine Chance zur Nachwuchsgewinnung

Die Regelungen zur beschränkten und unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen sollen modernisiert werden. DStV-Präsident Lüth begrüßte im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages den Gesetzentwurf der Bundesregierung als praxisgerecht. Insbesondere die Beratung von Studierenden für Studierende an Hochschulen in sog. Tax Law Clinics könne junge Menschen für eine Tätigkeit in der Steuerberatung begeistern.

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Neue EU-Vorschriften für Online-Finanzdienstleistungen: Mit einem Klick Vertrag widerrufen

Am 18.12.2023 treten die neuen EU-Vorschriften über Online-Finanzdienstleistungen in Kraft. Unter anderem müssen die Anbieter eine neue Schaltfläche „Widerruf“ einführen, über die die Verbraucherinnen und Verbraucher mit nur einem Klick von einem Vertrag zurücktreten können. Die Richtlinie über Finanzdienstleistungen im Fernabsatz wird die Verbraucherrechte stärken und die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen im Binnenmarkt fördern.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.12.2023

Heute treten die neuen EU-Vorschriften über Online-Finanzdienstleistungen in Kraft. Unter anderem müssen die Anbieter eine neue Schaltfläche „Widerruf“ einführen, über die die Verbraucherinnen und Verbraucher mit nur einem Klick von einem Vertrag zurücktreten können. Die Richtlinie über Finanzdienstleistungen im Fernabsatz wird die Verbraucherrechte stärken und die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen im Binnenmarkt fördern.

Didier Reynders, EU-Kommissar für Justiz und Verbraucherschutz, erklärte: „Eine Finanzdienstleistung kann aus vielen verschiedenen Gründen riskant sein, wenn der Verbraucher nicht gut über das Produkt informiert ist. Deshalb haben wir nun dafür gesorgt, dass die Verbraucher sich der Risiken im Voraus bewusst sind und ausreichend geschützt werden können, zumal wenn solche Dienste online gekauft werden. Wir wissen, dass die von Chatbots bereitgestellten Informationen nicht immer klar genug sind oder dass die Informationen über Ihr Widerrufsrecht besser sichtbar sein müssen. Die neuen Vorschriften werden die Situation der Verbraucher durch eine Reihe von Schutzmaßnahmen und konkreten Maßnahmen verbessern, z. B. eine sichtbare und leicht zugängliche Schaltfläche für den Rücktritt von einem Vertrag.“

Die Dienstleister müssen klarere Vorschriften für vorvertragliche Informationen bereitstellen. Auch werde sie verpflichtet sein, in Fällen, in denen die Chatbot-Kommunikation nicht zufrieden stellend ist, menschliche Kundenunterstützung zu leisten.

Diese neuen Vorschriften ergeben sich aus der überarbeiteten Richtlinie von 2002. Sie zielen darauf ab, die Digitalisierung des Sektors, neue Arten von Finanzdienstleistungen und Online-Transaktionen besser anzugehen. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 19. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen.

Quelle: Europäische Kommission – Vertretung in Deutschland

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Rat und Parlament erzielen Einigung über die Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)

Am 14. Dezember 2023 haben der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament im Zuge der Trilogverhandlungen eine vorläufige politische Einigung über die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) erzielt. In den kommen…

WPK, Mitteilung vom 18.12.2023

Am 14. Dezember 2023 haben der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament im Zuge der Trilogverhandlungen eine vorläufige politische Einigung über die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) erzielt. In den kommenden Wochen wird die vorläufige politische Einigung formell von Parlament und Rat verabschiedet.

Die Europäische Lieferkettenrichtlinie betrifft zunächst EU-Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und einem weltweiten Nettojahresumsatz von mindestens 150 Millionen Euro, außerdem Unternehmen bestimmter Sektoren. Drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie werden große Drittstaatenunternehmen mit Nettoumsatzerlöse von mindestens 300 Millionen Euro in der Europäischen Union einbezogen. Die CSDDD verpflichtet die Unternehmen zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards entlang ihrer globalen Wertschöpfungskette.

Weiterführende Informationen sind der Pressemitteilung des Europäischen Rates sowie der Pressemitteilung des Europäischen Parlaments zu entnehmen.

Quelle: WPK

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ifo Geschäftsklimaindex gefallen (Dezember 2023)

Die Stimmung unter den Unternehmen hat sich eingetrübt. Der ifo Geschäftsklimaindex ist im Dezember auf 86,4 Punkte gefallen, nach 87,2 Punkten im November.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 18.12.2023

Die Stimmung unter den Unternehmen hat sich eingetrübt. Der ifo Geschäftsklimaindex ist im Dezember auf 86,4 Punkte gefallen, nach 87,2 Punkten (saisonbereinigt korrigiert) im November. Die Unternehmen waren weniger zufrieden mit den laufenden Geschäften. Zudem blickten sie skeptischer auf das erste Halbjahr 2024. Die Konjunktur bleibt auch in der Weihnachtszeit schwach.

Im Verarbeitenden Gewerbe ist der Geschäftsklimaindex merklich gefallen. Die Unternehmen beurteilten ihre aktuelle Geschäftslage deutlich schlechter. Auch bei den Erwartungen nahm der Pessimismus wieder zu. Insbesondere energieintensive Branchen tun sich schwer. Der Auftragsbestand ist insgesamt weiter rückläufig.

Im Dienstleistungssektor hat sich das Geschäftsklima leicht verbessert. Die Dienstleister zeigten sich zufriedener mit den laufenden Geschäften. Zudem berichteten sie von weniger Skepsis bei den Aussichten für das kommende Halbjahr. In der Gastronomie hat sich die Geschäftslage verbessert. Die Erwartungen sind jedoch abgestürzt.

Im Handel hat das Geschäftsklima einen Rückschlag erlitten. Die Unternehmen beurteilten die aktuelle Lage merklich schlechter. Auch ihre Erwartungen trübten sich ein. Das Weihnachtsgeschäft im Einzelhandel verläuft enttäuschend.

Im Bauhauptgewerbe ist der Geschäftsklimaindikator auf den niedrigsten Wert seit September 2005 gefallen. Die Firmen beurteilten ihre aktuelle Lage schlechter. Zudem geht etwa jedes zweite Unternehmen von einer weiteren Eintrübung der Geschäfte in den kommenden Monaten aus.

Quelle: ifo Institut

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Das ändert sich 2024 in Gesundheit und Pflege

Zum Jahreswechsel 2023/2024 werden im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums zahlreiche Änderungen wirksam.

BMG, Pressemitteilung vom 15.12.2023

Zum Jahreswechsel 2023/2024 werden im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums zahlreiche Änderungen wirksam. Hier die wichtigsten Neuerungen.

Die Bundesregierung holt Reformen nach, die zu lange liegengeblieben sind. Wir investieren künftig rund 5 Milliarden Euro pro Jahr, um die Pflege zu Hause zu erleichtern und um bei Heimkosten zu helfen. Mit dem E-Rezept starten wir die Aufholjagd in der Digitalisierung. Und wir helfen Apotheken, einfacher auf Arzneimittelengpässe zu reagieren. Im kommenden Jahr gilt es, die Krankenhäuser neu aufzustellen und die Digitalisierung mit der ePA für alle weiter voranzutreiben. Nur mit modernen Strukturen bleibt unser Gesundheitswesen zukunftsfest.

Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach

Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung

  • Erhöhung der Kinderkrankentage
    Pro Kind und Elternteil stehen Familien in den Jahren 2024 und 2025 nun 15 bezahlte Kinderkrankentage zu. Vor der Corona-Pandemie waren es regulär zehn Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch entsprechend von 20 auf 30 Tage. Dies gilt ab 1. Januar 2024.
  • Kinderkrankengeld für Begleitpersonen bei stationärem Aufenthalt
    Versicherte erhalten einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn und solange die Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dies gilt ab 1. Januar 2024.

Pflege

  • Eigenanteile in der Pflege werden weiter begrenzt
    Vollstationär versorgte Pflegebedürftige werden ab 1. Januar 2024 noch stärker entlastet. Im ersten Jahr der Heimunterbringung übernimmt die Pflegekasse nun bereits 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, den Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für Pflege, einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege, im Heim aufbringen müssen. Im zweiten Jahr übernimmt die Pflegeversicherung künftig 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und bei einer Verweildauer von vier und mehr Jahren 75 Prozent des monatlich zu zahlenden pflegebedingten Eigenanteils. Damit reduzieren sich die Kosten, die Heimbewohner zu tragen haben, spürbar.
  • Leistungen für die häusliche Pflege steigen
    Auch das Pflegegeld wird zum 1. Januar 2024 angehoben. Die Beträge, die Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für die eigenständige Sicherstellung der Pflege einsetzen – und in der Regel als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben – steigen um 5 Prozent. Gleichzeitig werden auch die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um 5 Prozent angehoben.
  • Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Tage
    Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützen muss, hat ab 1. Januar 2024 pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Bislang war der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt.
  • Vereinfachungen für Schwerstpflegebedürftige unter 25 Jahren
    Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, treten am 1. Januar 2024 verschiedene Verbesserungen bei der Verhinderungspflege in Kraft: u. a. wird die Höchstdauer auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert und die Möglichkeit eröffnet, dass die Mittel der Kurzzeitpflege auch vollständig für die Verhinderungspflege umgewidmet werden können. Außerdem setzt der Anspruch auf Verhinderungspflege früher ein und die Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit entfällt.
  • Auskunftsansprüche von Pflegebedürftigen werden gestärkt
    Versicherte können ab 1. Januar 2024 von ihrer Pflegekasse verlangen, halbjährlich eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu erhalten. Die Informationen sind dabei so aufzubereiten, dass Laien sie verstehen können. Damit wird es für die Versicherten einfacher, die Leistungen transparent im Blick zu behalten.

Digitalisierung

  • Das E-Rezept wird verpflichtend
    Das E-Rezept wird zum Standard und ab dem 1. Januar 2024 für alle gesetzlich Versicherten verpflichtend etabliert. Ärztinnen und Ärzte müssen das E-Rezept ausstellen. Patientinnen und Patienten haben dann drei Möglichkeiten, ein Rezept einzulösen: per Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke, per Anwendung der E-Rezept-App oder mittels Papierausdrucks.
  • Gesundheits-ID für Versicherte
    Ab dem 1. Januar 2024 müssen Krankenkassen ihren Versicherten auf Wunsch eine digitale Identität in Form einer GesundheitsID zur Verfügung stellen. Die GesundheitsID soll einen kartenlosen Zugang zu allen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) wie dem E-Rezept oder der elektronischen Patientenakte (ePA) und weiteren Anwendungen wie zum Beispiel digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs), Patientenportalen und Terminservices ermöglichen.

Vergütung ärztlicher Leistungen

  • Neue Vergütung zur Förderung ambulanter Operationen
    Um Anreize zu setzen, mehr ambulant zu operieren statt unnötig stationär, führt das BMG per Rechtsverordnung eine neue Vergütungsform ein. Diese spezielle sektorengleiche Vergütung in Form von Fallpauschalen ­– sog. Hybrid-DRG – garantiert Vertragsärzten und Krankenhäusern die gleiche Vergütung für bestimmte Eingriffe – egal ob sie ambulant oder stationär durchgeführt wurden. Die Regelung gilt für fünf Leistungsbereiche und tritt vorbehaltlich der Verkündung der Rechtsverordnung zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Ausbildung

  • Dual und bezahlt in der Pflege studieren
    Um das Pflegestudium attraktiver zu gestalten, erhalten Studierende in der Pflege für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung. Dabei wird die hochschulische Pflegeausbildung als duales Studium ausgestaltet. Künftig ist auch ein Ausbildungsvertrag vorgesehen. Daneben wird die Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung in das bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Ausbildung integriert. Mit Übergangsvorschriften wird zugleich sichergestellt, dass diejenigen, die auf Grundlage der bisherigen Regelungen eine hochschulische Pflegeausbildung begonnen haben, für die verbleibende Studienzeit ebenfalls eine Ausbildungsvergütung erhalten, ohne dass ihr Studium neu organisiert werden muss. Diese Regelungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.
  • Einfachere und schnellere Anerkennung
    Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte werden bundesweit vereinheitlicht und vereinfacht, insbesondere werden der Umfang und die erforderliche Form der vorzulegenden Unterlagen bundesrechtlich geregelt. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung – zugunsten einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs – zu verzichten. Dies gilt ab 16. Dezember 2023.

Arzneimittelversorgung

  • Erleichterter Austausch von Kinderarzneimitteln in Apotheken
    Apotheken können ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt bzw. Ärztin Kinderarzneimittel, die nicht verfügbar sind und auf der Dringlichkeitsliste des BfArM geführt werden, gegen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen (Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke und Austausch der Darreichungsform). Dies gilt ab 16. Dezember 2023.
  • Erweiterte verbindliche Bevorratungspflichten von Arzneimitteln
    Um die Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln zu stärken, müssen Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken ihre Vorräte bei besonders wichtigen Arzneimittelgruppen (parenteral anzuwendenden Arzneimitteln und Antibiotika zur intensivmedizinischen Versorgung) aufstocken. Wenn bei Krebsarzneimitteln ein Engpass absehbar wird, gilt diese Regel auch für Apotheken, die anwendungsfertige Zubereitungen herstellen. Diese Änderungen des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung treten zum 27. Dezember 2023 in Kraft.
  • Genderkonforme Beipackzettel
    Künftig muss Arzneimittelwerbung außerhalb von Fachkreisen die Formulierung „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke“ verwenden. Die Änderung des gesetzlich vorgesehenen Warnhinweises tritt zum 27. Dezember 2023 in Kraft und soll gleichstellungspolitischen Aspekten Rechnung tragen.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

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