Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Datensatzbeschreibung zu § 22g UStG

Das BMF hat den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die Datensatzbeschreibung zu § 22g UStG veröffentlicht (Az. III C 5 – S-7420 / 20 / 10007 :004).

BMF, Schreiben III C 5 – S-7420 / 20 / 10007 :004 vom 10.11.2023

Die Aufzeichnungen gemäß § 22g Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln (§ 22g Absatz 4 i. V. m. Absatz 8 UStG).

Der amtliche vorgeschriebene Datensatz und die Datensatzbeschreibung für die Übermittlung von Daten durch Zahlungsdienstleister an das BZSt gemäß § 22g Absatz 4 i. V. m. Absatz 8 UStG sind auf der Homepage des BZSt unter https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/CESOP/cesop_node.html veröffentlicht.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Etwas mehr Unternehmen wollen ihre Preise erhöhen

Etwas mehr Unternehmen in Deutschland wollen lt. Statistischem Bundesamt ihre Preise erhöhen. Der Index der Preispläne stieg im November auf 18,0 Punkte, von 15,4 im Oktober.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.11.2023

Etwas mehr Unternehmen in Deutschland wollen ihre Preise erhöhen. Der Index der Preispläne stieg im November auf 18,0 Punkte, von 15,4* im Oktober. Dies ist vor allem auf die unternehmensnahen Dienstleister und den Großhandel zurückzuführen. Dort stieg der Saldo von 21,5* auf 28,3 Punkte. In den konsumnahen Branchen dagegen gingen die Preiserwartungen weiter zurück. Im Lebensmittel-Einzelhandel sank der Saldo von 40,7* auf 34,2 Punkte, im übrigen Einzelhandel von 28,2* auf 27,7 Punkte, und bei den konsumnahen Dienstleistern von 29,3* auf 25,5 Punkte. „Damit ist die Inflation weiter auf dem Rückzug“, sagt ifo Konjunkturchef Timo Wollmershäuser.

„Zwar dürfte die Inflationsrate im Dezember vorübergehend noch einmal auf etwa 4 % steigen. Hier kommt aber vor allem ein Basiseffekt zum Vorschein. Im Vorjahr sanken die Gaspreise im Verbraucherpreisindex kräftig, da der Staat die Kosten für den Dezember-Abschlag übernahm. Aber bereits zu Beginn des kommenden Jahres wird die Inflationsrate auf unter 3 % sinken“, ergänzt Wollmershäuser.

Auch in der Industrie wollen weniger Unternehmen ihrer Preise anheben. Dort sank der Saldo von 5,8* auf 2,5 Punkte. Vor allem bei den Automobilherstellern gaben die Preiserwartungen kräftig nach, von 30,6* auf 10,2 Punkte. Im Baugewerbe hat sich der Abwärtstrend bei den Preisen etwas verlangsamt. Dort stiegen die Preiserwartungen von -9,2* auf -4,8 Punkte.

Die Punkte bei den ifo Preiserwartungen geben an, wie viel Prozent der Unternehmen per Saldo ihre Preise erhöhen wollen. Der Saldo ergibt sich, indem man vom prozentualen Anteil der Unternehmen, die ihre Preise anheben wollen, den prozentualen Anteil derer abzieht, die ihre Preise senken wollen. Wenn alle befragten Unternehmen beabsichtigten, ihre Preise zu erhöhen, läge der Saldo bei +100 Punkten. Würden alle ihre Preise senken wollen, läge er bei -100. Der Saldo wurde saisonbereinigt. Das ifo Institut fragt nicht nach der Höhe der geplanten Preisänderung.

* Saisonbereinigt korrigiert

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Anwaltschaft: Rechtzeitig im Portal für Verdachtsmeldungen registrieren!

Bis spätestens Anfang 2024 müssen Anwältinnen und Anwälte sich im Meldeportal für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen (goAML) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Die FIU hat nun klargestellt, dass die Registrierung einer Berufsausübungsgesellschaft dafür nicht genügt. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 28.11.2023

Bis spätestens Anfang 2024 müssen Anwältinnen und Anwälte sich im Meldeportal für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen (goAML) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Die FIU hat nun klargestellt, dass die Registrierung einer Berufsausübungsgesellschaft dafür nicht genügt.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in bestimmten Fällen Verpflichtete nach dem zum Geldwäschegesetz (GwG). Hierzu zählen nach § 2 I Nr. 10 GwG etwa die Beratung bei Finanz- oder Immobilientransaktionen oder bei Zusammenschlüssen und Übernahmen sowie die steuerliche Beratung. Mit der Novelle des GwG im Jahr 2020 aufgrund der EU-Geldwäscherichtlinie wurde auch die Pflicht eingeführt, sich – unabhängig von der Abgabe einer konkreten Verdachtsmeldung – bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu registrieren (§ 45 I 2 GwG). Die FIU stellt hierfür das elektronische Meldeportal goAML Web zur Verfügung. Die Pflicht zur Registrierung besteht spätestens ab dem 01.01.2024.

Es bestanden Unklarheiten, ob die Registrierungspflicht die einzelnen Berufsträger oder deren Berufsausübungsgesellschaften trifft. Auf Nachfrage der BRAK hat die FIU nunmehr klargestellt, dass die Registrierungspflicht für Verpflichtete nach § 2 I GwG unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung spätestens zum 01.01.2024 besteht. Verpflichtete gemäß § 2I Nr. 10, 11, 12 GwG sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer und andere dort genannte Berufsträger.

Die Registrierungspflicht gilt unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft. Hierunter fallen grundsätzlich auch angestellte Berufsträger, die als Arbeitnehmer in einer Sozietät, einer Kanzlei, Partnerschaft oder sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind. Demzufolge hat sich jeder Partner und Angestellte separat als eigenständiger Verpflichteter in goAML Web zu registrieren.

Die FIU hat weiter klargestellt, dass die Registrierung der Kanzlei/Berufsausübungsgesellschaft nicht ausreicht, um die Pflicht für die einzelnen Berufsträger zu erfüllen. Die bisher bereits in goAML Web registrierten Institutionen und die darunter erfassten Berufsträger bleiben zunächst aber im Bestand.

Bei Berufsträgern, die über mehrfache Qualifikationen verfügen (z. B. Steuerberater und Rechtsanwalt) ist zu beachten, dass die Registrierung nur mit einer Qualifikation erfolgen kann. Abgestellt werden soll auf die vorherrschende Berufsausübung.

Die Nichtregistrierung ist nach § 56 I GwG bußgeldbewehrt. In dem Regierungsentwurf für ein Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG) wurde auch der Forderung der BRAK nach einer „Übergangsregelung“ aufgrund der vormals bestehenden Unklarheiten zur Registrierungspflicht entsprochen: So soll der geplante Bußgeldtatbestand zur Nichtregistrierung bei goAML erst am 01.01.2025 in Kraft treten.

Quelle: BRAK

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EuGH zum Tragen religiöser Zeichen am Arbeitsplatz

Eine öffentliche Verwaltung kann entscheiden, allen ihren Beschäftigten das Tragen religiöser Zeichen am Arbeitsplatz zu verbieten. Die nationalen Gerichte überprüfen, ob die getroffenen Maßnahmen die Religionsfreiheit mit den diesem Verbot zugrunde liegenden rechtmäßigen Zielen in Einklang bringen. So der EuGH (Rs. C-148/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 28.11.2023 zum Urteil C-148/22 vom 28.11.2023

Tragen religiöser Zeichen am Arbeitsplatz: Eine öffentliche Verwaltung kann entscheiden, allen ihren Beschäftigten das Tragen solcher Zeichen zu verbieten.

Die nationalen Gerichte überprüfen, ob die getroffenen Maßnahmen die Religionsfreiheit mit den diesem Verbot zugrunde liegenden rechtmäßigen Zielen in Einklang bringen.

Eine öffentliche Verwaltung kann das sichtbare Tragen von Zeichen, die weltanschauliche oder religiöse Überzeugungen erkennen lassen, verbieten, um ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld zu schaffen. Eine solche Regel ist nicht diskriminierend, wenn sie allgemein und unterschiedslos auf das gesamte Personal dieser Verwaltung angewandt wird und sich auf das absolut Notwendige beschränkt.

Einer Bediensteten der Gemeinde Ans (Belgien), die als Büroleiterin ganz überwiegend ohne Publikumskontakt tätig ist, wurde es untersagt, am Arbeitsplatz das islamische Kopftuch zu tragen. Anschließend änderte die Gemeinde ihre Arbeitsordnung und schrieb in der Folge ihren Arbeitnehmern eine strikte Neutralität vor: Jede Form von Proselytismus ist untersagt, und das Tragen von auffälligen Zeichen ideologischer oder religiöser Zugehörigkeit ist allen Arbeitnehmern, auch denen, die keinen Publikumskontakt haben, verboten. Die Betroffene möchte feststellen lassen, dass sie in ihrer Religionsfreiheit verletzt wurde und diskriminiert wird.

Dem mit dem Rechtsstreit befassten Arbeitsgericht Lüttich stellt sich die Frage, ob die von der Gemeinde aufgestellte Regel der strikten Neutralität eine gegen das Unionsrecht verstoßende Diskriminierung begründet1.

Der Gerichtshof antwortet, dass die Politik der strikten Neutralität, die eine öffentliche Verwaltung ihren Arbeitnehmern gegenüber durchsetzen will, um bei sich ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld zu schaffen, als durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt angesehen werden kann. Ebenso gerechtfertigt ist die Entscheidung einer anderen öffentlichen Verwaltung für eine Politik, die allgemein und undifferenziert das Tragen von sichtbaren Zeichen u. a. weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen, auch bei Publikumskontakt, gestattet, oder ein Verbot des Tragens solcher Zeichen beschränkt auf Situationen, in denen es zu Publikumskontakt kommt.

Die Mitgliedstaaten und die unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten Einheiten verfügen nämlich über einen Wertungsspielraum bei der Ausgestaltung der Neutralität des öffentlichen Dienstes, die sie in dem für sie spezifischen Kontext am Arbeitsplatz fördern wollen. Dieses Ziel muss aber in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden, und die zu seiner Erreichung getroffenen Maßnahmen müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken.

Es ist Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob diese Anforderungen erfüllt sind.

Fußnote

1 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

Quelle: EuGH

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Industrie-Investitionen in Klimaschutz binnen zehn Jahren um 74 % gestiegen

Die Industrie in Deutschland investiert zunehmend in Klimaschutz. Insgesamt gut 4,15 Milliarden Euro wandten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (ohne Baugewerbe) im Jahr 2021 für Anlagen zur Vermeidung von Emissionen oder zu einer schonenderen Nutzung von Ressourcen auf. Damit sind die Investitionen in diesem Bereich binnen zehn Jahren um 74,3 % gestiegen, wie das Statistische Bundesamt mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 28.11.2023

Die Industrie in Deutschland investiert zunehmend in Klimaschutz. Insgesamt gut 4,15 Milliarden Euro wandten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (ohne Baugewerbe) im Jahr 2021 für Anlagen zur Vermeidung von Emissionen oder zu einer schonenderen Nutzung von Ressourcen auf. Damit sind die Investitionen in diesem Bereich binnen zehn Jahren um 74,3 % gestiegen, wie das Statistische Bundesamt vor dem Start der Weltklimakonferenz am 30. November mitteilt. Im Jahr 2011 hatten die Klimaschutz-Investitionen noch bei gut 2,38 Milliarden Euro gelegen. Gründe für den Anstieg dürften sowohl gesetzliche Regelungen als auch die staatliche Förderung sein. Der Staat fördert seit Jahren die Umstellung auf Produktionsprozesse, die weniger Energie verbrauchen und das Klima schonen.

Knapp die Hälfte der Investitionen fließt in Nutzung erneuerbarer Energien

Im Rahmen der Energiewende ist die Dekarbonisierung der Industrie – also die Abkehr von kohlenstoffhaltigen Energieträgern – seit Längerem ein Ziel der Klimaschutzpolitik. Das spiegelt sich auch in den Klimaschutz-Investitionen der Unternehmen wider: Knapp die Hälfte (49,2 %) dieser Investitionen floss 2021 in Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien (2,04 Milliarden Euro). Hierzu zählen beispielsweise Windkraft- und Photovoltaikanlagen. Weitere knapp 1,63 Milliarden Euro (39,2 %) wurden in die Steigerung der Energieeffizienz und Energieeinsparung investiert – dazu gehören die Wärmedämmung von Gebäuden oder Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung. Investitionen in Maßnahmen zur Vermeidung von Treibhausgasen gemäß des Kyoto-Protokolls waren mit gut 480 Millionen Euro (11,6 %) zwar vergleichsweise gering, aber klimabezogen genauso wichtig. Dazu gehört zum Beispiel der Austausch herkömmlicher Klima- und Kälteanlagen gegen Anlagen mit halogenfreien und damit klimafreundlicheren Kältemitteln.

Unternehmen erwirtschaften 53 Milliarden Euro Umsatz mit Klimaschutzprodukten

Dass Klimaschutz zunehmend zum Wirtschaftsfaktor geworden ist, zeigt sich auch in den Umsätzen, die mit entsprechenden Gütern und Leistungen erzielt werden. Die Betriebe des Produzierenden Gewerbes und des Dienstleistungssektors in Deutschland erwirtschafteten im Jahr 2021 einen Umsatz von gut 52,8 Milliarden Euro mit Klimaschutzprodukten. Das entspricht einem Anstieg von 11,9 % gegenüber dem Vorjahr. Dabei gab es das größte Plus mit 24 % beziehungsweise 920 Millionen Euro auf insgesamt 4,8 Milliarden Euro im Jahr 2021 beim Umsatz im Bereich Solarenergie. Im Vergleich zu 2011 sind die Umsätze mit Klimaschutzprodukten insgesamt um 16,0 % gestiegen.

Mit gut 28,6 Milliarden Euro entfiel mehr als die Hälfte (54,2 %) des Umsatzes im Jahr 2021 auf Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Einsparung von Energie. Einen großen Anteil daran hat die Wärmedämmung von Gebäuden, durch die knapp 10,2 Milliarden Euro Umsatz generiert wurden. Weitere 42,3 % (22,4 Milliarden Euro) des Umsatzes entfielen auf Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Besonders bedeutend ist hier die Herstellung und Installation von Windkraftanlagen (11,8 Milliarden Euro).

Zahl der „GreenJobs“ nimmt zu

Die wachsende Bedeutung von Umweltschutz im Allgemeinen und Klimaschutz im Besonderen wirkt sich auch auf die Arbeitsplätze aus. In Deutschland arbeiteten im Jahr 2021 gut 341 200 Beschäftigte (gemessen in Vollzeitäquivalenten) in sog. Green Jobs, also in der Produktion von Gütern und Leistungen für den Umweltschutz, zu dem der Klimaschutz gehört. Das war eine Steigerung von 9,7 % im Vergleich zum Vorjahr. Im Zehn-Jahres-Vergleich ist die Zahl der Beschäftigten im Umweltschutz um 44,3 % gestiegen.

Knapp zwei Drittel (65,6 %) der „Green Jobs“ entfielen im Jahr 2021 auf das Verarbeitende Gewerbe, beispielsweise auf die Herstellung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Knapp ein Fünftel (19,1 %) der Beschäftigten im Bereich Umweltschutz war im Baugewerbe tätig, zum Beispiel im Bereich der Wärmedämmung von Gebäuden. Auf den Dienstleistungssektor, in den etwa die Planung und Projektentwicklung zur Nutzung erneuerbarer Energien in Architektur- und Ingenieurbüros fällt, entfielen 13,6 % der „Green Jobs“.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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ifo Beschäftigungsbarometer gesunken (November 2023)

Die Einstellungsbereitschaft der Unternehmen in Deutschland hat leicht abgenommen. Das ifo Beschäftigungsbarometer sank im November auf 95,9 Punkte, nach 96,2 Punkten im Oktober.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 28.11.2023

Die Einstellungsbereitschaft der Unternehmen in Deutschland hat leicht abgenommen. Das ifo Beschäftigungsbarometer sank im November auf 95,9 Punkte, nach 96,2 Punkten im Oktober. „Das noch fehlende feste Fundament für den Aufschwung lässt die Unternehmen bei Neueinstellungen zögern“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Viele Unternehmen klagen weiterhin über mangelnde Neuaufträge.“

In der Industrie aber ist das Barometer wieder gestiegen, nach zuletzt sieben Rückgängen in Folge. Dennoch befindet es sich noch im negativen Bereich, das heißt, es ist immer noch mit weniger Beschäftigten zu rechnen. Das gilt insbesondere für die energieintensiven Branchen. Auch im Handel hat sich das Barometer geringfügig verbessert. Die Händler halten sich aber noch mit Neueinstellungen zurück. Bei den Dienstleistern gibt es weiterhin eine leicht positive Einstellungstendenz, wenn auch etwas weniger stark als im Vormonat. Im Baugewerbe ist das Barometer auf den niedrigsten Stand seit August 2010 gefallen. Die Wohnungsbaukrise macht sich jetzt auch in den Personalplanungen bemerkbar.

Quelle: ifo Institut

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Konsumklima: Abwärtstrend vorerst gestoppt

Die Verbraucherstimmung in Deutschland zeigt im November ein insgesamt stabiles Bild ohne große Veränderungen. Die Anschaffungsneigung gewinnt leicht hinzu, während die Einkommenserwartung geringe Einbußen hinnehmen muss. Dies sind Ergebnisse des GfK Konsumklimas.

GfK, Pressemitteilung vom 28.11.2023

Die Verbraucherstimmung in Deutschland zeigt im November ein insgesamt stabiles Bild ohne große Veränderungen. Die Anschaffungsneigung gewinnt leicht hinzu, während die Einkommenserwartung geringe Einbußen hinnehmen muss. Die Konjunkturerwartungen bleiben gegenüber dem Vormonat nahezu unverändert. Die Prognose für das Konsumklima liegt für Dezember bei einem Wert von -27,8 Punkten und damit 0,5 Punkte mehr als im November (revidiert -28,3 Punkte). Dies sind Ergebnisse des GfK Konsumklimas powered by NIM für November 2023. Seit Oktober 2023 wird es gemeinsam von GfK und dem Nürnberg Institut für Marktentscheidungen (NIM), Gründer der GfK, herausgegeben.

Der leichte Anstieg des Konsumklimas ist auch darauf zurückzuführen, dass die Sparneigung in diesem Monat von 8,5 auf 5,3 Punkte zurückgegangen ist. „Nach drei Rückgängen in Folge stabilisiert sich das Konsumklima zum Jahresende. Sein Niveau bleibt sehr niedrig und es sind keinerlei Signale für eine nachhaltige Erholung in den kommenden Monaten erkennbar“, erklärt Rolf Bürkl, Konsumexperte beim NIM. „Die Stimmung ist nach wie vor von Verunsicherung und Sorgen geprägt“.

Diese Verunsicherung zeigt sich besonders in der Sparneigung. Dies belegt eine kürzlich vom NIM vorgenommene tiefergehende Analyse: Die Verbraucher wurden konkret nach ihren Beweggründen gefragt, aus welchen Gründe sie es derzeit für ratsam halten, zu sparen. In der offenen Abfrage antwortete ein knappes Drittel, dass sie durch die gegenwärtige (geo-) politische und wirtschaftliche Situation stark verunsichert sind, sich entsprechend sorgen und es daher für sinnvoll halten, das Geld zusammenzuhalten. Neben den derzeitigen Konflikten, wie dem Ukrainekrieg oder dem Nahostkonflikt, spielt vor allem die hohe Inflation in Deutschland für die Neigung zum Sparen eine wichtige Rolle. Diese Sorge wurde von mehr als einem Drittel der Befragten genannt.

„Damit bestätigt sich empirisch, dass die Sparneigung weniger als Indikator für bewusste Geldanlage dient, sondern in erster Linie als Hinweis auf das Ausmaß der Verunsicherung der Verbraucher interpretiert werden kann“, so Rolf Bürkl weiter. „Das heißt aber im Umkehrschluss auch, dass es für eine nachhaltige Erholung des Konsumklimas notwendig ist, dass zum einen die Inflation wieder auf ein vernünftiges Maß zurückgeführt wird und es zudem bei den internationalen Krisenherden zu Lösungen kommen muss“.

Einkommenserwartungen bleiben durch Inflation unter Druck

Weniger stark steigende Preise würden auch die Kaufkraft der Verbraucher positiv beeinflussen. Denn die hohe Inflation ist auch ein wichtiger Grund dafür, dass Einkommensaussichten eher pessimistisch beurteilt werden. Deshalb zeigt auch der Einkommensindikator ein ausgesprochen niedriges Niveau, das im November noch einmal um 1,4 auf -16,7 Punkte gesunken ist. Ein geringerer Wert wurde zuletzt mit -24,3 Punkten im März dieses Jahres gemessen. Es ist davon auszugehen, dass nach wie vor insbesondere die steigenden Preise für Lebensmittel an der Kaufkraft der Einkommen der privaten Haushalte knabbern.

Anschaffungsneigung verharrt im Keller

Vor dem Hintergrund leicht abwärts gerichteter Einkommensaussichten überrascht es nicht, dass die Anschaffungsneigung weiter im Keller verharrt. Der Indikator gewinnt zwar magere 1,3 Punkte hinzu, weist aber mit aktuell -15 Punkten ein sehr niedriges Niveau auf. Auch die Tatsache, dass gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des Vorjahres nur ein bescheidenes Plus von 3,6 Punkten zu verzeichnen ist, zeigt, dass die Konsumneigung auf der Stelle tritt und bislang keine Signale für eine Trendwende zu erkennen sind. Die Verunsicherung durch anhaltende Krisen sowie eine hohe Inflation sorgen für die ausgeprägte Konsumzurückhaltung.

Konjunkturerwartungen nahezu unverändert

Nahezu unverändert präsentieren sich die Konjunkturerwartungen der deutschen Verbraucher im November. Nach einem minimalen Plus von 0,1 Punkten weist der Indikator nun -2,3 Punkte auf. Im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum beträgt das Plus zwar 15,6 Punkte. Damals waren die Konjunkturaussichten jedoch durch starke Rezessionsängste aufgrund einer drohenden Energieverknappung überaus stark beeinträchtigt.

Mit dem derzeitigen Niveau des Indikators signalisieren die deutschen Verbraucher, dass sie in absehbarer Zeit nicht mit einem spürbaren Aufschwung der Wirtschaft rechnen. Dies entspricht auch der Meinung nahezu aller Experten aus Wissenschaft und Politik: So soll nach dem kürzlich veröffentlichten Jahresgutachten des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung („5 Weise“) das reale Bruttoinlandsprodukt in diesem Jahr um 0,4 Prozent sinken. Für das kommende Jahr wird ein bescheidener Zuwachs von 0,7 Prozent vorhergesagt.

Quelle: GfK

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BGH entscheidet über die Haftung des Herstellers des Basisfahrzeugs eines Wohnmobils in einem Dieselverfahren

Der BGH entschied, unter welchen Voraussetzungen der italienische Hersteller des Basisfahrzeugs eines Wohnmobils nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV haftet (Az. VIa ZR 1425/22).

BGH, Pressemitteilung vom 27.11.2023 zum Urteil VIa ZR 1425/22 vom 27.11.2023

Der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa. Zivilsenat (vgl. Pressemitteilung Nr. 141/2021 vom 22. Juli 2021) hat am 27. November 2023 entschieden, unter welchen Voraussetzungen der italienische Hersteller des Basisfahrzeugs eines Wohnmobils nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV haftet.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Kapitalgesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Italien, wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Wohnmobil auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger kaufte im April 2018 in der Bundesrepublik Deutschland von einem Dritten ein neu hergestelltes Wohnmobil Fiat Ducato Sunlight A 68 für 52.300 Euro. Für die Finanzierung wandte er weitere 5.483,03 Euro auf. Herstellerin des Basisfahrzeugs des Wohnmobils ist die Beklagte. Der in das Wohnmobil eingebaute Dieselmotor der Baureihe 2,3-l-MultiJet II (96 kW) stammt von einem weiteren, nicht am Rechtsstreit beteiligten Hersteller. Die EG-Typgenehmigung für das Basisfahrzeug wurde der Beklagten in Italien nach Maßgabe der Abgasnorm Euro 6 erteilt. Die Emissionen des Motors werden unter Verwendung eines Thermofensters kontrolliert. Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte vor Erwerb des Wohnmobils im Jahr 2016 ein Verfahren nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 der inzwischen außer Kraft getretenen Richtlinie 2007/46/EG eingeleitet. Die italienische Genehmigungsbehörde hatte im Jahr 2016 keinen Anlass für ein behördliches Einschreiten gesehen.

Die in der Hauptsache auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich des Wertes gezogener Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Wohnmobils und auf Erstattung der Finanzierungskosten gerichtete Klage hat vor dem Landgericht keinen Erfolg gehabt. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen, weil der Kläger weder wegen seiner sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung noch nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II), § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schadensersatz von der Beklagten verlangen könne. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers den Zurückweisungsbeschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es im Anschluss an das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259, vgl. Pressemitteilung Nr. 100/2023) die Voraussetzungen eines Differenzschadens näher aufklärt.

Das Berufungsgericht hat zunächst richtig nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II) deutsches Sachrecht zur Anwendung gebracht. Der Handlungsort als der Ort, an dem das vervollständigte Fahrzeug mit dem Ziel seiner Zulassung erstmals in Verkehr gebracht worden ist, und der Erfolgsort liegen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung deutschen Sachrechts umfasst über die Regelungen des Rechts der unerlaubten Handlung im Bürgerlichen Gesetzbuch hinaus auch die Vorschriften der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV als möglicherweise verletzte Schutzgesetze und die dann für den Verschuldensmaßstab bedeutsame Bestimmung des § 37 Abs. 1 EG-FGV.

Dass die § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bei einem unionsrechtlich fundierten Verständnis Schutzgesetze sind, hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 26. Juni 2023 geklärt. Das deutsche Sachrecht bzw. das Deliktsstatut ist dem Prinzip der einheitlichen Anknüpfung folgend maßgebend für den Grund der Haftung. Dazu gehören auch die Schutzgesetze, deren Verletzung die Haftung begründet.

Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kommt ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Betracht. Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass es sich bei einem in dem Basisfahrzeug verbauten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Unionsrechts handelt. Zugunsten des Klägers war damit auch im Revisionsverfahren zu unterstellen, dass sich die Übereinstimmungsbescheinigung nicht im Einklang mit dem Unionsrecht befunden hat. Dass eine Tatbestands- oder Legalisierungswirkung der EG-Typgenehmigung einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht entgegengehalten werden kann, hat der Bundesgerichtshof bereits am 26. Juni 2023 ausführlich begründet. Gleichfalls ohne Relevanz war die Reaktion der italienischen Typgenehmigungsbehörde auf das Ersuchen des Kraftfahrt-Bundesamts nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2007/46/EG. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet über die Gewährung eines Schadensersatzes allein, ob in das (Basis-)Fahrzeug entgegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eingebaut ist.

Der Eintritt eines Schadens kann auch nicht deshalb verneint werden, weil es bisher noch nicht zu Einschränkungen der Nutzbarkeit gekommen ist und weil die Typgenehmigungsbehörde Fahrzeuge des genehmigten Typs zwar auf eine Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geprüft, aber bisher von einschränkenden Maßnahmen abgesehen hat. Denn mit Rücksicht auf den geldwerten Vorteil der jederzeitigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs genügt schon die rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung, die mit der Verwendung einer – hier unterstellt vorhandenen – unzulässigen Abschalteinrichtung gegeben ist.

Weiter ist ein Differenzschaden nicht deshalb auszuschließen, weil der Kläger nicht einen Pkw, sondern ein Wohnmobil erworben hat. Für den Differenzschaden kommt es nicht darauf an, welchen Zwecken die beabsichtigte Nutzung eines Kraftfahrzeugs als Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr dienen soll. Eine Unterscheidung nach der Art der beabsichtigten Nutzung im Straßenverkehr hätte die Ausklammerung einer ganzen Gruppe von Fahrzeugtypen aufgrund abstrakter, mit ihrer Bauart zusammenhängender Erwägungen ohne Bezug insbesondere zu Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zur Folge. Das schränkte die von den Mitgliedstaaten zu gewährleistende Effektivität der Durchsetzung der Ziele des Unionsrechts unvertretbar ein. Dementsprechend hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 21. März 2023 zwar hinsichtlich des Schadensersatzes auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten verwiesen. Er hat aber weder hinsichtlich der Pflichtverletzung durch die Ausstellung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung noch im Zusammenhang mit in Betracht kommenden Schadenspositionen Ausnahmen für ganze Fahrzeuggruppen je nach dem Zweck der beabsichtigten Nutzung erwogen.

Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war schließlich ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten nicht zu verneinen. Insbesondere konnte sich die Beklagte nicht damit entlasten, sie sei nicht zugleich Herstellerin des in dem Basisfahrzeug verbauten Motors. Einem Fahrzeughersteller, der für die Konstruktion des von ihm hergestellten Fahrzeugs Motoren fremder Hersteller verwendet, obliegen nach dem anwendbaren deutschen Sachrecht auch insoweit die Sorgfaltspflichten eines Herstellers.

Da die Sache auch nicht umgekehrt zugunsten des Klägers zur Endentscheidung reif war, war sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nach Maßgabe der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung Feststellungen zum Bestehen eines Differenzschadens nachzuholen haben wird.

Quelle: BGH

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Liste mit Funktionsbezeichnungen für „Politisch exponierte Personen“ nach der 5. EU-Geldwäscherichtlinie (PEP-Liste)

Im Amtsblatt der EU wurde am 10.11.2023 eine Liste mit Funktionsbezeichnungen für „Politisch exponierte Personen“ der jeweiligen Mitgliedstaaten (PEP-Liste) veröffentlicht. Die WPK hat diese ihren Mitgliedern zur Verfügung gestellt.

WPK, Mitteilung vom 27.11.2023

Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde am 10. November 2023 eine Liste mit Funktionsbezeichnungen für „Politisch exponierte Personen“ der jeweiligen Mitgliedstaaten (PEP-Liste) veröffentlicht. Hat der Vertragspartner oder ein wirtschaftlich Berechtigter des Vertragspartners eine der in der PEP-Liste genannten Funktionsbezeichnungen inne, sind die verstärkten Sorgfaltspflichten des § 15 Abs. 4 GwG zu erfüllen (vgl. §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 GwG).

Die Liste steht auch im Mitgliederbereich „Meine WPK“ zur Verfügung.

Quelle: WPK

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Klarstellung für Betriebsräte und Unternehmen

Die Bundesregierung will das Betriebsverfassungsgesetz ändern. Durch einen entsprechenden Gesetzentwurf (20/9469) sollen nach einem Urteil des BGH vom Januar 2023 entstandene Rechtsunsicherheiten beseitigt werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.11.2023

Die Bundesregierung will das Betriebsverfassungsgesetz ändern. Durch einen entsprechenden Gesetzentwurf (20/9469) sollen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom Januar 2023 entstandene Rechtsunsicherheiten beseitigt werden.

Betriebsratsmitglieder dürfen laut Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Das gilt auch für ihre berufliche Entwicklung und das Arbeitsentgelt. Das Benachteiligungsverbot wird ergänzt durch einen Mindestvergütungsanspruch. So darf das Arbeitsentgelt nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung. Das Urteil, in dem es um die Frage der Untreue bei Verstößen gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot ging, hat in der Praxis vermehrt zu Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern und zur präventiven Kürzung der Vergütung durch die Unternehmen geführt. „Um negative Folgen für die betriebliche Mitbestimmung insgesamt auszuschließen, sind klarstellende gesetzliche Maßnahmen notwendig, ohne dabei die Möglichkeit der Aufklärung und Ahndung von Verstößen gegen das Begünstigungsverbot einzuschränken“, begründet die Regierung ihren Gesetzentwurf.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 889/2023

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