EuGH zur Weinbereitung und -etikettierung

Ein Weinerzeuger darf unter bestimmten Voraussetzungen seinen eigenen Weinbaubetrieb auch dann angeben, wenn die Kelterung in den Betriebsräumen eines anderen Weinerzeugers erfolgt. So entschied der EuGH (Rs. C-354/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 23.11.2023 zum Urteil C-354/22 vom 23.11.2023

Ein Weinerzeuger darf seinen eigenen Weinbaubetrieb auch dann angeben, wenn die Kelterung in den Betriebsräumen eines anderen Weinerzeugers erfolgt.

Dies setzt allerdings voraus, dass während der erforderlichen Zeit nur der namensgebende Weinerzeuger die angemietete Kelteranlage nutzt und die Kelterung unter seiner Leitung und seiner engen und ständigen Überwachung stattfindet.

Ein Weinerzeuger der deutschen Moselregion verwendet die Angaben „Weingut“ und „Gutsabfüllung“ für Wein, den er aus Trauben erzeugt, die von Rebflächen stammen, die er etwa 70 km von seinem eigenen Betrieb entfernt gepachtet hat. Aufgrund eines Vertrags werden die angepachteten Rebflächen von ihrem Eigentümer nach den Vorgaben des namensgebenden Weinerzeugers angebaut. Nach der Weinlese steht eine angemietete Kelteranlage für einen Zeitraum von 24 Stunden ausschließlich für die Verarbeitung der Trauben von den gepachteten Rebflächen nach den önologischen Vorgaben des namensgebenden Weinerzeugers zur Verfügung. Dieser befördert anschließend den hergestellten Wein zu seinen Betriebsräumen.

Nach Auffassung des Landes Rheinland-Pfalz darf der namensgebende Weinerzeuger die fraglichen Angaben nicht für den in den Betriebsräumen des anderen Weinerzeugers hergestellten Wein verwenden. Damit bestimmte Angaben, die wie beispielsweise „Weingut“ auf einen namensgebenden Weinbaubetrieb verweisen, verwendet werden dürfen, verlangt das Unionsrecht1 nämlich, dass das Weinbauerzeugnis ausschließlich aus Trauben gewonnen wird, die von Rebflächen dieses Betriebs stammen, und die Weinbereitung vollständig in diesem Betrieb erfolgt2.

Das deutsche Verwaltungsgericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, hat den Gerichtshof zu der zuletzt genannten Voraussetzung befragt.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass nach dem Unionsrecht die fraglichen Angaben, die eine höhere Qualität gewährleisten sollen, Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) vorbehalten sind. Das Verwaltungsgericht hat zu prüfen, ob die Rebflächen, die in 70 km Entfernung von dem namensgebenden Weinbaubetrieb angepachtet wurden, von dessen g. U. oder g. g. A. erfasst sind.

Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass der Begriff des Betriebs und damit die Verwendung der fraglichen Angaben nicht auf die Flächen beschränkt ist, die im Eigentum des namensgebenden Weinerzeugers stehen oder sich in deren Nähe befinden. Sie können sich auch auf Rebflächen erstrecken, die an einem anderen Ort gepachtet sind, sofern die Arbeiten der Bewirtschaftung und Ernte der Trauben unter der tatsächlichen Leitung, der engen und ständigen Überwachung und der Verantwortung des namensgebenden Weinerzeugers erfolgen.

Wenn diese Voraussetzungen bei der Kelterung in einer für einen kurzen Zeitraum bei einem anderen Betrieb angemieteten Kelteranlage erfüllt sind und diese Kelteranlage für die erforderliche Zeit ausschließlich dem namensgebenden Weinbaubetrieb zur Verfügung gestellt wird, dann kann davon ausgegangen werden, dass die Weinbereitung vollständig im namensgebenden Weinbaubetrieb erfolgt ist.

Dieselben Voraussetzungen gelten darüber hinaus dann, wenn Mitarbeiter des die Kelteranlage vermietenden Weinbaubetriebs die Kelterung durchführen. Dieser Vorgang muss nach den eigenen Vorgaben des namensgebenden Weinbaubetriebs erfolgen. Dieser Betrieb darf sich nicht darauf beschränken, auf etwaige Anweisungen des die Kelteranlage vermietenden Weinbaubetriebs zu verweisen.

Fußnoten

1Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1375 der Kommission vom 11. Juni 2021 geänderten Fassung. Die Delegierte Verordnung 2019/33 enthält für jeden Mitgliedstaat eine Liste zulässiger Angaben. Für Deutschland sind das „Burg, Domäne, Kloster, Schloss, Stift, Weinbau, Weingärtner, Weingut, Winzer“.

2 Diese Voraussetzungen gelten nicht für die Angabe des Namens des Abfüllers, Erzeugers oder Verkäufers.

Quelle: EuGH

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Bruttoinlandsprodukt: Ausführliche Ergebnisse zur Wirtschaftsleistung im 3. Quartal 2023

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist im 3. Quartal 2023 gegenüber dem 2. Quartal 2023 um 0,1 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, bestätigt sich damit das Ergebnis der Schnellmeldung vom 30. Oktober 2023.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 24.11.2023

Wirtschaftsleistung im Vergleich zum Vorquartal leicht gesunken

Bruttoinlandsprodukt (BIP), 3. Quartal 2023

  • -0,1 % zum Vorquartal (preis-, saison- und kalenderbereinigt)
  • -0,8 % zum Vorjahresquartal (preisbereinigt)
  • -0,4 % zum Vorjahresquartal (preis- und kalenderbereinigt)

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist im 3. Quartal 2023 gegenüber dem 2. Quartal 2023 – preis-, saison- und kalenderbereinigt – um 0,1 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, bestätigt sich damit das Ergebnis der Schnellmeldung vom 30. Oktober 2023. „Nach der schwachen Entwicklung in der ersten Jahreshälfte ist die deutsche Wirtschaft mit einem leichten Rückgang in das zweite Halbjahr 2023 gestartet“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes. In den ersten beiden Quartalen des Jahres stagnierte die Wirtschaftsleistung nahezu (1. Quartal: 0,0 %, 2. Quartal: +0,1 %).

Konsumausgaben im Vorquartalsvergleich im Minus – positive Impulse von den Investitionen

Die preis-, saison- und kalenderbereinigten Konsumausgaben bewegten sich im 3. Quartal 2023 insgesamt auf einem ähnlichen Niveau wie im Vorquartal (-0,1 %). Während der private Konsum im Vergleich zum 2. Quartal 2023 zurückging (-0,3 %), stiegen die Konsumausgaben des Staates erstmals seit über einem Jahr wieder etwas an (+0,2 %). Positive Impulse kamen von den Investitionen: In Ausrüstungen – also vor allem in Maschinen, Geräte und Fahrzeuge – wurde im 3. Quartal 2023 preis‑, saison- und kalenderbereinigt 1,1 %, in Bauten 0,4 % mehr investiert als im Vorquartal.

Der Handel mit dem Ausland war im 3. Quartal 2023 preis-, saison- und kalenderbereinigt rückläufig: Es wurden insgesamt 0,8 % weniger Waren und Dienstleistungen exportiert als im 2. Quartal 2023. Die Importe sanken mit -1,3 % sogar noch etwas stärker.

Bruttowertschöpfung entwickelte sich branchenabhängig unterschiedlich

Die preis-, saison- und kalenderbereinigte Bruttowertschöpfung war im 3. Quartal 2023 insgesamt um 0,1 % höher als im 2. Quartal 2023. Dabei zeigte sich ein zweigeteiltes Bild: Die Wirtschaftsleistung im Produzierenden Gewerbe ohne Baugewerbe ging merklich um 1,3 % zurück. Neben einem kräftigen Rückgang bei der Energieversorgung nahm auch die Bruttowertschöpfung im Verarbeitenden Gewerbe im Vergleich zum Vorquartal um 0,9 % ab. Grund hierfür war vor allem die deutlich geringere Produktion von Kraftwagen und Kraftwagenteilen. Dagegen stieg die Bruttowertschöpfung im Baugewerbe (+0,4 %) sowie in fast allen Dienstleistungsbereichen im Vergleich zum Vorquartal. Am kräftigsten legten dabei der zusammengefasste Bereich Handel, Verkehr, Gastgewerbe (+1,7 %) und die Finanz- und Versicherungsdienstleister (+1,1 %) zu. Eine Ausnahme war der Bereich Öffentliche Dienstleister, Erziehung, Gesundheit, in dem die Wertschöpfung um 0,2 % zurückging.

Bruttoinlandsprodukt im Vorjahresvergleich gesunken

Im Vorjahresvergleich war das BIP im 3. Quartal 2023 preisbereinigt um 0,8 % niedriger als im 3. Quartal 2022. Preis- und kalenderbereinigt war der Rückgang geringer (-0,4 %), da ein Arbeitstag weniger zur Verfügung stand als im Vorjahreszeitraum.

Konsumausgaben und Handel mit dem Ausland im Vorjahresvergleich im Minus

Die privaten Konsumausgaben gingen preisbereinigt um 2,0 % gegenüber dem Vorjahr zurück. Dabei machten sich nach wie vor die hohen Preise bemerkbar. Besonders betroffen davon waren Nahrungsmittel und Getränke, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen sowie kurzlebige Güter wie beispielsweise Bekleidung, für die preisbereinigt jeweils deutlich weniger ausgegeben wurde als im Vorjahr. Positive Signale kamen hingegen aus dem Bereich Verkehr, unter anderem aufgrund gestiegener Pkw-Käufe. Die staatlichen Konsumausgaben gingen im Vorjahresvergleich ebenfalls zurück, mit preisbereinigt -1,6 % aber etwas schwächer als die privaten Konsumausgaben. Vor allem der Bund gab weniger für Konsum aus als vor einem Jahr. Ursache für den Rückgang waren unter anderem die erheblich niedrigeren Ausgaben für COVID-19-Impfstoffe als im 3. Quartal 2022.

Die Ausrüstungsinvestitionen nahmen im Vergleich zum Vorjahr um preisbereinigt 1,1 % zu. Insbesondere in gewerbliche Fahrzeuge wurde mehr investiert als vor einem Jahr. Dagegen gingen die Bauinvestitionen preisbereinigt insgesamt um 1,0 % zurück. Die positive Entwicklung im Ausbaugewerbe und weniger stark steigende Baupreise verhinderten einen stärkeren Rückgang. Insgesamt sank die inländische Verwendung im 3. Quartal 2023 um preisbereinigt 1,7 % gegenüber dem 3. Quartal 2022.

Der Handel mit dem Ausland nahm im Vorjahresvergleich deutlich ab: Im 3. Quartal 2023 wurden preisbereinigt 3,8 % weniger Waren und Dienstleistungen ins Ausland exportiert als im Vorjahresquartal. Die Importe gingen im selben Zeitraum mit ‑5,7 % noch stärker zurück. Das lag vor allem an den stark gesunkenen Warenimporten (‑8,2 %), insbesondere den Importen von mineralischen Brennstoffen.

Bruttowertschöpfung im Produzierenden Gewerbe im Vergleich zum Vorjahresquartal kräftig gesunken

Insgesamt lag die preisbereinigte Bruttowertschöpfung im 3. Quartal 2023 um 0,7 % unter dem Niveau des 3. Quartals 2022.

Die Wirtschaftsleistung im Produzierenden Gewerbe (ohne Baugewerbe) nahm im Vergleich zum Vorjahresquartal deutlich um 3,8 % ab. Während die Industrie und vor allem die Energieversorgung weniger produzierten, konnte das Baugewerbe mit +1,2 % erstmals seit Anfang des Jahres 2022 wieder ein Wachstum verzeichnen. Zurückzuführen ist dies auf die positive Entwicklung im Tiefbau und im Ausbaugewerbe.

In den Dienstleistungsbereichen lag die Bruttowertschöpfung insgesamt preisbereinigt etwa auf demselben Niveau wie im 3. Quartal 2022 (+0,1 %). Während sich die Wirtschaftsbereiche Information und Kommunikation (+2,1 %), Sonstige Dienstleister (+1,1 %), Grundstücks- und Wohnungswesen (+1,0 %) sowie die Unternehmensdienstleister (+0,3 %) positiv entwickelten, nahm die Wirtschaftsleistung in den zusammengefassten Bereichen Öffentliche Dienstleister, Erziehung, Gesundheit (-0,5 %) und Handel, Verkehr, Gastgewerbe (-0,4 %) im Vergleich zum Vorjahresquartal ab.

Neuer Höchststand der Erwerbstätigenzahl trotz schwächerer Herbstbelebung

Die Wirtschaftsleistung wurde im 3. Quartal 2023 von rund 46,0 Millionen Erwerbstätigen mit Arbeitsort in Deutschland erbracht. Das waren 337.000 Personen oder 0,7 % mehr als im 3. Quartal 2022. Die übliche Herbstbelebung fiel mit +0,3 % (nicht saisonbereinigt) gegenüber dem Vorquartal jedoch etwas geringer aus als vor einem Jahr. Die Zahl der Erwerbstätigen erreichte damit gleichwohl einen neuen Höchststand (siehe Pressemitteilung Nr. 444 vom 16. November 2023).

Im Durchschnitt wurden je Erwerbstätigen 0,7 % weniger Arbeitsstunden geleistet als im 3. Quartal 2022. Dazu trug neben dem Kalendereffekt – es stand ein Arbeitstag weniger zur Verfügung als vor einem Jahr – auch der Abbau von Überstunden und eine höhere Teilzeitquote bei. Das gesamtwirtschaftliche Arbeitsvolumen – also das Produkt aus der gestiegenen Erwerbstätigenzahl und den geleisteten Stunden je erwerbstätiger Person – blieb im gleichen Zeitraum unverändert (0,0 %). Das ergaben vorläufige Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit.

Die gesamtwirtschaftliche Arbeitsproduktivität – gemessen als preisbereinigtes BIP je Erwerbstätigenstunde – nahm nach vorläufigen Berechnungen um 0,8 % gegenüber dem Vorjahresquartal ab. Je Erwerbstätigen war sie um 1,6 % geringer als vor einem Jahr.

Einkommen stiegen stärker als nominaler Konsum, Sparquote höher als im Vorjahr

In jeweiligen Preisen gerechnet war das BIP im 3. Quartal 2023 um 6,0 % und das Bruttonationaleinkommen um 6,4 % höher als ein Jahr zuvor. Das Volkseinkommen war um 6,1 % höher als im 3. Quartal 2022. Dabei stieg nach vorläufigen Berechnungen das Arbeitnehmerentgelt um 6,9 %; die Unternehmens- und Vermögenseinkommen nahmen um 4,2 % zu. Die durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer verzeichneten im 3. Quartal 2023 ein Plus von 6,4 % zum Vorjahresquartal. Netto fiel der Anstieg mit +7,9 % wegen der schwachen Entwicklung des Lohnsteueraufkommens noch deutlicher aus. Dazu dürften vor allem Zahlungen von steuerfreien Inflationsausgleichsprämien sowie höhere Tarifabschlüsse beigetragen haben. Hinzu kommt der seit Oktober 2022 erhöhte gesetzliche Mindestlohn, der unter anderem zu überproportional gestiegenen Durchschnittsverdiensten von geringfügig Beschäftigten geführt hat.

Die Bruttolöhne und -gehälter insgesamt waren um 7,3 % höher als im Jahr zuvor, da sich auch die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erneut erhöhte. Die privaten Konsumausgaben nahmen in jeweiligen Preisen mit +3,8 % zum Vorjahresquartal deutlich weniger zu als noch in den Vorquartalen. Die Sparquote lag im 3. Quartal 2023 mit 10,3 % über dem Vorjahreswert (9,6 %), da das verfügbare Einkommen der privaten Haushalte mit +4,7 % stärker anstieg als der private Konsum.

Die deutsche Wirtschaft im internationalen Vergleich

Zu Beginn der zweiten Jahreshälfte fiel die Wirtschaftsleistung auch in den anderen großen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) schwach aus: Während das preis-, saison- und kalenderbereinigte BIP in Italien ebenso wie in der EU insgesamt zum Vorquartal stagnierte (0,0 %), verzeichnete die Wirtschaft in Frankreich (+0,1 %) und Spanien (+0,3 %) jeweils ein kleines Plus im Vergleich zum 2. Quartal 2023. In den Vereinigten Staaten (USA) stieg das BIP mit +1,2 % deutlich stärker als in den meisten europäischen Staaten. Im Vorjahresvergleich lag Deutschland mit -0,4 % deutlicher unterhalb der Entwicklung der EU mit +0,1 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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EuGH zu staatlichen Beihilfen während COVID-19-Pandemie in Form eines Zahlungsmoratoriums für Zivilluftfahrtsteuer und Solidaritätsabgabe auf Flugtickets

Staatliche Beihilfen während der COVID-19-Pandemie: Der EuGH wies die Klagen von Ryanair in Bezug auf die von Frankreich und Schweden im Frühjahr 2020 eingeführten Unterstützungsmaßnahmen endgültig ab (Rs. C-209/21 P und C-210/21 P).

EuGH, Pressemitteilung vom 23.11.2023 zu den Urteilen C-209/21 P und C-210/21 P vom 23.11.2023

Staatliche Beihilfen während der COVID-19-Pandemie: Der Gerichtshof weist die Klagen von Ryanair in Bezug auf die von Frankreich und Schweden im Frühjahr 2020 eingeführten Unterstützungsmaßnahmen endgültig ab.

Im März 2020 meldete Frankreich bei der Europäischen Kommission eine Beihilfemaßnahme in Form eines Zahlungsmoratoriums für die Zivilluftfahrtsteuer und die Solidaritätsabgabe auf Flugtickets an. Dieses Moratorium, das den Luftfahrtunternehmen mit französischer Betriebsgenehmigung zugutekam, bestand darin, die Zahlung dieser Abgaben bis zum 1. Januar 2021 zu stunden und die Zahlungen anschließend auf einen Zeitraum von 24 Monaten, d. h. bis zum 31. Dezember 2022, zu strecken.

Im April 2020 meldete Schweden seinerseits eine Beihilfemaßnahme in Form einer Garantieregelung für Darlehen von bis zu fünf Mrd. schwedischen Kronen (SEK) an, um die Luftfahrtunternehmen, die eine schwedische Betriebsgenehmigung besaßen, im Rahmen der COVID-19-Pandemie zu unterstützen.

Die Kommission genehmigte die Beihilfemaßnahmen1. Ryanair focht die Genehmigungsbeschlüsse vor dem Gericht der Europäischen Union an; dieses wies die Klagen ab2, nachdem es festgestellt hatte, dass die streitigen Beihilfemaßnahmen unionsrechtskonform seien. Das Gericht befand, dass für die schwedische Beihilferegelung die Vermutung gelte, im Interesse der Union erlassen worden zu sein. Außerdem sei das von Frankreich eingeführte Moratorium geeignet, die durch die COVID-19-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Schäden zu beseitigen, und stelle keine Diskriminierung dar.

Ryanair legte beim Gerichtshof Rechtsmittel ein. Der Gerichtshof weist heute alle von Ryanair geltend gemachten Argumente zurück und bestätigt somit die Urteile des Gerichts.

Der Gerichtshof bekräftigt insbesondere, dass eine Beihilfe nicht allein deshalb als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehen werden kann, weil sie selektiv ist oder den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht3.

Fußnoten

1 Beschluss C(2020) 2097 final der Kommission vom 31. März 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56765 (2020/N) – Frankreich – COVID-19 – Zahlungsmoratorium für Luftverkehrsabgaben zugunsten öffentlicher Luftfahrtunternehmen bzw. Beschluss C(2020) 2366 final der Kommission vom 11. April 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56812 (2020/N) – Schweden – COVID-19: Garantieregelung für Darlehen zur Unterstützung von Luftfahrtunternehmen.

2 Urteile vom 17. Februar 2021, T-238/20 Ryanair/Kommission und T-259/20 Ryanair/Kommission (vgl. auch Pressemitteilungen Nrn. 16/21 und 17/21).

3 Urteil vom 28. September 2023, C-320/21 P Ryanair/Kommission (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 150/23).

Quelle: EuGH

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Conterganstiftung muss Einzelfall neu prüfen

Genügt das bei der Conterganstiftung geführte Verfahren auf Bewilligung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann die Stiftung im Einzelfall zu einer erneuten Entscheidung über den Antrag verpflichtet werden. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 16 A 1884/22).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 23.11.2023 zum Urteil 16 A 1884/22 vom 23.11.2023

Genügt das bei der Conterganstiftung geführte Verfahren auf Bewilligung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann die Stiftung im Einzelfall zu einer erneuten Entscheidung über den Antrag verpflichtet werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit seinem am 23.11.2023 verkündeten Urteil entschieden.

Der im Jahr 1961 geborene Kläger beantragte im Jahr 2011 die Festsetzung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz wegen mehrerer Körperschäden. Er machte geltend, seine Mutter habe während ihrer Schwangerschaft mit ihm wegen Schlafstörungen das Mittel Contergan eingenommen. Die Conterganstiftung lehnte den Antrag des Klägers ab und wies den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers zurück. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung einzelner Mitglieder der bei ihr eingerichteten Medizinischen Kommission, wonach die Schädigungen des Klägers nicht typisch für einen Thalidomidschaden (bzw. einen Conterganschaden) seien. Das Verwaltungsgericht Köln hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, die nun teilweise Erfolg hatte.

Zur Begründung seines Urteils hat der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Nach dem Conterganstiftungsgesetz besteht ein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, (wie etwa des Mittels Contergan) durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Diese Voraussetzungen liegen für einen Teil der geltend gemachten Schädigungen schon deshalb nicht vor, weil diese nicht auf vor der Geburt entstandenen oder angelegten Fehlbildungen beruhen. Hinsichtlich der weiteren Schädigungen konnte der Senat auch unter Berücksichtigung des herabgesetzten Beweismaßstabs nicht abschließend feststellen, ob diese Schädigungen mit der Thalidomideinnahme der Mutter während der Schwangerschaft mit dem Kläger in Verbindung gebracht werden können. Der Senat hatte diesbezüglich auch kein bzw. keine Sachverständigengutachten zur weiteren Aufklärung einzuholen, weil der Gesetzgeber insoweit ein besonderes gesetzliches Verfahren vorgesehen hat, was vorliegend nicht den darin geregelten Anforderungen entsprechend durchgeführt worden ist. In einer solchen Fallkonstellation kann das Gericht ausnahmsweise von der Herstellung der Spruchreife absehen. Denn das Conterganstiftungsgesetz sieht vor, dass eine aus medizinischen Sachverständigen verschiedener Fachbereiche sowie einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt bei der Conterganstiftung eingerichtete Kommission, die sog. Medizinische Kommission, darüber entscheidet, ob ein Schadensfall nach dem Gesetz vorliegt, und diesen bejahendenfalls bewertet. Auf der Grundlage dieser Entscheidung setzt der Vorstand der Conterganstiftung die Leistungen fest. Dieses Verfahren wurde im Fall des Klägers nicht eingehalten. Es wurde keine Entscheidung der Kommission als Gremium eingeholt, sondern nur ein Teil ihrer Mitglieder (8 von 22) mit dem Fall befasst. Aus dieser Befassung, die sich im Wesentlichen auf die Einholung medizinischer Stellungnahmen beschränkte, war zudem eine Entscheidungsfindung nicht nachzuvollziehen. Unter diesen Umständen hat der Senat die Beklagte verpflichtet, über den Antrag insoweit erneut zu entscheiden.

Der Senat hat die Revision zugelassen.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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EuGH zum Verbraucherschutz bei überhöhten zinsunabhängigen Kreditkosten

Eine Verpflichtung des Verbrauchers, überhöhte zinsunabhängige Kreditkosten zu zahlen, kann eine missbräuchliche Klausel darstellen. So entschied der EuGH (Rs. C-321/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 23.11.2023 zum Urteil C-321/22 vom 23.11.2023

Verbraucherschutz: Eine Verpflichtung des Verbrauchers, überhöhte zinsunabhängige Kreditkosten zu zahlen, kann eine missbräuchliche Klausel darstellen.

Drei Personen haben in Polen Verbraucherkreditverträge geschlossen. Nach diesen Verträgen haben sie neben dem aufgenommenen Kreditbetrag, auf den Zinsen zu zahlen sind, zusätzliche Gebühren und Provisionen zu zahlen.

Diese zinsunabhängigen Kreditkosten sind sehr hoch und entsprechen zig Prozentpunkten der Kreditbeträge. Die betreffenden Verbraucher machen geltend, dass diese Kosten überhöht und unangemessen seien, und beantragen bei einem polnischen Gericht, die entsprechenden Klauseln für missbräuchlich zu erklären. Zwei der Verträge sehen zudem vor, dass Zahlungen zur Tilgung des Kredits ausschließlich am Wohnsitz des Kreditnehmers in bar an einen Vertreter des Kreditgebers vorzunehmen sind.

Das polnische Gericht ersucht den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1. Es möchte wissen, ob die Klauseln über die zinsunabhängigen Kreditkosten allein deshalb als missbräuchlich eingestuft werden können, weil sie offensichtlich außer Verhältnis zu der von dem Gewerbetreibenden erbrachten Leistung stehen. Außerdem möchte es wissen, ob der Vertrag nach einer Nichtigerklärung der Bestimmungen, nach denen die Tilgung am Wohnsitz des Verbrauchers zu erfolgen hat, fortbestehen kann.

In seiner Antwort weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine Vertragsklausel als missbräuchlich betrachtet wird, wenn sie zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Ein solches Missverhältnis kann sich allein daraus ergeben, dass die dem Verbraucher auferlegten zinsunabhängigen Kosten offensichtlich außer Verhältnis zu dem Kreditbetrag und den als Gegenleistung erbrachten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gewährung und der Durchführung eines Kredits stehen. Allerdings kann die Missbräuchlichkeit von Klauseln in der Regel nur dann beurteilt werden, wenn mit ihnen nicht der Hauptgegenstand des Vertrags festgelegt wird und sie auch nicht die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den als Gegenleistung erbrachten Dienstleistungen betreffen. Das nationale Gericht wird demnach zu prüfen haben, ob es sich im vorliegenden Fall so verhält. Falls das nicht der Fall sein sollte, wird das nationale Gericht zu prüfen haben, ob das nationale Recht als Regelung, mit der ein höheres Schutzniveau gewährleistet wird, die Vornahme einer solchen Beurteilung erlaubt.

Schließlich kann es sein, dass sich der Vertrag als nicht mehr erfüllbar und damit insgesamt nichtig erweist, wenn das nationale Gericht die Klausel, nach der die Tilgung am Wohnsitz des Verbrauchers zu erfolgen hat, für ungültig erklärt, weil sie es dem Kreditgeber ermöglicht, unzulässigen Druck auszuüben. Wenn sich der missbräuchliche Bestandteil dieser Klausel allerdings von ihren übrigen Bestimmungen abtrennen lässt, kann seine Streichung ausreichen, um ein tatsächliches Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen. In diesem Fall kann der Vertrag fortbestehen, und der Verbraucher kann jede beliebige Zahlungsweise unter den nach nationalem Recht zulässigen wählen.

Fußnote

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

Quelle: EuGH

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BFH: „Finanzielle Eingliederung“ bei unterjähriger Verschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft 

Der BFH entschied zum Fortbestand der finanziellen Eingliederung einer Organgesellschaft bei rückwirkender Verschmelzung des Organträgers auf einen unterjährigen Übertragungsstichtag (Az. I R 45/20).

BFH, Urteil I R 45/20 vom 11.07.2023

Leitsatz

Im Fall der Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften tritt der übernehmende Rechtsträger (Organträger) hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) auch dann nach § 12 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein, wenn der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird (Bestätigung und Fortentwicklung der Senatsurteile vom 28.07.2010 – I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011 S. 528 und I R 111/09, BFH/NV 2011, 67, sog. Fußstapfentheorie).

Hinweis: Das Urteil ist teilweise inhaltsgleich mit den BFH-Urteilen I R 21/20, I R 36/20 und I R 40/20 vom 11.07.2023.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: „Finanzielle Eingliederung“ bei unterjährigem qualifizierten Anteilstausch

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob im Falle eines Anteilstauschs bei einer unterjährigen Einbringung auch im Wirtschaftsjahr der Einbringung eine Organschaft zwischen der übernehmenden und der erworbenen Gesellschaft begründet werden kann (Az. I R 40/20).

BFH, Urteil I R 40/20 vom 11.07.2023

Leitsatz

  1. Stellt bei einem qualifizierten Anteilstausch im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 der übernehmende Rechtsträger (Organträger) den Antrag, die Anteile unter dem gemeinen Wert anzusetzen, tritt er hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) nach § 12 Abs. 3 i. V. m. § 23 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein; dass der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag im Fall des Anteilstauschs nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen werden kann, ist hierfür unerheblich (Bestätigung und Fortentwicklung der Senatsurteile vom 28.07.2010 – I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011 S. 528 und I R 111/09, BFH/NV 2011, 67, sog. Fußstapfentheorie).
  2. Die umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge in die finanzielle Eingliederung setzt nicht voraus, dass beim übertragenden Rechtsträger sämtliche Voraussetzungen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft erfüllt waren.

Hinweis: Das Urteil ist teilweise inhaltsgleich mit den BFH-Urteilen I R 21/20, I R 36/20 und I R 45/20 vom 11.07.2023.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Sturz bei Radtour ist kein Arbeitsunfall

Ein Sturz auf dem Heimweg nach einer Radtour mit einem möglichen zukünftigen Mitarbeiter unterfällt nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn bei der Radtour private und nicht geschäftliche Interessen im Vordergrund standen. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 8 U 1620/22).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 23.11.2023 zum Urteil L 8 U 1620/22 vom 13.09.2023

Ein Sturz auf dem Heimweg nach einer Radtour mit einem möglichen zukünftigen Mitarbeiter unterfällt nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn bei der Radtour private und nicht geschäftliche Interessen im Vordergrund standen.

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Versicherungsschutz unter anderem bei Arbeitsunfällen. Dies erfasst auch Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit, die sog. Wegeunfälle. Es ist jedoch nicht immer einfach festzustellen, ob ein Unfall tatsächlich der versicherten Arbeit zuzurechnen ist. Hierbei kommt es oft darauf an, ob die Motivation für eine bestimmte Handlung – wie das Zurücklegen eines Weges – dem betrieblichen oder dem privaten Bereich zuzuordnen ist.

In einem kürzlich von dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschiedenen Fall hatte der Kläger, ein selbstständiger Versicherungsmakler, auf dem Rückweg von einer Radtour durch einen Sturz einen Unterschenkelbruch erlitten. Er hatte sich mit R., einem langjährigen Bekannten, an einem Sonntag im Juli 2020 zu einer mehrstündigen Fahrt im Landkreis Ludwigsburg verabredet. Während dieser Radtour grillten die beiden an einem Grillplatz und besuchten danach die Eltern des Klägers. Im Anschluss an diesen Besuch fuhren der Kläger und R. getrennt nach Hause. Auf dem Heimweg stürzte der Kläger auf einem Feldweg, rutschte einen Weinberg hinab, überschlug sich und brach sich den rechten Unterschenkel. Gegenüber seiner gesetzlichen Unfallversicherung, der Beklagten, teilte der Kläger mit, er habe R. als zukünftigen Mitarbeiter bzw. Geschäftspartner für den Vertrieb und die Kundenbetreuung gewinnen wollen. Weil beide gern Sport machten und das Wetter schön gewesen sei, habe man sich zu einer Radtour verabredet, um nebenbei Geschäftliches zu besprechen. Der Besuch bei seinen Eltern habe der Demonstration eines Kundengesprächs gedient. Dies seien vorbereitende Tätigkeiten für ein Arbeitsverhältnis gewesen, das aber nach dem Unfall nicht zustande gekommen sei. Von R. wurden die Angaben des Klägers bestätigt. Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da die unfallverursachende Tätigkeit keinen ausreichenden Zusammenhang zu betrieblichen Interessen bzw. zur Tätigkeit als Unternehmer aufgewiesen habe.

Nachdem das Sozialgericht Heilbronn die Klage gegen diese Entscheidung abgewiesen hat, ist der Kläger auch vor dem LSG erfolglos geblieben. Denn die Radtour habe, so der zuständige Senat, eine sog. Verrichtung mit gemischter Motivationslage dargestellt. Sie habe sowohl gemeinsamen privaten Interessen (Radtouren fahren) als auch – allerdings insoweit untergeordnet bzw. nachrangig – betrieblichen Interessen dienen sollen (gegenseitiges Kennenlernen, Beobachten des Verhaltens bei Kundengesprächen). Dies ergebe sich etwa aus der Schilderung des Klägers, man „habe sich zu einer Radtour verabredet, um nebenbei (sic) Geschäftliches zu besprechen“. Eine Verrichtung mit gemischter Motivationslage erfülle dann den Tatbestand der versicherten Tätigkeit, wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handelns vorgenommen worden wäre. Dies sei vorliegend zu verneinen. Denn ohne das gemeinsame private Interesse am Radfahren hätten der Kläger und R. ihr Kennenlernen nicht im Rahmen einer Fahrradtour durchgeführt, und es wäre insofern auch nicht zu dem unfallverursachenden Unfall des Klägers auf dem Heimweg von dieser Radtour gekommen.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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IMK-Konjunkturindikator: Rezessionsgefahr bleibt hoch – Konjunktur sektoral gespalten

Die Wahrscheinlichkeit, dass die deutsche Wirtschaft in den kommenden drei Monaten eine Rezession durchläuft, ist in den letzten Wochen auf bereits hohem Niveau leicht gestiegen. Das signalisiert der IMK Konjunkturindikator der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 23.11.2023

Die Wahrscheinlichkeit, dass die deutsche Wirtschaft in den kommenden drei Monaten eine Rezession durchläuft, ist in den letzten Wochen auf bereits hohem Niveau leicht gestiegen. Das signalisiert der Konjunkturindikator des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. Für den Zeitraum von November bis Ende Januar 2024 weist der Indikator, der die neuesten verfügbaren Daten zu den wichtigsten wirtschaftlichen Kenngrößen bündelt, eine Rezessionswahrscheinlichkeit von 75,9 Prozent aus. Anfang Oktober betrug sie für die folgenden drei Monate 73 Prozent. Das nach dem Ampelsystem arbeitende Konjunktur-Frühwarnsystem zeigt, wie in den Vormonaten, „rot“, was für eine akute Rezessionsgefahr steht. Das hohe Niveau und die Zunahme des Rezessionsrisikos beruhten vor allem auf den Rückgängen der Produktion in der Industrie und dem Baugewerbe, die im Indikator eine große Rolle spielen. Neue, zusätzliche Produktionsdaten aus dem Dienstleistungssektor, die das IMK in diesem Monat erstmals testweise in den Indikator einspeist, unterstreichen, dass die Flaute im Verarbeitenden Gewerbe weiterhin besonders hartnäckig ist: Würde der Indikator die neuen Daten aus den Dienstleistungsbranchen voll berücksichtigen, stünde die gesamtwirtschaftliche Konjunkturampel für die kommenden drei Monate „nur“ auf „gelb-rot“. Allerdings sind diese Daten, die Statistisches Bundesamt und Bundesbank erst seit Kurzem veröffentlichen, bislang besonders revisionsanfällig. Daher wird das IMK erst nach einer umfangreichen Evaluation darüber entscheiden, ob es die Datenbasis des Indikators umstellt. Detaillierte Ergebnisse unter Berücksichtigung des Dienstleistungssektors werden im monatlichen Begleittext zu den Indikatoraktualisierungen auf der Website der IMK-Konjunkturampel aufgeführt.

„Die neuen Ergebnisse des IMK Konjunkturindikators verdeutlichen die schwache Entwicklung des Produzierenden Gewerbes im Vergleich zum Dienstleistungssektor“, sagt IMK-Konjunkturexperte Dr. Thomas Theobald. „Dieses Bild einer sektoral gespaltenen Konjunktur zeigt sich auch in aktuellen Konjunkturumfragen. Zwar nährt der Blick auf den Dienstleistungssektor die Hoffnung, dass sich ab dem vierten Quartal 2023 bei nachlassender Inflation ein moderates konsumgestütztes Wirtschaftswachstum ergibt. Aber die schwache industrielle Entwicklung dürfte allenfalls eine geringfügige Zunahme ermöglichen.“

„In der aktuellen Situation ist es umso wichtiger, die Konjunktur nicht mit zusätzlichen Sparmaßnahmen zu destabilisieren“, betont Prof. Dr. Sebastian Dullien, der wissenschaftliche Direktor des IMK. „Derzeit steht im Raum, dass die Bundesregierung nach dem Verfassungsgerichtsurteil zum Klima- und Transformationsfonds im kommenden Jahr wichtige Transformationsausgaben kürzt. Eine solche Politik sollte unbedingt unterbleiben. Stattdessen sollte die Bundesregierung erneut die Notlage nach den Regeln der Schuldenbremse erklären, um nicht kommendes Jahr zu einer massiv bremsenden Finanzpolitik gezwungen zu sein.“

Weitere Faktoren für den leichten Anstieg der Rezessionswahrscheinlichkeit sind neben der lahmenden Industrieproduktion zuletzt gesunkene Aktienkurse im CDAX. Außerdem hat auch der „Finanzmarktstress“, den das IMK mit einem separaten Index ermittelt, etwas zugenommen. Dass die Rezessionswahrscheinlichkeit nicht noch höher liegt, liegt an einer Stabilisierung von Kreditrisikoprämien und Geldmarktzinsen in den vergangenen Wochen. Positiv wirkten sich auch aufgehellte Stimmungsindikatoren aus, wie etwa der ifo-Geschäftsklimaindex.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Anteil der Nicht-Abschlussprüfungsleistungen von Wirtschaftsprüfern bei kapitalmarktorientierten Unternehmen sinkt unter 20 Prozent

Die Ergebnisse der Marktstrukturanalyse der WPK für 2022 bestätigen den Trend der Vorjahre: Der durchschnittliche Anteil der Nicht-Abschlussprüfungsleistungen an den bei kapitalmarktorientierten Unternehmen erzielten Gesamthonoraren ist in den Jahren 2020 bis 2022 weiter gesunken.

WPK, Mitteilung vom 23.11.2023

Exklusive Untersuchung der Wirtschaftsprüferkammer zum Wirtschaftsprüfungsmarkt

Die Ergebnisse der Marktstrukturanalyse der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) für das Jahr 2022 (www.wpk.de/marktstrukturanalyse/) bestätigen den Trend der Vorjahre: Der durchschnittliche Anteil der Nicht-Abschlussprüfungsleistungen an den bei kapitalmarktorientierten Unternehmen erzielten Gesamthonoraren ist in den Jahren 2020 bis 2022 weiter gesunken.

Die gesamten Honorare für die bei kapitalmarktorientierten Unternehmen erbrachten Tätigkeiten belaufen sich im Berichtsjahr auf etwa 793 Mio. Euro. Davon entfielen auf Abschlussprüfungsleistungen etwa 636 Mio. Euro und rund 157 Mio. Euro auf Nicht-Abschlussprüfungsleistungen. Damit stellten im Berichtsjahr 2022 durchschnittlich 19,8 % der Gesamthonorare (2021: 21,7 %; 2020: 24,6 %) Honorare für Nicht-Abschlussprüfungsleistungen dar. Den zweitgrößten Anteil an den Gesamthonoraren nehmen die anderen Bestätigungsleistungen ein, die als prüfungsnahe Leistungen anzusehen sind. Die Effekte aus dem Wegfall der Steuerberatungsleistungen im Hinblick auf die Regelungen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) werden sich in den Zahlen der kommenden Marktstrukturanalyse niederschlagen. Der Vergleich mit den Vorjahren dokumentiert die Entwicklung, dass zunehmend weniger Nicht-Prüfungsleistungen in dem untersuchten Bereich durch den Abschlussprüfer erbracht werden.

Ferner hat die WPK zwischen 2021 und 2022 57 Prüferwechsel bei kapitalmarktorientierten Unternehmen ermittelt. Davon blieb in 21 Fällen das jeweilige Prüfungsmandat innerhalb der Gruppe der „Big Four“-Gesellschaften. Vier Mandate blieben innerhalb der Gruppe von Gesellschaften mittlerer Größe und weitere vier Prüfungen innerhalb der Gruppe kleinerer Praxen. Insgesamt achtzehn Abschlussprüfungsmandate haben von einem größeren hin zu einem kleineren Segment rotiert. In zehn Fällen fand eine Rotation in die umgekehrte Richtung statt. Insgesamt haben somit mehr Abschlussprüfungen von einem größeren zu einem kleineren Segment gewechselt als umgekehrt.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Tendenz zur stärkeren Vernetzung von Wirtschaftsprüferpraxen weiter anhält: Ende 2022 waren 480 Netzwerke (2021: 473; 2020: 458) im Berufsregister der WPK registriert. Diesen waren 921 Wirtschaftsprüferpraxen (2021: 893; 2020: 864) angeschlossen.

Weitere Untersuchungsergebnisse:

  • Insgesamt prüften 53 Wirtschaftsprüferpraxen die Abschlüsse von 964 Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 316a HGB (2021: 59 WP-Praxen und 978 Unternehmen; 2020: 63 WP-Praxen und 991 Unternehmen).
  • Bei Abschlussprüfungen kapitalmarktorientierter Unternehmen, die eine Teilmenge der Unternehmen von öffentlichem Interesse darstellen, verteilten sich 63,4% der Anzahl der Prüfungsmandate (2021: 64,4 %; 2020: 67,1 %) mit 94,5 % der Honorare für Abschlussprüfungsleistungen (2021: 94,9 %; 2020: 95,6 %) auf die vier größten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Im Berichtszeitraum zeigt sich eine leichte Erhöhung der Anteile sowohl an der Anzahl der Prüfungsmandate als auch an den Honoraren zugunsten der mittleren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Insgesamt ist festzuhalten, dass auch durch kleinere und mittlere Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführte Abschlussprüfungen maßgeblich für das Funktionieren des Kapitalmarkts sind.
  • 51,9 % der Abschlussprüfungen von dem Kapitalmarkt nahe stehenden sonstigen Unternehmen, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, wurden von Wirtschaftsprüferpraxen durchgeführt, die weder den großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften noch den Next 12-Netzwerken angehören (2021: 53,6 %). Anders als bei der Prüfung kapitalmarktorientierter Unternehmen haben diese Wirtschaftsprüferpraxen in diesem Segment den Mehrheitsanteil. Damit wird die Bedeutung kleinerer Wirtschaftsprüferpraxen für die Wirtschaft weiter unterstrichen.

Die Analyse der WPK bietet Einblicke in die aktuelle Struktur des Wirtschaftsprüfungsmarkts in Deutschland. Grundlage bilden Daten aus dem Berufsregister, die in dieser Form exklusiv der WPK vorliegen. Sie werden um weitere empirisch ermittelte Daten ergänzt. Als Quellen dienen dabei die Veröffentlichungen im Bundesanzeiger, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bereitgestellten Unternehmenslisten sowie die Transparenzberichte der Prüfer der Unternehmen von öffentlichem Interesse.

Quelle: WPK

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