Angriff auf dem Weg zum Blutzuckermessgerät: Pflegeperson ist nicht unfallversichert

Das LSG Berlin-Brandenburg hat sich mit der Frage befasst, ob eine (nicht erwerbsmäßig tätige) Pflegeperson unfallversichert ist, wenn sie beim Holen eines Blutzuckermessgeräts für den Pflegebedürftigen Opfer eines Angriffs wird. Im konkreten Fall hat der 21. Senat die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung verneint (Az. L 21 U 85/21).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 15.11.2023zum Urteil L 21 U 85/21 vom 09.11.2023 (nrkr)

Der 21. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine (nicht erwerbsmäßig tätige) Pflegeperson unfallversichert ist, wenn sie beim Holen eines Blutzuckermessgeräts für den Pflegebedürftigen Opfer eines Angriffs wird. Im konkreten Fall hat der 21. Senat die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung verneint.

Der seinerzeit 28-jährige Kläger lebte zusammen mit seinem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Berlin. Der Lebensgefährte war pflegebedürftig (Pflegegrad 3), unter anderem aufgrund eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Der Kläger pflegte ihn.

Am 28. Mai 2018 gegen 01.15 Uhr verließ der Kläger die Wohnung. Im Hausflur wurde er nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung von zwei Jugendlichen angegriffen. Hierbei erlitt er eine Fraktur des Jochbeins und des Oberkiefers sowie ein Schädelhirntrauma. Die Jugendlichen stammten aus einer betreuten Wohngemeinschaft, die sich im selben Haus befand. Sie wurden vom Amtsgericht Tiergarten (Strafgericht) der gefährlichen Körperverletzung bzw. der Körperverletzung schuldig gesprochen.

Der Kläger wandte sich nach dem Vorfall an die Unfallkasse Berlin (Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung). Er gab an, er habe sich zum Zeitpunkt des Angriffs auf dem Weg zum Auto befunden, um dort das Blutzuckermessgerät für seinen Lebensgefährten zu holen. Die Unfallkasse Berlin lehnte es ab, das Ereignis vom 28. Mai 2018 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Berlin blieb ohne Erfolg.

Auf die daraufhin vom Kläger eingelegte Berufung hat der 21. Senat des Landessozialgerichts mit seinem Urteil vom 9. November 2023 die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Er hat ausgeführt, dass das Ereignis vom 28. Mai 2018 keinen Arbeitsunfall darstelle. Der Kläger gehöre als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson zwar zum Kreis derjenigen Personen, die kraft Gesetzes unfallversichert seien. Auch sei der Gang des Klägers aus der Wohnung zum Auto als „Betriebsweg“ der pflegerischen Tätigkeit zuzurechnen. Die Angabe des Klägers, er habe die Wohnung verlassen, um das Blutzuckermessgerät für seinen Lebensgefährten zu holen, könne insoweit als wahr unterstellt werden. Gleichwohl sei die gesetzliche Unfallversicherung im vorliegenden Fall nicht einstandspflichtig, da sich mit dem Angriff auf den Kläger kein Risiko verwirklicht habe, gegen dessen Eintritt der hier einschlägige Unfallversicherungstatbestand schützen solle. Insoweit sei zu beachten, dass nicht jeder körperliche Angriff auf einem Betriebsweg unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle. Vielmehr sei der Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn der Angreifer aus persönlicher Feindschaft oder aufgrund von ähnlichen, aus privaten Beziehungen stammenden Beweggründen handle. So liege der Fall hier. Aus den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten ergebe sich, dass der Kläger seine Wohnung am 28. Mai 2018 (auch) verlassen habe, um die Jugendlichen zur Rede zu stellen, nachdem ihm deren „merkwürdiges Verhalten am Fahrstuhl“ aufgefallen sei. Bereits zuvor sei es zu erheblichen Konflikten zwischen dem Kläger bzw. seinem Lebensgefährten und den in der Wohngemeinschaft betreuten Jugendlichen gekommen. Am 28. Mai 2018 sei Gegenstand des Streits eine Verschmutzung des Fahrstuhls mit weißer Farbe gewesen, für deren Verursachung die Jugendlichen den Kläger verantwortlich machen wollten. Der Kläger sei nicht Opfer der Körperverletzung geworden, weil er sich gerade auf dem Weg zum Auto (und damit zum Blutzuckermessgerät) befunden habe. Vielmehr sei wesentliche Ursache des Angriffs der vorbestehende persönliche Konflikt gewesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann bei dem Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Sie wird als Anhang zu dieser Pressemitteilung veröffentlicht, sobald sie den Beteiligten zugestellt wurde.

Zum rechtlichen Hintergrund

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Pflegepersonen bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 kraft Gesetzes unfallversichert. Pflegepersonen sind gemäß § 19 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit in Berlin und Brandenburg, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Berliner Hunderegister: Halterin von „Dino“ muss 17,50 Euro zahlen

Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 17,50 Euro für die Registrierung eines Hundes in dem zum 1. Januar 2022 errichteten zentralen Hunderegister in Berlin ist rechtmäßig. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 37 K 256/22).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 15.11.2023 zum Urteil VG 37 K 256/22 vom 28.09.2023

Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 17,50 Euro für die Registrierung eines Hundes in dem zum 1. Januar 2022 errichteten zentralen Hunderegister in Berlin ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Hundes „Dino“. Sie registrierte ihn im Juni 2022 im neu eingerichteten Berliner Hunderegister. Dafür erhob die Beklagte, eine vom Land Berlin beliehene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Hannover, eine Gebühr in Höhe von 17,50 Euro. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, die Registrierung ihres Hundes sei nicht erforderlich, weil sie ihn schon zuvor auf einem privaten Online-Portal gemeldet habe, sodass er bei einem Verlust auch darüber gefunden werden könne. Außerdem verfüge das Land Berlin über sein Finanzamt bereits über die erforderlichen Angaben zu ihrem Hund. Das Hunderegister diene ausschließlich der Generierung von Gebühren. Auch falle auf, dass die Gebühr in Niedersachsen durch dieselbe Betreiberin geringer ausfalle als in Berlin.

Die 37. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen, weil die Gebühr zu Recht erhoben worden sei. Das Hunderegister sei rechtswirksam errichtet worden und werde in zulässiger Weise von einer niedersächsischen GmbH im Wege der Beleihung geführt. Die Eintragung im Hunderegister könne nur dann gebührenfrei sein, wenn sie überwiegend im öffentlichen Interesse läge; dies sei hier nicht der Fall. Zwar diene das Hunderegister auch ordnungsrechtlichen und statistischen Zwecken, etwa bei der Erhebung der Hundesteuer oder bei gefährlichen Hunden. Überwiegend diene das Register jedoch privaten Zwecken, schon weil die Hundehaltung im Kern ausschließlich privatnützig sei. Das zentrale Hunderegister ermögliche – im Gegensatz zu den nur freiwilligen privaten Portalen oder der Registrierung beim Finanzamt – insbesondere zuverlässig die Zuordnung abhanden gekommener Hunde und erleichtere bei Beißvorfällen dem geschädigten Hundehalter die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche. Die moderate Gebühr von 17,50 Euro stütze sich auf eine nachvollziehbare Gebührenkalkulation und stehe in einem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen der Registrierung für die Hundehalter. Dass die Gebühr in Niedersachsen geringer sei, beruhe auf dem dort höheren Hundebestand, der schneller zu einer Kostendeckung des Registers führe.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im Frühjahr 2020 rechtmäßig

Das von der Landesregierung in der Frühphase der Corona-Pandemie verhängte Verbot von Einreisen nach Schleswig-Holstein aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken war in der Zeit vom 2. April 2020 bis zum 18. April 2020 rechtmäßig. Das hat das OVG Schleswig-Holstein entschieden (Az. 3 KN 1/20 und 3 KN 5/20).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 14.11.2023 zu den Urteilen 3 KN 1/20 und 3 KN 5/20 vom 13.11.2023

Das von der Landesregierung in der Frühphase der Corona-Pandemie verhängte Verbot von Einreisen nach Schleswig-Holstein aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken war in der Zeit vom 2. April 2020 bis zum 18. April 2020 rechtmäßig. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht gestern entschieden und die Anträge eines Hamburger Rechtsanwalts auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme in den SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnungen vom 2. April 2020 und vom 8. April 2020 abgelehnt (Az. 3 KN 1/20 und 3 KN 5/20).

Der Antragsteller hatte vorgetragen, dass er insbesondere während der Ostertage zum Angeln an die schleswig-holsteinische Küste habe fahren wollen. Durch die Untersagung der Einreise nach Schleswig-Holstein zu touristischen und zu Freizeitzwecken sei er daran gehindert und dadurch in seinen Grundrechten verletzt worden.

Die Vorsitzende des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts, Vizepräsidentin Birgit Voß-Güntge, erläuterte bei der Urteilsverkündung, dass der Antrag zulässig sei, obwohl die angegriffenen Verordnungen mittlerweile außer Kraft getreten seien. Es habe sich schon wegen der hohen Zahl möglicher Betroffener um einen gewichtigen Grundrechtseingriff gehandelt, sodass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse auch an der nachträglichen Überprüfung der Maßnahme habe geltend machen können.

Der Antrag sei jedoch unbegründet, so Voß-Güntge weiter. Das Infektionsschutzgesetz in seiner damals geltenden Fassung sei eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Erlass des Einreiseverbots gewesen. Dieses sei auch ausreichend bestimmt formuliert gewesen. Unsicherheiten beim Vollzug der Vorschrift, über die damals auch die Medien berichtet hatten, führten deshalb nicht zu Rechtswidrigkeit der Vorschrift selbst.

Das Einreiseverbot zu touristischen und zu Freizeitzwecken sei auch eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gewesen. Es habe dazu gedient, Leben und Gesundheit des Einzelnen wie der Gemeinschaft vor den Gefahren des Coronavirus zu schützen. Es habe angesichts der damaligen Pandemielage, die sich aus den Berichten und Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts aus jener Zeit ergebe, auch auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage beruht.

Das Einreiseverbot sei auch zur Bekämpfung des Coronavirus geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig gewesen. Dadurch sei die Zahl möglicher Kontakte entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts insbesondere angesichts der in diesem Zeitraum liegenden Osterferien reduziert worden. Die bestehenden Kontaktbeschränkungen und Hygienemaßnahmen seien kein ebenso effizientes Mittel gewesen, potenzielle Kontakte zu verhindern. Durch diese Maßnahmen allein habe das Ansteckungsrisiko zwar verringert, jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden können.

Das Einreiseverbot zu touristischen und zu Freizeitzwecken sei zwar durchaus ein gewichtiger Grundrechtseingriff gewesen. Dieser habe jedoch Gemeinwohlzielen von überragender Bedeutung, nämlich dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor Corona, gedient. Die Landesregierung habe angesichts der Gefahrenlage bei Erlass der Verordnungen davon ausgehen dürfen, dass dringender Handlungsbedarf zum Schutz dieser Gemeinwohlbelange bestanden habe. Durch die Beschränkung des Verbots auf jedenfalls vorübergehend verzichtbare Einreisen habe die Landesregierung einen angemessenen Ausgleich zwischen den Grundrechten der Betroffenen und dem Schutz der Bevölkerung getroffen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe können die Beteiligten dort Beschwerde gegen die Nichtzulassung einlegen.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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„Schutzmaskenpauschale“ nach § 5 Abs. 1 der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung unterliegt der Umsatzsteuer

Die sog. Schutzmaskenpauschale nach § 5 Abs. 1 der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung in der Fassung vom 14. Dezember 2020 unterliegt der Umsatzsteuer. Dies entschied das FG Niedersachsen (Az. 5 K 45/22 und 5 K 136/22).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 15.11.2023 zu den Urteilen 5 K 45/22 vom 12.10.2023 (nrkr) und 5 K 136/22 vom 03.08.2023

Die sog. Schutzmaskenpauschale nach § 5 Abs. 1 der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung in der Fassung vom 14. Dezember 2020 unterliegt der Umsatzsteuer.

  1. Die Apothekerinnen und Apotheker haben die sog. Schutzmaskenpauschale des § 5 Abs. 1 SchutzmV als Gegenleistung für die Abgabe bzw. die Bereitschaft zur Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Abs. 1 SchutzmV an die anspruchsberechtigten Personen in der sog. Phase 1 nach § 2 Abs. 1 SchutzmV im Rahmen eines steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungsaustausches erhalten.
  2. Für den steuerbaren Leistungsaustausch ist es ausreichend, dass zwischen den Apotheken und der gesetzlichen Krankenversicherung ein Rechtsverhältnis nach Maßgabe der SchutzmV bestanden hat, in dessen Rahmen tatsächlich gegenseitige Leistungen ausgetauscht worden sind und die von den leistenden Apotheken empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Lieferung bzw. sonstige Leistung in Gestalt der Abgabe der Schutzmasken bzw. der Bereitschaft hierzu bildet.

Mit Entscheidungen vom 12. Oktober 2023 (Az. 5 K 45/22) und vom 3. August 2023 (Az. 5 K 136/22) hat der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts entschieden, dass Apothekerinnen und Apotheker mit der Abgabe von Schutzmasken aufgrund der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) im Zeitraum vom 15. Dezember 2020 bis 6. Januar 2021 (sog. Phase 1) an besonders vulnerable Personengruppen umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht und dafür die Schutzmaskenpauschale als Gegenleistung erhalten haben.

Hintergrund der Entscheidung waren Zweifel an dem Vorliegen eines für die Umsatzbesteuerung erforderlichen Leistungsaustauschs, weil die Apotheken in Deutschland diese pauschale Zahlung nach Auffassung der Kläger unabhängig von der tatsächlichen Abgabe von Schutzmasken erhalten hätten.

Der 5. Senat bejahte einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch. Die Apotheken seien durch die SchutzmV in die Erfüllung des Anspruchs der besonders vulnerablen Personengruppen auf Schutzmasken gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung eingeschaltet worden. Die Krankenkassen stellen den gesetzlich Krankenversicherten nach dem sog. Sachleistungsprinzip die Leistungen zur Verhütung von Krankheiten zur Verfügung, zu denen auch die Abgabe von Schutzmasken der auf der Grundlage der SchutzmV zählt. Das Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung sei auch für den auf nicht gesetzlich Versicherte ausgedehnten Anspruch übertragbar. Daher hätten die Apotheken in der „Phase 1″ im Rahmen des durch die SchutzmV begründeten Rechtsverhältnisses in Erfüllung der Ansprüche der besonders vulnerablen Personen Lieferungen von Schutzmasken an die gesetzliche Krankenversicherung erbracht. Hierfür sei den Apotheken die Schutzmaskenpauschale gezahlt worden. Die innere Verknüpfung der Schutzmaskenpauschale mit der Abgabe der Schutzmasken begründete der 5. Senat mit der den Apotheken in Deutschland obliegenden, im öffentlichen Interesse gebotenen Verpflichtung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln nach dem Apothekengesetz und der damit verbundenen Versorgung besonders vulnerabler Personengruppen mit Schutzmasken nach der SchutzmV zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der 5. Senat die Revision zugelassen. Diese wurde vom unterlegenen Kläger in dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen 5 K 136/22 nicht eingelegt. Die Entscheidung zum Aktenzeichen 5 K 45/22 ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 13/2023

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DStV reicht Stellungnahme zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ein

Der DStV hat seine Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag der EU-Kommission zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr eingereicht. Ein Wandel hin zu einer Kultur der zügigen Zahlung ist besonders aus der Sicht europäischer KMU zu befürworten.

DStV, Mitteilung vom 15.11.2023

Der DStV hat seine Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag der EU-Kommission zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr eingereicht. Ein Wandel hin zu einer Kultur der zügigen Zahlung ist besonders aus der Sicht europäischer KMU zu befürworten.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt grundsätzlich den vorliegenden Verordnungsvorschlag der EU-Kommission zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr 2023/0323 (COD). Besonders kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der EU, die auf zeitnahe und vorhersehbare Geldströme zur verbesserten Liquiditätsplanung angewiesen sind, sind von den negativen Folgen verspätet getätigter Zahlungen im Geschäftsverkehr betroffen.

Dabei befürwortet der DStV, dass der Verordnungsvorschlag eine Zahlungsfrist von 30 Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs der Rechnung beim Schuldner sowohl für B2B-Geschäftsvorgänge als auch für B2G-Geschäftsvorgänge vorsieht. Unter dem Gesichtspunkt der Planungssicherheit, insbesondere für grenzüberschreitend tätige KMU, ist eine einheitliche Zahlungsfrist von 30 Kalendertagen für B2B-Geschäftsvorgänge im Europäischen Binnenmarkt eine sinnvolle Regelung.

In seiner Stellungnahme schlägt der DStV vor, dass die vertragliche Vereinbarung eines Abtretungsverbotes der jeweiligen Forderungen an Dritte nichtig sein soll. Entsprechende Vertragsklauseln stellen regelmäßig ein Hindernis für KMU bei der zeitnahen Begleichung von Forderungen dar.

Der Verordnungsvorschlag sieht außerdem vor, dass Gläubiger im Streitfall Beschwerde bei der Durchsetzungsbehörde eines Mitgliedstaates einreichen können. Neben diesem offiziellen Beschwerdeverfahren sind zudem alternative Streitbeteiligungsmechanismen vorgesehen. Aus Sicht des DStV können Steuerberater hier als unabhängige Instanz eine Mediatoren- und Vermittlerrolle im Streitbeilegungsverfahren einnehmen. Besonders geeignet sind dabei Steuerberater, die eine besondere Qualifikation aufweisen. Dies trifft etwa auf den „Fachberater für Mediation (DStV e.V.)“ zu, die neben den benötigten betriebswirtschaftlichen Kompetenzen auch Fachwissen zu Konfliktlösungsverfahren erworben haben.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Statistische Auswertungen zur Riester-Förderung

Das BMF stellt in Abstimmung mit dem BMAS zentrale statistische Auswertungen zur steuerlichen Förderung der zusätzlichen privaten Altersvorsorge für die Beitragsjahre 2019-2022 zur Verfügung.

BMF, Mitteilung vom 15.11.2023

Auswertungsstichtag 15. Mai 2023 – Beitragsjahre 2019 bis 2022

Seit dem Jahr 2018 stellt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zentrale statistische Auswertungen zur steuerlichen Förderung der zusätzlichen privaten Altersvorsorge auf seiner Internetseite zur Verfügung und kommt damit zahlreichen Informationswünschen nach.

  • In der Statistik zur Riester-Förderung werden die Ergebnisse der statistischen Auswertung zur Förderung des Aufbaus einer zusätzlichen, kapitalgedeckten Altersvorsorge dargestellt.
  • Die Statistik zur Riester-Förderung wird jährlich erstellt und auf der Internetseite des BMF veröffentlicht.

Private Beiträge zum Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge werden seit dem Jahr 2002 durch die Gewährung von Zulagen und eine gegebenenfalls darüberhinausgehende Entlastungswirkung durch den Sonderausgabenabzug steuerlich gefördert (Riester-Förderung).

Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 ist die Förderung weiter verbessert worden: Die Grundzulage wurde von 154 auf 175 Euro pro Jahr erhöht. Durch die Schaffung eines neuen Freibetrags in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden Riester-Renten zukünftig bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nicht mehr voll angerechnet. Leistungen aus dem sog. betrieblichen Riester unterliegen in der Auszahlungsphase nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (keine „Doppelverbeitragung“ mehr).

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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KfW-ifo-Mittelstandsbarometer: Geschäftsklima im Mittelstand steigt erstmals seit Frühjahr wieder

Nach fünf Rückgängen in Folge legt das Geschäftsklima der kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland im Oktober endlich wieder zu. Es steigt um 2,1 Zähler auf -17,1 Saldenpunkte. Dahinter steht sowohl eine verbesserte Lagebeurteilung als auch bessere Erwartungen, wie das aktuelle KfW-ifo-Mittelstandsbarometer zeigt.

KfW, Pressemitteilung vom 14.11.2023

  • Erwartungen und Lageurteile legen im Oktober leicht zu
  • Stimmung bei Großunternehmen tendiert seitwärts
  • Konjunkturelle Trendwende dürfte 2024 gelingen

Nach fünf Rückgängen in Folge legt das Geschäftsklima der kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland im Oktober endlich wieder zu. Es steigt um 2,1 Zähler auf -17,1 Saldenpunkte. Dahinter steht sowohl eine verbesserte Lagebeurteilung als auch bessere Erwartungen, wie das aktuelle KfW-ifo-Mittelstandsbarometer zeigt. Konkret steigen die Lageurteile um 2,5 Zähler auf nun -11,6 Saldenpunkte, wobei die Nulllinie für den langfristigen Mittelwert steht. Die Geschäftserwartungen verbessern sich im Oktober um weitere 1,8 Zähler auf -22,3 Saldenpunkte, nachdem sie sich bereits im Vormonat gefangen hatten.

Unter den Hauptwirtschaftsbereichen der mittelständischen Wirtschaft zeigt sich ein differenziertes Bild. Während im Großhandel und im Bauhauptgewerbe das Geschäftsklima erneut sinkt, steigt es im Verarbeitenden Gewerbe, im Einzelhandel und unter den Dienstleistungsunternehmen. Während fast alle Segmente bessere Erwartungen melden, sind die Dienstleister die einzigen, die auch von einer verbesserten Geschäftslage berichten. Aufgrund des hohen Anteils von Dienstleistern an den mittelständischen Unternehmen zieht das die aggregierte Lagebeurteilung im gesamten Mittelstand nach oben.

Bei den Großunternehmen ändert sich im Oktober nur wenig am Geschäftsklima. Es sinkt minimal um 0,4 Zähler (auf -26,8 Saldenpunkte), war allerdings im Gegensatz zum Mittelstand im Vormonat schon etwas angestiegen. Lagebeurteilungen und die Geschäftserwartungen gehen deutlich auseinander: Während erstere im Oktober um 4,2 Zähler fallen, steigen die Erwartungen um 2,8 Zähler.

„Das mittelständische Geschäftsklima bekommt im Oktober die Kurve. Damit verfestigt sich das Bild weiter, dass die konjunkturelle Talsohle endlich durchschritten ist“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW.

„Noch sind es vor allem die Erwartungen, die sich erholen. Ob daher nach der minimalen Schrumpfung der deutschen Wirtschaftsleistung im 3. Quartal schon im laufenden 4. Quartal wieder ein Wachstum ansteht, ist noch unsicher. Berechtigte Konjunkturhoffnungen für das kommende Jahr beruhen aber auf dem privaten Konsum, den die steigenden Reallöhne früher oder später anschieben werden. Weil eine ähnliche Entwicklung auch bei den meisten europäischen Handelspartnern zu erwarten ist und sich der globale Konsum nach einem postpandemischen Dienstleistungsboom wieder mehr hin zu Waren verschieben dürfte, sind auch die Voraussetzungen für eine wieder anziehende Auslands- und Industriegüternachfrage gegeben.“

Quelle: KfW

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Großhandelspreise im Oktober 2023: -4,2 % gegenüber Oktober 2022

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Oktober 2023 um 4,2 % niedriger als im Oktober 2022. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, war das der stärkste Preisrückgang gegenüber einem Vorjahresmonat seit Mai 2020 (-4,3 % gegenüber Mai 2019).

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 15.11.2023

Großhandelsverkaufspreise, Oktober 2023

  • -4,2 % zum Vorjahresmonat
  • -0,7 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Oktober 2023 um 4,2 % niedriger als im Oktober 2022. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, war das der stärkste Preisrückgang gegenüber einem Vorjahresmonat seit Mai 2020 (-4,3 % gegenüber Mai 2019). Im September 2023 waren die Großhandelspreise im Vorjahresvergleich bereits um 4,1 % gesunken. Ausschlaggebend für den aktuellen Rückgang ist wie schon in den Vormonaten vor allem ein Basiseffekt durch die hohen Preissteigerungen im Vorjahr aufgrund des Kriegs in der Ukraine. Gegenüber dem Vormonat September 2023 fielen die Großhandelspreise im Oktober 2023 um 0,7 %.

Stark gesunkene Preise für Mineralölerzeugnisse sowie für Altmaterialien und Reststoffe

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung im Oktober 2023 im Vergleich zum Oktober 2022 hatte der Preisrückgang im Großhandel mit Mineralölerzeugnissen um 16,8 %. Ursächlich ist auch hier vor allem ein Basiseffekt durch das hohe Preisniveau im Vorjahresmonat. Gegenüber September 2023 fielen die Preise bei Mineralölerzeugnissen um 1,9 %. Günstiger als im Vorjahresmonat waren auch die Preise im Großhandel mit Getreide, Rohtabak, Saatgut und Futtermitteln (-24,8 %), chemischen Erzeugnissen (-22,1 %), Erzen, Metallen und Metallhalbzeug (-14,8 %) sowie mit Altmaterial und Reststoffen (-14,3 %).

Höher als im Oktober 2022 waren dagegen die Preise für Obst, Gemüse und Kartoffeln mit +13,1 % sowie für Zucker, Süßwaren und Backwaren mit +11,4 %. Auch für Getränke (+7,9 %) sowie für lebende Tiere (+6,8 %) musste auf Großhandelsebene mehr bezahlt werden als vor einem Jahr.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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53 Prozent aller Beschäftigten bekommen Weihnachtsgeld, deutlich mehr mit Tarifvertrag

Weihnachtsgeld ist für viele Arbeitnehmer ein wichtiger Beitrag zur Haushaltskasse vor den Festtagen – erst recht in Zeiten nach wie vor hoher Inflation. Doch lediglich gut die Hälfte der Beschäftigten in Deutschland kann sich lt. Hans-Böckler-Stiftung darauf freuen, in diesen Tagen die Sonderzahlung zu bekommen. Den größten Unterschied macht, ob Beschäftigte nach Tarifvertrag bezahlt werden oder nicht.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 14.11.2023

Tarifliche Weihnachtsgeldzahlungen zwischen 250 und 3.836 Euro

Weihnachtsgeld ist für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein wichtiger Beitrag zur Haushaltskasse vor den Festtagen – erst recht in Zeiten nach wie vor hoher Inflation. Doch lediglich gut die Hälfte der Beschäftigten in Deutschland kann sich darauf freuen, in diesen Tagen die Sonderzahlung zu bekommen. Den größten Unterschied macht, ob Beschäftigte nach Tarifvertrag bezahlt werden oder nicht: Von den Beschäftigten mit Tarif bekommen 77 Prozent Weihnachtsgeld – fast doppelt so viele wie in Betrieben ohne Tarifvertrag, wo lediglich 42 Prozent der Beschäftigten eine solche Zahlung erhalten. Das ist das Ergebnis einer neuen Auswertung des Internetportals Lohnspiegel.de, das vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung betreut wird. Sie beruht auf einer Online-Befragung, an der sich zwischen Anfang November 2022 und Ende Oktober 2023 mehr als 40.000 Beschäftigte beteiligt haben.

Die Zahlung von Weihnachtsgeld wird entweder durch Tarifverträge geregelt oder beruht auf „freiwilligen“ Leistungen des Arbeitgebers, die bei mehrjährigen Wiederholungen auch zum Gewohnheitsrecht werden können und damit verpflichtend sind. In der Praxis wird jedoch in Unternehmen ohne Tarifvertrag deutlich seltener Weihnachtsgeld ausgezahlt, denn den festen tariflichen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben Gewerkschaften und ihre Mitglieder schließlich über Jahrzehnte durchgesetzt. Gleichzeitig ist auch die monatliche Grundvergütung in tariflosen Betrieben im Durchschnitt niedriger, sodass die Beschäftigten hier doppelt im Nachteil sind. Wichtig zu wissen: In der Online-Umfrage von Lohnspiegel.de werden die Beschäftigten explizit danach gefragt, ob sie Weihnachtsgeld erhalten. Das Statistische Bundesamt berücksichtigt hingegen in einer eigenen Auswertung alle Jahressonderzahlungen mit Auszahlung im November beziehungsweise Dezember und kommt regelmäßig zu dem Ergebnis, dass ein noch höherer Anteil der Tarifbeschäftigten hiervon profitiert.

„Auch wenn die Preisschübe in den letzten Monaten nachgelassen haben, ist das Weihnachtsgeld für viele Beschäftigte nach wie vor sehr wichtig“, sagt der Leiter des WSI-Tarifarchivs, Prof. Dr. Thorsten Schulten. „Die dauerhaft gestiegenen Lebenshaltungskosten bleiben insbesondere im Niedriglohnsektor eine finanzielle Herausforderung. Mit Tarifvertrag bestehen in der Regel deutlich bessere Voraussetzungen, damit zurechtzukommen.“

Weihnachtsgeld für verschiedene Beschäftigtengruppen

Neben der Tarifbindung lassen sich eine Reihe weiterer Merkmale identifizieren, die die Chancen auf Weihnachtsgeld beeinflussen:

  • West/Ost: Nach wie vor gibt es bedeutsame Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland. In Westdeutschland bekommen 55 Prozent, in Ostdeutschland nur 43 Prozent der Befragten Weihnachtsgeld. Dies hängt auch damit zusammen, dass die Tarifbindung in Ostdeutschland deutlich niedriger ist als im Westen.
  • Vollzeit/Teilzeit: Unterschiede existieren auch hinsichtlich des Beschäftigtenstatus: Bei Vollzeitbeschäftigten ist der Erhalt von Weihnachtsgeld mit 54 Prozent etwas verbreiteter als bei Teilzeitbeschäftigten, von denen 49 Prozent eine entsprechende Sonderzahlung bekommen.
  • Befristet/unbefristet: Ähnlich ausgeprägt sind die Unterschiede zwischen Beschäftigten mit einem befristeten oder einem unbefristeten Arbeitsvertrag. Während lediglich 48 Prozent der Befragten mit Befristung Weihnachtsgeld erhalten, sind es bei den Unbefristeten 54 Prozent.
  • Männer/Frauen: Männer erhalten mit 55 Prozent immer noch etwas häufiger Weihnachtsgeld als Frauen, von denen 51 Prozent diese Sonderzahlung bekommen.

Große Unterschiede bei der Höhe des tarifvertraglichen Weihnachtsgeldes

In den meisten großen Tarifbranchen existieren gültige tarifvertragliche Bestimmungen zum Weihnachtsgeld oder einer ähnlichen Sonderzahlung, die zum Jahresende fällig wird. Dies zeigt eine aktuelle Auswertung des WSI-Tarifarchivs von 24 großen Branchen (siehe die ausführliche Tabelle im Anhang dieser Pressemitteilung). Die Höhe der tarifvertraglich vereinbarten Sonderzahlung unterscheidet sich dabei erheblich: Bei den mittleren Entgeltgruppen reicht sie von 250 Euro in der Landwirtschaft bis zu 3.836 Euro in der Chemischen Industrie. Nur wenige Branchen haben beim Weihnachtsgeld einen Pauschalbetrag festgelegt. In den meisten Fällen wird das Weihnachtsgeld als fester Prozentsatz vom Monatsentgelt berechnet. In Branchen, in denen für 2023 höhere Tarifentgelte vereinbart wurden, hat sich auch das Weihnachtsgeld entsprechend erhöht.

Ein klassisches 13. Monatsentgelt im Sinne einer Sonderzahlung von 100 Prozent eines Monatsentgeltes erhalten die Beschäftigten in der Chemischen Industrie, Teilen der Energiewirtschaft, in der Süßwarenindustrie, bei der Deutschen Bahn AG, im Bankgewerbe sowie in einzelnen westdeutschen Tarifregionen der Textilindustrie und dem privaten Transport- und Verkehrsgewerbe. In der Eisen- und Stahlindustrie werden sogar 110 Prozent eines Monatsentgeltes gezahlt, wobei hier Weihnachts- und Urlaubsgeld zu einer Jahressonderzahlung zusammengelegt wurden.

Mit 95 Prozent eines Monatsentgeltes liegt das Weihnachtsgeld in der Druckindustrie und in der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie leicht unterhalb eines vollen 13. Monatsentgeltes. Im Versicherungsgewerbe werden 80 Prozent eines Monatsgehalts gezahlt, im Einzelhandel in den westdeutschen Tarifbereichen vorwiegend 62,5 Prozent, in den Tarifgebieten der westdeutschen Metallindustrie überwiegend zwischen 25 und 55 Prozent und im Hotel- und Gaststättengewerbe in Bayern 50 Prozent. Im öffentlichen Dienst (Gemeinden) beträgt die Jahressonderzahlung, die an die Stelle des früher üblichen Weihnachts- und Urlaubsgeldes getreten ist, je nach Vergütungsgruppe zwischen 52 und 85 Prozent des Monatsentgeltes.

Zwischen den ost- und westdeutschen Tarifgebieten bestehen in einigen Branchen nach wir vor erhebliche Unterschiede. Ein (annähernd) gleich hohes Weihnachtsgeld wird im Bank- und Versicherungsgewerbe, in der Eisen- und Stahlindustrie, bei der Deutschen Bahn AG, in der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie (Arbeiter), dem Kfz-Gewerbe, im öffentlichen Dienst (Gemeinden) und der Landwirtschaft gezahlt. In anderen Branchen können die Unterschiede mehrere hundert Euro, in Einzelfällen wie im Bauhauptgewerbe auch noch über tausend Euro ausmachen.

Unter den großen Wirtschaftszweigen sind Tarifbranchen ohne Weihnachtsgeld oder eine vergleichbare Sonderzahlung die Ausnahme. Nach wie vor kein Weihnachtsgeld gibt es im Gebäudereinigungshandwerk. Das gleiche gilt für das ostdeutsche Bewachungsgewerbe, während in einigen westdeutschen Regionen das Weihnachtsgeld erst ab einer bestimmten Anzahl von Berufsjahren gezahlt wird.

Als teilweiser Ausgleich für das fehlende Weihnachtsgeld wurde im Gebäudereinigungshandwerk für die Jahre 2021 bis 2023 erstmals ein sog. Weihnachtsbonus vereinbart. Hierbei können die Beschäftigten zwischen einem Zuschlag von 150 Prozent auf den Stundenlohn für ihre am 24.12. oder am 31.12. geleistete Arbeit oder einer bezahlten Freistellung am 24.12. oder am 31.12. wählen.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Stellungnahme zum Entwurf des International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000

Die WPK hat zum Entwurf des International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 14.11.2023

Am 13. November 2023 hat die WPK zum Entwurf des International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) Stellung genommen.

Die WPK begrüßt den vorliegenden Entwurf des IAASB ausdrücklich. Derzeit veröffentlichen zahlreiche Organisationen Regelwerke, die sich mit der Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen befassen.

Aus Sicht des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sollte angestrebt werden, dass die fachlichen Verlautbarungen des IAASB Grundlage der Prüfung der künftigen Nachhaltigkeitsberichterstattung werden, zumal der vorliegende Entwurf alle einschlägigen und relevanten Anforderungen enthält.

Änderungshinweise der WPK

Um den Erbringern von Prüfungsleistungen die Erfüllung der festgelegten Anforderungen zu erleichtern, empfiehlt die WPK zusätzliche Anwendungshinweise, insbesondere zur

  • Abgrenzung des „internal expert“ bzw. „external expert“ vom „other practitioner“,
  • Trennung der Anforderungen zu „Schätzungen“ von denen zu „zukunftsbezogenen Angaben“ und
  • „Materiality“.

Quelle: WPK

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