ESMA: Prüfungsschwerpunkte der Prüfungssaison 2024

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat ihre Prüfungsschwerpunkte für die kommende Prüfungssaison 2024 veröffentlicht. Diese sind bei der Erstellung und Prüfung der IFRS-Abschlüsse von kapitalmarktorientierten Unternehmen für das Geschäftsjahr 2023 besonders zu berücksichtigen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 31.10.2023

Am 25. Oktober 2023 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) ihre Prüfungsschwerpunkte für die kommende Prüfungssaison 2024 veröffentlicht. Diese sind bei der Erstellung und Prüfung der IFRS-Abschlüsse von kapitalmarktorientierten Unternehmen für das Geschäftsjahr 2023 besonders zu berücksichtigen.

IFRS-Abschlüsse

Die Prüfungsschwerpunkte für die IFRS-Abschlüsse betreffen unverändert klimabezogene Sachverhalte sowie die Auswirkungen des derzeitigen makroökonomischen Umfeldes. Daneben sind vor allem die Anwendung von IFRS 17 Versicherungsverträge sowie die Änderungen des IAS 12 in Bezug auf die Pillar II-Steuergesetze zu beachten.

Nichtfinanzielle Berichterstattung

Als Prüfungsschwerpunkte der nichtfinanziellen Berichterstattung nennt ESMA die Angaben

  • im Zusammenhang mit Art. 8 der EU-Taxonomie,
  • zu Klimazielen einschließlich dazugehöriger Maßnahmen, Ziele und Fortschritte sowie
  • im Zusammenhang mit den Scope-3-Treibhausgasemissionen.
  • Alternative Leistungskennzahlen

In Bezug auf Alternative Leistungskennzahlen (Alternative Performance Measures – APM) erinnert die Erklärung zunächst an die Beachtung der APM-Leitlinien der ESMA. In diesen Leitlinien wird unter anderem ausgeführt, dass die Definition und Berechnung eines APM im Laufe der Zeit konsistent sein sollte. Zudem sollten die Emittenten bei der Anpassung der verwendeten APM Vorsicht walten lassen, insbesondere im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen. Bei der Überleitung zu dem naheliegendsten Einzelposten oder Betrag im Abschluss sind die wesentlichen übergeleiteten Posten gesondert zu nennen und zu erläutern.

ESEF

Mit Blick auf das Europäische Einheitliche Elektronische Format (ESEF) erinnert die ESMA die Emittenten daran, dass alle numerischen Datenpunkte im primären konsolidierten Abschluss unter Verwendung des Taxonomie-Kernelements mit der engsten buchhalterischen Bedeutung für die auszuzeichnende Angabe auszuzeichnen sind. Wenn kein entsprechendes Element verfügbar ist, müsse der Emittent ein Erweiterungselement erstellen.

Quelle: WPK

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Importpreise im September 2023: -14,3 % gegenüber September 2022

Die Importpreise waren im September 2023 um 14,3 % niedriger als im September 2022. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat im August 2023 bei -16,4 % und im Juli 2023 bei -13,2 % gelegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 31.10.2023

Die Importpreise waren im September 2023 um 14,3 % niedriger als im September 2022. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat im August 2023 bei -16,4 % und im Juli 2023 bei -13,2 % gelegen. Ausschlaggebend für die starken Rückgänge ist vor allem ein Basiseffekt durch die hohen Preissteigerungen im Vorjahr aufgrund des Kriegs in der Ukraine. Gegenüber dem Vormonat August 2023 stiegen die Importpreise im September 2023 um 1,6 %.

Die Exportpreise sind im September 2023 im Vorjahresvergleich um 4,1 % gesunken. Im Vormonatsvergleich wurden Exporte 0,4 % teurer.

Rückgang der Importpreise im Vorjahresvergleich durch niedrigere Energiepreise, aber deutliche Preissteigerungen gegenüber dem Vormonat

Energieeinfuhren waren im September 2023 um 47,4 % billiger als im September 2022, aber 9,7 % teurer als im August 2023. Den größten Einfluss auf die Jahresveränderungsrate für Energie hatte Erdgas. Die Preise lagen hier im September 2023 um 69,2 % unter denen von September 2022. Gegenüber August 2023 stiegen die Erdgaspreise aber deutlich um 12,3 %.

Erheblich günstiger als im Vorjahresmonat waren auch alle anderen importierten Energieträger: Die Preise für elektrischen Strom sanken um 71,0 %, für Steinkohle um 53,6 %, für Erdöl um 13,3 % und für Mineralölerzeugnisse um 11,3 %. Gegenüber dem Vormonat stiegen neben den Erdgaspreisen auch die Preise für diese importierten Energieträger: Erdöl war 9,2 % teurer als im August 2023, Mineralölerzeugnisse kosteten 8,1 % mehr, elektrischer Strom war 7,5 % und Steinkohle 6,2 % teurer als im Vormonat.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise waren die Importpreise im September 2023 um 3,4 % niedriger als im September 2022. Gegenüber August 2023 stiegen sie um 0,3 %. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex um 14,6 % unter dem Stand des Vorjahres (+0,9 % gegenüber August 2023).

Preisrückgänge bei Vorleistungsgütern und landwirtschaftlichen Gütern, gestiegene Preise für Investitionsgüter

Die Preise für importierte Vorleistungsgüter lagen im September 2023 um 8,9 % unter denen des Vorjahresmonats. Gegenüber dem Vormonat August 2023 stiegen sie um 0,2 %. Im Vergleich zum September 2022 verbilligten sich unter anderem Düngemittel und Stickstoffverbindungen (-58,1 %), Aluminium in Rohform und Aluminiumlegie­rungen (-26,2 %), Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (-19,2 %) sowie Kunststoffe in Primärformen (-18,3 %). Dagegen verteuerten sich insbesondere Stärke und Stärkeerzeugnisse (+29,5 %) sowie Hohlglas (+13,2 %).

Importierte landwirtschaftliche Güter waren 3,7 % preiswerter als im September 2022 (+0,8 % gegenüber August 2023). Billiger als im Vorjahresmonat waren insbesondere Rohkaffee (-28,6 %) und Getreide (-20,6 %). Zu deutlich höheren Preisen importiert wurden dagegen Kakaobohnen (+44,6 %) und lebende Schweine (+31,5 %).

Die Preise für Konsumgüter lagen im Durchschnitt geringfügig unter denen des Vorjahres (-0,1 %). Gegenüber dem Vormonat August 2023 stiegen sie um 0,3 %.

Hier waren importierte Gebrauchsgüter im Durchschnitt günstiger als im September 2022 (-0,6 %). Gegenüber August 2023 verteuerten sie sich um 0,6 %.

Importierte Verbrauchsgüter blieben dagegen im Vorjahresvergleich unverändert (+0,3 % gegenüber August 2023). Während Schweinefleisch mit +13,3 %, Obst- und Gemüseerzeugnisse mit +6,4 % sowie Getränke mit +6,1 % binnen Jahresfrist teurer waren, lagen die Preise für Milch und Milcherzeugnisse (-14,9 %) und für pflanzliche und tierische Öle und Fette (-12,0 %) deutlich unter denen des Vorjahres.

Höher als im Vorjahr waren mit einem Plus von 2,2 % die Preise für Investitionsgüter (+0,3 % gegenüber August 2023). Teurer als im Vorjahresmonat waren insbesondere Kraftwagen und Kraftwagenteile (+4,3 %) sowie Maschinen (+2,6 %).

Preisrückgang bei Energieexporten, landwirtschaftlichen Gütern und Vorleistungsgütern

Der Index der Exportpreise lag im September 2023 um 4,1 % unter dem Stand von September 2022. Im August 2023 hatte die Jahresveränderungsrate bei -5,1 % gelegen, im Juli 2023 bei -3,2 %. Gegenüber dem Vormonat August 2023 stiegen die Exportpreise um 0,4 %.

Die Preise für Energieexporte waren im September 2023 um 51,9 % niedriger als ein Jahr zuvor (+5,4 % gegenüber August 2023). Wie bei den Importpreisen lag der Rückgang gegenüber dem Vorjahr insbesondere in den um 70,2 % stark gesunkenen Erdgaspreisen begründet. Gegenüber dem Vormonat wurde Erdgas zu höheren Preisen exportiert (+3,5 %). Preiswerter als vor einem Jahr waren nach wie vor auch Mineralölerzeugnisse (-9,1 %). Sie wurden aber gegenüber August 2023 um 5,9 % teurer und stiegen damit im Vormonatsvergleich zum vierten Mal in Folge.

Die Preise für den Export landwirtschaftlicher Güter waren 10,9 % niedriger als im Vorjahr (-1,0 % gegenüber August 2023). Exportierte Vorleistungsgüter verbilligten sich gegenüber September 2022 um 5,0 % (+0,1 % gegenüber August 2023).

Dagegen wurden Investitionsgüter zu 3,3 % höheren Preisen als im Vorjahr exportiert. Auch die Preise für exportierte Konsumgüter stiegen im Vorjahresvergleich (+1,7 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Stärkung und verbraucherfreundliche Anpassung des alternativen Streitbeilegungsverfahrens

Die EU-Kommission hat eine Änderungsrichtlinie zur sog. ADR-RL (Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, 2013/11/EU) veröffentlicht sowie eine Empfehlung über Qualitätsanforderungen an Streitbeilegungsverfahren, die von Online-Marktplätzen und Wirtschaftsverbänden der Union angeboten werden, angenommen. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 27.10.2023

Die EU-Kommission hat am 17.10.2023 zum einen eine Änderungsrichtlinie zur sog. ADR-RL (Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, 2013/11/EU) veröffentlicht sowie zum anderen eine Empfehlung über Qualitätsanforderungen an Streitbeilegungsverfahren, die von Online-Marktplätzen und Wirtschaftsverbänden der Union angeboten werden, angenommen.

Formuliertes Ziel der Europäischen Kommission ist die verbraucherfreundliche Ausrichtung bei gleichzeitiger Vereinfachung und Modernisierung der Vorschriften zur alternativen Streitbeilegung.

Hierzu wird zum einen der Anwendungsbereich der ADR-Richtlinie ausgeweitet bei u. a. gleichzeitiger Anreizsetzung für Unternehmen, sich für die Wahl alternativer Streitbeilegung zu entscheiden. Im Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs, soll sich die Richtlinie künftig auf alle Aspekte des EU-Verbraucherrechtes erstrecken und diesen Rechnung tragen. U. a. soll den Verbrauchern eine besondere Hilfestellung zugutekommen: Die Mitgliedstaaten würden verpflichtet werden Kontaktstellen zu benennen, welche die Kommunikation zwischen Verbraucher und Unternehmen unterstützen, sowie informatorische Hilfe leisten.

Mit Blick auf die Unternehmen, bleibt die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren fakultativ, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften sie vorschreiben. Wird die alternative Streitbeilegung jedoch seitens des Verbrauchers beantragt, so hat das Unternehmen binnen einer Frist von 20 Arbeitstagen mit einer Entscheidung zu reagieren. Hierdurch soll das Procedere beschleunigt und die Unternehmen dazu veranlasst werden, sich mit der Option alternativer Streitbeilegung im konkreten Fall zu beschäftigen.

Neben dem Vorschlag der Änderungsrichtlinie hat die Kommission eine Empfehlung angenommen, um die Streitbeilegungssysteme auf Online-Marktplätzen den europäischen Standards zuzuführen. Die Transparenz der einzelnen Verfahrensschritte der alternativen Streitbeilegung soll sichergestellt werden, ebenso wie die Unabhängigkeit der Mediatoren von finanziellen Interessenkonflikten.

Um Zugang zu dem alternativen Streitbeilegungsverfahren der Online-Markplätze zu erhalten, soll es zwar keiner verpflichtenden anwaltlichen Vertretung oder Beratung bedürfen, zugleich darf den Parteien das Recht auf unabhängige Beratung in keinem der Verfahrensstadien genommen werden.

Die Frist für Rückmeldungen läuft bis zum 22. Dezember 2023.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 19/2023

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Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig

Das BVerfG entschied, dass § 362 Nr. 5 StPO mit dem Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG und dem Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar und nichtig ist (Az. 2 BvR 900/22).

BVerfG, Pressemitteilung vom 31.10.2023 zum Urteil 2 BvR 900/22 vom 31.10.2023

Mit am 31.10.2023 verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 362 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) mit dem Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und dem Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar und nichtig ist. Die angegriffenen, auf § 362 Nr. 5 StPO beruhenden Beschlüsse des Landgerichts Verden und des Oberlandesgerichts Celle werden aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, im Jahr 1981 eine Schülerin vergewaltigt und getötet zu haben. Das daraufhin gegen ihn geführte Strafverfahren endete 1983 mit einem Freispruch. Im Februar 2022 wurde es wegen neuer Beweismittel aufgrund des am 30. Dezember 2021 in Kraft getretenen § 362 Nr. 5 StPO wiederaufgenommen. Nach dieser Vorschrift darf ein Strafverfahren zuungunsten eines rechtskräftig Freigesprochenen wiederaufgenommen werden, wenn aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel dringende Gründe dafür bestehen, dass der Betroffene nunmehr wegen Mordes oder bestimmter Völkerstraftaten verurteilt wird.

Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ist verfassungswidrig. Ihre Rechtsgrundlage, § 362 Nr. 5 StPO, verstößt gegen Art. 103 Abs. 3 GG. Das in Art. 103 Abs. 3 GG statuierte Mehrfachverfolgungsverbot verbietet dem Gesetzgeber die Regelung der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zum Nachteil des Freigesprochenen aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel. Es trifft eine Vorrangentscheidung zugunsten der Rechtssicherheit gegenüber der materialen Gerechtigkeit. Zudem verletzt die Anwendung des § 362 Nr. 5 StPO auf Freisprüche, die bereits zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens rechtskräftig waren, das Rückwirkungsverbot.

Die Entscheidung ist im Ergebnis einstimmig, zur Frage der Abwägungsfestigkeit des grundrechtsgleichen Rechts des Art. 103 Abs. 3 GG mit 6 : 2 Stimmen gefallen. Richterin Langenfeld und Richter Müller haben hierzu ein Sondervotum erstellt.

Sachverhalt:

Nach § 362 Nr. 5 StPO, eingeführt im Dezember 2021 durch das „Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit“, darf ein Strafverfahren gegen einen rechtskräftig Freigesprochenen wiederaufgenommen werden, wenn aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel dringende Gründe dafür bestehen, dass der Betroffene nunmehr wegen Mordes oder bestimmter Völkerstraftaten verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Mai 1983 vom Vorwurf der Vergewaltigung und des Mordes freigesprochen. Nach Einführung des § 362 Nr. 5 StPO stellte die zuständige Staatsanwaltschaft im Februar 2022 beim Landgericht Verden einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach dieser Vorschrift und auf Erlass eines Haftbefehls. Das Landgericht erklärte den Wiederaufnahmeantrag mit Beschluss vom 25. Februar 2022 für zulässig und ordnete Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 20. April 2022. Mit seiner unmittelbar gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts und des Landgerichts sowie mittelbar gegen § 362 Nr. 5 StPO gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 103 Abs. 3 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Senat den Vollzug des Haftbefehls des Landgerichts vom 25. Februar 2022 mit Beschluss vom 14. Juli 2022, wiederholt mit Beschluss vom 20. Dezember 2022, unter Auflagen ausgesetzt (vgl. Pressemitteilungen Nr. 62/2022 und Nr. 111/2022). Mit Beschluss vom 16. Juni 2023 wurde die einstweilige Anordnung ohne Auflagen verlängert (vgl. Pressemitteilung Nr. 57/2023).

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.

I. § 362 Nr. 5 StPO verstößt gegen Art. 103 Abs. 3 GG. Dieses grundrechtsgleiche Recht verbietet dem Gesetzgeber die Regelung der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zum Nachteil des Grundrechtsträgers aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel. Damit ist § 362 Nr. 5 StPO nicht vereinbar.

1.a) Art. 103 Abs. 3 GG gewährt einem Verurteilten oder Freigesprochenen ein subjektives grundrechtsgleiches Recht, das zunächst unmittelbar an die Strafgerichte und Strafverfolgungsorgane gerichtet ist.

Der Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden darf (ne bis in idem), beschreibt das Prinzip des Strafklageverbrauchs, das Strafgerichte und Strafverfolgungsorgane als Verfahrenshindernis von Amts wegen in jedem Stadium des Strafverfahrens zu beachten haben. Soweit dieser Grundsatz eine erneute Strafverfolgung aufgrund der allgemeinen Strafgesetze betrifft, ist er durch Art. 103 Abs. 3 GG zum verfassungsrechtlichen Verbot erhoben worden. Dabei gestaltet Art. 103 Abs. 3 GG das zunächst abstrakte Prinzip des Strafklageverbrauchs als grundrechtsgleiches Recht aus. Er gewährt dem Einzelnen Schutz, den dieser als individuelle Rechtsposition geltend machen kann. Dieser Schutz kommt Verurteilten wie Freigesprochenen gleichermaßen zu und steht bereits der erneuten Strafverfolgung entgegen.

Gegenüber dem Gesetzgeber entfaltet Art. 103 Abs. 3 GG keine andere Wirkung, wenn dieser die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erneute Strafverfolgung durch die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens schafft. Das in Art. 103 Abs. 3 GG gegenüber den Strafverfolgungsorganen statuierte Verbot mehrfacher Strafverfolgung wäre praktisch wirkungslos, wenn die einfachgesetzliche Ausgestaltung als Wiederaufnahmeverfahren eine erneute Strafverfolgung und gegebenenfalls Verurteilung ermöglichen könnte.

b) Art. 103 Abs. 3 GG gewährt dem Prinzip der Rechtssicherheit Vorrang vor dem Prinzip der materialen Gerechtigkeit. Indem Art. 103 Abs. 3 GG bestimmt, dass wegen derselben Tat keine erneute Bestrafung erfolgen darf, hat das Grundgesetz selbst für den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, mithin für strafgerichtliche Urteile, bereits entschieden, dass dem Prinzip der Rechtssicherheit Vorrang vor dem Prinzip der materialen Gerechtigkeit zukommt.

Diese Vorrangentscheidung ist absolut. Sie steht einer Relativierung des Verbots durch Abwägung mit anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang nicht offen. Zwar folgt dies noch nicht zwingend aus dem Wortlaut oder der Entstehungsgeschichte. Bei systematischer Betrachtung erscheint Art. 103 Abs. 3 GG jedoch abwägungsfest.

Art. 103 Abs. 3 GG stellt eine besondere Ausprägung des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Vertrauensschutzes dar, die ausschließlich für strafrechtliche Verfahren gilt. Als Sonderregelung mit eigenständigem Gehalt geht Art. 103 Abs. 3 GG in seinem Schutzgehalt über die allgemeinen Prinzipien hinaus, die ihrerseits bereits das Vertrauen in eine rechtskräftige Entscheidung schützen und eine übermäßige Beeinträchtigung der Interessen des Einzelnen verhindern. Dieser weiterreichende Vertrauensschutz beruht darauf, dass ihm unbedingter Vorrang gegenüber den grundsätzlich berechtigten Korrekturinteressen zukommt, die der Gesetzgeber ansonsten berücksichtigen könnte.

Art. 103 Abs. 3 GG korrespondiert in Bezug auf diese Unbedingtheit mit Art. 103 Abs. 2 GG, wonach es dem Strafgesetzgeber ausnahmslos verboten ist, rückwirkende Strafgesetze zu erlassen. Ein gleichlaufendes Verständnis des Art. 103 Abs. 3 GG als abwägungsfestes Recht komplementiert diesen materiell-rechtlichen Schutz des Einzelnen im Bereich des Strafrechts auf der verfahrensrechtlichen Ebene.

Art. 103 Abs. 2 und 3 GG stehen den Freiheitsrechten nahe, die nicht nur innerhalb eines Strafverfahrens zu beachten sind, sondern den Grundrechtsträger bereits vor einem Strafverfahren schützen, ohne dass es zur Verwirklichung dieses Schutzes noch einer gesetzlichen Umsetzung bedürfte. Darin unterscheiden sich Art. 103 Abs. 2 und 3 GG von den Rechten, die – wie beispielsweise der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) – auf die Gewährleistung von Rechtsschutz gerichtet sind. Der für alle Verfahrensarten geltende Anspruch auf rechtliches Gehör bedarf einer verfahrensrechtlichen Ausgestaltung durch den Gesetzgeber.

Auch Sinn und Zweck des Art. 103 Abs. 3 GG sprechen dafür, dass die Norm absolute Geltung beansprucht. Der Zweck des Art. 103 Abs. 3 GG als Individualrecht besteht zunächst darin, den staatlichen Strafanspruch um der Rechtssicherheit des Einzelnen willen zu begrenzen. Der Einzelne soll darauf vertrauen dürfen, dass er nach einem Urteil wegen des abgeurteilten Sachverhalts nicht nochmals belangt werden kann. Wäre dem Gesetzgeber vorbehalten, die Abwägung zwischen Rechtssicherheit und staatlichem Strafanspruch anders zu treffen, könnte Art. 103 Abs. 3 GG selbst das Vertrauen des Angeklagten in den Bestand des in seiner Sache ergangenen Strafurteils und damit Rechtssicherheit für den Einzelnen nicht begründen.

Daneben dient die Rechtskraft einer Entscheidung auch dem Rechtsfrieden. Es besteht ein vom Einzelnen unabhängiges Bedürfnis der Gesellschaft an einer endgültigen Feststellung der Rechtslage. Daher hat sich die moderne rechtsstaatliche Ordnung gegen die Erreichung des Ideals absoluter Wahrheit und für die in einem rechtsförmigen Verfahren festzustellende, stets nur relative Wahrheit entschieden. Auch das Strafrecht gebietet keine Erforschung der Wahrheit „um jeden Preis“.

Damit stellt Art. 103 Abs. 3 GG auch gegenüber dem das Wiederaufnahmerecht gestaltenden Gesetzgeber ein absolutes und abwägungsfestes Verbot dar.

c) Als abwägungsfestes Verbot ist das grundrechtsgleiche Recht des Art. 103 Abs. 3 GG in Abgrenzung zu den allgemeinen rechtsstaatlichen Garantien eng auszulegen. Art. 103 Abs. 3 GG umfasst nur eine eng umgrenzte Einzelausprägung des Vertrauensschutzes in rechtskräftige Entscheidungen. Er schützt den Einzelnen allein vor erneuter Strafverfolgung aufgrund der allgemeinen Strafgesetze, wenn wegen derselben Tat bereits durch ein deutsches Gericht ein rechtskräftiges Strafurteil ergangen ist.

Im Rahmen dieses begrenzten Schutzgehalts verbietet Art. 103 Abs. 3 GG dem Gesetzgeber die Wiederaufnahme von Strafverfahren zum Nachteil des Grundrechtsträgers nicht generell, jedenfalls aber die Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel.

Die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens kann etwa darauf gerichtet sein, ein mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarendes Urteil aufzuheben, ohne dass eine Änderung des materiellen Ergebnisses im Vordergrund steht. Ist dies der Fall, ist Art. 103 Abs. 3 GG nicht berührt. Das betrifft insbesondere die Wiederaufnahme von Strafverfahren gemäß § 362 Nr. 1–4 StPO. Die Möglichkeit, ein unter schwerwiegenden Mängeln gefundenes Urteil, das die Anforderungen an ein justizförmiges, rechtsgeleitetes Verfahren verfehlt, aufzuheben und das Verfahren zu wiederholen, sichert den Geltungsanspruch des Urteils und damit die rechtsstaatliche Autorität des Strafverfahrens ab. Die Aufhebung eines Freispruchs nach einem glaubwürdigen Geständnis verfolgt den Zweck, ein Verhalten zu verhindern, das die Autorität des rechtsstaatlichen Strafverfahrens infrage stellen würde.

Demgegenüber verbietet Art. 103 Abs. 3 GG dem Gesetzgeber die Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, die vorrangig auf eine inhaltlich „richtigere“ Entscheidung zielt. Die Korrektur eines Strafurteils mit dem Ziel, eine inhaltlich „richtigere“ und damit materiell gerechtere Entscheidung herbeizuführen, lässt sich mit der von Art. 103 Abs. 3 GG getroffenen unbedingten Vorrangentscheidung zugunsten der Rechtssicherheit gegenüber der materialen Gerechtigkeit nicht vereinbaren.

Die Rechtssicherheit, die durch ein justizförmig zustande gekommenes Urteil geschaffen wurde, erstreckt sich darauf, dass sie nicht durch das Auftauchen neuer Tatsachen oder Beweismittel infrage gestellt wird. Der Rechtsstaat nimmt die Möglichkeit einer im Einzelfall vielleicht unrichtigen Entscheidung vielmehr um der Rechtssicherheit willen in Kauf. Neue Tatsachen oder Beweismittel ziehen die Rechtsförmigkeit und Rechtsstaatlichkeit des vorausgegangenen Strafverfahrens nicht in Zweifel und begründen daher auch keinen schwerwiegenden Mangel der ergangenen Entscheidung. Deshalb zielt die Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht darauf, den Geltungsanspruch der ergangenen Entscheidung zu stärken, sondern stellt diese, im Gegenteil, zur Disposition.

Art. 103 Abs. 3 GG hat auch nicht aufgrund einer gewandelten Verfassungswirklichkeit eine veränderte Bedeutung erhalten, in deren Folge dem Gesetzgeber die Gestaltung einer – womöglich eng umgrenzten – Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel offen stünde. Zwar sind das Straf- und das Strafprozessrecht fortwährend Änderungen unterworfen. Insbesondere die Zulassung der Verständigung hat dabei Einfluss auf die Wahrheitsfindungsfunktion des Strafprozesses erlangt. An den verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Strafverfahren vermögen diese oder auch andere Entwicklungen jedoch nichts zu ändern.

Erst recht nehmen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Gesetzgeber nicht deshalb ab, weil eine gefestigte demokratische und rechtsstaatliche Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland dazu geführt hätte, dass eine Abkehr oder Aufweichung der verfassungsrechtlichen Grundsätze nicht mehr zu befürchten sind.

Eine Ausweitung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums zur Regelung der Wiederaufnahme von Strafverfahren kann auch nicht auf die Belange von Opfern und deren Angehörigen gestützt werden. Zwar kann aus der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch gegen den Staat auf effektive Strafverfolgung folgen. Der Anspruch auf effektive Strafverfolgung verbürgt jedoch kein bestimmtes Ergebnis, sondern verpflichtet die Strafverfolgungsorgane grundsätzlich nur zu einem (effektiven) Tätigwerden. Die Gründe für eine Wiederaufnahme zulasten des Angeklagten aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel wurzeln jedoch nicht in gravierenden Mängeln der Strafverfolgung an sich und insbesondere nicht in der Nichtverfolgung einer Straftat. Ein Freispruch steht vielmehr am Ende eines Strafverfahrens, das gerade nicht eingestellt, sondern rechtsförmig durchgeführt worden ist.

Insbesondere der Verweis auf die fortlaufende Verbesserung der Ermittlungsmethoden stellt die Rechtsstaatlichkeit früherer Strafverfolgung nicht infrage. Wird die Aufklärung ungelöster Fälle mithilfe früher nicht verfügbarer Erkenntnismittel möglich, bestätigt dies vielmehr die rechtsstaatliche Unbedenklichkeit der früheren, wenn auch in der Sache unvollständigen Ergebnisse. Technischen Fortschritt unterstellt, kann eine spätere und daher mit moderneren Methoden durchgeführte Aufklärung die Chance besserer Erkenntnisse in sich tragen. Sie kann aber auch durch den Umstand belastet sein, dass nicht alle für das zuerst geführte Verfahren relevanten Beweismittel auch im zweiten Verfahren noch zur Verfügung stehen oder ebenso ertragreich sind, wie sie es im ersten Verfahren waren. Ein Strafprozess, der wegen des grundsätzlich stets möglichen Auftauchens neuer Tatsachen oder Beweismittel faktisch nie endete, würde für die Opfer beziehungsweise für ihre Hinterbliebenen eine erhebliche seelische Belastung darstellen, die das Bedürfnis an einer inhaltlich richtigen Aufklärung und Urteilsfindung immer weiter zurücktreten ließe, je mehr Zeit nach der Tat verstrichen wäre.

2.Die hier mittelbar angegriffene Norm des § 362 Nr. 5 StPO verstößt danach gegen das Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG.

a) Die Regelung des § 362 Nr. 5 StPO betrifft das Strafrecht. Nicht nur der Tatbestand des Mordes nach § 211 StGB, sondern auch die darüber hinaus von § 362 Nr. 5 StPO erfassten Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch sind allgemeine Strafgesetze im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG.

b) § 362 Nr. 5 StPO stellt ferner auf ein rechtskräftiges Strafurteil eines deutschen Gerichts ab, worunter auch der Freispruch fällt. Die Norm ermöglicht mit der Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Freigesprochenen eine erneute Strafverfolgung wegen derselben – bereits abgeurteilten – Tat.

c) Grund für die Wiederaufnahme gemäß § 362 Nr. 5 StPO sind neue Tatsachen oder Beweismittel. Zweck dieser Wiederaufnahme ist in erster Linie die inhaltliche Korrektur des Freispruchs. Bereits der Untertitel des Einführungsgesetzes – „Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit“ – verweist auf diesen Zweck der Einführung des neuen Wiederaufnahmegrundes. Auch in der Gesetzesbegründung wird auf keinen anderen Zweck als die Korrektur des „unbefriedigenden“ beziehungsweise „schlechterdings unerträglichen“ Ergebnisses verwiesen, das bestünde, wenn eine Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel weiterhin ausgeschlossen wäre.

d) § 362 Nr.5 StPO unterläuft somit die in Art. 103 Abs. 3 GG getroffene – abwägungsfeste – Vorrangentscheidung zugunsten der Rechtssicherheit gegenüber der materialen Gerechtigkeit.

II. Zudem verletzt die Anwendung des § 362 Nr. 5 StPO auf Verfahren, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung durch rechtskräftigen Freispruch abgeschlossen waren, das Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG).

1.Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit „echter“ und solchen mit „unechter“ Rückwirkung. Eine Rechtsnorm entfaltet „echte“ Rückwirkung in Form einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung für vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll. Demgegenüber ist von einer „unechten“ Rückwirkung in Form einer tatbestandlichen Rückanknüpfung auszugehen, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen („echte“ Rückwirkung) ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig.

2.Soweit § 362 Nr. 5 StPO die Wiederaufnahme für Verfahren ermöglicht, die bereits zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens rechtskräftig abgeschlossen waren, liegt darin eine „echte“ Rückwirkung, die auch nicht ausnahmsweise zulässig ist.

a) Die Regelung des § 362 Nr. 5 StPO erfasst auch Freisprüche, die bereits vor ihrem Inkrafttreten am 30. Dezember 2021 in Rechtskraft erwachsen sind. Eine andere Auslegung der ohne Übergangsbestimmungen erlassenen Norm kommt angesichts des deutlich erkennbaren Willens des Gesetzgebers nicht in Betracht. Gerade den streitgegenständlichen Fall und die vom Vater des Opfers mit initiierte Petition an den Deutschen Bundestag nimmt die Gesetzesbegründung ausdrücklich in Bezug.

b) Die Erstreckung auf Freisprüche, die bereits vor Inkrafttreten des § 362 Nr. 5 StPO rechtskräftig geworden sind, stellt eine „echte“ Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen dar. Im Strafverfahren enthält ein Freispruch den abschließenden Aussagegehalt, dass sich der Tatverdacht, der dem Strafverfahren zugrunde lag, nicht bestätigt hat. Der geregelte Lebenssachverhalt, an den eine gesetzliche Neuregelung der Wiederaufnahme Rechtsfolgen knüpft, ist das Verfahren, nicht der zugrundeliegende, den Verfahrensgegenstand prägende tatsächliche Sachverhalt. Erfolgt die Wiederaufnahme aufgrund einer Norm, die erst nachträglich in Kraft tritt, ändert sie die Rechtsfolgen eines Freispruchs. Den zuvor bestehenden Vorbehalten, die in den bisherigen Wiederaufnahmegründen zum Ausdruck kommen, fügt die Neuregelung einen weiteren Vorbehalt hinzu.

c) Die mit der Neuregelung des § 362 Nr. 5 StPO einhergehende „echte“ Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht ausnahmsweise zulässig. Die Voraussetzungen der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Ausnahmen liegen nicht vor. Freigesprochene dürfen darauf vertrauen, dass die Rechtskraft des Freispruchs nur aufgrund der bisherigen Rechtslage durchbrochen werden kann. Der Grundsatz ne bis in idem erkennt die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in ein freisprechendes Strafurteil an, und Art. 103 Abs. 3 GG verleiht diesem Vertrauensschutz Verfassungsrang.

Die Unverjährbarkeit der von § 362 Nr. 5 StPO erfassten Delikte gebietet keine andere Bewertung. Gerade für unverjährbare Delikte kann erst ein Freispruch die weitere Strafverfolgung ausschließen. Er trifft, anders als das Institut der Verjährung, eine ausdrückliche staatliche Entscheidung darüber, dass die Voraussetzungen für die Bestrafung eines bestimmten Verhaltens nicht erfüllt sind, und knüpft hieran den Ausschluss erneuter Strafverfolgung. Daher entfaltet ein Freispruch eine noch stärkere Zäsurwirkung als der Eintritt der Verfolgungsverjährung.

Unerheblich ist, ob der Betroffene zum Zeitpunkt seines Freispruchs wusste, dass das Urteil materiell-rechtlich falsch war. In Fortsetzung des Grundsatzes in dubio pro reo schützen der Grundsatz ne bis in idem und Art. 103 Abs. 3 GG den Freigesprochenen gerade unabhängig von dessen materiell-rechtlicher Schuld.

Die vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 362 Nr. 5 StPO insgesamt beabsichtigte Verwirklichung des Prinzips der materialen Gerechtigkeit verdrängt die zentrale Bedeutung der Rechtssicherheit für den Rechtsstaat nicht. Der Freispruch eines möglicherweise Schuldigen und der Fortbestand dieses Freispruchs trotz abnehmender Zweifel an der Schuld des Freigesprochenen sind unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls nicht „unerträglich“, sondern vielmehr Folgen einer rechtsstaatlichen Strafrechtsordnung, in der der Zweifelsgrundsatz eine zentrale Rolle spielt.

III. Gemäß § 95 Abs. 3 BVerfGG ist § 362 Nr. 5 StPO für nichtig zu erklären. Die auf dieser Vorschrift beruhenden Beschlüsse des Oberlandesgerichts und des Landgerichts sind nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen.

Abweichende Meinung des Richters Müller und der Richterin Langenfeld:

Der Auffassung der Senatsmehrheit, dass Art. 103 Abs. 3 GG einer Ergänzung der bestehenden Wiederaufnahmegründe zuungunsten der betroffenen Person prinzipiell entgegensteht, können wir nicht folgen.

1.Der Gewährleistungsinhalt des Art. 103 Abs. 3 GG ist für eine Abwägung mit entgegenstehenden Verfassungsgütern und in der Folge für eine Ergänzung der bestehenden Wiederaufnahmegründe grundsätzlich offen.

a) Wäre Art. 103 Abs. 3 GG uneingeschränkt abwägungsfest, wäre für jegliche Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen von vornherein kein Raum. Auch die Senatsmehrheit sieht die bestehenden Möglichkeiten einer Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen gemäß § 362 Nr. 1-4 StPO als verfassungsrechtlich unbedenklich an.

b) Nach unserer Überzeugung steht es dem Gesetzgeber offen, unter Beachtung der sich aus Art. 103 Abs. 3 GG ergebenden engen verfassungsrechtlichen Grenzen, die bestehenden Wiederaufnahmegründe zuungunsten des Betroffenen zu ergänzen. Es handelt sich bei der Vorschrift um ein vorbehaltlos gewährleistetes grundrechtsgleiches Recht. Als solches unterliegt es verfassungsimmanenten Schranken.

c) Der Rückgriff der Senatsmehrheit auf die Systematik des Art. 103 Abs. 3 GG zur Begründung der Abwägungsfestigkeit der Bestimmung überzeugt nicht.

Art. 103 Abs. 3 GG stellt, wie der Senat zutreffend festhält, eine besondere Ausprägung des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Vertrauensschutzes dar, die ausschließlich für das strafrechtliche Verfahren gilt. Die Behauptung, diesem besonderen Vertrauensschutz komme unbedingter Vorrang gegenüber etwaigen Korrekturinteressen des Gesetzgebers zu, setzt indes voraus, dass der Verfassungsgeber eine solche absolute Vorrangentscheidung der Rechtssicherheit vor dem ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgten Prinzip der materialen Gerechtigkeit tatsächlich getroffen hat. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr hat der Verfassungsgeber die im einfachen Recht vorgefundenen Wiederaufnahmetatbestände unangetastet gelassen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Gesetzgeber angesichts dessen daran gehindert sein sollte, weitere Ausnahmen vom Grundsatz ne bis in idem vorzusehen, wenn sie den allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit solcher Beschränkungen genügen und sich als zulässige Konkretisierungen immanenter Schranken des Art. 103 Abs. 3 GG darstellen. Die von der Senatsmehrheit angeführten Unterschiede zwischen den bestehenden Wiederaufnahmegründen in § 362 Nr. 1-4 StPO und der streitgegenständlichen Norm des § 362 Nr. 5 StPO sind nicht geeignet, eine derart kategoriale Differenzierung in Hinblick auf die Abwägungsfestigkeit zu tragen.

Aus unserer Sicht bestätigen die bestehenden Regelungen, dass eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen strafgerichtlichen Verfahrens zuungunsten des Betroffenen in Betracht kommen kann, wenn das Gewicht der Wiederaufnahmegründe und das dahinterstehende Anliegen einer materiell schuldangemessenen Sanktionierung als Ausdruck einer effektiven Strafrechtspflege den grundsätzlichen Bestand rechtskräftiger Entscheidungen ausnahmsweise überwiegt. Für die in § 362 Nr. 1-4 StPO normierten Tatbestände ist der Verfassungsgeber von einem solchen Überwiegen unstreitig ausgegangen. Dies dokumentiert, dass es verfassungsrechtlich unbedenkliche Fälle gibt, in denen der in Art. 103 Abs. 3 GG normierte Vorrang der Rechtssicherheit zurücktritt.

Die überkommenen Wiederaufnahmegründe des § 362 Nr. 1-3 StPO sehen eine Wiederaufnahme bei schweren Verfahrensmängeln vor. Sie ermöglichen eine Korrektur einer qualifiziert defizitären Beweisführung. Im Fall des § 362 Nr. 5 StPO geht es ebenfalls um die Korrektur eines Freispruches, der aufgrund von Beweismitteldefiziten in der ursprünglichen Hauptverhandlung, die allerdings erst im Nachhinein offenbar geworden sind, zustande gekommen ist.

Dies gilt erst recht mit Blick auf § 362 Nr. 4 StPO. Im Fall des nachträglichen glaubwürdigen Geständnisses (§ 362 Nr. 4 StPO) ist die Beweislage zulasten des Freigesprochenen verändert mit der Folge, dass eine Wiederaufnahme möglich wird. Nicht anders verhält es sich bei § 362 Nr. 5 StPO, der voraussetzt, dass neue Tatsachen oder Beweismittel dringende Gründe für eine Verurteilung bilden.

Abgesehen davon, dass mit der Auffassung der Senatsmehrheit Zufälligkeiten einer vorkonstitutionellen Rechtslage verfassungsrechtlich versteinert würden, sind mit dieser Sicht schwerlich auflösbare Wertungswidersprüche verbunden. Insbesondere ist es kaum zu erklären, aus welchem Grunde ein Freigesprochener, der in einem Wirtschaftsstrafverfahren von einer gefälschten Urkunde profitiert hatte (die er noch nicht einmal selbst gefälscht haben muss), sich einer erneuten Anklage stellen muss, dagegen aber nicht jemand, der in einem Verfahren wegen Mordes durch ein molekulargenetisches Gutachten der Täterschaft überführt wird. Ebenso dürfte kaum vermittelbar sein, warum in einem Fall, in dem nach einem Freispruch ein Täter, der Kriegsverbrechen gesteht, erneut angeklagt werden kann, während sein ebenfalls freigesprochener Komplize, der nicht geständig ist, trotz des Auftauchens neuer erdrückender Beweise straflos bleibt.

Auch Sinn und Zweck des Art. 103 Abs. 3 GG erfordern – anders, als die Senatsmehrheit meint – nicht seine Abwägungsfestigkeit. Der Zweck des Art. 103 Abs. 3 GG als Individualrecht besteht darin, den staatlichen Strafanspruch um der Rechtssicherheit des Einzelnen willen zu begrenzen. Daneben dient Art. 103 Abs. 3 GG auch der Sicherung des Rechtsfriedens. Diese Grund-
entscheidung wird durch eine Beschränkung des Art. 103 Abs. 3 GG, die im Ausnahmefall dem Strafanspruch des Staates zur Herstellung materialer Gerechtigkeit den Vorrang einräumt, indes nicht aufgehoben. Der Gesetzgeber darf berücksichtigen, dass der Rechtsfrieden auch Schaden erleiden kann, wenn im Falle schwerster Straftaten im Sinne von § 362 Nr. 5 StPO ein Betroffener trotz erdrückender Beweise straflos bleibt. Der Notwendigkeit möglichst lückenloser Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs in solchen Fällen hat der Gesetzgeber durch die Anordnung der Unverjährbarkeit dieser Straftaten Rechnung getragen. Es erschließt sich nicht, dass die Berücksichtigung der dem zugrundeliegenden Wertung bei der Frage der Wiederaufnahme von vornherein ausgeschlossen sein soll.

2.Der Strafklageverbrauch nach Art. 103 Abs. 3 GG steht demgemäß einer weiteren Einschränkung durch eine Ergänzung der Wiederaufnahmegründe durch § 362 Nr. 5 StPO nicht grundsätzlich entgegen. Die Gefahr eines „Dammbruchs“ besteht angesichts der Begrenzung auf schwerste, unverjährbare Straftaten und der sonstigen engen tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht. Die Ermöglichung der Wiederaufnahme gemäß § 362 Nr. 5 StPO dient der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches bei wenigen besonders schweren Straftaten. Das dahinterstehende Ziel ist die Stabilisierung und Sicherung des Rechtsfriedens und die Durchsetzung von Normen zum Schutz höchstrangiger subjektiver Rechtsgüter und von fundamentalen völkerrechtlichen Interessen.

3.Ob die konkrete Ausgestaltung der streitgegenständlichen Norm des § 362 Nr. 5 StPO in jeder Hinsicht verhältnismäßig im engeren Sinne und hinreichend bestimmt ist, bedürfte näherer Prüfung.

4.Unabhängig von bestehenden Zweifeln an der Vereinbarkeit der konkreten Ausgestaltung der streitgegenständlichen Norm mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit liegt ein Verstoß gegen das Verbot der echten Rückwirkung aus Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG vor.

Quelle: BVerfG

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Einzelhandelsumsatz im September 2023 um 0,8 % niedriger als im Vormonat

Die Einzelhandelsunternehmen in Deutschland haben im September 2023 nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) 0,8 und nominal (nicht preisbereinigt) 0,7 % weniger umgesetzt als im August 2023.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 31.10.2023

Die Einzelhandelsunternehmen in Deutschland haben im September 2023 nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) 0,8 und nominal (nicht preisbereinigt) 0,7 % weniger umgesetzt als im August 2023. Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2022 verzeichnete der Einzelhandel ein Umsatzminus von real 4,3 % und nominal 0,6 %. Die Differenz zwischen den nominalen und realen Ergebnissen spiegelt das gestiegene Preisniveau im Einzelhandel wider.

Umsätze im Einzelhandel mit Lebensmitteln mit Plus zum Vormonat

Der Umsatz im Einzelhandel mit Lebensmitteln stieg im September 2023 gegenüber dem Vormonat real um 2,2 % und nominal um 2,6 %. Im Vergleich zum Tiefststand im Dezember 2022 waren die kalender- und saisonbereinigten realen Umsätze im Lebensmitteleinzelhandel um 4,7 % höher. Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2022 ging der reale Umsatz um 0,5 % zurück, während der nominale Umsatz um 6,0 % stieg.

Umsatz im Einzelhandel mit Nicht-Lebensmitteln sowie im Internet- und Versandhandel deutlich gesunken

Der reale Umsatz im Einzelhandel mit Nicht-Lebensmitteln sank im September 2023 deutlich, und zwar um 3,7 % gegenüber dem Vormonat und um 7,1 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Im Internet- und Versandhandel verzeichnete der reale Umsatz im September 2023 ebenfalls einen Rückgang von 3,7 % zum Vormonat, womit der Umsatz 7,2 % unter dem Niveau des Vorjahresmonats September 2022 lag.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Inflationsrate im Oktober 2023 voraussichtlich +3,8 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Oktober 2023 voraussichtlich +3,8 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, bleiben die Verbraucherpreise gegenüber September 2023 voraussichtlich unverändert.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.10.2023

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Oktober 2023 voraussichtlich +3,8 % betragen. Das ist der niedrigste Stand seit August 2021 (ebenfalls +3,8 %). Gemessen wird die Inflationsrate als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, bleiben die Verbraucherpreise gegenüber September 2023 voraussichtlich unverändert. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt voraussichtlich +4,3 %.

Dämpfend auf die Inflationsrate wirkte im Oktober 2023 insbesondere der Rückgang der Energiepreise um 3,2 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Hier kam ein Basiseffekt infolge des sehr hohen Energiepreisniveaus im Vorjahr zum Tragen. Zuvor waren die Energiepreise im Vorjahresvergleich letztmals im Januar 2021 gesunken (-2,0 % gegenüber Januar 2020). Demgegenüber waren Nahrungsmittel im Oktober 2023 mit +6,1 % weiterhin deutlich teurer als im Vorjahresmonat. Allerdings waren die Nahrungsmittelpreise im Vorjahresvergleich zuletzt im Februar 2022 (+5,4 % gegenüber Februar 2021) schwächer gestiegen als im Oktober 2023.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Corona-Wirtschaftshilfen: Frist für Schlussabrechnung endet am 31.10.2023

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten endet am 31.10.2023. Sofern im Einzelfall über diese Frist hinaus zusätzliche Zeit für die ordnungsgemäße Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann ebenfalls bis zum 31.10.2023 im digitalen Antragsportal eine Nachfrist bis 31.03.2024 beantragt werden. Darauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 30.10.2023

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten endet am 31.10.2023. Daran erinnert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aktuell nochmals.

Wichtig: Sofern im Einzelfall über diese Frist hinaus zusätzliche Zeit für die ordnungsgemäße Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann ebenfalls bis zum 31.10.2023 im digitalen Antragsportal eine Nachfrist bis 31.03.2024 beantragt werden. Dazu muss allerdings bis Ende Oktober das entsprechende Organisationsprofil im System angelegt sein.

Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I, II und III sowie die November- und Dezemberhilfe ist gebündelt als Paket 1 über die Plattform einzureichen. Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV muss als Paket 2 eingereicht werden. Auf Basis der eingereichten Schlussabrechnung wird anhand der tatsächlichen Umsatzeinbrüche und der tatsächlich entstandenen förderfähigen Fixkosten im jeweiligen Förderzeitraum die endgültige Höhe der Hilfe berechnet.

Die notwendigen Informationen zur Schlussabrechnung sind unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar. Dort befindet sich auch ein ausführlicher FAQ-Katalog sowie der Zugangslink zur Schlussabrechnung.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V.

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Enormer potentieller Nutzen von KI: Kommission begrüßt G7-Einigung auf Leitlinien

Die EU-Kommission begrüßt die Einigung der Staats- und Regierungschefs der G7-Länder über internationale Leitprinzipien für künstliche Intelligenz (KI) und einen freiwilligen Verhaltenskodex für KI-Entwickler.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.10.2023

Die EU-Kommission begrüßt die Einigung der Staats- und Regierungschefs der G7-Länder über internationale Leitprinzipien für künstliche Intelligenz (KI) und einen freiwilligen Verhaltenskodex für KI-Entwickler. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen, die dieses G7-Statement mitunterzeichnet hat, betonte den enormen potentiellen Nutzen von künstlicher Intelligenz für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, verwies aber auch auf die Herausforderungen. „Die EU ist mit ihrem Gesetz über künstliche Intelligenz ein Vorreiter dabei, die Risiken zu managen und zugleich die Vorteile zu nutzen.“

Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit der Technologie gewährleisten

Die Staats- und Regierungschefs der G7-Staaten und die EU haben elf Leitprinzipien angenommen. Dazu gehören Leitlinien für Organisationen, die fortgeschrittene KI-Systeme wie Grundlagenmodelle und großzügige KI entwickeln, einsetzen und nutzen, um die Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit der Technologie zu fördern. Sie umfassen:

  • Verpflichtungen zur Minderung von Risiken und Missbrauch und zur Ermittlung von Schwachstellen,
  • Förderung des verantwortungsvollen Informationsaustauschs,
  • Meldung von Sicherheitsvorfällen;
  • Investitionen in die Cybersicherheit sowie
  • ein Kennzeichnungssystem, das es den Nutzern ermöglicht, KI-generierte Inhalte zu erkennen.

Verantwortungsvolle KI-Governance

Auf der Grundlage der Ergebnisse einer Befragung der Interessenträger wurden diese Grundsätze von der EU gemeinsam mit den anderen G7-Mitgliedern im Rahmen des Hiroshima-Prozesses entwickelt. Die Leitprinzipien dienten wiederum als Grundlage für die Erstellung eines Verhaltenskodex. Er wird Organisationen, die KI entwickeln, detaillierte und praktische Leitlinien an die Hand geben. Der freiwillige Verhaltenskodex wird auch weltweit eine verantwortungsvolle KI-Governance fördern.

Aktualisierungen geplant

Beide Dokumente werden bei Bedarf überprüft und aktualisiert, unter anderem durch inklusive Multi-Stakeholder-Konsultationen. Das soll sicherstellen, dass sie weiterhin ihren Zweck erfüllen und auf diese sich rasch weiterentwickelnde Technologie reagieren können.

Quelle: EU-Kommission

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Ohne Papier und Fax geht in der Verwaltung nichts

PDF runterladen, ausfüllen und ausgedruckt zurück ans Amt schicken oder den Antrag per Fax an die Behörde übermitteln – so sieht für die Mehrheit der Unternehmen in Deutschland immer noch der Kontakt mit der öffentlichen Verwaltung aus. In einer repräsentativen Unternehmensbefragung des Digitalverbands Bitkom erklärten alle Unternehmen, dass sie gezwungen sind, immer wieder per Brief oder Fax mit Behörden zu kommunizieren.

Bitkom, Pressemitteilung vom 30.10.2023

  • Nur 3 von 10 Unternehmen kommunizieren überwiegend digital mit Ämtern und Behörden
  • Großes Interesse an der Nutzung digitaler Dienstleistungen
  • Analoge Verwaltung gilt als Bremsklotz für die eigene Digitalisierung – und als Standortnachteil

PDF runterladen, ausfüllen und ausgedruckt zurück ans Amt schicken oder den Antrag per Fax an die Behörde übermitteln – so sieht für die Mehrheit der Unternehmen in Deutschland immer noch der Kontakt mit der öffentlichen Verwaltung aus. In einer repräsentativen Unternehmensbefragung des Digitalverbands Bitkom erklärten alle Unternehmen, dass sie gezwungen sind, immer wieder per Brief oder Fax mit Behörden zu kommunizieren. Keines der 604 befragten Unternehmen kommuniziert ausschließlich digital mit Behörden, 3 von 10 (31 Prozent) schaffen aber immerhin eine überwiegend digitale Kommunikation. 60 Prozent jedoch müssen ebenso häufig analoge wie digitale Kommunikationswege wählen, 7 Prozent sind sogar gezwungen, überwiegend analog zu kommunizieren. Drei Viertel der Unternehmen (74 Prozent) sagen, dass sie häufig digitale Dokumente ausdrucken müssen, um mit der Verwaltung zu kommunizieren. Entsprechend kritisch fällt auch das Urteil über den Stand der Digitalisierung in deutschen Behörden aus: Die Verwaltungen erhalten in puncto Digitalisierung von der deutschen Wirtschaft die Schulnote „ausreichend“ (4,0), wobei kein Unternehmen ein „sehr gut“ vergibt, aber rund jedes Vierte (23 Prozent) ein „mangelhaft“, 13 Prozent sogar ein „ungenügend“. „Manche Verwaltungen sind in den letzten Jahren bei der Digitalisierung vorangekommen, aber es gibt immer noch zu viele Systembrüche“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Verwaltungen, die mit den Methoden des letzten Jahrhunderts arbeiten, verschwenden nicht nur eigene Ressourcen, sie belasten auch die Unternehmen. Eine funktionierende digitale Verwaltung erhöht die Wettbewerbsfähigkeit am Standort Deutschland, und auch deshalb sollte sie mit Nachdruck vorangetrieben werden.“

Die fehlende Digitalisierung der Verwaltung ist für 8 von 10 Unternehmen (83 Prozent) ein internationaler Standortnachteil, 9 von 10 (94 Prozent) sehen sie zudem als einen Bremsklotz für die Digitalisierung des eigenen Unternehmens. Während jedes fünfte Unternehmen (20 Prozent) der Meinung ist, die öffentliche Verwaltung in Deutschland funktioniere hervorragend, halten sie 81 Prozent für zu träge. Und 94 Prozent fordern, dass die Politik die Digitalisierung der Verwaltung zu einer Top-Priorität machen sollte. „Wir könnten bei der Digitalisierung der Verwaltung rasche Fortschritte erzielen, wenn wir viel stärker als bisher erfolgreiche Modell- und Pilotprojekte in die Fläche bringen, anstatt das Rad überall immer wieder neu erfinden zu wollen“, so Wintergerst.

Fragt man die Unternehmen, welche Verwaltungsleistungen sie bislang bereits digital genutzt haben und welche sie künftig digital nutzen wollen, zeigt sich ein großes Potenzial für digitale Dienstleistungen der Verwaltung. Bei der Nutzung ganz oben steht die An-, Um- oder Abmeldung von Kfz (30 Prozent / 51 Prozent wollen sie künftig nutzen), gefolgt von der steuerlichen An- bzw. Abmeldung des Unternehmens (27 Prozent / 49 Prozent). Dahinter folgen Produktkennzeichnung und -zulassung (23 Prozent / 44 Prozent), die Meldung von Erneuerbaren-Energie-Anlagen (15 Prozent / 60 Prozent) sowie Visa-Angelegenheiten bzw. die Beschäftigung und Entsendung von Fachkräften (15 Prozent / 44 Prozent). Schlusslichter bei der aktuellen digitalen Nutzung sind der Bauantrag (9 Prozent / 44 Prozent), die Anerkennung ausländische Berufsqualifikationen (7 Prozent / 42 Prozent) und die Ermittlung der Patentfähigkeit bzw. die Erteilung eines Patents (6 Prozent / 33 Prozent).

Quelle: Bitkom

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Gericht untersagt Datenschutzverstöße von LinkedIn

Das soziale Netzwerk LinkedIn darf auf seiner Webseite nicht mehr mitteilen, dass es auf „Do-Not-Track“-Signale nicht reagiert, mit denen Nutzer:innen der Nachverfolgung („Tracking“) ihres Surfverhaltens per Browsereinstellung widersprechen. Das hat das LG Berlin nach einer Klage des vzbv entschieden (Az. 16 O 420/19).

vzbv, Pressemitteilung vom 30.10.2023 zum Urteil des LG Berlin 16 O 420/19 vom 24.08.2023 (nrkr)

  • LinkedIn teilte Nutzer:innen auf der Webseite mit, dass auf im Browser eingestellte „Do-Not-Track“-Signale derzeit nicht reagiert wird.
  • Voreinstellung zur Sichtbarkeit der Mitgliederprofile auf Partnerseiten des Unternehmens ist unzulässig.
  • In einem Teilurteil hatte das LG Berlin zuvor bereits den ungebetenen Versand von E-Mails an Nichtmitglieder verboten.

Landgericht Berlin gibt Klage des vzbv gegen die LinkedIn Ireland Unlimited Company weitgehend statt

Das soziale Netzwerk LinkedIn darf auf seiner Webseite nicht mehr mitteilen, dass es auf „Do-Not-Track“-Signale nicht reagiert, mit denen Nutzer:innen der Nachverfolgung („Tracking“) ihres Surfverhaltens per Browsereinstellung widersprechen. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Das Gericht untersagte dem Unternehmen außerdem eine Voreinstellung, nach der das Profil des Mitglieds auch auf anderen Webseiten und Anwendungen sichtbar ist. Bereits im vergangenen Jahr hatte das Gericht den ungebetenen Versand von E-Mails an Nichtmitglieder untersagt.

„Wenn Verbraucher:innen die ,Do-Not-Track‘-Funktion ihres Browsers aktivieren, ist das eine klare Botschaft: Sie wollen nicht, dass ihr Surfverhalten für Werbe- und andere Zwecke ausgespäht wird“, sagt Rosemarie Rodden, Rechtsreferenin beim vzbv. „Webseitenbetreiber müssen dieses Signal respektieren.“

Widerspruch gegen Tracking ignoriert

Internetsurfer:innen können über ihren Browser einstellen, dass die besuchten Webseiten ein „Do-Not-Track“ (DNT)-Signal erhalten. Es übermittelt ihren Wunsch, dass die Online-Aktivitäten nicht nachverfolgt und ausgewertet werden. LinkedIn hatte auf seiner Internetseite mitgeteilt, dass es auf solche DNT-Signale nicht reagiert. Somit können auch gegen den Willen der Nutzer:innen personenbezogene Daten wie die IP-Adresse und Informationen über die Nutzung der Webseite etwa für Analyse- und Marketingzwecke ausgewertet werden, auch von Drittanbietern.

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Mitteilung des Unternehmens irreführend war. Sie suggeriere, dass die Benutzung des DNT-Signals rechtlich irrelevant sei und die Beklagte ein solches Signal nicht zu beachten brauche. Das treffe nicht zu. Das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung persönlicher Daten könne nach der Datenschutzgrundverordnung auch per automatisierten Verfahren ausgeübt werden. Ein DNT-Signal stelle einen wirksamen Widerspruch dar.

Einen weiteren Antrag in diesem Zusammenhang lehnte das Gericht aus prozessualen Gründen ab.

Profil ohne erforderliche Einwilligung veröffentlicht

In allen weiteren Punkten war die vzbv-Klage ohne Einschränkung erfolgreich. Das Gericht untersagte LinkedIn, bei der erstmaligen Anmeldung die Funktion „Sichtbarkeit des Profils“ zu aktivieren. Durch diese Voreinstellung war das persönliche LinkedIn-Profil ohne Zustimmung auch für Nicht-Mitglieder sowie außerhalb des Netzwerkes – etwa auf Suchmaschinen – öffentlich sichtbar. Die Richter:innen stellten klar, dass ein von vornherein aktivierter Schalter nicht die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung in die Veröffentlichung personenbezogener Daten erfüllt. „Nutzerprofile dürfen nicht automatisch öffentlich einsehbar sein, wenn sie angelegt werden“, so Rosemarie Rodden.

Ungebetener E-Mail-Versand verboten

Einem Teil der Klage hatte das LG Berlin bereits im vergangenen Jahr stattgegeben. So ist es LinkedIn inzwischen verboten, E-Mail-Einladungen an Verbraucher:innen zu versenden, die nicht Mitglied des Netzwerks sind und die der Verwendung ihrer E-Mail-Adresse nicht zugestimmt haben. Außerdem untersagte das Gericht in einem weiteren Teil-Anerkenntnisurteil die Verwendung mehrerer Bestimmungen in den Geschäftsbedingungen des Unternehmens, darunter Klauseln, nach denen nur die englische Vertragsfassung verbindlich sein soll und ein Rechtsstreit nur im irischen Dublin ausgetragen werden darf.

Quelle: vzbv

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