ifo Beschäftigungsbarometer gestiegen (Oktober 2023)

Die Einstellungsbereitschaft der Unternehmen in Deutschland hat wieder zugenommen. Das ifo Beschäftigungsbarometer stieg im Oktober auf 96,2 Punkte, nach 95,8 Punkten im September.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 27.10.2023

Die Einstellungsbereitschaft der Unternehmen in Deutschland hat wieder zugenommen. Das ifo Beschäftigungsbarometer stieg im Oktober auf 96,2 Punkte, nach 95,8 Punkten im September. „Die Unternehmen sind aber weiterhin zurückhaltend bei Neueinstellungen“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Fehlende Neuaufträge wirken sich weiterhin negativ aus.“

„Trotz der Zurückhaltung treibt der Fachkräftemangel die Unternehmen weiterhin um“, ergänzt Wohlrabe. In der Industrie ist das Barometer erneut gesunken. Insbesondere die energieintensiven Branchen planen mit weniger Personal. Auch im Handel und im Baugewerbe gibt es eine Tendenz zu weniger Mitarbeitenden, wenn auch weniger stark ausgeprägt. Einzig die Dienstleister wollen verstärkt einstellen, wenn auch auf einem niedrigen Niveau. Insbesondere die IT-Dienstleister und die Touristikunternehmen suchen neue Mitarbeiter.

Quelle: ifo Institut

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Berliner Obergrenze für monatliche Zuzahlungen der Eltern für die Betreuung in Kindertagesstätten unwirksam

Die in Berlin für zusätzliche Leistungen freier Träger von Kindertagesstätten geltende strikte Obergrenze für monatliche Zuzahlungen der Eltern ist mit dem Anspruch der freien Jugendhilfeträger auf gleichheitsgerechte Beteiligung am staatlichen System der Kindertagesstättenfinanzierung unvereinbar. So entschied das BVerwG (Az. 5 C 6.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 26.10.2023 zum Urteil 5 C 6.22 vom 26.10.2023

Die in Berlin für zusätzliche Leistungen freier Träger von Kindertagesstätten geltende strikte Obergrenze für monatliche Zuzahlungen der Eltern ist mit dem Anspruch der freien Jugendhilfeträger auf gleichheitsgerechte Beteiligung am staatlichen System der Kindertagesstättenfinanzierung unvereinbar (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG – in Verbindung mit den §§ 3 ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 26.10.2023 entschieden.

Die Klägerin ist als Trägerin der freien Jugendhilfe anerkannt und betreibt in Berlin unter anderem drei Kindertagesstätten mit ca. 400 Betreuungsplätzen. Ihr Konzept sieht nach ihren Angaben eine bilinguale frühkindliche bzw. vorschulische Bildung sowie einen höheren Personalschlüssel vor, die einen höheren Aufwand bedingten, als er in anderen Kindertagesstätten üblich sei. Diesen höheren Finanzbedarf hat die Klägerin durch Zuzahlungen der Eltern gedeckt. Seit 2018 ist in Anlage 10 Abs. 6 der Berliner Rahmenvereinbarung über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Tageseinrichtungen (RV Tag) vorgesehen, dass freie Träger mit den Eltern nur noch Zuzahlungen von maximal 90 Euro pro Kind und Monat inklusive 30 Euro für Frühstück und Vesper vereinbaren dürfen. Nachdem die Klägerin dieser Regelung nicht nachgekommen war, kürzte das beklagte Land die ihr zustehende monatliche Betriebskostenerstattung für die erbrachten Betreuungsleistungen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte anders als in den Vorinstanzen vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg.

Vorrangiger bundesrechtlicher Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der Finanzierungssysteme der Länder im Bereich der Kindertageseinrichtungen ist, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2010 entschieden hat, der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Hierbei ist insbesondere der Grundsatz der Trägerpluralität (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) zu beachten. Danach darf bei der Ausgestaltung der Förderung grundsätzlich nicht nach Wertorientierungen oder Inhalten, Methoden und Arbeitsformen der freien Träger differenziert werden. Diese sind vielmehr wegen der ihnen gewährleisteten Autonomie (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) befugt, in ihrem pädagogischen Leistungsangebot auch über das hinauszugehen, was Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder andere freie Träger für erforderlich halten. Dies schließt das Recht ein, die hierfür notwendigen und nicht durch die öffentliche Förderung abgedeckten Mittel durch Zuzahlungen von Seiten der Eltern zu erheben, wenn ein deren Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) entsprechender Bedarf besteht.

Die in der RV Tag, die das Bundesverwaltungsgericht als untergesetzliche Rechtsnorm (Normvertrag) eingeordnet hat, vorgesehene strikte Zuzahlungsbegrenzung hält den vor diesem Hintergrund erforderlichen strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand. Sie verfolgt zwar einen legitimen Zweck. Denn sie soll der Absicherung der in Berlin eingeführten (weitgehenden) Elternbeitragsfreiheit dienen und zur Verwirklichung von Chancengleichheit bei der Inanspruchnahme von Tagesstättenplätzen die ökonomischen Zugangsschwellen möglichst niedrig halten. Zur Erreichung dieses Zwecks ist sie auch geeignet und erforderlich. Die Regelung erweist sich allerdings als unangemessen, weil sie das vom Bundesgesetzgeber mit einem hohen Rang versehene Rechtsgut der Trägerpluralität bei Überschreiten der Zuzahlungshöchstgrenze ausnahmslos zurücktreten lässt. Sie berücksichtigt nicht, ob der jeweilige Träger zur Verwirklichung seiner gewählten pädagogischen Zielsetzung zwingend auf eigene Einnahmen angewiesen ist, die er durch Zuzahlungen decken will. Ob dies bei belastbaren Erkenntnissen über eine relevante Zahl von Fällen, in denen Tagesstättenplätze durch hohe Zuzahlungen dem chancengleichen Zugang entzogen werden, anders zu bewerten wäre, hatte der Senat nicht zu entscheiden.

Die Unwirksamkeit der Regelung (Anlage 10 Abs. 6 RV Tag) führt auch dazu, dass es an der Rechtsgrundlage für die vom beklagten Land vorgenommene Kürzung der Kostenerstattung (§ 7 Abs. 2 RV Tag) fehlt. Das beklagte Land war daher zur Zahlung einbehaltener Gelder in Höhe von 200.000 Euro an die Klägerin zu verurteilen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Katastrophenerlass nach Jahrhundertsturmflut tritt in Kraft

Das BMF hat dem sog. Katastrophenerlass anlässlich der Sturmflut in Schleswig-Holstein am 20. und 21. Oktober 2023 zugestimmt. Hierauf weist das FinMin Schleswig-Holstein hin.

FinMin Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 26.10.2023

Betroffene werden schnell und unbürokratisch unterstützt.

„Durch den Katastrophenerlass können wir die Betroffenen in Schleswig-Holstein schnell und unbürokratisch unterstützen“

Finanzministerin Monika Heinold

Nach der Jahrhundertsturmflut am vergangenen Wochenende in Schleswig-Holstein verkündete Finanzministerin Monika Heinold heute (26. Oktober), dass das Bundesfinanzministerium dem Vorschlag des schleswig-holsteinischen Finanzministeriums gefolgt ist und dem sog. Katastrophenerlass anlässlich der Sturmflut vom vergangenen Wochenende zugestimmt hat.

Finanzministerin Monika Heinold betonte:

„Die Sturmflut hat an vielen Stellen im Land große Schäden verursacht, die viele Menschen jetzt vor finanzielle Herausforderungen stellen. Durch den Katastrophenerlass können wir die Betroffenen in Schleswig-Holstein schnell und unbürokratisch unterstützen.“

Durch den jetzt geltenden Katastrophenerlass ermöglicht die Steuerverwaltung steuerliche Erleichterungen für alle Betroffenen, also Privatpersonen und Unternehmen, wie beispielsweise Stundungen und das Aufschieben von Vollstreckungsmaßnahmen.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein

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Gesetz über digitale Dienste (DSA): Erste Konzerne stellen Transparenzberichte online

Die ersten sehr großen Online-Plattformen (VLOPs) und sehr großen Online-Suchmaschinen (VLOSE) haben Transparenzberichte veröffentlicht, die online eingesehen werden können.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 26.10.2023

Die ersten sehr großen Online-Plattformen (VLOPs) und sehr großen Online-Suchmaschinen (VLOSE) haben Transparenzberichte veröffentlicht, die online eingesehen werden können. Sieben Plattformen (Amazon, LinkedIn, TikTok, Pinterest, Snapchat, Zalando und Bing) sind dieser Pflicht nach dem Gesetz über digitale Dienste (DSA) nachgekommen, die Übrigen haben dafür noch bis zum 6. November Zeit.

Die Transparenzberichte sollen – zusammen mit einer Datenbank der Kommission – Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Online-Moderation von Inhalten zum Nutzen der Bürger, Forscher und Regulierungsbehörden gewährleisten. Dies wird erheblich zur öffentlichen Kontrolle und Rechenschaftspflicht beitragen.

Transparenzberichte müssen mehrere Bereiche abdecken

  • Moderation von Inhalten
  • Anzahl der Meldungen, die sie von Nutzern erhalten (und Anzahl der sogenannten trusted flaggers, sobald sie eingerichtet sind)
  • Zahl der auf eigene Initiative der Plattform entfernten Inhalte,
  • Zahl der Anordnungen, die sie von allen zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden erhalten,
  • Genauigkeit und Fehlerrate ihrer automatisierten Systeme zur Moderation von Inhalten.

Dazu kommen noch Informationen über Teams zur Moderation von Inhalten, einschließlich ihrer Qualifikationen und ihres sprachlichen Fachwissens.

Hintergrund

Sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen müssen diese Transparenzberichte nach ihrer Benennung am 25. April erstmals und alle sechs Monate veröffentlichen. Auch kleinere Plattformen (mit weniger als 45 Millionen Nutzern) und Vermittlungsdienste müssen jährliche Transparenzberichte veröffentlichen, allerdings erst ab Februar 2024. Dann gilt das Gesetz über digitale Dienste auch für sie.

Quelle: EU-Kommission

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IAASB: ISSA 5000 – FAQ zur Wesentlichkeit

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat eine Sammlung von Fragen- und Antworten zur Wesentlichkeit bei der Anwendung des kürzlich vorgeschlagenen International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000, General Requirements for Sustainability Assurance Engagements veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 26.10.2023

Am 25. Oktober 2023 hat das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) eine Sammlung von Fragen- und Antworten zur Wesentlichkeit bei der Anwendung des kürzlich vorgeschlagenen International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000, General Requirements for Sustainability Assurance Engagements veröffentlicht. Eine entsprechende Bitte wurde im Rahmen intensiver weltweiter Outreach-Aktivitäten an das IAASB gerichtet.

Die FAQ-Sammlung befasst sich unter anderem

  • mit der Frage, wie das Konzept der Wesentlichkeit auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung anzuwenden ist,
  • mit der Definition der doppelten Wesentlichkeit und
  • mit der Frage, wie der „assurance practitioner“ den Wesentlichkeitsprozess eines Unternehmens während des Auftrags berücksichtigt.

Quelle: WPK

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Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte der deutschen Wirtschaft bei Wirtschaftsprüfern in guten Händen

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird für die deutsche Wirtschaft eine der zentralen Herausforderungen der nächsten Jahre sein. In Kürze ist der Gesetzentwurf zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) in Deutschland zu erwarten. Dazu hat die WPK Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 26.10.2023

Gesetzentwurf in Kürze zu erwarten – Berufsstand zeichnet sich durch strenge Unabhängigkeitsregelungen und etabliertes Aufsichtssystem aus

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird für die deutsche Wirtschaft eine der zentralen Herausforderungen der nächsten Jahre sein. In Kürze ist der Gesetzentwurf zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) in Deutschland zu erwarten.

Andreas Dörschell, Präsident der Wirtschaftsprüferkammer (WPK), sieht den Berufsstand gut aufgestellt: „Auf die deutschen Unternehmen kommt einiges zu. Die Prüfung ihrer Nachhaltigkeitsberichte ist bei Wirtschaftsprüfern in guten Händen. Wegen der engen Verzahnung von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte der Abschlussprüfer auch der Nachhaltigkeitsberichtsprüfer sein. Das betrifft nicht nur die Großen unserer Branche, von denen die Öffentlichkeit häufig spricht. Ebenso stehen mitteständische und kleine Praxen bereit. Die integrierte Prüfung führt nicht zu höheren Kosten im Vergleich zu einer isolierten Prüfung. Im Gegenteil, sie vermeidet Doppelarbeiten und Bürokratie. Das ist gerade in schwierigen Zeiten für die Wirtschaft enorm wichtig.

  • Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Prüfung der Finanzberichterstattung überschneiden sich. Es gibt Querverbindungen und Doppelangaben. Führen zwei Prüfern die Prüfungen durch entsteht erheblicher Abstimmungsaufwand und sicher keine Kostenersparnis.
  • Zum Tagesgeschäft der Wirtschaftsprüfer gehört neben der Prüfung des Zahlenwerks bereits seit vielen Jahren auch die Prüfung nichtfinanzieller Angaben und qualitativer Ausführungen, die Beurteilung der Angemessenheit von Prognosen und Schätzungen sowie insbesondere Prozess- und Systemprüfungen. Hierfür haben wir Regelwerke und Prüfungsprozesse etabliert, die schon heute ein fester Bestandteil unserer Arbeit sind.
  • Inhaltlich erstreckt sich die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Angaben zu den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance. Mit den Informationen aus dem Bereich Governance sowie mit großen Teilen der Informationen aus dem Bereich Soziales ist der Berufsstand schon heute durch die Abschlussprüfung sowie weitere Prüfungen vertraut (zum Beispiel Compliance-Prüfungen, Prüfungen von Vergütungsberichten, Prüfungen nach dem Haushaltsgrundsätzegesetz).

Unser Berufsstand hat strenge und detaillierte Regelungen zur Unabhängigkeit zu beachten. In unseren Praxen haben wir Qualitätssicherungssysteme implementiert, die die Anforderungen der CSRD vollumfänglich erfüllen. Mit der WPK existiert zudem eine Berufsorganisation, welche die Anforderungen der CSRD bezüglich der Qualitätskontrolle, der Berufsaufsicht, des Berufsregisters und des Berufsexamens abdeckt. In der Gesamtbetrachtung sehen wir uns daher als die prädestinierten Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung.“

Sollten neben dem Berufsstand weitere Anbieter von Prüfungsdienstleistungen mit der Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten betraut werden, müssten für sie zwingend gleiche Bedingungen gelten, vor allem

  • keine Prüfung von Sachverhalten, an deren Zustandekommen der Prüfer oder eine verbundene Einheit selbst mitgewirkt hat.
  • Einrichtung eines Systems der beruflichen Selbstverwaltung nebst externer Überwachungsbehörde, einschließlich Berufsaufsicht und Durchführung des (schriftlichen und mündlichen) Berufsexamens.

Mit der CSRD wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf dieselbe Stufe wie die Finanzberichterstattung gestellt. Die Umsetzung erfolgt gestaffelt für am oder nach dem

  • 1.Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre für große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Arbeitnehmern,
  • 1.Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre für alle sonstigen großen Kapitalgesellschaften,
  • 1.Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre für kleine und mittlere Unternehmen von öffentlichem Interesse (Wahlrecht zur Verschiebung der Erstanwendung auf 2028).

In Deutschland werden damit die berichtspflichtigen Unternehmen von derzeit rund 500 (börsennotierte Kapitalgesellschaften sowie Banken und Versicherungen mit mehr als 500 Arbeitnehmern) auf etwa 15.000 ansteigen. Zudem wird die Mehrheit der bundesweit über 18.500 Unternehmen der öffentlichen Hand (davon rund 16.000 auf kommunaler Ebene) unmittelbar oder mittelbar betroffen sein. Europaweit unterliegen künftig rund 45.000 Unternehmen den neuen Berichtspflichten.

Quelle: WPK

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Sondernutzungsgebühren für Abstellen von E-Scootern zulässig, pauschale Jahresgebühr aber rechtswidrig

Für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum im sog. Free-Floating-System darf die Stadt Köln von den Betreibern Sondernutzungsgebüh­ren erheben. Die pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr für E-Scooter bei einer nur fünfmonatigen Nutzung ist hingegen rechtswidrig. Dies entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 11 A 339/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 26.10.2023 zum Beschluss 11 A 339/23 vom 26.10.2023

Für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum im sog. Free-Floating-System darf die Stadt Köln von den Betreibern Sondernutzungsgebühren erheben. Die pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr für E-Scooter bei einer nur fünfmonatigen Nutzung ist hingegen rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungs­gericht mit Beschluss vom 26.10.2023 im Hauptsacheverfahren entschieden und damit seinen Eilbeschluss vom 11.05.2023 bestätigt (vgl. die Pressemitteilung vom 12.05.2023).

Die Firma TIER hatte unter dem 27.07.2022 für die Zeit bis zum 31.12.2022 bei der Stadt Köln einen Antrag auf Nutzung des öffentlichen Straßenraums für den Betrieb von E-Scootern im Rahmen eines Verleihsystems gestellt. Daraufhin setzte die Stadt Sondernutzungsgebühren für 3.600 Fahrzeuge von insgesamt 383.000 Euro fest. Sie stützte sich dabei auf ihre Sondernutzungssatzung, die die Festsetzung einer Jahresgebühr unabhängig von der Dauer der Nutzung vorgibt. Das Verwaltungsge­richt Köln hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen und wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen. Die Berufung der Firma TIER hatte nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Zur Begründung seines Beschlusses hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum in der von der Firma TIER praktizierten Weise dürfen Sondernutzungsgebühren erhoben wer­den. Es handelt sich um eine Sondernutzung, nicht um Gemeingebrauch der Straße, weil das Abstellen nicht vorwiegend der späteren Wiederinbetriebnahme der E-Scoo­ter und damit Verkehrszwecken dient. Im Vordergrund steht vielmehr der verkehrsfremde Zweck, den Abschluss eines Mietvertrags zu bewirken. Das Abstellen oder Parken von E-Scootern ist rechtlich genauso zu beurteilen wie der Senat das bereits im November 2020 für Mietfahrräder entschieden hat (vgl. die Pressemitteilung vom 20.11.2020).

Die Satzungsregelung und der betreffend E-Scooter geregelte Gebührentarif der Stadt Köln, die auch für eine unterjährige Sondernutzung – wie hier für einen Zeit­raum von fünf Monaten – die Festsetzung der Jahresgebühr vorsehen, sind allerdings nichtig. Die danach grundsätzlich pauschale Festsetzung der Jahresgebühr unab­hängig von der Nutzungsdauer innerhalb eines Jahres verstößt gegen das Äquivalenzprinzip, der gebührenrechtlichen Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Mit diesem Prinzip ist es nicht vereinbar, wenn eine Sondernutzungsgebühr, mit der die für ein ganzes Jahr mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigungen und die gleichzeitig verfolgten wirtschaftlichen Interessen abgegolten werden, der Höhe nach identisch ist mit der Gebühr, die bei ansonsten unverändertem Nutzungsumfang für eine nur den Bruchteil eines Jahres erfolgende Nutzung erhoben wird.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Justiz NRW/Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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EuGH zur vorweggenommenen Beförderungsverweigerung – Anspruch auf Ausgleichzahlung

Fluggäste haben selbst dann einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn sie sich nicht zur Abfertigung eingefunden haben und mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Beförderungsverweigerung unterrichtet wurden. Dies entschied der EuGH (Rs. C-238/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 26.10.2023 zum Urteil C-238/22 vom 26.10.2023

Vorweggenommene Beförderungsverweigerung: Fluggäste haben selbst dann einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn sie sich nicht zur Abfertigung eingefunden haben und mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Beförderungsverweigerung unterrichtet wurden

Eine Passagierin, der es nicht gelang, für ihren für den Folgetag gebuchten Flug von Frankfurt am Main nach Madrid online einzuchecken, nahm Kontakt zur Fluggesellschaft LATAM Airlines auf. Diese teilte ihr daraufhin mit, dass sie sie auf einen Flug am Vortag umgebucht habe, ohne sie davon zu unterrichten. Außerdem setzte sie die Passagierin davon in Kenntnis, dass sie wegen des Nichtantritts ihres Hinflugs für den Rückflug, der mehr als zwei Wochen später stattfinden sollte, gesperrt worden sei. Wegen dieser Beförderungsverweigerung für den Rückflug verlangte die Passagierin von LATAM Airlines eine pauschale Ausgleichszahlung von 250 Euro.

Das von der Passagierin angerufene deutsche Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine solche Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung1 voraussetzt, dass der Fluggast sich zur Abfertigung einfindet, obwohl das Luftfahrtunternehmen ihm im Voraus mitgeteilt hat, dass es ihn nicht an Bord nehmen werde. Ferner möchte es wissen, ob das Luftfahrtunternehmen – wie für Flugannullierungen vorgesehen – von seiner Ausgleichspflicht befreit werden kann, wenn es den Fluggast rechtzeitig im Voraus, d. h. mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit, über die Beförderungsverweigerung unterrichtet.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung bei einer vorweggenommenen Beförderungsverweigerung selbst dann zu leisten ist, wenn der betroffene Fluggast sich nicht zur Abfertigung eingefunden hat. Hat das Luftfahrtunternehmen ihn im Voraus darüber unterrichtet, dass es ihm gegen seinen Willen die Beförderung auf einem Flug verweigern werde, für den er über eine bestätigte Buchung verfügt, wäre die Bedingung, sich zur Abfertigung einzufinden, nämlich eine unnötige Formalität.

Darüber hinaus entscheidet der Gerichtshof, dass der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung selbst dann besteht, wenn der Fluggast über die Beförderungsverweigerung mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet worden ist. Es besteht nämlich kein Grund, auf Nichtbeförderungen die ausschließlich für Flugannullierungen vorgesehene Regelung anzuwenden, wonach die Luftfahrtunternehmen von ihrer Verpflichtung befreit werden, Fluggästen eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn sie diese mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Flugannullierung unterrichten.

Fußnote

1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1). Diese Verordnung findet grundsätzlich auf alle in der Europäischen Union startenden Flüge Anwendung sowie auf alle Flüge in die Union, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen der Union ausgeführt werden. Die darin u. a. für Fälle der Annullierung oder Nichtbeförderung vorgesehene pauschale Ausgleichszahlung beläuft sich – je nach Flugentfernung – auf 250, 400 oder 600 Euro

Quelle: EuGH

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Schutz personenbezogener Daten: Ein Patient hat das Recht, unentgeltlich eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten

Der EuGH stellt fest, dass in der DSGVO das Recht des Patienten verankert ist, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, und zwar grundsätzlich ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen. Der Verantwortliche kann ein solches Entgelt nur dann verlangen, wenn der Patient eine erste Kopie seiner Daten bereits unentgeltlich erhalten hat und erneut einen Antrag auf diese stellt (Rs. C-307/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 26.10.2023 zum Urteil C-307/22 vom 26.10.2023

Ein Patient verlangt von seiner Zahnärztin eine Kopie seiner Patientenakte, um gegen sie Haftungsansprüche wegen Fehlern geltend zu machen, die ihr bei seiner zahnärztlichen Behandlung unterlaufen sein sollen. Die Zahnärztin fordert jedoch, dass er, wie nach deutschem Recht vorgesehen, die Kosten für die Zurverfügungstellung der Kopie der Patientenakte übernimmt.

Da der Patient der Ansicht ist, Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie zu haben, ruft er die deutschen Gerichte an. Unter diesen Umständen hat der deutsche Bundesgerichtshof beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Denn nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts, nämlich der Datenschutz-Grundverordnung1 (im Folgenden: DSGVO), ab.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass in der DSGVO das Recht des Patienten verankert ist, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, und zwar grundsätzlich ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen. Der Verantwortliche kann ein solches Entgelt nur dann verlangen, wenn der Patient eine erste Kopie seiner Daten bereits unentgeltlich erhalten hat und erneut einen Antrag auf diese stellt.

Die betreffende Zahnärztin ist als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihres Patienten anzusehen. Als solche ist sie verpflichtet, ihm eine erste Kopie seiner Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Patient ist nicht verpflichtet, seinen Antrag zu begründen. Selbst mit Blick auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Behandelnden dürfen die nationalen Regelungen dem Patienten nicht die Kosten einer ersten Kopie seiner Patientenakte auferlegen.

Des Weiteren hat der Patient das Recht, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in seiner Patientenakte befinden, wenn dies zum Verständnis der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich ist. Dies schließt Daten aus der Patientenakte ein, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.

Fußnote

1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Ohne Online-Angebot kommt praktisch kein Händler mehr aus

85 Prozent der deutschen Handelsunternehmen bieten ihre Produkte und Dienstleistungen sowohl online als auch stationär an. Damit setzt sich lt. Bitkom ein Trend fort: Vor der Pandemie 2019 waren es noch 66 Prozent, die hybrid verkauften, 2021 schon 77 Prozent.

Bitkom, Pressemitteilung vom 26.10.2023

  • 85 Prozent der Händler verkaufen online und stationär
  • 56 Prozent sehen KI als künftig wettbewerbsentscheidend – aber nur 4 Prozent setzen die Technologie bisher ein
  • Stationärer Handel wird digital: WLAN, bargeldloses Bezahlen und Click&Collect gehören inzwischen zum Standard

Wo liegt die Zukunft des Einkaufens: Durch den Laden um die Ecke stöbern oder online auf virtuelle Shoppingtour gehen? Sich vor Ort persönlich beraten lassen oder auf KI-gestützte Empfehlungen im Web-Shop vertrauen? Durch belebte Innenstädte schlendern oder Angebote online vergleichen und mit einem Klick liefern lassen? Beides, wenn es nach dem Handel geht. Denn dieser stellt sich zunehmend hybrid auf: 85 Prozent der deutschen Handelsunternehmen bieten ihre Produkte und Dienstleistungen sowohl online als auch stationär an. Damit setzt sich ein Trend fort: Vor der Pandemie 2019 waren es noch 66 Prozent, die hybrid verkauften, 2021 schon 77 Prozent. Ausschließlich stationär sind demnach derzeit nur noch 8 Prozent der deutschen Händler aktiv, 2021 waren es noch 16 und 2019 sogar 25 Prozent. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung unter 503 Handelsunternehmen in Deutschland ab 10 Mitarbeitenden im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

„Die Corona-Pandemie hat dem Online-Handel einen deutlichen Schub verliehen und das Einkaufsverhalten der Kundinnen und Kunden dauerhaft verändert“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Dieser Trend setzt sich nun fort, immer mehr Händler bauen Ihre Online-Aktivitäten aus – betreiben aber auch weiterhin das Geschäft vor Ort.“ Der Anteil der Unternehmen, die beide Vertriebskanäle nutzen und mindestens die Hälfte oder mehr ihres Gesamtumsatzes mit ihrem Online-Geschäft machen, steigt in diesem Jahr auf 30 Prozent. 2018 waren es nur 8 Prozent, 2020 lag der Anteil bei 19 Prozent. Ausschließlich online verkaufen 2023 nur 5 Prozent der Händler, 2021 und 2019 waren es jeweils 6 Prozent.

29 Prozent der hybrid aufgestellten Händler können sich vorstellen, in Zukunft nur noch online zu verkaufen. Abgesänge auf den stationären Handel dürften aber verfrüht sein. Nur 12 Prozent der Handelsunternehmen sagen, der stationäre Handel habe keine Zukunft. 7 von 10 (71 Prozent) sind aber der Meinung, der stationäre Handel muss sich neu erfinden. 68 Prozent sagen, der stationäre Handel kann mit den günstigen Preisen im Internet nicht mithalten und 54 Prozent meinen, virtuelle Einkaufserlebnisse mit AR und VR werden dem stationären Handel immer mehr Konkurrenz machen. Rohleder: „Der stationäre Handel ist unter Zugzwang. Er ist nach wie vor ein wichtiges Standbein für die Unternehmen in Deutschland, braucht aber dringend innovative Ideen. Digitale Services können hier ein Baustein sein, um den stationären Handel für Verbraucherinnen und Verbraucher attraktiv zu halten und die Vorteile aus beiden Vertriebswegen zu verbinden.“

WLAN und bargeldloses Bezahlen gehören inzwischen zum Standard

Die große Mehrheit der Handelsunternehmen setzt längst auf digitale Technologien im Geschäft. Bei 88 Prozent der Einzelhändler mit stationärem Handel lässt sich per Smartphone beziehungsweise Smartwatch bargeldlos bezahlen, 6 Prozent planen oder diskutieren dies. WLAN stellen bereits 79 Prozent ihrer Kundschaft zur Verfügung, weitere 7 Prozent planen oder diskutieren es. Auch Click&Collect ist mittlerweile ein weit verbreiteter Service. Knapp drei von vier stationären Einzelhändlern (73 Prozent) bieten dies ihrer Kundschaft an, jeder zehnte stationäre Einzelhändler (10 Prozent) diskutiert oder plant es.

Immerhin die Hälfte (52 Prozent) nutzt an der Kasse außerdem Tablet- oder Smartphone-gestützte Systeme, bei 23 Prozent wird der Einsatz derzeit diskutiert oder geplant. Tablet-PCs und interaktive Bildschirme, zum Beispiel zum Abruf von Produktinformationen, setzt jeder dritte Einzelhändler im Laden ein (33 Prozent), 34 Prozent planen oder diskutieren es. Digitale Preisschilder nutzt ebenfalls jeder dritte stationäre Einzelhändler (32 Prozent), 37 Prozent diskutieren oder planen es. Nur 10 Prozent der stationären Einzelhändler bieten bereits Seamless-Checkout-Lösungen an, bei weiteren 19 Prozent ist es in Planung oder Diskussion.

Mehrheit hält KI künftig für wettbewerbsentscheidend – aber zögert beim Einsatz

Künstliche Intelligenz wird derzeit quer durch alle Branchen diskutiert – und auch im Handel geht eine Mehrheit von 56 Prozent davon aus, dass der Einsatz von KI entscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit sein wird. Dennoch setzen erst 4 Prozent der deutschen Handelsunternehmen KI-Technologien ein. 15 Prozent planen und diskutieren es, bei der überwiegenden Mehrheit von 77 Prozent ist der Einsatz von KI bislang kein Thema. 73 Prozent sagen, dass sie beim Einsatz von neuen KI-Technologien wie zum Beispiel ChatGPT in der Regel erst einmal warten, welche Erfahrungen andere machen. Gleichzeitig geben aber auch 61 Prozent der Händler an, dass ihnen die Mitarbeitenden im Bereich KI fehlen, um die Einbindung voranzutreiben. „Wait and See ist selten eine gute Strategie. Die Einstiegshürden für den KI-Einsatz sind derzeit so niedrig wie noch nie“, sagt Rohleder. „Vom Kundenservice bis zur Werbekampagne, von der Einkaufsplanung bis zur Produkteinführung – KI kann im Handel fast überall sinnvoll eingesetzt werden.“

Mit der neuen Technologie sind aber auch Sorgen verbunden: Drei Viertel (76 Prozent) der Handelsunternehmen befürchten, durch den Einsatz von KI im Kundenservice werde eine Entfremdung von der Kundschaft vorangetrieben. 72 Prozent sind besorgt, dass massenhaft KI-generierte Fake-Bewertungen ihrem Unternehmen schaden könnten.

Potenzial für KI im Handel vor allem im Bestandsmanagement und Textgenerierung

Zwar sagen 26 Prozent der Händler, KI-Technologien im Handel seien ein Trend, der bald vorüber gehen werde, gleichzeitig sieht der Handel aber Einsatzmöglichkeiten für KI-Technologien in sehr vielen Bereichen. Sehr großes oder eher großes Potenzial sehen 85 Prozent der Handelsunternehmen für den Einsatz im Bestandsmanagement, 82 Prozent bei der Textgenerierung und 76 Prozent beim Einsatz für personalisierte Empfehlungen. Dem Einsatz von KI im Kundenservice und der Kundenkommunikation bescheinigen 69 Prozent sehr großes oder eher großes Potenzial, in der Preisoptimierung und in der visuellen Produktsuche jeweils 48 Prozent.

Handel 2030: Autonome Lieferung, virtuelle Shopping-Welten und NFTs?

Nach Vorstellung der Händler spielt im Handel von morgen aber nicht nur KI eine Rolle: 77 Prozent der Händler glauben, dass im Jahr 2030 sehr weit oder eher weit verbreitet sein wird, dass in stationären Geschäften keine Kassensysteme mehr genutzt werden, sondern das Bezahlen beim Verlassen des Geschäfts automatisch abläuft. 69 Prozent glauben, dass die Lieferung von Produkten direkt an die Haustür durch autonome Fahrzeuge sehr weit oder eher verbreitet sein wird. Über die Hälfte (54 Prozent) der Händler meint, 2030 würden virtuelle Shoppingwelten wie das Metaversum, die es ermöglichen in digitalen Umgebungen einzukaufen und mit anderen Personen zu interagieren, sehr weit oder eher verbreitet sein. Ebenso glauben 54 Prozent, der Handel wird durch den Einsatz digitaler Lösungen rund um die Uhr geöffnet sein, und 53 Prozent erwarten eine weite Verbreitung von KI, die im Haushalt aufgebrauchte Produkte erkennt und eigenständig die Nachbestellung übernimmt.

42 Prozent meinen, dass Produkte 2030 mit einem NFT, also einem unverfälschlichen digitalen Abbild versehen sein werden, über das sich Informationen zu Produktionsbedingungen und Echtheit abrufen lassen. Knapp jeder fünfte Händler (19 Prozent) ist der Meinung, dass holografische Produktpräsentationen sehr weit oder eher weit verbreitet sein werden. Diese würden es ermöglichen, Produkte in 3D und lebensecht zu erleben, ohne physisch vor Ort zu sein. Dass KI anlassbezogene Einkaufslisten auf Zuruf erstellt, zum Beispiel ein Outfit für eine Hochzeit oder Zutaten für ein Drei-Gänge-Menü, und dabei auch aktuelle Preise und Verfügbarkeiten berücksichtigt, sehen nur 17 Prozent als künftig sehr weit oder eher weit verbreitetes Szenario für 2030.

Zwei Drittel des Handels sehen sich als digitale Nachzügler

Bis diese Zukunftsszenarien tatsächlich Realität werden, scheint es aber noch ein weiter Weg: Zwei Drittel der Handelsunternehmen (68 Prozent) sehen sich bei der Digitalisierung eher als Nachzügler, 3 Prozent sagen gar, sie haben den Anschluss verpasst. 23 Prozent sehen sich eher als Vorreiter, 4 Prozent an der Spitze. Rohleder: „Digitalisierung im Handel ist inzwischen viel mehr als ein Online-Shop. Hinter einem online erfolgreichen Unternehmen stehen auch digitalisierte Geschäftsprozesse. Wer Rechnungen noch ausschließlich auf Papier verschickt, wird es auch schwer haben, zum Beispiel virtuelle Shoppingwelten oder KI-gestützte Bestellvorgänge einzubinden.“

E-Commerce: Eigene Websites und Mails vor Plattformen

Wer online verkauft, tut dies in der Regel unter anderem über einen unternehmenseigenen Shop auf der Website: 93 Prozent der Handelsunternehmen mit Online-Handel nutzen diesen Verkaufskanal. Eine Bestellung per E-Mail bieten 87 Prozent an, auf Online-Marktplätzen beziehungsweise Verkaufsplattformen verkaufen 7 von 10 Online-Händlern (69 Prozent) ihre Produkte und Dienstleistungen. Bei lediglich 23 Prozent lässt sich über Social-Media-Plattformen bestellen und bei 13 Prozent über eine unternehmenseigene App. Online-Handel bedeutet aber nicht, dass das Verkaufen rein digital erfolgt: Immer noch 63 Prozent der Handelsunternehmen mit Online-Handel bieten auch eine Bestellung per Fax und 57 Prozent eine Bestellung per Telefon oder Post an.

Quelle: Bitkom

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