IAASB: Erhöhung der Transparenz der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat Änderungen zur Erhöhung der Transparenz des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 24.10.2023

Am 12. Oktober 2023 hat das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) Änderungen zur Erhöhung der Transparenz des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers veröffentlicht. Diese wurden infolge einer Änderung des IESBA Code of Ethics erforderlich, wonach Abschlussprüfer öffentlich bekannt geben müssen, wenn sie die Unabhängigkeitsanforderungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse bei der Abschlussprüfung eines Unternehmens angewendet haben.

Die eng gefassten Änderungen des IAASB betreffen ISA 700 (Revised) Forming an Opinion and Reporting on Financial Statements und ISA 260 (Revised) Communication with Those Charged with Governance.

Quelle: WPK

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„Pool-Arzt“ im vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch selbstständig

Ein Zahnarzt, der als sog. Pool-Arzt im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Maßgebend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies hat das BSG entschieden und damit der Klage eines Zahnarztes stattgegeben (Az. B 12 R 9/21 R).

BSG, Pressemitteilung vom 24.10.2023 zum Urteil B 12 R 9/21 R vom 24.10.2023

Ein Zahnarzt, der als sog. Pool-Arzt im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Maßgebend sind vielmehr – wie bei anderen Tätigkeiten auch – die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden und damit der Klage eines Zahnarztes stattgegeben (Az. B 12 R 9/21 R).

Der klagende Zahnarzt hatte 2017 seine Praxis verkauft und war nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. In den Folgejahren übernahm er überwiegend am Wochenende immer wieder Notdienste, die von der beigeladenen Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisiert wurden. Sie betrieb ein Notdienstzentrum, in dem sie personelle und sächliche Mittel zur Verfügung stellte. Der Zahnarzt rechnete seine Leistungen nicht individuell patientenbezogen ab, sondern erhielt ein festes Stundenhonorar. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund und beide Vorinstanzen sahen den Kläger wegen seiner Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst als selbstständig tätig an.

Demgegenüber hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass allein die Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zwingt. Vielmehr ist auch dann eine Gesamtabwägung der konkreten Umstände vorzunehmen. Danach war der Kläger wegen seiner Eingliederung in die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe beschäftigt. Hierauf hatte er keinen entscheidenden, erst recht keinen unternehmerischen Einfluss. Er fand eine von dritter Seite organisierte Struktur vor, in der er sich fremdbestimmt einfügte. Auch wurde der Kläger unabhängig von konkreten Behandlungen stundenweise bezahlt. Er verfügte bereits nicht über eine Abrechnungsbefugnis, die für das Vertragszahnarztrecht eigentlich typisch ist. Dass der Kläger bei der konkreten medizinischen Behandlung als Zahnarzt frei und eigenverantwortlich handeln konnte, fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Infolgedessen unterlag der Zahnarzt bei der vorliegenden Notdiensttätigkeit aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht.

Hinweise zur Rechtslage

§ 75 SGB V Inhalt und Umfang der Sicherstellung

1) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. (…)

(1b) 1Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. (…) 5Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. (…)

§ 7 SGB IV Beschäftigung

(1) 1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(…)

Quelle: Bundessozialgericht

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Delegierter Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen

Die EU-Kommission hat einen Delegierten Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen von Unternehmen und Gruppen erlassen. Damit werden u. a. die bisherigen Schwellenwerte Bilanzsumme und Umsatzerlöse um ca. 25 % angehoben. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 24.10.2023

Am 17. Oktober 2023 hat die Europäische Kommission einen Delegierten Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen von Unternehmen und Gruppen erlassen. Damit werden die bisherigen Schwellenwerte Bilanzsumme und Umsatzerlöse um ca. 25 % angehoben. Ebenso werden die Schwellenwerte für die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht (§ 293 HGB) um 25 % angehoben. Die Anzahl der Arbeitnehmer bleibt unverändert.

Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Schwellen spätestens ab dem Geschäftsjahr 2024 anwenden, können sich jedoch auch für eine frühzeitige Anwendung ab dem Geschäftsjahr 2023 entscheiden. Ob Deutschland dieses Wahlrecht ausüben wird, bleibt abzuwarten.

Die Änderungsrichtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, sofern das Europäische Parlament oder der Rat keine Einwände erheben. Die Frist für die Prüfung beträgt in der Regel zwei Monate nach Annahme des Rechtsakts. Die Änderungsrichtlinie ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten in nationales Recht umzusetzen.

Hintergrund

Nach Art. 3 Abs. 13 der Bilanzrichtlinie ist die Kommission verpflichtet, die Schwellenwerte mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen. Mit der nun vorgenommenen Anhebung der Schwellenwerte soll den Auswirkungen der Inflation Rechnung getragen werden, die seit der letzten Anhebung im Jahr 2013 im EU-Raum kumuliert etwa 24,3 % betrug. Die WPK hatte im Rahmen der Konsultation Stellung genommen (Neu auf WPK.de vom 5. Oktober 2023).

Quelle: WPK

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Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten: Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs

Wegen des fortdauernden russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine wird der zeitliche Anwendungsbereich der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen lt. BMF bis auf Weiteres auch auf das Jahr 2024 erstreckt (Az. IV C 4 – S-2223 / 19 / 10003 :023).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2223 / 19 / 10003 :023 vom 24.10.2023

Wegen des fortdauernden russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine wird der zeitliche Anwendungsbereich der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen bis auf Weiteres auch auf das Jahr 2024 erstreckt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der zeitliche Anwendungsbereich der BMF-Schreiben vom 17. März 2022 (IV C 4 – S 2223/19/10003 :013, BStBl I S. 330), vom 7. Juni 2022 (IV C 4 – S 2223/19/10003 :017, BStBl I S. 923) und vom 13. März 2023 (III C 2 -S 7500/22/10005: 005, BStBl I S. 404) über den 31. Dezember 2023 (vgl. BMF-Schreiben vom 17. November 2022 (IV C 4 -S 2223/19/10003 :018, BStBl I S. 1516) hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31. Dezember 2024 durchgeführt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Pfälzisches OLG bestätigt Urteil zu Ernteausfallschaden wegen Abdriftens eines Spritzmittels auf Nachbaracker

Das OLG Zweibrücken hat ein Urteil des LG Frankenthal (Az. 8 O 66/21) über den Ersatz eines Ernteausfallschadens wegen Abdriftens von Spritzmittel auf einen bepflanzten Nachbaracker bestätigt (Az. 8 U 6/23).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 23.10.2023 zum Beschluss 8 U 6/23 vom 10.10.2023

Der 8. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat am 10. Oktober 2023 im schriftlichen Verfahren ein Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Dezember 2022 (Az. 8 O 66/21) über den Ersatz eines Ernteausfallschadens wegen Abdriftens von Spritzmittel auf einen bepflanzten Nachbaracker bestätigt.

Die Klägerin, ein landwirtschaftlicher Erzeugerbetrieb, hat den Beklagten, einen Landwirt, auf Ersatz eines Ernteausfallschadens in Anspruch genommen. Dabei soll der von der Klägerin angepflanzte, erntereife Rucola durch Abdriften eines Spritzmittels vom angrenzenden Kartoffelacker des Beklagten so verunreinigt worden sein, dass er nicht mehr habe verwertet werden können. Der Beklagte hat eine solche Abdrift von seinem Acker sowie die Höhe des geltend gemachten Schadens von knapp 80.000 Euro bestritten.

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat den Beklagten nach umfangreicher Beweisaufnahme, bei der u. a. mehrere sachverständige Zeugen gehört wurden und auch ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt worden war, zur Zahlung eines Betrages von 77.078,32 Euro verurteilt und damit der Klage ganz überwiegend stattgegeben.

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2023 (Az.: 8 U 6/23) hat der 8. Zivilsenat, u. a. unter Bezugnahme auf einen vorhergehenden Hinweisbeschluss des Senats vom 11. September 2023, die hiergegen eingelegte Berufung einstimmig zurückgewiesen. Die vom Erstgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung, wonach der von der Klägerin bewirtschaftete Rucola-Pflanzen-Acker durch ein auf dem benachbarten Kartoffelacker des Beklagten gespritztes Pflanzenschutzmittel kontaminiert worden sei, sei nicht zu beanstanden. Das Landgericht sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Ernteausfallschaden der Klägerin in dem entgangenen Verkaufserlös für den Rucola liege. Da zum Schadenzeitpunkt Kosten wie etwa für Saatgut, Bewässerung, Pflanzenschutz u. ä. bereits angefallen seien, seien an ersparten Aufwendungen nur noch die Kosten für die Ernte und Verpackung des Rucolas abzuziehen gewesen.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Besserer Verbraucherschutz: neue EU-Regeln für fehlerhafte Produkte

Die EU möchte die bestehenden Regeln für fehlerhafte Produkte aktualisieren, um Verbraucher besser zu schützen und mit der Entwicklung neuer Technologien Schritt zu halten. Das EU-Parlament gibt einen Überblick.

EU-Parlament, Mitteilung vom 24.10.2023

Die EU möchte die bestehenden Regeln für fehlerhafte Produkte aktualisieren, um Verbraucher besser zu schützen und mit der Entwicklung neuer Technologien Schritt zu halten.

Die bestehende Produkthaftungsrichtlinie wurde vor fast 40 Jahren verabschiedet. Im September 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Anpassung der Leitlinien, um den technologischen Vorteilen neuer Produkte Rechnung zu tragen.

Ziel der überarbeiteten Produkthaftungsrichtlinie ist es, einheitliche Regeln für die Mitgliedstaaten festzulegen, das reibungslose Funktionieren der Digital- und Kreislaufwirtschaft sicherzustellen und Opfern fehlerhafter Produkte zu einer gerechteren Entschädigung zu verhelfen.

Geltungsbereich der überarbeiteten Produkthaftungsregeln

Um die Veränderungen in der digitalen und grünen Welt besser abzubilden, muss die bestehende Definition eines Produkts um Software-Updates, KI oder digitale Dienste (zum Beispiel Roboter, Drohnen oder Smart-Home-Systeme) erweitert werden.

Gleichzeitig schließen die überarbeiteten Regeln Open-Source- oder freie Software aus dem Anwendungsbereich aus, da diese Software auf Verbesserungen seitens der Benutzer angewiesen ist. Daher können die Entwickler nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die durch andere Benutzer verursacht werden.

Da sich die EU für mehr Nachhaltigkeit einsetzt, sollten Produkte langlebiger, wiederverwendbar, reparierbar und aufrüstbar sein. Auch die Haftungsregeln für Geschäftsmodelle der Kreislaufwirtschaft sollten modernisiert werden, um sicherzustellen, dass sie für Unternehmen, die Produkte erheblich verändern, klar und fair sind.

Schadensersatz

Derzeit erkennt die Richtlinie nur körperliche Schäden als legitimen Grund für die Geltendmachung von Schadensersatz an. Nach den neuen Regelungen ist es möglich, eine Entschädigung für ärztlich anerkannte psychische Schäden zu verlangen, die einer Therapie oder ärztlichen Behandlung bedürfen. Schadensersatz kann auch für die Zerstörung oder irreversible Beschädigung von Daten (zum Beipiel Löschen von Dateien von einer Festplatte) verlangt werden. Der Schaden muss jedoch 1.000 Euro übersteigen.

Haftung

Nach dem Vorschlag der Kommission soll die Haftungsdauer 20 Jahre betragen. Das Parlament will die Haftungsdauer in einigen Fällen auf 30 Jahre verlängern, wenn Schäden erst nach längerer Zeit sichtbar werden.

Nach der überarbeiteten Richtlinie soll es in der EU immer jemanden geben, der für den Schaden haftbar gemacht werden kann, der durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurde, auch wenn das Produkt außerhalb der EU hergestellt wurde. Dies kann entweder der Importeur des Produkts oder ein Vertreter des Herstellers sein. Wenn es kein haftpflichtiges Unternehmen gibt, könnten Verbraucher dennoch über nationale Systeme entschädigt werden.

Klareres Entschädigungsverfahren

Das Parlament möchte es für die Verbraucher einfacher machen nachzuweisen, dass das Produkt fehlerhaft war, einen Schaden verursacht hat und ein berechtigter Grund für die Geltendmachung von Schadensersatz besteht.

Die Abgeordneten möchten, dass die nationalen Verbraucherschutzbehörden Leitlinien und Informationen für Schadensersatzansprüche auf leicht zugängliche und verständliche Weise bereitstellen.

Geschädigte Verbraucher können bei nationalen Gerichten beantragen, dass die Hersteller Beweise offenlegen, die bei der Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs hilfreich sein können.

In der aktuellen Richtlinie liegt die Mindestschadensschwelle für einen Schadensersatzanspruch bei 500 Euro. Das Parlament schlägt vor, die Schwelle abzuschaffen, damit Verbraucher Fehler als mögliche Schadensursache für jedes Produkt nachweisen können.

Mangelhaftigkeit

Das Parlament ist der Ansicht, dass ein Produkt als fehlerhaft gelten sollte, wenn es für den Durchschnittsverbraucher nicht sicher ist.

Die Mängel können zusammenhängen mit dem Design eines Produkts, seinen technischen Merkmalen und Anweisungen, seiner vorhersehbaren Verwendung sowie mit den Auswirkungen, die andere Produkte auf das fehlerhafte Produkt haben könnten, unter Berücksichtigung seiner Lebensdauer oder seiner Fähigkeit, kontinuierlich zu lernen.

Nächste Schritte

Nach einem gemeinsamen Bericht des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz verabschiedete das Parlament im Oktober 2023 seinen Standpunkt zu den überarbeiteten Vorschriften.

Die Abgeordneten werden nun mit den EU-Mitgliedstaaten über die endgültige Ausgestaltung der Gesetzgebung verhandeln.

Erfahren Sie, wie die EU den Verbraucherschutz stärken will.

Quelle: Europäisches Parlament

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Versicherungsvermittler dürfen sich nicht als unabhängig darstellen

Zwei Gerichtsurteile bestätigen die Auffassung des vzbv, dass Versicherungsvermittler (hier: Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler) nicht als unabhängige Berater auftreten dürfen (Az. 33 O 15/23 und 9 O 1081/22).

vzbv, Pressemitteilung vom 24.10.2023 zu den Urteilen 33 O 15/23 des LG Köln vom 15.06.2023 (nrkr) und 9 O 1081/22 des LG Bremen vom 11.07.2023 (nrkr)

vzbv klagt erfolgreich gegen Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler

  • Vermittler agieren aufgrund eigener wirtschaftlicher Interessen nie ganz unabhängig.
  • Zwei Gerichtsurteile bestätigen die Auffassung des vzbv, dass Versicherungsvermittler nicht als unabhängige Berater auftreten dürfen.
  • vzbv fordert Bezeichnungsschutz: Nur wer ausschließlich von Kund:innen bezahlt wird, soll sich unabhängig nennen dürfen.

Wer eine Versicherung oder eine Finanzanlage abschließen möchte, wendet sich häufig an Vermittler. Werben diese mit unabhängiger Beratung, kann bei Verbraucher:innen der irrtümliche Eindruck entstehen, sie hätten es mit einem Honorarberater zu tun, der auch ohne Provisionen arbeitet. Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen bestätigen die Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), dass Vermittler ihre Beratung nicht als unabhängig darstellen und auch nicht als reine Berater auftreten dürfen, wenn sie Provisionen von Versicherern oder Finanzinstituten erhalten.

„Wer Provisionen kassiert, agiert nie ganz unabhängig. Für Verbraucher:innen muss klar sein, ob sie es mit einer tatsächlich unabhängigen Honorarberatung oder mit einer provisionsabhängigen Vermittlung zu tun haben. Bisher ist das häufig schwer erkennbar“, sagt David Bode, Rechtsreferent im vzbv.

Gerichte bestätigen Auffassung des vzbv

Der vzbv hatte gegen zwei Versicherungsmakler geklagt, wobei einer der beiden Anbieter auch als Finanzanlagenvermittler agiert.

Die Firma „Die Finanzprüfer“ hatte eine bloße Versicherungsberatung angeboten, ohne Versicherungen vermitteln zu wollen, obwohl sie keine Zulassung als Versicherungsberater hat. Das ist unzulässig, entschied das Landgericht Köln. Die Gewerbeformen des Honorarberaters und des Vermittlers sind per Gesetz scharf voneinander getrennt, das gleichzeitige Betreiben ist ausdrücklich verboten.

Der „Finanzberatung Schorn“ hat das Landgericht Bremen nach der vzbv-Klage untersagt, online mit „unabhängiger Beratung“ zu werben. Ein Finanzanlagenberater könne im Gegensatz zum Honorarberater keine unabhängige Beratung anbieten, auch wenn er in Einzelfällen anstatt oder neben einer Provision ein Honorar erhält, so das Gericht.

Die beiden Gerichtsentscheidungen sind richtungsweisend und helfen Verbraucher:innen zu erkennen, ob sie es mit unabhängiger Beratung zu tun haben oder mit einer Vermittlung, bei der auch Provisionen fließen können . Das ist wichtig, damit Verbraucher:innen bei Empfehlung bestimmter Finanzanlagen oder Versicherungen durch Vermittler und Makler informierte Entscheidungen treffen können.

Strengere Regeln für die Bezeichnung „unabhängig“

Damit solche Fälle künftig vermieden werden, fordert der vzbv eine gesetzliche Klarstellung im Wertpapier- und Versicherungsvertrieb, welche Vermittler sich als unabhängig bezeichnen dürfen. Es braucht einen Bezeichnungsschutz – auch bei werblichen Aussagen der Vermittler.

Die geplanten Änderungen der europäischen Vorschriften bei der Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategy) bieten einen guten Anknüpfungspunkt für mehr Verbraucherschutz, gehen aber noch nicht weit genug.

„Die EU muss mit der Retail Invest Strategy dafür sorgen, dass Versicherungsvermittler in Deutschland nicht irreführend mit dem Wort „unabhängig“ werben können. Bei einer unabhängigen Beratung darf grundsätzlich kein Geld vom Produktgeber zum Berater fließen“, sagt Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt beim vzbv.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. – vzbv

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BGH zur „eidesstattlichen Versicherung“ ohne Beweiswert

Die „eidesstattliche Versicherung“ zu einem Gespräch mit der Ex-Pflichtverteidigerin hat lt. BGH keinen Beweiswert, wenn man auch sie hätte fragen können (Az. 5 StR 350/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 24.10.2023

Die „eidesstattliche Versicherung“ zu einem Gespräch mit der Ex-Pflichtverteidigerin hat keinen Beweiswert, wenn man auch sie hätte fragen können.

Ist unklar, warum nach der Einlegung der Revision die Begründung nicht nachgereicht wurde, so reicht es nicht, wenn der Angeklagte „eidesstattlich versichert“, warum dies auf ein Verschulden seiner ehemaligen Pflichtverteidigerin zurückzuführen sei. Einer solchen „eidesstattlichen Versicherung“ komme angesichts der Möglichkeit, von ihr selbst eine Erklärung beizuholen, kein nennenswerter Beweiswert zu, so der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 26.09.2023, Az. 5 StR 350/23).

Wer hat hier was gesagt?

Der Angeklagte war wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von knapp vier Jahren verurteilt worden. Dagegen hatte seine ehemalige Pflichtverteidigerin zunächst Revision eingelegt, die Begründung blieb jedoch aus, weswegen der BGH die Revision verwarf. Der verurteilte Dealer suchte sich daraufhin einen neuen Verteidiger, der Widereinsetzung beantragte. Zur Begründung trug dieser vor, der Angeklagte habe die Rechtsanwältin „unmittelbar“ nach seiner Verurteilung mit der „Einlegung und Führung der Revision“ beauftragt. Zur Glaubhaftmachung des Vortrags fügte er eine als „eidesstattliche Versicherung“ bezeichnete Erklärung seines Mandanten bei. Außerdem versicherte er anwaltlich die Richtigkeit seiner eigenen Darstellung des Gesprächs mit seinem Mandanten.

Die ehemalige Anwältin schilderte den Sachverhalt jedoch anders: Sie habe dem Angeklagten geraten, Revision einzulegen. Doch einem späteren Telefonat habe dieser sie gebeten, die Revision zurückzunehmen, weswegen sie keine Begründung eingereicht habe. Davon habe er in einem Telefonat nach dem Verwerfungsbeschluss nichts mehr wissen wollen.

BGH: „Eidesstattliche Versicherung“ des Angeklagten hilft hier nicht

Der BGH lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig ab, weil nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass den Angeklagten kein Verschulden an der Fristversäumung treffe. Bereits unabhängig von den Angaben der Ex-Pflichtverteidigerin habe der Angeklagte nicht hinreichend dargetan, dass er sie mit der Revision beauftragt hatte. Denn seiner „eidesstattlichen Versicherung“ sei kein nennenswerter Beweiswert zugekommen. Schließlich hätte er die Möglichkeit gehabt, von ihr selbst eine Erklärung einzuholen. Auch über die anwaltliche Versicherung des neuen Verteidigers habe die Richtigkeit dieser Angaben nicht glaubhaft gemacht werden können.

Schließlich habe sich aus der anwaltlichen Versicherung der Anwältin ein anderer Geschehensablauf ergeben, so dass nunmehr erst Recht das fehlende Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumung nicht glaubhaft gemacht sei.

Quelle: BRAK

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Große Mehrheit der Personalverantwortlichen hat Bedenken gegenüber dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz

Bei 86 % der deutschen Personalverantwortlichen bestehen Bedenken gegenüber dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in ihrem Unternehmen. Das geht aus der jüngsten Randstad-ifo-Personalleiterbefragung hervor.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 24.10.2023

Bei 86 % der deutschen Personalverantwortlichen bestehen Bedenken gegenüber dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in ihrem Unternehmen. Das geht aus der jüngsten Randstad-ifo-Personalleiterbefragung hervor. Am häufigsten gaben die Personaler*innen fehlendes Know-how als Grund an (62 %). Rechtliche Aspekte sind für 48 % ein Thema. Fehlendes Vertrauen in KI haben 34 %. Bei einem Viertel ist eine fehlende Akzeptanz hinderlich für den Einsatz von KI. Für 22 % ist durch KI kein Mehrwert ersichtlich. Den großen Aufwand für KI sehen 19 % kritisch, hohe Kosten 18 %.

Derzeit nutzen rund 5 % der befragten Unternehmen KI in der Personalabteilung, geplant haben dies weitere 25 %. „Die Personalverantwortlichen sehen in der Rekrutierung, dem Bewerbermanagement und in der Automatisierung von Personalprozessen Chancen für die KI“, sagt ifo-Forscherin Johanna Garnitz. Insgesamt nutzen 18 % der befragten Unternehmen KI, weitere 35 % haben dies für die Zukunft geplant.

„Dem Einfluss von Künstlicher Intelligenz auf die Personalplanung im Unternehmen messen die Befragten eher eine geringe Bedeutung bei“, sagt Garnitz. 84 % gehen davon aus, dass KI in den kommenden fünf Jahren keinen Einfluss auf die Personalplanung haben wird. 13 % planen für die nächsten fünf Jahre mit weniger Personal aufgrund des Einsatzes von KI. Dies tut vor allem der Handel (17 %). In der Industrie sind es 15 %, bei den Dienstleistern 9 %.

Quelle: ifo Institut

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Erfolgloser Eilantrag gegen die gesetzliche Altersgrenze für Notare

Das BVerfG hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem sich der als Anwaltsnotar tätige Beschwerdeführer gegen das Erlöschen seines Notaramtes durch Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für Notare wendet (Az. 1 BvR 1796/23).

BVerfG, Pressemitteilung vom 24.10.2023 zum Beschluss 1 BvR 1796/23 vom 18.10.2023

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem sich der als Anwaltsnotar tätige Beschwerdeführer gegen das Erlöschen seines Notaramtes durch Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für Notare wendet.

Nach § 47 Nr. 2, § 48a Bundesnotarordnung (BNotO) erlischt das Amt des Notars durch Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren. Der Beschwerdeführer wird diese Altersgrenze mit Ablauf des 30. November 2023 erreichen. Er wandte sich an die Fachgerichte und beantragte festzustellen, dass sein Notaramt gleichwohl nicht erlösche, blieb damit jedoch letztlich ohne Erfolg. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer in der Hauptsache insbesondere geltend, die gesetzliche Altersgrenze für Notare verletze ihn in seiner Berufsfreiheit. Zudem beantragt er, das Erlöschen seines Notaramtes im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Hauptsacheentscheidung vorläufig aufzuschieben.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten für den Erlass einer einstweiligen Anordnung besonders hohe Hürden. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Nachteile, die ihm in der Zeit bis zur Entscheidung der Hauptsache entstehen, sind zwar gewichtig. Sie erfüllen diese strengen Voraussetzungen jedoch nicht. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht hinreichend dar, dass nach dem Erlöschen seines Notaramtes eine Rückkehr in den Notarberuf ausgeschlossen wäre.

Über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde bislang noch nicht entschieden. Im Hauptsacheverfahren wird zu prüfen sein, ob die gesetzliche Altersgrenze für Notare nach wie vor den rechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genügt.

Sachverhalt

Das Notaramt des Beschwerdeführers wird mit Ablauf des 30. November 2023 erlöschen, weil er die gesetzliche Altersgrenze von 70 Jahren erreicht. Der Beschwerdeführer erhob Klage beim Oberlandesgericht Köln mit dem Antrag festzustellen, dass sein Notaramt nicht mit Erreichen der Altersgrenze erlösche. Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beschwerdeführers wies der Bundesgerichtshof zurück. Zur Begründung führte er aus, die Regelung der Altersgrenze sei nach ständiger Rechtsprechung mit dem Verfassungsrecht, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen § 47 Nr. 2, § 48a BNotO. Er sieht sich insbesondere in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt. Die Altersgrenze sei im Anwaltsnotariat weder erforderlich noch angemessen, um das Ziel einer geordneten Altersstruktur im Interesse einer funktionstüchtigen Rechtspflege zu erreichen. Denn inzwischen herrsche ein erheblicher, demographisch bedingter Mangel an Bewerbern für Stellen als Anwaltsnotar.

Zugleich beantragt der Beschwerdeführer, im Wege der einstweiligen Anordnung das Erlöschen seines Notaramtes bis zur Hauptsacheentscheidung vorläufig aufzuschieben. Erginge die Anordnung nicht, entstünden ihm bei Erreichen der Altersgrenze irreversible und besonders schwerwiegende Nachteile. Insbesondere wäre seinem Notariat im Fall des Erlöschens seines Notaramtes die wirtschaftliche Grundlage entzogen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

1. a) Der Beschwerdeführer hat keine für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe von ganz besonderem Gewicht substantiiert dargelegt. Die von ihm vorgetragenen Nachteile, die ihm in der Zeit bis zur Entscheidung der Hauptsache entstehen, sind zwar gewichtig. Gemessen an den strengen Voraussetzungen, die für den Erlass einer auf Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes gerichteten einstweiligen Anordnung gelten, genügen sie für sich genommen jedoch nicht. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht hinreichend dar, dass mit dem Erlöschen seines Notaramtes ein irreversibles oder erschwert revidierbares Ausscheiden aus dem Notarberuf verbunden wäre.

aa) Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, dass im Fall eines Obsiegens in der Hauptsache sein Wiedereintritt in das Notaramt bereits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Zwar führt er an, infolge eines faktischen Verlusts seiner Kanzleistrukturen der Sache nach wieder neu beginnen zu müssen. Er macht jedoch nicht geltend, dass ihm dies berufsrechtlich unmöglich sei.

bb) Weiter ist nichts dazu vorgebracht, dass – sollte sich der Beschwerdeführer erneut einem Bewerbungsverfahren unterziehen müssen – er aufgrund einer bestehenden Konkurrenzsituation nicht zum Zuge kommen könnte. Im Gegenteil trägt er selbst vor, dass in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem sich sein Amtssitz befindet, ein Bewerbermangel herrsche. Seit dem Jahr 2012 könnten ausgeschriebene Notarstellen dort nicht oder nur zum Teil besetzt werden. Dies legt die Möglichkeit eines Wiedereintritts in das Anwaltsnotariat nahe. Hinzu kommt, dass § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO bei der Auswahlentscheidung Erleichterungen für bereits vormalig bestellte Notare vorsieht.

cc) Auch der Sachvortrag zum faktischen Verlust seines Notariats macht nach den Umständen des Einzelfalls besonders schwere Nachteile nicht plausibel.

(1) Der Beschwerdeführer hat selbst vorgetragen, sich vor kurzer Zeit mit einer Anwaltsnotarin zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden zu haben, zu deren Notarvertreter er überdies bestellt ist. Es ist daher jedenfalls ohne ergänzende Darlegungen nicht plausibel, dass mit Verlust des Notarstatus auch sämtliche Geschäftsstellenstrukturen verloren gehen. Ein erheblicher Verlust von Geschäftsstellenstrukturen ist auch deshalb nicht ohne Weiteres plausibel, weil der Beschwerdeführer weiterhin als Rechtsanwalt tätig sein kann. Er hat nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb es nicht möglich sein soll, das Notariatspersonal jedenfalls teilweise für die Rechtsanwaltskanzlei einzusetzen.

(2) Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, er werde sein bisheriges Beurkundungsaufkommen verlieren, führt dies nicht zu einer für ihn günstigeren Beurteilung. Denn dass die Wiedergewinnung eines erheblichen Teils seiner früheren Auftraggeber vollständig unmöglich sein wird und damit das zwischenzeitliche Ausscheiden aus dem Beruf die behaupteten Folgen zeitigen wird, ergibt sich bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller dargelegten Umstände nicht.

bb) Darüber hinaus verbleibende wirtschaftliche Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch den Vollzug von § 47 Nr. 2, § 48a BNotO entstehen, sind grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung der Normen über die Altersgrenze zu begründen. Der Beschwerdeführer ist bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht gehindert, notarielle Tätigkeiten – wenn auch in vermindertem Umfang – auszuüben. Nach eigenen Angaben ist er bereits jetzt als Notarvertreter bestellt, für den die Altersgrenze nicht gilt. Auch kann er zusätzlich anwaltlich tätig sein. Beides mildert etwaige finanzielle Härten zusätzlich ab.

b) Da es damit bereits an der Darlegung von Nachteilen von ganz besonderem Gewicht fehlt, kommt es auf eine Folgenabwägung nicht mehr an.

2. Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass die Altersgrenze als subjektive Zulassungsbeschränkung einen erheblichen Grundrechtseingriff bedeutet. Ob sie unter geänderten tatsächlichen Umständen, wie sie der Beschwerdeführer in Bezug auf die Anwaltsnotare vorträgt, den rechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nach wie vor genügt, bedarf einer Prüfung im Hauptsacheverfahren.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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