Reformpläne zum Namensrecht – Länder nehmen Stellung

Der Bundesrat hat sich am 20.10.2023 zu den Plänen der Bundesregierung für eine Modernisierung des deutschen Namensrechts geäußert.

Bundesrat, Mitteilung vom 20.10.2023

Der Bundesrat hat sich am 20. Oktober 2023 zu den Plänen der Bundesregierung für eine Modernisierung des deutschen Namensrechts geäußert.

In ihrer Stellungnahme fordert die Länderkammer einige Änderungen am Gesetzentwurf, insbesondere ein späteres Inkrafttreten der Reform, um eine Anpassung der technischen Verfahren der Standesämter zu ermöglichen.

Was die Regierung plant: Mehr Möglichkeiten für Doppelnamen

Nach den Regierungsplänen sollen künftig für Kinder und beide Ehegatten Doppelnamen möglich sein. Bislang kann nur der Geburtsname oder der aktuell geführte Name eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmt werden. Derjenige Partner, dessen Name nicht der Ehename ist, kann diesen zwar als Begleitnamen vor oder nach dem Ehenamen führen; allerdings können die Ehegatten nicht einen Doppelnamen aus ihren beiden Namen wählen. Gibt es keinen Ehenamen, so ist bei der Geburt eines Kindes zu entscheiden, welchen Geburtsnamen das Kind trägt. Ein Doppelname ist dabei derzeit nicht zulässig.

Einfachere Änderung nach Scheidung der Eltern

Für minderjährige Kinder aus geschiedener Ehe, die den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten haben und nun bei einem Elternteil leben, der den Ehenamen abgelegt hat, soll die Namensänderung erleichtert werden. Bislang waren solche Kinder weiterhin an den Ehenamen gebunden. So genannte einbenannte, also nicht adoptierte Stiefkinder sollen ihren vorherigen Namen zurückerhalten, wenn der Grund für die Einbenennung entfällt.

Zudem soll künftig der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption entfallen.

Länderforderung zu nationalen Minderheiten

Überdies sollen – anders als bisher – die namensrechtlichen Traditionen der in Deutschland anerkannten nationalen Minderheiten und im Hinblick auf geschlechtsangepasste Formen des Familiennamens auch von Personen mit Migrationshintergrund berücksichtigt werden. Solche Formen sind insbesondere in Ländern des slawischen Sprachraums und der sorbischen Tradition üblich. Hier fordert der Bundesrat in seiner Stellungnahme eine Beschränkung auf Personen, die noch eine subjektive Verbindung zu diesem Sprach- und Kulturraum haben.

Fortgang des parlamentarischen Verfahrens

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie verfasst dazu eine Gegenäußerung. Als nächstes berät der Bundestag über den Gesetzentwurf der Bundesregierung. Spätestens drei Wochen, nachdem er ihn verabschiedet hat, kommt der Gesetzesbeschluss zur abschließenden Beratung auf die Tagesordnung der Länderkammer.

Quelle: Bundesrat

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Mehr Bürgergeld ab Januar 2024

Die Regelsätze für Bürgergeld und Sozialhilfe steigen ab Januar 2024 um gut 12 Prozent. Der Bundesrat stimmte am 20.10.2023 einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zu. Sie kann daher wie geplant zum neuen Jahr in Kraft treten.

Bundesrat, Mitteilung vom 20.10.2023

Die Regelsätze für Bürgergeld und Sozialhilfe steigen ab Januar 2024 um gut 12 Prozent. Der Bundesrat stimmte am 20. Oktober 2023 einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zu. Sie kann daher wie geplant zum neuen Jahr in Kraft treten.

Höhere Regelsätze und mehr Geld für Schulbedarf

Alleinstehende Erwachsene erhalten ab Januar 2024 monatlich 563 Euro – 61 Euro mehr als bisher. Auch die Beträge für den persönlichen Schulbedarf erhöhen sich um etwa zwölf Prozent: im ersten Schulhalbjahr von 116 Euro auf 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr von 58 Euro auf 65 Euro. Zum Schulbedarf zählen zum Beispiel Schreibutensilien, Taschenrechner oder Bastelmaterial. Die Unterstützung beim persönlichen Schulbedarf ist Teil des sogenannten Bildungspakets für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Bürgergeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.

Parallel steigen auch die Sätze der Geldleistungen für Asylsuchende.

Existenzminimum an Preisentwicklung anpassen

Der Anspruch auf staatliche Leistungen dient der Sicherung des Existenzminimums. Die Höhe wird jährlich auf Grundlage der durchschnittlichen Preis- und Nettolohnentwicklung überprüft und angepasst.

Quelle: Bundesrat

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Energiesparziele bis 2030

Am 20.10.2023 hat der Bundesrat ein Gesetz aus dem Bundestag gebilligt, das Einsparziele beim Energieverbrauch von öffentlichen Stellen und Unternehmen bis zum Jahr 2030 vorsieht. Hintergrund ist die Novelle der europäischen Energieeffizienzrichtlinie.

Bundesrat, Mitteilung vom 20.10.2023

Am 20. Oktober 2023 hat der Bundesrat ein Gesetz aus dem Bundestag gebilligt, das Einsparziele beim Energieverbrauch von öffentlichen Stellen und Unternehmen bis zum Jahr 2030 vorsieht. Hintergrund ist die Novelle der europäischen Energieeffizienzrichtlinie.

Vorgaben für die öffentliche Hand

Bund, Länder und Kommunen sollen Vorbilder bei der Energieeffizienz werden. Sie müssen jährlich eine kumulierte Endenergieeinsparung von 2 Prozent erreichen, dazu Energie- und Umweltmanagementsysteme einführen. Bis 2030 soll der Bund jährlich 45 Terawattstunden, die Länder 3 Terawattstunden Energie einsparen, die sie durch strategische Maßnahmen in den Bereichen Information, Beratung, Bildung und Förderung bewirken müssen.

Register für energieintensive Unternehmen

Für energieintensive Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden gibt es künftig ein öffentliches Register und die Pflicht, Energie- und Umweltmanagementsystemen einzuführen.

Firmen mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch ab 2,5 Gigawattstunden müssen innerhalb von drei Jahren konkrete Pläne zu wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen erstellen und veröffentlichen.

Abwärme der Rechenzentren nutzen

Rechenzentren sollen bisher ungenutzte Potenziale in der Abwärmenutzung und effizienten Kühlung durch Energieeffizienzmaßnahmen ausbauen. Potenzielle Wärmelieferanten und Fernwärmeunternehmen sollen in Kontakt kommen. Auch hierfür ist ein öffentliches Register geplant, zudem die verstärkte Nutzung von erneuerbarem Strom.

Mehr Transparenz und Investitionen

Ziel des Gesetzes ist, dass öffentliche Einrichtungen und Unternehmen ihre Energieverbrauchsdaten transparenter machen und verstärkt in energieeffiziente Technologien investieren. Dies soll zu Kosteneinsparungen führen und den Klimaschutz fördern, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Bundesrat weist auf Kostenfolgen hin

In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat darauf, dass das neue Energieeffizienzgesetz für die Länder umfangreiche Pflichten vorsieht, die auch die Übertragung von Aufgaben an die Kommunen beinhalten. Er fordert daher die Bundesregierung auf, die Länder bei der Finanzierung der Mehraufwendungen auf Landes- und auf kommunaler Ebene angemessen zu unterstützen, um ihnen die kurzfristige Umsetzung des Gesetzes zu ermöglichen.

Zudem fordert der Bundesrat, den Vollzug der Bußgeldvorschriften des Energieeffizienzgesetzes zentral durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu gewährleisten.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich damit befasst – feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

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Effektivere Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung

Der Bundesrat hat am 20.10.2023 ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz zur effektiveren Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gebilligt. Es kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am Tag darauf in Kraft treten.

Bundesrat, Mitteilung vom 20.10.2023

Der Bundesrat hat am 20. Oktober 2023 ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz zur effektiveren Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gebilligt. Es kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am Tag darauf in Kraft treten.

Umgang mit Verdachtsmeldungen

Das Gesetz konkretisiert die Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die 2017 beim Zoll eingerichtet wurde. Diese Behörde nimmt Verdachtsmeldungen entgegen, filtert bzw. analysiert sie und steuert den Informationsaustausch mit anderen nationalen und internationalen Behörden. Die Zahl der Verdachtsmeldungen zu Finanz-, aber auch zu sonstigen Straftaten, ist in den letzten Jahren erheblich angestiegen.

Stärkere Filterfunktion

Um das erhöhte Meldeaufkommen bewältigen zu können, soll sich die Behörde künftig auf ihren Kernauftrag konzentrieren und dazu ihre Prozesse konsequent auf Geldwäsche- und Terrorfinanzierung ausrichten, diese entsprechend internationalen und europäischen Empfehlungen risikobasiert sowie digital ausgestalten – zum Beispiel durch automatisierte Verfahren. Das Gesetz stärkt vor allem die Filterfunktion der Zentralstelle, um besser auswählen zu können, welche Meldungen wirklich einer vertieften Analyse bedürfen. Es vereinfacht zudem die Abläufe in der Zusammenarbeit der Zentralstelle mit den Strafverfolgungsbehörden.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat äußert sich umfangreich zum geplanten Wachstumschancengesetz

Der Bundesrat hat sich am 20.10.2023 zu dem von der Bundesregierung geplanten Wachstumschancengesetz geäußert, das umfangreiche Änderungen im Steuerrecht vorsieht.

Bundesrat, Mitteilung vom 20.10.2023

Der Bundesrat hat sich am 20. Oktober 2023 zu dem von der Bundesregierung geplanten Wachstumschancengesetz geäußert, das umfangreiche Änderungen im Steuerrecht vorsieht.

Kostenfolgen für Länder und Kommunen

In ihrer ausführlichen Stellungnahme bekunden die Länder zwar grundsätzlich Unterstützung für das Vorhaben, bessere Rahmenbedingungen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen auch zum Klimaschutz zu schaffen. Gleichzeitig kritisieren sie aber die finanziellen Belastungen für die Haushalte der Länder und Kommunen, die mit 4,4 von 7 Milliarden Euro jährlich fast zwei Drittel der geplanten steuerlichen Maßnahmen zu tragen haben. Der Bundesrat warnt vor negativen Auswirkungen auf das Gewerbesteueraufkommen von Städten und Gemeinden, die diese angesichts ihrer schwierigen Finanzlage überfordern könnten.

Kritik an Bürokratie- und Verwaltungsaufwand

Zahlreiche der über 40 Änderungsvorschläge des Bundesrates beziehen sich auf die neue Klimaschutz-Investitionsprämie, die aus seiner Sicht zu verwaltungsaufwändig und bürokratisch ausgestaltet ist. Er bemängelt, dass die Länder bei der Prüfung der organisatorischen und automationstechnischen Anforderungen der Praxis nicht eingebunden worden sind. Da es sich bei der Investitionsprämie um eine außersteuerliche Subvention handele, sollte sie als Zuwendung durch den Bund verwaltet und finanziert werden, zum Beispiel durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Digitaler Vollzug

Eine Vielzahl der geplanten steuerlichen Fördermaßnahmen sei überdies nicht oder nur teils kompatibel mit den IT-Systemen der Steuerverwaltung. Ein digitalisierter Vollzug sei damit – teils auf Dauer – nicht möglich, betont der Bundesrat. Er warnt vor erhöhte Belastungen des Personals in den Finanzämtern, längeren Verfahrensdauern und höheren Bürokratiekosten.

Stromsteuersenkung

Neben zahlreichen konkreten Verbesserungsvorschlägen zu den einzelnen Artikeln des Gesetzentwurfs äußert der Bundesrat mehrere Prüfbitten zu zusätzlichen Entlastungsmaßnahmen. Unter anderem fordert er eine Senkung der Strompreissteuer auf das europäische Mindestmaß – in einem weiteren Schritt eine kurzfristig umzusetzende Reform der staatlich induzierten Preisbestandteile im Energiesektor.

Was die Regierung plant

Ziel der Regierung ist es laut Entwurfsbegründung, Deutschland auf dem Weg zu einer klimaneutralen Wirtschaft weiter voranzubringen und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts zu stärken. Die Regierung plant für die Wirtschaft jährliche Entlastungen von rund sieben Milliarden Euro bis 2028.

Investitionsprämie

Ein zentrales Vorhaben ist die Einführung einer Investitionsprämie zur Förderung der Transformation der Wirtschaft. Hierdurch sollen die Standortbedingungen mit steuerlichen Anreizen für Investitionen in saubere und klimafreundliche Technologien verbessert werden. Konkret will die Bundesregierung 15 Prozent der Aufwendungen für Energieeffizienzmaßnahmen von Unternehmen als direkte finanzielle Unterstützung bezuschussen.

Forschungsförderung

Das geplante Gesetz soll außerdem einen zusätzlichen steuerlichen Impuls für mehr Forschung setzen. Neben Personalkosten sollen künftig auch Sachkosten förderfähig sein. Außerdem soll die maximale Bemessungsgrundlage verdreifacht und so höhere Förderbeträge erreicht werden. Zudem soll sich der Fördersatz für kleine und mittlere Unternehmen von 25 auf 35 Prozent erhöhen.

Modernisierung des Steuerrechts

Insgesamt soll das Steuersystem durch Änderungen an zentralen Stellen einfacher und moderner werden. Erreichen will die Bundesregierung dies insbesondere durch eine befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter und eine befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude in Höhe von sechs Prozent ab dem 1. Oktober 2023, Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs, die Einführung einer Zinshöhenschranke, eine Meldepflicht für nationale Steuergestaltungen und die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 Euro sowie die Einführung einer gesetzlichen Regelung zur Verwendungspflicht von elektronischen Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen.

Weiteres Verfahren

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die eine Gegenäußerung dazu verfasst und beide Dokumente in die bereits laufenden Bundestagsberatungen nachreicht. Spätestens drei Wochen, nachdem das Parlament das Gesetz verabschiedet hat, kommt es auf die Tagesordnung der Länderkammer, deren Zustimmung erforderlich ist.

Quelle: Bundesrat

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Mithaftung nach Unfall beim Kolonnenspringen

Überholen darf nur, wer eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vollständig ausschließen kann. Wenn es beim Kolonnenspringen zum Unfall kommt, zahlen in der Regel beide Unfallbeteiligte. So das LG Lübeck (Az. 9 O 27/21).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 19.10.2023 zum Urteil 9 O 27/21 vom 28.07.2023 (rkr)

Überholen darf nur, wer eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vollständig ausschließen kann. Das ist beim Überholen einer Kolonne (hier hinter einem Traktor) oft nicht einfach. Wenn’s beim Kolonnenspringen zum Unfall kommt, zahlen in der Regel beide Unfallbeteiligte.

In einem Fall, den das Landgericht Lübeck entscheiden musste, hatte sich auf einer Landstraße im Kreis Stormarn hinter einem Traktor eine Kolonne gebildet. Ganz am Ende der Kolonne fuhr der Kläger und vor ihm noch zwei weitere Autos. Nachdem ein Überholverbot endete, begann der Kläger, die Kolonne von hinten links zu überholen. Als er schon auf der Höhe des Wagens direkt hinter dem Traktor war, scherte dessen Fahrerin ebenfalls zum Überholen aus. Der Kläger versuchte noch auszuweichen und schrammte letztlich aufgrund des Manövers am Traktor entlang. Es entstanden erhebliche Schäden.

Das Gericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass die ausscherende Fahrerin nach § 7 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung nur hätte Überholen dürften, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen wäre. Die Fahrerin habe dies aber nicht beweisen können, denn bereits der Umstand, dass es zu dem Unfall gekommen sei, spräche dafür, dass sie gerade nicht gut genug aufgepasst habe.

Der Kläger hingegen habe die Kolonne grundsätzlich überholen dürfen. Zwar gelte die Regel, dass bei „unklarer Verkehrslage“ nicht überholt werden dürfe. Von einer unklaren Verkehrslage sei aber nur auszugehen, wenn sich für den nachfolgenden Fahrer nicht sicher beurteilen lasse, was der Vorausfahrende jetzt gleich tun werde. Hier sei jedoch nichts unklar gewesen. Nicht jede Kolonne sei per se eine „unklare Verkehrslage“. Und auch sonst seien im Prozess keine Umstände feststellbar gewesen, die gegen einen Überholversuch gesprochen hätten.

Trotzdem müsse sich der Kläger an dem Schaden beteiligen. Der Unfall sei auch für ihn nicht völlig unvermeidbar gewesen. Auch wenn das Überholen einer Kolonne nicht verboten sei, hätte ein „Idealfahrer“ dies angesichts der damit verbundenen Selbst- und Fremdgefährdung unterlassen (so auch OLG Celle, Urteil vom 08.06.2022, Az. 14 U 118/21). Die generelle Haftung eines Autofahrers (die sog. Betriebsgefahr) entfalle daher nicht völlig.

Im Ergebnis musste die ausscherende Fahrerin 80 % und der Kläger 20 % des Schadens tragen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein

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Geschlechtsangleichende Operationen für non-binäre Personen derzeit keine Kassenleistung

Der Anspruch auf Kostenübernahme für eine geschlechtsangleichende Operation von Versicherten, die ihr Geschlecht weder als weiblich noch als männlich empfinden (non-binäres Geschlecht), setzt eine Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss voraus. An dieser fehlt es bislang. So das BSG (Az. B 1 KR 16/22 R).

BSG, Pressemitteilung vom 19.10.2023 zum Urteil B 1 KR 16/22 R vom 19.10.2023

Der Anspruch auf Kostenübernahme für eine geschlechtsangleichende Operation von Versicherten, die ihr Geschlecht weder als weiblich noch als männlich empfinden (non-binäres Geschlecht), setzt eine Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss voraus. An dieser fehlt es bislang. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 19.10.2023 entschieden (Az. B 1 KR 16/22 R).

Die klagende Person ist als biologische Frau geboren, empfindet sich aber weder als Frau noch als Mann. Sie ließ ihren Vornamen und die Geschlechtsangabe im Geburtenregister ändern. Um nicht als Frau wahrgenommen zu werden, beantragte sie bei der beklagten Krankenkasse die Übernahme der Kosten (rund 5.000 Euro) für die Entfernung der weiblichen Brust. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. In der Zwischenzeit wurde die Operation durchgeführt. Das Sozialgericht hat die Krankenkasse zur Kostenerstattung verurteilt, das Landessozialgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass körpermodifizierende Operationen bei Trans-Personen* Bestandteil einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode sind. Über deren Anerkennung muss zunächst der Gemeinsame Bundesausschuss entscheiden, bevor Versicherte die Leistung von ihrer Krankenkasse beanspruchen können. Die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum „Transsexualismus“ beruhte auf den klar abgrenzbaren Erscheinungsbildern des weiblichen und männlichen Geschlechts. Der in den aktuellen medizinischen Leitlinien wiedergegebene Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse bezieht demgegenüber die Vielfalt aller – auch non-binärer – Geschlechtsidentitäten ein. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum sog. dritten Geschlecht. Die Kriterien für die medizinische Notwendigkeit einer geschlechtsangleichenden Operation werden dabei nicht objektiv vorgegeben. Entscheidungen über die Notwendigkeit und die Reihenfolge der Behandlungsschritte sollen vielmehr zwischen der Trans-Person und den Behandelnden „partizipativ“ getroffen werden. Dieser methodische Ansatz weicht von anderen Behandlungsverfahren ab. Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses ist nun, zum Schutz der betroffenen Personen vor irreversiblen Fehlentscheidungen die sachgerechte Anwendung der neuen Methode sowie ihre Wirksamkeit und Qualität zu beurteilen. Für bereits begonnene Behandlungen von Transsexuellen erwägt der Senat Vertrauensschutz.

*Bezeichnung entsprechend S3-Leitlinie zur Diagnostik, Beratung und Behandlung AWMF-Register-Nr. 138|001

Hinweise zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung

§ 27 Krankenbehandlung

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

§ 135 Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

(1) 1Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über

1. die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit – auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden – nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung,

2. die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern, und

3. die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung.

Quelle: Bundessozialgericht

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Erzeugerpreise September 2023: -14,7 % gegenüber September 2022

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im September 2023 um 14,7 % niedriger als im September 2022. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, gingen die Erzeugerpreise im September 2023 gegenüber dem Vormonat um 0,2 % zurück.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.10.2023

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), September 2023

  • -14,7 % zum Vorjahresmonat
  • -0,2 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im September 2023 um 14,7 % niedriger als im September 2022. Das war der stärkste Rückgang gegenüber einem Vorjahresmonat seit Beginn der Erhebung im Jahr 1949. Im August 2023 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -12,6 % gelegen. Die Entwicklung ist insbesondere auf einen Basiseffekt aufgrund des sehr hohen Preisniveaus im Vorjahr zurückzuführen. So waren die Erzeugerpreise im August und September 2022 infolge des Kriegs in der Ukraine so stark gestiegen wie noch nie seit Beginn der Erhebung (jeweils +45,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, gingen die Erzeugerpreise im September 2023 gegenüber dem Vormonat um 0,2 % zurück.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren die Preisrückgänge bei Energie. Vorleistungsgüter waren ebenfalls billiger als im Vorjahresmonat, hingegen waren Konsum- und Investitionsgüter teurer als im September 2022.

Rückgang der Energiepreise gegenüber Vorjahresmonat vor allem bedingt durch Preisrückgänge für Strom

Energie war im September 2023 um 35,3 % billiger als im Vorjahresmonat. Gegenüber August 2023 fielen die Energiepreise um 0,4 %. Sie waren nach Beginn des russischen Angriffs auf die Ukraine im Februar 2022 stark gestiegen und erreichten im September 2022 ihren historischen Höchststand. Im September 2023 hatten die Preisrückgänge für Strom den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie. Die Preise für Strom fielen über alle Abnehmergruppen betrachtet gegenüber September 2022 um 46,2 % (-2,0 % gegenüber August 2023).

Erdgas in der Verteilung kostete im September 2023 über alle Abnehmergruppen hinweg 36,9 % weniger als im September 2022. Gegenüber dem Vormonat August 2023 fielen die Erdgaspreise um 0,6 %.

Mineralölerzeugnisse waren im September 2023 um 9,0 % billiger als im September 2022, gegenüber August 2023 stiegen diese Preise allerdings um 5,6 %. Leichtes Heizöl kostete 10,9 % weniger als ein Jahr zuvor (+11,4 % gegenüber August 2023). Die Preise für Kraftstoffe waren um 8,0 % niedriger (+4,4 % gegenüber August 2023).

Ohne Berücksichtigung von Energie waren die Erzeugerpreise 0,8 % höher als im September 2022 und sanken gegenüber August 2023 um 0,1 %.

Preisrückgänge bei Vorleistungsgütern vor allem durch Preissenkungen bei Metallen und chemischen Grundstoffen

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im September 2023 um 4,2 % niedriger als ein Jahr zuvor. Gegenüber dem Vormonat sanken sie um 0,2 %.

Der Preisrückgang im Vorjahresvergleich wurde vor allem durch die Preisentwicklung für Metalle und chemische Grundstoffe verursacht. Metalle waren 11,2 % billiger als im September 2022. Gegenüber dem Vormonat sanken die Metallpreise um 0,8 %. Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen kosteten 18,5 % weniger als im September 2022. Die Preise für Betonstahl in Stäben sanken im Vorjahresvergleich um 33,8 %. Chemische Grundstoffe waren insgesamt 11,6 % billiger als im Vorjahresmonat. Besonders stark sanken die Preise gegenüber September 2022 für Düngemittel und Stickstoffverbindungen (-42,9 %). Holz war 20,8 % billiger als im September 2022, Sekundärrohstoffe 14,0 %.

Hohe Preissteigerungen gegenüber September 2022 gab es dagegen bei Kalk und gebranntem Gips (+30,3 %), Transportbeton (+25,7 %), Zement (+23,1 %) und Hohlglas (+21,5 %). Baukies und natürliche Sande kosteten 17,0 % mehr.

Preisanstieg bei Verbrauchsgütern vor allem durch höhere Preise für Nahrungsmittel

Die Preise für Verbrauchsgüter waren im September 2023 um 5,3 % höher als im September 2022, sanken aber gegenüber August 2023 um 0,3 %. Nahrungsmittel waren 5,5 % teurer als im Vorjahr, auch hier sanken die Preise gegenüber August 2023 (-0,5 %). Besonders stark stiegen die Preise für Zucker (+84,7 % gegenüber September 2022). Verarbeitete Kartoffeln kosteten 28,5 % mehr als im September 2022, für Speiseeis stiegen die Preise um 18,5 % und für Obst- und Gemüseerzeugnisse um 17,2 %. Schweinefleisch war 12,1 % teurer als ein Jahr zuvor. Billiger als im Vorjahresmonat waren nicht behandelte pflanzliche Öle (-35,0 %), die Preise für Butter sanken um 32,6 %. Flüssige Milch war 8,6 % billiger als im September 2022, Kaffee 4,0 %.

Gebrauchsgüter waren im September 2023 um 4,7 % teurer als ein Jahr zuvor, insbesondere bedingt durch die Preisentwicklung bei Möbeln (+5,1 % gegenüber September 2022) und Haushaltsgeräten (+5,2 % gegenüber September 2022). Gegenüber August 2023 sanken Preise für Gebrauchsgüter um 0,1 %.

Investitionsgüter waren 4,8 % teurer als im Vorjahresmonat, insbesondere verursacht durch die Preissteigerungen bei Maschinen (+6,0 % gegenüber September 2022) sowie bei Kraftwagen und Kraftwagenteile (+3,9 % gegenüber September 2022). Gegenüber August 2023 stiegen die Preise für Investitionsgüter um 0,1 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Exporte in Nicht-EU-Staaten im September 2023: voraussichtlich -3,4 % zum August 2023

Die deutschen Exporte in die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) sind im September 2023 gegenüber August 2023 um 3,4 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, wurden im September 2023 Waren im Wert von 57 Mrd. Euro dorthin exportiert.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.10.2023

Exporte in Drittstaaten (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), September 2023

  • 57,0 Milliarden Euro
  • -3,4 % zum Vormonat
  • -8,7 % zum Vorjahresmonat

Exporte in Drittstaaten (Originalwerte Warenausfuhren), September 2023

  • 57,4 Milliarden Euro
  • -12,1 % zum Vorjahresmonat

Die deutschen Exporte in die Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) sind im September 2023 gegenüber August 2023 kalender- und saisonbereinigt um 3,4 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, wurden im September 2023 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 57,0 Milliarden Euro dorthin exportiert.

Nicht kalender- und saisonbereinigt wurden im September 2023 nach vorläufigen Ergebnissen Waren im Wert von 57,4 Milliarden Euro in Drittstaaten exportiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2022 sanken die Exporte um 12,1 %.

Wichtigster Handelspartner für die deutschen Exporteure waren auch im September 2023 die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden Waren im Wert von 13,1 Milliarden Euro exportiert. Damit sanken die Exporte in die Vereinigten Staaten gegenüber September 2022 um 14,5 %. In die Volksrepublik China wurden Waren im Wert von 7,7 Milliarden Euro exportiert, das waren 14,9 % weniger als im Vorjahresmonat. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vorjahresvergleich um 1,3 % auf 6,4 Milliarden Euro ab.

Exporte nach Russland gegenüber dem Vorjahresmonat um 43,5 % gesunken

Die deutschen Exporte in die Russische Föderation sanken im September 2023 gegenüber September 2022 um 43,5 % auf 0,6 Milliarden Euro. Im September 2023 lag Russland damit auf Rang 18 der wichtigsten Bestimmungsländer für deutsche Exporte außerhalb der EU. Im Februar 2022, dem Monat vor dem Angriff auf die Ukraine, hatte Russland noch Rang 5 belegt.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Go West? Große Marktchancen im transatlantischen Handel

Vom EU-US-Gipfel am 20.10.2023 erhofft sich die deutsche Wirtschaft wichtige Weichenstellungen für eine Stärkung der transatlantischen Handels- und Investitionsbeziehungen. Denn bei allen Geschäftschancen in den USA gibt es lt. DIHK viele Handelshemmnisse, und neue Konflikte drohen.

DIHK, Mitteilung vom 19.10.2023

Am 20. Oktober treffen sich EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen und Ratspräsident Charles Michel mit US-Präsident Joe Biden zum EU-US-Gipfel in Washington. Die deutsche Wirtschaft hofft auf wichtige Weichenstellungen, um die transatlantischen Handels- und Investitionsbeziehungen zu stärken. Schließlich bieten sich für hiesige Unternehmen in den USA viele Marktchancen, gleichzeitig bestehen zahlreiche Handelshemmnisse fort – und es drohen neue Handelskonflikte, die es zu entschärfen gilt.

Handel und Investitionen im Aufwind

Die Vereinigten Staaten sind für Deutschland seit Langem der weltweit wichtigste Exportmarkt und bedeutendste Investitionsstandort außerhalb der EU. 2022 exportierten deutsche Unternehmen Waren im Wert von 156 Milliarden Euro in die USA – 28 Prozent mehr als im Vorjahr. Der Bestand deutscher Direktinvestitionen in den USA belief sich 2021 auf 477 Milliarden Euro – ein Zuwachs von 13 Prozent gegenüber dem Vorjahr und ein Plus von fast 100 Prozent im Vergleich zu 2010. Umgekehrt lag der Bestand der Direktinvestitionen von US-Unternehmen in Deutschland 2021 bei über 82 Milliarden Euro – 8 Prozent mehr als im Vorjahr; sie stützten 180.000 deutsche Arbeitsplätze. So ist auch Deutschland für die USA ein wichtiger Handelspartner und Investitionsstandort.

Ein Grund dafür, dass der bilaterale Handel und die Investitionsströme zuletzt so stark zugelegt haben, ist der Inflation Reduction Act (IRA). In einer aktuellen AHK-Umfrage nennen 17 Prozent der in den USA vertretenen deutschen Unternehmen das Gesetz als Motiv, ihre Investitionen auszuweiten. Der IRA beinhaltet klimarelevante Steuervergünstigungen von rund 369 Milliarden US-Dollar. Diese Förderung bietet Marktchancen für deutsche Unternehmen, ist aber auch teilweise an Pflichten zur lokalen Produktion in den USA gebunden, die Betriebe in Deutschland diskriminieren – etwa in der Automobil- oder Batteriefertigung.

Gegenseitigen Marktzugang verbessern

Die EU hat 25 bedeutende Handelshemmnisse in den USA identifiziert. Für deutsche Unternehmen ist der Abbau dieser Hürden, die wie etwa der Buy American Act oder der Jones Act ihren Zugang zu öffentlicher Beschaffung und zum maritimen Sektor der US-Wirtschaft beschränken, unvermindert wichtig. Genauso ist ein umfangreicher besserer Marktzugang für beide Seiten erstrebenswert. Konkret sollten sich die EU und USA rasch auf ein Abkommen zu kritischen Mineralien einigen, das die Kooperation in diesem Bereich stärkt und gleichzeitig einen Teil der Diskriminierung europäischer Unternehmen bei den IRA-Steuervorteilen abbaut.

Neben dem Zollabbau ist insbesondere die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen von Bedeutung. Dann müssten die Unternehmen nicht mehr den doppelten Nachweis in beiden Märkten erbringen, dass ihre Waren den jeweiligen gesetzlichen Produktstandards vor Ort entsprechen. Von diesem transatlantischen Bürokratieabbau etwa im Maschinenbau und für Technologien, die zentral für die grüne Transformation sind, könnten viele deutsche Unternehmen profitieren.

Handelskonflikt abwenden

Wichtiges Ziel des Gipfels muss sein, die Wiedereinführung der gegenseitigen Strafzölle ab 2024 zu verhindern. Beide Seiten hatten diese Maßnahmen 2021 nur bis Ende 2023 ausgesetzt und vereinbart, eine dauerhafte Lösung für den Handelsstreit zu finden. Erforderlich ist demnach ein Abkommen zu nachhaltigem Stahl sowie zum Vorgehen gegen globale Überkapazitäten, die insbesondere durch wettbewerbsverzerrende Subventionen Chinas entstehen.

Ein solches Abkommen darf jedoch weder WTO-Recht verletzen noch die regulatorische Autonomie der EU in der Handelspolitik beschränken beziehungsweise entsprechende Konflikte mit anderen Handelspartnern erzeugen. Vielmehr sollte die Vereinbarung als wichtiger Baustein auf dem Weg zu einem effektiven Klimaklub dienen und so neue Handelshemmnisse für die Wirtschaft verhindern. Da der EU-CO2-Grenzausgleichsmechanismus Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) seit dem 1. Oktober bereits in Kraft ist und auch den transatlantischen Warenaustausch betrifft, sollten EU und USA eine enge Abstimmung bei klimapolitischen Maßnahmen priorisieren.

Transatlantische Kooperation bei Zukunftsthemen

Der EU-US-Handels- und Technologierat (TTC) ist von großer Bedeutung für die deutsche Wirtschaft. Auf höchster Ebene dient dieses Gremium dazu, das gemeinsame Vorgehen in globalen Handels-, Wirtschafts- und Technologiefragen zu koordinieren. Die zehn Arbeitsgruppen beschäftigen sich etwa mit Technologiestandards und -normen, der Lieferkettensicherheit, der Zusammenarbeit bei den Ausfuhrkontrollen und der Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Sie sind sehr bedeutend, um durch eine enge Zusammenarbeit die Entstehung neuer Handelshemmnisse zu verhindern und globale Zukunftsstandards etwa für die digitale und grüne Transformation zu vereinbaren. Als eine der Trägerinnen der Transatlantic Business Initiative bringt sich die DIHK hier fortlaufend mit Vorschlägen ein.

Quelle: DIHK

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