beA-Versand – BGH: So müssen Anwälte ihre Angestellten anweisen

Der BGH hat in einem aktuellen Fall die Voraussetzungen an eine Kontrolle des beA-Versands durch Kanzleimitarbeitende konkret und übersichtlich dargestellt (Az. IV ZB 4/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 03.10.2023 zum Beschluss IV ZB 4/23 des BGH vom 06.09.2023

Wer die Einhaltung von Fristen an Mitarbeitende delegiert, muss sie genau anweisen. Hierzu konkretisiert der BGH die Anforderungen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Fall die Voraussetzungen an eine Kontrolle des beA-Versands durch Kanzleimitarbeitende konkret und übersichtlich dargestellt. Insbesondere müsse dabei – so wie im aktuellen Fall – sichergestellt sein, dass Fristen nicht gestrichen werden, obwohl noch keine Übermittlung erfolgt ist (Beschluss vom 06.09.2023, Az. IV ZB 4/23).

Im konkreten Fall hatte der Prozessbevollmächtigte die Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung verpasst, seine Mandantin wollte nun Wiedereinsetzung beantragen. Eine Kanzleimitarbeiterin hatte den Schriftsatz zwar über eine Schnittstelle der hauseigenen Kanzleisoftware über das beA versandt. Tatsächlich unterblieb die Übermittlung aus technischen Gründen innerhalb der Schnittstelle, was die Angestellte jedoch nicht bemerkte und die Frist als „erledigt“ notierte. Der Fehler fiel erst auf, als das Gericht darauf hinwies, dass es beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Die interne Kanzleiorganisation sah folgendermaßen aus: Die Kontrolle, ob das Befüllen des beA erfolgreich gewesen sei, obliege den gesondert geschulten Büromitarbeitern. Im konkreten Fall habe der Anwalt verfügt, dass die Büroangestellte kontrolliere, ob die Berufungsbegründung erfolgreich in das beA habe „geschoben“ werden können. Generell bestehe in der Kanzlei im Zusammenhang mit der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze auch die Anweisung, am Ende eines jeden Arbeitstages die Fristenliste mit den erfolgreichen „beA-Versandprotokollen“ abzugleichen und eine endgültige Erledigung nur zu notieren, wenn das „Versandprotokoll“ auf Existenz und Inhalt geprüft worden sei.

BGH: So haben Kanzleien ihre Mitarbeitenden anzuleiten

Diese Anweisungen genügten aber weder dem Kammergericht noch dem BGH. Die Ausgangskontrolle sei nicht ordnungsgemäß gewesen, so der BGH. Dieser führte in seinem Beschluss dezidiert aus, wie es im Idealfall ablaufen muss, damit ein Fristversäumnis als unverschuldet gilt. Rechtsanwältinnen und -anwälte müssten ihr Personal demnach folgendermaßen anweisen, die Eingangsbestätigung nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs im Hinblick auf Erhalt und Inhalt stets zu kontrollieren:

  1. Es müsse eine Anweisung geben, wonach Fristen erst nach Überprüfung der erfolgreichen Übermittlung unter Berücksichtigung der Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 (Zivilprozessordnung) ZPO gestrichen werden dürfen.
  2. Bei der Anweisung müssten Verwechselungen mit dem Übermittelungsprotokoll durch einen entsprechenden Hinweis ausgeschlossen sein. Im konkreten Fall war der Begriff „Versandprotokoll“ nicht eindeutig genug.
  3. Es brauche hinreichende Anweisungen dazu, wie die Kontrolle im Einzelfall vorzunehmen ist. Insoweit genüge es nicht, zu prüfen, ob die Eingangsbestätigung vorliegt. Mitarbeitenden sei vielmehr zu erklären, an welcher Stelle innerhalb der benutzten Software die elektronische Eingangsbestätigung zu finden ist und welchen Inhalt sie haben muss. Dabei gelte: Wenn darin im Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ nicht als Meldetext „request executed“ und unter dem Unterpunkt „Übermittlungsstatus“ nicht die Meldung „erfolgreich“ angezeigt wird, dürfe man nicht von einer erfolgreichen Übermittlung ausgehen. Dies müsse den Rechtsanwalt bzw. den Mitarbeitenden zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen. Hierzu müssten die Mitarbeitenden intensiv geschult werden – sowohl im Hinblick auf das beA selbst als auch über die Schnittstelle eines Büroverwaltungsprogramms. Das fehlte hier ebenfalls.
  4. Der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin müsse schließlich selbst stichprobenweise überprüfen, ob die entsprechenden organisatorischen Abläufe in der Kanzlei auch funktionieren. Das war hier aber nicht mehr entscheidungserheblich.

Quelle: BRAK

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Trotz Homeoffice halten die meisten Unternehmen an Büroflächen fest

Die meisten Unternehmen in Deutschland wollen ihre Büros trotz Homeoffice nicht verkleinern. Homeoffice führt also zu einem leichten Rückgang der Nachfrage nach Büroflächen und setzt damit den Immobilienmarkt unter Druck. Das berichtet das ifo Institut.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 04.10.2023

Die meisten Unternehmen in Deutschland wollen ihre Büros trotz Homeoffice nicht verkleinern. „Die überwältigende Mehrheit der Unternehmen lässt ihre Büroflächen unverändert. Nur 9,1 % aller Firmen planen, ihre Büros wegen Homeoffice zu verkleinern. In einzelnen Branchen sind es jedoch deutlich mehr, mit bis zu 40 %“, sagt ifo-Experte Simon Krause. „Homeoffice führt also zu einem leichten Rückgang der Nachfrage nach Büroflächen und setzt damit den Immobilienmarkt unter Druck.“

Hinter den Durchschnittszahlen verbergen sich große Unterschiede. Im Dienstleistungssektor liegt der Anteil bei 11,9 %, in der Industrie bei 8,1 %. Besonders viele Unternehmen planen ihre Büros wegen Homeoffice zu verkleinern in der Automobilbranche (37,5 %), bei der Bekleidungsherstellung (18,6 %), in der Rundfunkbranche (40,3 %), in der IT-Branche (21,0 %), bei den Informationsdienstleistern (28,4 %) sowie in der Werbung und der Marktforschung (34,8 %). Im Handel (3,7 %) und im Bauhauptgewerbe (1,9 %) beabsichtigen nur wenige Unternehmen eine Verringerung ihrer Büroflächen. Verkleinerungen werden insbesondere in Branchen geplant, in denen Homeoffice intensiv genutzt wird. Dagegen plant nur 1% aller Firmen, wegen der neuen Arbeitsweise ihre Büroflächen zu vergrößern.

Das ifo Institut erfasst seit mehr als einem Jahr eine konstante Homeoffice-Quote von einem Viertel der Beschäftigten. „Nach der Pandemie ist klar: Homeoffice ist gekommen, um zu bleiben. Wenn die Beschäftigten teilweise vor Ort und teilweise zu Hause arbeiten, dann verändern sich die Anforderungen an die Büros“, sagt Krause. Viele Unternehmen hätten bereits reagiert und ihre Büros an die neuen Arbeitsmodelle adaptiert, etwa durch die Einführung von geteilten Schreibtischen und die Schaffung von mehr Räumen für persönlichen Austausch an den Präsenztagen. Diese schon erfolgten Veränderungen seien nicht abgefragt worden, weshalb der tatsächliche Effekt vermutlich noch größer sei. „Andere Firmen planen die Anpassung in den kommenden Jahren, wenn die meist langfristig abgeschlossenen Büro-Mietverträge auslaufen. Diese Entwicklung wird die Krise am Immobilienmarkt verschärfen, der wegen gestiegener Zinsen und Baukosten ohnehin unter Druck steht.“

Quelle: ifo Institut

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Besserer Asbestschutz für Arbeitnehmer

Das EU-Parlament hat neue Regeln verabschiedet, um EU-Arbeitnehmer vor Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit Asbest zu schützen und die frühzeitige Erkennung von Asbest zu verbessern.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 03.10.2023

  • Zehnmal niedrigere Asbestexposition für Arbeitnehmer als zuvor
  • Modernere und empfindlichere Technologie zur Erkennung von Asbestfasern
  • Neue Anforderungen zum effektiveren Schutz der Arbeitnehmer und zur Vermeidung von Exposition

Das EU-Parlament hat neue Regeln verabschiedet, um EU-Arbeitnehmer vor Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit Asbest zu schützen und die frühzeitige Erkennung von Asbest zu verbessern.

Am 03.10.2023 hat das Plenum mit 614 Stimmen dafür, 2 dagegen und 4 Enthaltungen eine Richtlinie angenommen, die bereits mit den Mitgliedstaaten vereinbart wurde, und die den Grenzwert für die Asbestexposition am Arbeitsplatz senken und den Einsatz einer moderneren und genaueren Technologie zur Erkennung dünner Asbestfasern fordern wird.

Niedrigere Exposition

Das Gesetz zielt darauf ab, die Exposition gegenüber Asbestfasern auf ein möglichst niedriges Niveau abzusenken. Der Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz wird zehnmal niedriger sein, da der Grenzwert von 0,1 auf 0,01 Fasern Asbest pro Kubikzentimeter (cm³) ohne Übergangsfrist gesenkt wird.

Nach einer Übergangszeit von höchstens 6 Jahren sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine neue Methode, nämlich die Elektronenmikroskopie, für die Messung von Asbest zu nutzen, die es ermöglicht, dünne Asbestfasern zu messen. Sie haben dann die Möglichkeit, den Wert entweder auf 0,002 Fasern/cm³ ohne dünne Fasern oder auf 0,01 Fasern/cm³ einschließlich dünner Fasern zu senken.

Die neue Regelung umfasst auch neue Anforderungen zum robusteren Schutz der Arbeitnehmer. Diese müssen individuelle Schutzausrüstung und Atemschutzgeräte tragen, die Kleidung muss sicher gereinigt werden, es wird ein Dekontaminationsverfahren geben, und es sind hochwertige Schulungsanforderungen für Arbeitnehmer vorgesehen.

Die Berichterstatterin des Dossiers, Véronique Trillet-Lenoir, verstarb am 9. August 2023, noch vor der endgültigen Annahme der Richtlinie.

Zitat

Der Vorsitzende des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Dragoş Pîslaru (Renew, RO), sagte: „Wir sind einer asbestfreien Zukunft einen Schritt näher gekommen. Die heutige Annahme ist Teil des großen Vermächtnisses von Veronique Trillet-Lenoir, die unermüdlich für die Gesundheit der europäischen Bürger gekämpft hat. Diese neuen Asbestvorschriften senken drastisch die Asbestbelastung, der Arbeitnehmer ausgesetzt sind, und schützen sie vor dem gefährlichen Karzinogen. Da es jedoch kein sicheres Maß an Asbestexposition gibt, schützen die neuen Regelungen die Arbeitnehmer auch, indem sie ihnen Schutzausrüstung und Atemschutzgeräte zur Verfügung stellen, um diejenigen zu schützen, die an vorderster Front der Gebäuderenovierungswelle stehen.“

Nächste Schritte

Der Rat muss den Text ebenfalls formal billigen, bevor er im Amtsblatt der EU veröffentlicht und in Kraft tritt.

Quelle: EU-Parlament

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Geschäftsklima in der Autoindustrie hellt sich auf

Das Geschäftsklima der deutschen Autoindustrie hat sich leicht verbessert. Im September stieg der Indikator auf -14,7 Punkte, nach -18,1 Punkten im August. Das berichtet das ifo Institut.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 02.10.2023

Das Geschäftsklima der deutschen Autoindustrie hat sich leicht verbessert. Im September stieg der Indikator auf -14,7 Punkte, nach -18,1 Punkten im August. „Die deutschen Autohersteller und ihre Zulieferer sind mit ihrer aktuellen Lage zufrieden, die Erwartungen bleiben hingegen im Keller“, sagt Oliver Falck, Leiter des ifo Zentrums für Industrieökonomik und neue Technologien.

Die aktuelle Geschäftslage bewertete die Autoindustrie im September mit 20,9 Punkten, nach 13,2 im August. Die Erwartungen stiegen nur leicht von -44,8 Punkten auf -44,6 Punkte. Die Versorgung mit wichtigen Vorprodukten bleibt angespannt. Das gaben 53% der befragten Unternehmen an. Trotzdem planen Hersteller und Zulieferer, ihre Produktion in den nächsten Monaten zu erhöhen und die gestiegenen Kosten der Herstellung weiterzugeben. Ferner stellt sich die Autoindustrie darauf ein, mit weniger Personal auszukommen. „Zum einen werden im strukturellen Wandel zur Elektromobilität weniger Beschäftigte benötigt, zum anderen wird die Personalgewinnung aufgrund des Fachkräftemangels schwieriger“, sagt Falck.

Quelle: ifo Institut

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Umsatzsteuersatz auf die Lieferungen von Holzhackschnitzeln: Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung

Die im BMF-Schreiben vom 4. April 2023 enthaltene Nichtbeanstandungsregelung wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert (Az. III C 2 – S-7221 / 19 / 10002 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7221 / 19 / 10002 :004 vom 29.09.2023

I.

Mit BMF-Schreiben vom 4. April 2023 (BStBl I S. 733), haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und Länder beschlossen, dass das BFH-Urteil vom 21. April 2022 V R 2/22 (V R 6/18) ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist, es sei denn, dass sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf ergibt, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 31. Dezember 2022 ausgeführte Leistungen auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die im BMF-Schreiben vom 4. April 2023 (BStBl I S. 733) enthaltene Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Zum Schadensersatzanspruch wegen Austausch eines Schlosses – Familienstreit um Haustürschlüssel unter Nachbarn

Das AG München entschied in einem Familienstreit um Haustürschlüssel unter Nachbarn, dass ein Schadensersatzanspruch wegen eines nicht zurückgegebenen Schlüssels allenfalls in Höhe der Kosten für einen Ersatzschlüssel besteht, nicht aber in Höhe der Kosten des Ersatzes des Schlosses (Az. 222 C 14447/23).

AG München, Pressemitteilung vom 02.10.2023 zum Urteil 222 C 14447/23 vom 19.09.2023 (nrkr)

Im Streit um die Rückgabe eines Haustürschlüssels wies das Amtsgericht München
eine Klage auf Zahlung von 685,92 Euro ab.

Die Parteien aus dem Landkreis München sind Brüder und Nachbarn, die ihre Haustürschlüssel für Notfälle ausgetauscht hatten. Nach Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden wurden die Schlüssel zurückgefordert. Kurz vor Weihnachten 2022 forderte der Kläger den Beklagten zum zweiten Mal auf, seinen Schlüssel gegen Rückgabe des Haustürschlüssels des Beklagten zurückzugeben mit dem Hinweis, dass ansonsten das Schloss ausgetauscht und die Kosten hierfür in Rechnung gestellt würden. Mangels Schlüsselrückgabe tauschte der Kläger das Schloss wie angekündigt aus, wofür ihm Kosten in Höhe von insgesamt 685,92 Euro entstanden.

Der Beklagte gab den Schlüssel Mitte Juni 2023 knapp zwei Monate nach dem Austausch des Schlosses zurück. Eine frühere Rückgabe war ihm unter anderem aufgrund von Krankenhausaufenthalten nicht möglich gewesen. Der Kläger war der Ansicht, er sei aufgrund der zunächst nicht erfolgten Rückgabe des Schlüssels berechtigt gewesen, das Schloss auszutauschen und verlangte von dem Beklagten Ersatz der Kosten hierfür.

Das Amtsgericht München wies die Klage vollumfänglich ab und begründete dies wie folgt:

„Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht wegen Verletzung eines Verwahrungsvertrages gemäß §§ 280 Abs. 1, 688, 695 BGB. Ein vertraglicher Anspruch scheidet schon deshalb aus, da vorliegend davon auszugehen ist, dass die Parteien keinen Verwahrungsvertrag geschlossen haben, sondern dass die gegenseitige Aufbewahrung eines Hausschlüssels eine reine Gefälligkeit darstellt.

Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Verwahrungsvertrag und reiner Gefälligkeit ist der Rechtsbindungswillen. Die Abrede, wechselseitig einen Hausschlüssel für eventuelle Notfälle aufzubewahren, wurde vorliegend von Nachbarn getroffen. Dies stellt regelmäßig eine reine Gefälligkeit dar ohne Rechtsbindungswillen, einen schuldrechtlichen Leistungsanspruch zu begründen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als dass es sich hier darüber hinaus noch um Brüder handelt, sodass zusätzlich ein familiäres Näheverhältnis gegeben ist.

Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Jedenfalls fehlt es für einen deliktischen Anspruch an der haftungsausfüllenden Kausalität. Gem. § 249 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich der Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Vorliegend wurde vom Beklagten der Schlüssel des Klägers nicht (rechtzeitig) herausgegeben, wodurch das Eigentum des Klägers an dem Schlüssel beeinträchtigt wurde. Demnach würde ein Schadensersatzanspruch allenfalls bestehen in der Höhe der Kosten für einen Ersatzschlüssel, nicht aber in Höhe der Kosten des Ersatzes des Schlosses.“

Quelle: Amtsgericht München

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Anwälte dürfen ihre beA-Zugangsdaten nicht an Rechtsanwaltsfachangestellte weitergeben

Versenden Rechtsanwaltsfachangestellte (ReFa) Schriftsätze über den persönlichen beA-Zugang des Anwalts, so ist dies rechtswidrig und die Rechtshandlung unwirksam, so der BGH (Az. 2 StR 39/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 02.10.2023 zum Beschluss 2 StR 39/23 des BGH vom 20.06.2023

Versenden Rechtsanwaltsfachangestellte (ReFa) Schriftsätze über den persönlichen beA-Zugang des Anwalts, so ist dies rechtswidrig und die Rechtshandlung unwirksam, so der BGH.

Rechtsanwältinnen und -anwälte dürfen ihre beA-Zugangskarte sowie PIN nicht weitergeben, auch nicht an Rechtsanwaltsfachangestellte (ReFa), so der Bundesgerichtshof (BGH). Übermitteln Mitarbeitende statt des Anwalts bzw. der Anwältin selbst einen Schrifsatz über den Anwalts-beA-Zugang, so ist die damit vorgenommene Rechtshandlung unwirksam. Deshalb konnte ein Anwalt auch nicht mit der Begründung Wiedereinsetzung verlangen, er habe die Zugangsdaten an seine ReFa gegeben und diese habe vergessen, die Revision rechtzeitig einzulegen (Beschluss vom 20.06.2023, Az. 2 StR 39/23).

In einem Strafverfahren war der Angeklagte freigesprochen worden, doch die Nebenklägerin wollte dagegen Revision einlegen. Diese erreichte das Gericht jedoch nur per Fax innerhalb der Frist, weswegen es das Rechtsmittel als unzulässig verwarf. Der Verteidiger beantragte daraufhin Wiedereinsetzung und versendete die Revisionseinlegung noch einmal über sein beA. Seine Begründung: Er habe die beA-Zugangskarte nebst PIN an seine ReFa weitergegeben, damit diese sie für ihn aufbewahre, weil er meist im Home Office arbeite. Sie habe in dem konkreten Fall für ihn die Revision einlegen sollen. Das habe sie aber nicht getan, was er erst nach Zugang des Revisionsverwerfungsbeschlusses mitbekommen hatte. Er selbst sei an dem Tag verreist gewesen.

BGH rügt Anwalt: beA-Zugang darf nicht weitergegeben werden

Mit dieser Argumentation konnte er beim BGH jedoch nicht überzeugen – im Gegenteil: Der BGH nahm den Fall zum Anlass, um noch einmal deutlich darauf hinzuweisen, dass Anwältinnen und Anwälte ihre beA-Zugangsdaten nach §§ 23 Abs. 3 Satz 5, 26 Abs. 1 Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) nicht an andere geben dürften.

Die einfache Signatur der Rechtsmittelschrift setze die persönliche Versendung durch die den Schriftsatz verantwortende Person voraus. Alternativ möglich, dass sich Kanzleimitarbeiterinnen und -mitarbeiter nach § 24 RAVPN mit einem ihnen selbst zugeordneten Zertifikat und der zugehörigen Zertifikats-PIN in einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach anmelden. Das sei hier aber nicht geschehen.

Aufgrund der rechtswidrigen Überlassung sei nicht nur der Antrag auf Wiedereinsetzung abzulehnen. Selbst wenn der Schriftsatz fristwahrend versendet worden wäre, hätte er die Formerfordernisse nach § 32a Abs. 3 Var. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Strafprozessordnung (StPO) nicht gewahrt und wäre daher unwirksam gewesen.

Zur Begründung dieser strengen Regel führte der BGH aus: Dadurch solle sichergestellt werden, dass die einfache Signatur von der den Schriftsatz verantwortenden Person stammt. Eine Überlassung des Zertifikats an eine nicht angemeldete Person würde es einem Unbefugten ermöglichen, anwaltliche Schriftsätze eigenmächtig zu erstellen oder abzuändern, um sie dann mit einer einfachen Signatur des Rechtsanwalts zu versenden.

Quelle: BRAK

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Änderungen in BORA und FAO seit 01.10.2023 in Kraft

Die Satzungsversammlung der BRAK hat in ihrer Sitzung im Mai 2023 klargestellt, dass Fachanwaltsfortbildungen innerhalb einer gewissen Frist nachholbar sind. Zudem hat sie darüber beschlossen, wie Berufsausübungsgesellschaften für die Einhaltung des Berufsrechts zu sorgen haben. Diese Änderungen sind am 01.10.2023 in Kraft getreten.

BRAK, Mitteilung vom 01.10.2023

Die Satzungsversammlung der BRAK hat in ihrer Sitzung im Mai 2023 klargestellt, dass Fachanwaltsfortbildungen innerhalb einer gewissen Frist nachholbar sind. Zudem hat sie darüber beschlossen, wie Berufsausübungsgesellschaften für die Einhaltung des Berufsrechts zu sorgen haben. Diese Änderungen sind am 01.10.2023 in Kraft getreten.

In ihrer 5. Sitzung am 08.05.2023 hat die 7. Satzungsversammlung sich schwerpunktmäßig mit Fragen der Fachanwalts-Fortbildung befasst. Insbesondere beschloss sie Erleichterungen beim Nachweis der von Fachanwältinnen und Fachanwälten zu absolvierenden Fortbildungsstunden. Sowohl in § 4 FAO, der den erstmaligen Erwerb von Fachanwaltstiteln regelt, als auch in § 15 FAO, wonach jährlich mindestens 15 Stunden Fortbildung zu absolvieren sind, wurde ergänzt, dass die notwendigen Fortbildungsstunden innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt werden können.

Außerdem beschloss die Satzungsversammlung einen neuen § 31 BORA, der die Einhaltung des Berufsrechts in Berufsausübungsgesellschaften sicherstellen soll. Die Neuregelung konkretisiert § 59e II BRAO, wonach die Gesellschaften durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden und dass auch nicht-anwaltliche Gesellschafter die Berufspflichten erfüllen.

Das Bundesministerium der Justiz hat mit einem Schreiben vom 17.07.2023 mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 5. Sitzung der 7. Satzungsversammlung vom 8.5.2023 zur Änderung der FAO und der BORA keine Bedenken bestehen (vgl. § 191e I BRAO).

Die Beschlüsse wurden am 20.07.2023 auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und treten am 01.10.2023 in Kraft. Die Beschlüsse sind außerdem dokumentiert in BRAK-Mitt. 2023, 245.

Quelle: BRAK

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DB-Suchfunktion „Schnellste Verbindung anzeigen“ ist irreführend

Das OLG Frankfurt hat der Tochter der Deutschen Bahn wegen Irreführung das Anbieten der irreführenden Suchoption „Schnellste Verbindung anzeigen“ untersagt (Az. 6 W 61/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.10.2023 zum Beschluss 6 W 61/23 vom 21.09.2023

Die Parteien streiten um die bei der über www.bahn.de und die DB Navigator App voreingestellte Suchfunktion „Schnellste Verbindung anzeigen“. Der dahinterliegende Algorithmus springt bei der Ergebnisanzeige von der absolut schnellsten Verbindung jeweils vorwärts (bei Eingabe der Abfahrtszeit) oder rückwärts (bei Eingabe der Ankunftszeit) zu den jeweils zeitlich folgenden zweitschnellsten Verbindungen. Nicht angezeigt werden kürzere Verbindungen, deren Abfahrts- bzw. Ankunftszeit vor der jeweiligen Uhrzeit der absolut schnellsten Verbindung liegt. Mit am 02.10.2023 veröffentlichter Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) der Tochter der Deutschen Bahn wegen Irreführung das Anbieten dieser Suchoption untersagt. Die streitgegenständliche Version wurde während des Eilverfahrens geändert und ist gegenwärtig nicht mehr online verfügbar.

Die Antragstellerin bietet Transportleistungen im Schienenpersonennahverkehr an. Sie wendet sich gegen die Gestaltung und Funktionsweise der Suchoption „Schnellste Verbindungen anzeigen“ auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Fahrplaninformations- und Reiseauskunftsmedien www.bahn.de und in der App DB Navigator. Die Antragsgegnerin stellte dort den Verbrauchern eine Suchmaske zur Verfügung, die insbesondere die Eingabe von Start und Ziel, Datum sowie der Abfahrts- oder Ankunftszeit erlaubt. Standardmäßig voreingestellt war die Suchaktion „Schnellste Verbindung anzeigen“. Als Ergebnis werden in der Regel drei Verbindungen angezeigt. Der zu Grunde liegende Algorithmus ermittelte im Fall der Eingabe einer Abfahrtszeit dabei zunächst von der gewählten Abfahrtszeit aus die absolut schnellste Verbindung. Anschließend wurde die danach abfahrende zweitschnellte Verbindung angezeigt. Ausgehend von der schnellsten Verbindung fand eine zeitliche Vorwärtssuche statt. Eine zweitschnellste Verbindung, deren Abfahrtszeit vor der der absolut schnellsten Verbindung liegt, wurde damit nicht angezeigt, auch wenn sie schneller als die nach der absolut schnellsten Verbindung abfahrende zweitschnellste Verbindung war.

Das Landgericht hat den Unterlassungsantrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte vor dem OLG Erfolg. Die Ausgestaltung der Verbindungsauskunft sei irreführend und damit unlauter, begründete das OLG seine Entscheidung. „Verbraucher werden (…) davon ausgehen, dass es sich bei den angezeigten Verbindungen, wie beworben, um die (…) schnellsten Verbindungen zu ihrer Suchanfrage handelt, auch weil das primäre Ziel des Verkehrs bei einer Verbindungsabfrage ist, möglichst schnell von A nach B zu kommen“, führt das OLG näher aus.

Das erweckte Verständnis stimme jedoch nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein, so dass die Suchfunktion irreführend sei. Angezeigt werde zwar zunächst die absolut schnellste Verbindung. Ausgehend von dieser springe das Programm dann aber entweder vorwärts (Abfahrtssuche) oder rückwärts (Ankunftssuche) zu den nächsten absolut schnellsten Verbindungen. Die in der Ergebnisliste an zweiter und fortlaufender Stelle angezeigten Verbindungen seien damit nicht die nächstschnelleren im Hinblick auf die objektive Gesamtfahrdauer, sondern die nächstschnelleren nach der schnellsten Verbindung. Im Fall einer einstündigen schnellsten Verbindung könne dies dazu führen, dass eine eine Minute davorliegende Verbindung mit einer Dauer von 1:01 Stunden gar nicht, die eine Minute nach der schnellsten Verbindung abfahrende Verbindung mit einer Dauer von 2:00 Stunden dagegen als zweitschnellste ausgewiesen werde.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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Energiepreispauschale kann beim Finanzgericht eingeklagt werden

Für Klagen betreffend die für 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale sind die Finanzgerichte zuständig. Allerdings muss das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber verklagt werden. So entschied das FG Münster (Az. 11 K 1588/23 Kg (PKH)).

FG Münster, Pressemitteilung vom 02.10.2023 zum Beschluss 11 K 1588/23 Kg (PKH) vom 05.09.2023

Für Klagen betreffend die für 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale sind die Finanzgerichte zuständig. Allerdings muss das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber verklagt werden. Dies hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster mit einem im Verfahren über die Beantragung von Prozesskostenhilfe ergangenen Beschluss vom 05.09.2023 (Az. 11 K 1588/23 Kg (PKH)) entschieden.

Der Antragsteller hat seinen Arbeitgeber beim Finanzgericht Münster auf Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro verklagt und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe beantragt.

Das Finanzgericht Münster hat diesen Antrag abgelehnt. Dabei hat es zunächst ausgeführt, dass – jedenfalls für noch nicht ausgezahlte Energiepreispauschalen – der Rechtsweg zu den Finanzgerichten und nicht der Arbeitsrechtsweg eröffnet sei. Obwohl der Antragsteller eine andere Person auf Zahlung verklagt habe, liege eine abgabenrechtliche Streitigkeit vor, da für die Auszahlung der Energiepreispauschale nach § 120 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden seien.

Allerdings sei die Klage unzulässig. Für eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers bestehe kein Rechtsschutzinteresse, weil er nicht Schuldner der Energiepreispauschale sei. Mit der Auszahlung dieser Pauschale erfüllten Arbeitgeber keine Lohnansprüche ihrer Arbeitnehmer, sondern fungierten als Zahlstelle des Staates.

Bei der Energiepreispauschale handele es sich um eine Steuervergütung, die gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen sei. Eine Umdeutung des Klagebegehrens dahingehend, dass das Finanzamt Beklagter sein soll, sei angesichts der eindeutigen Bezeichnung des Arbeitgebers nicht möglich. Eine solche Klage wäre auch mangels Durchführung eines Vorverfahrens nicht zulässig.

Quelle: Finanzgericht Münster

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