BFH: Rückforderung von Altersvorsorgezulage vom Zulageempfänger nach Schaffung des § 90 Abs. 3a EStG

Auch nach der Einfügung des Abs. 3a in § 90 EStG ist weiterhin davon auszugehen, dass die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge nach Beendigung und Abwicklung des Altersvorsorgevertrags unmittelbar vom Zulageempfänger zurückfordern kann. Dies entschied der BFH (Az. X R 9/21).

BFH, Urteil X R 9/21 vom 23.08.2023

Leitsatz

Auch nach der Einfügung des Abs. 3a in § 90 EStG ist weiterhin davon auszugehen, dass die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge nach Beendigung und Abwicklung des Altersvorsorgevertrags unmittelbar vom Zulageempfänger gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 1 EStG zurückfordern kann.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Mehr als 40 Prozent der Start-up-Strategie bereits umgesetzt

Mehr als 40 Prozent der 130 Maßnahmen der Start-up-Strategie, die die Bundesregierung im Juli 2022 beschlossen hat, sind bereits umgesetzt worden (BT-Drucks. 20/8450).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.09.2023

Mehr als 40 Prozent der 130 Maßnahmen der Start-up-Strategie, die die Bundesregierung im Juli 2022 beschlossen hat, sind bereits umgesetzt worden. Das geht aus einer Unterrichtung (20/8450) zum ersten Fortschrittsbericht zur Umsetzung der Start-up-Strategie der Bundesregierung hervor. Mit der Strategie sollen die Rahmenbedingungen für Start-ups in Deutschland verbessert werden.

Zu den bereits umgesetzten Projekten zählen laut der Unterrichtung der DeepTech & Climate Fonds, der in das Wachstum von Unternehmen mit Zukunftstechnologien investiert. Hingekommen sei zudem der Wachstumsfonds Deutschland, der privates Kapital institutioneller Investoren aus Deutschland und Europa für die Start-up-Finanzierung mobilisieren soll. Genannt wird weiterhin das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das Start-ups bei der Talentgewinnung helfen soll. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 699/2023

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Kinderarmut besser bekämpfen

Neustart in der Familienförderung: Um Kinder aus der Armut zu holen, hat das Kabinett die Einführung einer Kindergrundsicherung beschlossen. Ab 2025 werden relevante Leistungen für Kinder zu einer zentralen Unterstützung zusammengefasst.

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.09.2023

Neustart in der Familienförderung: Um Kinder aus der Armut zu holen, hat das Kabinett die Einführung einer Kindergrundsicherung beschlossen. Ab 2025 werden relevante Leistungen für Kinder zu einer zentralen Unterstützung zusammengefasst. Damit wird die finanzielle Unterstützung für Kinder und ihre Familien vereinfacht.

In Deutschland sind zu viele Kinder von Armut bedroht oder betroffen. Dies will die Bundesregierung ändern, damit Kinder unabhängig von ihrer sozialen Herkunft die gleichen Chancen haben. Deshalb hat das Kabinett heute die Einführung einer Kindergrundsicherung beschlossen. Familien sollen Leistungen einfacher und direkter erhalten können.

Bundesfamilienministerin Paus sagte nach dem Beschluss des Kabinetts: „Nach Jahrzehnten der politischen Diskussion hat diese Bundesregierung eine Antwort auf Kinderarmut in Deutschland gefunden, denn mit der Kindergrundsicherung knüpfen wir ein wirksames Sicherheitsnetz für alle Kinder und ihre Familien.“

Kindergarantiebetrag und Zusatzbetrag

Die Kindergrundsicherung soll verschiedene bestehende Leistungen – Kindergeld, Kinderzuschlag, Kinder-Regelsatz des Bürgergeldes, Teile des Bildungs- und Teilhabepaketes – zu einer zentralen existenzsichernden Unterstützung zusammenzufassen. Die neue Leistung soll aus drei Komponenten bestehen:

  • Der Kindergarantiebetrag tritt an die Stelle des bisherigen Kindergelds. Ihn erhalten alle Kinder und Jugendlichen, unabhängig vom Einkommen der Eltern oder des eigenen. Dieser Garantiebetrag wird künftig – entgegen der bisherigen Regelung beim Kindergeld – automatisch an die Preisentwicklung angepasst.
  • Mit dem Kinderzusatzbetrag werden Familien mit weniger oder keinem eigenen Einkommen stärker unterstützt. Er ist je nach Einkommen und Alter gestaffelt. Von ihm profitieren Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die bisher auch Anspruch auf Bürgergeld, Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag hatten.
  • Alle Kinder, die den Kinderzusatzbetrag erhalten, haben auch Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes. Die pauschalierten Teilhabeleistungen – wie das Schulstarterpaket von 174 Euro jährlich oder der Teilhabebetrag von 15 Euro monatlich, z. B. für die Musikschule oder den Sportverein – werden einfacher und unbürokratischer zugänglich sein.

Leichterer Zugang, digitale Beantragung

Ein Ziel der Kindergrundsicherung ist es, dass möglichst alle Familien ihren Anspruch auf Unterstützung im Bedarfsfall kennen und auch wahrnehmen. Dies ist bislang noch zu selten der Fall. Um möglichst alle berechtigten Familien zu erreichen, wird ein Kindergrundsicherungs-Check eingeführt. Damit wird geprüft, ob eine Familie Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag hat. In diesem Fall werden die Familien gezielt informiert.

Es ist vorgesehen, dass Eltern ihre Kinder anmelden und Kindergrundsicherung über ein digitales Formular beantragen. Wenn sie zugleich ihr Einverständnis geben, dass Daten, die bereits in elektronischer Form vorliegen, mit anderen Stellen abgeglichen werden, müssen sie nichts weiter tun. Neben der weiterhin möglichen Beratung vor Ort durch den neuen Familienservice, wird der Staat so zu einem digitalen Dienstleister für seine Bürgerinnen und Bürger.

Erwerbsarbeit bleibt wichtigster Beitrag zur Vermeidung von Armut

Der beste Schutz vor Armut ist und bleibt aber Arbeit. Bundesfamilienministerin Paus erläuterte: „Aus Befragungen wissen wir, 80 % der nicht erwerbstätigen Mütter und 65 % der nicht erwerbstätigen Väter in Familien mit kleinen Einkommen würden gern wieder arbeiten.“ Daher wurden entsprechende Anreize im Gesetzentwurf gestärkt. So wird der einkommensabhängige Kinderzusatzbetrag mit zunehmendem Einkommen zwar gemindert, aber nur so weit, dass zusätzliches Einkommen bleibt. Wer arbeitet, hat am Ende mehr Geld im Portemonnaie als Familien, in denen nicht oder weniger gearbeitet wird.

Kosten und Zeitplan

Der Gesetzentwurf geht nun ins parlamentarische Verfahren. Geplant ist, dass die Kindergrundsicherung 2025 erstmals ausgezahlt wird. Im Jahr 2025 sind dafür 2,4 Milliarden Euro zusätzlich vorgesehen.

Der Gesetzentwurf, die Stellungnahmen von Verbänden sowie Informationen zum weiteren Verfahren sind auf der Website des Bundesfamilienministeriums zu finden.

Quelle: Bundesregierung

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Deutsche Wirtschaft setzt auch auf Open Source

Ob Bürosoftware, Videokonferenzen oder Grafikbearbeitung – für die meisten Anwendungen gibt es auch Open-Source-Lösungen. Sie werden inzwischen in der Breite der deutschen Wirtschaft eingesetzt: 7 von 10 Unternehmen (69 Prozent) nutzen lt. Bitkom Open-Source-Lösungen. Nur 18 Prozent stehen Open Source ablehnend gegenüber.

Bitkom, Pressemitteilung vom 27.09.2023

  • 7 von 10 Unternehmen verwenden Open-Source-Software
  • Als wichtigste Vorteile gelten Kosten und Zugriff auf den Quellcode
  • Bitkom veröffentlicht „Open Source Monitor 2023“

Ob Bürosoftware, Videokonferenzen oder Grafikbearbeitung – für die meisten Anwendungen gibt es auch Open-Source-Lösungen. Sie werden inzwischen in der Breite der deutschen Wirtschaft eingesetzt: 7 von 10 Unternehmen (69 Prozent) nutzen Open-Source-Lösungen. Nur 18 Prozent stehen Open Source ablehnend gegenüber. Das sind Ergebnisse des „Open Source Monitor 2023“, den der Digitalverband Bitkom am 27.09.2023 veröffentlicht hat. Für den Monitor wurden 1.155 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland sowie 102 Personen aus der öffentlichen Verwaltung befragt. „Open Source ist keine nerdige Nische in der digitalen Welt. Open Source bietet den Unternehmen konkrete Vorteile, etwa durch individuell angepasste Lösungen oder auch die Möglichkeit, eine Software umfassend auf Sicherheitslücken zu überprüfen“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Open Source bietet aber auch Chancen für den Standort Deutschland und hilft, dem Ziel der Digitalen Souveränität näher zu kommen.“

Als größte Vorteile von Open Source gelten Kosteneinsparungen, die 35 Prozent nennen, und der Zugriff auf den Quellcode (16 Prozent), dahinter folgen die einfache Anpassung an eigene Bedürfnisse (7 Prozent) sowie der leichte Anbieterwechsel (6 Prozent). Wichtigstes Kriterium bei der Auswahl von Open-Source-Lösungen ist für Unternehmen, die bereits Open Source verwenden, die Funktionalität. Sie wird von 95 Prozent der Unternehmen genannt. Große Bedeutung haben außerdem die Sicherheit und verfügbare Sicherheitszertifizierungen (93 Prozent) sowie die Darlegung von Urheberschaft und Rechteinhaberschaft (85 Prozent).

Jedes zweite Unternehmen (51 Prozent) trägt zum Erfolg von Open Source bei. Am häufigsten durch kostenpflichtigen Support oder Lizenzen für kostenpflichtige Enterprise-Varianten entsprechender Lösungen (41 Prozent). In jedem vierten Unternehmen (25 Prozent) arbeiten aber auch Teams oder einzelne Beschäftigte aktiv an Projekten in der Open-Source-Community mit und 15 Prozent stellen veränderten Quellcode selbst wieder zur Verfügung. Allerdings wird in den Unternehmen der Open-Source-Einsatz häufig noch nicht strategisch angegangen. Nur jedes Dritte (32 Prozent) hat eine Open-Source-Strategie.

Quelle: Bitkom

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Stellungnahme: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Schutz des Zurückbehaltungsrechts des WP/vBP

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat befasst sich derzeit mit dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei dieser Gelegenheit regt die WPK an, § 34 Abs. 1 BDSG um eine weitere Ausnahme zu ergänzen, sodass die die Geltendmachung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO in bestimmten Fällen beschränkt wird.

WPK, Mitteilung vom 27.09.2023

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat befasst sich derzeit mit dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei dieser Gelegenheit regt die WPK an, § 34 Abs. 1 BDSG um eine weitere Ausnahme zu ergänzen, sodass die die Geltendmachung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO in bestimmten Fällen beschränkt wird.

Zurückbehaltungsrecht droht ins Leere zu laufen

Ziel ist es zu gewährleisten, dass die Geltendmachung des Auskunftsrechts durch einen Mandanten des WP/vBP nicht die Geltendmachung seines Zurückbehaltungsrechts nach § 51b Abs. 3 WPO aushöhlt. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO geht letztlich so weit, dass der WP/vBP eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellen muss (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO). Dies kann im Einzelfall die gesamte Handakte sein, die der WP/vBP trotz Geltendmachung eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts an den Mandanten übermitteln muss. Damit würde das Zurückbehaltungsrecht ins Leere laufen und der WP/vBP wäre in der zivilrechtlichen Geltendmachung seines Honoraranspruchs gehindert.

DSGVO ermöglicht Ausnahmen

Art. 23 DSGVO ermöglicht es den nationalen Gesetzgebern, entsprechende Beschränkungen aufzunehmen. So spricht Art. 23 Abs. 1 lit. j DSGVO von der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, die von der Geltendmachung etwa des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruches nicht erschwert werden darf.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist in Kürze zu erwarten und wird dann ins förmliche Gesetzgebungsverfahren übergeleitet.

Quelle: WPK

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Stellungnahme: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz – FKBG)

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Finanzkriminalität soll u. a. ein Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) errichtet werden, das in einem ganzheitlichen Ansatz Analyse, straf- und verwaltungsrechtliche Ermittlungen und Aufsicht unter einem Dach zusammenführt. Dazu hat die WPK Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 27.09.2023

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Finanzkriminalität soll unter anderem ein Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) errichtet werden, das in einem ganzheitlichen Ansatz Analyse, straf- und verwaltungsrechtliche Ermittlungen und Aufsicht unter einem Dach zusammenführt.

Die WPK hat am 22. September 2023 gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen eine Stellungnahme zu dem Referentenentwurf abgegeben und folgende Forderungen gestellt:

Aussageverweigerung aufgrund Verschwiegenheitsverpflichtung

§ 18 Abs. 3 Geldwäscheermittlungsgesetz-E (eingeführt durch Art. 3 FKBG-E) sieht eine Ausnahme von der Aussageverpflichtung bei Ermittlungen des Ermittlungszentrums der Geldwäsche für die in §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung betroffene Personen, damit auch für WP/vBP, vor. Dies soll nicht gelten, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.

Davon soll es wiederum eine Rückausnahme für Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Kammerrechtsbeistände geben. Diese Berufsgruppen sollen berechtigt sein, eine Aussage aufgrund ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung auch dann zu verweigern, wenn diese zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich wäre.

Die WPK hat gefordert, dass auch WP/vBP aufgrund ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung stets berechtigt sind, eine Aussage gegenüber dem Ermittlungszentrum für Geldwäsche zu verweigern.

Keine „bürokratische“ Regelung bei Eintragung in das Transparenzregister

Durch § 18a GWG-E (eigeführt durch Art. 19 Nr. 10 FKBG-E) soll das Risiko fehlerhafter Eintragungen in das Transparenzregister durch die Überprüfung und Bestätigung der Vertretungsberechtigung einer Person für eine eintragungspflichtige Rechtseinheit nach den §§ 20 und 21 GwG und eine entsprechende Kennzeichnung auf dem Registerauszug beseitigt werden.

Die WPK hat gefordert, dass diese „bürokratische“ Regelung überdacht wird, da sie eine Hürde für WP/vBP darstellen kann, künftig für ihre Mandanten Eintragungen im Transparenzregister vorzunehmen.

Bußgeldtatbestand später „scharf schalten“

Schließlich haben wir gefordert, dass der Bußgeldtatbestand für die Nichterfüllung der Pflicht zur Registrierung beim Geldwäscheverdachtsmeldeportal der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) „goAML“ (§ 56 Abs. 1 Nr. 69a GWG-E; eingeführt durch Art. 19 Nr. 41 b) aa) FKBG-E) nicht ab dem ersten Tag der Geltung der Registrierungspflicht (1. Januar 2024) wirksam wird, sondern erst ein Jahr später „scharf geschaltet“ wird.

Regelungen von Bedeutung für WP/vBP

Im Übrigen enthält der Gesetzesentwurf unter anderem folgende Regelungen, die für WP/vBP von Bedeutung sind:

  • Im Kreditwesengesetz (KWG) und in der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) sollen strengere Regelungen zu Jahresabschlussprüfungen von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften eingeführt werden (Art. 17, 24 FKBG-E);
  • im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sollen strengere Regelungen in Bezug auf Prüfungen unter anderem von Versicherungs-Holdinggesellschaften eingeführt werden (Art. 20 FKBG-E).

Darüber hinaus ist die WPK von dem Gesetzesentwurf betroffen. Sie soll verpflichtet werden, für ihren risikobasierten Ansatz bei der Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach dem GWG, erforderliche aufsichtsrechtliche Analysen durchzuführen. Ferner soll eine „Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht“ errichtet werden, die bundesweit und sektorübergreifend die Koordinierung und Unterstützung von den Aufsichtsbehörden übernehmen soll.

Quelle: WPK

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Arbeitsgericht Verden (Aller) bestätigt die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds des Amazon Logistik Zentrums Achim

Das ArbG Verden hat den Kündigungsschutzantrag des Klägers abgewiesen, da ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche Kündigung vorliegt (Az. 2 Ca 101/23).

LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 27.09.2023 zum Urteil 2 Ca 101/23 des ArbG Verden (Aller) vom 19.09.2023

Die Arbeitgeberin (Beklagte) betreibt am Standort Achim ein Waren- und Logistikzentrum. Der Kläger ist freigestelltes Mitglied des bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrats.

Der Kläger meldete sich in seiner Funktion als Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung mit Einverständnis der Beklagten bei dem Seminar „Die Schwerbehindertenvertretung II“ für den Zeitraum vom 6. Februar 2023 bis zum 10. Februar 2023 in Köln an. Die Seminargebühr und die Hotelkosten wurden von der Beklagten getragen. Für die Teilnahme an dem Seminar hatte der Kläger mit Kenntnis der Beklagten einen Mietwagen bei einer Mietwagenfirma angemietet.

Am 6. Februar 2023 nahm der Kläger ohne Wissen der Beklagten an einem gewerkschaftlich organisierten Beratungstreffen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil in Berlin teil. Am Folgetag fuhr der Kläger nach Hannover zu einem Treffen mit dem Ministerpräsidenten von Niedersachsen Herrn Stephan Weil. Beide Fahrten unternahm der Kläger mit dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Mietwagen und rechnete die Tankkosten über diese ab.

Mit Schreiben vom 7. März 2023, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos mit sofortiger Wirkung. Das Betriebsratsgremium hat dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung zugestimmt.

Die Beklagte wirft dem Kläger vor, seine arbeitsvertraglichen Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt zu haben, indem er falsche Angaben zur Arbeitszeit tätigte und zudem Reisekosten für Fahrten, die nicht im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Klägers, insbesondere nicht im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Seminarteilnahme, standen, bei der Beklagten geltend gemacht zu haben.

Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag des Klägers mit Urteil vom 19. September 2023 abgewiesen. Ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche Kündigung liegt vor.

Aufgrund der eigenen Einlassungen des Klägers steht fest, dass er entgegen seinen eigenen Angaben am 6. Februar 2023 und 7. Februar 2023 nicht bzw. nur zeitweilig am Seminar in Köln teilgenommen hat. Darüber hinaus hat er nicht im Zusammenhang mit der Seminarteilnahme stehende Fahrtkosten über die Beklagte abgerechnet. Die Teilnahme an den Veranstaltungen in Berlin und Hannover liegt auch nicht in der direkten Ausübung seines Betriebsratsmandats begründet. Besonders schwerwiegend ist aber die Verletzung des Vertrauensverhältnisses gegenüber der Beklagten aufgrund der objektiv falschen Angaben des Klägers in Bezug auf die Arbeitszeit und die angefallenen Spesen.

In der Gesamtschau dieser Umstände rechtfertigt dieses Verhalten eine außerordentliche Kündigung.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen

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Bericht zu digitalem Wandel in der EU: Deutschland muss Digitalisierung der öffentlichen Dienste beschleunigen

Der erste Bericht über den Stand der digitalen Dekade liefert einen umfassenden Überblick über die Fortschritte bei der Verwirklichung des digitalen Wandels, mit dem die EU digital souveräner, widerstands- und wettbewerbsfähiger gemacht werden soll. Der Bericht enthält eine Bewertung der Leistung der EU im Hinblick auf die Ziele und Vorgaben Europas für 2030, wobei der Schwerpunkt auf vier Hauptsäulen liegt: digitale Kompetenzen, digitale Infrastruktur, Digitalisierung der Unternehmen, einschließlich der Nutzung künstlicher Intelligenz (KI), und Digitalisierung öffentlicher Dienste.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.09.2023

Welche schreitet die EU bei der Umsetzung ihre digitalen Ziele bis 2030 voran und wo müssen die Mitgliedstaaten nachbessern? Antworten auf diese Fragen gibt der erste Bericht über den Stand der digitalen Dekade. „Der Weg zur vollständigen Verwirklichung der Ziele der digitalen Dekade ist noch lang“, sagte Věra Jourová, Vizepräsidentin der EU-Kommission und zuständig für Werte und Transparenz. „Wir müssen jetzt alles tun, um die Lücke zu schließen und sicherzustellen, dass der vollständige digitale Wandel bis 2030 vollzogen und dabei niemand zurückgelassen wird. Die ersten Berichte dienen als nützliche Orientierungshilfe für die zu ergreifenden Maßnahmen.“

Die Schwerpunkte des Berichtes sind digitale Kompetenzen, digitale Infrastruktur, Digitalisierung der Unternehmen, einschließlich der Nutzung künstlicher Intelligenz (KI), und Digitalisierung öffentlicher Dienste. Der Bericht zeigt, wo die EU und die einzelnen Mitgliedstaaten stehen und gibt ihnen Empfehlungen. In Deutschland schreitet die digitale Transformation zwar stetig voran, aber weitere Anstrengungen sind erforderlich. Während die Abdeckung mit Gigabit-Anschlüssen, insbesondere bei Glasfaser, noch unbefriedigend ist, hebt der Bericht die positiven Entwicklungen beim Ausbau von Gigabit-Verbindungen und der 5G-Abdeckung hervor. Erhebliche Lücken bestehen weiterhin bei digitalen öffentlichen Dienstleistungen und Kompetenzen.

Die wichtigsten Ergebnisse – jeweils allgemein dargestellt sowie konkret auf Deutschland bezogen:

1. Digitale Infrastruktur – sichere Konnektivität

Im Rahmen des derzeitigen Ziels für 2030 sollten eine Gigabit-Abdeckung für alle und leistungsfähige 5G-Netze in allen besiedelten Gebieten zur Verfügung stehen.

Derzeit erreichen Glasfasernetze, die für die Gigabit-Netzanbindung von entscheidender Bedeutung sind, nur 56 Prozent der Haushalte. Die 5G-Netze decken 81 Prozent der Bevölkerung ab, in ländlichen Gebieten aber nur 51 Prozent. 55 Prozent der ländlichen Haushalte sind nach wie vor nicht an ein fortschrittliches Netz angebunden, und 9 Prozent haben überhaupt keinen Festnetzanschluss.

Zusätzliche Investitionen in Höhe von bis zu 200 Milliarden Euro sind erforderlich, um eine vollständige Gigabit-Abdeckung in der gesamten EU sowie eine 5G-Versorgung aller besiedelten Gebiete zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Konnektivitäts-Lücken erfassen und die Finanzierung prüfen, um in Gebieten, in denen Investition nicht rentabel sind (darunter ländliche und abgelegene Gebiete), private Investitionen zu ergänzen, die so vom investitionsfreundlichen EU-Rechtsrahmen profitieren können.

Halbleiter: derzeitige Ziel für 2030 besteht darin, dass die EU ihren Anteil am Wert der weltweiten Produktion hochmoderner Halbleiter von aktuell 10 Prozent auf 20 Prozent des Weltmarktanteils verdoppelt.

Hierzu sollen mithilfe des europäische Chip-Gesetzes, das am 21. September 2023 in Kraft trat, ein florierendes Halbleiter-Ökosystem und widerstandsfähige Lieferketten geschaffen werden. Die Mitgliedstaaten sollten nationale Strategien und Investitionen fördern, um den Aufbau von Entwurfs- und ‑Fertigungskapazitäten für Chips in der EU zu stimulieren sowie lokale Kompetenzen im Bereich fortschrittlicher Technologien sektorübergreifend zu stärken.

Digitale Infrastruktur in Deutschland

Sehr große Defizite gibt es nach wie vor bei der Abdeckung mit Glasfaser bis zum Haus, die mit 19 Prozent noch weit entfernt ist vom EU-Durchschnitt von 56 Prozent und dem Ziel der Digitalen Dekade, bis 2030 eine flächendeckende Versorgung mit Gigabit-Netzen zu erreichen. Die Bundesregierung unterstützt den Glasfaserausbau mit beträchtlichen Mitteln und einem eindeutigen Bekenntnis zum flächendeckenden Ausbau, wie in ihrer Digitalen Strategie und der Gigabit-Strategie dargelegt.

Die deutschen Aktivitäten in den Bereichen Quanten- und Halbleitertechnik sind ein wichtiger Beitrag zu den EU-Zielen. Es ist sehr aktiv bei der Entwicklung der Infrastruktur für fortgeschrittene Technologien und beteiligt sich an mehreren länderübergreifenden Projekten, z. B. dem European High High Performance Computing Joint Undertaking, die Europäische Infrastruktur für Quantenkommunikation Infrastruktur für Quantenkommunikation und die europäische Infrastruktur für Blockchain-Dienste. Deutschland ist federführend bei dem wichtigen Projekt von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) zu Mikroelektronik und Kommunikationstechnologien mit erheblichen Investitionen (in der Größenordnung von mehreren Mrd. Euro) und 32 direkten Teilnehmern, die ein breites Spektrum an Themen abdecken, von Materialien bis hin zu Verpackungen, einschließlich Ausrüstung, Automobil, Energie, Photonik und Sensorik. Und bedeutende Investitionen wurden im Bereich der Halbleiter getätigt.

Empfehlung für Deutschland

Deutschland sollte seine Anstrengungen im Bereich der Netzinfrastruktur, der Gigabit-Anschlüsse und insbesondere der Glasfaseranschlüsse bis zum Endverbraucher verstärken. Es ist wichtig, dass Deutschland Hindernisse beseitigt und die Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität fördert. Die von Deutschland auf dem Gebiet der Halbleiter und des Quantencomputers ergriffenen Maßnahmen sollten fortgesetzt werden, um die EU dabei zu unterstützen, ein starker Marktteilnehmer in diesen Bereichen zu werden.

2. Digitalisierung der Unternehmen

Im Politikprogramms für die digitale Dekade werden drei Ziele zur Förderung der Digitalisierung der Unternehmen festgelegt:

  1. Mindestens 75 Prozent der Unternehmen in der EU sollten bei ihren Tätigkeiten Cloud-Computing-Dienste, Big Data und/oder künstliche Intelligenz (KI) nutzen.
  2. Mehr als 90 Prozent der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sollten zumindest eine grundlegende digitale Intensität erreichen (Messung der Nutzung verschiedener digitaler Technologien auf Unternehmensebene).
  3. Die Zahl der Einhörner (Unternehmen mit einer Marktbewertung von mehr als 1 Milliarde Euro) soll sich verdoppeln.

Ohne weitere Investitionen und Anreize dürften dem prognostizierten Ausgangspfad zufolge bis 2030 nur 66 Prozent der Unternehmen Cloud-Dienste, 34 Prozent Big Data und 20 Prozent KI nutzen. Darüber hinaus erreichen derzeit nur 69 Prozent der KMU in der EU eine grundlegende digitale Intensität, wobei die Fortschritte in den Mitgliedstaaten uneinheitlich und unzureichend sind. Um die Einführung von Technologien zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten das Bewusstsein für die Vorteile der Digitalisierung von Unternehmen schärfen und die Europäischen Digitalen Innovationszentren (European Digital Innovation Hubs, EDIHs) fördern und unterstützen.

Die Zahl der in der EU ansässigen Einhörner in den letzten zehn Jahren ist erheblich gestiegen. Sollte sich dieser Trend fortsetzen, dürfte die EU ihr Ziel in zwei Jahren erreichen. Allerdings bestehen nach wie vor Unterschiede zu anderen fortgeschrittenen Volkswirtschaften: Anfang 2023 waren in der EU nur 249 Einhörner ansässig, in den USA hingegen 1.444 und in China 330.

Digitalisierung der Unternehmen in Deutschland

Was die Digitalisierung der Unternehmen angeht, erreichten 2022 77 Prozent der deutschen KMU eine grundlegende digitale Intensität, was deutlich über dem EU-Durchschnitt von 69 Prozent liegt. Auch bei der Big-Data-Analyse und der Nutzung von KI liegt Deutschland über dem EU-Durchschnitt, wenngleich die Nutzung von Cloud-Technologie im Jahr 2021 mit 32 Prozent leicht unter dem EU-Durchschnitt von 34 Prozent liegt. Dennoch wird erwartet, dass Deutschland einen wesentlichen Beitrag leisten wird, um die Ziele der Digitalen Dekade zu erreichen. Dies ist der kontinuierlichen Unterstützung des deutschen Mittelstands durch die Initiative „Mittelstand-Digital“ zu verdanken, die aus dem Netzwerk der Mittelstand-Digital-Innovationszentren, dem Investitionszuschussprogramm „Digital Now“ und der Initiative „Cybersecurity für KMU“ besteht. Laut dem European Deep Tech Report 2023 gilt Berlin als das beste Start-up-Ökosystem der EU. Darüber hinaus unterstützen mehrere Maßnahmen fortschrittliche Technologien, darunter die Förderinitiative KI4KMU (AI4SME) und das Förderprogramm AI Service Centres. Deutschland beteiligt sich auch am IPCEI on Next Generation Cloud Infrastructure and Services (IPCEI-CIS).

Empfehlung für Deutschland

Deutschland sollte seine Politik im Bereich der Digitalisierung von Unternehmen weiter umsetzen. Insbesondere sollte es die Datenwirtschaft, Wissenschaft und Forschung in Schlüsseltechnologien weiter stärken.

3. Digitalisierung öffentlicher Dienste

Zu den Zielen des Politikprogramms für die digitale Dekade gehört es, dass 100 Prozent wichtiger öffentlicher Dienste online zugänglich sind und dass die Bürger und Unternehmen in der Union gegebenenfalls online mit öffentlichen Verwaltungen interagieren können sowie dass 100 Prozent der Unionsbürgerinnen und -bürger online Zugriff auf ihre elektronische Patientenakte und Zugang zu einer sicheren elektronischen Identifizierung (eID) haben.

Viele Mitgliedstaaten sind gut aufgestellt, um öffentliche Dienste und Patientenakten vollständig zu digitalisieren sowie die eID für ihre Bürgerinnen und Bürger einzuführen. Allerdings sind erhebliche Investitionen erforderlich, um die grenzüberschreitende Verfügbarkeit und Bereitstellung öffentlicher Dienste zu verbessern. Die umfassende Einführung der Brieftasche für die europäische digitale Identität ist bereits im Gange: Sie soll bis 2030 beendet sein und durch den im Juni 2023 vorgeschlagenen digitalen Euro ergänzt werden.

Digitalisierung öffentlicher Dienste in DeutschlandDie Digitalisierung der öffentlichen Dienste ist bereits seit einigen Jahren eine Herausforderung. Obwohl Deutschland auf dem besten Weg ist, die Ziele der Digitalen Dekade in Bezug auf die Verfügbarkeit digitaler öffentlicher Dienste zu erreichen, bleiben große Herausforderungen in diesem Bereich ungelöst. Bei den digitalen öffentlichen Diensten für die Bürgerinnen und Bürger erreicht das Land einen Wert von 78 (leicht über dem EU-Durchschnitt von 77). Für Unternehmen liegt es bei 81 (unter dem EU-Durchschnitt von 84). Obwohl erhebliche Anstrengungen unternommen wurden, wie z. B. Maßnahmen zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG), hinkt das Land in dieser Dimension noch hinterher. Zu den Hauptproblemen gehören die geringe Zahl der digitalisierten öffentlichen Dienstleistungen, die fehlende flächendeckende Verfügbarkeit von Dienstleistungen und Herausforderungen im Zusammenhang mit einem Pilotprojekt zu eID-Anwendungsfällen

Empfehlung für Deutschland

Deutschland sollte seine Bemühungen um die Digitalisierung der öffentlichen Dienste beschleunigen. Insbesondere sollte es Maßnahmen ergreifen, um die Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen weiter zu stärken um die Interoperabilität, Effektivität und Verfügbarkeit von öffentlicher Online-Dienste zu verbessern. Darüber hinaus sollte Deutschland die geplanten Maßnahmen zügig umsetzen und die Digitalisierung der gesamten Dienstleistungskette für öffentliche Dienstleistungen beschleunigen.

4. Digitale Kompetenzen

Die EU ist entschlossen, bis 2030 die grundlegenden digitalen Kompetenzen von mindestens 80 Prozent der 16- bis 74-Jährigen zu verbessern und die Quote von 20 Millionen IKT-Fachkräften zu erreichen. Aus dem Bericht geht jedoch hervor, dass bis 2030 unter den derzeitigen Bedingungen nur 59 Prozent der Bevölkerung über mindestens grundlegende digitale Kompetenzen verfügen werden und die Zahl der IKT-Fachkräfte nur 12 Millionen erreichen dürfte. Die Mitgliedstaaten müssen vorrangig in hochwertige Bildung und Kompetenzen investieren und die Teilhabe von Frauen in MINT-Fächern (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) von frühester Kindheit an fördern.

Digitale Kompetenzen in Deutschland

Bei den digitalen Grundkenntnissen hat Deutschland den Abstand zum EU-Durchschnitt verringert, liegt aber mit 49 Prozent weiterhin unter dem EU-Durchschnitt von 54 Prozent. Damit die EU ihr Ziel bei den Grundfertigkeiten erreichen kann, muss sich die Bereitschaft Deutschlands zur Vermittlung digitaler Grundfertigkeiten deutlich verbessern. Die Initiativen zur Förderung digitaler Kompetenzen werden im Rahmen der Digitalen Strategie weiter gestärkt und umfassen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem „Digitalpakt Schule“, dem MINT-Aktionsplan 2.0 und der Nationalen Qualifikationsstrategie. Darüber hinaus ist die Digitalisierung der Bildung einer der sechs Schwerpunktbereiche im Rahmen des deutschen Aufbau- und Resilienzplans (DARP).

Der Anteil der IKT-Spezialisten an der Gesamtbeschäftigung liegt über dem EU-Durchschnitt (5,0 Prozent gegenüber 4.6 Prozent). Der Anteil der Frauen an den IKT-Fachkräften liegt mit 19 Prozent sehr nahe am EU-Durchschnitt von 18,9 Prozent. Die künftigen Wachstumsaussichten in diesem Bereich werden jedoch durch hohe Abbrecherquoten in den IKT-Fächern beeinträchtigt. Es wird erwartet, dass Deutschland einen wesentlichen Beitrag zu den gemeinsamen Anstrengungen der EU zur Erreichung des Ziels für IKT-Fachkräfte leisten wird.

Empfehlungen für Deutschland

Deutschland sollte seine Anstrengungen auf dem Gebiet der digitalen Kompetenzen verstärken. Es sollte Kurse für digitale Kompetenzen auf allen Ebenen und in allen Disziplinen des formellen und informellen Lernens für die gesamte Bevölkerung entwickeln und die Qualifizierung und Umschulung im Bereich der digitalen Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt verstärken.

Digitales im deutschen Aufbau- und Resilienzplan

Der Schwerpunkt des deutschen Konjunkturprogramms liegt auf digitalen Investitionen. Von einem Gesamtbudget von 26,4 Milliarden Euro werden mehr als 50 Prozent für die Digitalisierung bereitgestellt. Davon sollen 11.995 Millionen Euro dazu beitragen, die Ziele der Digitalen Dekade zu erreichen. Der Plan enthält zwei große IPCEI zur Digitalisierung: Mikroelektronik und Kommunikationstechnologien sowie die nächste Generation von Cloud-Infrastrukturen und -Diensten. Der erste Zahlungsantrag, der sich auf 4,5 Milliarden Euro beläuft und noch nicht offiziell eingereicht wurde, umfasst Meilensteine und Ziele im Zusammenhang mit dem IPCEI für Mikroelektronik und Kommunikationstechnologien, dem Investitionsprogramm für Lehrergeräte und dem Online-Zugangsgesetz. Nach einer ersten Planänderung im Februar 2023 mit sehr begrenzter Relevanz für den digitalen Teil arbeitet Deutschland derzeit an einer erneuten Überarbeitung seines Plans, um die erhöhte finanzielle Ausstattung (Erhöhung um 2,4 Milliarden Euro) und die Integration eines REPowerEU-Kapitels zur Verringerung der Abhängigkeit von russischen fossilen Brennstoffen und um den grünen Übergang zu unterstützen.

Nächste Schritte

Der Bericht enthält Empfehlungen zu Aktionen, Maßnahmen und Strategien in Bereichen, in denen die Fortschritte unzureichend sind. Die Mitgliedstaaten werden in ihren nationalen Fahrplänen, die bis zum 9. Oktober veröffentlicht werden sollen, darlegen, welche Maßnahmen sie ergreifen wollen, um die Ziele und Vorgaben zu erreichen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Annahme des Berichts werden die Kommission und die Mitgliedstaaten erste Bemerkungen erörtern, wobei der Schwerpunkt auf den Empfehlungen liegen wird, die die Kommission in ihrem Bericht ausgesprochen hat.

Quelle: EU-Kommission

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Zur Wirksamkeit der geänderten Preisänderungsklausel in Fernwärmelieferungsverträgen

Der BGH hat über die Wirksamkeit der ab Mai 2019 geänderten Preisanpassungsklausel in Fernwärmelieferungsverträgen eines Berliner Fernwärmeversorgungsunternehmens entschieden (Az. VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22).

BGH, Pressemitteilung vom 27.09.2023 zu den Urteilen VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22 vom 27.09.2023

Zum Gestaltungsspielraum eines Fernwärmeversorgungsunternehmens bei der Ausgestaltung einer im laufenden Vertragsverhältnis einseitig angepassten Preisänderungsklausel (hier: Verwendung unterschiedlicher Referenzjahre für den Ausgangspreis einerseits und das Markt- und Kostenelement andererseits)

Der unter anderem für das Energielieferungsrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Wirksamkeit der ab Mai 2019 geänderten Preisanpassungsklausel in Fernwärmelieferungsverträgen eines Berliner Fernwärmeversorgungsunternehmens entschieden. Es handelt sich um zwei weitere von zahlreichen beim Bundesgerichtshof anhängigen und mittlerweile überwiegend entschiedenen Verfahren, in denen Kunden Ansprüche gegen das Fernwärmeversorgungsunternehmen geltend machen (siehe hierzu Pressemitteilungen Nr. 60/2022, Nr. 66/2022 und Nr. 79/2022).

Sachverhalt

In beiden Verfahren beliefert die Beklagte die jeweiligen Kläger seit dem Jahr 2007 beziehungsweise seit dem Jahr 2013 auf der Grundlage von Allgemeinen Versorgungsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV mit Fernwärme. Hiernach stellt die Beklagte ihren Kunden einen verbrauchsunabhängigen Bereitstellungspreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis in Rechnung, die sie nach Maßgabe im Vertrag vorgesehener Preisänderungsklauseln jährlich anpasst.

Nachdem das Kammergericht Anfang des Jahres 2019 in einem anderen gegen die Beklagte gerichteten Rechtsstreit die auf den Arbeitspreis bezogene Preisänderungsklausel für unwirksam erklärt hatte, legte die Beklagte ab Mai 2019 ihren Abrechnungen eine geänderte Preisanpassungsformel zum Arbeitspreis zugrunde, welche sie zuvor öffentlich bekannt gegeben hatte. Hiernach knüpfte die Veränderung des Arbeitspreises – ausgehend von einem Basisarbeitspreis des Jahres 2015 – jeweils hälftig einerseits an die jährlichen Veränderungen eines vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen und im Internet abrufbaren Wärmepreisindexes als Marktelement sowie andererseits an die jährlichen Veränderungen eines von der Energielieferantin der Beklagten im Internet veröffentlichten Tarifs als Kostenelement an. Die Preisänderungsklausel sieht als Referenzjahre für das Markt- und das Kostenelement jeweils das Jahr 2018 vor.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Kläger haben mit den von ihnen erhobenen Klagen unter anderem die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur einseitigen Einführung der (neuen) Preisänderungsklausel in den Energielieferungsvertrag ab Mai 2019 nicht berechtigt gewesen sei; ferner haben die Kläger insoweit Rückzahlung von Fernwärmeentgelt verlangt.

Die Berufungsgerichte haben in beiden Verfahren – im Anschluss an das Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de/DE/Entscheidungen/entscheidungen_node.html) – die Beklagte zwar als grundsätzlich berechtigt angesehen, eine gegenüber den Klägern verwendete – von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene – Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht.

Die Berufungsgerichte waren jedoch der Auffassung, auch die neue Preisänderungsklausel sei nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam, da die Beklagte für den Ausgangspreis einerseits sowie für das Markt- und Kostenelement andererseits ohne sachlichen Grund („willkürlich“) unterschiedliche Referenzjahre gewählt habe.

Mit den von den beiden Berufungsgerichten jeweils insoweit zugelassenen Revisionen verfolgt die Beklagte die Abweisung der Feststellungsklagen hinsichtlich der von ihr ab Mai 2019 verwendeten Preisänderungsklausel und die Abweisung der Zahlungsklagen, soweit diese auf der Annahme der Unwirksamkeit auch dieser Preisänderungsklausel beruhen, weiter.

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

Die beiden Revisionen der Beklagten hatten jeweils Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von der Beklagten ab Mai 2019 verwendete Preisänderungsklausel wirksam ist.

Um den gesetzlichen Anforderungen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV zu genügen, müssen Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen. Dabei kommt dem Fernwärmeversorger, der – wie hier – während des laufenden Fernwärmelieferungsverhältnisses eine unwirksame Preisänderungsklausel für die Zukunft in – nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats – zulässiger Weise einseitig durch eine angepasste Preisänderungsklausel ersetzt, ein eigener Gestaltungsspielraum zu.

Die Grenzen des ihr hiernach zustehenden Gestaltungsspielraums hat die Beklagte bei der angepassten Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis nicht überschritten. Anders als die beiden Berufungsgerichte gemeint haben, hat sie sachliche und nachvollziehbare Anknüpfungspunkte für die jeweiligen Preisänderungsparameter gewählt.

Die Klausel enthält mit dem Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamts ein geeignetes Marktelement. Ferner nimmt sie hinsichtlich des Kostenelements unmittelbar auf die eigenen Wärmebezugskosten der Beklagten Bezug und stellt beide Parameter in ein angemessenes Verhältnis. Dabei ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Versorger als Bezugsjahr für das Markt- und das Kostenelement das der Einführung der angepassten Klausel vorausgehende Jahr – hier das Jahr 2018 – festlegt.

Auch die Wahl des Arbeitspreises des Jahres 2015 als Ausgangspreis in der angepassten Preisänderungsklausel ist nicht zu beanstanden. Der Fernwärmeversorger hält sich grundsätzlich innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums, wenn er – mit Rücksicht darauf, dass es sich bei der Energieversorgung, auch im Fernwärmebereich, um ein Massengeschäft handelt – im Fall der zulässigen einseitigen Anpassung einer unwirksamen Preisänderungsklausel den Ausgangspreis – wie hier – pauschalierend unter Orientierung an der Dreijahreslösung des Senats bestimmt. (Danach können Kunden eines Energieversorgungsunternehmens die Unwirksamkeit auf einer Preisänderungsklausel beruhender Preiserhöhungen nur insoweit geltend machen, als sie diese innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet haben).

Die von der Beklagten hier vorgenommene Orientierung des Arbeitspreises an der Dreijahreslösung eröffnet ihr keine unangemessenen Preisgestaltungsspielräume. Denn die Dreijahreslösung bezweckt gerade, das bei Vertragsschluss (hier in den Jahren 2007 beziehungsweise 2013) bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bei langfristigen Energieversorgungsverträgen über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten und ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zu vermeiden.

Unschädlich ist dabei, dass die Beklagte die Parameter der angepassten Preisänderungsklausel auch dergestalt hätte wählen können, dass sich für die jeweiligen Kläger ein günstigerer Preis ergeben hätte. Denn es ist nicht erforderlich, eine im laufenden Vertragsverhältnis einseitig angepasste Preisänderungsklausel so auszugestalten, dass sich bei ihrer Anwendung für einzelne oder alle Fernwärmekunden stets der denkbar günstigste Preis ergibt, sofern der Fernwärmeversorger – wie hier – sachliche und nachvollziehbare Anknüpfungspunkte für die jeweiligen Preisänderungsparameter zur Wahrung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung gewählt hat und nicht greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vom Versorger gewählte Pauschalierung einseitig der Wahrung seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen dient.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 134 Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) in der bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Fassung:

§ 1 Gegenstand der Verordnung

(1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. […]

§ 24 Abrechnung, Preisänderungsklauseln

[…]

(4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. […]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Krebs als Berufskrankheit auch bei ehemaligen Rauchern

Die Harnblasenkrebserkrankung eines Schweißers kann wegen der beruflichen Einwirkung aromatischer Amine trotz langjährigen Rauchens als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn der Nikotinkonsum nach jahrelanger Abstinenz nicht mehr hinreichend wahrscheinlich die Krebserkrankung verursacht hat. Dies entschied das BSG (Az. B 2 U 8/21 R).

BSG, Pressemitteilung vom 27.09.2023 zur Entscheidung B 2 U 8/21 R vom 27.09.2023

Die Harnblasenkrebserkrankung eines Schweißers kann wegen der beruflichen Einwirkung aromatischer Amine trotz langjährigen Rauchens als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn der Nikotinkonsum nach jahrelanger Abstinenz nicht mehr hinreichend wahrscheinlich die Krebserkrankung verursacht hat. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 8/21 R).

Der 1956 geborene Kläger war von 1998 bis 2013 als Schweißer beschäftigt. Zur Rissprüfung von Schweißnähten verwendete der Kläger azofarbstoffhaltige Sprays mit dem kanzerogenen aromatischen Amin o-Toluidin. 2014 wurde bei ihm Harnblasenkrebs diagnostiziert. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Feststellung einer Berufskrankheit ab. Der langjährige Nikotinkonsum des Klägers habe zu einer Verdoppelung des Erkrankungsrisikos geführt.

Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht die Klage auf Anerkennung einer Berufskrankheit Nummer 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung abgewiesen. Die Einwirkungsdosis an o-Toluidin erreiche nicht annähernd Werte in Höhe der Technischen Richtkonzentration (TRK-Wert).

Das Bundessozialgericht hat dagegen die Entscheidung des Sozialgerichts zugunsten des Klägers bestätigt. Die Berufskrankheit Nummer 1301 setzt keine Mindesteinwirkungsdosis aromatischer Amine voraus. Konkrete außerberufliche Ursachen der Erkrankung sind ausgeschlossen. Insbesondere ist mit seiner Aufgabe im Jahr 2000 das Rauchen nicht mehr hinreichend wahrscheinlich eine Ursache der Krebserkrankung des Klägers.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – § 9 Berufskrankheit (i. d. F. des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

(1) 1Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; …

Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S. 2623)

Anlage 1

13 Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe.

1301 Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine.

Quelle: Bundessozialgericht

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