Klage gegen Tempo 30-Zone erfolglos

Laut VGH Baden-Württemberg ist die Einrichtung einer Tempo 30-Zone schon dann zulässig, wenn sie aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist. Das sei schon dann der Fall, wenn beidseits der Straße Wohnbebauung vorhanden sei, die entsprechenden – schutzbedürftigen – Fußgänger- und Fahrradverkehr hervorrufe (Az. 5 S 515/14).

 

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