Laut SG Mainz ist eine private Leibrentenversicherung unter bestimmten Umständen als Vermögen zu berücksichtigen und kann daher einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts („Hartz IV“) ausschließen (Az. S 8 AS 114/15).
Recht
Laut SG Mainz ist eine private Leibrentenversicherung unter bestimmten Umständen als Vermögen zu berücksichtigen und kann daher einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts („Hartz IV“) ausschließen (Az. S 8 AS 114/15).
Der VGH Baden-Württemberg hat die Aberkennung des Ruhegehalts des ehemaligen Bürgermeisters der Gemeinde Rickenbach als rechtmäßig bestätigt (Az. DL 13 S 1699/15).
Laut VGH Baden-Württemberg ist die Einrichtung einer Tempo 30-Zone schon dann zulässig, wenn sie aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist. Das sei schon dann der Fall, wenn beidseits der Straße Wohnbebauung vorhanden sei, die entsprechenden – schutzbedürftigen – Fußgänger- und Fahrradverkehr hervorrufe (Az. 5 S 515/14).
Laut BVerwG verstößt ein Rundfunkveranstalter gegen das Schleichwerbungsverbot des Rundfunkstaatsvertrags, wenn in einer von ihm ausgestrahlten Sendung nicht als solche gekennzeichnete Werbung enthalten ist und hierfür keine Rechtfertigung durch den Zweck der Sendung besteht (Az. BVerwG 6 C 9.15).
Ärzte dürfen für eine von ihnen angebotene Magnetfeldtherapie nicht damit werben, diese aktiviere das Immunsystem sowie die Selbstheilung und könne Schmerzen lindern, weil diese Angaben eine therapeutische Wirksamkeit dieser Therapie suggerieren, die wissenschaftlich nicht belegt ist. So entschied das OLG Koblenz (Az. 9 U 1181/15).
Das OLG Hamm hat die Klagen dreier Bausparer aus Meschede, Herzogenrath und Essen gegen eine in Münster ansässige Bausparkasse abgewiesen und damit die erstinstanzlichen Entscheidungen des LG Münster in den drei Prozessen bestätigt (Az. 31 U 234/15, 31 U 271/15 und 31 U 278/15).
Das SG Leipzig entschied, dass eine Kürzung von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) rechtmäßig ist, wenn ein Arbeitsplatz abgelehnt wurde, bei dem für die Dauer der siebeneinhalbmonatigen Befristung eine Tätigkeit u. a. an fast jedem Sonntag vorgesehen war (Az. S 17 AS 4244/12).
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales im Bundestag hat den Gesetzentwurf (18/8041) der Bundesregierung zu Rechtsvereinfachungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Hartz IV) in geänderter Fassung angenommen.
Ein Wohnhaus, das die Nachbargebäude in seiner Firsthöhe um 1 m überragt, fügt sich nicht in ein homogenes Wohngebiet ein und ist deshalb unzulässig. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 656/15).
Der Rat der Europäischen Union hat eine Verordnung und eine Richtlinie über einen einjährigen Aufschub für die neuen Vorschriften für Wertpapiermärkte angenommen, da wesentliche Dateninfrastrukturen nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen werden.
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