Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat rechtfertigt für sich genommen nicht die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates. Im Allgemeinen sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. So entschied der EuGH (Rs. C-12/15).