Das Verbot, eine zu hohe Pauschale für Rücklastschriften in den AGB eines Mobilfunkvertrags zu verlangen, darf nicht dadurch umgangen werden, dass der Mobilfunkanbieter zwar die Klausel entfernt, jedoch durch eine entsprechende Programmierung seiner Rechnungssoftware systematisch in Rücklastschriftfällen von seinen Kunden Kosten in Höhe von 7,45 Euro verlangt. So entschied das OLG Schleswig-Holstein (Az. 2 U 3/15).