Kein Anspruch auf "Hartz IV" wegen einmaliger Heizkosten

Führt die Lieferung mit Brennstoff lediglich zur Bedürftigkeit im Bezugsmonat, besteht ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur dann, wenn auch bei einer Aufteilung dieser Kosten auf die Heizperiode eine Hilfebedürftigkeit in den einzelnen Monaten entsteht. Dies hat das SG Dresden entschieden (Az. S 48 AS 6069/12).

 

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