Güterumschlag am Mindener Hafen darf vorläufig im Wesentlichen fortgeführt werden

Wie das OVG Münster entschied, darf der Güterumschlag am Mindener Hafen weitergeführt werden. Zwei Nachbarn hatten sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Betreiberin am Mindener Hafen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Bezirksregierung Detmold gewandt, mit der im Wesentlichen der Umschlag und die Lagerung verschiedener Güter gestattet wurde (Az. 8 B 1178/14 und 8 B 1221/14).

 

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