Das Hanseatische Oberlandesgericht hat per einstweiliger Verfügung eine Hamburger Bank verpflichtet, das Girokonto eines im Rahmen des sog. Iran-Embargos gelisteten Unternehmens vorläufig fortzuführen. Das „Einfrieren von Geldern“ bedeute nur, dass ein unkontrollierter Kapitalfluss verhindert werde solle. Die Kündigung von Bankkonten sei dazu nicht erforderlich (Az. 13 W 17/12).