Schuldhafte Dienstpflichtverletzung nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vorwerfbar

Eine „qualifizierte“ Pflichtenmahnung, die ein Dienstvergehen feststellt und hieran anknüpft, kann nicht auf das allgemeine Weisungsrecht des Vorgesetzten gestützt werden. Außerhalb des Disziplinarrechts mit den dort vorgesehenen Zuständigkeiten und Sicherungen darf etwaiges Fehlverhalten von Beamten nur zum Anlass für in die Zukunft gerichtete Anweisungen genommen werden. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 2 A 8.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 23.04.2026 zum Urteil 2 A 8.25 vom 23.04.2026

Eine „qualifizierte“ Pflichtenmahnung, die ein Dienstvergehen feststellt und hieran anknüpft, kann nicht auf das allgemeine Weisungsrecht des Vorgesetzten gestützt werden. Außerhalb des Disziplinarrechts mit den dort vorgesehenen Zuständigkeiten und Sicherungen darf etwaiges Fehlverhalten von Beamten nur zum Anlass für in die Zukunft gerichtete Anweisungen genommen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Lebenszeitbeamter im Bundesdienst und wird als Referatsleiter beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Im Rahmen eines gegen einen seiner Mitarbeiter geführten Disziplinarverfahrens gab er in der behördlichen Zeugenvernehmung an, der Mitarbeiter habe im Zusammenhang mit einer möglichen Auslandsverwendung gesagt, er würde sich „auf die schwarzen Frauen freuen“ und es sich dann „gutgehen lassen“.

Der BND erließ gegenüber dem Kläger eine „qualifizierte Pflichtenmahnung“ und ermahnte ihn darin, zukünftig Anhaltspunkte für einen Verstoß eines Beamten gegen Dienstpflichten den zuständigen Personaldienstreferaten auf dem Dienstweg mitzuteilen. Hierzu sei er nach der einschlägigen Dienstvorschrift verpflichtet. Die Äußerung des Mitarbeiters habe eine klare sexistische und rassistische Konnotation und sei daher meldepflichtig gewesen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der BND als unbegründet zurück und erhob dabei ausdrücklich den Vorwurf eines schuldhaften Pflichtenverstoßes des Klägers.

Auf die nachfolgende Klage hat das für Vorgänge aus dem Geschäftsbereich des BND zuständige Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Für den Kläger bestand bereits keine Mitteilungspflicht, weil der Mitarbeiter durch die bei einer privaten Grillveranstaltung getätigten Äußerungen kein Dienstvergehen begangen hat. Unabhängig hiervon hätte der vom BND angenommene Verstoß gegen die Vorgaben der einschlägigen Dienstvorschrift auch nicht mit einer „qualifizierten Pflichtenmahnung“ gerügt werden dürfen. Da diese Verfügung keine Disziplinarmaßnahme darstellt (vgl. § 6 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes), kann mit ihr keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung geahndet werden. Außerhalb des Disziplinarrechts mit den dort vorgesehenen Förmlichkeiten und auf die Zuständigkeit des Fachvorgesetzten gestützt, darf dem Beamten die Begehung eines Dienstvergehens nicht vorgeworfen werden. Das Weisungsrecht deckt vielmehr nur in die Zukunft gerichtete Anweisungen und Vorgaben, auch wenn hierfür an vergangenes Verhalten angeknüpft wird.

Fußnote

§ 6 BDG Verweis

1. Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten.

2. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats beraten

Der Bundestag hat am 23.04.2026 erstmals den Gesetzentwurfs der Bundesregierung „zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats“ (BT-Drs. 21/5441) in 1. Lesung debattiert.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.04.2026

Der Bundestag hat am Donnerstag, 23. April 2026, erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats“ (21/5441) debattiert. Nach halbstündiger Aussprache wurde der Entwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die bisherige dreijährige Zulassungsfrist zur notariellen Fachprüfung soll laut Entwurf entfallen, sodass die Prüfung künftig unmittelbar im Anschluss an das zweite Staatsexamen abgelegt werden kann. Zudem soll eine zweite Wiederholungsmöglichkeit eingeführt werden, um den Prüfungsdruck zu reduzieren. Die örtliche Wartezeit soll von drei auf zwei Jahre verkürzt werden.

Die Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit und der Pflegezeit sollen laut Regierung nicht mehr als Unterbrechung der örtlichen Wartezeit gewertet werden. Zuletzt sollen die verpflichtenden Fortbildungsstunden künftig lediglich bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen werden müssen; eine Bindung an das jeweilige Kalenderjahr soll entfallen.

Altersgrenze im Anwaltsnotariat

Darüber hinaus soll der Gesetzentwurf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2025 (Az. 1 BvR 1796/23) zur Altersgrenze im Anwaltsnotariat umsetzen. Dabei soll die gesetzliche Altersgrenze bei Vollendung des 70. Lebensjahres grundsätzlich bestehen bleiben. Bei bestehendem Bewerbermangel soll jedoch künftig auf Antrag eine zweimalige Verlängerung der Amtszeit für jeweils drei Jahre möglich sein. Spätestens mit Ablauf des 76. Lebensjahres soll das notarielle Amt dann endgültig enden. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Abriss einer „Schrottimmobilie“ zu Recht angeordnet

Die Stadt Gelsenkirchen durfte den Abriss einer sog. Schrottimmobilie gegenüber der Eigentümerin anordnen. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 6 K 4422/23).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 22.04.2026 zum Urteil 6 K 4422/23 vom 21.04.2026 (nrkr)

Die Stadt Gelsenkirchen durfte den Abriss einer sog. Schrottimmobilie gegenüber der Eigentümerin anordnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil am 21. April 2026 entschieden.

Die Klägerin wandte sich gegen die Anordnung der Stadt, zwei auf ihrem Grundstück stehende Gebäude abzubrechen und vollständig zu beseitigen.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat die Klage abgewiesen. Die Abrissanordnung der Stadt ist rechtmäßig. Sie kann sich auf eine neuere Regelung im Bauordnungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen stützen. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückeigentümer verpflichten, Anlagen zu beseitigen, soweit diese nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind.

Die hier von der Abrissanordnung erfassten Gebäude sind zwei vor rund 120 Jahren errichtete Wohnhäuser, die seit dem Jahr 2015 bzw. 2020 nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werden. Das Gericht bestätigte die Einschätzung der Stadt, dass die Gebäude im Verfall begriffen sind. Ein Gutachter der Stadt hatte gravierende Baumängel und die Unbewohnbarkeit festgestellt. Die Gebäude sind insbesondere von Schimmel befallen und teilweise einsturzgefährdet, weil sich in den Holzdecken Hausschwamm ausgebreitet hat und Eisenträger korrodiert sind. Die Sanierung erfordert nach dem städtischen Gutachten Investitionen von mehr als 1,6 Millionen Euro, die nicht durch einen anschließenden Ertrag gedeckt wären. Dieser ist für die Restnutzungszeit der Gebäude mit rund 1,1 Millionen Euro beziffert.

Die Abrissanordnung ist, trotz der von der Stadt angenommenen Abrisskosten in Höhe von rund 200.000 Euro, im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht verhältnismäßig. Der Eigentümerin verbleibt ein positiver Verkehrswert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragen.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 82 Abs. 2 Satz 1 der Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018

Soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind, kann die Bauaufsichtsbehörde die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückeigentümer und Erbbauberechtigte verpflichten, die Anlage zu beseitigen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Verbraucherkredit: Eine Bank darf keine Zinsen auf Beträge erheben, die zur Begleichung der mit dem Kredit verbundenen Kosten verwendet werden

Der EuGH entschied, dass Banken keine Zinsen auf Kreditbestandteile erheben dürfen, die zur Deckung von Kosten wie Versicherungsprämien verwendet werden und nicht an den Verbraucher ausgezahlt werden (Rs. C-744/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 23.04.2026 zum Urteil C-744/24 vom 23.04.2026

In Polen nahm ein Verbraucher bei einer Bank einen Verbraucherkredit auf. Ein Teil des geliehenen Betrags war zur Zahlung einer als „freiwillig“ bezeichneten Kreditversicherung bestimmt. Der Zinssatz wurde nicht nur auf den aufgrund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellten Betrag, sondern auch auf die Versicherungsprämie angewandt.

Vor einem nationalen Gericht beantragt der Verbraucher u. a. die Feststellung, dass der Kredit ohne Zinsen und sonstige damit verbundene Kosten zurückzuzahlen ist, da die Bank Zinsen auf einen Betrag angewandt habe, der neben dem in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbetrag die Versicherungskosten umfasse.

Das nationale Gericht hat den Gerichtshof mit der Frage befasst, ob die Praxis der Bank mit der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge vereinbar ist1.

Der Gerichtshof verneint dies.

Er weist zum einen darauf hin2, dass sich die Begriffe „Gesamtkreditbetrag“ und „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ im Sinne der Richtlinie3 gegenseitig ausschließen und daher in den „Gesamtkreditbetrag“ keine Beträge einbezogen werden dürfen, die dazu bestimmt sind, den im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit vereinbarten Verpflichtungen, wie Versicherungskosten und jeder anderen Art von Kosten, die der Verbraucher zu zahlen hat, nachzukommen.

Zum anderen weist der Gerichtshof darauf hin, dass der „Sollzinssatz“, wie er in der Richtlinie4 definiert ist, den Zinssatz bezeichnet, der auf den in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbetrag angewandt wird. Dieser entspricht dem Gesamtkreditbetrag. Somit sind von dem Zinssatz, der auf die Gesamtheit der dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Beträge angewandt wird, die Beträge ausgeschlossen, die vom Kreditgeber auf die Zahlung von Kosten im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit verwendet und nicht tatsächlich an den Verbraucher ausbezahlt werden. Die Bank darf daher auf diese Beträge keinen vertraglichen Zinssatz anwenden.

Dass diese Kosten nicht im Gesamtkreditbetrag enthalten sind, bedeutet nicht, dass sie nicht vom Kreditgeber, beispielsweise durch einen proportional höheren Zinssatz, auferlegt werden können. Diese Lösung verfolgt das doppelte Ziel der Richtlinie. Zum einen erleichtert sie die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten. Zum anderen wird die Transparenz des Marktes dank der Erteilung ausreichender Informationen, insbesondere über den effektiven Jahreszins in der gesamten Europäischen Union, den Verbrauchern einen leichteren Vergleich der Kreditangebote ermöglichen.

Fußnoten

1Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge.

2Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. April 2016, Radlinger und Radlignerová, C-377/14 (vgl. auch die Pressemitteilung Nr. 43/16).

3Art. 3 Buchst. g und l der Richtlinie.

4Art. 3 Buchst. j der Richtlinie.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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EuGH bestätigt Nichtigerklärung der Corona-Beihilfe für Lufthansa

Der EuGH bestätigt die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, mit dem diese die Rekapitalisierung von Lufthansa durch Deutschland in Höhe von 6 Mrd. Euro im Kontext der COVID-19-Pandemie genehmigte (Rs. C-457/23 P).

EuGH, Pressemitteilung vom 23.04.2026 zum Urteil C-457/23 P vom 23.04.2026

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-457/23 P | Deutsche Lufthansa / Ryanair und Condor Flugdienst

Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, mit dem diese die Rekapitalisierung von Lufthansa durch Deutschland in Höhe von 6 Mrd. Euro im Kontext der COVID-19-Pandemie genehmigte.

Deutschland hatte der Europäischen Kommission am 12. Juni 2020 ein Vorhaben einer Einzelbeihilfe in Form einer Rekapitalisierung in Höhe von 6 Mrd. Euro zugunsten der Deutsche Lufthansa AG (im Folgenden: Lufthansa mitgeteilt. Mit dieser Rekapitalisierung, die Teil eines umfassenderen Pakets von Unterstützungsmaßnahmen zugunsten des Lufthansa-Konzerns1 war, sollte in der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Ausnahmesituation die Finanzlage der Unternehmen des Konzerns stabilisiert und deren Liquidität wiederhergestellt werden.

Die Rekapitalisierung umfasste drei Komponenten: eine Kapitalbeteiligung in Höhe von rund 300 Mio. Euro, eine nicht in Aktien umwandelbare stille Beteiligung in Höhe von rund 4,7 Mrd. Euro (im Folgenden: stille Beteiligung I) und eine stille Beteiligung in Höhe von 1 Mrd. Euro mit den Merkmalen einer Wandelanleihe (im Folgenden: stille Beteiligung II).

Die Kommission stufte die Rekapitalisierung, ohne ein förmliches Prüfverfahren2 zu eröffnen, als staatliche Beihilfe ein, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.3 Sie stützte sich dabei auf die Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben4 und auf ihre Mitteilung „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (im Folgenden: Befristeter Rahmen)5.

Die Fluggesellschaften Ryanair und Condor erhoben gegen diesen Beschluss jeweils Klage.

Mit Urteil vom 10. Mai 20236 gab das Gericht den Klagen statt und erklärte den Beschluss der Kommission für nichtig.

Lufthansa legte beim Gerichtshof ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein.

Mit seinem Urteil von heute weist der Gerichtshof das Rechtsmittel von Lufthansa zurück und bestätigt damit die vom Gericht ausgesprochene Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem die Kommission die Rekapitalisierung von Lufthansa genehmigt hatte.

Das Gericht hat, so der Gerichtshof, zu Recht festgestellt, dass die Kommission gegen den Befristeten Rahmen verstoßen hat, indem sie die Modalitäten der Festsetzung des Aktienpreises bei der Umwandlung der stillen Beteiligung II in Eigenkapital akzeptiert hat. Da die vom Gericht festgestellten Fehler, sofern sie vorliegen, jeweils für sich genommen die Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses begründen können, bestätigt der Gerichtshof die Nichtigerklärung.

Allerdings hat das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass der Kommission Fehler unterlaufen seien, indem sie 1) angenommen habe, dass Lufthansa nicht in der Lage gewesen sei, sich zu erschwinglichen Konditionen Finanzmittel auf den Märkten zu beschaffen, 2) nicht auf einem Mechanismus bestanden habe, mit dem für Lufthansa ein Anreiz geschaffen worden wäre, die Beteiligung von Deutschland so schnell wie möglich zurückzukaufen, 3) nicht anerkannt habe, dass Lufthansa auf bestimmten Flughäfen beträchtliche Marktmacht gehabt habe, 4) bestimmte Verpflichtungen akzeptiert habe, die die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs nicht garantierten, und 5) ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.

Das Gericht hat bei der Überprüfung des Kommissionsbeschlusses in mehrerer Hinsicht zu strenge Maßstäbe angelegt und damit in das weite Ermessen eingegriffen, über das die Kommission bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen naturgemäß verfügt. In solchen Fällen muss sich das Gericht auf die Prüfung der Frage beschränken, ob der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist. Es darf die Beurteilung der Kommission nicht durch seine eigene ersetzen.

Fußnoten

1Die Deutsche Lufthansa AG ist die Muttergesellschaft an der Spitze des Lufthansa-Konzerns, zu dem u. a. die Luftfahrtunternehmen Lufthansa Passenger Airlines, Brussels Airlines SA/NV, Austrian Airlines AG, Swiss International Air Lines Ltd und Edelweiss Air AG gehören.

2Art. 108 Abs. 2 AEUV.

3Beschluss C(2020) 4372 final der Kommission vom 25. Juni 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57153 (2020/N) – Deutschland – COVID-19 – Beihilfe für Lufthansa. Am 14. Dezember 2021 erließ die Kommission den Beschluss C(2021) 9606 final, mit dem dieser Beschluss berichtigt wurde.

4Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV.

5Diese Mitteilung, die am 20. März 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, wurde sieben Mal geändert.

6Urteil vom 10. Mai 2023, Ryanair und Condor Flugdienst/Kommission (Lufthansa; COVID-19), verbundene Rechtssachen T-34/21 und T-87/21; vgl. Pressemitteilung Nr. 75/23.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Unlauterer Schleichbezug von Veranstaltungstickets für „Deutsche Bank Park“ Frankfurt

Ein Event-Unternehmen, das Eintrittskarten für Sport- oder Kulturveranstaltungen im Stadion „Deutsche Bank Park“ in Frankfurt am Main zum Zweck des kommerziellen Weiterverkaufs bestellt, verstößt gegen die Bedingungen der Vertriebsgesellschaft. Tickets, die über solchen unlauteren Schleichbezug gekauft wurden, müssen nicht ausgeliefert werden. Ein bereits gezahlter Kaufpreis ist nicht zurückzuzahlen. Das hat das LG Frankfurt entschieden (Az. 2-06 O 298/25).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.04.2026 zum Urteil 2-06 O 298/25 vom 22.04.2026 (nrkr)

Ein Event-Unternehmen, das Eintrittskarten für Sport- oder Kulturveranstaltungen im Stadion „Deutsche Bank Park“ in Frankfurt am Main zum Zweck des kommerziellen Weiterverkaufs bestellt, verstößt gegen die Bedingungen der Vertriebsgesellschaft.

Tickets, die über solchen unlauteren Schleichbezug gekauft wurden, müssen nicht ausgeliefert werden. Ein bereits gezahlter Kaufpreis ist nicht zurückzuzahlen. Das hat die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main entschieden.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist alleinige Vertreiberin der Business Seats und Logen bei Veranstaltungen oder Sportereignissen im Stadion „Deutsche Bank Park“, etwa auch bei Fußballspielen von Eintracht Frankfurt. Tickets für Endkunden können nur über ihre Verkaufsstellen und ihre Website erworben werden. Gewerbliche Ticketverkäufer beliefert sie nicht. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Vertriebsgesellschaft wird ein kommerzieller Weiterverkauf unter anderem im Internet oder zu einem höheren als dem ursprünglichen Preis untersagt. Gekaufte Tagestickets dürfen nicht in größerer Anzahl weitergegeben werden. Bei einem Verstoß können die Karten gesperrt werden und müssen nicht an den Kunden ausgeliefert werden.

Die Klägerin ist eine Event-Agentur und bietet über ihre Internetseite und die Plattform „eBay“ Eintrittskarten für Veranstaltungen an. Sie bestellte bei der beklagten Vertriebsgesellschaft in elf Einzelbestellungen diverse Tickets für rund 25.000 Euro. Das Event-Unternehmen zahlte den Kaufpreis und bot die Karten online zum Kauf an. Die Vertriebsgesellschaft verweigerte die Auslieferung der Karten und zahlte auch den Kaufpreis nicht zurück.

Die daraufhin erhobene Klage der Event-Agentur auf Rückzahlung der rund 25.000 Euro hat die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch Urteil vom 22.04.2026 abgewiesen und auf eine Widerklage der Vertriebsgesellschaft entschieden, dass die klagende Agentur gewerbliche Ticketverkäufe künftig unterlassen muss. Die Richterinnen und Richter der 6. Zivilkammer stellten fest, dass die Klägerin gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Vertriebsgesellschaft verstoßen und einen unlauteren Schleichbezug begangen hat.

Die Bedingungen der Vertriebsgesellschaft seien wirksam. Der Kunde werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt. „Der Umstand, dass Veranstalter von Fußballspielen die Übertragbarkeit von Eintrittskarten für die von ihnen ausgerichteten Spiele insbesondere zwecks Bekämpfung des Schwarzhandels einschränken wollen, ist seit langer Zeit Gegenstand der öffentlichen Diskussion“, so die Kammer. Bei einer Abwägung überwiege das Interesse an einem Verbot der kommerziellen Ticketweitergabe. „Die Beklagte hat ein schützenswertes Interesse an der Beschränkung der Weitergabe von Besuchsrechten und zwar sowohl aus Sicherheitsgründen im Stadion als auch zur Aufrechterhaltung des sozialen Preisgefüges“, befand das Gericht. Im Falle von Krankheit oder sonstiger Verhinderung könne der Ticketerwerber seine Karte über die Zweitmarktplattform der beklagten Vertriebsgesellschaft aber legal weiterverkaufen.

Das Urteil (Aktenzeichen 2-06 O 298/25) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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Eilantrag gegen Abstellort für Mülltonnen in Bad Vilbel ohne Erfolg

Das VG Gießen hat den Eilantrag eines Eigentümers eines Grundstücks in Bad Vilbel abgelehnt, mit dem dieser sich gegen die Zuweisung eines grundstücksfernen Müllbehälterstellplatzes richtete (Az. 8 L 807/26.GI)

VG Gießen, Pressemitteilung vom 22.04.2026 zum Beschluss 8 L 807/26.GI vom 10.04.2026 (nrkr)

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit einem den Beteiligten kürzlich zugestellten Beschluss den Eilantrag eines Eigentümers eines Grundstücks in Bad Vilbel abgelehnt, mit dem dieser sich gegen die Zuweisung eines grundstücksfernen Müllbehälterstellplatzes richtete.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, welches über eine Sackgasse mit Wendehammer erschlossen wird. In der Vergangenheit wurden die Abfallgefäße der in diesem Abschnitt liegenden Anwesen von Mitarbeitern der Stadt Bad Vilbel zu Fuß abgeholt, an der Straßeneinfahrt entleert und dort wieder von den Anwohnern geholt.

Im November 2025 setzte die Stadt Bad Vilbel gegenüber dem Antragsteller einen von dessen Anwesens ca. 60 m entfernten Abholplatz fest. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass aufgrund der örtlichen Begebenheiten eine grundstücksnahe Zufahrt durch Abfuhrfahrzeuge aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Ferner sei dem Antragsteller der Transport der Müllbehälter unter Berücksichtigung einer angemessenen Lastenverteilung im Kreislaufwirtschaftssystem zumutbar und aus der zuvor geübten Praxis ergebe sich kein Vertrauenstatbestand.

Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag und trug vor, dass es – wie bei vorangegangenen Bauarbeiten geschehen – problemlos möglich sei, die Straße zu befahren. Es könne vorwärts in die Straße eingefahren und im Wendehammer durch zurücksetzen gewendet werden. Durch die bisherige Praxis sei ein angemessener Lastenausgleich begründet worden und in topographisch vergleichbaren Straßen hole die Stadt Bad Vilbel die Abfallgefäße auch direkt an den jeweiligen Grundstücken ab.

In seiner Entscheidung führte das Gericht aus, dass die geltende Abfallsatzung der Stadt Bad Vilbel die hier erfolgte ausnahmsweise Festsetzung eines grundstücksfernen Abholplatzes erlaube. Zwar sei die Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers nicht aus tatsächlichen Gründen objektiv unmöglich, da faktisch auch mit den durch die Stadt Bad Vilbel verwendeten Fahrzeugen eine Zufahrt und ein Wenden nach den bei einem Ortstermin erfolgten Messungen des Gerichts möglich sei. Die Zufahrt der Abfuhrfahrzeuge sei jedoch aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften und straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen rechtlich unmöglich. Danach sei bei Sammelfahrten ein Rückwärtsfahren grundsätzlich zu vermeiden. Eine Rückwärtsfahrt verstoße im Übrigen auch gegen das straßenverkehrsrechtliche Gebot der ständigen Vorsicht und Rücksichtnahme sowie gegen das Verbot der Gefährdung anderer. Bei einer Vorwärtseinfahrt könne der vorgeschriebene Sicherheitsabstand bei einem dann erforderlichen Wenden im Wendehammer nicht gewährleistet werden. Der Stadt Bad Vilbel stehe es im Übrigen offen, ihre bislang satzungswidrig ausgeübte Praxis im Bereich der Müllentsorgung für die Zukunft satzungskonform zu ändern. Mit seinem Hinweis auf die geübte Praxis in anderen Straßenzügen dringe der Antragsteller ebenfalls nicht durch, weil die Rechtsordnung ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht kenne.

Die Entscheidung (Beschluss vom 10. April 2026, Az. 8 L 807/26.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Anpassung des Versorgungsausgleichs

Das Recht des Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett auf Vorschlag des BMJV beschlossen hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 22.04.2026

Das Recht des Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett heute auf Vorschlag der Justiz- und Verbraucherschutzministerin Stefanie Hubig beschlossen hat. Bei dem Versorgungsausgleich werden im Rahmen der Scheidung die Rentenansprüche aus der Ehezeit hälftig zwischen den Ex-Ehegatten aufgeteilt. Besondere Probleme bereiten bislang vergessene oder verschwiegene Ansprüche. Wird ein Rentenanspruch beim Versorgungsausgleich vergessen, verschwiegen oder übersehen, geht das bisher zulasten eines Ex-Ehegatten. Künftig sollen solche Rentenanrechte nachträglich zwischen den Ex-Ehegatten ausgeglichen werden können. So soll sichergestellt werden, dass die Ziele des Versorgungsausgleichs – eine faire Teilhabe beider Eheleute an den in der Zeit der Ehe erworbenen Rentenansprüchen – auch wirklich erreicht werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Der Versorgungsausgleich soll bei einer Scheidung Rentenansprüche fair zwischen den Ex-Partnern aufteilen. Bislang gab es hier eine Gerechtigkeitslücke: Wenn bei der Scheidung Rentenansprüche verschwiegen oder übersehen wurden – ob versehentlich oder absichtlich –, ging das zulasten des anderen Ex-Partners. Das ist nicht hinnehmbar. Künftig sollen solche Rentenansprüche auch nach der Scheidung noch ausgeglichen werden können. Damit sorgen wir für mehr Fairness zwischen geschiedenen Partnern. Eine Scheidung darf nicht zum Armutsrisiko werden.“

Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich Bestandteil jeder Scheidung. Er regelt, wie das Vermögen von Ehepaaren in Bezug auf die Altersversorgung aufgeteilt wird. Im Versorgungsausgleich wird jeder Rentenanspruch hälftig aufgeteilt, der während der Ehe erworben wurde. Das gilt für gesetzliche, betriebliche und private Renten- und Pensionsansprüche gleichermaßen. Der Grund für den Versorgungsausgleich ist: Arbeitsleistungen von Ehegatten sind gleichwertig, egal ob sie im Beruf oder in der Familie erbracht werden. In der Praxis hat der Versorgungsausgleich insbesondere für die Alterssicherung geschiedener Frauen eine hohe Bedeutung.

Die nun beschlossenen punktuellen Änderungen sollen die Teilhabegerechtigkeit verbessern und die Altersversorgung stärken. Zugleich sollen sie das Recht vereinfachen.

Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:

1. Vergessene, verschwiegene oder übersehene Rentenansprüche

Beide Ex-Ehegatten sollen im Alter die Hälfte des in der Ehezeit gemeinsam Erwirtschafteten zur Verfügung haben. Daher sollen Rentenansprüche, die bei der Scheidung vergessen, verschwiegen oder übersehen wurden, künftig nachträglich ausgeglichen werden können. Das bedeutet, dass der eine Ex-Ehegatte gegen den anderen Ex-Ehegatten einen Zahlungsanspruch erlangt. Im Alter muss dann monatlich die Hälfte der vergessenen Rente überwiesen werden. Bislang hat der benachteiligte Ex-Ehegatte in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf, die Hälfte des Rentenanspruchs aus der Ehezeit zu bekommen.

2. Rentenansprüche von Unternehmern

Rentenansprüche von Unternehmern, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind (also als einmalige Summe und nicht als monatliche Rente gezahlt werden), sollen künftig im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden. Solche Ansprüche werden derzeit nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die Änderung spielt insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Rolle. Das dient nicht nur der gerechten Teilhabe der Ex-Ehegatten, sondern sorgt auch für eine Gleichbehandlung betrieblicher Altersversorgungen von Arbeitnehmern und Unternehmern. Denn bei Arbeitnehmern werden solche Rentenansprüche schon jetzt ausgeglichen.

3. Weitere Änderungen

Einige Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts sollen praxisgerecht weiterentwickelt werden:

  • Keine Splitteranrechte mehr: Bei der Scheidung werden grundsätzlich alle Rentenansprüche hälftig aufgeteilt. Künftig soll noch mehr als derzeit vermieden werden, dass dadurch Kleinstanrechte entstehen, die zu einer zersplitterten Altersversorgung führen. Dadurch werden auch die Verwaltungskosten verringert, was im Ergebnis der gesamten Versichertengemeinschaft zugutekommt.
  • Klarstellung zur Witwenrente: Stirbt ein geschiedener Ehegatte, nachdem er erneut geheiratet hat, kann der neue Ehegatte eine Witwenrente bekommen. Diese Rente ist um den Versorgungsausgleich aus erster Ehe gekürzt, wenn der Versorgungsträger, also beispielsweise die betriebliche Altersversorgung, gleichzeitig eine Rente an den Ex-Ehegatten des Verstorbenen zahlt. Es soll nun gesetzlich klargestellt werden, dass die Witwenrente auch dann gekürzt bleibt, wenn der Ex-Ehegatte des Verstorbenen verstirbt. Damit soll sichergestellt werden, dass der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger kostenneutral ist.
  • Verbessertes Verfahren: Haben sich seit der Scheidung Änderungen ergeben, kann der Versorgungsausgleich in manchen Fällen gerichtlich überprüft werden. Bislang geht das erst ein Jahr vor dem Renteneintritt. Künftig soll es bereits zwei Jahre vor dem voraussichtlichen Renteneintritt möglich sein. Das ist praxisgerecht und soll dafür sorgen, dass Gerichtsverfahren in der Regel bis zum Renteneintritt abgeschlossen sind.

Der Gesetzentwurf basiert unter anderem auf Vorschlägen der interdisziplinär besetzten Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Gerichte, der Anwaltschaft, der Rentenberatung und der Versorgungsträger, darunter auch diejenigen der betrieblichen Altersversorgung, besteht.

Die Regelungen zu den vergessenen Anrechten sowie die Verfahrensverbesserungen waren bereits in der letzten Legislaturperiode Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens und wurden von der Praxis positiv bewertet. Wegen des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode konnte das Gesetzgebungsvorhaben jedoch nicht abgeschlossen werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Müllabholung in weiten Teilen Lübecks erfolgt in Zukunft mit Gelben Tonnen

Die Umstellung von Gelben Säcken auf Gelbe Tonnen sei zudem geeignet, die Menge des recyclingfähigen Verpackungsmülls zu erhöhen. Die Mülltonnenpflicht sei auch verhältnismäßig. So das VG Schleswig-Holstein (Az. 6 A 88/22, 6 A 90/22, 6 A 91/22).

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 21.04.2026 zu den Urteilen 6 A 88/22, 6 A 90/22 und 6 A 91/22 vom 21.04.2026 (nrkr)

Das hat die 6. Kammer heute in insgesamt drei Klageverfahren entschieden. Geklagt hatten drei Entsorgungsunternehmen, die in Lübeck den sog. Leichtverpackungsmüll (Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen) sammeln und dem Recyclingprozess zuführen. Die Stadt Lübeck hatte am 4. Mai 2021 im Wesentlichen angeordnet, dass Verpackungsmüll ab 1. Januar 2022 alle 14 Tage mit Mülltonnen statt gelben Säcken gesammelt werden müsse und die sofortige Vollziehung angeordnet. Im Gebiet der Altstadtinsel sei die Müllsammlung weiter wöchentlich mit gelben Säcken durchzuführen. Ein hiergegen gerichtetes Eilverfahren (Az. 6 B 28/21) führte zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche, sodass die Regelung bisher nicht umgesetzt werden musste.

Die erhobenen Klagen haben sich teilweise erledigt und blieben im Übrigen ohne Erfolg. Das Gericht stützte sich zur Begründung darauf, dass die Sammlung in Gelben Tonnen geeignet sei, das Verschmutzungsproblem durch beschädigte gelbe Säcke und verwehten Müll sowie damit einhergehenden Schädlingsbefall einzudämmen. Die Umstellung auf Mülltonnen sei auch geeignet, die Menge des recyclingfähigen Verpackungsmülls zu erhöhen. Die Mülltonnenpflicht sei auch verhältnismäßig. Die von den Klägerinnen gerügten Mehrkosten durch die Anschaffung der Tonnen sowie den Einsatz von mehr Fahrzeugen und Personal zur Abholung hätten sie jedenfalls nicht dargelegt. Darüber hinaus hätten sie nicht dargelegt, dass ihre Mehrkosten nicht durch die Vorteile für die Effektivität und Umweltverträglichkeit der Entsorgung gerechtfertigt seien.

Die Urteile (Az. 6 A 88/22, 6 A 90/22, 6 A 91/22) sind noch nicht rechtskräftig. Die Klägerinnen können binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht beantragen.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

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Bürgergeld: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Das SG Leipzig hat in vier Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die von der Stadt Leipzig erhobenen Gebühren für die Nutzung der Gemeinschaftsunterkünfte vom Jobcenter Leipzig im Regelfall in tatsächlicher Höhe bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu übernehmen sind (Az. S 15 AS 1165/25 ER u. a.).

SG Leipzig, Pressemitteilung vom 21.04.2026

Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft der Stadt Leipzig

Die 7. Kammer, die 15. Kammer, die 19. Kammer und die 28. Kammer des Sozialgerichts Leipzig haben in vier Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die von der Stadt Leipzig erhobenen Gebühren für die Nutzung der Gemeinschaftsunterkünfte vom Jobcenter Leipzig im Regelfall in tatsächlicher Höhe bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu übernehmen sind.

  • Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 3. November 2025 – S 15 AS 1165/25 ER
  • Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 16. Februar 2026 – S 19 AS 187/26 ER
  • Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 24. März 2026 – S 7 AS 402/26 ER
  • Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 30. März 2026 – S 28 AS 295/26 ER

Den Entscheidungen lagen Anträge zugrunde, mit denen das Jobcenter Leipzig einstweilig zur Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Gebühren für die Nutzung von Gemeinschaftsunterkünften im Stadtgebiet Leipzig verpflichtet werden sollte. Die verschiedenen Antragsteller waren in unterschiedlichen Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. Die Stadt Leipzig erhebt für die Nutzung der Unterkünfte nach der Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungslose, Asylbewerber und Spätaussiedler sowie andere ausländische Personen in Leipzig (Benutzungs- und Gebührensatzung) Gebühren in Höhe von monatlich 616,53 Euro pro Person. Die Antragsteller waren jeweils vom Jobcenter aufgefordert worden, ihre tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu senken, da diese nach der zum 1. Dezember 2025 in Kraft getretenen Verwaltungsrichtlinie »Kosten der Unterkunft (Kapitel 1) – Herleitung angemessener Richtwerte für die Kosten der Unterkunft und der Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten; Schlüssiges Konzept« vom 11. November 2025 unangemessen hoch seien. Die Antragsteller hatten jeweils Schwierigkeiten bei der Suche nach preisgünstigen Wohnungen auf dem Leipziger Wohnungsmarkt glaubhaft gemacht.

Die vier Kammern des Sozialgerichts haben entschieden, dass die Antragsteller Anspruch auf Übernahme der Nutzungsgebühren haben. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die tatsächlich entstehenden Nutzungsgebühren für die Gemeinschaftsunterkunft sind im Regelfall abstrakt angemessen, da sich dies bereits aus der Verwaltungsrichtlinie der Stadt Leipzig selbst ergibt. Die Verwaltungsrichtlinie legt hierzu fest, dass bei der Unterbringung leistungsberechtigter Haushalte in sog. irregulären Unterkünften, z. B. in Gemeinschaftsunterkünften, Notschlafstellen für Wohnungslose oder Gewaltschutzeinrichtungen, im Regelfall die tatsächlichen Kosten bzw. pauschalierte Unterkunftskosten anzuerkennen sind. Das Konzept sieht daher nur in atypischen Konstellationen vor, dass die Kosten der Gemeinschaftsunterkunft nicht in tatsächlicher Höhe übernommen werden könnten. Die 7. Kammer hat dies etwa für möglich gehalten, wenn sich Leistungsempfänger einem zumutbaren Wohnungsangebot ohne Grund verschließen. Im Regelfall seien jedoch die tatsächlich entstehenden Kosten zu übernehmen.

Quelle: Sozialgericht Leipzig

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