Sicherheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort (19/25999) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zur Sicherheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) Stellung genommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.01.2021

Zur Sicherheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) nimmt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/25999) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/25561) Stellung. Die Fragesteller wollten von der Bundesregierung unter anderem wissen, ob es nach ihrer Kenntnis zutrifft, dass die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) bzw. ihre technischen Dienstleister rein technisch jede Nachricht entschlüsseln können.

Die Bundesregierung weist in ihrer Antwort darauf hin, dass die Einrichtung des beA der BRAK als Selbstverwaltungsorgan der Rechtsanwaltschaft übertragen wurde. Die BRAK habe dabei insbesondere die unter anderem in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) festgelegten rechtlichen und technischen Anforderungen zu beachten. Dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz komme insoweit nach der BRAO lediglich eine Staatsaufsicht über die BRAK zu, die auf die Beachtung der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften und insbesondere die Erfüllung der der BRAK übertragenen Aufgaben beschränkt sei.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 96/2021

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Kündigung wegen Eigenbedarfs wegen Unterbringung eines Au-Pairs

Die Unterbringung eines Au-Pairs in der nahegelegenen Wohnung kann die Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtfertigen. Dies entschied das AG München (Az. 473 C 11647/20).

AG München, Pressemitteilung vom 22.01.2021 zum Urteil 473 C 11647/20 vom 12.01.2021 (nrkr)

Die Unterbringung eines Au-Pairs in der nahegelegenen Wohnung rechtfertigt hier die Kündigung wegen Eigenbedarfs.

Das Amtsgericht München verurteilte am 12.01.2021 die Beklagte, ihre Zwei-Zimmer-Mietwohnung von 59 qm in München-Ludwigsvorstadt zu räumen und an den auf Eigenbedarf klagenden Vermieter unter Gewährung einer Frist bis 31.07.2021 herauszugeben.

Der Kläger ist Vermieter der von ihm 2016 erworbenen Wohnung, die die Beklagte seit 2002, zuletzt aufgrund Mietvertrages von 2011 für nun 763 Euro monatlich bewohnt. Der Kläger lebt mit der von zuhause aus berufstätigen Ehefrau und drei Kindern, von denen zwei die Grundschule besuchen und eines erst ein Jahr alt ist, in einer Eigentumswohnung, die nur etwa knapp 700 m und damit wenige Gehminuten von seiner vermieteten Wohnung entfernt liegt. Am 13.11.2019 kündigte der Kläger das Mietverhältnis mit Frist zum 31.08.2020 und begründete dies damit, dass er und seine Frau zum 01.09.2020 ein Au-Pair einstellen wollten. In ihrer Wohnung, die aus einem Elternschlafzimmer, drei Kinderzimmern, einem Wohn- und Essbereich mit offener Küche sowie Bad und einem Büro bestehe, gebe es keine Möglichkeit zur Unterbringung des Au-Pairs, da sämtliche Räume bereits genutzt würden.

Die Beklagte trägt vor, eine Unterbringung des Au-Pairs in der Wohnung des Klägers müsse möglich sein. Weiter könne das Au-Pair in einer in vergleichbarer Distanz anzumietenden Wohnung untergebracht werden. Sie selbst gelte mit einem Grad der Behinderung von 60 als schwerbehindert. Da sie zudem Hartz-IV-Leistungen beziehe, sei sie auf dem freien Wohnungsmarkt chancenlos. Sie habe sich um Ersatzwohnraum bemüht. Auch drohe eine Verschlechterung ihres mittelgradigen depressiven Syndroms.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Kläger Recht.

„In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Wunsch des Vermieters, ein Au-Pair zur Kinderbetreuung in seinen Haushalt aufzunehmen, grundsätzlich vernünftig und nachvollziehbar ist (…). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist aber nach Auffassung des Gerichts auch ein anerkennenswerter Kündigungsgrund (…) gegeben, wenn der Vermieter ein Au-Pair in einer vermieteten Wohnung unterbringen möchte, die fußläufig von seinem bewohnten Eigenheim entfernt liegt. (…) Der Kläger hat überzeugend dargelegt, nur mit der Hilfe eines Au-Pairs könne seine Frau ihrem Beruf wieder nachgehen und sei die Kinderbetreuung gleichzeitig sichergestellt. Es ist auch nicht erforderlich, dass das Bedürfnis für die Hilfskraft bereits bei Ausspruch der Kündigung besteht, sondern es genügt, dass aufgrund äußerer Umstände mit einiger Sicherheit damit gerechnet werden muss, dass der Vermieter die Dienste in naher Zukunft für seine Lebensführung benötigt (…) Die Argumentation des Beklagten, dass aufgrund des jungen Alters der Kinder, gerade des Kleinkindalters (des jüngsten Kindes, Anm. d. Verf.), diese kein eigenes Zimmer benötigen, vermag nicht zu überzeugen. Die Raumaufteilung innerhalb der eigenen Wohnung ist allein Sache des Klägers und seiner Familie und unterliegt lediglich einer Missbrauchskontrolle dahingehend, ob der verfügbare Wohnraum und die angegebene Nutzung in einem auffälligen Missverhältnis stehen, sodass sich der Verdacht aufdrängen müsste, die volle Ausnutzung des Wohnraumes werde nur vorgespiegelt, um die Kündigung zu ermöglichen. Dafür sind hier aber keine Anhaltspunkte erkennbar (…). Würde man zudem verlangen, dass ein Au-Pair stets im selben Haus oder derselben Wohnung lebt wie die Gastfamilie, würde dies zu einer Schlechterstellung von Familien führen, die kinderreich sind aber über kein Haus verfügen, sondern in einer Wohnung leben. Ihnen wäre die Anstellung und Unterbringung eines Au-Pairs als Hilfestellung, damit beide Elternteile wieder berufstätig sein können, praktisch verwehrt. (…)

Auf Grund des vorgelegten Attestes steht fest, dass die Beklagte nicht in durchgehender ärztlicher Behandlung war, da sie sich laut vorgelegtem Attest vom 20.10.2020 erstmals am 01.10.2020 ambulant vorgestellt habe. Die Beklagte hat nicht im Ansatz substanziiert dargestellt, dass sie wegen einer Krankheit an der Räumung gehindert sei. Auch die Tatsache, dass sie schwerbehindert ist, reicht für sich genommen nicht aus. Ein Sachverständigengutachten war daher nicht einzuholen, da es bereits an hinreichenden Anknüpfungstatsachen fehlt.“

Die Beklagte habe fast ausschließlich nur im zentralsten Innenstadtbereich und nur in besonders beliebten Vierteln nach Ersatzwohnraum gesucht und so nicht nachgewiesen, alles Erforderliche und Zumutbare zur Erlangung einer Ersatzwohnung unternommen zu haben.

Da der Kündigungsgrund nicht von ihr zu verantworten sei, Ersatzwohnraum infolge der Corona-Pandemie und des aktuellen Lockdown derzeit noch erheblich schwerer zu finden sei, andererseits die Kündigungsfrist bereits abgelaufen sei, sei nochmals eine Räumungsfrist bis zum 31.07.2021 angemessen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Prämiensparen: Musterfeststellungsklage gegen Stadtsparkasse München

Die Stadtsparkasse München hat Kunden die attraktiven Langzeitverträge „Prämiensparen flexibel“ gekündigt. Verbraucherschützer halten die Kündigungen in vielen Fällen für unzulässig und die Zinszahlungen für zu niedrig. Deshalb reicht der vzbv mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Bayern Musterfeststellungsklage gegen die Stadtsparkasse ein.

vzbv, Mitteilung vom 22.01.2021

  • Der vzbv reicht in Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale Bayern Musterfeststellungsklage gegen die Stadtsparkasse München ein.
  • Das Gericht soll klären, ob die Kündigungen tausender Prämiensparverträge rechtmäßig waren. Es hat zudem darüber zu entscheiden, ob die Stadtsparkasse jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt hat.
  • Nach Berechnungen der Verbraucherzentrale belaufen sich die Nachzahlungsansprüche auf durchschnittlich mehr als 4.600 Euro pro Vertrag.

Die Stadtsparkasse München hat vielen tausend Kundinnen und Kunden die attraktiven Langzeitverträge „Prämiensparen flexibel“ gekündigt. Zahlreiche Betroffene ließen daraufhin ihre Verträge und Zinsgutschriften bei der Verbraucherzentrale Bayern überprüfen. Die Verbraucherschützer halten die Kündigungen in vielen Fällen für unzulässig und die Zinszahlungen für zu niedrig. Deshalb reicht der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nun mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Bayern vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht Musterfeststellungsklage gegen die Stadtsparkasse ein.

„Die Stadtsparkasse München kommt ihren Kundinnen und Kunden weiterhin nicht entgegen, obwohl aus Sicht der Verbraucherzentrale die Zinsen falsch berechnet wurden. Deshalb klagen wir jetzt. Mit Hilfe unserer Klage können sich Verbraucher zur Wehr setzen“, sagt Sebastian Reiling, Referent beim vzbv. „Eine Beteiligung ist für die Sparer kostenlos und unkompliziert möglich.“

Seit Jahren kritisieren die Verbraucherzentralen die falschen Zinsberechnungen der Sparkassen bei Prämiensparverträgen. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die Sparkassen aufgefordert, auf ihre Kunden zuzugehen und eine angemessene Lösung anzubieten. Bei einem runden Tisch dazu hatte der Sparkassenverband Ende November 2020 keine Zugeständnisse machen wollen.

Ansprüche von durchschnittlich mehr als 4.600 Euro

„Wir lassen betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher nicht im Regen stehen“, sagt Sascha Straub, Referatsleiter Finanzdienstleistungen bei der Verbraucherzentrale Bayern. Die Verträge waren ursprünglich eher niedrig verzinst, bieten aus heutiger Sicht aber aufgrund der Prämien eine attraktive Rendite. „Den Verbrauchern wurde durch die Kündigung die Chance auf erhebliche Prämienzahlungen für die Zukunft genommen“, sagt Sascha Straub. „Und es müssen den Sparern endlich die zustehenden Zinsen ausgezahlt werden. Nach unseren Berechnungen belaufen sich die Ansprüche auf durchschnittlich mehr als 4.600 Euro pro Vertrag.“

Diese Sparer können profitieren

Beteiligen können sich Kunden, die bei der Stadtsparkasse München einen Sparvertrag „Prämiensparen flexibel“ abgeschlossen haben. Der Vertrag muss bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich des Wortlauts der Zinsanpassungsklausel und der Prämienstaffel erfüllen.

Klageregister öffnet demnächst

Noch können betroffene Verbraucher nicht selbst aktiv werden, denn das Gericht muss die Klageschrift zunächst prüfen. Voraussichtlich in wenigen Wochen wird die Klage im Klageregister des Bundesamtes für Justiz öffentlich bekannt gemacht. Dann können sich Verbraucher in das Register eintragen und sich damit der Klage kostenlos anschließen. Der vzbv und die Verbraucherzentrale Bayern werden über die Eröffnung des Klageregisters informieren.

Alle weiteren Informationen zur Klage sind unter www.verbraucherzentrale-bayern.de/sskm oder unter www.musterfeststellungsklagen.de/stadtsparkasse-muenchen zu finden.

Quelle: vzbv

 

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Auch grobes Foul beim Fußball führt nur in Ausnahmen zum Schmerzensgeld

Wegen einer Verletzung bei einem Amateurfußballspiel hat der gefoulte Spieler nur ausnahmsweise einen Anspruch gegen seinen Gegenspieler. Der Gefoulte müsse nachweisen, dass der Gegner eine grob fahrlässige, unentschuldbare Regelwidrigkeit begangen hat. So entschied das LG Frankenthal (Az. 5 O 57/19).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 20.01.2021 zum Urteil 5 O 57/19 vom 14.12.2020

Wegen einer Verletzung bei einem Amateurfußballspiel hat der gefoulte Spieler nur ausnahmsweise einen Anspruch gegen seinen Gegenspieler. Der Gefoulte müsse nachweisen, dass der Gegner eine grob fahrlässige, unentschuldbare Regelwidrigkeit begangen hat. So entschied das LG Frankenthal (Az. 5 O 57/19).

Wegen einer Verletzung bei einem Amateurfußballspiel hat der gefoulte Spieler nur ausnahmsweise einen Anspruch gegen seinen Gegenspieler. Das hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts in einem aktuellen Fall entschieden. Der Gefoulte müsse nachweisen, dass der Gegner eine grob fahrlässige, unentschuldbare Regelwidrigkeit begangen hat. Andernfalls gehe der Verletzte leer aus. Denn Fußball sei ein Kampfspiel, bei dem es beim „Kampf um den Ball“ gelegentlich zu Fouls und unvermeidbaren Verletzungen komme. Damit müsse jeder Spieler rechnen, wenn er sich auf den Platz begebe.

Im konkreten Fall kam es im August 2018 bei einem Spiel der C-Klasse Rhein-Pfalz-Süd zwischen zwei Ludwigshafener Mannschaften zu einer folgenschweren Spielsituation. Ein Mittelfeldspieler der Heimmannschaft kam im Zweikampf zu Fall und erlitt eine Außenbandverletzung, die sich als sehr kompliziert und schwerwiegend herausstellte. Nach seiner Darstellung war er vom gegnerischen Verteidiger grob gefoult worden, als der Ball schon zwei Meter entfernt und für diesen unerreichbar gewesen sei. Nach dem Foul habe der Gegenspieler das Trikot ausgezogen und dieses vor den Zuschauern triumphierend geschwenkt. Das deute klar darauf hin, dass es ihm nur darauf angekommen sei, ihn absichtlich von den Beinen zu holen. Der Verletzte forderte unter anderem 5.000 Euro Schmerzensgeld.

Mit dieser Forderung konnte er beim Landgericht nicht durchdringen. Denn nach Auffassung der Kammer kommt die Haftung eines Sportlers nur in Betracht, wenn er schuldhaft und grob unsportlich gegen die Regeln des Wettkampfs verstößt. Dabei reiche ein Regelverstoß aus Spieleifer, Unüberlegtheit oder technischem Versagen nicht aus. Insoweit nehme jeder Fußballer eigene Verletzungen in Kauf. Erst wenn bei kampfbetonter Härte die Grenze hin zu einem unfairen Regelverstoß überschritten sei, drohe eine Haftung. Die Kammer folgt damit auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Auch nach Vernehmung von 14 Zeugen konnte das Gericht nicht sicher feststellen, dass es das behauptete grobe, unentschuldbare Foul wirklich gegeben hat. Der Beweis hätte aber von dem verletzten Spieler geführt werden müssen, so die Kammer.

Quelle: LG Frankenthal

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Recht auf Nichterreichbarkeit soll in der EU Grundrecht werden

Das EU-Parlament fordert auf Unionsebene ein Recht darauf, nicht rund um die Uhr erreichbar sein zu müssen. Arbeitnehmer sollen vor negativen Folgen geschützt werden.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 21.01.2021

  • Zwang zur ständigen Erreichbarkeit erhöht Gefahr von Depressionen, Angstzuständen und Burnout
  • Mindestanforderungen für Telearbeit sollen auf EU-Ebene geregelt werden
  • Wer sein Recht auf Nichterreichbarkeit ausübt, soll keine Konsequenzen fürchten müssen

Das EU-Parlament fordert auf Unionsebene ein Recht darauf, nicht rund um die Uhr erreichbar sein zu müssen. Arbeitnehmer sollen vor negativen Folgen geschützt werden.

Damit Telearbeiter das Recht haben, außerhalb ihrer Arbeitszeit nicht erreichbar zu sein, solle die Kommission eine entsprechende Richtlinie vorschlagen. Das fordert das Parlament in seiner Gesetzgebungsinitiative, die mit 472 zu 126 Stimmen bei 83 Enthaltungen angenommen wurde. Darüber hinaus will es Mindestanforderungen für die Telearbeit festlegen und mit Blick auf Arbeitsbedingungen sowie Arbeits- und Ruhezeiten Klarheit schaffen.

Dass in der Arbeitswelt immer häufiger digitale Hilfsmittel genutzt werden, habe einen Zwang zur ständigen Erreichbarkeit hervorgebracht. Darunter leide die Ausgewogenheit zwischen Berufs- und Privatleben, so die Abgeordneten. Das Arbeiten von zuhause aus trage in der Coronakrise zwar wesentlich dazu bei, Arbeitsplätze und Unternehmen zu retten. Doch lange Arbeitstage und höhere Erwartungen schadeten der körperlichen und geistigen Gesundheit. Zu beobachten sei etwa, dass Angstzustände, Depressionen und Burnout-Erkrankungen häufiger werden.

Für die Abgeordneten ist das Recht auf Nichterreichbarkeit ein Grundrecht, das es Arbeitnehmern erlaubt, außerhalb ihrer Arbeitszeit keine arbeitsbezogenen Aufgaben erledigen zu müssen. Das gelte etwa für Telefonate, die Beantwortung von E-Mails und andere Formen der digitalen Kommunikation – und zwar auch an Feiertagen und im Urlaub. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer dieses Recht tatsächlich in Anspruch nehmen können. Das sollte zum Beispiel von den Sozialpartnern in Tarifverträgen vereinbart werden. Dabei müsse sichergestellt werden, dass die Arbeitgeber ihre Mitarbeiter in keiner Weise benachteiligen: Sie dürften nicht schlechter behandelt, angeprangert oder gar entlassen werden.

Zitat

„Wir können Millionen von Arbeitnehmer in Europa nicht im Stich lassen, die durch den Druck ständiger Erreichbarkeit und durch übermäßig lange Arbeitszeiten erschöpft sind. Jetzt ist es an der Zeit, ihnen zur Seite zu stehen und ihnen zu geben, was sie verdienen: Das Recht, nicht erreichbar zu sein. Das ist lebenswichtig für unsere geistige und körperliche Gesundheit. Die Rechte der Arbeitnehmer müssen nun überarbeitet werden, damit sie der neuen Wirklichkeit des digitalen Zeitalters entsprechen”, sagte Berichterstatter Alex Agius Saliba (S&D, MT) nach der Abstimmung.

Hintergrundinformationen

Der Ausbruch der Coronavirus-Pandemie hat dazu geführt, dass nun fast 30 % mehr Bürger von zuhause aus arbeiten. Der Anteil der Telearbeiter dürfte auch in Zukunft hoch bleiben oder sogar noch steigen. Zu beachten ist, dass in der EU eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden gilt. Untersuchungen von Eurofound, der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, haben jedoch ergeben: Wer nicht in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers, sondern regelmäßig von zuhause aus arbeitet, überschreitet diesen Grenzwert mit mehr als doppelt so hoher Wahrscheinlichkeit. Darüber hinaus geben 30 % der Telearbeiter an, mehrmals pro Woche oder sogar täglich auch in ihrer Freizeit zu arbeiten. Bei Arbeitnehmern, die im Büro arbeiten, liegt dieser Wert hingegen bei weniger als 5 %.

Quelle: EU-Parlament

 

 

Entgeltgleichheitsklage – Auskunft über das Vergleichsentgelt – Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts

Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff. EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt (Median-Entgelt) der männlichen Vergleichsperson, regelmäßig die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist. So entschied das BAG (Az. 8 AZR 488/19).

BAG, Pressemitteilung vom 21.01.2021 zum Urteil 8 AZR 488/19 vom 21.01.2021

Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit (Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG), begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff. EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt (Median-Entgelt) der männlichen Vergleichsperson, regelmäßig die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Abteilungsleiterin beschäftigt. Sie erhielt im August 2018 von der Beklagten eine Auskunft nach §§ 10 ff. EntgTranspG, aus der u. a. das Vergleichsentgelt der bei der Beklagten beschäftigten männlichen Abteilungsleiter hervorgeht. Angegeben wurde dieses entsprechend den Vorgaben von § 11 Abs. 3 EntgTranspG als “auf Vollzeitäquivalente hochgerechneter statistischer Median” des durchschnittlichen monatlichen übertariflichen Grundentgelts sowie der übertariflichen Zulage (Median-Entgelte). Das Vergleichsentgelt liegt sowohl beim Grundentgelt als auch bei der Zulage über dem Entgelt der Klägerin. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – auf Zahlung der Differenz zwischen dem ihr gezahlten Grundentgelt sowie der ihr gezahlten Zulage und der ihr mitgeteilten höheren Median-Entgelte für die Monate August 2018 bis Januar 2019 in Anspruch genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, es lägen schon keine ausreichenden Indizien i. S. v. § 22 AGG vor, die die Vermutung begründeten, dass die Klägerin die Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts erfahren habe.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Aus der von der Beklagten erteilten Auskunft ergibt sich das Vergleichsentgelt der maßgeblichen männlichen Vergleichsperson. Nach den Vorgaben des EntgTranspG liegt in der Angabe des Vergleichsentgelts als Median-Entgelt durch einen Arbeitgeber zugleich die Mitteilung der maßgeblichen Vergleichsperson, weil entweder ein konkreter oder ein hypothetischer Beschäftigter des anderen Geschlechts dieses Entgelt für gleiche bzw. gleichwertige Tätigkeit erhält. Die Klägerin hat gegenüber der ihr von der Beklagten mitgeteilten männlichen Vergleichsperson eine unmittelbare Benachteiligung i. S. v. § 3 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG erfahren, denn ihr Entgelt war geringer als das der Vergleichsperson gezahlte. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts begründet dieser Umstand zugleich die – von der Beklagten widerlegbare – Vermutung, dass die Klägerin die Entgeltbenachteiligung “wegen des Geschlechts” erfahren hat. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen konnte der Senat nicht entscheiden, ob die Beklagte, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, diese Vermutung den Vorgaben von § 22 AGG in unionsrechtskonformer Auslegung entsprechend widerlegt hat. Zugleich ist den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben. Dies führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht.

Die wesentlichen rechtlichen Vorgaben lauten auszugsweise:

Art. 57 Abs. 1 AEUV:

Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.

§ 3 EntgTranspG (Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts):

(1) Bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen verboten.

(2) Eine unmittelbare Entgeltbenachteiligung liegt vor, wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter wegen des Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ein geringeres Entgelt erhält, als eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter des jeweils anderen Geschlechts erhält, erhalten hat oder erhalten würde. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt auch im Falle eines geringeren Entgelts einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

§ 7 EntgTranspG (Entgeltgleichheitsgebot):

Bei Beschäftigungsverhältnissen darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts.

§ 10 EntgTranspG (Individueller Auskunftsanspruch):

(1) Zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes haben Beschäftigte einen Auskunftsanspruch nach Maßgabe der §§ 11 bis 16. Dazu haben die Beschäftigten in zumutbarer Weise eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit (Vergleichstätigkeit) zu benennen. Sie können Auskunft zu dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt nach § 5 Absatz 1 und zu bis zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen verlangen.

§ 11 EntgTranspG (Angabe zu Vergleichstätigkeit und Vergleichsentgelt):

(3) Die Auskunftsverpflichtung in Bezug auf das Vergleichsentgelt erstreckt sich auf die Angabe des Entgelts für die Vergleichstätigkeit (Vergleichsentgelt). Das Vergleichsentgelt ist anzugeben als auf Vollzeitäquivalente hochgerechneter statistischer Median des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts sowie der benannten Entgeltbestandteile, jeweils bezogen auf ein Kalenderjahr, nach folgenden Vorgaben: …

Quelle: BAG

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Corona-Arbeitsschutzverordnung: Homeoffice überall da, wo es möglich ist

Arbeitgeber müssen überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Das sieht die Corona-Arbeitsschutzverordnung vor, die Bundesarbeitsminister Heil dem Kabinett zur Kenntnis vorgelegt hat. Die Verordnung enthält zudem Schutzmaßnahmen für diejenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist. Die Verordnung gilt befristet bis 15. März 2021.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 20.01.2021

Arbeitgeber müssen überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Das sieht die Corona-Arbeitsschutzverordnung vor, die Bundesarbeitsminister Heil dem Kabinett zur Kenntnis vorgelegt hat. Die Verordnung enthält zudem Schutzmaßnahmen für diejenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist.

Gezielte Maßnahmen sollen dazu beitragen, das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz weiter zu reduzieren, ohne dass die wirtschaftliche Aktivität eingestellt oder beschränkt werden muss. Mit der Corona-Arbeitsschutzverordnung setzt die Bundesregierung eine Verabredung aus dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder um. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat sie am 20. Januar 2021 dem Kabinett zur Kenntnis vorgelegt.

Gesundheitsschutz der Beschäftigten wird ausgeweitet

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung umfasst u. a. folgende Punkte:

  • Arbeitgeber werden verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen.
  • Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen.
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren
  • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich zeitversetzt gearbeitet werden.
  • Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.

In vielen Lebensbereichen sind weitere Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen kaum mehr möglich. Daher sind zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten unbedingt notwendig. Dies dient auch dem Schutz der Gesamtbevölkerung sowie derjenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist. Die Verordnung gilt befristet bis 15. März.

Quelle: Bundesregierung

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Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes als “Klickköder”

Der BGH entschied, dass die Nutzung des Bildes eines Prominenten als „Clickbait“ („Klickköder“) für einen redaktionellen Beitrag ohne Bezug zu dem Prominenten in dessen Recht am eigenen Bild eingreift und das Presseunternehmen zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr an den Prominenten verpflichtet (Az. I ZR 120/19).

BGH, Pressemitteilung vom 21.01.2021 zum Urteil I ZR 120/19 vom 21.01.2021

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21.01.2021 entschieden, dass die Nutzung des Bildes eines Prominenten als “Clickbait” (“Klickköder”) für einen redaktionellen Beitrag ohne Bezug zu dem Prominenten in dessen Recht am eigenen Bild eingreift und das Presseunternehmen zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr an den Prominenten verpflichtet.

Sachverhalt

Der Kläger ist ein in Deutschland sehr bekannter und beliebter Fernsehmoderator. Die Beklagte bietet eine Programmzeitschrift an und unterhält zudem eine Internetseite sowie ein Facebook-Profil. Auf diesem Profil postete sie am 18. August 2015 folgende Meldung:

+++ GERADE VERMELDET +++ Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen. Wir wünschen, dass es ihm bald wieder gut geht.

Der Post enthielt vier Bilder prominenter Fernsehmoderatoren, darunter ein Bild des Klägers, der der Verwendung seines Bildes nicht zugestimmt hatte. Beim Anklicken des Posts wurde der Leser auf das Internetangebot der Beklagten weitergeleitet, wo wahrheitsgemäß über die tatsächliche Erkrankung eines der drei anderen Fernsehmoderatoren berichtet wurde. Informationen über den Kläger fanden sich dort nicht. Die Beklagte gab die vom Kläger geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Wegen der Nutzung seines Bildnisses hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr, mindestens jedoch 20.000 Euro, in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat entschieden, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte zur Zahlung von 20.000 Euro verurteilt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebte, zurückgewiesen und das Berufungsurteil damit bestätigt.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für die Nutzung seines Bildnisses zu. Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher – vermögensrechtlicher – Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Das Berufungsgericht hat aus dem Umstand, dass der Kläger von der redaktionellen Berichterstattung in dem verlinkten Artikel selbst nicht betroffen war, zutreffend geschlossen, dass die Beklagte sein Bildnis allein zu dem Zweck verwendet hat, die Aufmerksamkeit der Leser auf ihr Presseerzeugnis zu lenken. Eine solche Nutzung des Bildnisses des Klägers als “Clickbait” (“Klickköder”) ohne redaktionellen Bezug zu ihm greift in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt seines Rechts am eigenen Bild ein.

Dieser Eingriff ist rechtswidrig. Eine Einwilligung des Klägers (§ 22 Satz 1 KUG) liegt nicht vor. Die Beurteilung, ob das Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zuzuordnen ist und damit ohne Einwilligung des Abgebildeten genutzt werden darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Interessen des Klägers höher gewichtet als die der Beklagten. Auf Seiten der Beklagten hat es keine berechtigten Belange mit Gewicht in die Abwägung eingestellt und dies unter anderem damit begründet, dass das Posting bezogen auf den Kläger an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung und damit allenfalls am äußersten Rand des Schutzbereichs der Pressefreiheit liege. Mit dem durch den Klickköder veranlassten Anklicken des Posts werden zwar Werbeeinnahmen erzielt, die der Finanzierung der journalistischen Arbeit dienen; dies rechtfertigt es aber nicht, das Bildnis einer prominenten Person für eine Berichterstattung zu nutzen, die keinen inhaltlichen Bezug zu ihr aufweist. Der Kläger muss nicht hinnehmen, dass sein Bildnis von der Presse unentgeltlich zur Werbung für redaktionelle Beiträge eingesetzt wird, die ihn nicht betreffen.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten an den Kläger zu zahlende fiktive Lizenzgebühr mit 20.000 Euro bemessen hat. Das Berufungsgericht hat mit Recht einerseits den ganz überragenden Markt- und Werbewert und die außergewöhnlich hohe Beliebtheit des Klägers berücksichtigt. Es hat andererseits zutreffend angenommen, dass bei der hier allein vorliegenden Aufmerksamkeitswerbung im Vergleich etwa zu einer unzulässigen Testimonial-Werbung mit einem Prominenten eine der eher schwächeren Werbeformen vorliegt. Es hat ferner dem Umstand, dass die Beklagte mit der beanstandeten Nutzung des Bildnisses eine Krebserkrankung des Klägers als möglich in den Raum gestellt hat, ohne Rechtsfehler wesentliche Bedeutung für die Höhe der Lizenzgebühr beigemessen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

§ 818 Abs. 2 BGB

Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

§ 22 Satz 1 KUG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 KUG

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

(…)

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Quelle: BGH

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Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes für die Bebilderung eines “Urlaubslottos”

Der BGH entschied, dass die Nutzung des Bildnisses und des Namens eines prominenten Schauspielers zur Bebilderung des „Urlaubslottos“ einer Sonntagszeitung einen rechtswidrigen Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts dargestellt hat (Az. I ZR 207/19).

BGH, Pressemitteilung vom 21.01.2021 zum Urteil vom I ZR 207/19 vom 21.01.2021

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21.01.2021 entschieden, dass die Nutzung des Bildnisses und des Namens eines prominenten Schauspielers zur Bebilderung des “Urlaubslottos” einer Sonntagszeitung einen rechtswidrigen Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts dargestellt hat.

Sachverhalt

Der Kläger ist Schauspieler und spielte im Zeitraum von 2014 bis 2019 in der ZDF-Serie “Das Traumschiff” den Kapitän. Die Beklagte verlegt u. a. eine Sonntagszeitung.

Am 18. Februar 2018 erschien in der Sonntagszeitung unter der Überschrift “Gewinnen Sie Bares und eine Traumreise” ein Artikel zur Aktion “Urlaubslotto”. Hierfür wurde bis auf die linke Spalte die gesamte Zeitungsseite genutzt. Unterhalb der Überschrift befand sich ein Foto, auf dem der Kläger als Kapitän mit zwei anderen Schauspielern der Serie in ihren jeweiligen Rollen abgebildet war. Das Foto nahm etwa ein Drittel des Artikels ein und wurde durch eine Bildunterschrift ergänzt, in der auch der bürgerliche Name des Klägers genannt war.

Unterhalb des Fotos wurde das “Urlaubslotto” erläutert. Zudem waren dort vier stilisierte Reisekoffer abgebildet. Jeder Koffer war mit einem aufgedruckten individuellen Zahlencode versehen. Die Leser konnten bis zum 24. Februar 2018 um 24 Uhr per Anruf oder SMS an eine Mehrwertdienstenummer zu regulären Kosten von jeweils 50 Cent überprüfen, ob auf diese Zahlencodes ein Bargeldgewinn von 100 Euro, 1.000 Euro oder 5.000 Euro entfiel. Unter allen Teilnehmern wurde außerdem als Hauptgewinn eine 13-tägige Kreuzfahrt verlost. Dies wurde im unteren Teil des Artikels unter der Überschrift “So können Sie auf dem Luxusschiff in See stechen” näher ausgeführt.

Im Wege der Stufenklage hat der Kläger die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Erstattung von Abmahnkosten (erste Stufe) und Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (zweite Stufe) in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage auf der ersten Stufe durch Teilurteil stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht unter Neufassung des erstinstanzlichen Urteilstenors zurückgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt hat, überwiegend zurückgewiesen und das Berufungsurteil damit bestätigt. Lediglich hinsichtlich des Auskunftsanspruchs hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch mit Recht zuerkannt. Die Beklagte hat in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild des Klägers eingegriffen. Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher – vermögensrechtlicher – Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Ein Eingriff in dieses Recht folgt im Streitfall bereits daraus, dass die Verwendung des Fotos – wie vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen – zu einem gewissen Imagetransfer vom Kläger in seiner beliebten Serienrolle auf den Hauptgewinn des Preisausschreibens der Beklagten geführt hat.

Dieser Eingriff ist rechtswidrig. Eine Einwilligung des Klägers (§ 22 Satz 1 KUG) liegt nicht vor. Die Beurteilung, ob das Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zuzuordnen ist und damit ohne Einwilligung des Abgebildeten genutzt werden darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Interessen des Klägers höher gewichtet als die der Beklagten. Zu Gunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass sie ein Foto genutzt hat, das auch als Symbolbild für eine Kreuzfahrt im Sinne einer “Traumreise” steht und sich dadurch teilweise von der Person des Klägers gelöst hat. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das Foto – selbst in einem redaktionellen Kontext – schrankenlos für die Bebilderung einer Kreuzfahrt genutzt werden darf. Der Symbolcharakter des Fotos ist vielmehr in die Interessenabwägung einzustellen. Diese fällt zu Gunsten des Klägers aus. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Veröffentlichung des Bildnisses sei nicht geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Es hat der überwiegend kommerziellen Nutzung des Bildnisses des Klägers daher mit Recht entscheidende Bedeutung beigemessen. Die Informationen, die der Beitrag mit Blick auf die Person des Klägers und seine Rolle als Kapitän in der Fernsehserie “Das Traumschiff” enthält, sind der Bewerbung des “Urlaubslottos” der Beklagten funktional untergeordnet. Die Beklagte hat ihr Gewinnspiel dadurch aufgewertet, dass sie eine gedankliche Verbindung zwischen dem ausgelobten Hauptpreis einer Kreuzfahrt und der Fernsehserie “Das Traumschiff” hergestellt hat.

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht zudem einen Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Namen des Klägers bejaht.

Ein Anspruch auf Auskunft über die Druckauflage der Sonntagszeitung der Beklagten vom 18. Februar 2018 steht dem Kläger jedoch nicht zu. Zur Bezifferung seines Anspruchs kann er sich auf die im Internetauftritt der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern (IVW) verfügbare Durchschnittsauflage im I. Quartal 2018 stützen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 22 Satz 1 KUG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 KUG

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

(…)

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Quelle: BGH

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EuGH-Vorlage zu Einstweiligen Verfügungen in Patentstreitsachen

Das LG München I hat dem EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen eine Frage zur Behandlung von einstweiligen Verfügungen in Patentstreitsachen vorgelegt (Az. 21 O 16782/20).

LG München I, Pressemitteilung vom 20.01.2021 zum Beschluss 21 O 16782/20 vom 19.01.2021

Die für Patentrecht zuständige 21. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Beschluss vom 19.01.2021 dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg in einem sog. Vorabentscheidungsersuchen eine Frage zur Behandlung von einstweiligen Verfügungen in Patentstreitsachen vorgelegt (Az. 21 O 16782/20).

Die Kammer hat dem Europäischen Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Ist es mit Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG vereinbar, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes letztinstanzlich zuständige Oberlandesgerichte den Erlass einstweiliger Maßnahmen wegen der Verletzung von Patenten grundsätzlich verweigern, wenn das Streitpatent kein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat?

Die Richtlinie 2004/48/EG betrifft die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums.

Zum Hintergrund

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung in einer Patentverletzungssache setzt grundsätzlich neben Verfügungsanspruch (Verletzung des Verfügungspatents) und Verfügungsgrund (Dringlichkeit) die Glaubhaftmachung eines hinreichend gesicherten Rechtsbestands des Verfügungspatents voraus. Hierfür ist es nach der derzeitigen obergerichtlichen Rechtsprechung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Falle einer Patentverletzung grundsätzlich nicht ausreichend, dass das geltend gemachte Patent von der Erteilungsbehörde – in diesem Fall dem Europäischen Patentamt – nach eingehender Prüfung erteilt wurde. Mehrere Oberlandesgerichte fordern vielmehr, dass – mit wenigen Ausnahmen – über die fachliche Prüfung der Patentfähigkeit im Erteilungsverfahren durch das Patentamt hinaus eine Bestätigung der Patentierbarkeit erbracht wird. Denn von einem gesicherten Rechtsbestand könne nur ausgegangen werden, wenn sich das Patent bereits in einem Einspruchs-/Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA) oder des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erwiesen haben. Für die Annahme eines gesicherten Rechtsbestands eines Patentes soll nach dieser Ansicht das geprüfte und erteilte Patent grundsätzlich vor Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen seiner Verletzung ein weiteres Mal, in einem Rechtsbestandsverfahren, auf seine Patentfähigkeit hin geprüft worden sein.

Eine solche Auslegung ist allerdings aus Sicht der vorlegenden 21. Zivilkammer des Landgerichts München I europarechtswidrig.

„Nach Art. 9 Abs. 1 der Durchsetzungsrichtlinie soll sichergestellt sein, dass gegen einen Patentverletzer eine einstweilige Maßnahme angeordnet werden kann, um die Fortsetzung einer Patentverletzung zu untersagen. Das ist aber nach der mit diesem Vorlagebeschluss zur Überprüfung gestellten Rechtsprechung nicht möglich, denn ein – wie im vorliegenden Fall – gerade erst erteiltes Patent kann ein Rechtsbestandsverfahren noch gar nicht durchlaufen haben (Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren sind erst nach Patenterteilung möglich).

Auch viele Patente, deren Erteilung bereits lange zurückliegt, haben oftmals im Zeitpunkt der Beantragung einer einstweiligen Maßnahme noch kein solches Rechtsbestandsverfahren durchlaufen; der Patentinhaber hat naturgemäß auch gar keinen Einfluss darauf, ob sein Patent nach Erteilung mit einem Einspruch oder einer Nichtigkeitsklage angegriffen wird. Eine einstweilige Maßnahme kann dann trotz eines akuten Verletzungssachverhaltes grundsätzlich erst ergehen, wenn ein Rechtsbestandsverfahren erstinstanzlich abgeschlossen ist, was viele Monate oder gar Jahre dauern kann. Die Fortsetzung der Patentverletzung muss in dieser Zeit nach der zur Überprüfung gestellten Rechtsprechung hingenommen werden, obwohl im Falle eines Patentes – anders als bei anderen Rechten des geistigen Eigentums – bereits eine eingehende fachliche Prüfung erfolgt, bevor es erteilt werden kann“

Das vorlegende Gericht sieht sich daher derzeit dazu gezwungen, entgegen seinem Verständnis der Regelung in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG die Anordnung einstweiliger Maßnahmen im Falle einer Patentverletzung grundsätzlich zu verweigern, wenn das verletzte Patent noch kein kontradiktorischen Bestandsverfahren durchlaufen hat und auch die in der Rechtsprechung statuierten Ausnahmen von diesem Grundsatz nicht greifen.

Dies stellt die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I mit ihrem Vorlagebeschluss zur Überprüfung.

Quelle: LG München I

 

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