Bundeskabinett beschließt Novelle des Verpackungsgesetzes

Restaurants, Bistros und Cafés müssen in Zukunft immer auch Mehrwegbehälter für den To-Go-Kaffee und für Take-Away-Essen anbieten. Das hat das Bundeskabinett mit einer Änderung des Verpackungsgesetzes beschlossen.

BMU, Pressemitteilung vom 20.01.2021

Wer sich Essen zum Mitnehmen kauft, hat künftig die Wahl: Restaurants, Bistros und Cafés müssen in Zukunft immer auch Mehrwegbehälter für den To-Go-Kaffee und für Take-Away-Essen anbieten. Das hat das Bundeskabinett am 20.01.2021 auf Vorschlag von Bundesumweltministerin Svenja Schulze mit einer Änderung des Verpackungsgesetzes beschlossen. Weitere wichtige Änderungen: Die Pfandpflicht wird ab nächstem Jahr auf sämtliche Getränkeflaschen aus Einwegkunststoff sowie Getränkedosen erweitert. Außerdem müssen PET-Getränkeflaschen ab 2025 aus mindestens 25 Prozent Recyclingkunststoff bestehen.

“Essen zum Mitnehmen gehört für immer mehr Menschen zum Alltag dazu. Die Kehrseite ist ein wachsender Müllberg in vielen Haushalten. Das muss nicht so bleiben. Noch ist Wegwerfplastik in vielen Restaurants, Imbissen und Cafés die Regel. Mein Ziel ist, dass Mehrweg-Boxen und Mehrweg-Becher für unterwegs der neue Standard werden. Daher verpflichten wir die Gastronomie, künftig neben Einweg- auch Mehrwegverpackungen anzubieten. Überall sollen sich die Verbraucherinnen und Verbraucher für Mehrweg entscheiden können. Ich bin überzeugt: So werden viele gute Lösungen entstehen, auch für die Lieferdienste. Das ist ein wichtiger Schritt, um die Verpackungsflut im To-Go-Bereich einzudämmen.”
Bundesumweltministerin Svenja Schulze

Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen für unterwegs oder To-Go-Getränke verkaufen, sind ab 2023 verpflichtet, ihre Produkte auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als das Produkt in der Einwegverpackung. Außerdem müssen für alle Angebotsgrößen eines To-Go-Getränks entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung stehen. Von der Pflicht ausgenommen sind zum Beispiel Imbisse, Spätkauf-Läden und Kioske, in denen insgesamt fünf Beschäftigte oder weniger arbeiten und die eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben. Aber sie müssen den Kundinnen und Kunden ermöglichen, deren eigene Mehrwegbehälter zu befüllen.

Ab 2022 ist zudem ein Pfand auf alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff verpflichtend. Außerdem müssen dann sämtliche Getränkedosen mit einem Pfand belegt werden. Die Gesetzesnovelle beendet die bisherigen Ausnahmeregelungen für bestimmte Getränke in Plastikflaschen und Dosen. Bislang waren z. B. Fruchtsaftschorlen mit Kohlensäure pfandpflichtig, ein Fruchtsaft ohne Kohlensäure hingegen nicht. Künftig gilt grundsätzlich: Ist eine Getränkeflasche aus Einwegplastik, dann wird sie mit einem Pfand belegt. Ausnahmen für Fruchtsäfte oder alkoholische Mischgetränke in Einwegkunststoff-Getränkeflaschen oder Getränkedosen fallen weg. Für Milch oder Milcherzeugnisse gilt eine Übergangsfrist bis 2024.

Neue Kunststoffflaschen sollen künftig möglichst nicht mehr aus Erdöl, sondern zunehmend aus altem Plastik hergestellt werden. Daher sieht die Novelle des Verpackungsgesetzes erstmals einen Mindestrezyklat-Anteil für Getränkeflaschen aus Einwegkunststoff vor. Ab 2025 müssen PET-Einweggetränkeflaschen mindestens 25 Prozent Recycling-Kunststoff enthalten, ab 2030 erhöht sich diese Quote auf mindestens 30 Prozent und gilt dann für alle Einwegkunststoffflaschen. Die Hersteller können selbst entscheiden, ob sie diese Quote pro Flasche oder über ein Jahr verteilt in Bezug auf ihre gesamte Flaschenproduktion erfüllen möchten.

Schulze: “Alte Getränkeflaschen aus Einwegplastik sind nicht bloß Abfall, sondern wertvoller Rohstoff für neue Flaschen. Wenn man sie sortenrein sammelt, wird das Recycling einfacher. Und mit einem Pfand wird auch das Sammeln leichter. Deshalb heißt es künftig bei allen Getränkedosen und Flaschen aus Plastik: Pfand zurück.”

Weiterer Inhalt der Gesetzesnovelle: Betreiberinnen und Betreiber von Online-Marktplätzen sowie Fulfillment-Dienstleister müssen künftig prüfen, dass die Hersteller von verpackten Waren auf ihrer Plattform im Verpackungsregister der Zentralen Stelle verzeichnet sind und sich an das Verpackungsgesetz halten.

Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts muss die Novelle des Verpackungsgesetzes vom Bundestag verabschiedet werden und den Bundesrat passieren.

Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

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Keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ohne elektronische Gesundheitskarte

Das BSG hat entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte von ihren Krankenkassen keinen papiergebundenen Berechtigungsnachweis („Krankenschein“) verlangen können (Az. B 1 KR 7/20 R, B 1 KR 15/20 R).

BSG, Pressemitteilung vom 20.01.2021 zu den Urteilen B 1 KR 7/20 R und B 1 KR 15/20 R vom 20.01.2021

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20.01.2021 entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte von ihren Krankenkassen keinen papiergebundenen Berechtigungsnachweis (“Krankenschein”) verlangen können (Az. B 1 KR 7/20 R, B 1 KR 15/20 R).

Die Kläger hatten geltend gemacht, die elektronische Gesundheitskarte (eGK) und die dahinter stehende Telematikinfrastruktur wiesen Sicherheitsmängel auf, sensible Daten seien nicht ausreichend vor unberechtigtem Zugriff geschützt. Das Bundessozialgericht ist dem nicht gefolgt. Um Leistungen der GKV in Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der eGK nachweisen.

Die eGK ist mit einem Lichtbild versehen sowie einem “Chip”. Dieser enthält verschiedene Versichertendaten, wie z. B. Name, Geschlecht, Anschrift, Versichertenstatus und Krankenversicherungsnummer als Pflichtangaben. Diese Daten werden bei Arztbesuchen online mit den bei der Krankenkasse vorliegenden Daten abgeglichen und gegebenenfalls aktualisiert. Dafür wird die sogenannte Telematikinfrastruktur genutzt, die die Akteure der GKV vernetzt. Die eGK dient auch als “Schlüssel” für die Authentifizierung beim Zugang zur Telematikinfrastruktur, etwa zur elektronischen Patientenakte.

Die Vorschriften über die eGK stehen mit den Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) in Einklang. Der Gesetzgeber will mit der eGK, soweit es um die Pflichtangaben geht, den Missbrauch von Sozialleistungen verhindern und die Abrechnung von Leistungen der Ärzte erleichtern. Er verfolgt damit legitime Ziele. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt. Der Gesetzgeber hat ein umfangreiches Netz an Regelungen erstellt, das die Datensicherheit hinreichend gewährleistet. Er hat dort Regelungen regelmäßig nachgeschärft, wo Sicherheitsaspekte dies erforderlich gemacht haben. Zudem sind viele Anwendungen der Telematikinfrastruktur, zum Beispiel die Patientenakte, freiwillig. Die gesetzlichen Grundlagen zur Nutzung der eGK verletzen weder Grundrechte des Grundgesetzes noch der Europäischen Grundrechtecharta.

Quelle: BSG

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Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom Bundeskabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes für ein modernisiertes Personengesellschaftsrecht beschlossen.

BMJV, Pressemitteilung vom 20.01.2021

Das Bundeskabinett hat am 20.01.2021 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes für ein modernisiertes Personengesellschaftsrecht beschlossen.

„Ich freue mich, dass das Kabinett heute eine der größten Reformen im deutschen Gesellschaftsrecht seit 1949 beschlossen hat. Der Gesetzentwurf für ein modernisiertes Personengesellschaftsrecht folgt zwei Grundsätzen: So viel Rechtssicherheit wie nötig, so wenig Bürokratie wie möglich. Gesellschaften können sich zur Eintragung im Gesellschaftsregister anmelden. Notwendig ist eine Eintragung aber nur, wenn wie im Grundstücksverkehr ein überragendes Interesse an Klarheit über Haftung und Vertretung besteht. Daneben schaffen wir Wahlfreiheit für Freiberufler: Sie können sich nun aussuchen, in welcher Rechtsform sie sich zusammenschließen wollen. Das eröffnet Freiräume für berufsübergreifende Zusammenschlüsse und Integration digitaler Instrumente wie Legal Tech.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Mit dem Gesetzentwurf wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet und aus diesem Anlass das teils noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaft insgesamt an die Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens angepasst.

Der Regierungsentwurf enthält folgende Kernpunkte:

  • Die von der Rechtsprechung bereits anerkannte Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird in allen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) konsequent umgesetzt. Die GbR wird dabei nicht mehr primär als Gelegenheitsgesellschaft verstanden, sondern praxisnah am Leitbild eines auf Dauer angelegten Zusammenschlusses ausgerichtet.
  • Um das Vertrauen ihrer Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner zu gewinnen, kann sich die GbR künftig in ein öffentliches und rechtssicheres Gesellschaftsregister eintragen lassen. Erforderlich ist die Eintragung aber nur, wenn die Gesellschaft ihrerseits ein registriertes Recht, wie etwa ein Grundstück, erwerben will.
  • Freiberufler können sich künftig auch als Personenhandelsgesellschaft, beispielsweise als GmbH & Co. KG zusammenschließen. Dies ermöglicht es, ihre Haftung auch für andere Verbindlichkeiten als aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung zu beschränken (z. B. Verbindlichkeiten aus Miet- oder Arbeitsverträgen).
  • Für Personenhandelsgesellschaften wird zudem ein im Gesetz festgeschriebenes Beschlussmängelrecht eingeführt. Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse sind dann nicht mehr automatisch nichtig, sondern sind mit einer befristeten Klage anfechtbar.

Der am 20.01.2021 vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

Der Entwurf sowie ein FAQ-Dokument sind hier abrufbar.

Quelle: BMJV

 

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Mehr Verbraucherschutz im Onlinehandel und bei Kaffeefahrten sowie mehr Rechtssicherheit für Influencer

Das Bundeskabinett hat den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht beschlossen.

BMJV, Pressemitteilung vom 20.01.2021

Das Bundeskabinett hat am 20.01.2021 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht beschlossen.

„Mit dem Gesetzentwurf verbessern wir für Verbraucherinnen und Verbraucher die Transparenz im Online-Handel. Sie sollen auf Online-Marktplätzen besser erkennen können, von wem Produktbewertungen tatsächlich stammen und warum die Verkaufsplattformen bestimmte Produkte in ihrer Auflistung weiter oben oder weiter unten aufführen.

Gerade ältere Menschen werden häufig bei sog. Kaffeefahrten unter Druck gesetzt und über den Tisch gezogen. Diese besonders miesen Praktiken wollen wir deutlich erschweren und Verbraucherinnen und Verbraucher besser schützen. Hierzu verschärfen wir die Anzeige- und Informationspflichten der Veranstalter und erhöhen den Bußgeldrahmen deutlich. Darüber hinaus werden wir auch den Vertrieb von Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln bei solchen Fahrten verbieten.

Auch Influencer und Bloggerinnen bekommen endlich mehr Rechtssicherheit. Künftig ist klar: Nur wenn es eine Gegenleistung gibt, müssen sie ein Posting als Werbung kennzeichnen. Und auch Verbraucherinnen und Verbraucher wissen dann, woran sie sind: Sie können besser einschätzen, wie eine Empfehlung zustande gekommen ist – und ob sie ihr vertrauen wollen.“

Christine Lambrecht

Der Regierungsentwurf enthält folgende Kernpunkte:

  • Rankings und Verbraucherbewertungen auf Online-Marktplätzen: Betreiber von Online-Marktplätzen müssen darüber informieren, ob es sich bei den Anbietern, die über ihre Plattform Waren und Dienstleistungen vertreiben, um Unternehmer handelt. Ermöglichen Vergleichs- und andere Vermittlungsplattformen Verbraucherinnen und Verbrauchern die Suche nach Waren oder Dienstleistungen verschiedener Anbieter, müssen sie die Hauptparameter ihres Rankings und die Gewichtung dieser Parameter offenlegen. Machen Plattformen, Webshops oder andere Unternehmer Verbraucherbewertungen öffentlich zugänglich, müssen sie darüber informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass die Bewertungen tatsächlich von Verbraucherinnen und Verbrauchern stammen.
  • Individuelle Rechtsbehelfe: Verbraucherinnen und Verbraucher, die durch schuldhafte unlautere geschäftliche Handlungen geschädigt worden sind, erhalten einen Anspruch auf Schadensersatz. Bestimmte grenzüberschreitende Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften in der Europäischen Union stellen in Zukunft eine Ordnungswidrigkeit dar, um diese Verstöße einheitlicher sanktionieren zu können.
  • Verbot der Vermarktung wesentlich unterschiedlicher Waren als identisch („Dual Quality“): Identisch gekennzeichnete und vermarktete Waren können in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Beschaffenheit oder Rezeptur haben. Zukünftig ist vorgesehen, dass die Vermarktung einer Ware als identisch zu einer in anderen Mitgliedstaaten auf dem Markt bereitgestellten Ware unzulässig ist, wenn sich die Waren im Hinblick auf ihre Zusammensetzung und Merkmale wesentlich unterscheiden.
  • Kaffeefahrten: Das Gesetz erweitert die Anzeigepflicht der Veranstalterinnen und Veranstalter gegenüber der zuständigen Behörde auch bei ins Ausland führenden Kaffeefahrten und verschärft die Informationspflichten bei der Bewerbung solcher Veranstaltungen. Der Vertrieb von Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln auf Kaffeefahrten wird verboten und der Bußgeldrahmen von 1.000 Euro auf 10.000 Euro erhöht.
  • Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation: Der Gesetzentwurf stellt zudem klar, in welchen Fällen Inhalte als kommerzielle Kommunikation gekennzeichnet werden müssen. Dies hat vor allem Bedeutung für die Frage, wann Influencer oder Blogger von ihnen abgegebene Empfehlungen als Werbung kennzeichnen müssen.

Der am 20.01.2021 vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

Der Entwurf ist hier abrufbar.

Quelle: BMJV

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Weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zur Auszahlung finanzieller Hilfen

Die Bundesregierung hat die Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD beschlossen, die eine Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) vorsieht. Die beschlossenen Änderungen sehen vor, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021 zu verlängern.

BMJV, Pressemitteilung vom 20.01.2021

Die Bundesregierung hat am 20.01.2021 die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegte Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD beschlossen, die eine Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) vorsieht.

„Die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten über den 31. Januar hinaus ist ein wichtiger Baustein, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern und Arbeitsplätze zu erhalten. Es ist gut, dass wir uns jetzt in der Koalition hierauf einigen konnten.

Durch die Folgen der anhaltenden Corona-Pandemie geraten auch Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten, die tragfähige Geschäftsmodelle haben und vor der Pandemie erfolgreich am Markt tätig waren. Von solchen Unternehmen können wir in der Regel annehmen, dass sie nach dem Abklingen der Krise auch wieder profitabel arbeiten können. Der Staat stellt ihnen umfangreiche finanzielle Hilfen zur Verfügung, um Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Die Prüfung der Anträge nimmt aber Zeit in Anspruch, deshalb sind die Hilfen vielfach noch nicht zur Auszahlung gekommen. Wir dürfen diesen Unternehmen nicht die Gelegenheit nehmen, durch die staatlichen Hilfen wieder finanziell auf die Beine zu kommen.”

Christine Lambrecht

Die beschlossenen Änderungen sehen vor, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zu verlängern.

Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die tatsächliche Antragstellung kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich ist. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.

Wie schon bisher gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur, wenn die Krise des Unternehmens pandemiebedingt ist, mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist und hierdurch eine Überlebenschance für das Unternehmen besteht. Wenn ein Unternehmen von einem Insolvenzantrag absieht, obwohl die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorliegen, handelt die Geschäftsleitung pflichtwidrig. Dies kann sowohl eine Haftung als auch eine Strafbarkeit der Geschäftsleitung begründen. Daran soll auch weiterhin festgehalten werden.

Die neuen Regelungen sollen ab dem 1. Februar 2021 gelten und sich damit nahtlos an die geltenden Regelungen anschließen.

Die Formulierungshilfe können Sie hier abrufen.

Quelle: BMJV

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Handy zwischen Ohr und Schulter kann zu Bußgeld führen

Die Nutzung eines zwischen Ohr und Schulter eingeklemmten Mobiltelefons während der Fahrt kann eine bußgeldbewehrte Nutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellen. So entschied das OLG Köln (Az. III-1 RBs 347/20).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 20.01.2021 zum Beschluss III-1 RBs 347/20 vom 04.12.2020

Die Nutzung eines zwischen Ohr und Schulter eingeklemmten Mobiltelefons während der Fahrt kann eine bußgeldbewehrte Nutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) darstellen. Dies hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln in einem Beschluss vom 4. Dezember 2020 entschieden.

In dem Fall war auf einem im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung aufgenommenen Messfoto zu erkennen, dass die Fahrzeugführerin ein Mobiltelefon zwischen der Schulter und dem Kopf eingeklemmt hatte. Sie hatte im gerichtlichen Verfahren auch eingeräumt, dass sie dieses zum Telefonieren genutzt habe. Sie habe aber das Telefon bereits vor Fahrtantritt in der abgebildeten Haltung gehabt und war der Auffassung, dass es sich hierbei nicht um ein “Halten” im Sinne der Verordnung handele, da dieses ein Halten in der Hand voraussetzte. Gleichwohl war sie vom Amtsgericht zu einem Bußgeld verurteilt worden, wogegen sie sich mit der Rechtsbeschwerde zur Wehr setzen wollte.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass sprachlich das “Halten” eines Gegenstandes nicht notwendig die Benutzung der Hände voraussetze. Die Bußgeldbewehrung stehe auch mit dem Zweck der Verordnung in Einklang: In dem Einklemmen des Mobiltelefons liege ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial, weil das Risiko bestehe, dass das Mobiltelefon sich aus seiner “Halterung” lösen könne und den Fahrer dann zu unwillkürlichen Reaktionen verleite, um zu verhindern, dass es – etwa – im Fußraum des Fahrzeugs unauffindbar wird. Schon um diesem Risiko entgegenzuwirken, werde – was die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO verhindern wolle – der Fahrer einen ansonsten dem Verkehrsgeschehen zuzuwendenden Teil seiner Aufmerksamkeit seinem Mobiltelefon schenken. Dieser Umstand unterscheide eine solche Nutzung eines Mobiltelefons auch von derjenigen mittels einer Freisprecheinrichtung, bei welcher sich der Fahrer um die Stabilität der Halterung regelmäßig keine Gedanken machen müsse. Dass in der amtlichen Begründung zur StVO davon ausgegangen werde, dass unter “Halten” im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO ein “in der Hand halten” zu verstehen sei, stehe dem nicht entgegen.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus der Straßenverkehrsordnung (StVO):

§ 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden

(…)

(1a) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entweder

a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. 2Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. (…)

Quelle: OLG Köln

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Transparenzregister: BdSt kämpft gegen neue Bürokratie

BdSt, Mitteilung vom 19.01.2021

Fast 2 Millionen Unternehmen droht Mehraufwand

Vielen Unternehmen droht neue Bürokratie, weil das Transparenzregister zu einem sog. Vollregister umgebaut werden soll und parallel zum bereits bestehenden Handels-, Vereins- und Genossenschaftsregister geführt wird. Der BdSt hat zu einem aktuellen Referentenentwurf des BMF Stellung genommen.

Vielen Unternehmen droht neue Bürokratie, weil das Transparenzregister zu einem sog. Vollregister umgebaut werden soll und parallel zum bereits bestehenden Handels-, Vereins- und Genossenschaftsregister geführt wird. Allerdings will sich das Bundesfinanzministerium nicht selbst kümmern. Laut einem aktuellen Referentenentwurf sollen stattdessen die Unternehmen diese Angaben mitteilen, sodass mehrere Meldungen zu verschiedenen Registern notwendig werden. Deshalb fordern wir als Bund der Steuerzahler, dass die Register untereinander elektronisch vernetzt werden – ohne neue Mitteilungspflichten für die Unternehmen! Dies haben wir in unserer Stellungnahme gegenüber dem Bundesfinanzministerium betont. Fazit: Dies muss ein Hochtechnologieland wie Deutschland schaffen, statt neue Mitteilungspflichten für Unternehmen einzuführen!

Im Einzelnen

Das Transparenzregister gibt Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens und soll helfen, Geldwäsche zu bekämpfen. Nach Angaben im Referentenentwurf – eine Vorstufe zum Gesetz – steigt die Zahl der eintragungspflichtigen Einheiten im Transparenzregister von schätzungsweise 400.000 um weitere rund 1,9 Mio. Einheiten. Zugleich wird in dem Entwurf bereits mit einem Anstieg der Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Missachtung der Eintragungspflicht gerechnet. Bisher konnten viele Firmen auf Mitteilungen zum Transparenzregister verzichten, wenn sie bereits entsprechende Angaben im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister hinterlegt hatten. Diese Regel soll nun gestrichen werden.

Quelle: BdSt

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Kommission legt Strategie zur weiteren Stärkung des Euro und des europäischen Wirtschafts- und Finanzsystems vor

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.01.2021

Die Europäische Kommission hat am 19.01.2021 eine neue Strategie vorgestellt, mit der die Offenheit, Stärke und Resilienz des Wirtschafts- und Finanzsystems der EU und die internationale Rolle des Euro in den kommenden Jahren gefördert werden sollen. Damit will die Kommission bessere Voraussetzungen dafür schaffen, dass Europa eine führende Rolle in der globalen wirtschaftspolitischen Steuerung einnimmt, und gleichzeitig die EU vor unfairen und missbräuchlichen Praktiken schützen. Dies geht mit der Zusage der EU einher, sich für eine widerstandsfähigere und offenere Weltwirtschaft, gut funktionierende internationale Finanzmärkte und das regelbasierte multilaterale System einzusetzen. Die Strategie steht im Einklang mit den Ambitionen von Präsidentin von der Leyen für eine geopolitische Kommission und folgt der Mitteilung der Kommission „Die Stunde Europas – Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen“ vom Mai 2020.

Der vorgeschlagene Ansatz beruht auf drei sich gegenseitig verstärkenden Säulen:

  • Stärkung der internationalen Rolle des Euro durch einen Dialog mit Partnern in Drittländern, um die Verwendung des Euro zu fördern, indem die Entwicklung von auf Euro lautenden Instrumenten und Benchmarks sowie der Status des Euro als internationale Referenzwährung im Energie- und im Rohstoffsektor – auch mit Blick auf neue Energieträger wie Wasserstoff – vorangebracht werden. Die Emission hochwertiger auf Euro lautender Anleihen im Rahmen von NextGenerationEU wird den Kapitalmärkten in der EU in den kommenden Jahren deutlich mehr Tiefe und Liquidität verleihen und die Märkte und den Euro dadurch für Investoren attraktiver machen. Die Förderung eines nachhaltigen Finanzwesens bietet auch die Gelegenheit, die EU-Finanzmärkte zu einer globalen Drehscheibe für das grüne Finanzwesen auszubauen, wodurch der Euro stärker als Standardwährung für nachhaltige Finanzprodukte verankert wird. In diesem Zusammenhang wird die Kommission darauf hinarbeiten, grüne Anleihen als Instrument für die Finanzierung von Energieinvestitionen zu fördern, die erforderlich sind, um die Energie- und Klimaziele für 2030 zu erreichen. Die Kommission wird 30 Prozent aller Anleihen, die im Rahmen von NextGenerationEU emittiert werden, in Form grüner Anleihen begeben. Sie wird außerdem ausloten, wie die Rolle des EU-Emissionshandelssystems ausgeweitet werden kann, um ein bestmögliches Umweltergebnis zu erzielen und um Handelstätigkeiten im Rahmen des Emissionshandelssystems zu unterstützen. Darüber hinaus wird die Kommission auch weiterhin die Arbeit der Europäischen Zentralbank (EZB) an der möglichen Einführung eines digitalen Euro unterstützen, der das Bargeld ergänzen soll.
  • Weiterentwicklung der Finanzmarktinfrastrukturen der EU und Steigerung ihrer Resilienz, auch im Hinblick auf die extraterritoriale Anwendung von Sanktionen durch Drittländer. Die Kommission wird in Kooperation mit der EZB und den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) mit Finanzmarktinfrastrukturunternehmen zusammenarbeiten, um vor dem Hintergrund einer unrechtmäßigen extraterritorialen Anwendung einseitiger Maßnahmen durch Drittländer Schwachstellen eingehend zu analysieren und Maßnahmen zu ergreifen, um solche Schwachstellen zu beseitigen. Sie wird außerdem eine Arbeitsgruppe einsetzen, um mögliche technische Probleme im Zusammenhang mit der Übertragung von Finanzkontrakten zu prüfen, die auf Euro oder andere EU-Währungen lauten, außerhalb der EU gecleart werden und auf zentrale Gegenparteien in der EU übertragen werden sollen. Die Kommission wird zudem ausloten, wie sichergestellt werden kann, dass es bei einer extraterritorialen Anwendung einseitiger Sanktionen von Drittländern, die sich gegen EU-Stellen oder Personen richten, nicht zu Unterbrechungen des Stroms wesentlicher Finanzdienstleistungen, einschließlich Zahlungen, kommt.
  • Einheitliche Umsetzung und Durchsetzung der Sanktionen der EU: In diesem Jahr wird die Kommission eine Datenbank – das Register für den Informationsaustausch zu Sanktionen – entwickeln, um eine wirksame Meldung und einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über die Umsetzung und Durchsetzung von Sanktionen zu gewährleisten. Die Kommission wird mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um eine zentrale Kontaktstelle für Fragen der Durchsetzung und Umsetzung mit grenzüberschreitender Dimension einzurichten. Sie wird zudem sicherstellen, dass EU-Mittel, die Drittländern und internationalen Organisationen bereitgestellt werden, nicht unter Verstoß gegen EU-Sanktionen verwendet werden. Angesichts der Bedeutung, die der Überwachung der harmonisierten Durchsetzung von EU-Sanktionen zukommt, wird die Kommission ein spezielles System einrichten, das die anonyme Meldung von Fällen, in denen Sanktionen umgangen werden, ermöglicht, darunter auch die Meldung von Missständen („Whistleblowing“).

Die am 19.01.2021 vorgelegte Strategie baut auf der Mitteilung von 2018 über die internationale Rolle des Euro auf, deren Schwerpunkt auf der Stärkung und Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) lag. Eine widerstandsfähige Wirtschafts- und Währungsunion ist die Grundlage einer stabilen Währung. In der Strategie wird auch auf den beispiellosen Aufbauplan „Next Generation EU“ verwiesen, den die EU angenommen hat, um die COVID-19-Pandemie zu bekämpfen, den Volkswirtschaften der EU bei der Erholung unter die Arme zu greifen und den grünen und den digitalen Wandel voranzubringen.

Quelle: EU-Kommission

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Journalistin hat keinen Auskunftsanspruch zur Vermögensanlage des Erzbistums Köln

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 19.01.2021 zum Urteil 15 A 3047/19 vom 19.01.2021

Das Erzbistum Köln ist presserechtlich nicht verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, wie es sein Vermögen anlegt, auch soweit es um Einnahmen aus Kirchensteuern geht. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.01.2021 – nach mündlicher Verhandlung per Videokonferenz – durch Urteil entschieden.

Die klagende Journalistin will von dem Erzbistum Informationen darüber erhalten, in welche Anlageformen (Aktien/Anleihen/entsprechende Investmentfonds) welcher Unternehmen es Einnahmen aus Kirchensteuern investiert hat und wie hoch die jeweiligen Geldbeträge sind. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Auch die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Nach dem Landespressegesetz seien Behörden verpflichtet, der Presse die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Das Erzbistum handele bei der Verwaltung seines Vermögens jedoch nicht als Behörde im Sinne des Presserechts. Sein verfassungsrechtlich begründeter Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei insoweit unerheblich. Die Kirchen nähmen keine Staatsaufgaben wahr und seien nicht in die Staatsorganisation eingebunden. Soweit sie in ihren verfassungsrechtlich geschützten innerkirchlichen Angelegenheiten tätig würden, übten die Religionsgemeinschaften keine öffentliche Gewalt aus. Ihr Selbstbestimmungsrecht in innerkirchlichen Angelegenheiten umfasse nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch den Bereich der Vermögensverwaltung. Zwar handelten die Kirchen bei der Erhebung von Kirchensteuern hoheitlich (und unterlägen insoweit einer presserechtlichen Auskunftspflicht). Allerdings sei die Verwaltung kircheneigenen Vermögens, auch soweit es aus Steuereinnahmen stamme, von dem Steuerhebungsverfahren zu trennen. Auch die landesgesetzlich vorgesehene staatliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Bistümer, auf welche die Klägerin sich berufe, lasse nicht den Schluss zu, dass die Vermögensverwaltung eine öffentliche bzw. hoheitliche Aufgabe sei.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Kein Merkzeichen RF wegen Infektionsgefahr mit COVID-19

Ein Anspruch auf die Zuerkennung des Merkzeichens RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) besteht nicht allein wegen der Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe. So entschied das SG Osnabrück (Az. S 30 SB 245/18).

SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 19.01.2021 zum Gerichtsbescheid S 30 SB 245/18 vom 07.12.2020 (nrkr)

Ein Anspruch auf die Zuerkennung des Merkzeichens RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) besteht nicht allein wegen der Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Gerichtsbescheid vom 07.12.2020 (Az. S 30 SB 245/18) entschieden.

Für den 1948 geborenen Kläger ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 90 sowie das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) festgestellt; außerdem ist der Pflegegrad 1 anerkannt. Der Kläger machte hinsichtlich der Feststellung des Merkzeichens RF gerichtlich geltend, er leide aufgrund einer Muskelerkrankung unter unkontrollierbaren Hustenanfällen und starken Schleimabsonderungen, ferner sei auch die Lungenfunktion beeinträchtigt. Er gehöre zudem aufgrund seiner Vorerkrankungen und seines Alters zur Risikogruppe, an COVID-19 zu erkranken. Der Besuch öffentlicher Veranstaltungen könne ihm nicht zugemutet werden.

Das Sozialgericht Osnabrück hat die Einschätzung des beklagten Landes Niedersachsen bestätigt und die Voraussetzungen des Merkzeichens RF verneint. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, Grundgedanke des Befreiungstatbestandes für das Merkzeichen RF sei es, dass behinderte Menschen, denen wegen ihres Leidens öffentliche Veranstaltungen nicht zugänglich sind, stattdessen zu Hause Rundfunk hören und fernsehen. Der dafür zu zahlende Rundfunkbeitrag sei dann ein behinderungsbedingter Nachteil, von dem sie befreit werden.

Der Kläger ist aufgrund seiner Behinderungen jedoch nicht allgemein und umfassend vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen. So hatte der Kläger – vor der Corona-Pandemie – gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen unter anderem angegeben, dass er morgens mit dem Auto zur Bäckerei zum Brötchen kaufen fahre und sonntags regelmäßig einen Gottesdienst besuche. Eine praktische Bindung des Klägers an das Haus besteht daher nicht. Dieser ist nicht allgemein und umfassend vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen.

Aktuell gehört der Kläger zwar aufgrund seiner Vorerkrankungen und seines Alters zur Risikogruppe, an COVID-19 zu erkranken. Aus gerichtlicher Sicht berücksichtigt der Kläger allerdings nicht hinreichend die Schutzvorkehrungen, unter denen öffentliche Veranstaltungen aufgrund der Vorgaben zur Eindämmung der Pandemie – wenn überhaupt – nur stattfinden dürfen. Zudem sind von den Folgen der Corona-Pandemie und der Gesundheitsgefahr durch die Infektion mit dem Virus eine Vielzahl von Personen betroffen. Finden aufgrund der Pandemie und der damit für alle verbundenen Gesundheitsgefahr Veranstaltungen nicht oder nur in einem eingeschränkten Umfang statt, so liegt kein behinderungsbedingter Nachteil nur für einen schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 vor.

Der Gerichtsbescheid ist noch nicht rechtskräftig, es wurde Berufung vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eingelegt (Az. L 13 SB 4/21).

Hinweis zur Rechtslage

§ 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Niedersachsen

(2) Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel ermäßigt:

1.

blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,

2.

hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und

3.

behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Quelle: SG Osnabrück

 

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