LSG verpflichtet Jobcenter zur Beschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an pandemiebedingtem Hausschulunterricht

Das LSG Thüringen hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Jobcenter zur Beschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an pandemiebedingtem Hausschulunterricht verpflichtet (Az. L 9 AS 862/20 B ER).

LSG Thüringen, Pressemitteilung vom 19.01.2021 zum Beschluss L 9 AS 862/20 B ER vom 08.01.2021

Die Antragstellerin bezieht SGB II Leistungen und besucht die 8. Klasse der Staatlichen Grund- und Regelschule. Ihre Mutter beantragte beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für einen Computer sowie Drucker nebst Zubehör für den Schulunterricht. Das Jobcenter verneinte ebenso wie das Sozialgericht Nordhausen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Anspruch.

Das Thüringer Landessozialgericht hat auf die Beschwerde der Antragstellerin hin durch Beschluss vom 8. Januar 2021 den Beschluss des Sozialgerichts abgeändert und das Jobcenter im Wege der Einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ein internetfähiges Endgerät nebst Zubehör (Bildschirm, Tastatur, Maus, Drucker und drei Druckerpatronen) zur Verfügung zu stellen. Alternativ hat es dem Jobcenter gestattet, diese Verpflichtung auch dadurch zu erfüllen, dass es die Kosten in Höhe von maximal 500 Euro für die Beschaffung durch die Antragstellerin selbst übernimmt. Im Übrigen hat der Senat die Beschwerde zurückgewiesen.

Die geltend gemachten Kosten stellten einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden unabweisbaren laufenden Mehrbedarf dar. Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör zur Teilnahme am Schulunterricht im heimischen Umfeld sei im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Damit sei der Regelbedarf jedenfalls unter den gegenwärtigen Umständen der Pandemie nicht mehr in realitätsgerechter Weise zutreffend erfasst. Die Anschaffung eines internetfähigen Endgerätes sei mit der ab 16. Dezember 2020 erfolgten Schließung des Präsenzunterrichts zur Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin auf Bildung und Chancengleichheit erforderlich geworden. Während der pandemiebedingten Schließung des Präsenzunterrichts ermögliche die Zurverfügungstellung eines solchen internetfähigen Computers der Antragstellerin, auf die Thüringer Schulcloud zuzugreifen. Der Bedarf sei auch unabweisbar. Im Haushalt der Familie der Antragstellerin sei lediglich ein internetfähiges Smartphone vorhanden, welches für die Benutzung der Schulcloud ungeeignet sei. Nach jetzigem Stand werde kein Gerät von der Schule oder einer sonstigen dritten Person zur Verfügung gestellt.

Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anspruch auf das von ihr ausgewählte Gerät, dessen Preis sie im Verwaltungsverfahren mit 720 Euro ohne Druckerpatronen beziffert hat. Nach dem SGB II besteht kein Anspruch auf bestmögliche Versorgung, sondern nur auf Befriedigung einfacher und grundlegender Bedürfnisse. Die Antragstellerin muss sich daher auf ein kostengünstiges und gegebenenfalls gebrauchtes zweckentsprechendes Gerät verweisen lassen. Die Verpflichtung aus der Einstweiligen Anordnung kann der Antragsgegner erfüllen, indem er der Antragstellerin entweder ein internetfähiges Endgerät nebst Zubehör zur Verfügung stellt oder wahlweise auch dadurch, dass er die Kosten für die Anschaffung der genannten Objekte, welche der Senat auf maximal 500 Euro schätzt, übernimmt. Die damit verbundene Vorwegnahme der Hauptsache ist vor dem Hintergrund der Gewährung effektiven Rechtschutzes gerechtfertigt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Quelle: LSG Thüringen

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Brexit-Abkommen: solide Regelungen für Verbraucher und jede Menge Fragen

Am 1. Januar 2021 ist der Brexit Realität geworden. Vier Jahre zogen sich die Verhandlung hin. Für Verbraucherinnen und Verbraucher im Vereinigten Königreich und Europa wird sich einiges ändern. Durch das Abkommen werden in Zukunft aber auch Verbraucherrechte gewahrt. Dazu äußerte sich der vzbv.

vzbv, Mitteilung vom 19.01.2021

vzbv veröffentlicht Bewertung des Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich

  • Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigtem Königreich ist am 1. Januar 2021 vorläufig in Kraft getreten.
  • Der vzbv begrüßt das Abkommen und seine guten Regeln zum fairen Wettbewerb.
  • Der Online-Einkauf im Vereinigten Königreich kann kostspieliger werden.

Am 1. Januar 2021 ist der Brexit Realität geworden. Vier Jahre zogen sich die Verhandlung hin. Für Verbraucherinnen und Verbraucher im Vereinigten Königreich und Europa wird sich einiges ändern. Durch das Abkommen werden in Zukunft aber auch Verbraucherrechte gewahrt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat sich das Handelsabkommen genau angeschaut und eine Bewertung aus Verbrauchersicht vorgenommen.

„Eine Trennung ist nie schön. Aber die Europäische Union hat erreicht, dass Großbritannien und die EU in vielen Bereichen eng verbunden bleiben. Besonders wichtig wird jetzt die Umsetzung des Abkommens. Mit dem Brexit-Vertrag wurden insgesamt 23 Arbeitsausschüsse gegründet, hier muss sichergestellt sein, dass eine ausreichende und transparente Debatte über die Fortentwicklung des Abkommens stattfindet“, kommentiert Klaus Müller, Vorstand des vzbv.

Integrität des Binnenmarktes gewahrt

Es ist zu begrüßen, dass die Integrität des Binnenmarktes gewahrt bleibt und auch in Zukunft keine Zölle erhoben werden. Der Verbraucherschutz und eine vorsorgende Regulierung haben insgesamt einen hohen Stellenwert im Abkommen. Durch eine enge Kooperation zwischen Behörden, zum Beispiel in den Bereichen Produktsicherheit und Marktüberwachung, können auch zukünftig Verbraucherrechte geschützt werden. Die Festschreibung gemeinsamer Standards bei Fluggastrechten oder der Fortgeltung der europäischen Krankenversicherungskarte sind ebenfalls positiv für Verbraucher.

Wettbewerbsregeln sparen Verbraucherschutz aus

Bedauerlich ist jedoch, dass bei den fairen Wettbewerbsregeln der Verbraucherschutz nicht explizit genannt ist. Das bedeutet, dass die EU keine Sanktionen erheben kann, wenn das Vereinigte Königreich das Verbraucherschutzniveaus senkt. Auch eine gemeinsame Vereinbarung zum Roaming wäre positiv für Verbraucher dies- und jenseits des Ärmelkanals gewesen. Nun kann Telefonieren deutlich teurer werden. Bei den neuen Regeln zum Warenursprung und zum Zoll müssen Onlinehändler in Zukunft ihre Kunden deutlich besser informieren.

„Zölle können ab jetzt sehr wohl erhoben werden. Etwa wenn ein Produkt zwar in Großbritannien gekauft, aber nicht dort produziert wurde. Beim Einkauf von Mode oder Elektronikprodukten über einen britischen Onlineshop kann so schnell eine saftige Rechnung vom Zoll kommen“, so Müller.

Quelle: vzbv

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Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe in Zeiten der Corona-Krise

Das SG Speyer hatte im Rahmen eines Eilverfahrens über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Rentenversicherungsträger während der COVID-19-Pandemie verpflichtet ist, einer Versicherten ein eigenes Kraftfahrzeug anstelle der Zusage eines Beförderungsdienstes zur Verfügung zu stellen (Az. S 8 R 528/20 ER).

SG Speyer, Pressemitteilung vom 19.01.2021 zum Beschluss S 8 R 528/20 ER vom 21.12.2020 (nrkr)

Eigener Pkw oder Taxi?

Das SG Speyer hatte im Rahmen eines Eilverfahrens über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Rentenversicherungsträger während der COVID-19-Pandemie verpflichtet ist, einer Versicherten ein eigenes Kraftfahrzeug anstelle der Zusage eines Beförderungsdienstes zur Verfügung zu stellen.

Die 37-jährige, an den Rollstuhl gebundene Antragstellerin hatte beim zuständigen Rentenversicherungsträger im Rahmen der Kfz-Hilfe ein behindertengerecht umgebautes Fahrzeug beantragt, welches ihr dem Grunde nach bereits bewilligt worden war, als sie ihre Anstellung als Bürokauffrau verlor. Da sie bis dahin noch kein Fahrzeug angeschafft hatte, zog der Rentenversicherungsträger die Zusage mit der Begründung zurück, im Rahmen der Teilhabeleistungen sei Kfz-Hilfe nur zur Ausübung und Aufrechterhaltung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zu gewähren.

Das SG Speyer entschied, dass diese Rücknahme rechtswidrig gewesen ist. Die im Eilverfahren von der Rentenversicherung getroffene Zusage, der Antragstellerin auch die Kosten eines Beförderungsdienstes für Fahrten zur Anbahnung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses zu übernehmen, habe unter den herrschenden Pandemiebedingungen nicht ausgereicht, um den Bedürfnissen der Antragstellerin gerecht zu werden. Denn in der aktuell nicht beherrschten Pandemielage sei es der Antragstellerin nicht zuzumuten, für jedes in Frage kommende Beförderungsanliegen auf ein Taxiunternehmen zurückzugreifen. Hierbei gewichtete das SG, dass die Antragstellerin aufgrund beeinträchtigter Zungenmotorik unter teilweiser Luftnot beim Atmen und Sprechen und auch unter wiederkehrenden Bronchitiden zu leiden hat und daher als Risikopatientin anzusehen ist, der eine laufende Kontaktaufnahme zu ständig wechselndem Beförderungspersonal nicht zumutbar sei (Beschluss SG Speyer vom 21. Dezember 2020, Az. S 8 R 528/20 ER).

Die Entscheidung ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

Quelle: SG Speyer

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Mit dem GWB-Digitalisierungsgesetz ein modernes Wettbewerbsrecht für das digitale Zeitalter schaffen

Der Bundesrat hat das vom Deutschen Bundestag am 14. Januar 2021 in zweiter und dritter Lesung beschlossene GWB-Digitalisierungsgesetz gebilligt.

BMWi, Pressemitteilung vom 18.01.2021

Der Bundesrat hat am 18. Januar 2021 das vom Deutschen Bundestag am 14. Januar 2021 in zweiter und dritter Lesung beschlossene GWB-Digitalisierungsgesetz gebilligt.

„Mit dem GWB-Digitalisierungsgesetz schaffen wir ein digitales Wettbewerbsrecht, das klare Spielregeln für die digitalen Märkte aufstellt. Wir machen damit weltweit erstmalig im Wettbewerbsrecht klare Vorgaben für große Digitalunternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung. Wir wollen damit sicherstellen, dass auch auf digitalen Märkten Wohlstand durch Wettbewerb geschaffen wird – zum Wohle der Wirtschaft und der Verbraucherinnen und Verbraucher.“

Bundesminister Peter Altmaier

Neuerungen sind unter anderem:

  • Wesentliches Element des Gesetzes ist die Anpassung der Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörden an die Herausforderungen der Digitalökonomie. So wird es künftig dem Bundeskartellamt möglich sein, auf digitalen Märkten ganz konkrete wettbewerbsschädliche Verhaltensweisen von Plattformunternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung zu untersagen, beispielsweise
    • beim Vermitteln des Zugangs zu Beschaffungs- und Absatzmärkten die eigenen Angebote zu bevorzugen,
    • Maßnahmen zu ergreifen, die andere Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auf Beschaffungs- oder Absatzmärkten behindern, beispielsweise bei Vorinstallationen oder Voreinstellungen eigener Angebote in Browsern oder Mobilgeräten oder
    • den Wettbewerb durch Erschweren oder Verweigern der Interoperabilität von Produkten oder die Portabilität von Daten zu behindern.

Die Europäische Kommission hat am 15. Dezember 2020 mit dem Digital Markets Act einen ähnlichen Vorschlag gemacht für Regelungen auf europäischer Ebene. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird sich dazu konstruktiv in das Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene einbringen. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser neuen Regelung etabliert das Gesetz zudem eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes. Das wird der Dynamik der Digitalökonomie noch besser gerecht und zu mehr Rechtssicherheit beitragen.

  • Die nationalen Umsatzschwellenwerte für die Fusionskontrolle werden zudem angehoben. Die erste Inlandsumsatzschwelle wird von 25 Millionen auf 50 Millionen Euro angehoben und die zweite Inlandsumsatzschwelle von 5 Millionen auf 17,5 Millionen Euro. Damit werden Erleichterungen insbesondere für mittelständische Unternehmen geschaffen.

Teil des GWB-Digitalisierungsgesetzes sind auch die Regelungen zur Verlängerung des Leistungszeitraumes für die Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes bis Ende 2021 aufgrund der COVID-19-Pandemie.

Quelle: BMWi

 

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Impfpflicht bei Soldaten

Verweigert ein Soldat den Befehl zur Teilnahme an einem Impftermin, liegt darin ein Dienstvergehen, das mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden kann. Dies hat das BVerwG in einem Beschwerdeverfahren entschieden (Az. 2 WNB 8.20).

BVerwG, Pressemitteilung vom 18.01.2021 zum Beschluss 2 WNB 8.20 vom 22.12.2020

Verweigert ein Soldat den Befehl zur Teilnahme an einem Impftermin, liegt darin ein Dienstvergehen, das mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden kann. Dies hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 in einem Beschwerdeverfahren entschieden.

In dem zugrundeliegenden Verfahren verweigerte ein Hauptfeldwebel die Teilnahme an der militärischen Basisimpfung. Dabei handelt es sich um eine für alle Soldaten vorgesehene grundlegende Impfung zum Schutz gegen klassische Krankheitserreger (z. B. Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten – nicht: COVID-19). Er vertrat die Ansicht, sein Asthma und seine Neurodermitis gingen auf eine frühere Impfung zurück. Ihm drohten schwere Gesundheitsschäden. Nach Einschätzung der behandelnden Truppenärzte war diese Befürchtung unbegründet. Deshalb befahl ihm sein Einheitsführer die Teilnahme an der Impfung und verhängte nach wiederholter Befehlsverweigerung acht Tage Disziplinarrest. Der Disziplinararrest ist ein kurzzeitiger Freiheitsentzug und die strengste einfache Disziplinarmaßnahme, die ein Vorgesetzter in eigener Befugnis anordnen kann. Das zuständige Truppendienstgericht hat diese Entscheidung nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gebilligt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren die rechtlichen Einwände des Hauptfeldwebels geprüft und das Rechtsmittel zurückgewiesen. Den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr ist eine weitergehende Impfpflicht auferlegt als anderen Staatsbürgern. In § 17a Abs. 2 SG hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine Pflicht zur Duldung von Impfungen als Teil der soldatischen Gesunderhaltungspflicht vorgeschrieben und das Grundrecht auf körperliche Selbstbestimmung in Art. 2 Abs. 2 GG eingeschränkt. Dies beruht auf der Erwägung, dass die Verbreitung übertragbarer Krankheiten die Einsatzbereitschaft militärischer Verbände erheblich schwächen kann.

Die Impfung ist nur dann nicht zumutbar, wenn objektiv eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Soldaten vorliegt (§ 17a Abs. 4 Satz 2 SG). Auf die subjektive Einschätzung des betroffenen Soldaten kommt es nicht an. Die in Art. 87a Abs. 1 GG vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Bundeswehr wäre gefährdet, wenn die Frage der Zumutbarkeit von mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Befehlen ähnlich einer Gewissensentscheidung letztlich von der individuellen Risikoeinschätzung der einzelnen Soldaten abhängig wäre. Denn Soldaten müssen von Berufs wegen bei der Erfüllung von Befehlen – insbesondere bei Auslandseinsätzen und im Fall der Landesverteidigung – erhebliche Gesundheitsrisiken hinnehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass die subjektive Gefahreneinschätzung des Soldaten bei der Bewertung des Dienstvergehens eine Rolle spielen kann und dass im vorliegenden Fall im Ergebnis der subjektiven Belastungssituation des Hauptfeldwebels dadurch Rechnung getragen worden ist, dass anders als in sonstigen Fällen der wiederholten Befehlsverweigerung nicht das mit schwerwiegenderen Folgen verbundene gerichtliche Disziplinarverfahren gewählt worden ist.

Fußnote

§ 17a Soldatengesetz (SG) – Auszug:

(1) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.

(2) Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie

  1. der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen oder
  2. der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen.

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bleibt § 25 Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes unberührt.

(3) …

(4) Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.

Quelle: BVerwG

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Bundesrat billigt erweitertes Kinderkrankengeld und Wettbewerbsnovelle und fordert weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Nur wenige Tage nach dem Bundestag hat abschließend auch der Bundesrat die Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld in der Corona-Pandemie gebilligt. Die GWB-Wettbewerbsnovelle wird dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Außerdem fordert der Bundesrat die weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.

Bundesrat, Mitteilung vom 18.01.2021

Nur wenige Tage nach dem Bundestag hat am 18. Januar 2021 abschließend auch der Bundesrat die Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld in der Corona-Pandemie gebilligt.

20 Tage pro Elternteil, 40 Tage für Alleinerziehende

Das Kinderkrankengeld gesetzlich Versicherter steigt für das Jahr 2021 von 10 auf 20 Arbeitstage pro Elternteil und von 20 auf 40 Tage für Alleinerziehende, damit diese ihre Kinder zu Hause betreuen können. Der Anspruch soll nicht nur bei Krankheit des Kindes gelten, sondern auch, wenn Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen pandemiebedingt geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet sind. Er besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann. Zur Finanzierung überweist der Bund 300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

Angefügt an das GWB-Digitalisierungsgesetz

Der Bundestag hatte die Ausweitung des Kinderkrankengelds am 14. Januar 2021 kurzfristig an das sog. GWB-Digitalisierungsgesetz angefügt. Zugrunde lag eine Formulierungshilfe der Bundesregierung vom 12. Januar 2021.

Novelle des Wettbewerbsrechts

Ziel der GWB-Wettbewerbsnovelle ist es, missbräuchlichem Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung entgegenzuwirken, zugleich Innovationen zu fördern und Märkte offen zu halten. Das Gesetz weitet die Befugnisse der Kartellbehörden aus: Sie sollen künftig schneller und effektiver handeln können – auch durch einstweilige Maßnahmen. So dürfen sie unter anderem Plattformbetreibern untersagen, Angebote von Wettbewerbern bei der Darstellung von Suchergebnissen schlechter als firmeneigene Angebote zu behandeln.

Fusionskontrolle ab 50 Millionen Euro Umsatz

Zur Entlastung des Bundeskartellamts steigt die Umsatzschwelle für Fusionskontrollen auf 50 Millionen Euro für die erste Inlandsumsatzschwelle und auf 17,5 Millionen Euro für die zweite Inlandsumsatzschwelle.

Rückwirkendes Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Ausweitung des Kinderkrankengelds soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft treten, die anderen Regelungen des Artikelgesetzes im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung.

Bundesrat fordert weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat einstimmig, die bis 31. Januar 2021 befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen nochmals zu verlängern.

Um zu verhindern, dass grundsätzlich gesunde Unternehmen in die Insolvenz rutschen, weil sie noch auf die Auszahlung der staatlichen Corona-Hilfsmaßnahmen warten, müsse die Bundesregierung unverzüglich eine Verlängerung der insolvenzrechtlichen Sonderregel auf den Weg bringen – und sicherstellen, dass sie rechtzeitig in Kraft tritt. Es wäre eine unbillige Härte, wenn Firmen zum 1. Februar 2021 einen Insolvenzantrag stellen müssten, obwohl sie eigentlich Anspruch auf staatliche Hilfeleistungen hätten – zum Beispiel die sog. November- und Dezemberhilfen oder die Überbrückungshilfe III, die momentan noch gar nicht beantragt werden kann.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, ob sie das Anliegen des Bundesrates aufgreifen will.

Quelle: Bundesrat

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Kammergerichts für 2021 veröffentlicht

Die Familiensenate des Kammergerichts haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 veröffentlicht. Diese dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts in der Praxis.

KG Berlin, Pressemitteilung vom 18.01.2021

Die Familiensenate des Kammergerichts haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 veröffentlicht. Diese Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts in der Praxis. Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts und pauschalieren die unterhaltsrelevanten Beträge.

Die neuen Leitlinien sind ab jetzt verfügbar.

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien werden von den Familiensenaten des Kammergerichts in der Regel im Jahresturnus, jeweils im Nachgang zur Bekanntmachung einer neuen „Düsseldorfer Tabelle“ beschlossen, um den Berliner Familiengerichten, aber auch der unterhaltsrechtlichen Praxis der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, den Berliner Jugendämtern und den Unterhaltsvorschusskassen sowie den Berliner Sozialbehörden eine erste Orientierungshilfe in Unterhaltssachen zu geben. Die Leitlinien ersetzen für den Bezirk des Kammergerichts die Anmerkungen zur „Düsseldorfer Tabelle“. Die Leitlinien binden die Rechtsprechung nicht, sondern stellen lediglich eine Orientierungshilfe dar, deren Ergebnisse auf Angemessenheit und Ausgewogenheit im konkreten Einzelfall hin zu überprüfen sind.

Die Änderungen bei den unterhaltsrechtlichen Leitlinien 2021 fallen in diesem Jahr deutlich umfangreicher aus als sonst. Davon betroffen ist jedoch nicht das Zahlenwerk, sondern der Text mehrerer Einzelbestimmungen, der geändert bzw. angepasst werden musste, weil der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr in mehreren Entscheidungen Hinweise erteilt hat, die sich teilweise unmittelbar auf die Leitlinie auswirken und weil der Bundesgesetzgeber zum 1. Januar 2021 Gesetze geändert hat, auf die in den Leitlinien Bezug genommen wird.

Quelle: KG Berlin

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Zu breiter Mähdrescher – Rückabwicklung eines Kaufvertrags?

Das LG Nürnberg-Fürth hatte sich in einem Rechtstreit zwischen zwei Landwirten im Zusammenhang mit dem Kauf eines über 3,80 Meter breiten Mähdreschers mit Fragen der arglistigen Täuschung und des Gewährleistungsausschlusses in Folge „grob fahrlässiger Unkenntnis eines Mangels“ auseinanderzusetzen (Az. 10 O 5016/20).

LG Nürnberg-Fürth, Pressemitteilung vom 18.01.2021 zum Urteil 10 O 5016/20 vom 18.12.2020 (nrkr)

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte sich in einem Rechtstreit zwischen zwei Landwirten im Zusammenhang mit dem Kauf eines über 3,80 Meter breiten Mähdreschers mit Fragen der arglistigen Täuschung und des Gewährleistungsausschlusses in Folge „grob fahrlässiger Unkenntnis eines Mangels“ auseinanderzusetzen.

Der Beklagte betreibt eine Landwirtschaft, welche er von seinem Vater übernommen hat. Der Kläger ist ebenfalls Landwirt und erwarb im Juni 2020 vom Beklagten zum Kaufpreis von 86.275 Euro einen gebrauchten Mähdrescher. Bereits bei der Besichtigung stellte der Kläger fest, dass dieser Mähdrescher deutlich über 3 Meter breit ist und deshalb ein sog. Bayernpaket (z. B. Begrenzungsschilder, Rundumleuchten, …) erforderlich sei. Bei einer erst nach Vertragsabschluss durchgeführten Messung stellte der Kläger jedoch fest, dass der Mähdrescher tatsächlich 3,88 Meter breit ist. Dem Kläger war bekannt, dass ab einer Breite von 3,50 Metern in Bayern keine Erlaubnis zum Fahren auf öffentlichen Straßen erteilt werden kann. Der Kläger verlangte vom Beklagten Rückabwicklung des Kaufvertrages, da dieser ihn arglistig getäuscht habe bzw. der Mähdrescher einen Mangel aufweise. Der Beklagte wies dies zurück und führte insbesondere aus, dass ihm gar nicht bekannt gewesen sei, dass man mit so einem Mähdrescher nicht auf öffentlichen Straßen fahren könne. Er habe mit diesem lediglich die direkt um sein landwirtschaftliches Anwesen herum liegenden Felder bewirtschaftet und sei nicht auf öffentlichen Straßen gefahren.

Nachdem die Parteien außergerichtlich keine Einigung erzielen konnten, hat der Kläger Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über den Mähdrescher erhoben, welche das Landgericht Nürnberg-Fürth abgewiesen hat. Das Landgericht führt zur Begründung zunächst aus, dass der Beklagte den Kläger nicht arglistig getäuscht habe. Zwar könne eine Täuschung auch im Verschweigen von wertbildenden Merkmalen liegen, es gelte aber der Grundsatz, dass sich derjenige, der einen Vertrag schließt, selbst darüber zu vergewissern hat, ob das Geschäft für ihn von Vorteil ist oder nicht. Eine Täuschungshandlung durch das Verschweigen von Tatsachen liege nur dann vor, wenn eine Pflicht zur Offenbarung im Einzelfall bestehe. In der vorliegenden Fallkonstellation könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte arglistig gehandelt habe. Ein Täuschungswille könne nicht festgestellt werden. Es sei nachvollziehbar, dass der Beklagte, welcher den Mähdrescher von seinem Vater übernommen hatte, nicht gewusst habe, dass man mit diesem nicht auf öffentlichen Straßen fahren könne.

Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages kam nach Ansicht des Landgerichts auch nicht aus Gewährleistungsrecht in Betracht. § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB regele, dass die Rechte des Käufers wegen eines Mangels dann ausgeschlossen seien, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt bzw. dieser ihm in Folge grob fahrlässiger Unkenntnis unbekannt geblieben sei. Grob fahrlässig handele, wer die Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maße verletze und dasjenige unbeachtet lasse, was jedem hätte einleuchten müssen. Nachdem der Kläger selbst vorgetragen habe, dass der Mähdrescher „ersichtlich über 3 Meter breit“ sei, habe er Anhaltspunkte gehabt, den Mähdrescher sofort zu vermessen. Der Kläger habe als erfahrener Landwirt gewusst, dass er den Mähdrescher ab einer Breite von 3,50 Meter nicht auf öffentlichen Straßen fahren dürfe. Etwaige Gewährleistungsrechte seien daher ausgeschlossen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

§ 442 Absatz 1 Satz 1 hat folgenden Wortlaut:

Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsabschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Quelle: OLG Nürnberg

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