Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass nach den Umständen des Streitfalles die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG für einen ambulanten Pflegedienst nicht vorliegt, soweit sich der Gewerbeertrag aus der Gestellung von Pflegepersonal an andere Einrichtungen (bspw. Altenheime und private Kliniken) ergibt (Az. 5 K 40111/10).