Das BMF teilt die Änderungen des UStAE in Bezug auf die Behandlung des Bestelleintritts in Leasingfällen mit (Az. III C 2 – S-7100 / 07 / 10031 :005).
Steuern
Das BMF teilt die Änderungen des UStAE in Bezug auf die Behandlung des Bestelleintritts in Leasingfällen mit (Az. III C 2 – S-7100 / 07 / 10031 :005).
Laut VGH Baden-Württemberg sind städtische Satzungen unwirksam und städtische Steuerbescheide rechtswidrig, die von Wettbüros Vergnügungssteuer erheben wollen oder erhoben haben, da die Vergnügungssteuer nicht den privaten Konsum, sondern das Ermöglichen der Mitverfolgung der Wettereignisse besteuere und somit keine den Kommunen gestattete örtliche Aufwandsteuer sei (Az. 2 S 1019/15 u. a.).
Die Bundesregierung will den Mietwohnungsbau besonders in Gebieten mit angespannter Wohnungslage fördern und hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vorgelegt, mit dem eine Sonderabschreibungsmöglichkeit eingeführt werden soll.
Verluste aus dem Verfall von Optionen mindern die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies entschied der BFH mit drei Urteilen entgegen der Rechtsauffassung des BMF (Az. IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14).
Luftverkehrsunternehmen wie z. B. Fluggesellschaften können sich gegen die Luftverkehrsteuer nicht auf das Unionsrecht berufen. So entschied der BFH (Az. VII R 55/13).
Der BFH entschied, dass die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage sich nicht auf zehn Jahre verlängert, wenn die Eigenheimzulage durch unrichtige Angaben erschlichen worden ist (Az. IX R 20/15).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Vorschrift des § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG (Rückausnahme) i. S. einer Gesamtbetrachtung der geleisteten Fremdkapitalvergütungen an alle wesentlich Beteiligten auszulegen ist (Az. I R 57/13).
Der BFH entschied, dass private Veräußerungsgeschäfte mit Anteilen an in- und ausländischen Investmentanteilen im Streitjahr 1999 der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegen. Eine Veräußerung liege nicht vor, wenn der Anleger den Anteilsschein gemäß § 11 Abs. 2 KAGG an die Kapitalanlagegesellschaft zurückgibt (Az. IX R 3/15).
Der BFH nimmt Stellung zu den Fragen, ob die Grundsätze der für Fälle der Betriebsaufspaltung entwickelten Personengruppentheorie auch auf Haftungsfälle nach § 74 AO übertragbar sind und ob bei einem Haftungszugriff über § 74 AO auf das im Gesamthandsvermögen einer KG gehaltene Haftungssubstrat dessen Deckungsgleichheit erforderlich ist (Az. VII R 34/14).
Laut FG Baden-Württemberg ist die Finanzbehörde nicht berechtigt, die vorübergehende Aussetzung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung anzuordnen. Hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage. Das Gesetz sehe keine sog. Ruhendstellung vor. Das Finanzgericht ließ die Revision zu (Az. 11 K 2973/14).
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