Protokoll zur Änderung des DBA-Irland vom 30. März 2011 in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 2014 geänderten Fassung

Das Änderungsprotokoll setzt lt. BMF den abkommensrechtlichen Mindeststandard des BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zu Irland um.

BMF, Mitteilung vom 19.01.2021

Das am 19. Januar 2021 unterzeichnete Änderungsprotokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d. h. nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und in Irland sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

Das Änderungsprotokoll setzt den abkommensrechtlichen Mindeststandard des BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zu Irland um.

Quelle: BMF

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Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV)

Für die Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) gilt laut BMF ab dem 21. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024 der Inhalt dieses Schreibens (Az. IV A 3 – S-0229 / 20 / 10003 :01).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0229 / 20 / 10003 :01 vom 21.01.2021

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554, BStBl I S. 799), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2449, BStBl I S. 1047) und die Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom 12. Januar 2020 (BGBl. I S. 67, BStBl 2020 I S. …) ab dem 21. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024 Folgendes:

Inhaltsverzeichnis

  1. Zweck der Verordnung
  2. Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV)
    2.1 Behörden
    2.2 Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
  3. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
    3.1 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 93a Abs. 2 AO
    3.2 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach §§ 1 und 7 Abs. 1 und Abs. 2 MV
    3.3 Mitteilungen aufgrund anderer Vorschriften (§ 1 Abs. 1 Satz 2 MV)
    3.4 Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes (§ 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 MV)
    3.5 Sozialgeheimnis; nach Landesrecht zu erbringende Sozialleistungen (§ 1 Abs. 2 MV)
    3.6 Besondere Zahlungsempfänger (§ 7 Abs. 1 MV)
    3.7 Bagatellgrenze (§ 7 Abs. 2 Satz 1 MV)
  4. Mitteilungen nach §§ 2 bis 6 MV
    4.1 Mitteilungen von Behörden
    4.2 Mitteilungen von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (§ 3 MV)
    4.3 Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise (§ 13 MV)
  5. Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 5 und 6 MV
    5.1 Form der Mitteilungen (§ 8 Abs. 1 MV)
    5.2 Inhalt der Mitteilungen (§ 8 Abs. 2 und 3 MV)
    5.3 Empfänger der Mitteilung (§ 9 MV)
    5.4 Zeitpunkt der Mitteilung (§ 10 MV)
    5.5 Unterrichtung der Betroffenen (§§ 11 und 12 MV)
  6. Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV
    6.1 Form und Empfänger der Mitteilung
    6.2 Inhalt der Mitteilung
    6.3 Zeitpunkt der Mitteilung
    6.4 Unterrichtung des Betroffenen
    6.5 Sonstiges
  7. Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise (§ 13 MV)
    7.1 Form und Empfänger der Mitteilung
    7.2 Inhalt der Mitteilung
    7.3 Zeitpunkt der Mitteilung
    7.4 Unterrichtung des Betroffenen

(…)

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 25. März 2002 – IV D 2 – S-229-26 / 02 – (BStBl I S. 477).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

 

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Schwarze Liste der EU-Steueroasen erfasst nur die Spitze des Eisbergs

In einer Entschließung drängen die Abgeordneten des EU-Parlaments darauf, das System zur Erstellung der EU-Liste der Steueroasen zu ändern, da die Liste „für Missverständnisse sorgt und kaum wirksam ist“.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 21.01.2021

  • Das Kriterium zur Beurteilung, ob das Steuersystem eines Landes fair ist oder nicht, muss erweitert werden
  • Länder sollten nicht von der schwarzen Liste gestrichen werden, wenn sie nur symbolische Änderungen vornehmen
  • Ein Unternehmenssteuersatz von 0 % sollte automatisch dazu führen, auf die schwarze Liste gesetzt zu werden
  • Die Liste muss durch ein rechtsverbindliches Instrument bis Ende 2021 formalisiert werden

In einer Entschließung drängen die Abgeordneten darauf, das System zur Erstellung der EU-Liste der Steueroasen zu ändern, da die Liste „für Missverständnisse sorgt und kaum wirksam ist“.

Die EU-Liste der Steueroasen, die 2017 erstellt wurde, habe bisher „positive Auswirkungen” gehabt, sei aber „ihren Möglichkeiten nicht vollständig gerecht“ geworden, da „Gebiete, die in der Liste genannt sind, für weniger als 2 % der weltweiten Einbußen an Steuereinnahmen verantwortlich sind“, so die Abgeordneten. Die Resolution, die am Donnerstag im Plenum mit 587 Stimmen bei 50 Gegenstimmen und 46 Enthaltungen angenommen wurde, besagt, dass die Liste, so wie sie gegenwärtig verwaltet wird, „für Missverständnisse sorgt und kaum wirksam ist“. Die Verabschiedung der Entschließung bildet den Abschluss der Debatte zu dem Thema, die am Abend des 20.01.2021 mit der EU-Ratspräsidentschaft und der Kommission geführt wurde.

Die Abgeordneten schlagen Änderungen vor, um die Aufnahme in die (und die Streichung aus der) Liste transparenter und kohärenter zu machen, mit stärker unparteiisch ausgerichteten Kriterien. Es sollten Kriterien hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass mehr Länder als Steueroase eingestuft werden, und um zu verhindern, dass Länder überstürzt von der schwarzen Liste gestrichen werden, heißt es in dem Text. EU-Mitgliedstaaten sollten anhand derselben Kriterien geprüft werden, die für die EU-Liste festgelegt wurden und gegebenenfalls ebenfalls als Steuerparadiese betrachtet werden.

Zitat

Nach der Abstimmung sagte der Vorsitzende des Unterausschusses für Steuerangelegenheiten, Paul Tang (S&D, NL): „Das Parlament spricht es klar und deutlich aus: Die EU-Liste der Steueroasen sorgt für Missverständnisse und ist kaum wirksam. Während die Liste ein gutes Instrument sein kann, haben die Mitgliedstaaten etwas vergessen, als sie sie zusammenstellten, und zwar die wirklichen Steueroasen. Die Wahrheit ist, dass die Liste nicht besser, sondern schlechter wird. Guernsey, die Bahamas und jetzt die Kaimaninseln sind nur einige der bekannten Steueroasen, die die Mitgliedstaaten von der Liste genommen haben. Indem sie sich weigern, die Steuervermeidung richtig anzugehen, gehen den nationalen Regierungen – und damit ihren Bürgern – ungefähr 140 Milliarden Euro durch die Lappen. Gerade in der aktuellen Lage ist dies unannehmbar.“

„Deshalb verurteilt das Parlament die vor kurzem erfolgte Streichung der Kaimaninseln von der Liste aufs Schärfste und fordert mehr Transparenz und strengere Kriterien für die Aufnahme in die Liste. Wenn wir auf andere Länder zeigen, müssen wir uns auch selbst an die Nase fassen, und da gibt es keine guten Nachrichten, denn die EU-Länder sind für 36 % der Steueroasen verantwortlich.“

Erweiterung des Anwendungsbereiches

Das Parlament sagt, dass das Kriterium der fairen Besteuerung nicht nur auf den Vorzugscharakter von steuerlichen Maßnahmen beschränkt sein, sondern weitere Praktiken im Blick haben sollte. Dass die Kaimaninseln, die einen Unternehmenssteuersatz von 0 % haben, vor kurzem von der schwarzen Liste gestrichen wurden, sei Beweis genug dafür. Neben anderen Maßnahmen schlagen die Abgeordneten daher vor, Drittländer und -gebiete, die einen Unternehmenssteuersatz von 0 % haben oder Unternehmensgewinne nicht besteuern, automatisch in die Liste aufzunehmen.

Strengere Anforderungen

Die Abgeordneten fordern, dass die Streichung von der schwarzen Liste nicht das Ergebnis lediglich kleiner Änderungen am Steuersystem sein sollte. So seien beispielsweise die Kaimaninseln und Bermuda von der Liste gestrichen worden, nachdem sie „sehr geringfügige substanzielle Kriterien und schwache Durchsetzungsmaßnahmen“ eingeführt hatten. In der Entschließung wird daher gefordert, dass die Prüfkriterien strenger sein sollten.

Fairness und Transparenz

Alle Drittländer müssten fair behandelt und nach den gleichen Kriterien überprüft werden, so die Abgeordneten. Die aktuelle Liste zeige, dass dies nicht der Fall sei. Die mangelnde Transparenz, mit der sie erstellt und aktualisiert werde, verstärke diese Bedenken noch. Sie fordern, dass das Verfahren zur Erstellung der Liste durch ein rechtsverbindliches Instrument vor Ende 2021 formalisiert wird und stellen in Frage, ob ein informelles Gremium wie die Gruppe “Verhaltenskodex” fähig oder geeignet ist, die schwarze Liste zu aktualisieren.

Quelle: EU-Parlament

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BFH: Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung bei der Grunderwerbsteuer

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Übernahme einer Instandhaltungsrücklage zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer führt (Az. II R 49/17).

BFH, Urteil II R 49/17 vom 16.09.2020

Leitsatz

Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum ist der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern.

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Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts – Berücksichtigung von Sachverständigengutachten zum Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwerts

Das FinMin Baden-Württemberg stellt klar, dass das BFH-Urteil vom 5. Dezember 2019 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist (Az. 3 – S-322.9 / 7).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – S-322.9 / 7 vom 02.12.2020

Der Bundesfinanzhof hält in seinem Urteil vom 5. Dezember 2019 II R 9/18 in Anknüpfung sein Urteil vom 11. September 2013 II R 61/11, BStBl II 2014, 363, und gegen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden vom 19. Februar 2014, BStBl I, 808, an seiner Auffassung fest, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG durch Vorlage eines Gutachtens, nur durch ein Gutachten erbracht werden kann, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat.

Das BFH-Urteil vom 5. Dezember 2019 II R 9/18 ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Die Finanzverwaltung hält weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken verfügt, erbringen kann (siehe u. a. R B 198 Absatz 3 Satz 1 ErbStR 2019). Dies sind Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind.

Quelle: BMF

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Zuteilung von Aktien im Rahmen eines Spin-off

Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass die Zuteilung von Aktien im Zuge einer Umstrukturierung der Hewlett-Packard Company die Voraussetzungen einer Abspaltung im Sinne des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG erfüllt. Damit kommt es im Zeitpunkt der Aktienzuteilung nicht zu einer nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerpflichtigen Sachausschüttung (Az. 13 K 223/17).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 20.01.2021 zum Urteil 13 K 223/17 vom 29.09.2020

Der 13. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit seinem Urteil vom 29. September 2020 entschieden, dass die Zuteilung von Aktien im Zuge einer Umstrukturierung der Hewlett-Packard Company die Voraussetzungen einer Abspaltung im Sinne des § 20 Abs. 4a Satz 7 des Einkommensteuergesetztes (EStG) erfüllt. Damit kommt es im Zeitpunkt der Aktienzuteilung nicht zu einer nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerpflichtigen Sachausschüttung.

In dem vom 13. Senat zu entscheidenden Sachverhalt hielt der Kläger Aktien der Hewlett-Packard Company (HPC) in seinem Depot, die er bereits vor dem 31.12.2007 erworben hatte. Im Streitjahr 2015 änderte die HPC ihren Namen in HP Inc. (HPI). Anschließend übertrug die HPI ihr Unternehmenskundengeschäft im Wege eines Spin-off auf die bereits zuvor gegründete Tochtergesellschaft Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE). Die Aktionäre der HPC erhielten für eine alte Aktie der HPC eine Aktie der umbenannten HPI und zusätzlich eine Aktie der HPE. Die depotführende Bank erfasste die Zuteilung der zusätzlichen Aktien an der HPE als steuerpflichtige Sachausschüttung und behielt Kapitalertragsteuer ein. Das beklagte Finanzamt behandelte den Vorgang unter Hinweis auf die BMF-Schreiben vom 18.01.2016 (BStBl I 2016, Seite 85) und vom 20.03.2017 (BStBl I 2017, Seite 431) als steuerpflichtige Sachausschüttung im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Der 13. Senat verneinte entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung die Steuerpflicht der Aktienzuteilung.

Entscheidend sei, dass die in der Anteilszuteilung liegende Sachausschüttung im Streitfall deshalb nicht zu besteuern sei, weil über § 20 Abs. 4a Satz 7 i. V. m. Satz 1 EStG eine (anteilige) Fortführung der Anschaffungskosten fingiert werde. Die ausschließlich Abspaltungen betreffende Vorschrift des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG verdränge als speziellere gesetzliche Regelung (lex specialis) die allgemeinere Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG. Der Begriff der Abspaltung i. S. v. § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG sei nach Ansicht des erkennenden Senats (entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – BMF-Schreiben vom 18.01.2016 – BStBl I 2016, 85) extensiv im Sinne einer typusorientierten Gesamtbetrachtung auszulegen. Ausgehend von einem solchen – weiten ‑ Auslegungsverständnis lägen im Streitfall die Voraussetzungen einer Abspaltung vor.

Das Niedersächsische Finanzgericht folgt mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte und hat die Revision im Hinblick auf die bereits beim Bundesfinanzhof zu dieser Rechtsfrage anhängigen Verfahren zugelassen.

Quelle: FG Niedersachsen

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Fortschritte bei der Digitalisierung von Steuerverfahren – Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehung der Dividendenbesteuerung

Das Kabinett hat den Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG) gebilligt. Darüber informiert das BMF.

BMF, Pressemitteilung vom 20.01.2021

Das Kabinett hat am 20.01.2021 den Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG) gebilligt.

Wir machen das Steuerverfahren fit für das 21. Jahrhundert und stellen die vollständige Dividendenbesteuerung auch in grenzüberschreitenden Sachverhalten sicher. Die elektronische Meldepflicht ist mit verschärften Haftungsregelungen für fehlerhafte Angaben und einer Straffung des Bescheinigungsverfahren verbunden und zielt darauf, Missbrauch und Steuerhinterziehung zu verhindern. Gleichzeitig modernisieren und vereinfachen wir das Steuerabzugsverfahren durch vollständige Digitalisierung.

Die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium der Finanzen, Sarah Ryglewski

Der Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen die folgenden Elemente:

  • Digitalisierung des Entlastungsverfahrens beim BZSt für Antrag, Steuerbescheinigung und Bescheid
    Die vollständig digitalisierte Antragsbearbeitung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab dem Jahr 2024 wird eingeleitet. Dazu werden die elektronische Antragstellung und der elektronische Bescheidabruf grundsätzlich vorgeschrieben, ebenso wie die elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteuer-Bescheinigungsdaten durch ihren Aussteller. Diese Maßnahmen werden nicht nur die Abläufe bei Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung vereinfachen, sondern auch Betrug mit gefälschten Bescheinigungen ausschließen.
  • Aufbau einer Kapitalertragsteuer-Datenbank mit umfassenden Steuerbescheinigungs- und weiteren Daten
    Das Abzugsverfahren der Kapitalertragsteuer wird um elektronische Meldepflichten erweitert. Die Meldungen werden zentral beim Bundeszentralamt für Steuern gesammelt, um insbesondere Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung leichter zu erkennen. Die Dividendenbesteuerung war in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand von Gestaltungen zur Erlangung rechtswidriger Steuervorteile. Dies betraf insbesondere die unter den Begriffen Cum/Ex-, Cum-/Cum oder Cum-Fake bekannt gewordenen Gestaltungen. Die Informationen dienen der Finanzverwaltung, und hier insbesondere der beim BZSt eingerichteten Sondereinheit, zu Analyse- und Kontrollzwecken.
  • Haftungsverschärfung für die Aussteller von Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen
    Die Haftung der Aussteller von Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen in § 45a Abs. 7 EStG wird verschärft. Hierdurch wird die Qualität der erhobenen Daten wesentlich verbessert und die Verlässlichkeit der Datenerhebungsverfahren gesteigert.
  • Reduzierung und Verschlankung der Verfahren zur Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG für ausländische Steuerpflichtige sowie stärkere Konzentration beim BZSt
    Die Entlastung ausländischer Steuerpflichtiger durch das BZSt wird prozessoptimiert, ressourcenschonender und weniger missbrauchs- und betrugsanfällig ausgestaltet.
    Um insbesondere gewerbsmäßige Betrugsmodelle wirksamer zu verhindern, benötigt die Finanzverwaltung zusätzliche Informationen aus den Daten zur Abführung von Kapitalertragsteuer.
    Mit der Reduzierung der Anzahl bestehender Entlastungsverfahren und der Konzentration dieser Verfahren beim BZSt wird die Gefahr von Doppelerstattungen verringert.
  • Verbesserung der Missbrauchsbekämpfung, insbesondere durch Anpassung der Abwehr des sog. treaty-shopping an neue EU-Vorgaben
    Die Vorschrift, die missbräuchlichen Steuergestaltungen im Zusammenhang mit der Entlastung von Kapitalertragsteuer und unberechtigten steuerlichen Vorteilen etwa aus bestimmten Doppelbesteuerungsabkommen vorbeugen soll, wird an die europäische Rechtsprechung angepasst und damit rechtssicher gemacht.

Darüber hinaus ist eine Regelung im Umwandlungssteuergesetz zur rechtssicheren Verhinderung missbräuchlicher Steuergestaltungen sowie eine Änderung bei der Vollstreckbarkeit steuerlicher Verwaltungsakte enthalten.

Quelle: BMF

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Förderung des Unternehmergeists und Stärkung des Fondsstandorts Deutschland

Das Kabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz) beschlossen. Das BMF informiert.

BMF, Pressemitteilung vom 20.01.2021

Am 20.01.2021 hat das Kabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoG) beschlossen.

Deutschland wird attraktiver und wettbewerbsfähiger als Fondsstandort. Denn gerade in dieser schwierigen Zeit ist wichtig, die Innovationskraft unserer Wirtschaft zu sichern und auszubauen. Insbesondere die lebendige Start-up-Szene in Deutschland erhält durch die neuen Regeln einen wichtigen Anschub. Unser Ziel ist es, international eine Spitzenposition einzunehmen. Deshalb unterstützen wir Gründungswillen und Engagement in zukunftsfähigen Geschäftsfeldern und stärken die Liquidität junger Unternehmen. Wichtig ist mir, dass die Beschäftigten auch am Erfolg der Unternehmen teilhaben können. So werden wir künftig Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steuerlich fördern und den Steuerfreibetrag verdoppeln.

Finanzminister Olaf Scholz

Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, das Innovations- und Wachstumspotential der deutschen Wirtschaft zu steigern. Mit dem Fondsstandortgesetz sollen wichtige aufsichtsrechtliche und steuerliche Maßnahmen zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschlands angepackt werden. Dabei sollen unnötige Barrieren abgebaut und der Standort Deutschland wettbewerbsfähiger gemacht werden, ohne dabei das vorhandene Schutzniveau abzusenken. Neben der Anpassung an europarechtliche Vorgaben enthält der Gesetzentwurf weitere Vorschläge, um den Fondsstandort Deutschland attraktiver zu gestalten.

Die neuen Regelungen sehen unter anderem Folgendes vor:

  • Durch Rechtsänderung im Umsatzsteuergesetz wird die Umsatzsteuerbefreiung auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ausgedehnt.
  • Um die Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu erhöhen, wird im Einkommensteuergesetz (EStG) der steuerfreie Höchstbetrag von derzeit 360 Euro auf 720 Euro angehoben.
  • Der Erfolg eines Start-up-Unternehmens hängt maßgeblich von der Gewinnung hochqualifizierter Fachkräfte ab. Für Start-up-Unternehmen ist es besonders wichtig, Fachkräfte mit Anteilen an den Unternehmen zu beteiligen. Um dies zu unterstützen, wird insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Start-up-Unternehmen in das Einkommensteuergesetz eine Regelung aufgenommen – § 19a EStG (neu) – nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach zehn Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel. Diese Regelung leistet einen wichtigen Beitrag, um Deutschland als Wirtschaftsstandort im internationalen Vergleich noch attraktiver zu machen.
  • Im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) findet eine weitere Entbürokratisierung für Fondsverwalter statt, indem die Verwendung eines dauerhaften Datenträgers zur Information von Anlegern, soweit nicht durch EU-Recht vorgegeben, sowie zahlreiche Schriftformerfordernisse abgeschafft werden.
  • Es werden die Voraussetzungen zur weiteren Digitalisierung der Aufsicht geschaffen.
  • Die Produktpalette für Fondsverwalter wird erweitert.
  • In Umsetzung der Richtlinie zum grenzüberschreitenden Fondsvertrieb werden Regelungen zum Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds im KAGB eingeführt.
  • Das KAGB, das Wertpapierhandelsgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz werden an die Offenlegungs- und die Taxonomie-Verordnung angepasst. Die Verordnungen sollen zu einer stärkeren Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in den Investitionsentscheidungen von Finanzmarktakteuren beitragen.

Quelle: BMF

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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG – Gewinnbegriff und Berücksichtigung außerbilanzieller Korrekturen

Das BMF verfügt, dass außerbilanzielle Korrekturen bei der Ermittlung des Gewinns für die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG außer Ansatz bleiben (Az. IV C 6 – S-2144 / 19 / 10003 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2144 / 19 / 10003 :004 vom 18.01.2021

Der BFH hat mit Urteil vom 3. Dezember 2019 entschieden, dass Gewinnbegriff i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen der Gewinn i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG ist. Außerbilanzielle Korrekturen werden nicht berücksichtigt. In der Folge verbleibt eine steuerfreie Investitionszulage im Gewinn und erhöht das Entnahmepotenzial; nicht abziehbare Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG mindern den Gewinn und damit das Entnahmepotenzial. Die Entscheidung widerspricht zum Teil den Festlegungen im BMF-Schreiben vom 2. November 2018 (BStBl I S. 1207).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bleiben außerbilanzielle Korrekturen bei der Ermittlung des Gewinns für die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG außer Ansatz. Dies sind u. a. auch:

  • nicht abzugsfähige Gewerbesteuer samt Nebenleistung (§ 4 Abs. 5b EStG),
  • nach § 4d Abs. 3, § 4e Abs. 3 oder nach § 4f EStG verteilte Betriebsausgaben,
  • abgezogene oder hinzugerechnete Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG,
  • Verteilung des Übergangsgewinns aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart nach R 4.6 Abs. 1 Satz 2 EStR.

Rdnr. 8 Satz 4 des BMF-Schreibens vom 2. November 2018 (a. a. O.) wird entsprechend wie folgt neu gefasst:

„Für den Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG ist der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG maßgeblich; außerbilanzielle Kürzungen und Hinzurechnungen wirken sich auf den Gewinn i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG nicht aus (vgl. BFH vom 3. Dezember 2019, BStBl 2020 II S. ___2).“

Rdnr. 46 wird wie folgt ergänzt:

„Die Änderung der Rdnr. 8 Satz 4 ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen können außerbilanzielle Hinzurechnungen nach Rdnr. 8 Satz 4 des BMF-Schreibens in der Fassung vom 2. November 2018 (BStBl I S. 1207) letztmals für Wirtschaftsjahre berücksichtigt werden, die vor dem 1. Januar 2021 begonnen haben. Dieser Antrag ist bei einer Mitunternehmerschaft einvernehmlich von allen Mitunternehmern zu stellen. Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn bereits durchgeführte Berechnungen der Gewinne und Verluste unverändert fortgeschrieben werden und hierfür die Änderung der Rdnr. 8 hinsichtlich der außerbilanziellen Kürzungen und Hinzurechnungen unberücksichtigt bleibt.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Vorsteuerabzug einer Kurortgemeinde aus den Kosten für die Errichtung und Unterhaltung von öffentlichen Kureinrichtungen

Mit Urteil vom 3. August 2017 hat der BFH entschieden, dass eine Stadt, die ihren Marktplatz sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke verwendet, diesen nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen kann und deshalb nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das BMF teilt nun die daraus folgenden Änderungen des UStAE mit (Az. III C 2 – S-7300 / 19 / 10002 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7300 / 19 / 10002 :002 vom 18.01.2021

I.

Mit Urteil vom 3. August 2017, V R 62/16, BStBl II 2021 S. XXX hat der BFH entschieden, dass eine Stadt, die ihren Marktplatz sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke verwendet, diesen nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen kann und deshalb nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I Seite 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 11. Januar 2021 – III C 2 – S-7283 / 19 / 10001 :001 (2021/0015688), geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 3.4 Abs. 6 Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:„4Die Mitbenutzung von Kurparkanlagen, die eine Gemeinde unternehmerisch nutzt, durch Personen, die nicht Kurgäste sind, führt bei der Gemeinde nicht zu einer steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe (vgl. BFH-Urteil vom 18. 8. 1988, V R 18/83, BStBl II S. 971), ggf. ist jedoch insoweit kein Vorsteuerabzug möglich (vgl. Abschnitt 15.19). 5Es liegt auch keine unentgeltliche Wertabgabe vor, wenn eine Gemeinde ein Parkhaus den Benutzern zeitweise (z. B. in der Weihnachtszeit) gebührenfrei zur Verfügung stellt, wenn damit neben dem Zweck der Verkehrsberuhigung auch dem Parkhausunternehmen dienende Zwecke (z. B. Kundenwerbung) verfolgt werden (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1992, V R 3/88, BStBl 1993 II S. 380).“
  1. Abschnitt 15.6a Abs. 2 wird wie folgt geändert:a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    3Zu einer teilweisen Verwendung für hoheitliche Zwecke vgl. Abschnitte 3.4 Abs. 6 und 15.19 Abs. 2 und 3.“

    b) Satz 4 wird gestrichen.

    c) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die neuen Sätze 4 und 5.

  1. Abschnitt 15.19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:a) Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

    b) Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 2.

    c) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 6 angefügt:

    3Eine Gemeinde, die Einrichtungen (einschließlich Straßen, Wege und Plätze) sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke verwendet, kann diese nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen und ist deshalb nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt (zu einem Marktplatz vgl. BFH- Urteil vom 3. 8. 2017, V R 62/16, BStBl 2021 II S. XXX). 4Eine Gemeinde kann keine Vorsteuern aus Herstellung und Unterhalt von Einrichtungen geltend machen, die zwar durch die Gemeinde als Teil der öffentlichen Kureinrichtungen/ des Fremdenverkehrs vorgehalten werden, jedoch nach den landesrechtlichen Regelungen (z. B. Straßen- und Wegerecht) durch öffentlich- rechtliche Widmung als dem Gemeingebrauch zugänglich anzusehen bzw. einer solchen Widmung zuzuführen sind, selbst wenn die Gemeinde vom Kurgast auf der Grundlage einer Satzung einen allgemeinen Kurabgabebeitrag erhebt (vgl. BFH-Urteil vom 26. 4. 1990, V R 166/84, BStBl II S. 799). 5Die Nutzung der Einrichtungen durch den Kurgast erfolgt hier nicht im Rahmen einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Sondernutzung. 6Bei Fehlen einer öffentlich-rechtlichen Widmung entfällt der Vorsteuerabzug, wenn die Einrichtung ausdrücklich (z. B. durch Gemeindeordnung) oder konkludent (z. B. durch Gewohnheitsrecht oder Ausschilderung als Spazier- oder Wanderweg) der Öffentlichkeit zur Nutzung überlassen wird und dadurch insoweit eine Sondernutzung in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeschlossen ist.“

Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 27. Juli 2017, BStBl I 2017 S. 1239, sind anzuwenden.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

 

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