Stellungnahme: Referentenentwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes

Die WPK hat gegenüber dem BMF zum Referentenentwurf eines Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (FinmadiG) Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 13.11.2023

Die WPK hat mit Schreiben vom 10. November 2023 gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen zum Referentenentwurf eines Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (FinmadiG) Stellung genommen und gefordert, dass die geplante Einführung einer Pflicht zur externen Rotation für Abschlussprüfer der

  • Institute nach § 2 Abs. 1 KMAG-E (§ 38 Abs. 1 KMAG-E, Art. 1),
  • Schwarmfinanzierungsdienstleister (§ 32f Abs. 4 Satz 3 WpHG-E, Art. 4 Nr. 8 d) bb)) sowie
  • Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 89 Abs. 3 Satz 3 WpHG-E, Art. 4 Nr. 16)

gestrichen wird.

Hintergrund
Das Gesetz soll europäische Regelungen durchführen beziehungsweise umsetzen. Das durch Art. 1 FinmadiG-E eingeführte Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) soll die Aufsichtsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über Kryptowerte und Kryptowerte-Dienstleister in einem Gesetz bündeln. In diesem Gesetz (§§ 36 ff. KMAG-E) soll auch die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses der Kryptowerte-Dienstleister (siehe Definition in § 2 Abs. 1 KMAG-E) geregelt werden.

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Rückforderung von Wiederaufbauhilfe rechtmäßig

Das VG Trier hat die Klage eines Insolvenzverwalters einer Eisengießerei aus der Vulkaneifel gegen den Widerruf und die Rückforderung von Wiederaufbauhilfe zur Beseitigung der Schäden aufgrund des Starkregens und des Hochwassers im Juli 2021 abgewiesen (Az. 8 K 2236/23.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 13.11.2023 zum Urteil 8 K 2236/23.TR vom 25.10.2023

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage eines Insolvenzverwalters einer Eisengießerei aus der Vulkaneifel gegen den Widerruf und die Rückforderung von Wiederaufbauhilfe zur Beseitigung der Schäden aufgrund des Starkregens und des Hochwassers im Juli 2021 abgewiesen.

Infolge der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 wurde die Betriebsstätte der Eisengießerei stark beschädigt, woraufhin das Unternehmen im April 2022 bei der beklagten Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) die Gewährung einer Billigkeitsleistung (Wiederaufbauhilfe) beantragte. Kurze Zeit später wurde über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. In der Folge bewilligte die Beklagte im Juli 2022 zu Gunsten der Eisengießerei eine nicht rückzahlbare Billigkeitsleistung in Höhe von ca. 350.000 Euro und zahlte im September 2022 einen Teilbetrag von rund 66.500 Euro an diese aus. In dem Bewilligungsbescheid war unter anderem bestimmt, dass die Billigkeitsleistung zweckgebunden für die in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 14. und 15. Juli 2021 stehenden Schäden sei und der betroffene Geschäftsbetrieb bis spätestens zum 19. Juli 2025 (Ende des Durchführungszeitraums) wiederaufzunehmen sei. Nachdem der Kläger die Beklagte im November 2022 darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass der Geschäftsbetrieb der Eisengießerei – nach zwischenzeitlicher Wiederaufnahme – zum 31. Januar 2023 eingestellt werde, widerrief diese daraufhin den ursprünglichen Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit und forderte die bereits ausgezahlten Beträge nebst Zinsen in Höhe von ca. 67.000 Euro zurück. Zur Begründung führte sie aus, die gewährte Leistung wurde wegen der Einstellung des Geschäftsbetriebes zum 31. Januar 2023 nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit welcher er sich gegen den Widerrufs- und Rückzahlungsbescheid wendet und zudem die Auszahlung weiterer Fördermittel begehrt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die dauerhafte Fortführung des Geschäftsbetriebes sei nicht Zweck der Fördermittelbewilligung geworden. Auch der Durchführungszeitraum knüpfe lediglich an die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes an.

Das sahen die Richter der 8. Kammer anders. Der Kläger habe weder Anspruch auf Aufhebung des Widerrufs-, Rückforderungs- und Zinsbescheides noch auf die Auszahlung weiterer Fördermittel. Nach den maßgeblichen Vorschriften könne – wie hier – ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewähre, widerrufen werden, wenn die Leistung nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werde. Das sei hier der Fall. Der Bewilligungsbescheid sei dahingehend zu verstehen, dass der Zweck der Zuwendung die Wiederaufnahme und Fortführung des Geschäftsbetriebes in Rheinland-Pfalz bis zum Abschluss der Maßnahme und damit bis zum Ende des Durchführungszeitraumes (19. Juli 2025) umfasst habe. Bei Auslegung des Bescheides sei ersichtlich, dass die Lage vor der Naturkatastrophe im Durchführungszeitraum wiederhergestellt werden sollte. Werde der Geschäftsbetrieb – wie vorliegend – im Durchführungszeitrum lediglich kurzfristig wiederaufgenommen, dann aber, noch vor Ende des Durchführungszeitraums, wieder eingestellt, sei im maßgeblichen Zeitpunkt des Endes des Durchführungszeitraums die Lage vor der Naturkatastrophe gerade nicht wiederhergestellt. Der Zweck der Billigkeitsleistung werde demnach hier verfehlt, da vor Abschluss des Durchführungszeitraums und damit vor Abschluss der Maßnahme der Betrieb der Eisengießerei dauerhaft eingestellt wurde. Dem stehe nicht entgegen, dass sämtliche Reparaturen zur Beseitigung der Starkregen- und Hochwasserschäden während des laufenden Geschäftsbetriebes durchgeführt worden seien. Denn abgeschlossen sei die Maßnahme und damit der Durchführungszeitraum erst dann, wenn die Reparaturen durchgeführt, die Nachweise vorgelegt und die Förderung – vollständig – ausbezahlt sowie der Geschäftsbetrieb (in Rheinland-Pfalz) wiederaufgenommen sei, was hier jedoch nicht der Fall sei. Vor diesem Hintergrund sei darüber hinaus weder die Rückforderung der bereits ausgezahlten Billigkeitsleistungen zu beanstanden, noch habe der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung weiterer Fördermittel.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Inflation für alle Haushaltstypen deutlich unter 4 Prozent – normale Mehrwertsteuer auf Gas und Fernwärme trifft Ärmere am stärksten

Die Hans-Böckler-Stiftung hat die neuen Werte des IMK Inflationsmonitors veröffentlicht.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 13.11.2023

Die Inflationsrate in Deutschland ist im Oktober auf 3,8 Prozent gesunken. Damit war die Teuerung einerseits fast doppelt so stark wie von der Europäischen Zentralbank (EZB) in ihrer Zielinflationsrate angestrebt, andererseits weniger als halb so hoch wie im Oktober 2022 (8,8) Prozent. Ebenfalls stark zurückgegangen ist die Spanne der Inflationsbelastung zwischen verschiedenen Haushaltstypen, die sich nach Einkommen und Personenzahl unterscheiden. Der Unterschied zwischen der höchsten und der niedrigsten haushaltsspezifischen Rate betrug im Oktober 2023 0,6 Prozentpunkte, während es 3,1 Prozentpunkte ein Jahr zuvor waren. Nach September 2023 zum zweiten Mal seit Beginn der drastischen Teuerungswelle waren dabei ärmere Haushalte, unabhängig von ihrer Größe, nicht mehr am oberen Rand der haushaltsspezifischen Inflationsraten zu verorten, sondern nun im unteren Bereich. Familien mit niedrigen Einkommen hatten im Oktober eine Inflationsrate von 3,0 Prozent zu tragen, bei Alleinlebenden mit niedrigen Einkommen waren es 3,2 Prozent. Da ärmere Singles und ärmere Familien über den größeren Teil des Jahres 2023 mit zum Teil deutlich überdurchschnittlichen Teuerungsraten konfrontiert waren, dürfte trotzdem auch ihre Jahresrate vergleichsweise hoch ausfallen. Und wenn, wie aktuell von der Bundesregierung geplant, die Mehrwertsteuer auf Gas und Fernwärme schon ab Januar statt ab April 2024 wieder auf 19 Prozent steigt, würde das Haushalte mit niedrigen Einkommen überproportional betreffen. Da Haushaltsenergie bei ihren monatlichen Ausgaben eine relativ große Rolle spielt, „öffnet sich dann die soziale Schere wieder“, schreiben Dr. Silke Tober und Prof. Dr. Sebastian Dullien im neuen IMK-Inflationsmonitor, den das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung vorlegt.

Die Inflationsexpertin und der wissenschaftliche Direktor des IMK berechnen seit Anfang 2022 jeden Monat spezifische Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen, die sich nach Zahl und Alter der Mitglieder sowie nach dem Einkommen unterscheiden.

Ärmere Haushalte waren während der aktuellen Teuerungswelle bis in den Herbst hinein besonders stark durch die Inflation belastet, weil sie einen großen Teil ihres schmalen Budgets für Güter des Grundbedarfs wie Nahrungsmittel und Haushaltsenergie ausgeben müssen. Diese waren die stärksten Preistreiber. Im Laufe der letzten Monate hat die Preisdynamik dort aber nachgelassen, sodass sich die einkommensspezifischen Differenzen seit dem Höhepunkt im Oktober 2022 stark verändert haben. Damals hatten Familien mit niedrigen Einkommen die höchste Inflationsrate im Haushaltsvergleich mit 11,0 Prozent. Dagegen waren es bei Alleinlebenden mit sehr hohen Einkommen 7,9 Prozent. Doch auch wenn die Inflationsraten seitdem stark gesunken sind und die Werte für die verschiedenen Haushalte sich angenähert haben, wird das Problem steigender Preise vor allem für Menschen mit niedrigen Einkommen dadurch verschärft, dass viele nur geringe finanzielle Rücklagen haben und die Alltagsgüter, die sie vor allem kaufen, kaum zu ersetzen sind.

Dass die allgemeine Inflationsrate von September auf Oktober um 0,7 Prozentpunkte zurückgegangen ist, liegt unter anderem daran, dass die Energiepreise geringfügig niedriger lagen. Das ist darauf zurückzuführen, dass die Preise für Haushaltsenergie kaum gestiegen sind und die Kraftstoffpreise deutlich geringer ausfielen. Zudem verteuerten sich Lebensmittel zwar noch einmal um gut sechs Prozent gegenüber dem Vorjahr, das stellt aber eine deutliche Verlangsamung gegenüber den Monaten zuvor dar. Auch bei den übrigen untersuchten Haushaltstypen wirkte sich die nachlassende Preisdynamik im Grundbedarf aus, allerdings weniger stark als bei den ärmeren: So betrug die Preissteigerung bei Familien mit hohen Einkommen im Oktober 3,6 Prozent, bei Paaren ohne Kinder mit mittleren Einkommen 3,5 Prozent und bei Alleinlebenden mit sehr hohen Einkommen 3,4 Prozent. Familien mit mittleren Einkommen sowie Singles mit höheren Einkommen verzeichneten Teuerungsraten von jeweils 3,3 Prozent. Bei Alleinlebenden und bei Alleinerziehenden mit jeweils mittleren Einkommen schlug die Inflation mit je 3,2 Prozent zu Buche. Dass aktuell die spezifischen Inflationsraten der einzelnen Haushaltstypen etwas unter der allgemeinen Rate liegen, beruht darauf, dass das IMK bei der Gewichtung der Warenkörbe die repräsentative Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) heranzieht, während das Statistische Bundesamt seit Jahresanfang auf die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung zurückgreift.

„Höchste Zeit, dass EZB Zinserhöhungszyklus beendet hat“

Für die kommenden Monate erwarten Tober und Dullien einen weiteren Rückgang der Inflationsrate, wobei der Dezember wegen der staatlichen Abschlagsübernahme für Erdgas- und Fernwärme-Haushalte im Vorjahr einen Ausreißer darstellen wird. Die Fachleute des IMK rechnen auch mit einer sinkenden Kerninflation, weil die niedrigeren Energie- und Rohstoffpreise mit einigem Zeitverzug über die Produktionsketten hinweg auch bei den Endkund*innen ankommen. Zudem wirke die Auflösung von Lieferengpässen dämpfend. Die sinkende Tendenz bei der Teuerung dürfte sich zunächst abschwächen, analysieren die Fachleute. Bremsend wirkten zum Jahresanfang die Normalisierung des Mehrwertsteuersatzes auf Speisen in Gaststätten sowie die Anhebung des CO2-Preises. Sollte die Wiederanhebung der Mehrwertsteuer bei Gas und Fernwärme tatsächlich ebenfalls auf Januar vorgezogen werden, würde allein deswegen die Inflationsrate zwischen Januar und März um 0,2 Prozentpunkte höher ausfallen. All das dürfte den Trend zu niedrigeren Teuerungsraten aber nicht drehen, betonen Tober und Dullien, zumal die hohen Preissteigerungen der Vergangenheit sukzessive aus der Inflationsberechnung fallen. Unter dem Strich dürfte sich 2024 die Inflationsrate „dem Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB) von zwei Prozent deutlich annähern“, schreiben sie.

Vor diesem Hintergrund und angesichts der wirtschaftlichen Schwäche im Euroraum und insbesondere in Deutschland „war es höchste Zeit, dass die EZB ihren Zinserhöhungszyklus beendet hat“, so die IMK-Fachleute. Die „Normalisierung“ der Geldpolitik im vergangenen Jahr sei bei Aufwärtsrisiken für die Inflation und den damals noch recht positiven Wirtschaftsaussichten angebracht gewesen. Seitdem habe die EZB aber überzogen agiert: „Da die Zweitrundeneffekte durch erhöhte Lohnsteigerungen überschaubar bleiben, war die deutliche geldpolitische Restriktion zur Inflationsbekämpfung nicht nur unnötig, sondern riskiert eine Verzögerung der klimapolitisch erforderlichen Investitionen und ein erneutes Unterschreiten des Inflationsziels wie in den fünf Jahren vor der Pandemie.“

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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BVerwG: Ort des Folgetermins muss nicht extra angekündigt werden

Das BVerwG hat eine Beschwerde zurückgewiesen, die sich darauf stützen wollte, dass der Ort der Verhandlung nirgendwo veröffentlicht worden war. Anders als im Arbeitsrecht sei es im Verwaltungsverfahren zumutbar, beim Pförtner oder der Geschäftsstelle nach dem Ort einer Verhandlung zu fragen (Az. 9 B 14.23). Auf diesen Beschluss macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 13.11.2023 zum Beschluss des BVerwG 9 B 14.23 vom 19.09.2023

Anders als im Arbeitsrecht sei es im Verwaltungsverfahren zumutbar, beim Pförtner oder der Geschäftsstelle nach dem Ort einer Verhandlung zu fragen.

Damit eine Verhandlung als öffentlich i. S. d. § 169 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gilt, genügt es, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten von der mündlichen Verhandlung Kenntnis zu verschaffen, und dass der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist. Mit diesem Leitsatz hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eine Beschwerde zurückgewiesen, die sich darauf stützen wollte, dass der Ort der Verhandlung nirgendwo veröffentlicht worden war (Beschluss vom 19.09.2023, Az. 9 B 14.23).

Im konkreten Fall ging es um einen Planfeststellungsbeschluss zu einer Umgehungsstraße, gegen die eine Umwelt- und Naturschutzvereinigung vorgehen wollte. Am ersten Verhandlungstag wurde die Fortsetzung des Verfahrens am nächsten Tag vereinbart. Doch weder fand sich auf der Internetseite ein Hinweis auf den Ort der Folgeverhandlung, noch gab es sonst irgendeinen Hinweis im Gerichtsgebäude. Letzteres beruhte auf dem Versehen der Geschäftsstelle, die normalerweise solche Termine an der elektronischen Termintafel im Foyer des Gerichtsgebäudes und an der elektronischen Anzeigetafel neben der Eingangstür zum Sitzungssaal anzeigen lasse.

Die Vereinigung wollte gegen das abweisende Urteil und die Nichtzulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgehen. Sie rügte einen Verstoß gegen § 55 VwGO i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG (Öffentlichkeit der Verhandlung).

BVerwG: Öffentlichkeitsgrundsatz schwächer als im Arbeitsrecht

Damit hatte sie vor dem BVerwG jedoch keinen Erfolg. Dem Grundsatz der Öffentlichkeit sei Genüge getan worden. Eine Verhandlung sei bereits öffentlich, wenn sie in Räumen stattfinde, die während der Dauer der mündlichen Verhandlung auch tatsächlich für jedermann zugänglich seien und zudem jedermann die Möglichkeit habe, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen. Eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfinde, – etwa durch einen Aushang – sei nicht nötig. Ebenso wenig müsse ein Termin auf der Homepage angekündigt werden. Dies sei nur ein zusätzlicher Service. Im Übrigen erfasse § 169 GVG keinen Schutz des Vertrauens in Terminankündigungen.

Zwar wies das BVerwG darauf hin, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine strengere Auffassung vertritt. Danach brauche es zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit grundsätzlich einen Hinweis am Eingang des Sitzungssaales. Bei der Gerichtspforte oder auf der Geschäftsstelle nachzufragen, hält das BAG für unzumutbar (Beschluss vom 22.09.2016, Az. 6 AZN 376/16). Allerdings argumentiere das BAG hier selbst mit der besonderen Strenge der Öffentlichkeitsvorschriften in arbeitsgerichtlichen Verfahren. Konkret hatte das BAG geschrieben, „soweit der Bundesfinanzhof für das finanzgerichtliche Verfahren (seit 24.08.1990, Az. X R 45-46/90) und das Bundessozialgericht für das sozialgerichtliche Verfahren (28.03.2000, Az. B 8 KN 7/99 R) eine abweichende Auffassung vertreten, beruhe dies darauf, dass das Prinzip der Öffentlichkeit in diesen Verfahrensordnungen abgeschwächt sei. Diese abgeschwächte Funktion des Öffentlichkeitsprinzips sah das BVerwG nun auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Ausbau der Transparenz im Steuerbereich

In Reaktion auf die Verbreitung moderner Zahlungs- und Investmentmethoden, insbesondere der wachsenden Bedeutung von Kryptowerten, hat die OECD im Auftrag der G20 den gemeinsamen Meldestandard (CRS) aktualisiert. Darauf weist das BMF hin.

BMF, Mitteilung vom 10.11.2023

In Reaktion auf die Verbreitung moderner Zahlungs- und Investmentmethoden, insbesondere der wachsenden Bedeutung von Kryptowerten, hat die OECD im Auftrag der G20 den gemeinsamen Meldestandard (Common Reporting Standard – CRS) aktualisiert. Dieser ist seit 2017 Grundlage für den weltweiten automatischen Finanzkonteninformationsaustausch.

Mit dem sogenannten Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) wurden daneben neue, standardisierte Sorgfalts- und Meldepflichten für Kryptowerte-Dienstleister entwickelt. Der aktualisierte CRS und das CARF dienen gemeinsam dem Ziel, die erforderliche Transparenz im Steuerbereich herzustellen, um Steuerhinterziehung zu verhindern und das Steueraufkommen sicherzustellen.

Finanzinstitute beziehungsweise Kryptowerte-Dienstleister sollen an die nationalen Steuerbehörden jährlich Informationen zu im Ausland steuerlich ansässigen Personen melden, für die sie Finanzkonten führen beziehungsweise für die sie Transaktionen mit Kryptowerten durchgeführt haben. Die Informationen werden automatisch mit den Steuerbehörden der jeweiligen Ansässigkeitsstaaten ausgetauscht. Die als DAC 8 bezeichnete Aktualisierung der EU-Amtshilferichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 17. Oktober 2023) sieht bereits die Umsetzung beider Regelwerke und den automatischen Informationsaustausch unter den EU-Mitgliedstaaten vor.

Der nachfolgenden gemeinsamen, staatenübergreifenden Erklärung hat sich Deutschland angeschlossen mit der Absicht, das Crypto-Asset Reporting Framework und den geänderten Common Reporting Standard umzusetzen und mit dem zwischenstaatlichen Informationsaustausch auf Grundlage beider OECD-Regelwerke nach Möglichkeit in 2027 zu beginnen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Entlastung von Nachweisen in Schriftform

Die CDU/CSU-Fraktion hat einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (BT-20/9142) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Meldung vom 13.11.2023

Die CDU/CSU-Fraktion hat einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (20/9142) vorgelegt. Damit sollen die Arbeitgeber entlastet werden, schreibt die Fraktion. Denn durch Schriftformvorgaben beim Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen entstünden den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Belastungen. Das Verbot, Unterlagen über wesentliche Arbeitsbedingungen digital zur Verfügung zu stellen und übermitteln zu dürfen, erfordere einen erhöhten Personaleinsatz und immense Kosten. Dies sei in Zeiten fortschreitender Digitalisierung ein Anachronismus, heißt es in dem Entwurf. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag – hib-Nr. 844/2023

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Materialengpässe in der Industrie merklich kleiner

Die Materialknappheit in der deutschen Industrie hat deutlich abgenommen. Im Oktober berichteten noch 18,2 % der befragten Firmen von Engpässen, nach 24,0 % im September. Das geht aus der aktuellen Umfrage des ifo Instituts hervor.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 13.11.2023

Die Materialknappheit in der deutschen Industrie hat deutlich abgenommen. Im Oktober berichteten noch 18,2 % der befragten Firmen von Engpässen, nach 24,0 % im September. Das geht aus der aktuellen Umfrage des ifo Instituts hervor. „Das Vorkrisenniveau ist nicht mehr weit entfernt“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Die Unternehmen sollten jetzt für künftige Engpässe vorsorgen, die Lieferketten diversifizieren und die Lagerhaltung erhöhen.“

Im Automobilbau berichten nach wie vor die meisten Unternehmen von Lieferengpässen. Der entsprechende Anteil ist aber auch kräftig gesunken von 53,3 auf 36,8 %. In allen anderen Branchen liegt der Wert unter 30 %, meist sogar unter 20 %. Im Maschinenbau und bei den Herstellern von Elektrischen Ausrüstungen berichtete rund jedes vierte Unternehmen von Lieferengpässen. Nahezu sorgenfrei sind das Papiergewerbe (0 %) und die Hersteller von Druckerzeugnissen (1,1) oder Getränken (1,4 %).

Der Höhepunkt der Lieferprobleme in der Industrie war im Dezember 2021, als 82,4 % der Unternehmen darüber klagten.

Quelle: ifo Institut

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Deutscher VC-Markt: Geschäftsklima bleibt auf Erholungskurs

Auf dem deutschen Venture Capital-Markt bleibt das Geschäftsklima im Spätsommer 2023 auf Erholungskurs. Die Entwicklung im dritten Quartal stimmt hoffnungsvoll, dass sich der Optimismus nach und nach auch in einer verbesserten Geschäftslage auf dem deutschen VC-Markt niederschlägt. Aufgrund des hohen Erwartungsüberhangs bleibt die Rückschlaggefahr aber hoch.

KfW, Pressemitteilung vom 10.11.2023

  • Lageindikator zieht leicht an – Geschäftsklima auf Erholungskurs
  • Fundraisingklima kaum verändert: Erwartungen deutlich besser als aktuelle Lage
  • Frostiges Exitklima taut langsam auf

Auf dem deutschen Venture Capital-Markt bleibt das Geschäftsklima im Spätsommer 2023 auf Erholungskurs. Der Geschäftsklimaindikator des Frühphasensegments tendiert mit einem Plus von 2,4 Zählern auf -19,6 Saldenpunkte etwas besser als im Vorquartal. Die Beurteilung der aktuellen Geschäftslage (+7,3 Zähler auf -32,4 Saldenpunkte) holt dabei leicht zu den Geschäftserwartungen auf, die noch immer deutlich optimistischer sind (-6,8 Saldenpunkte auf -2,5 Zähler). Die Entwicklung im dritten Quartal stimmt hoffnungsvoll, dass sich der Optimismus nach und nach auch in einer verbesserten Geschäftslage auf dem deutschen VC-Markt niederschlägt. Aufgrund des hohen Erwartungsüberhangs bleibt die Rückschlaggefahr aber hoch.

Auch bei anderen wichtigen Marktfaktoren herrscht eine gewisse Zuversicht im Hinblick auf die kommenden Monate. Dies gilt für Fundraising, Exits sowie Investitionsbereitschaft gleichermaßen. Die aktuelle Fundraisinglage bleibt mit -59,8 Saldenpunkten knapp über seinem bisherigen Tiefpunkt, während die Fundraisingerwartungen mit -17,8 Saldenpunkten nach wie vor eine deutliche Verbesserung erhoffen lassen. Beim Exitklima haben sich die Erwartungen im dritten Quartal mit einem Stand von -15,1 Saldenpunkten (+27,3 Zähler) deutlich von der aktuellen Lage mit -57,8 Saldenpunkten abgesetzt. Getrieben von den optimistischeren Erwartungen scheint das frostige Exitklima somit langsam aufzutauen.

Insbesondere bei Exitmöglichkeiten via Secondaries hat sich das Klima verbessert. Offenbar haben sich die Marktbedingungen jetzt so eingestellt, dass potenzielle Verkäufer und Käufer bestehender Start-up-Beteiligungen häufiger zusammenfinden. Investoren bieten sich günstige Einstiegschancen bei attraktiven Start-ups, sie sind mit dem Niveau der Einstiegsbewertungen für Neuengagements aktuell sehr zufrieden. Dies münzt sich derzeit allerdings nicht in eine höhere Investitionstätigkeit um. Mangelnde Nachfrage ist offenbar nicht der Grund dafür. Denn die Dealflowindikatoren liegen über ihren langfristigen Durchschnittswerten.

„Die Stimmung auf dem deutschen VC-Markt bleibt auf Erholungskurs, auch wenn sie im Spätsommer nur noch leicht gestiegen ist,“ sagt Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW, „man könnte von Tauwetter sprechen, wenn auch nahe dem Gefrierpunkt. Denn die Stimmung bezüglich der aktuellen Lage bleibt trotz Verbesserung eisig. Die Erwartungen sind dagegen trotz eines leichten Dämpfers sonniger. Die optimistischeren Erwartungen ließen eigentlich auf eine weitere Erholung des Geschäftsklimas zum Jahresende hoffen. Vermutlich wird aber der Krieg im Nahen Osten und das Risiko wirtschaftlicher Auswirkungen für den Fall einer Eskalation auf die Stimmung drücken. Das direkte Exposure hiesiger Investoren in Israel ist zwar gering, ein weiterer Krisenherd erhöht dennoch die wirtschaftspolitische Unsicherheit und wird möglichen positiven Effekten wie der Zinserhöhungspause der Notenbanken zumindest teilweise entgegenwirken.“

Ulrike Hinrichs, geschäftsführendes Vorstandsmitglied des BVK sagt:

„Der Optimismus kehrt langsam zurück. Aktuell fehlen jedoch zündende Impulse, um die langsame Erholung auch in einen Stimmungsaufschwung und letztendlich wieder in wachsende Investitionen umzumünzen. Gesamtwirtschaftlich blickt jeder auf die Zinspolitik und die Konjunktursignale. Mit Blick auf den deutschen VC-Markt erwarten wir vom Marktstart des Wachstumsfonds einen Impuls, der das Fundraisingumfeld sicher verbessern wird. Einen „Wumms“ erhoffen wir uns vom Zukunftsfinanzierungsgesetz, aber nur sofern dieses, wie im Regierungsentwurf vorgeschlagen, verabschiedet wird. Entscheidende Elemente sind die Abschaffung der Umsatzsteuer auf Managementgebühren und die Verbesserungen bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Investoren und Start-ups setzen darauf, dass die Koalitionäre hier keinen Rückzieher machen.“

Die KfW berechnet das German Venture Capital Barometer zusammen mit dem Bundesverband Beteiligungskapital (BVK) und dem Deutsche Börse Venture Network exklusiv für das Handelsblatt. Ausführliche Analysen mit Datentabellen und Grafiken zur Entwicklung des Geschäftsklimas im Venture Capital- und Later Stage-Segments sind unter www.kfw.de/gpeb abrufbar.

Quelle: KfW

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Richtlinienvorschlag zur Förderung der Reparatur von Waren

Der IMCO-Ausschuss des Europäischen Parlaments hat lt. BRAK seinen Bericht zum Vorschlag einer EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren angenommen. Über diesen soll in der Plenarsitzung vom 20. bis 23. November 2023 abgestimmt werden.

BRAK, Mitteilung vom 10.11.2023

Der IMCO-Ausschuss (Binnenmarkt und Verbraucherschutz) des EP hat am 25. Oktober 2023 seinen Bericht zum Vorschlag einer Richtlinie der Europäischen Kommission zur Förderung der Reparatur von Waren mit 38 zu 2 Stimmen ohne Enthaltungen angenommen.

Das formulierte Ziel des am 22. März 2023 seitens der Europäischen Kommission angenommenen Richtlinienvorschlags ist, eine neue Reparaturkultur in Europa einzuführen – nicht nur für den Zeitrahmen der gesetzlichen Garantielaufzeit, sondern auch darüber hinaus. Einer der hierzu herangezogenen Hebel ist die umfangreiche Einführung reparaturbezogener Informationsverpflichtungen gegenüber den Verbrauchern. Der angenommene Bericht des IMCO-Ausschusses sieht mit Blick auf die Informationskette jedoch eine freiwillige Bereitstellung des in Annex 1 vorgesehenen europäischen Informationsformulars für Reparaturbetriebe vor und nicht wie die Kommission eine obligatorische Verpflichtung, der noch vor Vertragsabschluss nachzukommen ist. Soweit sich der Reparaturbetrieb dazu entscheidet, das Informationsformular zur Verfügung zu stellen, sollen die Hersteller jedoch in der Verpflichtung stehen, die erforderlichen Informationen bereitzustellen.

Mit Blick auf die Reparaturverpflichtung selbst sieht der Richtlinienvorschlag der Kommission außerhalb des Haftungsbereiches der Verkäufer eine Herstellerverpflichtung vor, Warenmängel gegen Entgelt zu reparieren. Der Geltungsbereich wird hierbei auf bestimmte Produktgruppen beschränkt. Eine Ausnahme von der Reparaturverpflichtung soll für den Fall der Unmöglichkeit geschaffen werden. Hier konkretisiert der angenommene Bericht, dass sich der Hersteller dieser Verpflichtung nur im Falle tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit entziehen könne. Ein bloßer Verweis auf die Kosten genüge nicht.

Über den angenommenen Bericht soll in der Plenarsitzung vom 20. bis 23. November 2023 abgestimmt werden. Sobald auch der Rat seine Position angenommen hat, können sodann die interinstitutionellen Verhandlungen beginnen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 20/2023

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Delegierte Änderungsrichtlinie zur EU-Bilanzrichtlinie

Die EU-Kommission hat am 17. Oktober 2023 ihre delegierte Änderungsrichtlinie zur Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen veröffentlicht. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 10.11.2023

Die Europäische Kommission hat am 17. Oktober 2023 ihre delegierte Änderungsrichtlinie zur Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen veröffentlicht.

Wesentlicher Gegenstand der Änderungsvorschläge zur sog. EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU sind die Anpassungen der bisherigen monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklasse eines Unternehmens: die Bilanzsumme sowie der Umsatzerlös. Diese sollen den inflatorischen Entwicklungen entsprechend angepasst und damit um 25 % angehoben werden. Selbiges solle für die Werte für die Befreiung von der Konzernrechnungspflicht gelten.

Infolge der Anhebung der Schwellenwerte verringert sich die Anzahl der unter die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) fallenden Unternehmen. Letztgenannte ist am 5. Januar 2023 in Kraft getreten und ist im Hinblick auf die gegenständliche Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung an die bilanzrechtlichen Größenkriterien geknüpft.

Damit die angepassten Schwellenwerte den Unternehmen alsbald zugutekommen, soll den erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Geltung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, zugrunde gelegt werden. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, die Vorschriften bereits auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 begonnen haben, rückwirkend zu erstrecken.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 20/2023

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