Laut VGH Baden-Württemberg sind beide Bürgerbegehren, die sich gegen den Rathausneubau in Remchingen wenden, unzulässig, da in beiden Fällen die für solche Bürgerbegehren zwingend vorgesehene Sechs-Wochen-Frist nach dem Gemeinderatsbeschluss nicht eingehalten worden sei (Az. 1 S 1157/16, 1 S 1883/16).