Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die die Folgen des Widerrufs der Börsenzulassung von Aktien zum Handel im so genannten regulierten Markt auf Antrag der Gesellschaft selbst betreffen (freiwilliges Delisting, Az. 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08).