Entschließung zur Stärkung des Binnenmarkts: die Zukunft des freien Dienstleistungsverkehrs

Das EU-Parlament hat am 20. Januar 2021 eine Entschließung zur Stärkung des Binnenmarkts: die Zukunft des freien Dienstleistungsverkehrs verabschiedet. Darüber berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 22.01.2021

Das EU-Parlament hat am 20. Januar 2021 eine Entschließung zur Stärkung des Binnenmarkts: die Zukunft des freien Dienstleistungsverkehrs verabschiedet.

Auf der Plenarsitzung des EP in Brüssel wurde der Bericht des zuständigen Berichterstatters Morten Løkkegaard (Renew/DK) mit 462 Ja-Stimmen zu 120 Nein-Stimmen bei 108 Enthaltungen mehrheitlich angenommen. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie fordert der Bericht die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich künftig dem freien Dienstleistungsverkehr und den damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteilen prioritär zu widmen. Der Bericht zielt darauf ab, mehr Klarheit und Transparenz hinsichtlich der bestehenden Regelungen zur Dienstleistungsfreiheit zu schaffen, auf weiterhin bestehende Hindernisse hinzuweisen und Lösungen für die weiterhin bestehenden Probleme aufzuzeigen. Auf den besonderen Status geschützter Berufe im Binnenmarkt und ihre Rolle beim Schutz des öffentlichen Interesses wird in der Entschließung hingewiesen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 02/2021

Powered by WPeMatico

Rechte der EU in Handelsstreitigkeiten

Das EU-Parlament hat eine politische Einigung zwischen Parlament und Rat über eine Verordnung über die Rechte der EU in Handelsstreitigkeiten gebilligt. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 22.01.2021

Das EU-Parlament hat am 19. Januar 2021 eine politische Einigung zwischen Parlament und Rat über eine Verordnung über die Rechte der EU in Handelsstreitigkeiten mit 653 Stimmen bei 10 Gegenstimmen und 30 Enthaltungen gebilligt. Wenn die Regelungen in Kraft treten, kann die EU Maßnahmen gegen Staaten ergreifen, welche Handelsregelungen verletzen und die Beilegung von Streitigkeiten im WTO-Schlichtungsverfahren oder im Rahmen von bilateralen und regionalen Abkommen blockieren.

Eingeschlossen sind auch Dienstleistungen und bestimmte Rechte des geistigen Eigentums. Die Abgeordneten fordern die Kommission dazu auf, bis spätestens Ende 2021 einen Vorschlag für ein Instrument zum Schutz der EU vor Zwangsmaßnahmen durch Drittstaaten vorzulegen.

Nun muss der Rat die Verordnung förmlich annehmen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 02/2021

Powered by WPeMatico

Konsultation zur stärkeren Angleichung der nationalen Insolvenzvorschriften

Die EU-Kommission hat ein Konsultationsverfahren zur „stärkeren Angleichung der nationalen Insolvenzvorschriften“ eröffnet. Interessenträger haben bis zum 26.03.2021 die Gelegenheit, sich daran zu beteiligen. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 22.01.2021

Die Europäische Kommission hat ein Konsultationsverfahren zur „stärkeren Angleichung der nationalen Insolvenzvorschriften“ eröffnet. Interessenträger haben bis zum 26. März 2021 die Gelegenheit, sich daran zu beteiligen.

Hintergrund ist der bereits im Jahr 2015 veröffentlichte Aktionsplan für eine Kapitalmarktunion, in welchem die Kommission festgestellt hat, dass konvergente Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren zu einer frühzeitigen Restrukturierung von tragfähigen Unternehmen beitragen können und für mehr Rechtssicherheit für grenzübergreifende Anleger führen. Darüber hinaus bestehen laut Kommission nach wie vor erhebliche Unterschiede in den Insolvenzrahmen der EU-Mitgliedstaaten. Das Ziel des Konsultationsverfahrens ist die Evaluierung der Grundlagen für die Ergänzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (Richtlinie (EU) 2019/1023). Die aktuelle Initiative betrifft Aspekte des Insolvenzrechts, die bisher nicht von der Richtlinie erfasst werden. Zentrales Thema ist dabei die Unternehmensinsolvenz (ohne Banken), einschließlich der Insolvenz von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Unternehmern.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 02/2021

 

Powered by WPeMatico

Sicherheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort (19/25999) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zur Sicherheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) Stellung genommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.01.2021

Zur Sicherheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) nimmt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/25999) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/25561) Stellung. Die Fragesteller wollten von der Bundesregierung unter anderem wissen, ob es nach ihrer Kenntnis zutrifft, dass die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) bzw. ihre technischen Dienstleister rein technisch jede Nachricht entschlüsseln können.

Die Bundesregierung weist in ihrer Antwort darauf hin, dass die Einrichtung des beA der BRAK als Selbstverwaltungsorgan der Rechtsanwaltschaft übertragen wurde. Die BRAK habe dabei insbesondere die unter anderem in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) festgelegten rechtlichen und technischen Anforderungen zu beachten. Dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz komme insoweit nach der BRAO lediglich eine Staatsaufsicht über die BRAK zu, die auf die Beachtung der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften und insbesondere die Erfüllung der der BRAK übertragenen Aufgaben beschränkt sei.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 96/2021

Powered by WPeMatico

Kündigung wegen Eigenbedarfs wegen Unterbringung eines Au-Pairs

Die Unterbringung eines Au-Pairs in der nahegelegenen Wohnung kann die Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtfertigen. Dies entschied das AG München (Az. 473 C 11647/20).

AG München, Pressemitteilung vom 22.01.2021 zum Urteil 473 C 11647/20 vom 12.01.2021 (nrkr)

Die Unterbringung eines Au-Pairs in der nahegelegenen Wohnung rechtfertigt hier die Kündigung wegen Eigenbedarfs.

Das Amtsgericht München verurteilte am 12.01.2021 die Beklagte, ihre Zwei-Zimmer-Mietwohnung von 59 qm in München-Ludwigsvorstadt zu räumen und an den auf Eigenbedarf klagenden Vermieter unter Gewährung einer Frist bis 31.07.2021 herauszugeben.

Der Kläger ist Vermieter der von ihm 2016 erworbenen Wohnung, die die Beklagte seit 2002, zuletzt aufgrund Mietvertrages von 2011 für nun 763 Euro monatlich bewohnt. Der Kläger lebt mit der von zuhause aus berufstätigen Ehefrau und drei Kindern, von denen zwei die Grundschule besuchen und eines erst ein Jahr alt ist, in einer Eigentumswohnung, die nur etwa knapp 700 m und damit wenige Gehminuten von seiner vermieteten Wohnung entfernt liegt. Am 13.11.2019 kündigte der Kläger das Mietverhältnis mit Frist zum 31.08.2020 und begründete dies damit, dass er und seine Frau zum 01.09.2020 ein Au-Pair einstellen wollten. In ihrer Wohnung, die aus einem Elternschlafzimmer, drei Kinderzimmern, einem Wohn- und Essbereich mit offener Küche sowie Bad und einem Büro bestehe, gebe es keine Möglichkeit zur Unterbringung des Au-Pairs, da sämtliche Räume bereits genutzt würden.

Die Beklagte trägt vor, eine Unterbringung des Au-Pairs in der Wohnung des Klägers müsse möglich sein. Weiter könne das Au-Pair in einer in vergleichbarer Distanz anzumietenden Wohnung untergebracht werden. Sie selbst gelte mit einem Grad der Behinderung von 60 als schwerbehindert. Da sie zudem Hartz-IV-Leistungen beziehe, sei sie auf dem freien Wohnungsmarkt chancenlos. Sie habe sich um Ersatzwohnraum bemüht. Auch drohe eine Verschlechterung ihres mittelgradigen depressiven Syndroms.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Kläger Recht.

„In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Wunsch des Vermieters, ein Au-Pair zur Kinderbetreuung in seinen Haushalt aufzunehmen, grundsätzlich vernünftig und nachvollziehbar ist (…). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist aber nach Auffassung des Gerichts auch ein anerkennenswerter Kündigungsgrund (…) gegeben, wenn der Vermieter ein Au-Pair in einer vermieteten Wohnung unterbringen möchte, die fußläufig von seinem bewohnten Eigenheim entfernt liegt. (…) Der Kläger hat überzeugend dargelegt, nur mit der Hilfe eines Au-Pairs könne seine Frau ihrem Beruf wieder nachgehen und sei die Kinderbetreuung gleichzeitig sichergestellt. Es ist auch nicht erforderlich, dass das Bedürfnis für die Hilfskraft bereits bei Ausspruch der Kündigung besteht, sondern es genügt, dass aufgrund äußerer Umstände mit einiger Sicherheit damit gerechnet werden muss, dass der Vermieter die Dienste in naher Zukunft für seine Lebensführung benötigt (…) Die Argumentation des Beklagten, dass aufgrund des jungen Alters der Kinder, gerade des Kleinkindalters (des jüngsten Kindes, Anm. d. Verf.), diese kein eigenes Zimmer benötigen, vermag nicht zu überzeugen. Die Raumaufteilung innerhalb der eigenen Wohnung ist allein Sache des Klägers und seiner Familie und unterliegt lediglich einer Missbrauchskontrolle dahingehend, ob der verfügbare Wohnraum und die angegebene Nutzung in einem auffälligen Missverhältnis stehen, sodass sich der Verdacht aufdrängen müsste, die volle Ausnutzung des Wohnraumes werde nur vorgespiegelt, um die Kündigung zu ermöglichen. Dafür sind hier aber keine Anhaltspunkte erkennbar (…). Würde man zudem verlangen, dass ein Au-Pair stets im selben Haus oder derselben Wohnung lebt wie die Gastfamilie, würde dies zu einer Schlechterstellung von Familien führen, die kinderreich sind aber über kein Haus verfügen, sondern in einer Wohnung leben. Ihnen wäre die Anstellung und Unterbringung eines Au-Pairs als Hilfestellung, damit beide Elternteile wieder berufstätig sein können, praktisch verwehrt. (…)

Auf Grund des vorgelegten Attestes steht fest, dass die Beklagte nicht in durchgehender ärztlicher Behandlung war, da sie sich laut vorgelegtem Attest vom 20.10.2020 erstmals am 01.10.2020 ambulant vorgestellt habe. Die Beklagte hat nicht im Ansatz substanziiert dargestellt, dass sie wegen einer Krankheit an der Räumung gehindert sei. Auch die Tatsache, dass sie schwerbehindert ist, reicht für sich genommen nicht aus. Ein Sachverständigengutachten war daher nicht einzuholen, da es bereits an hinreichenden Anknüpfungstatsachen fehlt.“

Die Beklagte habe fast ausschließlich nur im zentralsten Innenstadtbereich und nur in besonders beliebten Vierteln nach Ersatzwohnraum gesucht und so nicht nachgewiesen, alles Erforderliche und Zumutbare zur Erlangung einer Ersatzwohnung unternommen zu haben.

Da der Kündigungsgrund nicht von ihr zu verantworten sei, Ersatzwohnraum infolge der Corona-Pandemie und des aktuellen Lockdown derzeit noch erheblich schwerer zu finden sei, andererseits die Kündigungsfrist bereits abgelaufen sei, sei nochmals eine Räumungsfrist bis zum 31.07.2021 angemessen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG München

Powered by WPeMatico

Prämiensparen: Musterfeststellungsklage gegen Stadtsparkasse München

Die Stadtsparkasse München hat Kunden die attraktiven Langzeitverträge „Prämiensparen flexibel“ gekündigt. Verbraucherschützer halten die Kündigungen in vielen Fällen für unzulässig und die Zinszahlungen für zu niedrig. Deshalb reicht der vzbv mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Bayern Musterfeststellungsklage gegen die Stadtsparkasse ein.

vzbv, Mitteilung vom 22.01.2021

  • Der vzbv reicht in Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale Bayern Musterfeststellungsklage gegen die Stadtsparkasse München ein.
  • Das Gericht soll klären, ob die Kündigungen tausender Prämiensparverträge rechtmäßig waren. Es hat zudem darüber zu entscheiden, ob die Stadtsparkasse jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt hat.
  • Nach Berechnungen der Verbraucherzentrale belaufen sich die Nachzahlungsansprüche auf durchschnittlich mehr als 4.600 Euro pro Vertrag.

Die Stadtsparkasse München hat vielen tausend Kundinnen und Kunden die attraktiven Langzeitverträge „Prämiensparen flexibel“ gekündigt. Zahlreiche Betroffene ließen daraufhin ihre Verträge und Zinsgutschriften bei der Verbraucherzentrale Bayern überprüfen. Die Verbraucherschützer halten die Kündigungen in vielen Fällen für unzulässig und die Zinszahlungen für zu niedrig. Deshalb reicht der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nun mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Bayern vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht Musterfeststellungsklage gegen die Stadtsparkasse ein.

„Die Stadtsparkasse München kommt ihren Kundinnen und Kunden weiterhin nicht entgegen, obwohl aus Sicht der Verbraucherzentrale die Zinsen falsch berechnet wurden. Deshalb klagen wir jetzt. Mit Hilfe unserer Klage können sich Verbraucher zur Wehr setzen“, sagt Sebastian Reiling, Referent beim vzbv. „Eine Beteiligung ist für die Sparer kostenlos und unkompliziert möglich.“

Seit Jahren kritisieren die Verbraucherzentralen die falschen Zinsberechnungen der Sparkassen bei Prämiensparverträgen. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die Sparkassen aufgefordert, auf ihre Kunden zuzugehen und eine angemessene Lösung anzubieten. Bei einem runden Tisch dazu hatte der Sparkassenverband Ende November 2020 keine Zugeständnisse machen wollen.

Ansprüche von durchschnittlich mehr als 4.600 Euro

„Wir lassen betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher nicht im Regen stehen“, sagt Sascha Straub, Referatsleiter Finanzdienstleistungen bei der Verbraucherzentrale Bayern. Die Verträge waren ursprünglich eher niedrig verzinst, bieten aus heutiger Sicht aber aufgrund der Prämien eine attraktive Rendite. „Den Verbrauchern wurde durch die Kündigung die Chance auf erhebliche Prämienzahlungen für die Zukunft genommen“, sagt Sascha Straub. „Und es müssen den Sparern endlich die zustehenden Zinsen ausgezahlt werden. Nach unseren Berechnungen belaufen sich die Ansprüche auf durchschnittlich mehr als 4.600 Euro pro Vertrag.“

Diese Sparer können profitieren

Beteiligen können sich Kunden, die bei der Stadtsparkasse München einen Sparvertrag „Prämiensparen flexibel“ abgeschlossen haben. Der Vertrag muss bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich des Wortlauts der Zinsanpassungsklausel und der Prämienstaffel erfüllen.

Klageregister öffnet demnächst

Noch können betroffene Verbraucher nicht selbst aktiv werden, denn das Gericht muss die Klageschrift zunächst prüfen. Voraussichtlich in wenigen Wochen wird die Klage im Klageregister des Bundesamtes für Justiz öffentlich bekannt gemacht. Dann können sich Verbraucher in das Register eintragen und sich damit der Klage kostenlos anschließen. Der vzbv und die Verbraucherzentrale Bayern werden über die Eröffnung des Klageregisters informieren.

Alle weiteren Informationen zur Klage sind unter www.verbraucherzentrale-bayern.de/sskm oder unter www.musterfeststellungsklagen.de/stadtsparkasse-muenchen zu finden.

Quelle: vzbv

 

Powered by WPeMatico

Auch grobes Foul beim Fußball führt nur in Ausnahmen zum Schmerzensgeld

Wegen einer Verletzung bei einem Amateurfußballspiel hat der gefoulte Spieler nur ausnahmsweise einen Anspruch gegen seinen Gegenspieler. Der Gefoulte müsse nachweisen, dass der Gegner eine grob fahrlässige, unentschuldbare Regelwidrigkeit begangen hat. So entschied das LG Frankenthal (Az. 5 O 57/19).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 20.01.2021 zum Urteil 5 O 57/19 vom 14.12.2020

Wegen einer Verletzung bei einem Amateurfußballspiel hat der gefoulte Spieler nur ausnahmsweise einen Anspruch gegen seinen Gegenspieler. Der Gefoulte müsse nachweisen, dass der Gegner eine grob fahrlässige, unentschuldbare Regelwidrigkeit begangen hat. So entschied das LG Frankenthal (Az. 5 O 57/19).

Wegen einer Verletzung bei einem Amateurfußballspiel hat der gefoulte Spieler nur ausnahmsweise einen Anspruch gegen seinen Gegenspieler. Das hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts in einem aktuellen Fall entschieden. Der Gefoulte müsse nachweisen, dass der Gegner eine grob fahrlässige, unentschuldbare Regelwidrigkeit begangen hat. Andernfalls gehe der Verletzte leer aus. Denn Fußball sei ein Kampfspiel, bei dem es beim „Kampf um den Ball“ gelegentlich zu Fouls und unvermeidbaren Verletzungen komme. Damit müsse jeder Spieler rechnen, wenn er sich auf den Platz begebe.

Im konkreten Fall kam es im August 2018 bei einem Spiel der C-Klasse Rhein-Pfalz-Süd zwischen zwei Ludwigshafener Mannschaften zu einer folgenschweren Spielsituation. Ein Mittelfeldspieler der Heimmannschaft kam im Zweikampf zu Fall und erlitt eine Außenbandverletzung, die sich als sehr kompliziert und schwerwiegend herausstellte. Nach seiner Darstellung war er vom gegnerischen Verteidiger grob gefoult worden, als der Ball schon zwei Meter entfernt und für diesen unerreichbar gewesen sei. Nach dem Foul habe der Gegenspieler das Trikot ausgezogen und dieses vor den Zuschauern triumphierend geschwenkt. Das deute klar darauf hin, dass es ihm nur darauf angekommen sei, ihn absichtlich von den Beinen zu holen. Der Verletzte forderte unter anderem 5.000 Euro Schmerzensgeld.

Mit dieser Forderung konnte er beim Landgericht nicht durchdringen. Denn nach Auffassung der Kammer kommt die Haftung eines Sportlers nur in Betracht, wenn er schuldhaft und grob unsportlich gegen die Regeln des Wettkampfs verstößt. Dabei reiche ein Regelverstoß aus Spieleifer, Unüberlegtheit oder technischem Versagen nicht aus. Insoweit nehme jeder Fußballer eigene Verletzungen in Kauf. Erst wenn bei kampfbetonter Härte die Grenze hin zu einem unfairen Regelverstoß überschritten sei, drohe eine Haftung. Die Kammer folgt damit auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Auch nach Vernehmung von 14 Zeugen konnte das Gericht nicht sicher feststellen, dass es das behauptete grobe, unentschuldbare Foul wirklich gegeben hat. Der Beweis hätte aber von dem verletzten Spieler geführt werden müssen, so die Kammer.

Quelle: LG Frankenthal

Powered by WPeMatico

Recht auf Nichterreichbarkeit soll in der EU Grundrecht werden

Das EU-Parlament fordert auf Unionsebene ein Recht darauf, nicht rund um die Uhr erreichbar sein zu müssen. Arbeitnehmer sollen vor negativen Folgen geschützt werden.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 21.01.2021

  • Zwang zur ständigen Erreichbarkeit erhöht Gefahr von Depressionen, Angstzuständen und Burnout
  • Mindestanforderungen für Telearbeit sollen auf EU-Ebene geregelt werden
  • Wer sein Recht auf Nichterreichbarkeit ausübt, soll keine Konsequenzen fürchten müssen

Das EU-Parlament fordert auf Unionsebene ein Recht darauf, nicht rund um die Uhr erreichbar sein zu müssen. Arbeitnehmer sollen vor negativen Folgen geschützt werden.

Damit Telearbeiter das Recht haben, außerhalb ihrer Arbeitszeit nicht erreichbar zu sein, solle die Kommission eine entsprechende Richtlinie vorschlagen. Das fordert das Parlament in seiner Gesetzgebungsinitiative, die mit 472 zu 126 Stimmen bei 83 Enthaltungen angenommen wurde. Darüber hinaus will es Mindestanforderungen für die Telearbeit festlegen und mit Blick auf Arbeitsbedingungen sowie Arbeits- und Ruhezeiten Klarheit schaffen.

Dass in der Arbeitswelt immer häufiger digitale Hilfsmittel genutzt werden, habe einen Zwang zur ständigen Erreichbarkeit hervorgebracht. Darunter leide die Ausgewogenheit zwischen Berufs- und Privatleben, so die Abgeordneten. Das Arbeiten von zuhause aus trage in der Coronakrise zwar wesentlich dazu bei, Arbeitsplätze und Unternehmen zu retten. Doch lange Arbeitstage und höhere Erwartungen schadeten der körperlichen und geistigen Gesundheit. Zu beobachten sei etwa, dass Angstzustände, Depressionen und Burnout-Erkrankungen häufiger werden.

Für die Abgeordneten ist das Recht auf Nichterreichbarkeit ein Grundrecht, das es Arbeitnehmern erlaubt, außerhalb ihrer Arbeitszeit keine arbeitsbezogenen Aufgaben erledigen zu müssen. Das gelte etwa für Telefonate, die Beantwortung von E-Mails und andere Formen der digitalen Kommunikation – und zwar auch an Feiertagen und im Urlaub. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer dieses Recht tatsächlich in Anspruch nehmen können. Das sollte zum Beispiel von den Sozialpartnern in Tarifverträgen vereinbart werden. Dabei müsse sichergestellt werden, dass die Arbeitgeber ihre Mitarbeiter in keiner Weise benachteiligen: Sie dürften nicht schlechter behandelt, angeprangert oder gar entlassen werden.

Zitat

„Wir können Millionen von Arbeitnehmer in Europa nicht im Stich lassen, die durch den Druck ständiger Erreichbarkeit und durch übermäßig lange Arbeitszeiten erschöpft sind. Jetzt ist es an der Zeit, ihnen zur Seite zu stehen und ihnen zu geben, was sie verdienen: Das Recht, nicht erreichbar zu sein. Das ist lebenswichtig für unsere geistige und körperliche Gesundheit. Die Rechte der Arbeitnehmer müssen nun überarbeitet werden, damit sie der neuen Wirklichkeit des digitalen Zeitalters entsprechen”, sagte Berichterstatter Alex Agius Saliba (S&D, MT) nach der Abstimmung.

Hintergrundinformationen

Der Ausbruch der Coronavirus-Pandemie hat dazu geführt, dass nun fast 30 % mehr Bürger von zuhause aus arbeiten. Der Anteil der Telearbeiter dürfte auch in Zukunft hoch bleiben oder sogar noch steigen. Zu beachten ist, dass in der EU eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden gilt. Untersuchungen von Eurofound, der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, haben jedoch ergeben: Wer nicht in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers, sondern regelmäßig von zuhause aus arbeitet, überschreitet diesen Grenzwert mit mehr als doppelt so hoher Wahrscheinlichkeit. Darüber hinaus geben 30 % der Telearbeiter an, mehrmals pro Woche oder sogar täglich auch in ihrer Freizeit zu arbeiten. Bei Arbeitnehmern, die im Büro arbeiten, liegt dieser Wert hingegen bei weniger als 5 %.

Quelle: EU-Parlament

 

 

Schwarze Liste der EU-Steueroasen erfasst nur die Spitze des Eisbergs

In einer Entschließung drängen die Abgeordneten des EU-Parlaments darauf, das System zur Erstellung der EU-Liste der Steueroasen zu ändern, da die Liste „für Missverständnisse sorgt und kaum wirksam ist“.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 21.01.2021

  • Das Kriterium zur Beurteilung, ob das Steuersystem eines Landes fair ist oder nicht, muss erweitert werden
  • Länder sollten nicht von der schwarzen Liste gestrichen werden, wenn sie nur symbolische Änderungen vornehmen
  • Ein Unternehmenssteuersatz von 0 % sollte automatisch dazu führen, auf die schwarze Liste gesetzt zu werden
  • Die Liste muss durch ein rechtsverbindliches Instrument bis Ende 2021 formalisiert werden

In einer Entschließung drängen die Abgeordneten darauf, das System zur Erstellung der EU-Liste der Steueroasen zu ändern, da die Liste „für Missverständnisse sorgt und kaum wirksam ist“.

Die EU-Liste der Steueroasen, die 2017 erstellt wurde, habe bisher „positive Auswirkungen” gehabt, sei aber „ihren Möglichkeiten nicht vollständig gerecht“ geworden, da „Gebiete, die in der Liste genannt sind, für weniger als 2 % der weltweiten Einbußen an Steuereinnahmen verantwortlich sind“, so die Abgeordneten. Die Resolution, die am Donnerstag im Plenum mit 587 Stimmen bei 50 Gegenstimmen und 46 Enthaltungen angenommen wurde, besagt, dass die Liste, so wie sie gegenwärtig verwaltet wird, „für Missverständnisse sorgt und kaum wirksam ist“. Die Verabschiedung der Entschließung bildet den Abschluss der Debatte zu dem Thema, die am Abend des 20.01.2021 mit der EU-Ratspräsidentschaft und der Kommission geführt wurde.

Die Abgeordneten schlagen Änderungen vor, um die Aufnahme in die (und die Streichung aus der) Liste transparenter und kohärenter zu machen, mit stärker unparteiisch ausgerichteten Kriterien. Es sollten Kriterien hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass mehr Länder als Steueroase eingestuft werden, und um zu verhindern, dass Länder überstürzt von der schwarzen Liste gestrichen werden, heißt es in dem Text. EU-Mitgliedstaaten sollten anhand derselben Kriterien geprüft werden, die für die EU-Liste festgelegt wurden und gegebenenfalls ebenfalls als Steuerparadiese betrachtet werden.

Zitat

Nach der Abstimmung sagte der Vorsitzende des Unterausschusses für Steuerangelegenheiten, Paul Tang (S&D, NL): „Das Parlament spricht es klar und deutlich aus: Die EU-Liste der Steueroasen sorgt für Missverständnisse und ist kaum wirksam. Während die Liste ein gutes Instrument sein kann, haben die Mitgliedstaaten etwas vergessen, als sie sie zusammenstellten, und zwar die wirklichen Steueroasen. Die Wahrheit ist, dass die Liste nicht besser, sondern schlechter wird. Guernsey, die Bahamas und jetzt die Kaimaninseln sind nur einige der bekannten Steueroasen, die die Mitgliedstaaten von der Liste genommen haben. Indem sie sich weigern, die Steuervermeidung richtig anzugehen, gehen den nationalen Regierungen – und damit ihren Bürgern – ungefähr 140 Milliarden Euro durch die Lappen. Gerade in der aktuellen Lage ist dies unannehmbar.“

„Deshalb verurteilt das Parlament die vor kurzem erfolgte Streichung der Kaimaninseln von der Liste aufs Schärfste und fordert mehr Transparenz und strengere Kriterien für die Aufnahme in die Liste. Wenn wir auf andere Länder zeigen, müssen wir uns auch selbst an die Nase fassen, und da gibt es keine guten Nachrichten, denn die EU-Länder sind für 36 % der Steueroasen verantwortlich.“

Erweiterung des Anwendungsbereiches

Das Parlament sagt, dass das Kriterium der fairen Besteuerung nicht nur auf den Vorzugscharakter von steuerlichen Maßnahmen beschränkt sein, sondern weitere Praktiken im Blick haben sollte. Dass die Kaimaninseln, die einen Unternehmenssteuersatz von 0 % haben, vor kurzem von der schwarzen Liste gestrichen wurden, sei Beweis genug dafür. Neben anderen Maßnahmen schlagen die Abgeordneten daher vor, Drittländer und -gebiete, die einen Unternehmenssteuersatz von 0 % haben oder Unternehmensgewinne nicht besteuern, automatisch in die Liste aufzunehmen.

Strengere Anforderungen

Die Abgeordneten fordern, dass die Streichung von der schwarzen Liste nicht das Ergebnis lediglich kleiner Änderungen am Steuersystem sein sollte. So seien beispielsweise die Kaimaninseln und Bermuda von der Liste gestrichen worden, nachdem sie „sehr geringfügige substanzielle Kriterien und schwache Durchsetzungsmaßnahmen“ eingeführt hatten. In der Entschließung wird daher gefordert, dass die Prüfkriterien strenger sein sollten.

Fairness und Transparenz

Alle Drittländer müssten fair behandelt und nach den gleichen Kriterien überprüft werden, so die Abgeordneten. Die aktuelle Liste zeige, dass dies nicht der Fall sei. Die mangelnde Transparenz, mit der sie erstellt und aktualisiert werde, verstärke diese Bedenken noch. Sie fordern, dass das Verfahren zur Erstellung der Liste durch ein rechtsverbindliches Instrument vor Ende 2021 formalisiert wird und stellen in Frage, ob ein informelles Gremium wie die Gruppe “Verhaltenskodex” fähig oder geeignet ist, die schwarze Liste zu aktualisieren.

Quelle: EU-Parlament

Powered by WPeMatico

Entgeltgleichheitsklage – Auskunft über das Vergleichsentgelt – Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts

Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff. EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt (Median-Entgelt) der männlichen Vergleichsperson, regelmäßig die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist. So entschied das BAG (Az. 8 AZR 488/19).

BAG, Pressemitteilung vom 21.01.2021 zum Urteil 8 AZR 488/19 vom 21.01.2021

Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit (Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG), begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff. EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt (Median-Entgelt) der männlichen Vergleichsperson, regelmäßig die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Abteilungsleiterin beschäftigt. Sie erhielt im August 2018 von der Beklagten eine Auskunft nach §§ 10 ff. EntgTranspG, aus der u. a. das Vergleichsentgelt der bei der Beklagten beschäftigten männlichen Abteilungsleiter hervorgeht. Angegeben wurde dieses entsprechend den Vorgaben von § 11 Abs. 3 EntgTranspG als “auf Vollzeitäquivalente hochgerechneter statistischer Median” des durchschnittlichen monatlichen übertariflichen Grundentgelts sowie der übertariflichen Zulage (Median-Entgelte). Das Vergleichsentgelt liegt sowohl beim Grundentgelt als auch bei der Zulage über dem Entgelt der Klägerin. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – auf Zahlung der Differenz zwischen dem ihr gezahlten Grundentgelt sowie der ihr gezahlten Zulage und der ihr mitgeteilten höheren Median-Entgelte für die Monate August 2018 bis Januar 2019 in Anspruch genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, es lägen schon keine ausreichenden Indizien i. S. v. § 22 AGG vor, die die Vermutung begründeten, dass die Klägerin die Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts erfahren habe.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Aus der von der Beklagten erteilten Auskunft ergibt sich das Vergleichsentgelt der maßgeblichen männlichen Vergleichsperson. Nach den Vorgaben des EntgTranspG liegt in der Angabe des Vergleichsentgelts als Median-Entgelt durch einen Arbeitgeber zugleich die Mitteilung der maßgeblichen Vergleichsperson, weil entweder ein konkreter oder ein hypothetischer Beschäftigter des anderen Geschlechts dieses Entgelt für gleiche bzw. gleichwertige Tätigkeit erhält. Die Klägerin hat gegenüber der ihr von der Beklagten mitgeteilten männlichen Vergleichsperson eine unmittelbare Benachteiligung i. S. v. § 3 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG erfahren, denn ihr Entgelt war geringer als das der Vergleichsperson gezahlte. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts begründet dieser Umstand zugleich die – von der Beklagten widerlegbare – Vermutung, dass die Klägerin die Entgeltbenachteiligung “wegen des Geschlechts” erfahren hat. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen konnte der Senat nicht entscheiden, ob die Beklagte, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, diese Vermutung den Vorgaben von § 22 AGG in unionsrechtskonformer Auslegung entsprechend widerlegt hat. Zugleich ist den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben. Dies führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht.

Die wesentlichen rechtlichen Vorgaben lauten auszugsweise:

Art. 57 Abs. 1 AEUV:

Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.

§ 3 EntgTranspG (Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts):

(1) Bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen verboten.

(2) Eine unmittelbare Entgeltbenachteiligung liegt vor, wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter wegen des Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ein geringeres Entgelt erhält, als eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter des jeweils anderen Geschlechts erhält, erhalten hat oder erhalten würde. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt auch im Falle eines geringeren Entgelts einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

§ 7 EntgTranspG (Entgeltgleichheitsgebot):

Bei Beschäftigungsverhältnissen darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts.

§ 10 EntgTranspG (Individueller Auskunftsanspruch):

(1) Zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes haben Beschäftigte einen Auskunftsanspruch nach Maßgabe der §§ 11 bis 16. Dazu haben die Beschäftigten in zumutbarer Weise eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit (Vergleichstätigkeit) zu benennen. Sie können Auskunft zu dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt nach § 5 Absatz 1 und zu bis zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen verlangen.

§ 11 EntgTranspG (Angabe zu Vergleichstätigkeit und Vergleichsentgelt):

(3) Die Auskunftsverpflichtung in Bezug auf das Vergleichsentgelt erstreckt sich auf die Angabe des Entgelts für die Vergleichstätigkeit (Vergleichsentgelt). Das Vergleichsentgelt ist anzugeben als auf Vollzeitäquivalente hochgerechneter statistischer Median des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts sowie der benannten Entgeltbestandteile, jeweils bezogen auf ein Kalenderjahr, nach folgenden Vorgaben: …

Quelle: BAG

Powered by WPeMatico