Rechts- und Berufsrechtsausschuss nahm aktuelle Themen in den Blick

Fremdbesitzverbot, Reform der Steuerberaterprüfung, Geldwäscheprävention – diese und weitere Themen bildeten die fachlichen Schwerpunkte beim Treffen des Rechts- und Berufsrechtsausschusses des DStV in Berlin.

DStV, Mitteilung vom 30.04.2026

Fremdbesitzverbot, Reform der Steuerberaterprüfung, Geldwäscheprävention – diese und weitere Themen bildeten die fachlichen Schwerpunkte beim Treffen des Rechts- und Berufsrechtsausschusses des DStV in Berlin.

Aus seiner Sicht wurde dem klaren Bekenntnis des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Fremdbesitzverbot im Berufsrecht der Steuerberater ein positives Signal gesetzt, um eine unabhängige Steuerberatung im Interesse der Steuerpflichtigen sicherzustellen. Inzwischen hat der Deutsche Bundestag im Zuge seiner Debatte zum Neunten Steuerberatungsänderungsgesetz die gesetzliche Klarstellung beschlossen, dass sich berufsfremde Finanzinvestoren nicht an Steuerkanzleien beteiligen können. Damit konnte durch das besondere berufspolitische Engagement des DStV in dieser Frage endlich die nötige Rechtssicherheit im Berufsrecht der Steuerberater geschaffen werden. Nun muss noch der Bundesrat zustimmen.

In Fragen der Reform der Steuerberaterprüfung zeichnen sich ebenfalls Fortschritte ab. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit, die Prüfung nicht mehr zwingend in einem Block ablegen zu müssen. Stattdessen soll künftig auch eine modulare Abschichtung über mehrere Jahre möglich sein. Eine wesentliche Kernforderung des DStV ist damit auf der Zielgeraden. Zu den konkreten Umsetzungsfragen befindet sich der DStV derzeit in einem intensiven Austausch mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF).

Bei der Geldwäscheprävention ist nach Ansicht des Ausschusses der Blick verstärkt auf die europäischen Vorgaben zu lenken. Ab Juli 2027 wird die neue EU-Geldwäscheverordnung weitgehend das nationale Geldwäschegesetz (GwG) ersetzen. Nun muss es darum gehen, die für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Regeln in praxisgerechte Handlungsempfehlungen zu übersetzen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Die steuerliche Forschungszulage im Überblick: Die BSFZ informiert

Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) ist die zentrale Anlaufstelle für die Prüfung der Förderfähigkeit von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Der DStV stellt die Informationen der BSFZ zur Orientierung für die steuerberatende Praxis gebündelt zur Verfügung.

DStV, Mitteilung vom 30.04.2026

Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) ist die zentrale Anlaufstelle für die Prüfung der Förderfähigkeit von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) stellt die Informationen der BSFZ zur Orientierung für die steuerberatende Praxis gebündelt zur Verfügung.

Die steuerliche Forschungszulage ist ein bundesweites Förderinstrument, das Unternehmen in Deutschland steuerliche Anreize für Investitionen in Forschung und Entwicklung (FuE) bietet. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollen mit der steuerlichen Forschungszulage ihr wirtschaftliches Wachstum stärken und ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöhen können. Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wurde die steuerliche Forschungszulage nochmals attraktiver ausgestaltet, wie Sie der Übersicht der BSFZ entnehmen können.

Die Bescheinigungsstelle gibt einen umfassenden Überblick über dieses Förderinstrument. Im Flyer der BSFZ sind die wichtigsten Informationen klar und übersichtlich aufbereitet dargestellt. Im Folgenden erhalten Sie Eckpunkte aus dem Informationsmaterial:

Vorteile der steuerlichen Forschungszulage

  • Branchenübergreifend, themenoffen und variabel in der Vorhabenlaufzeit
  • Förderung von Grundlagenforschung, industrieller Forschung und experimenteller Entwicklung
  • Digitale Antragstellung ist jederzeit für laufende, geplante oder bereits abgeschlossene Vorhaben möglich

Besonderheit

  • Bei positiver Bescheinigung besteht ein Rechtsanspruch auf die steuerliche Forschungszulage
  • Planbar, ohne Wettbewerb mit anderen Antragstellern und unabhängig von begrenzten Fördermitteln

Anspruchsberechtigte

  • Alle steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland mit FuE-Vorhaben

Förderfähige Kosten

  • Arbeitslöhne (inkl. pauschaler Stundensätze für Eigenleistungen)
  • Auftragsforschung (60 % bzw. 70 % sind ansetzbar)
  • Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter (ab 28.03.2024 und unter bestimmten Bedingungen)
  • Gemein- und Betriebskosten (für Vorhaben, die nach 31.12.2025 beginnen, pauschal 20 %)

Bemessungsgrundlage pro Wirtschaftsjahr

  • 4 Mio. Euro (für Aufwendungen bis 27.03.2024)
  • 10 Mio. Euro (für Aufwendungen ab 28.03.2024 bis 31.12.2025)
  • 12 Mio. Euro (für Aufwendungen ab 01.01.2026)

Wie hoch ist die Forschungszulage?

  • Grundsätzlich 25 % der Bemessungsgrundlage
  • 35 % für KMU (für Aufwendungen ab 28.03.2024)

Antragsverfahren

  1. Antrag auf Bescheinigung der Förderfähigkeit bei der BSFZ
  2. Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim Finanzamt

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

  • Antrag auf Bescheinigung im Voraus für bis zu drei volle Wirtschaftsjahre möglich
  • Rückwirkende Beantragung ist ebenfalls möglich (Antragstellung innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren)

Wichtige Kriterien für FuE-Projekte

  • Neuartigkeit (Gewinnung neuer Erkenntnisse)
  • Risiko (technisch-wissenschaftliche Risiken/ Unwägbarkeiten)
  • Planmäßigkeit (systematisches und planmäßiges Vorgehen)

Auf der Homepage der BSFZ finden Sie ein umfassendes Informations- und Hilfsangebot sowie den direkten Link zum Antragsportal.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a KStG

Das BMF hat ein Schreiben zur Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a KStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 veröffentlicht (Az. IV C 2 – S 2745-a/00040/001/239).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S 2745-a/00040/001/239 vom 29.04.2026

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a KStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) das neue Schreiben.

Das Schreiben geht auf folgende Punkte ein:

Abschnitt Randnummer (Rn.)
I. Anwendungsbereich 1
II. Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung 2
1. Allgemeines 2
2. Sanierungsvoraussetzungen 4
3. Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs 10
4. Sanierung in Konzernstrukturen 16
III. Erhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen 20
1. Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung 22
2. Lohnsummenregelung 31
3. Zuführung von wesentlichem Betriebsvermögen durch Einlagen 34
a) Allgemeines 34
b) Einlagen zur Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens 38
c) Zwölf-Monats-Zeitraum 43
d) Wesentlichkeitsgrenze der Betriebsvermögenszuführungen 45
e) Umwandlungen und Einbringungen 51
4. Nichterhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen 56
a) Verstoß gegen Betriebsvereinbarung 57
b) Wesentliche Unterschreitung der Ausgangslohnsumme 61
c) Ausschüttung von zugeführtem Betriebsvermögen 62
aa) Drei-Jahres-Zeitraum 63
bb) Leistungen 64
cc) Wert der Leistungen 69
dd) Verringerung der Zuführungen 71
IV. Ausschluss der Sanierungsklausel 74
1. Einstellung des Geschäftsbetriebs 76
2. Branchenwechsel 78
V. Rechtsfolgen 80
1. Rechtsfolgen der Anwendung 80
2. Rechtsfolgen der rückwirkenden Nichtanwendung 83
a) Verhältnis zu § 8c Abs. 1 KStG 83
b) Verhältnis zu § 8d KStG 85

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelnden Mittelpersonen in Vertriebsketten für Mehrzweck-Gutscheine

Das BMF nimmt zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelnden Mittelpersonen in Vertriebsketten für Mehrzweck-Gutscheine Stellung und ändert den UStAE vom 1. Oktober 2010 entsprechend ab (Az. III C 2 – S 7100/00097/002/309).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7100/00097/002/309 vom 29.04.2026

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Grundsätzliches

Haben der leistende Unternehmer und der gutscheinausgebende Unternehmer keine Vereinbarungen über die Höhe der Vergütung für die Vermittlungsleistung getroffen, ergibt sich diese aus der Differenz zwischen dem Gutscheinausgabepreis und dem Einkaufspreis des gutscheinausgebenden Unternehmers.

Die Grundsätze finden auch in dem Fall Anwendung, in dem der gutscheinausgebende Unternehmer bei der Übertragung von Mehrzweck-Gutscheinen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt. Die Bemessungsgrundlage für die grundsätzlich steuerbare Leistung an den den Gutschein ausstellenden Unternehmer bestimmt sich entsprechend auch hier für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung der sonstigen Leistung mit dem den Gutschein ausstellenden Unternehmer getroffen wurde, aus der Differenz zwischen dem Gutscheinausgabepreis und dem Einkaufspreis des gutscheinausgebenden Unternehmers.

Bei der Einbindung mehrerer Mittelpersonen in eine Vertriebskette, in der Mehrzweck-Gutscheine im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gehandelt werden, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage für die Leistung der Mittelperson an den den Gutschein ausstellenden/übertragenden Unternehmer, wenn keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen wurde, aus der Differenz zwischen dem Gutscheinwert und dem Einkaufspreis der Mittelperson.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23. April 2026 – III C 3 – S 7359/00060/004/035 (COO.7005.100.4.14594250), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 3.17 Abs. 12 wie folgt geändert:

1. Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze 4 und 5 eingefügt:

4Dies gilt entsprechend, wenn die gutscheinausgebende Mittelperson den Gutschein im eigenen Namen ausgibt. 5Bei der Einbindung mehrerer Mittelpersonen in eine Vertriebskette ergibt sich die Höhe der Vergütung für die Leistung aus der Differenz zwischen dem Gutscheinwert und dem Einkaufspreis der jeweiligen Mittelperson, wenn keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen wurde und der Mittelperson der Weiterverkaufspreis an den letzten Kunden nicht bekannt ist.“

2. Nach Beispiel 2 wird folgendes Beispiel 3 eingefügt:

„Beispiel 3:

1Der Händler B erwirbt im Buch- und Geschenkartikelladen des Unternehmers A einen Gutschein über einen Wert von 100 € für 90 €. 2Mit dem Gutschein können sowohl Waren, die dem Regelsteuersatz, als auch Waren, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, erworben werden. 3B verkauft den Gutschein weiter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an den Einzelhändler C für 95 €. 4C verkauft den Gutschein an den Kunden D für 100 €. 5Zwischen A, B und C sind keine Vereinbarungen über die Höhe einer Vergütung getroffen worden. 6Ein maximaler Verkaufspreis an den Kunden ist ebenfalls nicht vereinbart worden. 7Die Bemessungsgrundlage für die Leistung von B an A ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Gutscheinwert (100 €) und dem Einkaufspreis von B (90 €), beträgt also 10 € abzüglich USt. 8C hat für seine Leistung an B 5 € abzüglich USt zu versteuern. 9Das ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Gutscheinausgabepreis in Höhe von 100 € und dem Einkaufspreis des C in Höhe von 95 €.“

3. Die bisherigen Sätze 4 bis 10 werden die neuen Sätze 6 bis 12.

4. Das bisherige Beispiel 3 wird neues Beispiel 4.

III. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BFH: Innergemeinschaftliche Lieferung – Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für Vertrauensschutz

Der BFH hatte bzgl. des Vertrauensschutzes bei fehlender Gelangensbestätigung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zu entscheiden, ob der maßgebende Zeitpunkt für die Bildung des Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 UStG beim Lieferanten im Abholfall einer Ware der Zeitpunkt der Lieferung der Ware ist (Az. V R 3/25).

BFH, Urteil V R 3/25 vom 18.12.2025

Leitsatz

Die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt jedenfalls seit Inkrafttreten des § 17a UStDV i. d. F. der Elften Verordnung zur Änderung der UStDV vom 25.03.2013 (BGBl. I 2013, 602) zum 01.10.2013 nicht voraus, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV besitzt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 01.07.2024 – 1 K 1247/21, die Einspruchsentscheidung vom 08.09.2021 sowie der Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für das Jahr 2018 vom 01.09.2020 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Im Jahr 2018 (Streitjahr) bot der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der als Steuerberater unternehmerisch tätig ist, auf einer Internetplattform einen Pkw zum Verkauf an. Nachdem der Geschäftsführer (A) einer Gesellschaft (G) mit Sitz in Rumänien Interesse am Kauf des Pkw bekundet hatte, überprüfte der Kläger die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) der G beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das eine qualifizierte Bestätigung ausstellte. Außerdem forderte der Kläger bei G einen Handelsregisterauszug an, aus dem sich ergab, dass G durch A als Geschäftsführer vertreten wurde. Die Abholung des Pkw bei dem Kläger, in deren Rahmen dem Kläger der Kaufpreis in Höhe von … € in bar übergeben wurde, fand am xx.07.2018 statt. Hierbei wies sich der Abholer durch einen Lichtbildausweis, von dessen Vorderseite der Kläger eine Kopie anfertigte, gegenüber dem Kläger als A aus. Im schriftlichen Kaufvertrag verpflichtete sich der Käufer insbesondere dazu, das Fahrzeug nach Rumänien auszuführen und am xx.07.2018 im Inland abzumelden. Die dem Abholer durch den Kläger ausgehändigte Gelangensbestätigung wurde dem Kläger in der Folge trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Mahnungen nicht zurückgesandt.

2

In seiner zu einer Vorbehaltsfestsetzung führenden Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Streitjahr behandelte der Kläger die Veräußerung des Pkw als steuerfreien Umsatz. Nach einer Anfrage der rumänischen Steuerverwaltung, aus der hervorging, dass G keinen innergemeinschaftlichen Erwerb des Pkw erklärt hatte, gelangte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) zu der Auffassung, dass der Verkauf des Pkw nicht nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) steuerfrei sei, da es an einer Gelangensbestätigung fehle und unklar sei, ob der Abholer des Pkw tatsächlich A gewesen sei. Zudem sei der Pkw nie in Rumänien, sondern vielmehr –nach erfolgter Abmeldung– wieder im Inland zugelassen worden. In der Folge erließ das FA nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung einen entsprechenden Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für das Streitjahr.

3

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab. Der Steuerfreiheit des Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung stehe entgegen, dass der Kläger mangels Vorlage einer Gelangensbestätigung keinen vollständigen Buch- und Belegnachweis erbracht und nicht nachgewiesen habe, dass der Pkw nach Rumänien zu G gelangt sei. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Unternehmer könne die Lieferung aus Vertrauensschutzgründen nur dann als steuerfrei behandeln, wenn er die nach der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStDV) bestehenden Verpflichtungen zum Beleg- und Buchnachweis ihrer Art nach erfüllt habe. Zu diesem Nachweis gehöre die Gelangensbestätigung, die eine vereinfachte Nachweisführung ermögliche. Sie vereinfache die Anwendung der Steuerbefreiung, weil der Unternehmer seine Nachweisverpflichtung von vornherein kenne. Diesem gesetzgeberischen Ziel liefe es zuwider, für die Entstehung guten Glaubens nicht auf die Vorlage einer Gelangensbestätigung abstellen zu können, auch wenn sich der gute Glaube im Zeitpunkt der Lieferung bilde und die Gelangensbestätigung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen könne. Da die Gelangensbestätigung als Nachweismittel eingeführt worden sei, könnte anderenfalls –diesem Zweck entgegenstehend– deren Vorlage unter Berufung auf den guten Glauben stets unterbleiben, wenn die übrigen Nachweise vorlägen und der Steuerpflichtige auch ansonsten die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an den Tag gelegt hätte. Eine bloße Versicherung des Abnehmers, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern (Abnehmerversicherung), als ausreichend anzusehen, die bereits im Zeitpunkt der Lieferung erstellt werden könne, wäre eine Rückkehr zur nicht mehr geltenden Gesetzeslage und stünde im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), wonach die vorzulegenden Nachweise zumindest eine halbwegs sichere Gewähr dafür leisten sollten, dass die Ware physisch in den anderen Mitgliedstaat gelangt sei, da dies die grundlegende Voraussetzung für eine innergemeinschaftliche Lieferung sei und bloße Absichten zur Versendung nicht ausreichten. Der EuGH verlange von den nationalen Gesetzgebern, einen Ausgleich zwischen einem sicheren Nachweis, dass die Ware mit hoher Wahrscheinlichkeit an den Abnehmer im anderen Mitgliedstaat geliefert worden sei, und einem einfachen, für den Lieferer praktikablen Nachweis. Mit der Einführung der Gelangensbestätigung habe der Verordnungsgeber ausweislich der Begründung versucht, den Ausgleich zwischen Handhabbarkeit, Rechtssicherheit und Abbildung der tatsächlichen Verhältnisse zu finden.

4

Nichts anderes folge aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Mit diesem sei es nicht vereinbar, wenn der Mitgliedstaat eine Liste von Nachweisen erstellt habe, der Lieferer diese vorgelegt hätte und erst später –aufgrund besserer Erkenntnis– die Steuerfreiheit wieder aberkannt werde. So liege der Fall der fehlenden Gelangensbestätigung jedoch gerade nicht. Der Kläger habe zu jedem Zeitpunkt Gewissheit darüber gehabt, dass er keinen vollständigen Buch- und Belegnachweis über die innergemeinschaftliche Lieferung habe führen können. Es sei dem Kläger mittels des Einbehalts einer Kaution möglich gewesen, das Geschäft rechtssicher abzuwickeln. Die Rechnung ohne Ausweis der Umsatzsteuer hätte nach der Lieferung gestellt werden können, sobald die Gelangensbestätigung eingegangen wäre.

5

Mit seiner Revision macht der Kläger die Verletzung materiellen Rechts geltend. Das FG habe verkannt, dass die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht auf die geänderte Rechtslage übertragbar sei. Die bisherige Rechtsprechung beziehe sich auf den Zeitraum vor Einführung der Gelangensbestätigung, in dem der Steuerpflichtige seine Sorgfaltspflichten bis zur Übergabe der Ware vollständig habe erfüllen können. Ihm, dem Kläger, könne nicht vorgeworfen werden, dass er sich die Gelangensbestätigung nicht vor Ort habe unterschreiben lassen, da eine solche Verfahrensweise dem Wesen der Gelangensbestätigung widersprochen hätte. Diese könne erst erteilt werden, wenn die Ware tatsächlich am Zielort angekommen sei. Hieran fehle es aber gerade, wenn die Anwendung der Regelung des § 6a Abs. 4 UStG im Fall der unterlassenen Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet in Rede stehe. Durch die Einführung der Gelangensbestätigung habe der Vertrauensschutz für diese Fallgestaltung nicht abgeschafft werden sollen. Müsse der Unternehmer im Abholfall die Ware ohne Belegerhalt aus der Hand geben und auf eine spätere Übermittlung der Gelangensbestätigung vertrauen und bleibe diese aus, sei er trotz Fehlens dieses Belegs auch zur Inanspruchnahme der Steuerfreiheit aus Vertrauensschutzgründen berechtigt, da es auf den Zeitpunkt der Lieferung der Ware ankomme. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Gutgläubigkeit ist der Zeitpunkt der unionsrechtlichen Entstehung der Umsatzsteuer, also der Lieferzeitpunkt und damit die Übergabe des Fahrzeuges. In Folge dessen setze das Tatbestandsmerkmal der unrichtigen Angabe nicht voraus, dass die Beförderung oder Versendung tatsächlich durchgeführt worden sei. Aus dem Unionsrecht ergebe sich nichts anderes. Zwar müssten, um in gutem Glauben zu handeln, alle Maßnahmen ergriffen werden, die vernünftigerweise verlangt werden könnten, um sicherzustellen, dass der getätigte Umsatz nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führe. Jedoch müsse das Risiko des Unternehmers, der als „Steuereintreiber des Staates“ tätig werde, verhältnismäßig sein. Ein Abstellen auf eine Gelangensbestätigung hätte zur Folge, dass der Lieferant keinerlei Schutz genieße, wenn er auf deren Rücksendung vertraue. Eine Absicherung durch eine Kaution sei nicht zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlange, dass der Steuerpflichtige seine steuerlichen Verpflichtungen kenne, bevor er ein Geschäft abschließe. Eine korrekte und einfache Anwendung der Befreiungen sei nicht gewährleistet, wenn der Steuerpflichtige in einer Situation, in der es offenbar keinen stichhaltigen Beweis gebe, der den Schluss zulasse, dass die betreffenden Gegenstände an Orte außerhalb des Liefermitgliedstaats verbracht worden seien, verpflichtet werde, einen solchen Beweis zu erbringen.

6

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG, die Einspruchsentscheidung vom 08.09.2021 und den Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für das Jahr 2018 vom 01.09.2020 aufzuheben.

7

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

8

Der Gesetzgeber habe bei der Einführung der Gelangensbestätigung insbesondere die Abholfälle im Blick gehabt. Gerade die Konstellation rechtsunsicherer Abnehmerversicherungen hinsichtlich der Verbringung von Waren in andere europäische Staaten sei genau in dieser Form bekannt gewesen und habe durch den Nachweis mittels einer Gelangensbestätigung bereinigt werden sollen. Das Risiko unzuverlässiger oder betrügerischer Geschäftspartner könne nicht auf den Fiskus abgewälzt werden. Nach dem Wortlaut von § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG müssten sich die „unrichtigen Angaben“ des Abnehmers auf die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG beziehen. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG setze voraus, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden sei. Voraussetzung sei damit, dass die Beförderung oder Versendung stattgefunden habe und nicht, dass eine solche beabsichtigt sei. Die nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG erforderliche „unrichtige Angabe“ des Abnehmers könne sich demnach nicht auf die Absichtsbekundung des Transports in das übrige Gemeinschaftsgebiet beziehen, sondern nur auf die (schriftliche) Aussage, dass die Beförderung oder Versendung tatsächlich durchgeführt worden sei.

9

Es sei im Streitfall unerheblich, welcher Zeitpunkt für die Gewährung des Schutzes nach § 6a Abs. 4 UStG maßgeblich sei. Denn zu keinem Zeitpunkt entspreche es der erforderlichen Sorgfaltspflicht, eine innergemeinschaftliche Lieferung auf Grundlage von Zusicherungen eines erstmaligen Geschäftskontaktes als steuerfrei zu behandeln. Eine schriftliche Abnehmerversicherung genüge den Anforderungen nicht. Andernfalls würde aus § 6a Abs. 4 UStG ein Recht auf Fahrlässigkeit abgeleitet. Nicht nur im Falle von Barzahlungen, sondern erst recht in Verbindung mit einer Abholung, insbesondere bei hochwertigen Pkw, seien in besonders hohem Maße gesteigerte Sorgfaltspflichten zu fordern.

10

Die Verwehrung des Vertrauensschutzes widerspreche nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dem Lieferer sei es zuzumuten, die innergemeinschaftliche Lieferung solange als steuerpflichtig zu behandeln, bis er auch die Gelangensbestätigung in den Händen halte. Es bestehe nach wie vor Raum für Vertrauensschutz und zwar dahingehend, dass dem liefernden Unternehmer unrichtige Angaben des Abnehmers in einer ihm übermittelten, formell vollständigen Gelangensbestätigung nicht angelastet würden. Andernfalls habe der Lieferer gegebenenfalls zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen seinen Geschäftspartner. Zudem bestehe –insbesondere im Fall der Abholung hochwertiger Pkw gegen Barzahlung– die Möglichkeit zum Einbehalt einer Kaution.

II.

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Die Revision des Klägers ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Entgegen dem Urteil des FG setzt die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG jedenfalls seit Inkrafttreten des § 17a UStDV i.d.F. der Elften Verordnung zur Änderung der UStDV vom 25.03.2013 (BGBl I 2013, 602) zum 01.10.2013 nicht voraus, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV besitzt. Da im Streitfall die Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz vorliegen, ist der Klage stattzugeben.

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1. Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die sich aus § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG (Art. 138 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem –MwStSystRL–) ergebenden Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorliegen, so ist die Lieferung gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.

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Ungeachtet des Umstandes, dass für § 6a Abs. 4 UStG zwar keine ausdrückliche Grundlage im Unionsrecht besteht, entspricht die Vorschrift gleichwohl dessen Vorgaben. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH sind die zuständigen Behörden des Liefermitgliedstaats nicht befugt, einen gutgläubigen Lieferanten, der Beweise vorgelegt hat, die dem ersten Anschein nach sein Recht auf Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen belegen, zu verpflichten, später Mehrwertsteuer auf diese Gegenstände zu entrichten, wenn die Beweise sich als falsch herausstellen, jedoch nicht erwiesen ist, dass der Lieferant an der Steuerhinterziehung beteiligt war, soweit er alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die von ihm vorgenommene innergemeinschaftliche Lieferung nicht zu seiner Beteiligung an einer solchen Steuerhinterziehung führt (EuGH-Urteil Teleos vom 27.09.2007 – C-409/04, EU:C:2007:548, dritter Leitsatz). Danach erweist sich § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG als richtlinienkonform (BFH-Urteil vom 12.05.2011 –  V R 46/10, BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, Rz 29).

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2. Entgegen dem Urteil des FG hängt die Inanspruchnahme von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG jedenfalls für die seit 01.10.2013 bestehende Rechtslage nicht davon ab, dass der Unternehmer über die im Streitjahr nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UStDV als Belegnachweis vorgesehene Gelangensbestätigung verfügt.

15

a) Kommt es entsprechend der vorstehenden EuGH-Rechtsprechung für die Gewährung von Vertrauensschutz darauf an, dass der Unternehmer über Beweise verfügt, die dem ersten Anschein nach die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung belegen, und ist unionsrechtlich weiter zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL die Gewährung der Steuerfreiheit nicht davon abhängig macht, dass der Lieferer im Besitz spezifischer Nachweise ist (EuGH-Urteil FLO VENEER vom 13.11.2025 – C-639/24, EU:C:2025:888, Rz 17), muss der Unternehmer zur Erlangung von Vertrauensschutz über einen belegmäßigen Anscheinsbeweis verfügen, bei dem es sich unionsrechtlich aber nicht um eine Gelangensbestätigung handeln muss.

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b) Nichts anderes ergibt sich aus dem nationalen Recht.

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aa) Dies bestätigt bereits der Wortlaut des Einleitungssatzes des § 17a Abs. 2 UStDV in der seit 01.10.2013 geltenden Fassung der Elften Verordnung (BGBl I 2013, 602), der der im Streitjahr geltenden Fassung dieser Bestimmung nach Änderung durch die Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.07.2017 (BGBl I 2017, 2360) entspricht. Danach ist zwar die Gelangensbestätigung zur Führung des Nachweises der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet vorgesehen. Sie wird dabei jedoch lediglich „insbesondere“ als eindeutiger und leicht nachprüfbarer Nachweis betrachtet (ebenso § 17b Abs. 2 UStDV i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451).

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bb) Die Möglichkeit zur Erbringung des Belegnachweises durch andere Belege wird durch die Verordnungsbegründung bestätigt. Denn der Verordnungsgeber begründete die Änderung des § 17a UStDV durch die Elfte Verordnung vom 25.03.2013, mit der die auch im Streitjahr geltende Regelung eingeführt wurde, damit, dass mit dem neu gefassten Einleitungssatz verdeutlicht werden soll, dass der Unternehmer den Belegnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht zwingend mit einer Gelangensbestätigung (§ 17a Abs. 2 UStDV) oder den in § 17a Abs. 3 UStDV genannten Nachweisen führen muss, sondern es ihm offensteht, den Belegnachweis mit allen zulässigen Beweismitteln zu führen (BRDrucks 66/13, S. 10 zu Abs. 2, Einleitungssatz).

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cc) Zudem kann auch der Gesetzessystematik nicht entnommen werden, dass eine nach dem Gelangen des Liefergegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet –und damit nach dessen Übergabe– zu erstellende Bescheinigung von den für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG zu erfüllenden Nachweispflichten umfasst ist. § 17a UStDV wurde aufgrund der Ermächtigung des § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG erlassen, der sich nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG lediglich auf die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 und 2 UStG, nicht aber auf die des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG bezieht. Außerdem entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 8 UStG die Steuer im Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird. Deshalb muss auch im Lieferzeitpunkt feststehen, ob dem leistenden Unternehmer gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG Vertrauensschutz zu gewähren ist oder nicht.

20

dd) Hierfür spricht außerdem, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass die Steuerpflichtigen ihre steuerlichen Verpflichtungen kennen, bevor sie ein Geschäft abschließen (EuGH-Urteile Teleos vom 27.09.2007 – C-409/04, EU:C:2007:548, Rz 48; Mecsek-Gabona vom 06.09.2012 – C-273/11, EU:C:2012:547, Rz 39; BFH-Urteil vom 10.08.2016 –  V R 45/15, BFHE 254, 453, BStBl II 2018, 501, Rz 23). Wird der Steuerpflichtige indes verpflichtet, einen schlüssigen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Gegenstände den Liefermitgliedstaat physisch verlassen haben, steht eine solche Pflicht einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen entgegen. Eine solche Pflicht lässt den Steuerpflichtigen nach Abschluss des Geschäfts im Ungewissen darüber, ob die Befreiung auf seine innergemeinschaftliche Lieferung anwendbar ist oder ob er die Mehrwertsteuer in den Verkaufspreis mit einbeziehen muss (vgl. EuGH-Urteil Teleos vom 27.09.2007 – C-409/04, EU:C:2007:548, Rz 51; vgl. auch Begründung zur Elften Verordnung zur Änderung der UStDV BRDrucks 66/13, S. 9).

21

c) Die BFH-Rechtsprechung zur Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG zur bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage, wonach Vertrauensschutz voraussetzte, dass der Unternehmer seinen Nachweispflichten gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV „ihrer Art nach“ nachgekommen war (z.B. BFH-Urteil vom 11.03.2020 –  XI R 38/18, BFHE 268, 376, Rz 68; vgl. auch BFH-Urteile vom 15.02.2012 –  XI R 42/10, BFH/NV 2012, 1188, Rz 32; vom 13.06.2018 –  XI R 20/14, BFHE 262, 174, BStBl II 2018, 800, Rz 64), wofür die formelle Vollständigkeit –nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben– maßgeblich war (BFH-Urteile vom 22.07.2015 –  V R 23/14, BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914, Rz 43; vom 12.05.2011 –  V R 46/10, BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, Rz 30, und vom 15.02.2012 –  XI R 42/10, BFH/NV 2012, 1188, Rz 32), kann danach nicht unverändert auf die im Streitjahr bestehende Rechtslage übertragen werden. Dieser Rechtsprechung lag zugrunde, dass § 17a Abs. 2 UStDV in seiner bis einschließlich 31.12.2011 geltenden Fassung für den nach § 6a Abs. 1 UStG vorgesehenen Belegnachweis als Sollbestimmung ausgestaltet war, so dass der Unternehmer den Belegnachweis deshalb zumindest im Regelfall in der durch die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vorgegebenen Form zu erbringen hatte.

22

3. Ist es unter der Geltung von § 17a UStDV seit dessen Änderung durch die Elfte Verordnung vom 25.03.2013 (BGBl I 2013, 602) und damit entsprechend der auch im Streitjahr geltenden Rechtslage möglich, den Nachweis der Steuerfreiheit auch durch andere als die in den §§ 17a ff. UStDV genannten Belege zu führen, kann der Unternehmer, dem die Zusendung der Gelangensbestätigung zumindest zugesagt wurde, –für die Erfüllung der Nachweispflichten als Voraussetzung eines sorgfältigen Handelns und damit– zur Inanspruchnahme von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG, den Nachweis über die Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet –entsprechend § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV in der bis einschließlich 31.12.2011 geltenden Fassung– durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, führen.

23

a) Denn ist über die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG nach Maßgabe des Zeitpunkts der Lieferung zu entscheiden, ist es zum einen unzulässig, eine Gelangensbestätigung im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV, die –bei wahrheitsgemäßer Erstellung– naturgemäß erst nach Abschluss des Geschäfts vorliegen kann, für die Inanspruchnahme der Regelung des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG zu fordern (vgl. Neeser in Umsatzsteuerforum e.V./Bundesministerium der Finanzen [Hrsg.], 100 Jahre Umsatzsteuer in Deutschland, 2018, S. 829, 840; Suabedissen in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 6a Rz 138 und Wäger, Umsatzsteuer-Rundschau 2013, 81, 93). Andernfalls wäre es dem gutgläubigen Lieferer –bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen– von vornherein nicht möglich, bei Abschluss des Geschäfts mit Gewissheit von einer Steuerfreiheit der Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG –entweder nach § 6a Abs. 1 UStG oder unter Inanspruchnahme der Regelung des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG– auszugehen.

24

b) Zum anderen ist das gemäß § 17a Abs. 1 UStDV bereits seit seinem erstmaligen Inkrafttreten zum 01.01.1993 durch die Neunte Verordnung zur Änderung der UStDV vom 03.12.1992 (BGBl I 1992, 1982) bestehende und auch im Streitjahr aufgestellte Erfordernis, dass durch den Beleg nachzuweisen ist, dass (hier) der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert hat, zu beachten. Hieraus ergibt sich, dass auch unter der Geltung von § 17a UStDV seit dessen Änderung durch die Elfte Verordnung vom 25.03.2013 (BGBl I 2013, 602), die der im Streitjahr geltenden Fassung entspricht, der Unternehmer –wie nach der Sollvorschrift des § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV in der bis einschließlich 31.12.2011 geltenden Fassung– in den Fällen, in denen der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, den Nachweis insbesondere durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, erbringen kann. Insoweit handelt es sich um einen Beleg, der bereits bei Übergabe des Gegenstandes der Lieferung erstellt werden kann und der sich dabei inhaltlich auf die in § 17a Abs. 1 UStDV genannte Voraussetzung bezieht. Dies gilt für Zwecke des Vertrauensschutzes jedenfalls dann, wenn sich der Unternehmer –wie nach den Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) im Streitfall– im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfalt bei der Lieferung vom Abnehmer zumindest zusagen lässt, eine Gelangensbestätigung nach Abschluss der Beförderung zu erhalten, wobei hierfür keine belegmäßigen Nachweisanforderungen bestehen (Wäger in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 6a Rz 206). Einer im Schrifttum vertretenen Gegenauffassung, wonach Vertrauensschutz im Abholfall den Erhalt einer Gelangensbestätigung voraussetzt (so etwa Frye in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 6a Rz 860), schließt sich der Senat aus den vorstehend genannten Gründen nicht an.

25

c) Die so ausgestaltete Rechtslage schließt es im Übrigen auch aus, den Lieferer auf die zivilrechtliche Vereinbarung einer Kautionshinterlegung in Höhe der bei einer Steuerpflicht anfallenden Umsatzsteuer oder auf den Einbehalt der Zulassungsbescheinigung Teil II bis zur Vorlage der Gelangensbestätigung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2022-  V ZR 148/21, Neue Juristische Wochenschrift 2023, 781, Rz 33) zu verweisen. Es ist kein Sachgrund erkennbar, der es rechtfertigen könnte, bei grenzüberschreitenden Lieferungen eine bestimmte steuerrechtliche Beurteilung vom Abschluss derartiger Vereinbarungen abhängig zu machen und damit den grenzüberschreitenden Warenhandel durch kaufpreisrelevante Erfordernisse ohne unmittelbaren Nachweisbezug zu behindern.

26

d) Mit dem Erfordernis einer rechtssicheren Beurteilung der Steuerfreiheit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung ist es im Übrigen auch nicht vereinbar, die Erfüllung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns davon abhängig zu machen, dass der Unternehmer nach der Lieferung vergebliche Versuche unternommen hat, von dem Abnehmer eine Gelangensbestätigung zu erlangen (so wohl Huschens, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2013, 44, 50; zutreffend verneinend Neeser in Umsatzsteuerforum e.V./Bundesministerium der Finanzen [Hrsg.], 100 Jahre Umsatzsteuer in Deutschland, 2018, S. 829, 841).

27

4. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Lieferung ist jedenfalls nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG steuerfrei.

28

a) Der Kläger ist den für die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG im Streitjahr maßgeblichen Nachweispflichten gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV ihrer Art nach nachgekommen. Insbesondere steht dem das Fehlen einer Gelangensbestätigung im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV nicht entgegen. Vielmehr war –entsprechend § 17a Abs. 2 UStDV in der bis einschließlich 31.12.2011 geltenden Fassung– die im Kaufvertrag enthaltene Versicherung der G, den Pkw nach Rumänien zu befördern, im Streitfall ausreichend, da sich der Bestimmungsort aus der Rechnungsanschrift des Abnehmers und dem Kaufvertrag ergab (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 17.02.2011 –  V R 28/10, BFHE 233, 331, Rz 28). Da darüber, dass der Kläger die übrigen Nachweispflichten –insbesondere den Buchnachweis im Sinne des § 17c UStDV– erfüllt hat, zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.

29

b) Auch konnte der Kläger eine –sich bei Annahme einer fehlenden Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet in Bezug auf die insoweit von der rumänischen Gesellschaft übernommene Verpflichtung anzunehmende– Unrichtigkeit der Angaben der Abnehmerin G auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen.

30

aa) Zwar hat das FG, das eine Steuerfreiheit von § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG schon aufgrund eines fehlenden Belegnachweises verneint hat, die Umstände des Einzelfalls –wie jedoch für die Anwendung des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG erforderlich– nicht dahingehend gewürdigt, ob der Kläger die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat. Auch ist der BFH grundsätzlich daran gehindert, festgestellte Tatsachen selbst zu würdigen. Hierauf kommt es indes dann nicht an, wenn das FG alle für die Würdigung erforderlichen Tatsachen festgestellt hat und diese Feststellungen nach den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen für eine bestimmte Schlussfolgerung sprechen, die das FG nicht gezogen hat (z.B. BFH-Urteil vom 05.11.2013 –  VIII R 20/11, BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275, Rz 16).

31

bb) Danach hat der Kläger mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt. So überprüfte er nach den Feststellungen des FG die USt-IdNr. der G beim BZSt, das eine –auf den Tag vor dem Verkauf datierende– qualifizierte Bestätigung ausstellte. Ferner vergewisserte sich der Kläger über den Namen, die Anschrift und die Vertretungsmacht des angeblichen Vertreters (A) des Abnehmers (G) und hat entsprechende Belege vorgelegt. Er forderte zudem einen Handelsregisterauszug der G an. Der Abholer wies sich durch einen Lichtbildausweis, von dessen Vorderseite der Kläger eine Kopie anfertigte, gegenüber dem Kläger als der sich aus dem Handelsregisterauszug ergebende Geschäftsführer A aus. Ferner verpflichtete sich G in dem Kaufvertrag, das Fahrzeug abzumelden und nach Rumänien „auszuführen“.

32

Weitere im Vorfeld des Verkaufs zu ergreifende Maßnahmen, um eine Beteiligung an einer Steuerhinterziehung auszuschließen, die dem Kläger –auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser Steuerberater ist sowie dass es sich um die Abholung eines hochpreisigen Gegenstandes durch einen bisher nicht bekannten Abnehmer handelte– zuzumuten gewesen wären, sind unter den Gegebenheiten des Streitfalls nicht ersichtlich. Insbesondere kann das FA nicht mit Erfolg geltend machen, aufgrund der fehlenden Kopie der Rückseite des Lichtbildausweises des A könne nicht überprüft werden, ob A den Kaufvertrag selbst unterzeichnet habe. Dies würde angesichts des Umstandes, dass selbst auffällige Unterschiede bei Unterschriften nicht geeignet sind, die Beweiskraft unterschriebener Belege entfallen zu lassen (BFH-Beschluss vom 09.09.2015 –  V B 166/14, BFH/NV 2015, 1706, Rz 8), die Sorgfaltsmaßstäbe überspannen. Vielmehr ist es nach den Verhältnissen des Streitfalls ausreichend, dass der Kläger –was das FG für den Senat bindend festgestellt hat– das Lichtbild in dem Ausweis mit der erschienenen Person verglich und zu der Feststellung gelangte, dass es sich hierbei um A, den Geschäftsführer der G, handelte.

33

5. Ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist nicht veranlasst (vgl. zu den Voraussetzungen EuGH-Urteile CILFIT vom 06.10.1982 – Rs. 283/81, EU:C:1982:335, Rz 21, und Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi vom 06.10.2021 – C-561/19, EU:C:2021:799, Rz 66). Es ist Sache der nationalen Gerichte, alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände der Rechtssache umfassend zu beurteilen, um festzustellen, ob der Leistende in gutem Glauben gehandelt und alle Maßnahmen ergriffen hat, die von ihm vernünftigerweise verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass er sich aufgrund des getätigten Umsatzes nicht an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat (EuGH-Urteil Mecsek-Gabona vom 06.09.2012 – C-273/11, EU:C:2012:547, Rz 53).

34

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur sog. Doppelberichtigung („Berichtigungssequenz“) bei Insolvenzeröffnung

Der BFH hatte zu klären, ob eine nachträgliche erste Berichtigung nach Insolvenzplanbestätigung noch in Betracht kommt, wenn das Insolvenzverfahren nach Bestätigung des Insolvenzplanverfahrens aufgehoben worden und die Umsatzsteuerforderung noch vor Aufhebung des Verfahrens zur Insolvenztabelle angemeldet worden ist (Az. V R 34/23).

BFH, Urteil V R 34/23 vom 18.12.2025

Leitsatz

Werden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst uneinbringlich gewordene Entgelte für zuvor erbrachte Leistungen vereinnahmt, hängt die mit der Vereinnahmung zulasten des Massebereichs des § 55 der Insolvenzordnung (InsO) vorzunehmende zweite Berichtigung nicht davon ab, dass die erste Berichtigung mit Wirkung zugunsten des Insolvenzbereichs des § 38 InsO zutreffend verfahrensrechtlich durchgeführt wurde.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.01.2023 – 5 K 1749/21 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, beantragte 2019 beim zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht), über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen und vorläufige Eigenverwaltung nach § 270a der Insolvenzordnung (InsO) anzuordnen. Mit Beschluss vom selben Tag ordnete das Insolvenzgericht antragsgemäß die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte einen vorläufigen Sachwalter, der damit beauftragt wurde, ein Gutachten darüber zu erstellen, ob ein Eröffnungsgrund vorliege und welche Aussichten für die Fortführung des Unternehmens der Klägerin bestünden.

2

In seinem Gutachten kam der vorläufige Sachwalter zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zahlungsunfähig und überschuldet sei. Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestünden im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens. Der vorläufige Sachwalter empfahl daher, das Insolvenzverfahren zu eröffnen und Eigenverwaltung gemäß § 270 InsO anzuordnen.

3

Mit Beschluss vom 17.11.2019 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin und ordnete Eigenverwaltung an. Der vorläufige Sachwalter wurde zum Sachwalter bestellt.

4

In der Folgezeit wurde ein Insolvenzplan für die Klägerin zur Prüfung, Erörterung und Abstimmung vorgelegt. Dieser sah unter anderem für die ungesicherten und nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger eine Quote von 15 % vor.

5

Die Klägerin besteuerte ihre Umsätze (auch) im Jahr 2019 nach vereinbarten Entgelten (sogenannte Sollbesteuerung, § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes –UStG–). Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (16.11.2019) hatte sie unter ihrer ursprünglichen Steuernummer Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben und die angemeldete Umsatzsteuer an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) abgeführt. Nach Insolvenzeröffnung erteilte das FA der Klägerin für die Umsatzsteuer ab Insolvenzeröffnung (17.11.2019) eine gesonderte Masse-Steuernummer.

6

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens meldete das FA die nach seiner Ansicht bestehenden Steuerforderungen für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 16.11.2019 zum Insolvenzplan an, ohne dabei Berichtigungsansprüche bezogen auf bereits erbrachte Leistungen ohne Entgeltvereinnahmung bis Insolvenzeröffnung zu berücksichtigen. Diese Forderungsanmeldung blieb auch seitens der Klägerin unwidersprochen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Insolvenzplans hob das Insolvenzgericht Anfang 2020 das Insolvenzverfahren auf.

7

Am 23.07.2020 übermittelte die Klägerin dem FA zwei Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2019, und zwar eine unter der ursprünglichen Steuernummer für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung (01.01.2019 bis 16.11.2019) und eine unter der Masse-Steuernummer für den –allein verfahrensgegenständlichen– Zeitraum ab Insolvenzeröffnung (17.11.2019 bis 31.12.2019; nachfolgend: Streitzeitraum). Die Klägerin erklärte für den Streitzeitraum Umsatzsteuer in Höhe von … €.

8

Diese Steuererklärung stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 i.V.m. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung –AO–).

9

In ihrem Anschreiben an das FA vom selben Tag führte die Klägerin aus: Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 17.11.2019 hätte eine erste Berichtigung und im Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung eine zweite Berichtigung bestimmter Umsätze erfolgen müssen. Sie, die Klägerin, habe versehentlich versäumt, insoweit eine richtige Zuordnung und Berichtigung vorzunehmen. Im Rahmen einer internen Überprüfung der gebuchten Umsätze sei dieses Versehen aufgefallen. Man habe sich entschlossen, die Berichtigungen nicht über Voranmeldungen, sondern über die Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2019 vorzunehmen. Für den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung ergebe sich aufgrund der Korrekturen ein Erstattungsbetrag und für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung die erklärte Umsatzsteuer. Es werde insoweit Verrechnung beantragt.

10

In Bezug auf die Umsatzsteuererklärung für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung (01.01.2019 bis 16.11.2019) lehnte das FA mit Schreiben vom 07.08.2020, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.10.2014 –  I R 39/13 (BFHE 247, 300, BStBl II 2015, 577) die beantragte Änderung ab. Es vertrat die Auffassung, dass der in der Erklärungseinreichung liegende Änderungsantrag abzulehnen sei, da der Insolvenzplan, der unter anderem die Umsatzsteuer für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung zum Gegenstand habe, rechtskräftig geworden sei. Für den Streitzeitraum war das FA hingegen aufgrund des BFH-Urteils vom 23.10.2018 –  VII R 13/17 (BFHE 262, 326, BStBl II 2019, 126) der Ansicht, dass eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung vorzunehmen sei.

11

Die Klägerin reichte daraufhin am 26.08.2020 eine geänderte Umsatzsteuererklärung für den Streitzeitraum ein. Danach belief sich die festzusetzende Umsatzsteuer nur noch auf … €. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass aufgrund der Ablehnung des Änderungsantrags für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung die Umsatzsteuer aufgrund der vorgenommenen ersten und zweiten Berichtigung doppelt erfasst sei. Aufgrund der Rechtskraft des Insolvenzplans hinsichtlich der Qualifikation der betreffenden Abgabenforderungen seien diese dem Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung und nicht mehr dem Zeitraum ab Insolvenzeröffnung zuzuordnen.

12

Mit Bescheid vom 30.11.2020 lehnte das FA diesen Änderungsantrag der Klägerin ab. Da nachträglich Entgelte vereinnahmt worden seien, sei eine Korrektur der Umsatzsteuer erforderlich. Diese Korrektur erfolge unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit eine entsprechende Korrektur stattgefunden habe. Es handele sich um getrennt zu beurteilende Sachverhalte, die eine eigenständige Korrektur nach § 17 UStG auslösen würden.

13

Den Einspruch, mit dem die Klägerin unter anderem geltend machte, sie habe eine richtige Zuordnung der Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträge versäumt, so dass sowohl die erste als auch die zweite Berichtigung zunächst nicht erfolgt seien und die Umsatzsteuerverbindlichkeiten, die nach der Rechtsprechung als Masseverbindlichkeiten betreffend den Zeitraum ab Insolvenzeröffnung anzusehen wären, als Insolvenzforderungen zu behandeln seien, da sich ansonsten eine doppelte Zahllast ergäbe oder der Insolvenzplan geändert werden müsse, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 06.07.2021 als unbegründet zurück.

14

Im Laufe des sich anschließenden Klageverfahrens haben sich die Beteiligten unter anderem dahingehend tatsächlich verständigt, dass der Unterschiedsbetrag zwischen den Leistungen zu 19 % gemäß der am 23.07.2020 und der am 26.08.2020 an das FA übermittelten Umsatzsteuererklärungen auf von der Klägerin vor Insolvenzeröffnung ausgeführten Leistungen beruht, für die das Entgelt erst nach Insolvenzeröffnung bis zum 31.12.2019 gezahlt worden ist.

15

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Klägerin unter anderem geltend machte, im Streitfall bestehe mangels der versehentlich unterbliebenen ersten Berichtigung kein Spielraum für eine „erneute“ Berichtigung, weil sonst die Umsatzsteuer für beide Unternehmensteile höher sei als die des gesamten Unternehmens, mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2023, 726 veröffentlichten Urteil ab.

16

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG) rügt. Die Rechtsprechung des BFH und ihre Übertragung auf die Eigenverwaltung (BFH-Urteil vom 27.09.2018 –  V R 45/16, BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356) würden nicht in Frage gestellt. Allerdings habe der BFH bisher nicht entschieden, dass die Durchführung der zweiten Berichtigung nicht von der Durchführung der ersten Berichtigung abhänge, wie das FA und das FG meinten. Das FG Münster (Urteil vom 20.02.2018 – 15 K 1514/15 U,S, EFG 2018, 697) vertrete zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs die Gegenauffassung. Für die Umsatzsteuer könne insoweit nichts anderes gelten. Entgegen der Auffassung des FA und des FG hänge die Durchführung der zweiten Berichtigung von der Durchführung der ersten Berichtigung ab. Dies bringe der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG mit der Formulierung „erneut“ auch eindeutig zum Ausdruck. Bei der Sollbesteuerung, die die Klägerin anwende, sei der anspruchsbegründende steuerrechtliche Tatbestand an sich mit der Leistungserbringung durch den Unternehmer abgeschlossen. Die erste Berichtigung bringe diesen (als Insolvenzforderung) im Regelfall ex nunc zum Erlöschen. Mit der Vereinnahmung und der sich daraus ergebenden zweiten Berichtigung werde der Steueranspruch erneut (und dadurch als Masseverbindlichkeit) begründet. Da im Streitfall die erste Berichtigung unterblieben sei, bestehe die ursprüngliche Steuerforderung als Insolvenzforderung fort. Ihr Wiederaufleben als Masseverbindlichkeit durch die zweite Berichtigung scheide aus, da sie zuvor nicht durch die erste Berichtigung erloschen sei. Würde man daneben eine Masseverbindlichkeit entstehen lassen, würde die Umsatzsteuer für den nämlichen Umsatz doppelt festgesetzt. Es komme auch nicht, wie das FG meine, durch eine zweite Berichtigung, die nicht von der ersten Berichtigung abhänge, zu einer zutreffenden Besteuerung des Gesamtunternehmens, sondern zu einer Doppelbesteuerung. Der Unternehmer, der an sich nur Steuereinnehmer des Staates sei, werde mit Umsatzsteuer belastet und der Fiskus bereichert. Nicht gegen die Abhängigkeit der zweiten Berichtigung von der ersten Berichtigung spreche, dass die Berichtigung der Umsatzsteuer beim Leistenden und die Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger voneinander unabhängig seien. Dies betreffe eine Situation mit zwei Steuerpflichtigen, während es hier um einen einzigen Steuerpflichtigen gehe. Der Wortlaut sei insoweit durch die Formulierung („erneut“ statt „ebenfalls“) anders gefasst.

17

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG, die Einspruchsentscheidung vom 06.07.2021 und den Ablehnungsbescheid vom 30.11.2020 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Umsatzsteuer für den Streitzeitraum (17.11.2019 bis 31.12.2019) auf … € herabzusetzen.

18

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

19

Der Fall, der dem Urteil des FG Münster vom 20.02.2018 – 15 K 1514/15 U,S (EFG 2018, 697) zugrunde gelegen habe, sei anders gelagert, da es den Vorsteuerabzug betroffen habe. Außerdem habe dieses FG zu Lasten des dortigen Klägers berücksichtigt, dass er keine Vorsteuerberichtigung vorgenommen habe. Vorliegend sei die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Berichtigung nicht nachgekommen.

II.

20

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für den Streitzeitraum des Insolvenzverfahrens (17.11.2019 bis 31.12.2019) zu Recht abgelehnt. Werden nach Eröffnung der Insolvenzverfahrens zunächst uneinbringlich gewordene Entgelte für zuvor erbrachte Leistungen vereinnahmt, hängt die mit der Vereinnahmung zulasten des Massebereichs des § 55 InsO vorzunehmende zweite Berichtigung nicht davon ab, dass die erste Berichtigung mit Wirkung zugunsten des Insolvenzbereichs des § 38 InsO zutreffend verfahrensrechtlich durchgeführt wurde.

21

1. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG ist der für einen steuerpflichtigen Umsatz vom leistenden Unternehmer geschuldete Steuerbetrag zu berichtigen, wenn das hierfür vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden ist, wobei der Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen ist, wenn das Entgelt nachträglich vereinnahmt wird. Unionsrechtlich beruht die hier streitige Steuerberichtigung auf Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie –MwStSystRL–) wonach im Falle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes die Steuerbemessungsgrundlage unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert wird. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat dabei insbesondere die gesetzliche Anordnung einer zweiten Berichtigung, wie sie sich aus § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 1 Satz 1 UStG ergibt, ausdrücklich gebilligt (EuGH-Urteil Di Maura vom 23.11.2017 – C-246/16, EU:C:2017:887, Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 2018, 37, Rz 27; vgl. auch BFH-Urteil vom 27.09.2018 –  V R 45/16, BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356, Rz 21).

22

2. Diese Vorschriften sind auch im Insolvenzverfahren des leistenden Unternehmers anzuwenden.

23

a) Hat ein Unternehmer, der –wie die Klägerin– der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten unterliegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG), eine Leistung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, für die erst der Insolvenzverwalter die Gegenleistung vereinnahmt, führt die Vereinnahmung durch den Insolvenzverwalter nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu einer Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 1 Satz 1 UStG, die in Höhe des Berichtigungsbetrags insolvenzrechtlich eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet, während die ursprünglich für die Leistungserbringung vorgenommene Besteuerung für das Jahr der Insolvenzeröffnung zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG) und dabei bei der Berechnung der sich für dieses Jahr ergebenden Umsatzsteuer, die als Insolvenzforderung geltend zu machen ist, zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 27.09.2018 –  V R 45/16, BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356, Rz 13; ebenso BFH-Urteil vom 09.12.2010 –  V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996, Rz 30 ff.; ebenso für das Insolvenzeröffnungsverfahren BFH-Urteile vom 24.09.2014 –  V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 26 f.; vom 01.03.2016 –  XI R 21/14, BFHE 253, 445, BStBl II 2016, 756, Rz 15 f.; vom 13.02.2019 –  XI R 19/16, BFH/NV 2019, 928, Rz 26; vom 28.05.2020 –  V R 2/20, BFHE 268, 519, Rz 17; vom 22.06.2022 –  XI R 46/20, BFHE 277, 26, Rz 20; vom 06.12.2023 –  XI R 5/20, BFHE 282, 186, BStBl II 2024, 316, Rz 25).

24

Diese doppelte Berichtigung (mit einer ersten Berichtigung, die zugunsten des Insolvenzbereichs des § 38 InsO wirkt, und einer zweiten Berichtigung zulasten des Massebereichs des § 55 InsO) gilt auch bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.2018 –  V R 45/16, BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356, Rz 24 ff.) und damit im Streitfall.

25

b) Soweit hiergegen im Schrifttum im Hinblick auf die EuGH-Urteile Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Suceava u.a. vom 03.06.2021 – C-182/20 (EU:C:2021:442, Rz 38) und Vittamed technologijos vom 06.10.2022 – C-293/21 (EU:C:2022:763, Rz 50 ff.) unionsrechtliche Zweifel vorgebracht wurden (z.B. Klenk, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2021, 835, 837; de Weerth, Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht 2021, 1277), erweisen sich diese nicht als durchgreifend, da diese EuGH-Urteile die Frage betreffen, ob ein insolventes Unternehmen weiterhin eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und daher Eingangsleistungen zur Ausführung steuerpflichtiger Ausgangsumsätze beziehen kann, so dass ihm weiterhin ein Recht zum Vorsteuerabzug zusteht und daher keine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG, Art. 184 ff. MwStSystRL führen würde. Demgegenüber stellt die Rechtsprechung des BFH die wirtschaftliche Tätigkeit des insolventen Unternehmens ebenso wenig in Frage wie den Leistungsbezug für das Unternehmen und das Fehlen einer Änderung der Verhältnisse (ebenso Schmittmann, Betriebs-Berater 2023, 407, 410; Wäger, UR 2022, 197, 212; Witfeld, Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung, das gesamte Verfahren der Unternehmens- und Verbraucherinsolvenz 2024, 72, 74). Dagegen gesteht der EuGH den Mitgliedstaaten das Recht zu, der Unsicherheit über die Einbringlichkeit einer Forderung dadurch Rechnung zu tragen, dass die Verminderung zuerkannt wird, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Ausfall der Schuld besteht, aber die Steuerbemessungsgrundlage wieder heraufgesetzt werden kann, wenn die Zahlung dennoch erfolgen sollte (vgl. EuGH-Urteile E. (TVA – Reduction de la base d’imposition) vom 15.10.2020 – C-335/19, EU:C:2020:829, Rz 48; ELVOSPOL vom 11.11.2021 – C-398/20, EU:C:2021:911, Rz 30).

26

Die BFH-Rechtsprechung zur ersten Berichtigung aufgrund der Insolvenzeröffnung im Insolvenzbereich des § 38 InsO und zur zweiten Berichtigung bei Vereinnahmung durch den Insolvenzverwalter im Massebereich des § 55 InsO verstößt auch nicht anderweitig gegen das Unionsrecht. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat hierzu auf sein Urteil vom 27.09.2018 –  V R 45/16 (BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356, Rz 22) zu den nach Art. 90 und Art. 273 MwStSystRL bestehenden Regelungsbefugnissen, ohne dass dabei näher darauf einzugehen ist, ob in die Betrachtung auch Mehrwertsteuereigenmittel einzubeziehen sind.

27

3. Der vorliegend streitigen zweiten Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 1 Satz 1 UStG im Massebereich des § 55 InsO steht –anders als die Klägerin meint– nicht entgegen, dass die dem vorausgehende erste Berichtigung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG bei der Berechnung der vom FA als Insolvenzforderung geltend zu machenden Umsatzsteuer verfahrensrechtlich unberücksichtigt geblieben ist.

28

a) Maßgeblich ist insoweit, dass der Beurteilung für den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung –anders als ein Grundlagenbescheid in Bezug auf Folgebescheide– keine bindenden Auswirkungen für andere Steuerfestsetzungen (und dabei insbesondere keine Bindungswirkung für die Steuerfestsetzung betreffend des Zeitraums ab Insolvenzeröffnung) zukommt.

29

aa) Nach § 157 Abs. 2 AO bildet die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden. Besteuerungsgrundlagen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (§ 199 Abs. 1 AO). Besteuerungsgrundlagen werden nur dann abweichend von § 157 Abs. 2 AO durch Feststellungsbescheid gesondert und für Folgebescheide bindend festgestellt, wenn dies in der Abgabenordnung oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist (§ 179 Abs. 1, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Dem liegt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) zugrunde, wonach abgestufte (mehrstufige) Steuerverwaltungsverfahren zwingend einer gesetzlichen Regelung bedürfen. Die sonach gebotene und unverzichtbare Rechtsgrundlage kann nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen oder vergleichbare sinnvolle Überlegungen ersetzt werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11.04.2005 – GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.4.a). Lediglich der im mehrstufigen Steuerverwaltungsverfahren erlassene Feststellungsbescheid ist für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Dabei ist nicht zwischen einer Bindungswirkung für denselben, der Besteuerung unterliegenden Zeitraum und der –sich im Streitfall stellenden und zu verneinenden– Frage einer Bindungswirkung für nachfolgende Zeiträume zu unterscheiden.

30

bb) Insolvenzrechtliche Besonderheiten rechtfertigen keine andere Beurteilung. Daher kommt es nicht in Betracht, daraus, dass die erste Berichtigung bei der Berechnung der Umsatzjahressteuer und die Geltendmachung dieser als Insolvenzforderung unterblieb, eine Bindungswirkung für den Besteuerungszeitraum ab Insolvenzeröffnung abzuleiten. Zwar ist der Tabelleneintrag –und die ihr zugrunde liegende Steuerberechnung– nicht einer Steuerfestsetzung, aber immerhin einem Feststellungsbescheid gleichzustellen (BFH-Urteil vom 24.11.2011 –  V R 13/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, Rz 44 ff.). Beiden kommt aber keine Bindungswirkung für andere Bescheide zu. Die (unterbliebene) erste Berichtigung bildet im Regelinsolvenzverfahren als (nicht) angesetzte Besteuerungsgrundlage entsprechend dem Rechtsgedanken des § 157 Abs. 2 AO nur einen unselbständigen Teil der der Anmeldung zur Insolvenztabelle zugrunde liegenden Steuerberechnung. Auch den Besonderheiten des Insolvenzplanverfahrens nach §§ 217 ff. InsO mit den besonderen Gestaltungsfolgen der §§ 254 ff. InsO ist in keiner Weise eine Bindungswirkung für die Besteuerung nachfolgender Zeiträume zu entnehmen. Die nach „Soll“-Besteuerungsgrundsätzen vorgenommene erste Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG ist schließlich lediglich tatbestandliche Voraussetzung der materiellen Regelung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG (vgl. allgemein zu § 17 UStG BFH-Urteile vom 07.12.2006 –  V R 2/05, BFHE 216, 375, BStBl II 2007, 848, unter II.1.a; vom 22.10.2009 –  V R 14/08, BFHE 227, 513, BStBl II 2011, 988, unter II.1.a).

31

Der Senat berücksichtigt dabei auch, dass die Insolvenzeröffnung den Regel-Besteuerungszeitraum des § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG zwar nicht unterbricht (vgl. BFH-Urteile vom 16.01.2007 –  VII R 7/06, BFHE 216, 390, BStBl II 2007, 745, unter II.; vom 27.11.2019 –  XI R 35/17, BFHE 267, 542, BStBl II 2021, 252, Rz 26; vom 11.12.2024 –  XI R 1/22, BFHE 287, 544, Rz 19), aber es aus insolvenzrechtlichen Gründen gleichwohl zu einer Trennung in zwei –dem Grunde nach getrennt der Bestandskraft fähige– Abschnitte eines Besteuerungszeitraums kommt. Daher ist –auch wenn die Abschnitte jeweils keinen vollständigen Besteuerungszeitraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG darstellen– das Erfordernis einer gesetzlichen Anordnung einer Bindungswirkung auch hier zu beachten. Dem entspricht im Übrigen das Prinzip der Abschnittsbesteuerung, nach dem die Besteuerungsgrundlagen jeweils selbständig festzustellen sowie der Sachverhalt und die Rechtslage ohne Bindung an eine frühere Beurteilung neu zu prüfen sind (vgl. BFH-Urteile vom 23.10.2014 –  V R 11/12, BFHE 247, 471, BStBl II 2015, 973, Rz 31; vom 18.11.2021 –  V R 4/21 (V R 41/17), BFHE 274, 368, BStBl II 2022, 350, Rz 57).

32

b) Soweit die Klägerin hiergegen vorträgt, dass sie es (zunächst) versehentlich versäumt habe, im Rahmen der Eigenverwaltung eine richtige Zuordnung und Berichtigung im vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil vorzunehmen, vermag dies auch deshalb nicht zu überzeugen, da andernfalls Insolvenzschuldner (hier: die Klägerin) durch Nichtbeachtung der ersten Berichtigung darüber entscheiden könnten, ob der im Rahmen der zweiten Berichtigung entstandene Steueranspruch zulasten der Masse festgesetzt werden kann. Insolvenzschuldnern würde sonst die Möglichkeit eröffnet, eine nach Insolvenzeröffnung mit Umsatzsteuer vereinnahmte Gegenleistung in Bezug auf den Steueranteil dem insolvenzfreien Vermögen zuzuführen und damit das System der doppelten Berichtigung faktisch außer Kraft zu setzen.

33

4. Ob es zu Lasten der Klägerin zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung (keine Minderung des Insolvenzanspruchs durch die erste Berichtigung mit Erfassung der zweiten Berichtigung als Teil einer Masseverbindlichkeit) gekommen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Ungeachtet des Umstands, dass es durch die Anwendung einer Rechtsprechung des BFH zu keiner Doppelbesteuerung kommen kann, wäre dem in einem Rechtsbehelfs- oder Billigkeitsverfahren bezogen auf den vorinsolvenzrechtlichen Zeitraum nachzugehen, bei dem einerseits besonderes Augenmerk darauf zu legen wäre, dass die Forderungsanmeldung des FA nicht nur im Widerspruch zu einer im Zeitpunkt der Forderungsanmeldung bereits langjährigen BFH-Rechtsprechung stand, sondern auch mit einer bereits seit mehreren Jahren bestehenden Weisungslage der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 09.12.2011, BStBl I 2011, 1273 zur Anwendung der BFH-Rechtsprechung auf alle Insolvenzverfahren, die nach dem 31.12.2011 eröffnet wurden) nicht vereinbar war, so dass die übereinstimmende Sichtweise von BFH und Finanzverwaltung zumindest im Schätzungswege ansatzweise hätte Berücksichtigung finden müssen. Andererseits wäre aber auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin den offensichtlich gebotenen Widerspruch gegen den vom FA geltend gemachten Steueranspruch unterlassen hat und die zur Vornahme der ersten Berichtigung erforderlichen Angaben aus ihrer Informations- und Tätigkeitssphäre stammten.

34

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Gemeinnützigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit und gegen den Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens vorliegt (Az. V R 11/24).

BFH, Urteil V R 11/24 vom 04.12.2025

Leitsatz

  1. Der Selbstlosigkeitsgrundsatz ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile der Mitglieder in ihrer Erwerbssphäre beschränkt. Schädlich sind überdies wirtschaftliche Vorteile im privaten Bereich (Anschluss an BFH-Urteil vom 22.08.2019 – V R 67/16, BFHE 266, 1, BStBl II 2020 S. 40).
  2. § 63 Abs. 1 AO erfordert eine tatsächliche Geschäftsführung, die auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen muss, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält. Verstöße gegen Satzungsbestimmungen, die nicht durch die §§ 51 bis 68 AO vorgegeben sind (hier: Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens), sind für die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ohne Bedeutung.

Tenor

Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 10.04.2024 – 1 K 180/21 (6) aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Bremen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine mit notarieller Urkunde aus 2015 errichtete und in 2015 durch die zuständige Behörde anerkannte rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, verfolgt ausweislich ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar verschiedene gemeinnützige Zwecke. In der Stiftungsurkunde verpflichtete sich die Stifterin, der Stiftung als Grundstockvermögen –neben einem Geldbetrag in Höhe von … €– … Aktien an einer AG, deren Wert … € betragen sollte, „unter Fortgeltung der diesbezüglichen Stimmbindungsvereinbarung“ mit einer als einzige weitere Aktionärin ebenfalls an der AG beteiligten GmbH, die daneben insbesondere Anteile an einer anderen als Kapitalgesellschaft organisierten A-Gesellschaft hielt, „beziehungsweise der Auflage, die diesbezügliche Stimmbindung durch eigene Vereinbarungen gleichen Inhalts mit der [GmbH] neu zu begründen und die Fortgeltung damit zu bekräftigen“, zu „übereignen“.

2

Zudem bestimmte die Satzung der Klägerin unter anderem:

„Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Bestand zu erhalten. Umschichtungen sind jedoch zulässig. Umschichtungsgewinne darf die Stiftung zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwenden. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht werden, soweit diese dazu bestimmt sind.

Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.“

3

Ebenfalls am 08.12.2015 übertrug die Stifterin die übrigen … Aktien des Grundkapitals der AG auf die GmbH, deren Alleingesellschafter B war, und bevollmächtigte die Stifterin die GmbH unter anderem widerruflich, „sie in der Hauptversammlung der [AG] zu vertreten und alle ihre Rechte, insbesondere das Stimmrecht, aus ihren sämtlichen Aktien für sie auszuüben“. Durch eine einheitliche Stimmausübung in der Hauptversammlung der AG –so die Vereinbarung zwischen der Stifterin und der GmbH weiter– sollte darauf hingewirkt werden, die „Finanzierungsfunktion der [AG] im Konzern der [GmbH] zu fördern“. Am 30.12.2015 schloss die Klägerin, der zwischenzeitlich von der Stifterin die Aktien an der AG übertragen worden waren, mit der GmbH eine Stimmbindungsvereinbarung, die inhaltlich der zwischen der Stifterin und der GmbH geschlossenen Vereinbarung entsprach.

4

Die Stifterin hatte bereits zuvor am 17.11.2015 das Grundkapital der AG in Höhe von … € als Bareinlage geleistet. Am 08.12.2015 hatte die A-Gesellschaft zudem ein ihr von der Stifterin am 24.11.2015 gewährtes Darlehen in Höhe von … € zurückgezahlt und die Stifterin mit der AG eine Leistung in Höhe von … € in deren Eigenkapital vereinbart, wobei diese Mittel für Darlehen an Konzern- und Tochtergesellschaften verwendet werden sollten. Sodann gewährte die AG am 09.12.2015 der A-Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von … €.

5

Im Juni 2018 fasste der Stiftungsrat der Klägerin, dem nach deren Satzung unter anderem die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes und dessen Beratung „im Hinblick auf die Erfüllung des Stiftungszwecks“ oblag und dem ausschließlich die Stifterin angehörte, einen Beschluss mit unter anderem folgenden Inhalt:

„I. Die Stifterin beabsichtigt, private Darlehensrückflüsse und Erlöse aus der Verwertung ihres Privatvermögens in die [Klägerin] einzulegen. Dies soll unter Beachtung der Liquiditäts- und Förderplanung der Stiftung für das laufende und kommende Jahr sowohl als Zustiftung in das Grundstockvermögen (§ 4 Abs. 2 der Satzung) als auch Zuwendung zur Erfüllung der Förderzwecke und Verwaltung (§ 5 Abs. 1 der Satzung) erfolgen. Die Stifterin bestimmt, dass mindestens […] Mio EUR dem Grundstock zugeführt werden und mindestens […] Mio EUR als Zuwendung gewährt werden.

II. Sowohl die Zustiftung als auch die Zuwendung werden ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass der Erhöhungsbetrag des Stiftungsgrundstockvermögens in die bereits mehrheitlich von der [Klägerin] gehaltene [AG] investiert wird.

III. Der Stiftungsvorstand wird ermächtigt und unwiderruflich angewiesen, die entsprechenden Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie die gewünschten Maßnahmen umzusetzen. Er hat dabei nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Form der Investition (Kapitalerhöhung, Kapitalrücklage o.ä.) unter Beachtung der stiftungs- und gesellschaftsrechtlichen Vorgaben und Empfehlungen frei zu wählen.“

6

Im August und November 2018 vereinbarte die Klägerin mit der GmbH, jeweils entsprechend ihrer Beteiligung am Grundkapital der AG weiteres Eigenkapital in Höhe von … € und … € als Zuzahlung im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) an die AG zu leisten. Die GmbH verpflichtete sich jeweils, … € und … € zu zahlen. In der Folge zahlte die Klägerin die vereinbarten Beträge an die AG, wobei jeweils zuvor an demselben Tag Überweisungen der Stifterin –als Verwendungszweck wurde jeweils „Zustiftung in den Grundstock gemäß Stiftungsratsbeschluss“ angegeben– in jeweils derselben Höhe bei der Klägerin eingegangen waren.

7

Nachdem der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) zunächst noch im Dezember 2015 einen Feststellungsbescheid über die formelle Satzungsmäßigkeit sowie im Jahr 2018 Freistellungsbescheide für 2015 und 2016 erlassen hatte, ging er nach Übermittlung der Körperschaftsteuererklärungen für 2017 und 2018 davon aus, dass die Klägerin im Rahmen ihrer tatsächlichen Geschäftsführung gegen den Grundsatz der Vermögensbindung verstoßen habe, und erließ in der Folge unter Berufung auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) gestützte Körperschaftsteuer-Änderungsbescheide für 2015 und 2016 sowie erstmalige Körperschaftsteuerbescheide für 2017 und 2018, in denen er die Körperschaftsteuer jeweils auf 0 € festsetzte.

8

Mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2025, 609 veröffentlichten Urteil gab das Finanzgericht (FG) der nach erfolglosem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren erhobenen Klage zum Teil statt. Es hob die Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2017 auf, verpflichtete das FA, einen Freistellungsbescheid zur Körperschaftsteuer für 2017 zu erlassen und wies die Klage im Übrigen ab.

9

Die Klägerin habe in den Jahren 2015 bis 2017 nicht gegen die Grundsätze der Selbstlosigkeit und der Erhaltung des Stiftungsvermögens verstoßen. Durch den Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung sei lediglich die Regelung in der Stiftungsurkunde umgesetzt worden. Die bestimmende Stellung des B sei zudem bereits durch die Stimmbindungsvereinbarung zwischen der Stifterin und der GmbH entstanden. Für 2016 und 2017 seien keine Maßnahmen der tatsächlichen Geschäftsführung ersichtlich, die einen Verstoß begründen könnten. Offen ließ das FG, ob –was zweifelhaft sei– das FA die Freistellungsbescheide für 2015 und 2016 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO habe ändern können.

10

Die Körperschaftsteuerfestsetzung für 2018 sei hingegen rechtmäßig. Die Klägerin habe insoweit nicht nachgewiesen, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des § 63 Abs. 1 AO genügt habe. Durch die im Jahr 2018 getroffenen Vereinbarungen mit der GmbH habe die Klägerin gegen den Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens verstoßen. Gemeinnützige Körperschaften hätten einen Entscheidungsspielraum bei der Wahl ihrer Vermögensanlagen, die im pflichtgemäßen Ermessen des Stiftungsvorstandes liege. Die wirtschaftliche Beurteilung hänge von der voraussichtlichen Rendite und den Risiken der Anlageform ab. Die Umschichtung von Stiftungsvermögen in Anlagen, die nicht ausreichend besichert seien, sei jedoch nicht zulässig. Sofern eine Vermögensanlage gegen § 63 Abs. 1 AO verstoße, sei nicht entscheidend, ob und wann es zu einem tatsächlichen Wertverlust komme. Es sei der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Vermögensanlage getätigt worden sei.

11

Soweit die Klägerin geltend mache, der Regelungsgehalt der beiden Vereinbarungen bestehe allein darin, die GmbH als Mitaktionärin auf eine proportional entsprechende Zuzahlung in das Eigenkapital zu verpflichten, sei dies nicht zutreffend. Ein wirtschaftlicher Vorteil für die Klägerin sei mit diesen Vereinbarungen nicht verbunden gewesen. Dies gelte insbesondere für die behauptete Stärkung des Eigenkapitals der AG, da damit keine mitgliedschaftlichen Rechte verbunden gewesen seien. Die Klägerin könne sich nicht auf den Beschluss des Stiftungsrats berufen, da dieser bereits keine Verpflichtung des Vorstands zum Abschluss derartiger Vereinbarungen enthalte. Zudem wäre ein solcher Beschluss nichtig und vom Stiftungsvorstand nicht zu befolgen. Ein weiterer Verstoß gegen den Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens liege in den Überweisungen an die AG.

12

Hiergegen richten sich die –jeweils auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten– Revisionen des FA und der Klägerin, die zusätzlich Verfahrensfehler rügt.

13

Mit seiner Revision macht das FA geltend, dass die Intention der Klägerin und der beteiligten Akteure von Beginn an darauf ausgelegt gewesen sei, Mittel aus dem Konzern des verstorbenen Firmengründers zu sichern. Dieses sei nach einem Gesamtplan erfolgt, der gegen das Gebot der Selbstlosigkeit nach § 55 AO, dem Gebot der Ausschließlichkeit nach § 56 AO und dem Gebot der Erhaltung von Stiftungsvermögen im Sinne von § 61 Abs. 1 AO verstoßen habe. Die Mittelfehlverwendung sei derart gewichtig, dass sie einer Verwendung des gesamten Vermögens für satzungsfremde Zwecke gleichkomme und somit zu einer Nachversteuerung für die Streitjahre 2015 bis einschließlich 2017 führe. Insbesondere sei durch das gewählte Konstrukt mit der AG und der Stimmbindungsvereinbarung zugunsten der GmbH eine Situation geschaffen worden, in der die GmbH praktisch frei über die von der AG zur Finanzierung des Konzerns zur Verfügung gestellten Mittel habe entscheiden können, ohne dass diese Mittel dem Risiko unterlegen hätten, dass die AG sie zurückfordere. Die direkten Zuwendungen der Klägerin an die AG im Jahr 2018 verdeutlichten mithin lediglich das seit Errichtung der Klägerin im Jahr 2015 primär verfolgte Ziel der Finanzierung des Konzerns durch die AG auf Kosten der Klägerin. Ohne die Errichtung und Zwischenschaltung der Klägerin sei das Vorhaben nicht umsetzbar gewesen, da entweder dauerhaft private Forderungen der Stifterin gegenüber Gesellschaften des Konzerns bestanden hätten, die sowohl dem Risiko der Rückforderung unterlegen hätten als auch potentiell pflichtteilsbelastet gewesen wären, oder es hätten im Fall eines Forderungsverzichts endgültige Vermögenszuwendungen durch die Stifterin vorgelegen, die Schenkungsteuer ausgelöst hätten.

14

Soweit die Revision der Klägerin betroffen sei, sei nicht erkennbar, dass die Kapitalübertragung auf die AG, die nur Verluste erwirtschaftet habe, deren dauerhafte Ertragskraft habe sicherstellen können. Hinzu komme, dass –wovon die Klägerin Kenntnis gehabt habe– die Darlehensvergaben durch die AG entgegen den ursprünglichen Vorgaben der Stifterin unbesichert gewesen seien. Die Einnahmen der Klägerin aus von der AG ausgeschütteten Dividenden hätten zudem ihren Ursprung in Zinszahlungen des Konzerns gehabt, so dass die Ertragssituation der Klägerin vom wirtschaftlichen Erfolg des Konzerns unabhängig gewesen sei, wirtschaftlicher Misserfolg des Konzerns sich aber negativ auf die Klägerin hätte auswirken können. Der historische Wille der Stifterin sei im Rahmen des Ermessens im Hinblick auf die Anlageentscheidung der Klägerin von Bedeutung gewesen. Eine solche Ermessensentscheidung habe jedoch nicht stattgefunden. Eine Zuführung weiteren Kapitals in die AG wäre darüber hinaus auch nicht ermessensgerecht gewesen. Zudem sei eine Auflage nicht vereinbart worden. Antrieb für die Stiftungserrichtung sei der Erhalt des Unternehmensvermögens des Konzerns gewesen. Die gemeinnützigen Zwecke der Klägerin seien dahinter zurückgetreten.

15

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insoweit insgesamt abzuweisen sowie die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

16

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Körperschaftsteuerbescheid für 2018 vom 14.10.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.09.2021 aufzuheben und das FA zu verpflichten, einen Freistellungsbescheid zur Körperschaftsteuer für 2018 zu erlassen, sowie die Revision des FA zurückzuweisen.

17

Die Klägerin macht geltend, die Stifterin habe in Ausführung des Beschlusses des Stiftungsrats, bei dem es sich nicht um eine Weisung an den Stiftungsvorstand gehandelt habe, und –jedenfalls– im Rahmen der nachfolgenden Abstimmung mit dem Vorstand der Klägerin jeweils konkludent ein Angebot an die Klägerin auf den Abschluss eines Schenkungsvertrags abgegeben. Mit diesem sei eine Auflage nach § 525 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verbunden gewesen, den als Zustiftung zugewendeten Betrag in die AG zu investieren. Dieses Angebot habe die Klägerin durch ihren Vorstand jeweils konkludent angenommen. Spätestens in den Überweisungen, die zudem eine vorher –auch die Auflage erfassende– bestehende Formunwirksamkeit geheilt hätten, sei angesichts der angegebenen Verwendungszwecke der Abschluss eines Schenkungsvertrags zu sehen. Auch in diesem Fall sei –anders als es das FG angenommen habe und wie sich aus der Inbezugnahme des Stiftungsratsbeschlusses in den Verwendungszwecken ergebe– die Auflage jeweils vereinbart worden. Das FG-Urteil sei widersprüchlich, wenn es zum einen unterstelle, dass die Stifterin fälschlicherweise von einer Bindungswirkung des „Beschlusses“ als Weisung an den Vorstand ausgehe, zum anderen aber meine, dass ein Rechtsbindungswille auf Abschluss eines Schenkungsvertrags darin nicht zu sehen sein solle. Vielmehr sei in einer fälschlicherweise angenommenen Weisungsbefugnis als „Minus“ auch der Wille zum Abschluss eines Schenkungsvertrags enthalten. Soweit das FG darauf abstelle, dass lediglich „Absichten“ mitgeteilt worden seien, stehe dem entgegen, dass es kein stärkeres Willenselement als die Absicht, also die unbedingte und finale Willensrichtung zur Herbeiführung eines Erfolgs, gebe. Die Annahme des FG, dass die Stifterin als Stiftungsrätin und nicht (zumindest) zugleich in eigenem Namen gehandelt habe, sei lebensfremd. Dies habe keinen Verstoß gegen den Stifterwillen dargestellt. Die Würdigung des FG, der stiftungsrechtlich maßgebliche „historische“ Willen der Stifterin weiche von ihrem späteren Willen ab, der den Vorgängen im Streitjahr 2018 zu Grunde liege, überzeuge nicht. Vielmehr habe das FG die Zustiftungen unzutreffend an den an freie Anlageentscheidungen anzulegenden Maßstäben gemessen. Gerade bei einer Zustiftung durch die Stifterin liege es regelmäßig nahe, dass eine solche ganz regelmäßig zumindest vom mutmaßlichen Stifterwillen umfasst sei, auch wenn es auf den –prinzipiell subsidiären– mutmaßlichen Stifterwillen aufgrund der eindeutig positiven Satzungsregelung gar nicht ankommen könne. Die von dem Vorstand gewählte Umsetzung in Form der sonstigen Zuzahlung in die Kapitalrücklage im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB habe der Vorgabe der Stifterin, die diese Anlageform ausdrücklich als eine Möglichkeit in dem Beschluss des Stiftungsrats genannt habe, entsprochen. Dass dieses Investment gegebenenfalls den allgemeinen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Vermögensverwaltung nicht genügt habe, sei unbeachtlich, weil es sich nicht um eine freie Anlageentscheidung, sondern um die Erfüllung der Auflage zu einer Zustiftung gehandelt habe. Zudem habe sich durch die Zustiftung auch unter Berücksichtigung der Auflagenvollziehung, für die keine weiteren Kosten –wie etwa notarielle Gebühren– angefallen seien, die wirtschaftliche Situation der Klägerin nicht verschlechtern können, zumal auch die weitere Zuwendung der Stifterin von der Investition der Zustiftung in die AG abhängig gemacht worden sei. Zudem hätte die Variante der Kapitalerhöhung für die Klägerin als Aktionärin der AG keine bessere Stellung gebracht. Der GmbH hätte dann nämlich das Recht zugestanden, zur Verhinderung der Verwässerung ihrer Anteile der bisherigen Beteiligung entsprechend ebenfalls neue Aktien zu zeichnen. Auch wenn die Klägerin mit dem Erhalt neuer Aktien eine unmittelbare Gegenleistung erhalten hätte, hätte dies nichts am relativen Umfang der ihr zustehenden Ausschüttungs- und Vermögensbeteiligung an der AG geändert. Hinzu trete, dass rechtliche oder wirtschaftliche Vorteile nicht unmittelbar aus der Eingehung eines Investments folgen müssten. Vielmehr hätten im Streitfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Zuzahlung in die Kapitalrücklage die dauerhafte Ertragskraft der AG und damit die Erträge der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der AG zur Finanzierung der Erfüllung der eigenen Zwecke der Klägerin habe sichern können. Es habe sich um eine zulässige Intensivierung der schon im Stiftungsgeschäft niedergelegten Verknüpfung der Klägerin und der Unternehmensgruppe, der die AG angehöre, gehandelt. Das „finanzielle Schicksal“ der Klägerin sei von Anbeginn an die Unternehmensgruppe gekoppelt gewesen. Der allgemeinen Pflicht zur Diversifikation könne bei unternehmensverbundenen Stiftungen, deren Vermögen durch die Beteiligung an einem einzigen Unternehmen „geprägt“ werde, allein das übrige Stiftungsvermögen unterliegen. Dass –wie es das FG hervorhebe– nach den Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der GmbH eine Gegenleistung der AG ausdrücklich nicht begründet werde, begründe keinen Verstoß im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung. Zivilrechtlich habe schon keine Möglichkeit bestanden, eine solche Regelung als Vertrag zulasten Dritter wirksam zu vereinbaren. Soweit das FG darauf abstelle, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Eingehung dieser Vereinbarungen nicht über die erforderlichen Mittel verfügt habe, stehe dem entgegen, dass der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, dass die gemeinsame Bank der Stifterin und der Klägerin bereits abschließend zur taggleichen Überweisung der Zustiftung an die Klägerin sowie zur Zahlung der Zustiftung an die AG angewiesen worden sei. In jedem Fall habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass ihr die Mittel kurzfristig zur Verfügung gestellt würden. Zudem habe die Klägerin allein von der GmbH in Anspruch genommen werden können, dies jedoch nur Zug-um-Zug gegen deren Leistung. Die GmbH sei nicht unter Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO begünstigt worden. Diese habe eine Zuzahlung in das Eigenkapital der AG getätigt, die unter Berücksichtigung ihrer quotalen Beteiligung betragsmäßig derjenigen der Klägerin entsprochen habe. Eine einseitige Verpflichtung der GmbH sei keine reelle Gestaltungsmöglichkeit gewesen. Zudem sei durch die wechselseitige Verpflichtung kein Nachteil begründet worden, da insoweit durch die Auflagenschenkung eine Verpflichtung bestanden habe. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Schenkung und damit auch die Auflage erst durch Bewirkung der Zustifterin –das heißt dem Abschluss der Vereinbarung mit der GmbH zeitlich nachfolgend– wirksam geworden seien. Zum einen sei die Anweisung zur Umsetzung an die Bank bereits vor Unterzeichnung der jeweiligen Vereinbarung erfolgt. Zum anderen hätten sich die an der später durch Heilung wirksam gewordenen Schenkung Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 141 Abs. 2 BGB im Zweifel das zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an wirksam gewesen wäre. Durch den Abschluss der Vereinbarung sei lediglich die Voraussetzung dafür geschaffen worden, dass die Erfüllung der Auflage zeitnah nach deren Wirksamwerden habe erfolgen können.

18

Indem das FG schlicht angenommen habe, dass die Zustiftungen nicht in Form der Schenkung unter Auflage erfolgt seien, habe es seine Sachaufklärungspflicht im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verletzt. Es hätte sich dem FG angesichts der Vielzahl anderer Gelegenheiten zum Abschluss eines Schenkungsvertrags aufdrängen müssen, insoweit Beweis zu erheben. Auf das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung der Zustiftungen abzüglich Auflage und zuzüglich Spenden gehe das FG-Urteil in seinen Entscheidungsgründen nicht einmal im Ansatz ein.

19

Der Revision des FA stehe entgegen, dass die Änderung der Bescheide für 2015 und 2016 nicht von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gedeckt gewesen sei. Zudem sei sie, die Klägerin, selbstlos tätig gewesen. Die –vermeintliche– Begünstigung des B sei schon aufgrund des Umstandes unbeachtlich, dass es sich bei diesem nicht um eine der Stifterin nahestehende Person handele. Die Vorgänge im Jahr 2018 seien unbeachtlich, da es sich jedenfalls insoweit um nicht schwerwiegende Verstöße handele, die allein eine Anwendung von § 61 Abs. 3 AO rechtfertigten. Auch sei das Merkmal der Ausschließlichkeit erfüllt. Die Ausstattung der Klägerin mit einer Mehrheitsbeteiligung an der AG begründe keinen Selbstzweck und sei damit gemeinnützigkeitsrechtlich als von der Stifterin vorbestimmte Form der Mittelbeschaffung zulässig.

II.

20

Die die Streitjahre 2015 bis 2017 betreffende Revision des FA ist schon aufgrund des Umstandes, dass das FA infolge des Abschlusses der im Jahr 2018 getroffenen Vereinbarungen mit der GmbH eine auf § 63 Abs. 2 Alternative 2 und § 61 Abs. 3 AO i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützte Versagung der Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit für die Streitjahre 2015 bis 2017 –die das FG nicht in Erwägung gezogen hat– geltend macht, zulässig, da dieser Vortrag den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO genügt, und begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des FG-Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Zwar hat das FG die Klage –wenn auch nur stillschweigend– insoweit trotz der festgesetzten Körperschaftsteuer in Höhe von jeweils 0 € angesichts der von der Klägerin geltend gemachten Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zutreffend als zulässig angesehen (vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 22.06.2016 –  V R 49/15, BFH/NV 2016, 1754). Jedoch lässt sich anhand der von dem FG getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne des § 55 Abs. 1 AO verfolgte.

21

1. Die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG setzt voraus, dass die Körperschaft nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder –was im Streitfall nicht in Betracht kommt– mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§ 59, § 63 Abs. 1 AO). Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt (§ 56 AO).

22

Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Die Förderung steuerbegünstigter Zwecke geschieht nach § 55 Abs. 1 AO selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke –zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke– verfolgt werden („Selbstlosigkeit im engeren Sinne“) und darüber hinaus die gesetzlichen Vorgaben für die Mittelverwendung eingehalten werden. Selbstlosigkeit setzt unter anderem voraus, dass die Mittel der Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke, das heißt für die in der Satzung festgelegten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO). Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile oder bei ihrem Ausscheiden mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile erhalten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 AO). Ferner darf die Körperschaft keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss nach § 63 Abs. 1 AO auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält.

23

2. Anhand der von dem FG getroffenen Feststellungen lässt sich nicht entscheiden, ob die Klägerin in den Streitjahren 2015 bis 2017 im Sinne des § 55 Abs. 1 AO nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgte.

24

a) „Eigenwirtschaftliche Zwecke“ werden nicht nur verfolgt, wenn es um die wirtschaftlichen Interessen und Vorteile der Körperschaft selbst geht. Vielmehr handelt eine Körperschaft auch dann nicht selbstlos, wenn sie in erster Linie unmittelbar oder mittelbar die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder –an deren Stelle bei Stiftungen die Stifter und ihre Erben treten (§ 55 Abs. 3 AO)– oder die Interessen diesen nahestehenden Personen (BFH-Urteil vom 22.08.2019 –  V R 67/16, BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40, Rz 25) wahrnimmt. Zudem ist der Selbstlosigkeitsgrundsatz nicht auf wirtschaftliche Vorteile der Mitglieder in ihrer Erwerbssphäre beschränkt. Schädlich sind überdies wirtschaftliche Vorteile im privaten Bereich, also unter anderem ersparte Aufwendungen, die auch in einer Steuerersparnis bestehen können (BFH-Urteil vom 22.08.2019 –  V R 67/16, BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40, Rz 28).

25

b) Eine Körperschaft verfolgt „in erster Linie“ eigenwirtschaftliche Zwecke, wenn sie vorrangig und somit nicht nur nebenbei ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen oder (mittelbar) die ihrer Mitglieder fördert. An der Selbstlosigkeit fehlt es nicht nur dann, wenn der Eigennutz der Mitglieder in den Vordergrund tritt. Selbstlosigkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 AO ist im Regelfall auch dann zu verneinen, wenn das Entstehen von eigenwirtschaftlichen Vorteilen für alle Beteiligten oder wenigstens für einen wesentlichen Teil der Beteiligten mitentscheidend gewesen ist. Eigenwirtschaftliche Zwecke der Mitglieder werden somit „in erster Linie“ verfolgt, wenn die bewirkte Förderung der Allgemeinheit im Vergleich zu den eigenwirtschaftlichen Vorteilen der Mitglieder oder ihnen nahestehenden Personen nicht überwiegt. Die Feststellung der fehlenden Selbstlosigkeit erfordert damit eine Abwägung zwischen den eigenwirtschaftlichen Vorteilen und der Förderung der Allgemeinheit. Dabei sind Art und Ausmaß des eigenwirtschaftlichen Vorteils des einzelnen Mitglieds ebenso zu berücksichtigen wie die Anzahl der wirtschaftlich geförderten Mitglieder im Verhältnis zur Gesamtzahl der Mitglieder und der geförderten Personen insgesamt (BFH-Urteil vom 22.08.2019 –  V R 67/16, BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40, Rz 26 und 27). Selbstlosigkeit ist danach zu verneinen, wenn –gegebenenfalls auch zukünftige– eigenwirtschaftliche Vorteile der Stifter einer Stiftung (§ 55 Abs. 3 AO) zumindest mitentscheidend für die Gründung der Stiftung waren (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.2019 –  V R 67/16, BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40, Rz 28).

26

c) Im Streitfall hat das FG nicht hinreichend geprüft, ob –was nach seinen Feststellungen nicht ausgeschlossen ist– die Klägerin in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen ihrer Stifterin wahrgenommen hat.

27

aa) Das FG hat festgestellt, dass die Stifterin weniger als einen Monat vor Gründung der Klägerin das Grundkapital der AG in Höhe von … € geleistet und der A-Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von … € gewährt hatte. Am Tag des Stiftungsgeschäfts zahlte die A-Gesellschaft das Darlehen zurück und vereinbarte die Stifterin mit der AG, dieser … € in deren Eigenkapital zu gewähren. Einen Tag später gewährte die AG der A-Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von … €. Weiter hat das FG festgestellt, dass die Stifterin der Klägerin und der GmbH sämtliche Aktien des Grundkapitals der AG übertragen hatte und dass sie die der Klägerin übertragenen Aktien im Wert von … € in das Grundstockvermögen der Klägerin leistete.

28

bb) Auch wenn nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, dass die Klägerin errichtet wurde, um der GmbH die mit den Anteilen an der AG verbundenen Rechte in der Hauptversammlung mittelbar zuzuwenden, da die Stifterin und die GmbH bereits eine –widerrufliche– Stimmbindungsvereinbarung getroffen hatten, die ihrem Inhalt nach der in der Folge zwischen der Klägerin und der GmbH abgeschlossenen Stimmbindungsvereinbarung entsprach, sind eigenwirtschaftliche Interessen der Stifterin vorliegend nicht ausgeschlossen. Die Stifterin kann –was das FG nicht geprüft hat– mit der Errichtung der Klägerin den Zweck verfolgt haben, die bisher von der Stifterin vorgenommene direkte Finanzierung der AG –und damit die Finanzierung des Konzerns– auf eine indirekte Finanzierung über die Klägerin mit (künftigem) Spendenabzug umzustellen. Denn die Stifterin übertrug der Klägerin mit ihrer Zuwendung in das Grundstockvermögen die Mehrheitsbeteiligung an der AG, deren Funktion als Finanzierungsgesellschaft für den Konzern der Stifterin bekannt war, was zur Folge hatte, dass die Stifterin persönlich den (künftigen) Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes geltend machen und insofern –ähnlich der dem BFH-Urteil vom 22.08.2019 –  V R 67/16 (BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40, Rz 28 und 32) zu Grunde liegenden mittelbaren Gesellschafter(fremd)finanzierung– eine „Ausgabenersparnis“ bei der Stifterin eintreten konnte.

29

cc) Dem steht der Umstand, dass die Stifterin im Streitfall –im Gegensatz zu der dem BFH-Urteil vom 22.08.2019 –  V R 67/16 (BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40) zu Grunde liegenden Fallgestaltung, in der die Gesellschafter der die Gemeinnützigkeit begehrenden GmbH zugleich Gesellschafter der fremdfinanzierten KG waren– ihre Anteile an der AG auf die Klägerin und auf die GmbH übertragen hat, nicht von vornherein entgegen. Zwar stellt das –von der Klägerin selbst angeführte– Interesse der Stifterin an der Sicherung des „persönlichen Lebenswerks ihres verstorbenen Mannes“ kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse dar. Jedoch kommt insoweit in Betracht, dass dies ein sonstiges eigennütziges oder familiäres Interesse darstellt. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin geltend macht, das Vermögen habe „anstelle der pflichtteilsberechtigten Kinder“, zu denen das Verhältnis „zerrüttet“ gewesen sei, der Allgemeinheit zugutekommen sollen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Motivation, die Existenz der zum Konzern der AG gehörenden A-Gesellschaft durch faktischen Ausschluss zukünftiger Pflichtteilsansprüche zu sichern, mangels gemeinnützigkeitsrechtlichen Allgemeininteresses an der Existenz dieser Kapitalgesellschaft –vergleichbar zu der dem BFH-Urteil vom 23.02.2017 –  V R 51/15 (BFH/NV 2017, 882) zu Grunde liegenden Konstellation– ein die Selbstlosigkeit der Klägerin ausschließendes Eigeninteresse der Stifterin darstellt. Die Übertragung der Anteile an der AG auf die Klägerin, auf die das FG abgestellt hat, wäre in diesem Fall letztlich lediglich „Ausführung“ einer solchen bereits bei Gründung der Klägerin vorliegenden Zwecksetzung.

30

d) Der Senat ist mangels Feststellungen des FG zu den von der Klägerin zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke ausgeübten Tätigkeiten daran gehindert, die erforderliche Abwägung zwischen –möglichen– eigenwirtschaftlichen Interessen und der Förderung der Allgemeinheit nachzuholen. So ergibt sich aus dem Urteil des FG lediglich, dass die Klägerin, deren Zweck nach ihrer Satzung die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO), von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) sowie der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) ist, „nach ihren Tätigkeitsberichten“ Geld- und Sachmittel in Höhe von etwa … € im Jahr 2017 und in Höhe von … € im Jahr 2018 für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet habe. Weitere Details sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

31

Zwar ist aus dem Umstand, dass die Klägerin im Jahr 2016 keine Aufwendungen tätigte, nicht von vornherein darauf zu schließen, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung nicht ausschließlich auf die Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke gerichtet war. Es ist ebenso möglich, dass die Tätigkeit der gegen Ende des Jahres 2015 gegründeten Klägerin nach ihrer Errichtung –was den Anforderungen des § 63 Abs. 1 AO an die tatsächliche Geschäftsführung genügt (BFH-Urteil vom 23.07.2003 –  I R 29/02, BFHE 203, 251, BStBl II 2003, 930, unter II.4.b)– darauf gerichtet war, alsbald die organisatorischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke zu schaffen. Jedoch fehlen für sämtliche Streitjahre Feststellungen zu Art und Umfang der Tätigkeiten der Klägerin und –soweit die Streitjahre 2017 und 2018 betroffen sind– zu der Anzahl der geförderten Personen. Auch eine Auseinandersetzung mit dem Umfang der eingesetzten finanziellen Mittel fehlt.

32

3. Diese Feststellungen und die hierauf aufbauende Würdigung wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Hierbei wird das FG auch umfassend die –bisher wohl ohne Anspruch auf Vollständigkeit teils lediglich dargestellten, teils lediglich angedeuteten, nicht aber gewürdigten– Transaktionen zwischen der Stifterin, der GmbH, der AG und B sowie weiteren Gesellschaften des Konzerns, an denen die GmbH beteiligt war, einzubeziehen und zu würdigen haben. In der Folge wird sich das FG –gegebenenfalls– mit den von ihm bisher ausdrücklich offengelassenen Fragen auseinandersetzen müssen, ob es sich bei der GmbH und/oder B um der Stifterin nahestehende Personen handelt und/oder ob das FA verfahrensrechtlich zur Aufhebung der Freistellungsbescheide für 2015 und 2016 und zur Festsetzung von Körperschaftsteuer befugt war.

33

4. Sollte das FG zu dem Ergebnis kommen, dass die Klägerin in den Streitjahren 2015 bis 2017 im Sinne des § 55 Abs. 1 AO nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgte, weist der Senat –ohne Bindungswirkung– auf Folgendes hin:

34

a) Der Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der GmbH dürfte weder gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AO noch gegen § 56 AO verstoßen haben. Denn Verbindlichkeiten, die in Ausführung des Stiftungsgeschäfts auf die Stiftung übergehen, können von vornherein das der Stiftung zugewendete Vermögen mindern. Der zur Erfüllung derartiger Ansprüche notwendige Teil des Stiftungsvermögens steht dann den satzungsmäßigen Zwecken der Stiftung von Anfang an nicht zur Verfügung. Werden derartige Ansprüche erfüllt, stellt dies keinen Verstoß gegen die Gebote der Selbstlosigkeit und Ausschließlichkeit dar (BFH-Urteil vom 21.01.1998 –  II R 16/95, BFHE 185, 54, BStBl II 1998, 758, Leitsatz; ebenso z.B. Nr. 13 Satz 3 des Anwendungserlasses der Abgabenordnung zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO für Vermögen, das mit Ansprüchen belastet ist, die bereits vor der Übertragung begründet wurden). Ähnliches könnte gelten, wenn Vermögensgegenstände bereits mit einer Bestimmung gestiftet werden, die einer Auflage im Sinne des § 525 Abs. 1 BGB vergleichbar ist (vgl. Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 55 AO Rz 124), und das Stiftungsgeschäft solche Ansprüche mit dem Vermögensgegenstand untrennbar verknüpft (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.1985 –  IX R 64/82, BFHE 145, 211, BStBl II 1986, 161, unter 1., zur Schenkung unter Auflage).

35

b) Im Hinblick auf die im Jahr 2018 von der Klägerin erfolgten Zuzahlungen im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB in das Eigenkapital der AG wäre zu prüfen, ob hierin ein derart „schwer wiegender“ Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 AO liegt, dass von einem „Wegfall des bisherigen Zwecks“ i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO auszugehen ist, um nach § 63 Abs. 2 i.V.m. § 61 Abs. 3 AO einen rückwirkenden Entfall der Steuervergünstigung –im Streitfall für die Jahre 2015 bis 2017– begründen zu können (vgl. BFH-Urteil vom 12.10.2010 –  I R 59/09, BFHE 231, 28, BStBl II 2012, 226, Rz 24 und 25).

III.

36

Die das Streitjahr 2018 betreffende Revision der Klägerin ist begründet. Auch insoweit ist das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sei deshalb zu versagen, weil die Klägerin sowohl aufgrund der Vereinbarungen, die sie im August 2018 mit der GmbH über die Zuzahlungen in das Eigenkapital der AG geschlossen hatte, als auch mit den entsprechenden Überweisungen an die AG gegen einen „Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens“ verstoßen habe. Ein solcher Grundsatz ist dem steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsrecht fremd. Die Sache ist allerdings nicht spruchreif.

37

1. Anders als es das FG seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, widerspricht eine Zuwiderhandlung gegen Satzungsbestimmungen, nach denen –wie im Fall der Satzung der Klägerin– das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten ist und es zu den Aufgaben des Stiftungsvorstandes gehört, das Stiftungsvermögen und die sonstigen Mittel gewissenhaft und sparsam anzulegen, nicht ohne Weiteres den Vorgaben des § 63 Abs. 1 AO.

38

a) Das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht kennt –woran jedoch das FG die tatsächliche Geschäftsführung der Klägerin gemessen hat– keinen eigenständigen „Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens“ (vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeitsrecht und Spendenrecht, 6. Aufl., Rz 2.74; s.a. BFH-Beschluss vom 29.02.2008 –  I B 159/07, BFH/NV 2008, 1203, unter e), wie ihn das bürgerliche Recht in § 83c Abs. 1 Satz 1 BGB für das Grundstockvermögen (vgl. hierzu z.B. BeckOK BGB/Stürner, 75. Ed. 01.08.2025, BGB, § 83c Rz 3; MüKoBGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 83c Rz 11) und –dieser Vorgabe entsprechend– die Satzung der Klägerin vorsehen. Vielmehr erfordert § 63 Abs. 1 AO eine tatsächliche Geschäftsführung, die auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen muss, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält. Verstöße gegen Satzungsbestimmungen, die nicht durch die §§ 51 bis 68 AO vorgegeben sind, sind für die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ohne Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 26.05.2021 –  V R 31/19, BFHE 272, 335, BStBl II 2021, 835, Rz 48: „Übereinstimmung mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Satzungsbestimmungen“; ebenso Unger in Gosch, AO § 63 Rz 7 und 26; BeckOK AO/Erdbrügger, 34. Ed. 17.10.2025, AO § 63 Rz 22; anders FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.1996 – 6 K 2210/92, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1996, 937 für eine satzungswidrige Geschäftsführung; FG Münster, Urteil vom 11.12.2014 – 3 K 323/12 Erb, EFG 2015, 739 für einen Verstoß gegen eine satzungsmäßige Vermögenserhaltungspflicht; vgl. auch Bartmuß/Weber in Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, 3. Aufl., AO § 63 Rz 2: „Deckungsgleichheit von Satzung und Tätigkeit“).

39

b) Steuerrechtlicher Ausgangspunkt ist im Streitfall zum einen, dass Mittel der Körperschaft nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden dürfen und dass die Körperschaft nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigen darf. Da die steuerbegünstigte Körperschaft das Mittelverwendungsgebot (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO) im Hinblick auf ihre verschiedenen Tätigkeitsbereiche zu beachten hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13.11.1996 –  I R 152/93, BFHE 181, 396, BStBl II 1998, 711, unter II.A.2.b; s.a. BFH-Urteil vom 18.12.2002 –  I R 60/01, BFH/NV 2003, 1025, unter II.2.), kann sie auch mit in zulässiger Weise gebildetem Vermögen einen Anteil an einer steuerpflichtigen Körperschaft, der zu keinem wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der steuerpflichtigen Körperschaft führt, erwerben und ist dieser Anteil ihrem Tätigkeitsbereich „Vermögensverwaltung“ zuzuordnen.

40

Zum anderen ist zu beachten, dass eine vermögensverwaltende Tätigkeit –wie sich unter anderem aus § 58 Nr. 3 AO ergibt– zwar grundsätzlich nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO verstößt (BFH-Urteil vom 23.10.1991 –  I R 19/91, BFHE 165, 484, BStBl II 1992, 62, unter II.2.b), die Vermögensverwaltung einer Steuervergünstigung aufgrund der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke jedoch entgegensteht, wenn sie in einer –dem FG als Tatsacheninstanz obliegenden– Gesamtschau zum Selbstzweck wird und damit neben die Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks der Körperschaft tritt (vgl. BFH-Urteil vom 04.04.2007 –  I R 76/05, BFHE 217, 1, BStBl II 2007, 631, unter II.3.c bb, zu wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben; ebenso für die Vermögensverwaltung Unger in Gosch, AO § 56 Rz 27). Hieraus folgt, dass vermögensverwaltende Tätigkeiten, wenn auch nicht direkt, so doch mittelbar –durch Verwendung ihrer Erträge und vorbehaltlich der im Streitfall nicht einschlägigen Regelung des § 58 Abs. 1 Nr. 3 AO zur Zuführung in die freie Rücklage– den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken dienen müssen (BFH-Urteil vom 24.07.1996 –  I R 35/94, BFHE 181, 57, BStBl II 1996, 583, unter II.B.2.b aa und bb).

41

2. Die Sache ist nicht spruchreif. Anhand der von dem FG getroffenen Feststellungen lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob durch die auf Grundlage der Vereinbarungen mit der GmbH erfolgten Zuzahlungen der der Klägerin von der Stifterin zugewendeten Beträge in Höhe von … € und … € in das Eigenkapital der AG im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO oder gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO verstoßen wurde.

42

a) Das FG ist insoweit davon ausgegangen, dass der Beschluss des Stiftungsrates der Klägerin aus dem Juni 2018 kein Angebot der Stifterin auf Abschluss eines Schenkungsvertrags darstelle, da die Stifterin hierin ausdrücklich als Stiftungsorgan und nicht als (Zu-)Stifterin gehandelt habe. Angesichts des Verwendungszwecks der Überweisungen komme lediglich eine Auflage dahingehend in Betracht, dass die Mittel dem Grundstockvermögen der Klägerin zuzuführen seien. In der Folge sei der Vorstand der Klägerin nicht zur Weiterleitung der Mittel an die AG verpflichtet gewesen. Mit dem Abschluss der Vereinbarungen mit der GmbH und den Zuzahlungen in das Eigenkapital der GmbH sei kein wirtschaftlicher Vorteil der Klägerin verbunden gewesen.

43

b) Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

44

Denn ungeachtet der Frage, dass die Würdigung des FG schon aufgrund des Umstandes, dass es dieser einen „Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens“ zu Grunde gelegt hat, fehlerhaft ist, bindet sie den Senat auch insoweit nicht (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2024 –  I R 36/22, BFHE 287, 101, BStBl II 2025, 332, Rz 17 ff.), als das FG darauf abgestellt hat, dass Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB keine mitgliedschaftlichen Rechte –insbesondere keinen Anspruch auf einen Gewinnanteil– begründen. Das FG hat hierbei unberücksichtigt gelassen, dass solche Zuzahlungen zwar nicht mit Vorzügen seitens der Kapitalgesellschaft verbunden sind, gleichzeitig aber nicht den Verwendungsbeschränkungen des § 150 Abs. 3 und Abs. 4 AktG unterfallen. In der Folge hat sich das FG nicht damit befasst, dass die hiermit verbundene Stärkung des Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft somit –insbesondere wenn auch andere Gesellschafter (im Streitfall die GmbH) Zuzahlungen leisten– zur Sicherstellung langfristiger Erträge und damit für steuerbegünstigte Zwecke einsetzbarer Mittel aus den Anteilen aus der Kapitalgesellschaft durchaus sinnvoll sein kann (vgl. Weber-Grellet, Der Betrieb 2024, 2519, 2523; zu Zuzahlungen im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen s. Ott, Deutsche Steuer-Zeitung 2025, 151, 152 f.).

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Eine diese Gesichtspunkte einbeziehende Würdigung kann der Senat schon aufgrund des Umstandes, dass das FG keine umfassenden Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der AG getroffen hat, nicht im Revisionsverfahren vornehmen. Sie wird von dem FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein. Hierbei wird das FG zudem –vorrangig– der von ihm für das Streitjahr 2018 ausdrücklich offengelassenen Frage nachzugehen haben, ob die Klägerin –was nach § 55 Abs. 1 AO die Selbstlosigkeit im engeren Sinne ausschließt-nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke ihrer Stifterin und/oder dieser nahestehender Personen verfolgte (s. oben II.).

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3. Da die Revision der Klägerin bereits aus materiell-rechtlichen Gründen Erfolg hat, kommt es auf die geltend gemachten Verfahrensrügen nicht mehr an.

IV.

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Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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DStV-Steuerrechtsausschuss lenkt Fokus auf Kasse, E-Rechnung und weitere Vorhaben

Am 20.04.2026 kam der DStV-Steuerrechtsausschuss zu seiner ersten Jahressitzung zusammen. Trotz der aktuellen Dynamik rund um Energie-Sofortprogramm, Entlastungsprämie und eine mögliche „große“ Einkommensteuerreform behielt das Gremium auch die weiteren Vorhaben des Gesetzgebers fest im Blick.

DStV, Mitteilung vom 29.04.2026

Am 20.04.2026 kam der DStV-Steuerrechtsausschuss zu seiner ersten Jahressitzung in Berlin zusammen. Trotz der aktuellen Dynamik rund um Energie-Sofortprogramm, Entlastungsprämie und eine mögliche „große“ Einkommensteuerreform behielt das Gremium auch die weiteren Vorhaben des Gesetzgebers fest im Blick.

Kasse: Praxistaugliche Lösungen statt neuer Meldepflichten

Ein Schwerpunkt der Beratungen lag auf den bereits im Koalitionsvertrag von Union und SPD angekündigten Maßnahmen rund um Kasse und Zahlungsverkehr. Vor dem Hintergrund des Anfang 2026 veröffentlichten BMF-Berichts zur Evaluierung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen nahm der Ausschuss die Pläne für

  • eine Registrierkassenpflicht ab 01.01.2027 bei einem jährlichen Umsatz von mehr als 100.000 Euro,
  • eine Abschaffung der Belegausgabepflicht und
  • eine Pflicht für eine digitale Zahlungsoption

in Augenschein. Insbesondere eine mögliche Ausweitung des Mitteilungsverfahrens nach § 146a Abs. 4 AO, etwa um die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.), wurde kritisch bewertet. Aus Sicht des Ausschusses können und sollten an dieser Stelle stattdessen besser praxistaugliche Ansätze wie das Once-Only-Prinzip in die Umsetzung einfließen. Das bedeutet konkret: Die Daten, die der Finanzverwaltung vorliegen – wie bspw. die W-IdNr. –, sollen nicht zusätzlich durch den Steuerpflichtigen bzw. seinen steuerlichen Berater gemeldet werden müssen.

Auch mit Blick auf die geplante Registrierkassenpflicht war sich das Gremium einig: Ausnahmen für kleine und mittlere Unternehmen müssen mitgedacht und die Umsatzgrenze praxisnah festgelegt werden.

E-Rechnung: Zwischen Roll-out und Praxisherausforderungen

Ein weiteres zentrales Thema bildete die Einführung der E-Rechnung. Der Ausschuss befasste sich mit dem aktuellen Umsetzungsstand bei den Mandanten und in den Kanzleien. Auch diskutierte er erste Praxiserfahrungen sowie Herausforderungen, die sich bei der Einführung ergeben. Dabei zeigte sich erneut, dass der erfolgreiche Roll-out nicht nur klare rechtliche Vorgaben, sondern auch praktikable technische Systeme und klare Prozesse erfordert. Um diese einzuführen und zu entwickeln, ist eine frühzeitige Beschäftigung der Unternehmen und deren steuerlichen Beraterinnen und Beratern mit dem Thema ratsam.

Weitere Reformvorhaben mit Relevanz für die Praxis

Zudem standen zahlreiche weitere aktuelle steuerpolitische Vorhaben zur Diskussion. Gesprächsstoff boten neben den Reformüberlegungen der umsatzsteuerlichen Organschaft und der Einführung digitaler Steuerbescheide auch die auf der Zielgeraden befindlichen Neuerungen im Grunderwerbsteuergesetz sowie das geplante Jahressteuergesetz 2026. Die Sitzung verdeutlichte einmal mehr die große Themenvielfalt der steuerberatenden Praxis.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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ECON-Initiativberichtsentwurf skizziert Eckpunkte für ein „28. Steuerregime“

Mit dem Entwurf einer Entschließung des Ausschusses ECON zur Machbarkeit eines „28. Steuerregimes“ konkretisiert das EU-Parlament die Debatte um einen optionalen, EU-weit nutzbaren steuerlichen Zusatzrahmen. Im Vordergrund steht kein vollständiges Parallel-Steuersystem, sondern ein modularer Ansatz, der grenzüberschreitende Aktivitäten durch Standardisierung, digitale Verfahren und mehr Rechtssicherheit erleichtern soll.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 28.04.2026

Mit dem Entwurf einer Entschließung (Initiativbericht, INI) des Ausschusses ECON zur Machbarkeit eines „28. Steuerregimes“ konkretisiert das EU-Parlament die Debatte um einen optionalen, EU-weit nutzbaren steuerlichen Zusatzrahmen. Im Vordergrund steht kein vollständiges Parallel-Steuersystem, sondern ein modularer Ansatz, der grenzüberschreitende Aktivitäten durch Standardisierung, digitale Verfahren und mehr Rechtssicherheit erleichtern soll. Der Anwendungsbereich solle sich – gerade mit Blick auf die politische Sensibilität der Steuerpolitik – zunächst nur auf innovative Unternehmen und Start-ups beschränken.

Der INI-Berichtsentwurf hält ein 28. Steuerregime im bestehenden EU-Rechtsrahmen grundsätzlich für umsetzbar, insbesondere mittels verstärkter Zusammenarbeit. Für die konkrete Architektur werden zudem Opt-in/Opt-out-Modelle für Richtlinien sowie Befristungen („Sunset Clauses“) als Instrumente zur politischen Absicherung in Erwägung gezogen. Zudem wird betont, dass Kohärenz zu anderen EU-Initiativen (u. a. BEFIT/SME-Ansätze, ViDA, Quellensteuerverfahren) gewährleistet werden müsse.

Zentrale Vorschläge

Praktisch setzt der INI-Entwurf auf einen digitalen One-Stop-Shop: einmalige Registrierung, die Bereitstellung einer einzigen Steuernummer und standardisierte digitale Verfahren (inkl. einziger Steuererklärungsschnittstelle; mit Arbeitssprache: Englisch).

Als steuerliche Kernfelder nennt der Entwurf insbesondere das Ziel einer einheitlichen (konsolidierten) Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage mit einheitlicher Methode zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens (Anknüpfung u. a. an BEFIT sowie ein hauptsitzbasiertes System für KMU) und einer neutraleren Behandlung von Fremd- und Eigenkapital.

Befürwortet werden zudem ein automatischer grenzüberschreitender Verlustausgleich innerhalb des Regimes (ggf. über Verlustvortrag/Verrechnung; alternativ Steueraufschubmodelle), eine formelbasierte Aufteilung der konsolidierten Bemessungsgrundlage nach realwirtschaftlichen Faktoren (z. B. Umsatz, Arbeit, materielle Vermögenswerte) sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, etwa über einheitliche Klassifizierung von Kapitalerträgen und ein verbindliches beschleunigtes Streitbeilegungsverfahren.

Flankierend fordert der Entwurf für die Mehrwertsteuer einen zentralisierten Rahmen mit einer einzigen EU-MwSt-Nummer und digitalem Portal für Erklärungen und Erstattungen (Vereinfachung der Verfahren statt Satzharmonisierung). Bei Quellensteuern werden u. a. Befreiungen für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren innerhalb des Regimes sowie ein zentrales digitales EU-Register zur schnellen Anerkennung der steuerlichen Ansässigkeit und eine Klarstellung des Begriffs des wirtschaftlichen Eigentums adressiert. Für Mitarbeiterbeteiligungen spricht sich der Bericht für Besteuerung erst bei Veräußerung und eine Behandlung als Kapitaleinkommen aus. Zudem wird eine standardisierte EU-Bewertungsmethode mit Safe-Harbours gefordert.

Ergänzend werden Vereinfachungen der Verrechnungspreisgestaltung (Safe Harbours für routinemäßige Transaktionen, harmonisierte Ansätze bei IP-Lizenzierung) sowie Maßnahmen zum Zugang zu Kapital (EU-weiter Investor Pass, automatische Doppelbesteuerungsentlastung, standardisierte Instrumente) und koordinierte FuE- und Reinvestitionsanreize bis hin zu Scale-up-spezifischen Abzugs-/Stundungsmodellen vorgeschlagen.

Nächste Schritte

Verfahrensseitig geht der Entwurf nun in die nächste Runde: am 03.06.2026 erfolgt die Abstimmung im ECON-Ausschuss und voraussichtlich am 06.07.2026 im Plenum. Danach hat die EU-Kommission Zeit, innerhalb von drei Monaten auf den Initiativbericht zu antworten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Einordnung in Größenklassen gemäß § 3 Betriebsprüfungsordnung 2000 (BpO 2000)

Das BMF gibt die Abgrenzungsmerkmale der BpO 2000 zum 1. Januar 2027 bekannt (Az. IV D 2 – S 1450/00014/005/012).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S 1450/00014/005/012 vom 27.04.2026

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1. Januar 2027 die in der Anlage aufgeführten Abgrenzungsmerkmale sowie die mit BMF-Schreiben vom 24. November 2023 – IV D 3 – S 1451/19/10001 :001 – (BStBl I 2023 S. 2020) angefügte Zuordnungstabelle.

Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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