Eingliederungshilferecht: Keine Sozialleistungen für Diplomaten und ihre Angehörigen

Das SG Frankfurt hat entschieden, dass ein Diplomatenkind wegen des Diplomatenstatus keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form einer Schulassistenz hat (Az. S 27 SO 139/25).

SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.05.2026 zum Urteil S 27 SO 139/25 vom 30.03.2026 (nrkr)

Stadt lehnte Schulassistenz für Diplomatenkind ab

Die neunjährige Klägerin ist Staatsangehörige eines Drittstaates und besucht die 1. Klasse einer Grundschule in Frankfurt. Sie leidet an einer schweren neurologischen Erkrankung mit Halbseitenlähmung und dadurch bedingten motorischen, kognitiven und sprachlichen Einschränkungen. Sie benötigt Unterstützung, um überhaupt am Unterricht und am sozialen Leben in der Schule teilnehmen zu können. Ihr Vater ist als Diplomat nach Deutschland entsandt und arbeitet in der Botschaft. Beim zuständigen Jugend- und Sozialamt beantragte er für seine Tochter Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung, die derzeit durch eine Bekannte der Eltern sichergestellt wird. Die Stadt lehnte aufgrund des Diplomatenstatus‘ des Vaters Eingliederungsleistungen ab. Mit Ihrer Klage verfolgt die Klägerin die Übernahme der Schulbegleitung durch die Stadt, da jedes Kind das Recht auf Bildung und Chancengleichheit habe, unabhängig davon, ob eine Behinderung vorliege und unter welchen Umständen es sich im Inland aufhalte.

Sozialgericht bestätigt fehlenden Anspruch auf Eingliederungsleistungen

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass nicht die Behinderung der Klägerin, sondern ihr Status‘ als Familienangehörige eines Diplomaten, die in seinem Haushalt lebt, entscheidend sei und zum Ausschluss von Leistungen durch öffentliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland führe. Die Alimentation der Diplomaten obliege dem Entsendestaat.

Mit seinem Urteil hat das Sozialgericht klargestellt, dass sich ein Anspruch nicht aus dem seit 1. Januar 2020 im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) geregelten Recht der Eingliederungshilfe ergebe. Zwar sei die Eingliederungshilfe mit dem Bundesteilhabegesetz aus dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) herausgelöst und neu strukturiert worden. Nach Auffassung des Gerichts diene die „neue“ Eingliederungshilfe auch weiterhin dazu, konkrete Teilhabebedarfe behinderter Menschen zu decken und eine der Menschenwürde entsprechende Lebensführung zu ermöglichen. Daraus folge aber gerade nicht, dass der Leistungsausschluss für Diplomatenfamilien entfalle. Denn die Eingliederungshilfe bleibe weiterhin eine steuerfinanzierte und gegenüber anderen Leistungen weitgehend nachrangige Hilfe.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Schulpflicht nach dem Hessischen Schulgesetz, so das Sozialgericht weiter. Die Klägerin sei schon deshalb nicht schulpflichtig, weil sie weder den erforderlichen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe. An diesen tatsächlichen Bindungen an das Bundesgebiet fehle es dem Kind aus einer Diplomatenfamilie.

Das Sozialgericht hat ferner betont, dass kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes vorliege. Denn die Klägerin werde im Unterschied zu Kindern mit Behinderungen, die eine Schulbegleitung erhielten, nicht aufgrund ihrer Behinderung von den Leistungen der Eingliederungshilfe ausgeschlossen, sondern wegen ihres Diplomatenstatus`. Schließlich hat das Sozialgericht eine Diskriminierung nach der UN-Behindertenrechtskonvention verneint. Denn auch insoweit knüpfe der Ausschluss der Klägerin nicht an ihre Behinderung an, sondern an den Diplomatenstatus.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hinweise zur Rechtslage

§ 90 Abs. 1 SGB IX

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

§ 99 Abs. 1 SGB IX

Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen (…), die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann.

§ 100 Abs. 1 SGB IX

Ausländer, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, können Leistungen nach diesem Teil erhalten, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist.

§ 112 Abs. 1 SGB IX

Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen

  1. Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, und
  2. Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf.

§ 56 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz

Schulpflicht besteht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Lande Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.

§ 58 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz

Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August. (…)

Artikel 3 Grundgesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) 1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) 1Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 2Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 33 Abs. 1 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD)

Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist ein Diplomat in Bezug auf seine Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.

Artikel 34 WÜD

Der Diplomat ist von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit (…).

Artikel 37 WÜD

Die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie nicht Angehörige des Empfangsstaats sind, die in den Artikeln 29 bis 36 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten.

Artikel 5 UN-Behindertenrechtskonvention (BRK)

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.

(2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.

(3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.

(4) Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens.

Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main

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„Cum-Ex-Lücke“ beseitigen – Bundesrat möchte das Einziehen illegaler Gewinne erleichtern

Gewinne aus komplexen illegalen Geschäften wie Cum-Ex-Leerverkäufen sollen konsequenter eingezogen werden können. Der Bundesrat am 8. Mai 2026 beschlossen, beim Deutschen Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf einzubringen.

Bundesrat, Mitteilung vom 08.05.2026

Gewinne aus komplexen illegalen Geschäften wie Cum-Ex-Leerverkäufen sollen konsequenter eingezogen werden können. Der Bundesrat am 8. Mai 2026 beschlossen, beim Deutschen Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf einzubringen.

Nicht nur „durch die Tat“, auch „für die Tat“

Der Entwurf sieht eine Änderung im Strafgesetzbuch vor, mit der in Strafverfahren auch Erträge bei Dritten eingezogen werden können, wenn sie diese „für die Tat“ erhalten haben. Bisher gilt dies nur für Erträge, die „durch die Tat“ erlangt wurden.

Versehen des Gesetzgebers

Die aktuelle Rechtslage sei unbefriedigend, da vor allem bei an Cum-Ex-Geschäften beteiligten Leerverkäufern, die in einem sehr frühen Stadium Zahlungen vom Leerkäufer erhalten, die Erträge nicht eingezogen werden können. In diesen Fällen entstamme die Entlohnung des Dritten nicht aus dem „durch die Tat“ Erlangten, da die Steuererklärung und die Steuerrückzahlung erst später erfolgen. Der Leerverkäufer werde hingegen bereits im Vorfeld der Tat bezahlt.

Der Bundesgerichtshof habe im Jahr 2025 festgestellt, dass es sich um ein Versehen des Gesetzgebers gehandelt habe und eine unterschiedliche Behandlung des „durch“ und „für“ die Tat Erlangten nicht gewollt gewesen sei. Daher sei der Gesetzgeber am Zug, diesen Fehler zu beseitigen, argumentiert der Bundesrat.

Weiterer Gang der Gesetzgebung

Die Bundesregierung kann sich nun zum Gesetzentwurf der Länder äußern. Dann ist der Deutsche Bundestag an der Reihe. Wann er den Gesetzentwurf auf die Tagesordnung setzt, entscheidet er selbst.

Quelle: Bundesrat

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Reform der privaten Altersvorsorge nimmt letzte Hürde

Ein neues staatlich gefördertes Vorsorgemodell ersetzt künftig die Riester-Rente. Der Bundesrat stimmte am 08.05.2026 der vom Bundestag beschlossenen Reform der privaten Altersvorsorge zu. Gleichzeitig unterbreiten die Länder Vorschläge zum Verwalten und Ausgestalten des neuen Angebots.

Bundesrat, Mitteilung vom 08.05.2026

Ein neues staatlich gefördertes Vorsorgemodell ersetzt künftig die Riester-Rente. Der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 der vom Bundestag beschlossenen Reform der privaten Altersvorsorge zu. Gleichzeitig unterbreiten die Länder Vorschläge zum Verwalten und Ausgestalten des neuen Angebots.

Mehr Flexibilität für höhere Renditen

Im Mittelpunkt der Reform steht die Schaffung von Altersvorsorgedepots. Damit lassen sich Aktien, Fonds und Exchange Traded Funds (ETF) für das Alter ansparen. Die neuen Produkte sollen flexibler, renditenstärker und kostengünstiger sein als die Riester-Rente. Sie bieten jedoch keine Beitragsgarantie. Um höhere Wertzuwächse in der Ansparphase erzielen zu können, werden die Kriterien für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen neu gefasst. Bestehende Riester-Verträge lassen sich auch nach der Reform weiter besparen. Sie werden nicht automatisch gekündigt oder umgewandelt.

Auch künftig sind für sicherheitsorientierte Sparer Produkte vorgesehen, bei denen 100 Prozent der eingezahlten Beiträge garantiert und ausgezahlt werden. Daneben soll es ein Vorsorgemodell mit 80-prozentiger Garantie geben. Mit der niedrigeren Garantiestufe sind höhere Renditechancen möglich.

Standarddepot in öffentlicher Trägerschaft

Um sich bei der Anlageentscheidung besser orientieren zu können, ist ein kostengünstiges Standardprodukt vorgesehen. Dafür wird die Bundesregierung „ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zur Umsetzung eines durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrags zu erlassen“. Das Standarddepot soll eine Alternative zu den privat angebotenen Produkten sein.

Höhere Grundförderung und Sparanreize für Familien

Mit einer veränderten Zulagenförderung sollen höhere Anreize zur Vorsorge geschaffen werden. Bis zu einer Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge von 360 Euro pro Jahr soll es für jeden eingezahlten Euro eine staatliche Zulage von 50 Cent geben. Für jeden eingezahlten Euro zwischen 360 und 1.800 Euro dann 25 Cent. Darüberhinausgehende Einzahlungen sind möglich, die Zulage erhöht sich dadurch aber nicht. Die maximale Grundzulage liegt damit bei 540 Euro. Familien sollen besonders stark profitieren: Sparer mit Kindern erhalten zusätzlich bis zu einem Eigenbeitrag in Höhe von 300 Euro pro Jahr eine Zulage von 100 Prozent.

Forderungen der Länder aufgegriffen

Der Bundestag hat bei seinen Beratungen den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung in Teilen geändert und dabei auch Forderungen des Bundesrates aufgegriffen. So können nun neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig auch Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende von der staatlichen Förderung profitieren. Außerdem wurden die Kinderzulage erhöht und die maximalen Effektivkosten beim Standardprodukt von 1,5 auf 1 Prozent abgesenkt.

Entschließung

Zusammen mit seiner Zustimmung fasste der Bundesrat eine Entschließung, mit der er die Bundesregierung bittet, zu prüfen, ob die Deutsche Bundesbank die Vermögensverwaltung für das staatliche Standardprodukt übernehmen könnte. Außerdem spricht er sich dafür aus, dieses möglichst so auszugestalten, dass die Anlegerinnen und Anleger auch eine Variante wählen können, welche Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt.

Wie es weitergeht

Der überwiegende Teil des Gesetzes tritt am Tag nach dessen Verkündung in Kraft. Zuvor muss es von der Bundesregierung gegengezeichnet und vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Ziel ist es, dass die neuen Altersvorsorgeprodukte ab dem 1. Januar 2027 auf den Markt kommen.

Quelle: Bundesrat

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Mehr Verbraucherschutz bei Kreditverträgen und staatliche Zuschüsse beim Kauf von E-Autos

Ein Gesetzesbeschluss des Bundestages mit zahlreichen Änderungen im Verbraucherkreditrecht hat am 08.05.2026 den Bundesrat passiert. Das Gesetz setzt Vorgaben aus Brüssel um und soll Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Kreditverträgen besser schützen. Im Bundestag wurde das Gesetz zudem um eine Rechtsgrundlage für die Förderung von E-Autos ergänzt.

Bundesrat, Mitteilung vom 08.05.2026

Ein Gesetzesbeschluss des Bundestages mit zahlreichen Änderungen im Verbraucherkreditrecht hat am 8. Mai 2026 den Bundesrat passiert. Das Gesetz setzt Vorgaben aus Brüssel um und soll Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Kreditverträgen besser schützen. Im Bundestag wurde das Gesetz zudem um eine Rechtsgrundlage für die Förderung von E-Autos ergänzt.

Schutz bei Kleinkrediten und zinslosen Darlehen

Die Verbraucherschutzvorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch gelten künftig auch für Kleinkredite bis 200 Euro, Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten, aber auch zins- und gebührenfreie Kredite. Somit unterliegen auch die sog. Kauf jetzt, bezahl später-Modelle diesem Recht. Dies solle nach Angaben der Bundesregierung Risiken minimieren und Verbraucherinnen und Verbraucher vor der Schuldenfalle bewahren. Nicht betroffen sind hingegen der Kauf auf Rechnung sowie das Bezahlen mit Debitkarten.

Keine Unterschrift mehr nötig

Für die Aufnahme eines Kredites bedarf es künftig keiner Unterschrift mehr, was sich besonders auf Online-Verträge auswirkt. So soll dem digitalen Wandel und den damit einhergehenden Gepflogenheiten beim Vertragsabschluss Rechnung getragen und der Zugang zu Finanzierungen erleichtert werden, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Weitere Regelungen

Das Gesetz sieht auch vor, vorvertragliche Informationspflichten zu erweitern. Darüber hinaus werden die von der Rechtsprechung definierten Grenzen für sittenwidrig überhöhte Kreditzinsen gesetzlich festgeschrieben. Die Widerrufsfrist bei fehlerhaften Informationen wird auf zwölf Monate und 14 Tage begrenzt. Dies sorge für mehr Rechtssicherheit. Für einen besseren Schutz vor Überschuldung sind zudem strengere Vorgaben für die Kreditwürdigkeitsprüfung vorgesehen. So dürfen Kredite nur vergeben werden, wenn ihre Rückzahlung wahrscheinlich ist.

Förderung von E-Autos

Im Rahmen des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens hat der Deutsche Bundestag eine neue Rechtsgrundlage für die E-Auto-Förderung in das Gesetz aufgenommen. Privatpersonen können nun beim Kauf eines E-Autos eine Förderung beantragen, die einkommensabhängig bis zu 6.000 Euro betragen kann. Dies gilt auch rückwirkend für Fahrzeuge, die seit dem 1. Januar 2026 zugelassen wurden.

Inkrafttreten

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es gilt überwiegend ab dem 20. November 2026. Die Förderung der E-Autos tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Keine Mehrheit für Initiative zu Übergewinnsteuer und zu weiteren Maßnahmen gegen hohe Energiepreise

Ein Antrag, mit dem der Bundesrat die Bundesregierung auffordert, mit weiteren Maßnahmen gegen den Preisanstieg an den Zapfsäulen vorzugehen und eine Übergewinnsteuer einzuführen, fand im Plenum des Bundesrates am 08.05.2026 nach ausführlicher Debatte keine Mehrheit.

Bundesrat, Mitteilung vom 08.05.2026

Ein Antrag, mit dem der Bundesrat die Bundesregierung auffordert, mit weiteren Maßnahmen gegen den Preisanstieg an den Zapfsäulen vorzugehen und eine Übergewinnsteuer einzuführen, fand im Plenum des Bundesrates am 8. Mai 2026 nach ausführlicher Debatte keine Mehrheit.

Vorschläge zum Kampf gegen überhöhte Spritpreise

Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und das Saarland brachten die Vorlage ein und begründeten ihre Initiative damit, dass die aktuellen Preissprünge bei Kraftstoffen und Energie die Kaufkraft minderten und vor allem sozial schwache Gruppen und die Erholung der Wirtschaft gefährdeten.

Um missbräuchliche Preis- und Gewinnsteigerungen zu unterbinden, sei daher das Wettbewerbs- und Kartellrecht konsequent anzuwenden und gegebenenfalls gesetzlich nachzuschärfen. Eine weitere Möglichkeit bestünde in der Einführung eines Durchschnittspreisverfahrens, das den Verkaufspreis von Kraftstoffen an die tatsächlichen Anschaffungskosten des gesamten Kraftstoffs im Lager von Mineralölgesellschaften knüpfe.

Übergewinne abschöpfen

Darüber hinaus schlugen die fünf Länder vor, wie im Jahr 2023 Übergewinne abzuschöpfen und diese gezielt dafür einzusetzen, Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten. Hierfür kämen verschiedene Instrumente in Betracht, wobei aus den Erfahrungen vergangener Krisen möglichst ein europarechtlicher Rahmen entwickelt werden solle.

Abhängigkeit von fossilen Energien reduzieren

Um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern, forderten die antragstellenden Länder tiefgreifende Reformen. Erneuerbare Energien und Stromnetze seien konsequent auszubauen. Außerdem sprachen sie sich für eine auf das europäische Mindestmaß gesenkte Stromsteuer und die zügige Einführung des Industriestrompreises aus.

Quelle: Bundesrat

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EU-Kommission stellt neue Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit vor

Die EU-Kommission hat neue Maßnahmen zur Verbesserung des Lebens von Menschen mit Behinderungen veröffentlicht. Diese ergänzen die Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 08.05.2026

Die EU-Kommission hat am 06.05.2026 neue Maßnahmen zur Verbesserung des Lebens von Menschen mit Behinderungen veröffentlicht – diese ergänzen die Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030.

Rund 90 Millionen Menschen in Europa lebten mit einer Behinderung. Laut EU-Kommission seien 55 % von ihnen erwerbstätig, gegenüber 77 % der Menschen ohne Behinderungen; zugleich lebten 1,4 Millionen in Einrichtungen, jede dritte Person sei von Armut bedroht.

Barrierefreiheit digitaler Technologien & das Potenzial von KI

Bis 2030 bleibe die Umsetzung zentraler Barrierefreiheitsvorgaben ein Schwerpunkt. Die EU-Kommission legt den Fokus insbesondere auf die Überwachung der Umsetzung und Anwendung des European Accessibility Act, der Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, dem europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (derzeit in Überarbeitung) und dem Digital Services Act legen. Ferner wird sie den Normungsauftrag M/587 zu technischen Spezifikationen zu Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen verfolgen.

Die EU müsse sich fortlaufend an neue Herausforderungen anpassen, um ihre Vorreiterrolle bei der Barrierefreiheit zu sichern. KI biete zwar großes Potenzial für die Unterstützung, insbesondere durch assistive Technologien, erfordere wegen möglicher Diskriminierungsrisiken jedoch einen vorsichtigen und grundrechtskonformen Einsatz. So plant die EU-Kommission z. B. Leitlinien für die Umsetzung des AI Acts herauszugeben.

Barrierefreie Produkte und Dienstleistungen

Menschen mit Behinderungen stünden weiterhin vor Herausforderungen durch nicht barrierefreie Schnittstellen, Funktionen und Produktinformationen. Die EU-Kommission wolle daher barrierefreie Kennzeichnung in sechs Bereichen, darunter Energie, Lebensmittel und Kosmetik fördern. Initiativen wie die Produktsicherheitsverordnung und die Verbraucheragenda 2030 sollen Barrierefreiheit und Verbraucherschutz zusätzlich stärken.

Die EU-Kommission werde im Rahmen der Überarbeitung der Normungsverordnung prüfen, wie Menschen mit Behinderungen besser an Normungsprozessen beteiligt und Normen barrierefreier und inklusiver gestaltet werden können. Darüber hinaus wird bei der Überarbeitung der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe erwartet, dass die Pflicht zum Erwerb barrierefreier Produkte und Dienstleistungen erneut festgeschrieben wird.

Verbesserung des Zugangs zu qualitativ hochwertigen Jobs

Der Inklusion von Menschen mit Behinderungen stünden vor allem mangelnde Barrierefreiheit, fehlende angemessene Vorkehrungen, Sozialleistungsfallen und bestehende Vorurteile entgegen.

Im Rahmen des Disability Employment Package solle der Zugang von Menschen mit Behinderungen zum Arbeitsmarkt weiter verbessert werden. Das Follow-Up umfasse u. a. den Austausch von Best-Practices und die Herausgabe von Leitlinien, etwa zu KI und assistiven Technologien, die Bewertung angemessener Vorkehrungen am Arbeitsplatz im Einklang mit der Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, eine in Zusammenarbeit mit der OECD erstellte Kosten-Nutzen-Analyse zur Beschäftigungsförderung. Außerdem wird die EU-Kommission die Sozialpartner zur Inklusion von vom Arbeitsmarkt ausgeschlossenen Personen konsultieren.

Die EU-Kommission werde mit den Ausschüssen für Sozialschutz und Beschäftigung des Rates der Europäischen Union nationale Ziele für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen erarbeiten. Inklusion am Arbeitsplatz soll auch im Rahmen der EU-Plattform für Diversitätschartas-Chartas der Vielfalt gefördert werden. Die Risiken für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz denen Arbeitnehmer mit Behinderung ausgesetzt sind, sollen im “Quality Jobs Act” berücksichtigt werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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„Stutenbissigkeit“ auf Weide

Das LG Köln hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Stute beim ersten Aufeinandertreffen mit einer anderen Stute auf einer Weide durch einen Tritt verletzt und anschließend längere Zeit in einer Pferdeklinik behandelt werden musste. Es verurteilte beide Pferdehalter zu hälftiger Haftung (Az. 15 O 123/23).

LG Köln, Pressemitteilung vom 30.04.2026 zum Urteil 15 O 123/23 vom 25.03.2026 (nrkr)

Landgericht Köln verurteilt zu hälftiger Haftung bei Tritt einer Stute gegen das Vorderbein einer anderen Stute.

Die Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) besagt, dass der Halter eines Tieres für alle Schäden haftet, die das Tier verursacht, oft auch ohne eigenes Verschulden (sog. Gefährdungshaftung). Das Landgericht Köln hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Stute beim ersten Aufeinandertreffen mit einer anderen Stute auf einer Weide durch einen Tritt verletzt und anschließend längere Zeit in einer Pferdeklinik behandelt werden musste. Mit Urteil vom 25.03.2026, Aktenzeichen 15 O 123/23, hat es die Halterin der austretenden Stute nun zu hälftigem Schadensersatz verurteilt.

Beide Parteien sind Pferdehalter. Die Stute der Klägerin („Bella“) und die Stute der Beklagten („Diva“) waren im selben Reitstall eingestellt. Im Mai 2022, einen Tag nach ihrer Einstallung, brachte der Stallbetreiber die Stute “Bella“ und eine weitere Stute sowie kurze Zeit später auch „Diva“ auf eine Weide. Während sich die drei Stuten auf der Weide befanden und gemeinsam trabten – die Klägerin, die Beklagte sowie zwei Zeugen standen dabei am Rand – wurde das Pferd der Klägerin plötzlich getreten, wobei der genaue Ablauf zwischen den Parteien streitig ist.

Aufgrund anhaltender Lahmheit wurde „Bella“ schließlich für mehrere Wochen in einer Pferdeklinik eingestallt und behandelt. Dadurch und aufgrund von Nachbehandlungen wurden der Klägerin insgesamt Kosten in Höhe von fast 8.000 Euro in Rechnung gestellt, die sie von der Beklagten mit der vorliegenden Klage ersetzt verlangt.

Die Klägerin stützt sich dabei insbesondere darauf, dass ihre Stute „Bella“ von der Stute der Beklagten „Diva“ getreten worden sei, als sich ihr Pferd in die Herde, bestehend aus „Diva“ und einer weiteren Stute, habe einordnen wollen.  Sie sei mit dem Zusammenstellen der drei Stuten nicht einverstanden gewesen, habe aber nicht rechtzeitig eingreifen können. Die mit der Klage geltend gemachten Behandlungskosten seien durch den Tritt der Stute der Beklagten erforderlich geworden, wobei die Beklagte für die Folgen dieses Schadenereignisses allein hafte, da es an einer mitwirkenden Tiergefahr ihres Pferdes fehle. Die Beklagte bestreitet dies und behauptet dagegen, dass „Bella“ ihre Stute gejagt und bedrängt habe. Sie ist zudem der Ansicht, dass ihre Haftung in Anlehnung an die sog. „Offenstall-Rechtsprechung“ ausgeschlossen sei.

Dieser Argumentation folgte das Landgericht Köln zwar nicht, sprach die Klage mit Urteil vom 25.03.2026 (Az. 15 O 123/23) nach umfangreicher Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens im Ergebnis jedoch nur hälftig zu. Die Beklagte hafte zwar nach den Grundsätzen der Tierhalterhaftung (vgl. § 833 S. 1 BGB), die Klägerin müsse sich jedoch eine Mitverursachung des Schadens durch ihr eigenes Tier und die damit einhergehende Tiergefahr haftungsmindernd in Höhe von 50 % anrechnen lassen (hier § 254 Abs. 1 BGB analog).

In der Begründung führt die 15. Zivilkammer dabei zunächst aus, dass sie nach durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt sei, dass „Diva“ die klägerische Stute „Bella“ auf der Weide getreten habe und dass die Verletzung „Bellas“ aus diesem Tritt herrühre. Die plausiblen Angaben der Klägerin in deren Vernehmung, insbesondere, dass bereits nach kurzer Zeit „Diva“ ihre „Bella“ beim Traben getreten habe, seien durch die Angaben der beiden vernommenen Zeugen bestätigt worden. Dass „Bellas“ Verletzung auf diesem Tritt beruhe, habe zudem der gerichtlich bestellte Sachverständige überzeugend festgestellt.

Bei dieser Schadensentstehung habe sich ferner die für eine Tierhalterhaftung erforderliche typische Tiergefahr realisiert, welche sich bei Pferden insbesondere durch Ausschlagen und Treten als Ausdruck der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens zeige.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ihre Haftung auch nicht nach den Grundsätzen des Handelns auf eigene Gefahr in Anlehnung an die sog. Offenstall-Rechtsprechung ausgeschlossen. Zwar werde in der Rechtsprechung ein derartiger Haftungsausschluss teilweise angenommen, wenn mehrere Pferdehalter ihre Tiere auf räumlich begrenztem Raum frei und unbeaufsichtigt interagieren lassen würden und sich das Verhalten des geschädigten Tierhalters daher als widersprüchlich darstellen würde, weil er dieses Risiko übernommen habe. Eine vergleichbare Situation, in der die Pferde frei, unbeaufsichtigt und auf engem Raum dauerhaft interagieren würden, liege hier dagegen nicht vor. Die Pferde seien nicht rund um die Uhr gemeinsam gehalten worden. Die Tiere seien auch nicht dauerhaft zusammengehalten worden, sondern sollten lediglich vorübergehend aneinander gewöhnt werden. Zudem fehle es auch an einer unbeaufsichtigten Situation, da sowohl die jeweiligen Tierhalterinnen als auch der Stallbesitzer sich am Rand der Weide beobachtend aufgehalten hätten.

Die Klägerin müsse sich allerdings – so die Kammer in der Begründung weiter – eine Mitverursachung des Schadens durch ihr eigenes Tier und die damit einhergehende Tiergefahr haftungsmindernd in Höhe von 50 % anrechnen lassen (vgl. § 254 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung).

Es sei allgemein anerkannt, dass wenn sich Tiere verschiedener Halter gegenseitig verletzen oder auch nur eines dieser Tiere von dem anderen verletzt werde, sich auch der Halter des geschädigten Tieres die von seinem Tier ausgehende Tiergefahr anrechnen und entgegenhalten lassen müsse. Bei der Bestimmung der Haftungsquoten komme es dabei auf die Gefahrenpotenziale der beteiligten Tiere sowie darauf an, in welchem Umfang sich diese Potenziale jeweils in dem Schadensereignis ausgewirkt hätten. Eine vollständige Zurückdrängung der eigenen Tiergefahr komme insoweit nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn sich der Verursachungsbeitrag des geschädigten Pferdes darauf beschränkt, dass es bloß anwesend gewesen ist. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Sowohl die Klägerin selbst als auch die Zeugen hätten bestätigt, dass die Pferde für einen kurzen Zeitraum gemeinsam über die Weide getrabt seien. Dieses gemeinsame Laufen stelle mehr als ein bloßes passives Verhalten von „Bella“ dar.

Bei sog. Weideunfällen erscheine es – so die weitere Begründung – im Ausgangspunkt angemessen, einen hälftigen Verursachungsbeitrag anzunehmen, wobei die gemeinsame Weidenhaltung von Pferden nicht grundsätzlich zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruches führe. Vielmehr komme es auf die Verursachungsbeiträge im Einzelfall an.

Vorliegend sei zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei Pferden um Herdentiere handele. Treffen mehrere Pferde aufeinander, gehe von jedem Tier eine grundsätzlich gleichartige Tiergefahr aus. Das gemeinsame Traben über die Weide stelle ein typisch tierisches Pferdeverhalten innerhalb einer Herde dar. Im Zuge dessen könne es zu Machtkämpfen oder einer Eskalation kommen. Gerade in einer Gruppe von Pferden bestehe stets das Potential, dass ein einzelnes Tier von den übrigen Pferden nicht ohne Weiteres akzeptiert werde. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass das Pferd der Beklagten seinen Rang gegenüber dem neu dazugekommenen Pferd der Klägerin behaupten wollte. Vorliegend sei auch zu beachten, dass das Pferd der Klägerin als junges Tier an die Herde gewöhnt werden sollte. Der Tritt des Pferdes der Beklagten sei somit nicht nur Ausdruck der Unberechenbarkeit des eigenen Tierverhaltens gewesen, sondern in gleicher Weise eine Reaktion auf das tierische Verhalten des Pferdes der Klägerin. Ausgewirkt habe sich hier im Rahmen der Schadensentstehung insoweit das Sozialverhalten beider Pferde.

Das Gefahrenpotenzial der Situation sei auch für beide Parteien erkennbar gewesen. Nicht zuletzt auch aufgrund des Umstandes, dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagte in dieser Situation nicht eingriffen hätten, lasse es angemessen erscheinen, jeweils einen hälftigen Verursachungsbeitrag anzunehmen.

Das am 25.03.2026 verkündete Urteil zum Az. 15 O 123/23 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Künstliche Intelligenz: Rat und Parlament einigen sich auf Vereinfachung und Straffung der Vorschriften

Der Vorschlag ist Teil des sog. Omnibus VII-Gesetzgebungspakets im Rahmen der Vereinfachungsagenda der EU. Das Paket umfasst Vorschläge für zwei Verordnungen, mit denen der Rechtsrahmen der EU für den digitalen Bereich und die Umsetzung harmonisierter Vorschriften für KI vereinfacht werden sollen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 07.05.2026

Die Verhandlungsführer des Ratsvorsitzes und des Europäischen Parlaments haben heute eine vorläufige Einigung über einen Vorschlag erzielt, mit dem bestimmte Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI) gestrafft werden sollen.

Der Vorschlag ist Teil des sog. Omnibus VII-Gesetzgebungspakets im Rahmen der Vereinfachungsagenda der EU. Das Paket umfasst Vorschläge für zwei Verordnungen, mit denen der Rechtsrahmen der EU für den digitalen Bereich und die Umsetzung harmonisierter Vorschriften für KI vereinfacht werden sollen.

Mit der heutigen Einigung über die KI-Verordnung werden wiederkehrende Verwaltungskosten gesenkt und unsere Unternehmen somit deutlich entlastet. Es wird für Rechtssicherheit und eine reibungslosere und einheitlichere Umsetzung der Vorschriften in der gesamten Union gesorgt, was die digitale Souveränität und die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit der EU stärkt. Gleichzeitig verbessern wir den Schutz von Kindern, indem wir Risiken im Zusammenhang mit KI-Systemen angehen. Diese Einigung ist ein klarer Beleg dafür, dass wir in der Lage sind, rasch zu handeln und unseren Verpflichtungen nachzukommen. Sie ist das erste Ergebnis im Rahmen des Fahrplans „Ein Europa, ein Markt“, auf den sich die drei Organe der Europäischen Union in der vergangenen Woche geeinigt haben, und zwar deutlich innerhalb der gesetzten Frist.

Marilena Raouna, Staatsministerin für europäische Angelegenheiten der Republik Zypern

Zuvor hatte die Kommission vorgeschlagen, die Frist für die Umsetzung der Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme um bis zu 16 Monate zu verlängern, damit die Vorschriften erst in Kraft treten, wenn die Kommission die Verfügbarkeit der benötigten Normen und Instrumente bestätigt. Zudem hatte die Kommission weitere gezielte Änderungen der Verordnung über künstliche Intelligenz vorgeschlagen, um bestimmte regulatorische Ausnahmen für KMU auf kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung auszuweiten. Des Weiteren schlug sie vor, in einigen wenigen Fällen die Anforderungen zu senken, mehr Spielraum für die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen zu schaffen, das Büro für Künstliche Intelligenz zu verstärken und die Fragmentierung der Governance zu verringern. Da die Bestimmungen über Hochrisiko-KI-Systeme am 2. August 2026 in Kraft treten sollen, haben der Rat und das Parlament den Vorschlag mit höchster Priorität behandelt und in dieser Hinsicht die Stoßrichtung des Kommissionsvorschlags weitgehend beibehalten.

Wichtigste Änderungen

Der Rat und das Parlament haben eine neue Bestimmung in die Verordnung über KI aufgenommen, mit der KI-Praktiken verboten werden, die nicht einvernehmliche sexuelle und intime Inhalte oder Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern erzeugen. Außerdem wurde ein fester Zeitplan für die verzögerte Anwendung der Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme eingeführt: Sie sollen nun ab dem 2. Dezember 2027 für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme und ab dem 2 August 2028 für Hochrisiko-KI-Systeme, die in Produkte eingebettet sind, gelten.

Darüber hinaus wurde die Verpflichtung für Anbieter wieder aufgenommen, KI-Systeme in der EU-Datenbank für Hochrisikosysteme zu registrieren, auch wenn sie der Auffassung sind, dass ihre Systeme nicht als Hochrisikosysteme einzustufen sind. Auch der Maßstab der unbedingten Notwendigkeit für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zum Zwecke der Erkennung und Korrektur von Verzerrungen wurde wieder in den Entwurf aufgenommen.

Die Frist für die Einrichtung von KI-Reallaboren durch die auf nationaler Ebene zuständigen Behörden wird bis zum 2. August 2027 verlängert. Verkürzt wird dagegen der Anbietern gewährte Übergangszeitraum für die Umsetzung von Transparenzlösungen für künstlich erzeugte Inhalte (nämlich von sechs Monaten auf drei Monate); als neue Frist wurde der 2. Dezember 2026 festgesetzt. Zudem haben der Rat und das Parlament konkretisiert, welche Zuständigkeiten das Büro für Künstliche Intelligenz bei der Aufsicht von KI-Systemen haben soll, die auf KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck beruhen und bei denen sowohl das Modell als auch das System von demselben Anbieter entwickelt wurden. Dabei haben sie Ausnahmen aufgeführt, in denen weiterhin die nationalen Behörden – einschließlich Strafverfolgungsbehörden, Grenzmanagementbehörden, Justizbehörden und Finanzinstitute – zuständig sind.

Bei den Vorschriften für industrielle KI und ihr Zusammenspiel mit sektorspezifischen Rechtsvorschriften (etwa in Bereichen wie Medizinprodukte, Spielzeug, Aufzüge, Maschinen und Wasserfahrzeuge) haben der Rat und das Parlament einen Kompromiss über einen Mechanismus erzielt, der es ermöglicht, Situationen zu lösen, in denen sektorspezifische Rechtsvorschriften auf KI bezogene Anforderungen enthalten, die mit denen der KI-Verordnung vergleichbar sind, indem die Anwendung letzterer mit Durchführungsrechtsakten eingeschränkt wird. Darüber hinaus wurde ein Kompromiss gefunden, um die Maschinenverordnung von der unmittelbaren Anwendbarkeit der KI-Verordnung auszunehmen. Die Kommission erhält zudem die Befugnis, delegierte Rechtsakte im Rahmen der Maschinenverordnung zu erlassen. Damit könnten Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen in Bezug auf KI-Systeme hinzugefügt werden, die gemäß der KI-Verordnung als hochriskant eingestuft sind. So sollen mögliche Überschneidungen zwischen den Hochrisikoanforderungen der KI-Verordnung und denen der sektorspezifischen Rechtsvorschriften vermieden werden. Schließlich wird die Kommission verpflichtet, Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, für die sektorale Harmonisierungsrechtsvorschriften gelten, bei der Einhaltung der Anforderungen bezüglich Hochrisikosystemen so zu unterstützen, dass der Aufwand, der ihnen dadurch entsteht, minimiert wird.

Nächste Schritte

Die heute erzielte vorläufige Einigung muss nun vom Rat und vom Europäischen Parlament gebilligt und anschließend von den Rechts- und Sprachsachverständigen überarbeitet werden, damit der Rechtsakt in den kommenden Wochen von den beiden gesetzgebenden Organen förmlich angenommen werden kann.

Hintergrund

Der Europäische Rat hat im Oktober 2024 alle EU-Organe, Mitgliedstaaten und Interessenträger aufgefordert, die Arbeiten zum Thema KI als Priorität zu betrachten und entsprechend voranzubringen, insbesondere als Reaktion auf die Herausforderungen, die Enrico Letta und Mario Draghi in ihren Berichten „Weit mehr als ein Markt“ und „Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“ herausgestellt haben. In der Erklärung von Budapest vom 8. November 2024 wurde ein „revolutionärer Vereinfachungsprozess“ gefordert, indem für einen klaren, einfachen und intelligenten Regelungsrahmen für Unternehmen gesorgt und der Verwaltungs-, Regulierungs- und Meldeaufwand, insbesondere für KMU, drastisch verringert wird.

Seit Februar 2025 hat die Kommission dementsprechend zehn „Omnibus“-Pakete zur Vereinfachung bestehender Rechtsvorschriften vorgelegt. Sie betreffen die Bereiche Nachhaltigkeit, Investitionen, Landwirtschaft, kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen, Verteidigungsbereitschaft, chemische Produkte, digitale Fragen, einschließlich KI, Umwelt und Automobilindustrie und schließlich Lebens- und Futtermittelsicherheit.

Quelle: Europäischer Rat, Rat der Europäischen Union

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Bundesgerichtshof bestätigt Rechtsprechung zu den Grundsätzen der Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB beim Verbrauchsgüterkauf

Der BGH hat erneut zu den Voraussetzungen und der Reichweite der in § 477 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; nunmehr § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB) vorgesehenen Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf entschieden. In beiden Verfahren lag den Entscheidungen der Vorinstanzen ein von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats abweichendes Fehlverständnis des Inhalts und der Reichweite der vorbezeichneten Regelung zugrunde (Az. VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23).

BGH, Pressemitteilung vom 07.05.2026 zu den Urteilen VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23 vom 06.05.2026

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Verfahren erneut zu den Voraussetzungen und der Reichweite der in § 477 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; im Folgenden a. F.; nunmehr § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB) vorgesehenen Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf entschieden. In beiden Verfahren lag den Entscheidungen der Vorinstanzen ein von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats abweichendes Fehlverständnis des Inhalts und der Reichweite der vorbezeichneten Regelung zugrunde.

Sachverhalt

Im Verfahren VIII ZR 73/24 erwarb ein Versicherungsnehmer des klagenden Versicherungsunternehmens im August 2020 von dem Beklagten, einem Fahrzeughändler, ein – erstmals im Jahr 2019 zugelassenes – gebrauchtes Kraftfahrzeug und schloss für dieses eine Vollkaskoversicherung bei der Klägerin ab. Wenige Wochen nach der Übergabe an den Versicherungsnehmer wurde das auf einem öffentlichen Parkplatz in St. Peter-Ording abgestellte Fahrzeug durch einen Brand vollständig zerstört. Die Klägerin regulierte daraufhin den Brandschaden gegenüber ihrem Versicherungsnehmer. Sie macht mit der Klage einen ihrer Ansicht nach bestehenden – und infolge der Regulierung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf sie übergegangenen – gewährleistungsrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend.

Im Verfahren VIII ZR 257/23 erwarb der Kläger im August 2019 von der Beklagten, einer Zweiradhändlerin, einen gebrauchten Motorroller. Nach seiner Behauptung verfiel der Motorroller am Tag nach dessen Übergabe bei einer Fahrt auf der Autobahn aufgrund einer Unwucht am Vorderrad in Pendelbewegungen. Dadurch habe der Kläger die Kontrolle über den Motorroller verloren, sei gestürzt und habe sich hierbei verletzt. Der Kläger erklärte anschließend den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er begehrt mit der Klage die Rückabwicklung des Vertrags, die Zahlung von Schmerzensgeld sowie von Aufwendungsersatz und materiellem Schadensersatz.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klagen sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Berufungsgerichte haben in beiden Verfahren den für die geltend gemachten Ansprüche erforderlichen Nachweis des Vorliegens eines Sachmangels im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den jeweiligen Käufer als nicht geführt angesehen. Dabei haben sie in beiden Verfahren in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen der in § 477 BGB a. F. vorgesehenen Beweislastumkehr verneint.

Im Verfahren VIII ZR 73/24 ist das Berufungsgericht der Auffassung gewesen, die Klägerin könne sich nicht auf die Vermutungswirkung des § 477 BGB a. F. berufen, weil nach den Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen als Ursache für den Brand des Kraftfahrzeugs sowohl ein technischer Defekt als auch sonstige Umstände wie etwa ein Tierbiss an einer Kraftstoffleitung oder eine Brandstiftung in Betracht kämen.

Im Verfahren VIII ZR 257/23 hat das Berufungsgericht – den Ausführungen der gerichtlich beauftragten Sachverständigen folgend – festgestellt, dass der vom Käufer erlittene Unfall auf Pendelschwingungen des Motorrollers während der Fahrt auf der Autobahn zurückzuführen sei. Es hat gemeint, die Beweislastumkehrregelung des § 477 BGB a. F. greife nicht zugunsten des Klägers ein, weil als Auslöser für diese Pendelschwingungen zwar einerseits eine Unwucht am Vorderrad des Motorrollers, andererseits aber auch das Fahrverhalten des Klägers, die Beladung des Motorrollers, Unebenheiten der Fahrbahn oder Seitenwindböen in Frage kämen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Senat hat in beiden Fällen auf die von ihm zuvor zugelassenen Revisionen der Kläger die Entscheidungen der Berufungsgerichte aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. Denn die Berufungsgerichte haben jeweils die Voraussetzungen der in § 477 BGB a. F. zugunsten des Käufers vorgesehenen Beweislastumkehr verkannt und zu Unrecht verneint.

Die Vermutung des § 477 BGB a. F. greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem im Bestreitensfall der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten (nunmehr gemäß § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB: innerhalb eines Jahres) ab der Übergabe der Kaufsache ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Eine Mangelerscheinung ist nach der Rechtsprechung des Senats jeder innerhalb dieser Frist aufgetretene, für den Käufer nachteilige Zustand der Kaufsache, wenn als mögliche Ursache für diesen Zustand – zumindest auch – ein Umstand in Betracht kommt, der – wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Gewährleistungshaftung auslöste. Ob daneben auch andere – dem Verkäufer nicht zuzurechnende – Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich solche dem Verkäufer nicht zuzurechnenden Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne.

Im Verfahren VIII ZR 73/24 ist der Fahrzeugbrand eine Mangelerscheinung im Sinne des § 477 BGB aF, weil es sich hierbei um einen dem Käufer nachteiligen Zustand handelt, für den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Ursache jedenfalls auch ein technischer Defekt an dem Fahrzeug in Betracht kommt. Dieser begründete, wenn er bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorgelegen haben sollte, die Gewährleistungshaftung des Verkäufers.

Eine vergleichbare Mangelerscheinung stellen im Verfahren VIII ZR 257/23 die Pendelschwingungen des Motorrollers dar, die während der Fahrt des Käufers auf der Autobahn aufgetreten sind. Denn bei diesen handelt es sich um einen dem Käufer nachteiligen Zustand, für den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Ursache zumindest auch eine Unwucht am Vorderrad in Betracht kommt. Letztere stellt einen Umstand dar, der – sollte er bei Übergabe des Motorrollers an den Käufer vorgelegen haben – die Gewährleistungshaftung der Verkäuferin begründete.

Entgegen der Auffassung der Berufungsgerichte spielt es für das Eingreifen der Vermutungswirkung des § 477 BGB a. F. in beiden Verfahren keine Rolle, dass jeweils auch andere, dem Verkäufer nicht zuzurechnende Umstände als Ursache für die aufgetretenen dem Käufer nachteiligen Zustände (Fahrzeugbrand bzw. Pendelschwingungen) in Betracht kommen.

Soweit das Berufungsgericht im Verfahren VIII ZR 257/23 zudem die für die geltend gemachten Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche erforderliche Kausalität zwischen der Übergabe eines – unterstellt – mangelhaften Motorrollers und dem von dem Käufer erlittenen Unfall als nicht erwiesen angesehen hat, beruht auch diese Beurteilung auf einem fehlerhaften Verständnis der Reichweite der in § 477 BGB a. F. vorgesehenen Beweislastumkehr. Denn zugunsten des Käufers wird nach dieser Vorschrift auch vermutet, der zu der Mangelerscheinung führende Kausalverlauf sei bereits mit der Übergabe einer mangelhaften Sache in Gang gesetzt worden, mithin die Übergabe der – unterstellt – mangelhaften Sache für die aufgetretene Mangelerscheinung (hier die zum Unfall führenden Pendelschwingungen) ursächlich.

Demnach greift die in § 477 BGB a. F. vorgesehene Beweislastumkehr in beiden Verfahren ein. In den wiedereröffneten Berufungsverfahren wird den Verkäufern jeweils die Möglichkeit zu geben sein, den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) dahin zu führen, dass die aufgetretene Mangelerscheinung auf eine erst nach Gefahrübergang eingetretene, dem Verkäufer nicht zuzurechnende Ursache – sei es auf ein Verhalten des jeweiligen Käufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umstände – zurückzuführen ist. Gelingt dies nicht, wird jeweils vom Vorliegen eines Sachmangels im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den Käufer und von dessen Kausalität für die aufgetretene Mangelerscheinung auszugehen sein. In diesem Fall werden die Berufungsgerichte die jeweils erforderlichen Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen der geltend gemachten gewährleistungsrechtlichen Ansprüche zu treffen haben.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 477 BGB Beweislastumkehr (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung)

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

§ 477 BGB Beweislastumkehr

(1) 1Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar.

[…]

§ 86 VVG

(1) 1Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.

[…]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Lärmimmission: Stadt Bad Nauheim zu Lärmschutzmaßnahmen in Bezug auf Gaststätte verpflichtet

Das VG Gießen hat die Stadt Bad Nauheim verpflichtet, die Einhaltung von Lärmimmissionswerten beim Betrieb einer Gaststätte in der Bad Nauheimer Innenstadt sicherzustellen (Az. 8 L 1493/26.GI).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 06.05.2026 zum Beschluss 8 L 1493/26.GI vom 05.05.2026 (nrkr)

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit kürzlich ergangenem Eilbeschluss die Stadt Bad Nauheim verpflichtet, die Einhaltung von Lärmimmissionswerten beim Betrieb einer Gaststätte in der Bad Nauheimer Innenstadt sicherzustellen.

Die Antragstellerin, die in der Bad Nauheimer Fußgängerzone wohnt, wendete sich mit ihrem Eilantrag gegen Lärmimmissionen, die von einer gegenüber ihrer Wohnaschrift in ca. fünf Meter Entfernung liegenden Gaststätte ausgehen. Diese Gaststätte verfügt neben einem Innenraum über eine Außenbewirtschaftung mit zahlreichen Tischen und Stühlen, welche Ende 2025 um ein Außenzelt erweitert wurde. Die Bewirtung der Gäste erfolgt nach den Angaben der Antragstellerin über die selbst gesetzten Öffnungszeiten der Gaststätte (22:00 Uhr) hinaus und in den Frühjahrs- und Sommermonaten unter Abspielen von Musik teils bis in den darauffolgen Tag hinein. Dies erzeuge nach dem Vortrag der Antragstellerin erhebliche Lärmbelästigungen. Beschwerden der Antragstellerin und weiterer Anwohnerinnen und Anwohner haben insoweit zu keinem Einschreiten der Stadt Bad Nauheim, die dem Vorbringen der Antragstellerin im gerichtlichen Eilverfahren nicht entgegengetreten ist, geführt.

Die 8. Kammer führt in ihrer Entscheidung aus, dass der Umfang dessen, was der Umgebung an nachteiligen Einwirkungen, zu welchen auch Lärmimmissionen zählten, zugemutet werden dürfe, sich nach der aus ihrer Eigenart herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit bestimme. Im vorliegenden Fall sei das Gebiet, in dem die Antragstellerin wohne und in dem sich auch die Gaststätte befinde, als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Nach den zur Beurteilung der Zumutbarkeit eines durch eine Gaststätte verursachten Lärms heranzuziehenden Bestimmungen seien als Zumutbarkeitsschwelle in einem solchen allgemeinen Wohngebiet Immissionsschutzwerte von tagsüber 55dB(A) und nachts 40 dB(A) zugrunde zu legen. Die Antragstellerin habe einen Anspruch gegenüber der Stadt Bad Nauheim, dass die Einhaltung dieser Werte sichergestellt werde.

Die Entscheidung (Beschluss vom 5. Mai 2026, Az. 8 L 1493/26.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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