Journalistin hat keinen Auskunftsanspruch zur Vermögensanlage des Erzbistums Köln

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 19.01.2021 zum Urteil 15 A 3047/19 vom 19.01.2021

Das Erzbistum Köln ist presserechtlich nicht verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, wie es sein Vermögen anlegt, auch soweit es um Einnahmen aus Kirchensteuern geht. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.01.2021 – nach mündlicher Verhandlung per Videokonferenz – durch Urteil entschieden.

Die klagende Journalistin will von dem Erzbistum Informationen darüber erhalten, in welche Anlageformen (Aktien/Anleihen/entsprechende Investmentfonds) welcher Unternehmen es Einnahmen aus Kirchensteuern investiert hat und wie hoch die jeweiligen Geldbeträge sind. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Auch die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Nach dem Landespressegesetz seien Behörden verpflichtet, der Presse die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Das Erzbistum handele bei der Verwaltung seines Vermögens jedoch nicht als Behörde im Sinne des Presserechts. Sein verfassungsrechtlich begründeter Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei insoweit unerheblich. Die Kirchen nähmen keine Staatsaufgaben wahr und seien nicht in die Staatsorganisation eingebunden. Soweit sie in ihren verfassungsrechtlich geschützten innerkirchlichen Angelegenheiten tätig würden, übten die Religionsgemeinschaften keine öffentliche Gewalt aus. Ihr Selbstbestimmungsrecht in innerkirchlichen Angelegenheiten umfasse nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch den Bereich der Vermögensverwaltung. Zwar handelten die Kirchen bei der Erhebung von Kirchensteuern hoheitlich (und unterlägen insoweit einer presserechtlichen Auskunftspflicht). Allerdings sei die Verwaltung kircheneigenen Vermögens, auch soweit es aus Steuereinnahmen stamme, von dem Steuerhebungsverfahren zu trennen. Auch die landesgesetzlich vorgesehene staatliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Bistümer, auf welche die Klägerin sich berufe, lasse nicht den Schluss zu, dass die Vermögensverwaltung eine öffentliche bzw. hoheitliche Aufgabe sei.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

Powered by WPeMatico

Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG – Gewinnbegriff und Berücksichtigung außerbilanzieller Korrekturen

Das BMF verfügt, dass außerbilanzielle Korrekturen bei der Ermittlung des Gewinns für die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG außer Ansatz bleiben (Az. IV C 6 – S-2144 / 19 / 10003 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2144 / 19 / 10003 :004 vom 18.01.2021

Der BFH hat mit Urteil vom 3. Dezember 2019 entschieden, dass Gewinnbegriff i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen der Gewinn i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG ist. Außerbilanzielle Korrekturen werden nicht berücksichtigt. In der Folge verbleibt eine steuerfreie Investitionszulage im Gewinn und erhöht das Entnahmepotenzial; nicht abziehbare Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG mindern den Gewinn und damit das Entnahmepotenzial. Die Entscheidung widerspricht zum Teil den Festlegungen im BMF-Schreiben vom 2. November 2018 (BStBl I S. 1207).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bleiben außerbilanzielle Korrekturen bei der Ermittlung des Gewinns für die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG außer Ansatz. Dies sind u. a. auch:

  • nicht abzugsfähige Gewerbesteuer samt Nebenleistung (§ 4 Abs. 5b EStG),
  • nach § 4d Abs. 3, § 4e Abs. 3 oder nach § 4f EStG verteilte Betriebsausgaben,
  • abgezogene oder hinzugerechnete Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG,
  • Verteilung des Übergangsgewinns aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart nach R 4.6 Abs. 1 Satz 2 EStR.

Rdnr. 8 Satz 4 des BMF-Schreibens vom 2. November 2018 (a. a. O.) wird entsprechend wie folgt neu gefasst:

„Für den Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG ist der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG maßgeblich; außerbilanzielle Kürzungen und Hinzurechnungen wirken sich auf den Gewinn i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG nicht aus (vgl. BFH vom 3. Dezember 2019, BStBl 2020 II S. ___2).“

Rdnr. 46 wird wie folgt ergänzt:

„Die Änderung der Rdnr. 8 Satz 4 ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen können außerbilanzielle Hinzurechnungen nach Rdnr. 8 Satz 4 des BMF-Schreibens in der Fassung vom 2. November 2018 (BStBl I S. 1207) letztmals für Wirtschaftsjahre berücksichtigt werden, die vor dem 1. Januar 2021 begonnen haben. Dieser Antrag ist bei einer Mitunternehmerschaft einvernehmlich von allen Mitunternehmern zu stellen. Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn bereits durchgeführte Berechnungen der Gewinne und Verluste unverändert fortgeschrieben werden und hierfür die Änderung der Rdnr. 8 hinsichtlich der außerbilanziellen Kürzungen und Hinzurechnungen unberücksichtigt bleibt.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

Vorsteuerabzug einer Kurortgemeinde aus den Kosten für die Errichtung und Unterhaltung von öffentlichen Kureinrichtungen

Mit Urteil vom 3. August 2017 hat der BFH entschieden, dass eine Stadt, die ihren Marktplatz sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke verwendet, diesen nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen kann und deshalb nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das BMF teilt nun die daraus folgenden Änderungen des UStAE mit (Az. III C 2 – S-7300 / 19 / 10002 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7300 / 19 / 10002 :002 vom 18.01.2021

I.

Mit Urteil vom 3. August 2017, V R 62/16, BStBl II 2021 S. XXX hat der BFH entschieden, dass eine Stadt, die ihren Marktplatz sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke verwendet, diesen nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen kann und deshalb nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I Seite 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 11. Januar 2021 – III C 2 – S-7283 / 19 / 10001 :001 (2021/0015688), geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 3.4 Abs. 6 Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:„4Die Mitbenutzung von Kurparkanlagen, die eine Gemeinde unternehmerisch nutzt, durch Personen, die nicht Kurgäste sind, führt bei der Gemeinde nicht zu einer steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe (vgl. BFH-Urteil vom 18. 8. 1988, V R 18/83, BStBl II S. 971), ggf. ist jedoch insoweit kein Vorsteuerabzug möglich (vgl. Abschnitt 15.19). 5Es liegt auch keine unentgeltliche Wertabgabe vor, wenn eine Gemeinde ein Parkhaus den Benutzern zeitweise (z. B. in der Weihnachtszeit) gebührenfrei zur Verfügung stellt, wenn damit neben dem Zweck der Verkehrsberuhigung auch dem Parkhausunternehmen dienende Zwecke (z. B. Kundenwerbung) verfolgt werden (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1992, V R 3/88, BStBl 1993 II S. 380).“
  1. Abschnitt 15.6a Abs. 2 wird wie folgt geändert:a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    3Zu einer teilweisen Verwendung für hoheitliche Zwecke vgl. Abschnitte 3.4 Abs. 6 und 15.19 Abs. 2 und 3.“

    b) Satz 4 wird gestrichen.

    c) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die neuen Sätze 4 und 5.

  1. Abschnitt 15.19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:a) Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

    b) Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 2.

    c) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 6 angefügt:

    3Eine Gemeinde, die Einrichtungen (einschließlich Straßen, Wege und Plätze) sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke verwendet, kann diese nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen und ist deshalb nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt (zu einem Marktplatz vgl. BFH- Urteil vom 3. 8. 2017, V R 62/16, BStBl 2021 II S. XXX). 4Eine Gemeinde kann keine Vorsteuern aus Herstellung und Unterhalt von Einrichtungen geltend machen, die zwar durch die Gemeinde als Teil der öffentlichen Kureinrichtungen/ des Fremdenverkehrs vorgehalten werden, jedoch nach den landesrechtlichen Regelungen (z. B. Straßen- und Wegerecht) durch öffentlich- rechtliche Widmung als dem Gemeingebrauch zugänglich anzusehen bzw. einer solchen Widmung zuzuführen sind, selbst wenn die Gemeinde vom Kurgast auf der Grundlage einer Satzung einen allgemeinen Kurabgabebeitrag erhebt (vgl. BFH-Urteil vom 26. 4. 1990, V R 166/84, BStBl II S. 799). 5Die Nutzung der Einrichtungen durch den Kurgast erfolgt hier nicht im Rahmen einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Sondernutzung. 6Bei Fehlen einer öffentlich-rechtlichen Widmung entfällt der Vorsteuerabzug, wenn die Einrichtung ausdrücklich (z. B. durch Gemeindeordnung) oder konkludent (z. B. durch Gewohnheitsrecht oder Ausschilderung als Spazier- oder Wanderweg) der Öffentlichkeit zur Nutzung überlassen wird und dadurch insoweit eine Sondernutzung in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeschlossen ist.“

Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 27. Juli 2017, BStBl I 2017 S. 1239, sind anzuwenden.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

 

Powered by WPeMatico

Kein Merkzeichen RF wegen Infektionsgefahr mit COVID-19

Ein Anspruch auf die Zuerkennung des Merkzeichens RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) besteht nicht allein wegen der Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe. So entschied das SG Osnabrück (Az. S 30 SB 245/18).

SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 19.01.2021 zum Gerichtsbescheid S 30 SB 245/18 vom 07.12.2020 (nrkr)

Ein Anspruch auf die Zuerkennung des Merkzeichens RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) besteht nicht allein wegen der Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Gerichtsbescheid vom 07.12.2020 (Az. S 30 SB 245/18) entschieden.

Für den 1948 geborenen Kläger ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 90 sowie das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) festgestellt; außerdem ist der Pflegegrad 1 anerkannt. Der Kläger machte hinsichtlich der Feststellung des Merkzeichens RF gerichtlich geltend, er leide aufgrund einer Muskelerkrankung unter unkontrollierbaren Hustenanfällen und starken Schleimabsonderungen, ferner sei auch die Lungenfunktion beeinträchtigt. Er gehöre zudem aufgrund seiner Vorerkrankungen und seines Alters zur Risikogruppe, an COVID-19 zu erkranken. Der Besuch öffentlicher Veranstaltungen könne ihm nicht zugemutet werden.

Das Sozialgericht Osnabrück hat die Einschätzung des beklagten Landes Niedersachsen bestätigt und die Voraussetzungen des Merkzeichens RF verneint. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, Grundgedanke des Befreiungstatbestandes für das Merkzeichen RF sei es, dass behinderte Menschen, denen wegen ihres Leidens öffentliche Veranstaltungen nicht zugänglich sind, stattdessen zu Hause Rundfunk hören und fernsehen. Der dafür zu zahlende Rundfunkbeitrag sei dann ein behinderungsbedingter Nachteil, von dem sie befreit werden.

Der Kläger ist aufgrund seiner Behinderungen jedoch nicht allgemein und umfassend vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen. So hatte der Kläger – vor der Corona-Pandemie – gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen unter anderem angegeben, dass er morgens mit dem Auto zur Bäckerei zum Brötchen kaufen fahre und sonntags regelmäßig einen Gottesdienst besuche. Eine praktische Bindung des Klägers an das Haus besteht daher nicht. Dieser ist nicht allgemein und umfassend vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen.

Aktuell gehört der Kläger zwar aufgrund seiner Vorerkrankungen und seines Alters zur Risikogruppe, an COVID-19 zu erkranken. Aus gerichtlicher Sicht berücksichtigt der Kläger allerdings nicht hinreichend die Schutzvorkehrungen, unter denen öffentliche Veranstaltungen aufgrund der Vorgaben zur Eindämmung der Pandemie – wenn überhaupt – nur stattfinden dürfen. Zudem sind von den Folgen der Corona-Pandemie und der Gesundheitsgefahr durch die Infektion mit dem Virus eine Vielzahl von Personen betroffen. Finden aufgrund der Pandemie und der damit für alle verbundenen Gesundheitsgefahr Veranstaltungen nicht oder nur in einem eingeschränkten Umfang statt, so liegt kein behinderungsbedingter Nachteil nur für einen schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 vor.

Der Gerichtsbescheid ist noch nicht rechtskräftig, es wurde Berufung vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eingelegt (Az. L 13 SB 4/21).

Hinweis zur Rechtslage

§ 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Niedersachsen

(2) Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel ermäßigt:

1.

blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,

2.

hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und

3.

behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Quelle: SG Osnabrück

 

Powered by WPeMatico

Anstieg der Konjunkturerwartungen

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland steigen in der aktuellen Januarumfrage 2021 um 6,8 Punkte und liegen damit bei 61,8 Punkten. Die Einschätzung der konjunkturellen Lage für Deutschland hat sich geringfügig verbessert.

ZEW, Pressemitteilung vom 19.01.2021

Der ZEW-Indikator liegt bei 61,8 Punkten

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland steigen in der aktuellen Januarumfrage 2021 um 6,8 Punkte und liegen damit bei 61,8 Punkten. Die Einschätzung der konjunkturellen Lage für Deutschland hat sich geringfügig verbessert. Der Lageindikator beträgt im Januar minus 66,4 Punkte. Dies ist ein leichter Anstieg um 0,1 Punkte zum Dezember 2020. „Trotz der Unsicherheit über den weiteren Verlauf des Lockdowns hat sich der Konjunkturausblick für die deutsche Wirtschaft leicht verbessert. Die Ergebnisse der Januarumfrage des ZEW-Finanzmarkttests zeigen, dass vor allem die Exporterwartungen deutlich gestiegen sind“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, Ph.D., die aktuellen Erwartungen.

Die Erwartungen der Finanzmarktexperten und Finanzmarktexpertinnen an die Konjunkturentwicklung in der Eurozone steigen im Januar um 3,9 Punkte auf einen neuen Wert von 58,3 Punkten. Der Indikator für die aktuelle Konjunkturlage im Eurogebiet geht hingegen um 3,2 Punkte zurück und liegt im Januar damit bei minus 78,9 Punkten.

Einen starken Anstieg erfahren die Inflationserwartungen. Für das Eurogebiet steigen sie um 10,9 Punkte auf einen neuen Indikatorwert von 51,6 Punkten. Der Inflationsindikator für Deutschland liegt im Januar bei 58,2 Punkten, 18,6 Punkte höher als im Dezember 2020.

Quelle: ZEW

Powered by WPeMatico

LSG verpflichtet Jobcenter zur Beschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an pandemiebedingtem Hausschulunterricht

Das LSG Thüringen hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Jobcenter zur Beschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an pandemiebedingtem Hausschulunterricht verpflichtet (Az. L 9 AS 862/20 B ER).

LSG Thüringen, Pressemitteilung vom 19.01.2021 zum Beschluss L 9 AS 862/20 B ER vom 08.01.2021

Die Antragstellerin bezieht SGB II Leistungen und besucht die 8. Klasse der Staatlichen Grund- und Regelschule. Ihre Mutter beantragte beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für einen Computer sowie Drucker nebst Zubehör für den Schulunterricht. Das Jobcenter verneinte ebenso wie das Sozialgericht Nordhausen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Anspruch.

Das Thüringer Landessozialgericht hat auf die Beschwerde der Antragstellerin hin durch Beschluss vom 8. Januar 2021 den Beschluss des Sozialgerichts abgeändert und das Jobcenter im Wege der Einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ein internetfähiges Endgerät nebst Zubehör (Bildschirm, Tastatur, Maus, Drucker und drei Druckerpatronen) zur Verfügung zu stellen. Alternativ hat es dem Jobcenter gestattet, diese Verpflichtung auch dadurch zu erfüllen, dass es die Kosten in Höhe von maximal 500 Euro für die Beschaffung durch die Antragstellerin selbst übernimmt. Im Übrigen hat der Senat die Beschwerde zurückgewiesen.

Die geltend gemachten Kosten stellten einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden unabweisbaren laufenden Mehrbedarf dar. Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör zur Teilnahme am Schulunterricht im heimischen Umfeld sei im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Damit sei der Regelbedarf jedenfalls unter den gegenwärtigen Umständen der Pandemie nicht mehr in realitätsgerechter Weise zutreffend erfasst. Die Anschaffung eines internetfähigen Endgerätes sei mit der ab 16. Dezember 2020 erfolgten Schließung des Präsenzunterrichts zur Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin auf Bildung und Chancengleichheit erforderlich geworden. Während der pandemiebedingten Schließung des Präsenzunterrichts ermögliche die Zurverfügungstellung eines solchen internetfähigen Computers der Antragstellerin, auf die Thüringer Schulcloud zuzugreifen. Der Bedarf sei auch unabweisbar. Im Haushalt der Familie der Antragstellerin sei lediglich ein internetfähiges Smartphone vorhanden, welches für die Benutzung der Schulcloud ungeeignet sei. Nach jetzigem Stand werde kein Gerät von der Schule oder einer sonstigen dritten Person zur Verfügung gestellt.

Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anspruch auf das von ihr ausgewählte Gerät, dessen Preis sie im Verwaltungsverfahren mit 720 Euro ohne Druckerpatronen beziffert hat. Nach dem SGB II besteht kein Anspruch auf bestmögliche Versorgung, sondern nur auf Befriedigung einfacher und grundlegender Bedürfnisse. Die Antragstellerin muss sich daher auf ein kostengünstiges und gegebenenfalls gebrauchtes zweckentsprechendes Gerät verweisen lassen. Die Verpflichtung aus der Einstweiligen Anordnung kann der Antragsgegner erfüllen, indem er der Antragstellerin entweder ein internetfähiges Endgerät nebst Zubehör zur Verfügung stellt oder wahlweise auch dadurch, dass er die Kosten für die Anschaffung der genannten Objekte, welche der Senat auf maximal 500 Euro schätzt, übernimmt. Die damit verbundene Vorwegnahme der Hauptsache ist vor dem Hintergrund der Gewährung effektiven Rechtschutzes gerechtfertigt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Quelle: LSG Thüringen

Powered by WPeMatico

Brexit-Abkommen: solide Regelungen für Verbraucher und jede Menge Fragen

Am 1. Januar 2021 ist der Brexit Realität geworden. Vier Jahre zogen sich die Verhandlung hin. Für Verbraucherinnen und Verbraucher im Vereinigten Königreich und Europa wird sich einiges ändern. Durch das Abkommen werden in Zukunft aber auch Verbraucherrechte gewahrt. Dazu äußerte sich der vzbv.

vzbv, Mitteilung vom 19.01.2021

vzbv veröffentlicht Bewertung des Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich

  • Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigtem Königreich ist am 1. Januar 2021 vorläufig in Kraft getreten.
  • Der vzbv begrüßt das Abkommen und seine guten Regeln zum fairen Wettbewerb.
  • Der Online-Einkauf im Vereinigten Königreich kann kostspieliger werden.

Am 1. Januar 2021 ist der Brexit Realität geworden. Vier Jahre zogen sich die Verhandlung hin. Für Verbraucherinnen und Verbraucher im Vereinigten Königreich und Europa wird sich einiges ändern. Durch das Abkommen werden in Zukunft aber auch Verbraucherrechte gewahrt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat sich das Handelsabkommen genau angeschaut und eine Bewertung aus Verbrauchersicht vorgenommen.

„Eine Trennung ist nie schön. Aber die Europäische Union hat erreicht, dass Großbritannien und die EU in vielen Bereichen eng verbunden bleiben. Besonders wichtig wird jetzt die Umsetzung des Abkommens. Mit dem Brexit-Vertrag wurden insgesamt 23 Arbeitsausschüsse gegründet, hier muss sichergestellt sein, dass eine ausreichende und transparente Debatte über die Fortentwicklung des Abkommens stattfindet“, kommentiert Klaus Müller, Vorstand des vzbv.

Integrität des Binnenmarktes gewahrt

Es ist zu begrüßen, dass die Integrität des Binnenmarktes gewahrt bleibt und auch in Zukunft keine Zölle erhoben werden. Der Verbraucherschutz und eine vorsorgende Regulierung haben insgesamt einen hohen Stellenwert im Abkommen. Durch eine enge Kooperation zwischen Behörden, zum Beispiel in den Bereichen Produktsicherheit und Marktüberwachung, können auch zukünftig Verbraucherrechte geschützt werden. Die Festschreibung gemeinsamer Standards bei Fluggastrechten oder der Fortgeltung der europäischen Krankenversicherungskarte sind ebenfalls positiv für Verbraucher.

Wettbewerbsregeln sparen Verbraucherschutz aus

Bedauerlich ist jedoch, dass bei den fairen Wettbewerbsregeln der Verbraucherschutz nicht explizit genannt ist. Das bedeutet, dass die EU keine Sanktionen erheben kann, wenn das Vereinigte Königreich das Verbraucherschutzniveaus senkt. Auch eine gemeinsame Vereinbarung zum Roaming wäre positiv für Verbraucher dies- und jenseits des Ärmelkanals gewesen. Nun kann Telefonieren deutlich teurer werden. Bei den neuen Regeln zum Warenursprung und zum Zoll müssen Onlinehändler in Zukunft ihre Kunden deutlich besser informieren.

„Zölle können ab jetzt sehr wohl erhoben werden. Etwa wenn ein Produkt zwar in Großbritannien gekauft, aber nicht dort produziert wurde. Beim Einkauf von Mode oder Elektronikprodukten über einen britischen Onlineshop kann so schnell eine saftige Rechnung vom Zoll kommen“, so Müller.

Quelle: vzbv

Powered by WPeMatico

Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe in Zeiten der Corona-Krise

Das SG Speyer hatte im Rahmen eines Eilverfahrens über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Rentenversicherungsträger während der COVID-19-Pandemie verpflichtet ist, einer Versicherten ein eigenes Kraftfahrzeug anstelle der Zusage eines Beförderungsdienstes zur Verfügung zu stellen (Az. S 8 R 528/20 ER).

SG Speyer, Pressemitteilung vom 19.01.2021 zum Beschluss S 8 R 528/20 ER vom 21.12.2020 (nrkr)

Eigener Pkw oder Taxi?

Das SG Speyer hatte im Rahmen eines Eilverfahrens über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Rentenversicherungsträger während der COVID-19-Pandemie verpflichtet ist, einer Versicherten ein eigenes Kraftfahrzeug anstelle der Zusage eines Beförderungsdienstes zur Verfügung zu stellen.

Die 37-jährige, an den Rollstuhl gebundene Antragstellerin hatte beim zuständigen Rentenversicherungsträger im Rahmen der Kfz-Hilfe ein behindertengerecht umgebautes Fahrzeug beantragt, welches ihr dem Grunde nach bereits bewilligt worden war, als sie ihre Anstellung als Bürokauffrau verlor. Da sie bis dahin noch kein Fahrzeug angeschafft hatte, zog der Rentenversicherungsträger die Zusage mit der Begründung zurück, im Rahmen der Teilhabeleistungen sei Kfz-Hilfe nur zur Ausübung und Aufrechterhaltung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zu gewähren.

Das SG Speyer entschied, dass diese Rücknahme rechtswidrig gewesen ist. Die im Eilverfahren von der Rentenversicherung getroffene Zusage, der Antragstellerin auch die Kosten eines Beförderungsdienstes für Fahrten zur Anbahnung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses zu übernehmen, habe unter den herrschenden Pandemiebedingungen nicht ausgereicht, um den Bedürfnissen der Antragstellerin gerecht zu werden. Denn in der aktuell nicht beherrschten Pandemielage sei es der Antragstellerin nicht zuzumuten, für jedes in Frage kommende Beförderungsanliegen auf ein Taxiunternehmen zurückzugreifen. Hierbei gewichtete das SG, dass die Antragstellerin aufgrund beeinträchtigter Zungenmotorik unter teilweiser Luftnot beim Atmen und Sprechen und auch unter wiederkehrenden Bronchitiden zu leiden hat und daher als Risikopatientin anzusehen ist, der eine laufende Kontaktaufnahme zu ständig wechselndem Beförderungspersonal nicht zumutbar sei (Beschluss SG Speyer vom 21. Dezember 2020, Az. S 8 R 528/20 ER).

Die Entscheidung ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

Quelle: SG Speyer

Powered by WPeMatico

Inflationsrate 2020: +0,5 % gegenüber dem Vorjahr

Die Verbraucherpreise in Deutschland erhöhten sich im Jahresdurchschnitt 2020 um 0,5 % gegenüber 2019 und damit deutlich geringer als im Vorjahr (2019: +1,4 %). Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, wurde eine niedrigere Jahresteuerungsrate zuletzt in der Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2009 ermittelt (+0,3 %).

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.01.2021

Inflationsrate bleibt im Dezember 2020 im Minus mit -0,3 %

Verbraucherpreisindex, Dezember und Jahr 2020

  • -0,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,5 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,5 % im Jahresdurchschnitt 2020 gegenüber 2019 (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Dezember und Jahr 2020

  • -0,7 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,6 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,4 % im Jahresdurchschnitt 2020 gegenüber 2019 (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Verbraucherpreise in Deutschland erhöhten sich im Jahresdurchschnitt 2020 um 0,5 % gegenüber 2019 und damit deutlich geringer als im Vorjahr (2019: +1,4 %). Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, wurde eine niedrigere Jahresteuerungsrate zuletzt in der Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2009 ermittelt (+0,3 %). Im Dezember 2020 lag die Inflationsrate − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – bei -0,3 %. Sie war damit zum fünften Mal im Jahr 2020 negativ.

Senkung der Mehrwertsteuersätze dämpft die Preisentwicklung im 2. Halbjahr 2020

Ein Grund für die niedrige Jahresteuerungsrate war die temporäre Senkung der Mehrwertsteuersätze. Diese Maßnahme des Konjunkturpakets der Bundesregierung wurde zum 1. Juli 2020 umgesetzt und wirkte sich in der zweiten Jahreshälfte dämpfend auf die Verbraucherpreise insgesamt sowie unterschiedlich auf die einzelnen Gütergruppen aus.

Im Jahresdurchschnitt 2020 verbilligten sich vor allem die Energieprodukte

Die Energieprodukte verbilligten sich 2020 gegenüber dem Vorjahr deutlich um 4,8 % nach einem Anstieg um 1,4 % im Jahr 2019. Preisrückgänge gab es insbesondere bei leichtem Heizöl (-25,9 %) und bei Kraftstoffen (-9,9 %). Verantwortlich war neben der Senkung der Mehrwertsteuersätze vor allem der Ölpreisverfall auf dem Weltmarkt in den ersten Monaten des Jahres. Dagegen verteuerte sich Strom um 3,0 %. Ohne Berücksichtigung der Energiepreise hätte die Jahresteuerungsrate 2020 bei +1,1 % gelegen.

Preise für Nahrungsmittel überdurchschnittlich gestiegen

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich 2020 gegenüber 2019 überdurchschnittlich um 2,4 %. Im Jahresverlauf hat sich der Preisauftrieb zeitgleich mit der Senkung der Mehrwertsteuersätze abgeschwächt. Deutlich teurer waren im Jahr 2020 Obst (+7,1 %) sowie Fleisch und Fleischwaren (+6,1 %). Günstiger hingegen wurden insbesondere Speiseöle und Speisefette (-4,1 %).

Waren verbilligten sich 2020 gegenüber 2019 um 0,4 %

Waren insgesamt verbilligten sich 2020 gegenüber 2019 um 0,4 %. Unter den Verbrauchsgütern verteuerten sich Tabakwaren (+4,9 %) deutlich, die von der Senkung der Mehrwertsteuersätze ausgenommen wurden. Unter den Gebrauchsgütern verbilligten sich zum Beispiel Telefone (-6,0 %) sowie Geräte der Informationsverarbeitung (-4,4 %).

Dienstleistungen verteuerten sich 2020 gegenüber 2019 um 1,3 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich im Jahresdurchschnitt 2020 gegenüber 2019 mit +1,3 % überdurchschnittlich, darunter Nettokaltmieten mit +1,4 %. Bei einigen Dienstleistungen stiegen die Preise deutlich stärker, unter anderem für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+5,2 %), Leistungen für Friseure und Körperpflege (+4,1 %) sowie für die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+3,2 %). Die Ursachen hierfür waren vielschichtig, neben der Mindestlohnerhöhung dürfte auch der Aufwand für Hygienemaßnahmen zur Vermeidung von Corona-Infektionen relevant gewesen sein. Günstiger wurden vor allem Fahrkarten im Bahnfernverkehr (-14,9 %), bedingt vor allem durch die bereits seit Jahresbeginn abgesenkte Mehrwertsteuer für Bahnfernfahrten von 19 % auf 7 %.

Inflationsrate bleibt im Dezember 2020 im Minus mit -0,3 %

Die Verbraucherpreise lagen im Dezember 2020 insgesamt um 0,3 % niedriger als im Dezember 2019. Damit hat die Inflationsrate im 2. Halbjahr 2020 die Null-Marke nicht überschritten. Verantwortlich für die niedrige Inflationsrate im Dezember 2020 waren neben der Mehrwertsteuersatzsenkung die Preise für Energieprodukte, die 6,0 % unter dem Niveau des Vorjahresmonats lagen. Binnen Jahresfrist verbilligten sich vor allem leichtes Heizöl (-23,5 %) und Kraftstoffe (-10,4 %). Ohne Berücksichtigung der Energiepreise hätte die Inflationsrate im Dezember 2020 bei +0,4 % und damit über der Null-Marke gelegen.

Dem Preisrückgang bei Energie stand ein leichter Preisanstieg bei Nahrungsmitteln (+0,5 %) gegenüber. Dieser hat sich zum Jahresende deutlich abgeschwächt (November 2020: +1,4 %). Teurer wurde insbesondere Obst (+3,2 %). Waren insgesamt verbilligten sich im Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,8 %. Günstiger wurden für die Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem Bekleidung und Schuhe (-5,4 %).

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich hingegen im gleichen Zeitraum um 1,1 %. Darunter verteuerten sich neben den Nettokaltmieten (+1,2 %) auch einige Dienstleistungen stärker (zum Beispiel Dienstleistungen sozialer Einrichtungen: +5,4 %; Wartung und Reparatur von Fahrzeugen: +2,0 %). Verbraucherfreundlich war hingegen die Preisentwicklung bei der Telekommunikation (-3,3 %).

Steigende Heizölpreise im Vormonatsvergleich

Im Vergleich zum November 2020 stieg der Verbraucherpreisindex im Dezember 2020 um 0,5 %. Verbraucherinnen und Verbraucher mussten insbesondere mehr für Heizöl (+17,9 %) aber auch für Kraftstoffe (+2,6 %) bezahlen. Die Preise für Energieprodukte stiegen insgesamt um 1,7 %. Zudem zogen die Preise für Bahnfahrkarten aufgrund der jährlichen Tarifänderungen im Dezember an (+1,8 %). Hingegen gingen die Preise für Bekleidung und Schuhe (-4,3 %) am Jahresende deutlich zurück. (…)

Quelle: Statistisches Bundesamt

Powered by WPeMatico

Mit dem GWB-Digitalisierungsgesetz ein modernes Wettbewerbsrecht für das digitale Zeitalter schaffen

Der Bundesrat hat das vom Deutschen Bundestag am 14. Januar 2021 in zweiter und dritter Lesung beschlossene GWB-Digitalisierungsgesetz gebilligt.

BMWi, Pressemitteilung vom 18.01.2021

Der Bundesrat hat am 18. Januar 2021 das vom Deutschen Bundestag am 14. Januar 2021 in zweiter und dritter Lesung beschlossene GWB-Digitalisierungsgesetz gebilligt.

„Mit dem GWB-Digitalisierungsgesetz schaffen wir ein digitales Wettbewerbsrecht, das klare Spielregeln für die digitalen Märkte aufstellt. Wir machen damit weltweit erstmalig im Wettbewerbsrecht klare Vorgaben für große Digitalunternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung. Wir wollen damit sicherstellen, dass auch auf digitalen Märkten Wohlstand durch Wettbewerb geschaffen wird – zum Wohle der Wirtschaft und der Verbraucherinnen und Verbraucher.“

Bundesminister Peter Altmaier

Neuerungen sind unter anderem:

  • Wesentliches Element des Gesetzes ist die Anpassung der Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörden an die Herausforderungen der Digitalökonomie. So wird es künftig dem Bundeskartellamt möglich sein, auf digitalen Märkten ganz konkrete wettbewerbsschädliche Verhaltensweisen von Plattformunternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung zu untersagen, beispielsweise
    • beim Vermitteln des Zugangs zu Beschaffungs- und Absatzmärkten die eigenen Angebote zu bevorzugen,
    • Maßnahmen zu ergreifen, die andere Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auf Beschaffungs- oder Absatzmärkten behindern, beispielsweise bei Vorinstallationen oder Voreinstellungen eigener Angebote in Browsern oder Mobilgeräten oder
    • den Wettbewerb durch Erschweren oder Verweigern der Interoperabilität von Produkten oder die Portabilität von Daten zu behindern.

Die Europäische Kommission hat am 15. Dezember 2020 mit dem Digital Markets Act einen ähnlichen Vorschlag gemacht für Regelungen auf europäischer Ebene. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird sich dazu konstruktiv in das Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene einbringen. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser neuen Regelung etabliert das Gesetz zudem eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes. Das wird der Dynamik der Digitalökonomie noch besser gerecht und zu mehr Rechtssicherheit beitragen.

  • Die nationalen Umsatzschwellenwerte für die Fusionskontrolle werden zudem angehoben. Die erste Inlandsumsatzschwelle wird von 25 Millionen auf 50 Millionen Euro angehoben und die zweite Inlandsumsatzschwelle von 5 Millionen auf 17,5 Millionen Euro. Damit werden Erleichterungen insbesondere für mittelständische Unternehmen geschaffen.

Teil des GWB-Digitalisierungsgesetzes sind auch die Regelungen zur Verlängerung des Leistungszeitraumes für die Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes bis Ende 2021 aufgrund der COVID-19-Pandemie.

Quelle: BMWi

 

Powered by WPeMatico