Der BFH hatte zu entscheiden, ob der Erwerber einer Windkraftanlage aufgrund des Übergangs von Besitz und Nutzungen sowie der Zahlung von 95 % des Kaufpreises das wirtschaftliche Eigentum erlangt, auch wenn der Lieferer die Abnahme der Anlage vom Hersteller erst zu einem späteren Zeitpunkt erklärt hat (Az. IV R 1/14).